87. Verordnung: Ausnahmen von der Unterkunftserklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990 wird
verordnet
§ 1. Die Beibringung der Erklärung nach § 4
Abs. 3 Z 5 entfällt für
1. Ausländer, bei denen nachweislich die Beistellung
einer Unterkunft wesentlicher Bestandteil
des der Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) zugrunde
liegenden Vertrages ist;
2. Ausländer, für deren Arbeitsverhältnis gesetzlich
oder kollektivvertraglich der zwingende
Anspruch auf Beistellung einer Unterkunft
vorgesehen ist;
3. Ausländer, die einer der nachstehenden
Personengruppen angehören
a) Ausländer, die Mitglieder des Organs einer
juristischen Person, das zur Vertretung
einer juristischen Person berufen ist, oder
als leitende Angestellte tätig sind, sofern sie
in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß
§ 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
stehen;
b) ausländische darstellende Künstler und
Musiker sowie Bühnen- und Filmausstatter;
c) Ausländer, die als Volontäre (§ 3 Abs. 5)
oder die bei Montagearbeiten oder Reparaturen
im Zusammenhang mit Lieferungen
von Anlagen und Maschinen oder bei
für die Inbetriebnahme solcher Anlagen
und Maschinen nötigen Arbeiten (§ 18
Abs. 3) beschäftigt werden, ungeachtet der
Dauer dieser Arbeiten;
d) Asylwerber, für deren Unterkunft Gebietskörperschaften
oder sonstige von Gebietskörperschaften
zu diesem Zweck geförderte
Einrichtungen aufkommen.