87. Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen samt Erklärung der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 lit. a verfassungsändernd ist, samt
Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSSTAATEN
DIESES ÜBEREINKOMMENS,
IN DEM BEWUSSTSEIN,
daß in einer Reihe von Staaten
nukleare Tätigkeiten durchgeführt
werden,
IM HINBLICK DARAUF,
daß umfassende Maßnahmen
getroffen wurden und werden,
um bei nuklearen Tätigkeiten ein
hohes Maß an Sicherheit zu
gewährleisten und dadurch
nukleare Unfälle zu verhüten
sowie die Folgen allenfalls eintretender
Unfälle auf ein Mindestmaß
zu beschränken,
IN DEM WUNSCH, die
internationale Zusammenarbeit
bei der sicheren Entwicklung und
Nutzung der Kernenergie weiter
zu verstärken,
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit,
einen internationalen
Rahmen zu schaffen, der die
umgehende Leistung von Hilfe
bei nuklearen Unfällen oder
strahlungsbedingten Notfällen
erleichtert, um so deren Folgen
zu mildern,
IM HINBLICK auf die Nützlichkeit
zweiseitiger und mehrseitiger
Vereinbarungen über die
gegenseitige Hilfeleistung in diesem
Bereich,
IM HINBLICK auf das Wirken
der Internationalen Atomenergie-
Organisation bei der
Ausarbeitung von Richtlinien
über Vereinbarungen für dringliche
gegenseitige Hilfeleistung bei
nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten
Notfällen,
HABEN folgendes VEREINBART
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsstaaten arbeiten
untereinander und mit der
Internationalen Atomenergie-
Organisation (im folgenden
„Organisation" genannt) in
Übereinstimmung mit diesem
Übereinkommen zusammen, um
eine umgehende Hilfeleistung bei
einem nuklearen Unfall oder
strahlungsbedingten Notfall zu
erleichtern, damit seine Folgen
auf ein Mindestmaß beschränkt
und Leben, Sachwerte und
Umwelt vor den Auswirkungen
radioaktiver Freisetzungen
geschützt werden.
(2) Zur Erleichterung dieser
Zusammenarbeit können die Vertragsstaaten
zweiseitige oder
mehrseitige oder gegebenenfalls
kombinierte Vereinbarungen treffen,
um Personen- und Sachschäden,
die bei einem nuklearen
Unfall oder strahlungsbedingten
Notfall entstehen können, zu verhindern
oder auf ein Mindestmaß
zu beschränken.
(3) Die Vertragsstaaten ersuchen
die Organisation, im Rahmen
ihrer Statuten nach besten
Kräften in Übereinstimmung mit
diesem Übereinkommen die in
dem Übereinkommen vorgesehene
Zusammenarbeit zwischen
den Vertragsstaaten zu fördern,
zu erleichtern und zu unterstützen.
Artikel 2
Leistung von Hilfe
(1) Benötigt ein Vertragsstaat
bei einem nuklearen Unfall oder
strahlungsbedingten Notfall
Hilfe, unabhängig davon, ob dieser
Unfall oder Notfall seinen
Ursprung im Hoheitsgebiet, unter
der Hoheitsgewalt oder unter der
Kontrolle dieses Vertragsstaates
hat, so kann er jeden anderen
Vertragsstaat unmittelbar oder
über die Organisation sowie die
Organisation oder gegebenenfalls
andere internationale zwischenstaatliche
Organisationen (im folgenden
„internationale Organisationen"
genannt) um die Leistung
dieser Hilfe ersuchen.
(2) Ein um Hilfe ersuchender
Vertragsstaat macht genaue
Angaben über Umfang und Art
der erforderlichen Hilfe und
übermittelt, soweit durchführbar,
der hilfeleistenden Partei die
Informationen, die diese benötigt,
um festzustellen, inwieweit sie
dem Ersuchen entsprechen kann.
Ist es dem ersuchenden Vertragsstaat
nicht möglich, Umfang und
Art der erforderlichen Hilfe
genau anzugeben, so legen der
ersuchende Vertragsstaat und die
hilfeleistende Partei in Konsultationen
Umfang und Art der erforderlichen
Hilfe fest.
(3) Jeder Vertragsstaat, an den
ein solches Hilfeersuchen ergeht,
entscheidet umgehend, ob er in
der Lage ist, die erbetene Hilfe zu
leisten, und teilt dies sowie den
Umfang und die Bedingungen
der Hilfe, die geleistet werden
könnte, dem ersuchenden Vertragsstaat
unmittelbar oder über
die Organisation mit.
(4) Die Vertragsstaaten bestimmen
im Rahmen ihrer Möglichkeiten
die Fachleute, Ausrüstungen
und Materialien, die zur Hilfeleistung
anderen Vertragsstaaten
bei einem nuklearen Unfall
oder strahlungsbedingten Notfall
zur Verfügung gestellt werden
könnten, sowie die, insbesondere
finanziellen, Bedingungen, unter
denen diese Hilfe geleistet werden
könnte, und teilen dies der
Organisation mit.
