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87_1991 AT

87. Verordnung: Ausnahmen von der Unterkunftserklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Verordnung: Ausnahmen von der Unterkunftserklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990 wird

verordnet

§ 1. Die Beibringung der Erklärung nach § 4

Abs. 3 Z 5 entfällt für

1. Ausländer, bei denen nachweislich die Beistellung

einer Unterkunft wesentlicher Bestandteil

des der Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) zugrunde

liegenden Vertrages ist;

2. Ausländer, für deren Arbeitsverhältnis gesetzlich

oder kollektivvertraglich der zwingende

Anspruch auf Beistellung einer Unterkunft

vorgesehen ist;

3. Ausländer, die einer der nachstehenden

Personengruppen angehören

a) Ausländer, die Mitglieder des Organs einer

juristischen Person, das zur Vertretung

einer juristischen Person berufen ist, oder

als leitende Angestellte tätig sind, sofern sie

in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß

§ 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

stehen;

b) ausländische darstellende Künstler und

Musiker sowie Bühnen- und Filmausstatter;

c) Ausländer, die als Volontäre (§ 3 Abs. 5)

oder die bei Montagearbeiten oder Reparaturen

im Zusammenhang mit Lieferungen

von Anlagen und Maschinen oder bei

für die Inbetriebnahme solcher Anlagen

und Maschinen nötigen Arbeiten (§ 18

Abs. 3) beschäftigt werden, ungeachtet der

Dauer dieser Arbeiten;

d) Asylwerber, für deren Unterkunft Gebietskörperschaften

oder sonstige von Gebietskörperschaften

zu diesem Zweck geförderte

Einrichtungen aufkommen.

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