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87_1990 AT

87. Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen samt Erklärung der Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen samt Erklärung der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 lit. a verfassungsändernd ist, samt

Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN

DIESES ÜBEREINKOMMENS,

IN DEM BEWUSSTSEIN,

daß in einer Reihe von Staaten

nukleare Tätigkeiten durchgeführt

werden,

IM HINBLICK DARAUF,

daß umfassende Maßnahmen

getroffen wurden und werden,

um bei nuklearen Tätigkeiten ein

hohes Maß an Sicherheit zu

gewährleisten und dadurch

nukleare Unfälle zu verhüten

sowie die Folgen allenfalls eintretender

Unfälle auf ein Mindestmaß

zu beschränken,

IN DEM WUNSCH, die

internationale Zusammenarbeit

bei der sicheren Entwicklung und

Nutzung der Kernenergie weiter

zu verstärken,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit,

einen internationalen

Rahmen zu schaffen, der die

umgehende Leistung von Hilfe

bei nuklearen Unfällen oder

strahlungsbedingten Notfällen

erleichtert, um so deren Folgen

zu mildern,

IM HINBLICK auf die Nützlichkeit

zweiseitiger und mehrseitiger

Vereinbarungen über die

gegenseitige Hilfeleistung in diesem

Bereich,

IM HINBLICK auf das Wirken

der Internationalen Atomenergie-

Organisation bei der

Ausarbeitung von Richtlinien

über Vereinbarungen für dringliche

gegenseitige Hilfeleistung bei

nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten

Notfällen,

HABEN folgendes VEREINBART

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsstaaten arbeiten

untereinander und mit der

Internationalen Atomenergie-

Organisation (im folgenden

„Organisation" genannt) in

Übereinstimmung mit diesem

Übereinkommen zusammen, um

eine umgehende Hilfeleistung bei

einem nuklearen Unfall oder

strahlungsbedingten Notfall zu

erleichtern, damit seine Folgen

auf ein Mindestmaß beschränkt

und Leben, Sachwerte und

Umwelt vor den Auswirkungen

radioaktiver Freisetzungen

geschützt werden.

(2) Zur Erleichterung dieser

Zusammenarbeit können die Vertragsstaaten

zweiseitige oder

mehrseitige oder gegebenenfalls

kombinierte Vereinbarungen treffen,

um Personen- und Sachschäden,

die bei einem nuklearen

Unfall oder strahlungsbedingten

Notfall entstehen können, zu verhindern

oder auf ein Mindestmaß

zu beschränken.

(3) Die Vertragsstaaten ersuchen

die Organisation, im Rahmen

ihrer Statuten nach besten

Kräften in Übereinstimmung mit

diesem Übereinkommen die in

dem Übereinkommen vorgesehene

Zusammenarbeit zwischen

den Vertragsstaaten zu fördern,

zu erleichtern und zu unterstützen.

Artikel 2

Leistung von Hilfe

(1) Benötigt ein Vertragsstaat

bei einem nuklearen Unfall oder

strahlungsbedingten Notfall

Hilfe, unabhängig davon, ob dieser

Unfall oder Notfall seinen

Ursprung im Hoheitsgebiet, unter

der Hoheitsgewalt oder unter der

Kontrolle dieses Vertragsstaates

hat, so kann er jeden anderen

Vertragsstaat unmittelbar oder

über die Organisation sowie die

Organisation oder gegebenenfalls

andere internationale zwischenstaatliche

Organisationen (im folgenden

„internationale Organisationen"

genannt) um die Leistung

dieser Hilfe ersuchen.

(2) Ein um Hilfe ersuchender

Vertragsstaat macht genaue

Angaben über Umfang und Art

der erforderlichen Hilfe und

übermittelt, soweit durchführbar,

der hilfeleistenden Partei die

Informationen, die diese benötigt,

um festzustellen, inwieweit sie

dem Ersuchen entsprechen kann.

Ist es dem ersuchenden Vertragsstaat

nicht möglich, Umfang und

Art der erforderlichen Hilfe

genau anzugeben, so legen der

ersuchende Vertragsstaat und die

hilfeleistende Partei in Konsultationen

Umfang und Art der erforderlichen

Hilfe fest.

(3) Jeder Vertragsstaat, an den

ein solches Hilfeersuchen ergeht,

entscheidet umgehend, ob er in

der Lage ist, die erbetene Hilfe zu

leisten, und teilt dies sowie den

Umfang und die Bedingungen

der Hilfe, die geleistet werden

könnte, dem ersuchenden Vertragsstaat

unmittelbar oder über

die Organisation mit.