(5) Jeder Vertragsstaat kann im
Hinblick auf die medizinische
Behandlung oder die vorübergehende
Unterbringung von einem
nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten
Notfall betroffener
Personen im Hoheitsgebiet eines
anderen Vertragsstaats um Hilfe
ersuchen.
(6) Die Organisation entspricht
in Übereinstimmung mit ihren
Statuten und diesem Übereinkommen
dem Hilfeersuchen eines
Vertragsstaats oder Mitgliedstaats
bei einem nuklearen Unfall
oder strahlungsbedingten Notfall,
indem sie
a) geeignete, für diesen Zweck
bestimmte Mittel zur Verfügung
stellt;
b) das Ersuchen umgehend an
andere Staaten und internationale
Organisationen weiterleitet,
die nach den der
Organisation vorliegenden
Informationen über die
erforderlichen Mittel verfügen
könnten, und;
c) wenn der ersuchende Staat
es wünscht, die auf diese
Weise verfügbare Hilfe auf
internationaler Ebene koordiniert.
Artikel 3
Leitung und Kontrolle der Hilfeleistung
Sofern nichts anderes vereinbart
ist,
a) obliegen dem ersuchenden
Staat die Gesamtleitung,
Kontrolle, Koordinierung
und Überwachung der Hilfeleistung
in seinem
Hoheitsgebiet. Die hilfeleistende
Partei soll, wenn die
Hilfeleistung mit Einsatz
von Personal verbunden ist,
in Konsultation mit dem
ersuchenden Staat die Person
bestimmen, der die Verantwortung
für das von der
hilfeleistenden Partei zur
Verfügung gestellte Personal
und die Ausrüstungen
übertragen ist und der die
unmittelbare Aufsicht über
deren Einsatz obliegt. Die
bestimmte Person soll diese
Aufsicht in Zusammenarbeit
mit den entsprechenden
Behörden des ersuchenden
Staates ausüben;
b) stellt der ersuchende Staat
im Rahmen seiner Möglichkeiten
örtliche Einrichtungen
und Dienste für die
zweckmäßige und wirksame
Durchführung der Hilfe zur
Verfügung. Er gewährleistet
auch den Schutz von
Personal, Ausrüstungen und
Materialien, die zu diesem
Zweck von der hilfeleistenden
Partei oder für sie in
sein Hoheitsgebiet gebracht
wurden;
c) bleiben die Eigentumsrechte
an Ausrüstungen und Materialien,
die während der
Hilfeleistung von der einen
oder anderen Partei zur
Verfügung gestellt werden,
unberührt und ist deren
Rückführung gewährleistet;
d) koordiniert ein Vertragsstaat,
der auf ein Ersuchen
nach Artikel 2 Absatz 5
Hilfe leistet, diese Hilfeleistung
in seinem Hoheitsgebiet.
Artikel 4
Zuständige Behörden und Kontaktstellen
(1) Jeder Vertragsstaat gibt der
Organisation und den anderen
Vertragsstaaten unmittelbar oder
über die Organisation seine
zuständigen Behörden und die
Kontaktstelle bekannt, die befugt
ist, Hilfeersuchen zu stellen und
entgegenzunehmen und Hilfeleistungsangebote
anzunehmen.
Diese Kontaktstellen und eine
Anlaufstelle in der Organisation
sind ständig erreichbar.
(2) Jeder Vertragsstaat teilt der
Organisation umgehend jede sich
etwa ergebende Änderung der in
Absatz 1 bezeichneten Informationen
mit.
(3) Die Organisation übermittelt
den Vertragsstaaten, Mit-
gliedstaaten und in Betracht kommenden
internationalen Organisationen
regelmäßig und rasch
die in den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Informationen.
Artikel 5
Aufgaben der Organisation
Die Vertragsstaaten ersuchen
die Organisation in Übereinstimmung
mit Artikel 1 Absatz 3 und
unbeschadet anderer Bestimmungen
dieses Übereinkommens,
a) Informationen über folgendes
zu sammeln und an die
Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten
zu verteilen
i) Fachleute, Ausrüstungen
und Materialien,
die bei nuklearen
Unfällen oder strahlungsbedingten
Notfällen
zur Verfügung
gestellt werden könnten;
ii) Methoden, Verfahren
und verfügbare Forschungsergebnisse,
die
sich auf Maßnahmen
bei nuklearen Unfällen
oder strahlungsbedingten
Notfällen beziehen;
b) einen Vertragsstaat oder
Mitgliedstaat auf Ersuchen
in den folgenden oder anderen
entsprechenden Angelegenheiten
zu unterstützen
i) Ausarbeitung von Notfallplänen
für nukleare
Unfälle und strahlungsbedingte
Notfälle sowie
der entsprechenden
Rechtsvorschriften ;
ii) Entwicklung geeigneter
Ausbildungsprogramme
für Personal, das bei
nuklearen Unfällen und
strahlungsbedingten
Notfällen tätig wird;
iii) Weiterleitung von Ersuchen
um Hilfe und
sachdienliche Informationen
bei einem
nuklearen Unfall oder
strahlungsbedingten
Notfall;
iv) Entwicklung geeigneter
Programme, Verfahren
und Normen der Strahlungsüberwachung;
v) Durchführung von
Untersuchungen über
die Möglichkeit der
Einrichtung geeigneter
Systeme zur Strahlungsüberwachung;
c) einem Vertragsstaat oder
Mitgliedstaat, der bei einem
nuklearen Unfall oder
strahlungsbedingten Notfall
um Hilfe ersucht, geeignete
Mittel zur Verfügung zu
stellen, die für den Zweck
einer Erstbeurteilung des
Unfalls oder Notfalls
bestimmt sind;
d) den Vertragsstaaten und
Mitgliedstaaten bei einem
nuklearen Unfall oder
strahlungsbedingten Notfall
ihre guten Dienste anzubieten;
e) mit in Betracht kommenden
internationalen Organisationen
Verbindung aufzunehmen
und aufrechtzuerhalten,
um sachdienliche
Informationen und Daten
einzuholen und auszutauschen
und den Vertragsstaaten,
Mitgliedstaaten
und vorgenannten Organisationen
ein Verzeichnis
dieser Organisationen zur
Verfügung zu stellen.
Artikel 6
Vertraulichkeit und öffentliche
Erklärungen
(1) Der ersuchende Staat und
die hilfeleistende Partei wahren
die Vertraulichkeit jeder vertraulichen
Information, die ihnen im
Zusammenhang mit der Hilfeleistung
bei einem nuklearen Unfall
oder strahlungsbedingten Notfall
zugänglich wird. Solche Informationen
werden ausschließlich für
den Zweck der vereinbarten Hilfeleistung
verwendet.
(2) Die hilfeleistende Partei
unternimmt alle Anstrengungen,
um sich mit dem ersuchenden
Staat abzustimmen, bevor Informationen
über die im Zusammenhang
mit einem nuklearen Unfall
oder strahlungsbedingten Notfall
geleistete Hilfe veröffentlicht
werden.
Artikel 7
Erstattung der Kosten
(1) Eine hilfeleistende Partei
kann dem ersuchenden Staat
kostenlose Hilfe anbieten. Bei der
Erwägung, ob Hilfe auf dieser
Grundlage angeboten werden
soll, berücksichtigt die hilfeleistende
Partei
a) die Art des nuklearen
Unfalls oder strahlungsbedingten
Notfalls;
b) den Ort des Ursprungs des
nuklearen Unfalls oder
strahlungsbedingten Notfalls;
c) die Bedürfnisse von Entwicklungsländern
;
d) die besonderen Bedürfnisse
von Ländern ohne Kernanlagen
und
e) andere in Betracht kommende
Faktoren.
(2) Wird die Hilfe ganz oder
teilweise auf der Grundlage der
Kostenerstattung geleistet, so
erstattet der ersuchende Staat der
hilfeleistenden Partei die angefallenen
Kosten für Dienstleistungen,
die von Personen oder Organisationen
für sie erbracht werden,
sowie alle Ausgaben im
Zusammenhang mit der Hilfeleistung,
soweit diese Ausgaben vom
ersuchenden Staat nicht unmittelbar
getragen werden. Sofern
nichts anderes vereinbart ist, werden
die Kosten umgehend erstattet,
nachdem die hilfeleistende
Partei den ersuchenden Staat zur
Erstattung aufgefordert hat; die
Erstattungsbeträge sind frei transferierbar,
ausgenommen solche
für örtlich entstandene Kosten.
(3) Ungeachtet Absatz 2 kann
die hilfeleistende Partei jederzeit
ganz oder teilweise auf die
Erstattung verzichten oder einem
Zahlungsaufschub zustimmen.
Bei Erwägung eines solchen Verzichts
oder Zahlungsaufschubs
nehmen hilfeleistende Parteien
auf die Bedürfnisse von Entwicklungsländern
gebührend Rücksicht.
Artikel 8
Privilegien, Immunitäten und
Erleichterungen
(1) Der ersuchende Staat
gewährt dem Personal der hilfeleistenden
Partei und dem für sie
tätigen Personal die zur Durchführung
seiner Hilfeleistungsaufgaben
erforderlichen Privilegien,
Immunitäten und Erleichterungen.