(4) Die Vertragsstaaten bestimmen

im Rahmen ihrer Möglichkeiten

die Fachleute, Ausrüstungen

und Materialien, die zur Hilfeleistung

anderen Vertragsstaaten

bei einem nuklearen Unfall

oder strahlungsbedingten Notfall

zur Verfügung gestellt werden

könnten, sowie die, insbesondere

finanziellen, Bedingungen, unter

denen diese Hilfe geleistet werden

könnte, und teilen dies der

Organisation mit.

(5) Jeder Vertragsstaat kann im

Hinblick auf die medizinische

Behandlung oder die vorübergehende

Unterbringung von einem

nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten

Notfall betroffener

Personen im Hoheitsgebiet eines

anderen Vertragsstaats um Hilfe

ersuchen.

(6) Die Organisation entspricht

in Übereinstimmung mit ihren

Statuten und diesem Übereinkommen

dem Hilfeersuchen eines

Vertragsstaats oder Mitgliedstaats

bei einem nuklearen Unfall

oder strahlungsbedingten Notfall,

indem sie

a) geeignete, für diesen Zweck

bestimmte Mittel zur Verfügung

stellt;

b) das Ersuchen umgehend an

andere Staaten und internationale

Organisationen weiterleitet,

die nach den der

Organisation vorliegenden

Informationen über die

erforderlichen Mittel verfügen

könnten, und;

c) wenn der ersuchende Staat

es wünscht, die auf diese

Weise verfügbare Hilfe auf

internationaler Ebene koordiniert.

Artikel 3

Leitung und Kontrolle der Hilfeleistung

Sofern nichts anderes vereinbart

ist,

a) obliegen dem ersuchenden

Staat die Gesamtleitung,

Kontrolle, Koordinierung

und Überwachung der Hilfeleistung

in seinem

Hoheitsgebiet. Die hilfeleistende

Partei soll, wenn die

Hilfeleistung mit Einsatz

von Personal verbunden ist,

in Konsultation mit dem

ersuchenden Staat die Person

bestimmen, der die Verantwortung

für das von der

hilfeleistenden Partei zur

Verfügung gestellte Personal

und die Ausrüstungen

übertragen ist und der die

unmittelbare Aufsicht über

deren Einsatz obliegt. Die

bestimmte Person soll diese

Aufsicht in Zusammenarbeit

mit den entsprechenden

Behörden des ersuchenden

Staates ausüben;

b) stellt der ersuchende Staat

im Rahmen seiner Möglichkeiten

örtliche Einrichtungen

und Dienste für die

zweckmäßige und wirksame

Durchführung der Hilfe zur

Verfügung. Er gewährleistet

auch den Schutz von

Personal, Ausrüstungen und

Materialien, die zu diesem

Zweck von der hilfeleistenden

Partei oder für sie in

sein Hoheitsgebiet gebracht

wurden;

c) bleiben die Eigentumsrechte

an Ausrüstungen und Materialien,

die während der

Hilfeleistung von der einen

oder anderen Partei zur

Verfügung gestellt werden,

unberührt und ist deren

Rückführung gewährleistet;

d) koordiniert ein Vertragsstaat,

der auf ein Ersuchen

nach Artikel 2 Absatz 5

Hilfe leistet, diese Hilfeleistung

in seinem Hoheitsgebiet.

Artikel 4

Zuständige Behörden und Kontaktstellen

(1) Jeder Vertragsstaat gibt der

Organisation und den anderen

Vertragsstaaten unmittelbar oder

über die Organisation seine

zuständigen Behörden und die

Kontaktstelle bekannt, die befugt

ist, Hilfeersuchen zu stellen und

entgegenzunehmen und Hilfeleistungsangebote

anzunehmen.

Diese Kontaktstellen und eine

Anlaufstelle in der Organisation

sind ständig erreichbar.

(2) Jeder Vertragsstaat teilt der

Organisation umgehend jede sich

etwa ergebende Änderung der in

Absatz 1 bezeichneten Informationen

mit.

(3) Die Organisation übermittelt

den Vertragsstaaten, Mit-

gliedstaaten und in Betracht kommenden

internationalen Organisationen

regelmäßig und rasch

die in den Absätzen 1 und 2

bezeichneten Informationen.