(2) Der ersuchende Staat
gewährt dem Personal der hilfeleistenden
Partei oder dem für sie
tätigen Personal, das dem ersuchenden
Staat ordnungsgemäß
gemeldet und von ihm zugelassen
worden ist, folgende Privilegien
und Immunitäten
a) Immunität von Festnahme,
Haft und Gerichtsbarkeit,
einschließlich Straf-, Zivil-
und Verwaltungsgerichtsbarkeit,
im ersuchenden
Staat in bezug auf Handlungen
oder Unterlassungen
bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben und
b) Befreiung von Steuern, Zöllen
oder sonstigen Abgaben
mit Ausnahme derjenigen,
die normalerweise im Preis
von Waren enthalten sind
oder für Dienstleistungen
gezahlt werden, in bezug
auf die Durchführung seiner
Hilfeleistungsaufgaben.
(3) Der ersuchende Staat
a) gewährt der hilfeleistenden
Partei Befreiung von Steuern,
Zöllen oder sonstigen
Abgaben für Ausrüstungen
und sonstige Sachwerte, die
von der hilfeleistenden Par-
tei zum Zweck der Hilfeleistung
in das Hoheitsgebiet
des ersuchenden Staates
gebracht werden, und
b) gewährt Immunität von
Beschlagnahme, Pfändung
oder Einziehung dieser
Ausrüstungen und Sachwerte.
(4) Der ersuchende Staat
gewährleistet die Rückführung
dieser Ausrüstungen und Sachwerte.
Vor der Rückführung
trifft der ersuchende Staat auf
Ersuchen der hilfeleistenden Partei
im Rahmen seiner Möglichkeiten
Vorkehrungen für die
erforderliche Dekontamination
wiederverwendbarer Ausrüstungen,
die zur Hilfeleistung
bestimmt waren.
(5) Der ersuchende Staat
erleichtert die Einreise und Einfuhr
in sein Hoheitsgebiet, den
Aufenthalt und Verbleib in seinem
Hoheitsgebiet und die Ausreise
und Ausfuhr aus seinem
Hoheitsgebiet für das nach
Absatz 2 gemeldete Personal
sowie die für die Hilfeleistung
bestimmten Ausrüstungen und
sonstigen Sachwerte.
(6) Dieser Artikel verpflichtet
den ersuchenden Staat nicht, seinen
Staatsangehörigen oder den
Personen mit ständigem Aufenthalt
in diesem Staat, die in den
vorstehenden Absätzen vorgesehenen
Privilegien und Immunitäten
zu gewähren.
(7) Unbeschadet der Privilegien
und Immunitäten sind alle
Personen, die auf Grund dieses
Artikels solche Privilegien und
Immunitäten genießen, verpflichtet,
die Gesetze und sonstigen
Rechtsvorschriften des ersuchenden
States zu beachten. Sie sind
auch verpflichtet, sich nicht in die
inneren Angelegenheiten des
ersuchenden Staates einzumischen.
(8) Dieser Artikel beeinträchtigt
nicht die Rechte und Pflichten
in bezug auf Privilegien und
Immunitäten, die auf Grund
anderer internationaler Überein-
künfte oder der Regeln des Völkergewohnheitsrechts
gewährt
werden.
(9) Ein Staat kann bei der
Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung
dieses Übereinkommens oder
dem Beitritt zu diesem erklären,
daß er sich durch die Absätze 2
und 3 ganz oder teilweise nicht
als gebunden betrachtet.
(10) Ein Vertragsstaat, der eine
Erklärung nach Absatz 9 abgegeben
hat, kann diese jederzeit
durch eine an den Depositär
gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Artikel 9
Transit von Personal, Ausrüstungen
und sonstigen Sachwerten
Jeder Vertragsstaat bemüht
sich auf Ersuchen des ersuchenden
Staates oder der hilfeleistenden
Partei, den Transit von Personal,
Ausrüstungen und sonstigen
Sachwerten, die ordnungsgemäß
gemeldet und für die Hilfeleistung
bestimmt sind, durch sein
Hoheitsgebiet zu und von dem
ersuchenden Staat zu erleichtern.
Artikel 10
Ansprüche und Schadenersatz
(1) Die Vertragsstaaten arbeiten
eng zusammen, um die Erledigung
gerichtlicher Verfahren
und von Ansprüchen nach diesem
Artikel zu erleichtern.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart
ist, wird ein ersuchender
Staat in bezug auf den Tod oder
die Verletzung von Personen, die
Beschädigung oder den Verlust
von Sachwerten oder auf
Umweltschäden, die in seinem
Hoheitsgebiet oder einem anderen
Gebiet unter seiner Hoheitsgewalt
oder Kontrolle im Verlauf
der angeforderten Hilfeleistung
verursacht worden sind,
a) kein gerichtliches Verfahren
gegen die hilfeleistende Partei
oder gegen die für sie
tätigen natürlichen Personen
oder anderen Rechtsträger
einleiten;
b) die Verantwortung im
Zusammenhang mit gerichtlichen
Verfahren und mit
Ansprüchen übernehmen,
die von Dritten gegen die
hilfeleistende Partei oder
gegen die für sie tätigen
natürlichen Personen oder
anderen Rechtsträger geltend
gemacht werden;
c) die hilfeleistende Partei
oder die für sie tätigen
natürlichen Personen oder
anderen Rechtsträger in
bezug auf die unter Buchstabe
b genannten gerichtlichen
Verfahren und
Ansprüche klag- und schadlos
halten und
d) die hilfeleistende Partei
oder die für sie tätigen
natürlichen Personen oder
anderen Rechtsträger entschädigen
für
i) Tod oder Verletzung
von Personal der hilfeleistenden
Partei oder
für sie tätigen Personen;
ii) Verlust oder Beschädigung
unverbrauchbarer
Ausrüstungen oder
Materialien, die mit der
Hilfeleistung im
Zusammenhang stehen;
ausgenommen hiervon sind Fälle
vorsätzlichen Fehlverhaltens der
Personen, die den Tod, die Verletzung,
den Verlust oder die
Beschädigung verursacht haben.
(3) Dieser Artikel verhindert
nicht Schadenersatzleistungen
oder Entschädigungen auf Grund
geltender internationaler Übereinkünfte
oder innerstaatlichen
Rechts eines Staates.
(4) Dieser Artikel verpflichtet
den ersuchenden Staat nicht,
Absatz 2 ganz oder teilweise auf
seine Staatsangehörigen oder die
Personen mit ständigem Aufenthalt
in diesem Staat anzuwenden.
(5) Ein Staat kann bei der
Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung
dieses Übereinkommens oder
dem Beitritt zu diesem erklären,
a) daß er sich durch Absatz 2
ganz oder teilweise nicht als
gebunden betrachtet;
b) daß er Absatz 2 ganz oder
teilweise in Fällen grober
Fahrlässigkeit der Personen,
die den Tod, die Verletzung,
den Verlust oder die
Beschädigung verursacht
haben, nicht anwenden
wird.
(6) Ein Vertragsstaat, der eine
Erklärung nach Absatz 5 abgegeben
hat, kann diese jederzeit
durch eine an den Depositär
gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Artikel 11
Beendigung der Hilfeleistung
Der ersuchende Staat oder die
hilfeleistende Partei kann jederzeit
nach entsprechenden Konsultationen
und durch schriftliche
Notifikation um Beendigung der
nach diesem Übereinkommen
erhaltenen oder geleisteten Hilfe
ersuchen. Sobald ein solches
Ersuchen gestellt ist, konsultieren
die beteiligten Parteien einander,
um Vorkehrungen für den ordnungsgemäßen
Abschluß der Hilfeleistung
zu treffen.
Artikel 12
Verhältnis zu anderen internationalen
Übereinkünften
Dieses Übereinkommen
berührt nicht die gegenseitigen
Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten
aus bestehenden
internationalen Übereinkünften
betreffend die durch das Übereinkommen
erfaßten Angelegenheiten
oder aus künftigen internationalen
Übereinkünften, die in
Übereinstimmung mit Ziel und
Zweck des Übereinkommens
geschlossen werden.
Artikel 13
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Im Fall einer Streitigkeit
zwischen Vertragsstaaten oder
zwischen einem Vertragsstaat
und der Organisation über die
Auslegung oder Anwendung dieses
Übereinkommens konsultieren
die Streitparteien einander
mit dem Ziel, die Streitigkeit
durch Verhandlungen oder durch
jedes andere für sie annehmbare
friedliche Mittel der Beilegung
von Streitigkeiten beizulegen.
(2) Kann eine Streitigkeit dieser
Art zwischen Vertragsstaaten
nicht binnen eines Jahres nach
dem im Absatz 1 vorgesehenen
Ersuchen um Konsultation beigelegt
werden, so wird sie auf Ersuchen
einer der Streitparteien
einem Schiedsverfahren unterworfen
oder dem Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung
unterbreitet. Wird eine Streitigkeit
einem Schiedsverfahren
unterworfen und können sich die
Streitparteien nicht binnen sechs
Monaten nach dem Zeitpunkt des
Ersuchens über die Ausgestaltung
des Schiedsverfahrens einigen, so
kann eine Partei den Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofes
oder den Generalsekretär der
Vereinten Nationen ersuchen,
einen oder mehrere Schiedsrichter
zu bestellen. Widersprechen
Ersuchen der Streitparteien einander,
so hat das an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
gerichtete Ersuchen Vorrang.
(3) Ein Staat kann bei der
Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung
dieses Übereinkommens oder
dem Beitritt zu diesem erklären,
daß er sich durch eines oder
durch beide der in Absatz 2 vorgesehenen
Verfahren zur Beilegung
von Streitigkeiten nicht als
gebunden betrachtet. Die anderen
Vertragsstaaten sind gegenüber
einem Vertragsstaat, für den
eine solche Erklärung in Kraft ist,
durch ein in Absatz 2 vorgesehenes
Verfahren zur Beilegung von
Streitigkeiten nicht gebunden.
(4) Ein Vertragsstaat, der eine
Erklärung nach Absatz 3 abgegeben
hat, kann diese jederzeit
durch eine an den Depositär
gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für alle Staaten und Namibia,
vertreten durch den Rat der
Vereinten Nationen für Namibia,
vom 26. September 1986 am Sitz
der Internationalen Atomenergie-
Organisation in Wien und vom
6. Oktober 1986 am Sitz der Vereinten
Nationen in New York bis
zu seinem Inkrafttreten oder für
die Dauer von zwölf Monaten,
falls diese Zeitspanne länger ist,
zur Unterzeichnung auf.
(2) Jeder Staat und Namibia,
vertreten durch den Rat der Vereinten
Nationen für Namibia,
können ihre Zustimmung, durch
dieses Übereinkommen gebunden
zu sein, entweder durch Unterzeichnung
oder durch Hinterlegung
einer Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
nach einer unter Vorbehalt
der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung erfolgten
Unterzeichnung oder durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde
zum Ausdruck bringen. Die Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden
werden beim Depositär hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen
tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt
in Kraft, zu dem drei Staaten
ihre Zustimmung, gebunden
zu sein, zum Ausdruck gebracht
haben.
(4) Für jeden Staat, der nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens
seine Zustimmung zum
Ausdruck bringt, durch das Übereinkommen
gebunden zu sein,
tritt es dreißig Tage nach dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem die
Zustimmung zum Ausdruck
gebracht wurde.
(5) a) Dieses Übereinkommen
steht internationalen
Organisationen und von
souveränen Staaten
gebildeten Organisationen
der regionalen Integration,
die für das Aushandeln,
den Abschluß
und die Anwendung
internationaler Übereinkünfte
betreffend die
durch das Übereinkommen
erfaßten Angelegenheiten
zuständig sind,
nach Maßgabe dieses
Artikels zum Beitritt
offen.
b) Bei Angelegenheiten, die
in ihren Zuständigkeitsbereich
fallen, handeln
diese Organisationen bei
Ausübung der Rechte
und Erfüllung der Pflichten,
die dieses Übereinkommen
den Vertragsstaaten
zuweist, in eigenem
Namen.
c) Bei der Hinterlegung
ihrer Beitrittsurkunde
übermittelt eine solche
Organisation dem Depositär
eine Erklärung, in
der sie den Umfang ihrer
Zuständigkeit betreffend
die durch dieses Übereinkommen
erfaßten
Angelegenheiten angibt.
d) Eine solche Organisation
besitzt keine zusätzliche
Stimme neben den Stimmen
ihrer Mitgliedstaaten.
Artikel 15
Vorläufige Anwendung
Ein Staat kann bei der Unterzeichnung
oder zu einem späteren
Zeitpunkt, bevor dieses Übereinkommen
für ihn in Kraft tritt,
erklären, daß er das Übereinkommen
vorläufig anwenden wird.
Artikel 16
Änderungen
(1) Ein Vertragsstaat kann
Änderungen dieses Übereinkommens
vorschlagen. Der Änderungsvorschlag
wird dem Depositär
vorgelegt, der ihn sofort an
alle anderen Vertragsstaaten weiterleitet.
(2) Ersucht die Mehrheit der
Vertragsstaaten den Depositär
um Einberufung einer Konferenz
zur Prüfung der Änderungsvorschläge,
so lädt der Depositär alle
Vertragsstaaten zur Teilnahme
an dieser Konferenz ein, die frühestens
dreißig Tage nach Versenden
der Einladungen beginnt.
Jede auf der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit
aller Vertragsstaaten
angenommene Änderung
wird in einem Protokoll festgehalten,
das für alle Vertragsstaaten
in Wien und New York zur
Unterzeichnung aufliegt.
(3) Das Protokoll tritt dreißig
Tage nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem drei Staaten ihre
Zustimmung zum Ausdruck
gebracht haben, durch das Protokoll
gebunden zu sein. Für jeden
Staat, der nach Inkrafttreten des
Protokolls seine Zustimmung
zum Ausdruck bringt, durch das
Protokoll gebunden zu sein, tritt
es dreißig Tage nach dem Zeitpunkt
in Kraft, zu dem die
Zustimmung zum Ausdruck
gebracht wurde.
Artikel 17
Kündigung
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses
Übereinkommen durch eine
an den Depositär gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein
Jahr nach Empfang der Notifikation
durch den Depositär wirksam.
Artikel 18
Depositär
(1) Der Generaldirektor der
Organisation ist der Depositär
dieses Übereinkommens.
(2) Der Generaldirektor der
Organisation notifiziert den Vertragsstaaten
und allen anderen
Staaten umgehend
a) jede Unterzeichnung dieses
Übereinkommens oder
eines Änderungsprotokolls;
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
zu diesem
Übereinkommen oder
einem Änderungsprotokoll;
c) jede Erklärung oder Rücknahme
einer Erklärung in
Übereinstimmung mit Artikel
8, 10 und 13;
d) jede Erklärung über die
vorläufige Anwendung dieses
Übereinkommens in
Übereinstimmung mit Artikel
15;
e) das Inkrafttreten dieses
Übereinkommens und jeder
Änderung desselben und
f) jede Kündigung nach Artikel
17.
Artikel 19
Authentische Texte und beglaubigte
Abschriften
Die Urschrift dieses Übereinkommens,
dessen arabischer, chinesischer,
englischer, französischer,
russischer und spanischer
Text gleichermaßen authentisch
sind, wird beim Generaldirektor
der Internationalen Atomenergie-
Organisation hinterlegt; dieser
übermittelt den Vertragsstaaten
und allen anderen Staaten
beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN
haben die gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen,
das nach Artikel 14
Absatz 1 zur Unterzeichnung
aufliegt, unterschrieben.
ANGENOMMEN von der
Generalkonferenz der Internationalen
Atomenergie-Organisation
auf einer Sondertagung in Wien
am 26. September 1986.
(Übersetzung)
Erklärung
Ich beehre mich, Ihnen im Einklang mit Artikel
10 Absatz 5 lit. b des Übereinkommens über
Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten
Notfällen mitzuteilen, daß Österreich
Absatz 2 des genannten Artikels in Fällen grober
Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die
Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung
verursacht haben, nicht anwenden wird.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 22. Dezember 1989 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation
hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 für Österreich mit 22. Dezember
1989 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende
Staaten bzw internationale Organisationen das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet, ratifiziert, genehmigt oder sind ihm beigetreten
Ägypten, Australien, Bangladesch, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Bulgarien,
China, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guatemala, Indien, Irak, Israel, Japan, Jordanien,
Malaysia, Mexiko, Monaco, Mongolei, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Polen, Saudi-Arabien,
Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigte
Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vietnam, Weißrußland, Zypern und die Weltgesundheitsorganisation.
Ferner haben folgende Staaten gemäß Art. 15 erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden
Algerien, Griechenland, Demokratische Volksrepublik Korea, Niederlande und Vereinigtes Königreich.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation bzw.
Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt
Zu Art. 8 Abs. 2 und 3
Australien, Frankreich, Indien, Monaco, Spanien und Thailand.
Zu Art. 8 Abs. 2 lit. a
Israel und Neuseeland.
Zu Art. 8 Abs. 3 lit. b
Neuseeland.
Zu Art. 10 Abs. 2
China, Frankreich, Indien, Israel, Monaco, Spanien und Thailand.
Zu Art. 13 Abs. 2
China, Frankreich, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Israel, Malaysia, Monaco, Polen, Spanien,
Südafrika, Thailand, Tschechoslowakei und Vereinigte Arabische Emirate.
Gemäß Art. 13 Abs. 2 sind folgende Staaten der Meinung, daß für die Übergabe jedes internationalen
Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die
Zustimmung aller Streitteile erforderlich ist
Bulgarien, Mongolei, Sowjetunion, Ukraine, Vietnam und Weißrußland.
Nachstehende Staaten und internationale Organisationen haben folgende Vorbehalte erklärt
ÄGYPTEN
— ist der Ansicht, daß Art. 5 des Übereinkommens betreffend „Aufgaben der Organisation" im Lichte des
und gemäß Art. 2 Abs. 6 gelesen und angewendet werden soll;
— legt Art. 7 in dem Sinne aus, daß die Bedürfnisse der Entwicklungsländer bei der Beurteilung von
Hilfsansuchen infolge Reaktorunfällen besonders zu berücksichtigen sind;
— erwägt, die in Art. 8 enthaltenen Verpflichtungen hinsichtlich Privilegien und Immunitäten in Übereinstimmung
mit dem ägyptischen Recht anzuwenden;
— erklärt, daß es sich durch die in Art. 13 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
als nicht gebunden erachtet.
IRAK
— Art. 8 betreffend Immunität bei gerichtlichen Verfahren
Irak beruft sich auf das den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens gemäß Art. 10 Abs. 5 lit. a
und b eingeräumte Recht und stellt in Erwägung, Fälle grober Fahrlässigkeit von der vollen Immunität
auszuschließen, damit die hilfeleistende Partei nicht ihrer Verantwortung enthoben wird;
— erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die in Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung
betreffend die Verpflichtung zur Annahme der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes
oder vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestellten Schiedsrichter.
JAPAN
Japan erklärt, daß es sich an Art. 8 Abs. 2 lit. b hinsichtlich Einkommensteuer, Ortsbewohnergebühren
und Unternehmenssteuer sowie auch gleicher oder ähnlicher Steuern für das für eine hilfeleistende
Partei tätige Personal als nicht gebunden erachtet und dem genannten Personal eine Befreiung von diesen
Steuern in dem Ausmaß gewähren wird, das in dem Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
zwischen Japan und dem Staat, in dem das Personal wohnhaft ist, vorgesehen ist.
NORWEGEN
In Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 9 des Übereinkommens erachtet sich Norwegen durch Art. 8
Abs. 2 lit. a soweit es die Immunität von Zivilverfahren betrifft und durch Art. 8 Abs. 2 lit. b soweit es das
Personal der hilfeleistenden Partei von der Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben betrifft,
als nicht gebunden.
PAKISTAN
Zu Art. 8 Abs. 2 und 3
Zu Art. 10 Abs. 2 in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust
oder die Beschädigung verursacht haben;
Zu Art. 13 Abs. 2 und hiezu erklärt, daß für die Übergabe jedes internationalen Streitfalles an ein
Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller
Streitteile erforderlich ist.
VEREINIGTE STAATEN
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 3 und 4 und Art. 7 Abs. 2 erklären die Vereinigten Staaten, daß
die Kostenerstattung, die gewährt wird, unter die Bedingungen der Hilfeleistung fällt, es sei denn, die Vereinigten
Staaten nennen ausdrücklich andere oder verzichten auf Erstattungen.
Hinsichtlich eines anderen Vertragsstaates, der gemäß Art. 8 Abs. 9 erklärt hat, sich durch Abs. 2
oder 3 ganz oder teilweise als nicht gebunden zu betrachten, erklären die Vereinigten Staaten gemäß
Abs. 9, daß sie sich durch die in Abs. 2 und 3 in ihren Vertragsbeziehungen mit dem Staat nicht in demselben
Ausmaß, wie es in der Erklärung dieses anderen Vertragsstaates vorgesehen ist, als gebunden erachten.
WHO
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 5 lit. c erklärt der Generaldirektor der WHO, daß die Weltgesundheitsorganisation
dafür zuständig ist, als die leitende und koordinierende Behörde im internationalen
Gesundheitswesen in den durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zu fungieren und diesbezügliche
Hilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung von Regierungen zu leisten, unbeschadet der nationalen
Zuständigkeit eines jeden ihrer Mitgliedstaaten.
Folgende Staaten haben zuständige Behörden bzw. Kontaktstellen gemäß Art. 4 notifiziert
BANGLADESCH
Chairman
Nuclear Safety Committee
Bangladesh Atomic Energy Commission
P.O. Box No. 158, Ramna
Dhaka
Bangladesh.
Cable address: BANGLATOM, DHAKA
Phone: Office
501610
500387
Residence
407056
380647
JAPAN
Kontaktstellen
Ministry of Foreign Affairs
2-2-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-581-3518 (Division of Nuclear Energy)
03-581-0753 (abends und an Feiertagen)
Telex: J22350
Facs.: 592-1588 (abends und an Feiertagen)
Zuständige Behörden
Ministry of Foreign Affairs
Science and Technology Agency
2-2-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-581-5271
Ministry of International Trade and Industry
1-3-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-501-1511
National Land Agency
1-2-2 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-593-3311
KUBA
Zuständige Behörde
Executive Secretariat for Nuclear Affairs
(Secretaria Ejecutiva para Asuntos Nucleares — SEAN)
Calle 18 A Nro. 4110
entre 41 y 47
Municipio Playa
La Habana, Cuba
Tel.: 22 3428
Telex: 1837 SEAN
PARAGUAY
Zuständige Behörde
Chairman of the Paraguayan National Atomic Energy Commission
Prof. José Danilo Pecci
VEREINIGTE STAATEN
Kontaktstellen
U.S. DEPARTMENT OF STATE (leitende Behörde)
Washington, DC 20520, U.S.A.
Telex
Fax
Cable
Telephone
64144
(202) 647-6510
REUHC
(202) 647-1512
U.S. DEPARTMENT OF ENERGY
Washington, DC 20585, U.S.A.
Telex
Fax
7108220176
(202) 586-6783
Cable
Telephone
RUE-BBPA
(202) 586-8100
NUCLEAR REGULATORY COMMISSION
Washington, DC 20555, U.S.A.
Telex
Fax
Telephone
908 142 NRC BHDWSH
(301) 492-8187
(301) 951-0550
Weiters ist auch das Büro der US-Vertretung bei den Internationalen Organisationen in Wien, Tel.
(222) 36 31 52, eine verläßliche Kontaktstelle für die Entgegennahme der im Übereinkommen bezeichneten
Benachrichtigung und Information.