Artikel 5

Aufgaben der Organisation

Die Vertragsstaaten ersuchen

die Organisation in Übereinstimmung

mit Artikel 1 Absatz 3 und

unbeschadet anderer Bestimmungen

dieses Übereinkommens,

a) Informationen über folgendes

zu sammeln und an die

Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten

zu verteilen

i) Fachleute, Ausrüstungen

und Materialien,

die bei nuklearen

Unfällen oder strahlungsbedingten

Notfällen

zur Verfügung

gestellt werden könnten;

ii) Methoden, Verfahren

und verfügbare Forschungsergebnisse,

die

sich auf Maßnahmen

bei nuklearen Unfällen

oder strahlungsbedingten

Notfällen beziehen;

b) einen Vertragsstaat oder

Mitgliedstaat auf Ersuchen

in den folgenden oder anderen

entsprechenden Angelegenheiten

zu unterstützen

i) Ausarbeitung von Notfallplänen

für nukleare

Unfälle und strahlungsbedingte

Notfälle sowie

der entsprechenden

Rechtsvorschriften ;

ii) Entwicklung geeigneter

Ausbildungsprogramme

für Personal, das bei

nuklearen Unfällen und

strahlungsbedingten

Notfällen tätig wird;

iii) Weiterleitung von Ersuchen

um Hilfe und

sachdienliche Informationen

bei einem

nuklearen Unfall oder

strahlungsbedingten

Notfall;

iv) Entwicklung geeigneter

Programme, Verfahren

und Normen der Strahlungsüberwachung;

v) Durchführung von

Untersuchungen über

die Möglichkeit der

Einrichtung geeigneter

Systeme zur Strahlungsüberwachung;

c) einem Vertragsstaat oder

Mitgliedstaat, der bei einem

nuklearen Unfall oder

strahlungsbedingten Notfall

um Hilfe ersucht, geeignete

Mittel zur Verfügung zu

stellen, die für den Zweck

einer Erstbeurteilung des

Unfalls oder Notfalls

bestimmt sind;

d) den Vertragsstaaten und

Mitgliedstaaten bei einem

nuklearen Unfall oder

strahlungsbedingten Notfall

ihre guten Dienste anzubieten;

e) mit in Betracht kommenden

internationalen Organisationen

Verbindung aufzunehmen

und aufrechtzuerhalten,

um sachdienliche

Informationen und Daten

einzuholen und auszutauschen

und den Vertragsstaaten,

Mitgliedstaaten

und vorgenannten Organisationen

ein Verzeichnis

dieser Organisationen zur

Verfügung zu stellen.

Artikel 6

Vertraulichkeit und öffentliche

Erklärungen

(1) Der ersuchende Staat und

die hilfeleistende Partei wahren

die Vertraulichkeit jeder vertraulichen

Information, die ihnen im

Zusammenhang mit der Hilfeleistung

bei einem nuklearen Unfall

oder strahlungsbedingten Notfall

zugänglich wird. Solche Informationen

werden ausschließlich für

den Zweck der vereinbarten Hilfeleistung

verwendet.

(2) Die hilfeleistende Partei

unternimmt alle Anstrengungen,

um sich mit dem ersuchenden

Staat abzustimmen, bevor Informationen

über die im Zusammenhang

mit einem nuklearen Unfall

oder strahlungsbedingten Notfall

geleistete Hilfe veröffentlicht

werden.

Artikel 7

Erstattung der Kosten

(1) Eine hilfeleistende Partei

kann dem ersuchenden Staat

kostenlose Hilfe anbieten. Bei der

Erwägung, ob Hilfe auf dieser

Grundlage angeboten werden

soll, berücksichtigt die hilfeleistende

Partei

a) die Art des nuklearen

Unfalls oder strahlungsbedingten

Notfalls;

b) den Ort des Ursprungs des

nuklearen Unfalls oder

strahlungsbedingten Notfalls;

c) die Bedürfnisse von Entwicklungsländern

;

d) die besonderen Bedürfnisse

von Ländern ohne Kernanlagen

und

e) andere in Betracht kommende

Faktoren.

(2) Wird die Hilfe ganz oder

teilweise auf der Grundlage der

Kostenerstattung geleistet, so

erstattet der ersuchende Staat der

hilfeleistenden Partei die angefallenen

Kosten für Dienstleistungen,

die von Personen oder Organisationen

für sie erbracht werden,

sowie alle Ausgaben im

Zusammenhang mit der Hilfeleistung,

soweit diese Ausgaben vom

ersuchenden Staat nicht unmittelbar

getragen werden. Sofern

nichts anderes vereinbart ist, werden

die Kosten umgehend erstattet,

nachdem die hilfeleistende

Partei den ersuchenden Staat zur

Erstattung aufgefordert hat; die

Erstattungsbeträge sind frei transferierbar,

ausgenommen solche

für örtlich entstandene Kosten.

(3) Ungeachtet Absatz 2 kann

die hilfeleistende Partei jederzeit

ganz oder teilweise auf die

Erstattung verzichten oder einem

Zahlungsaufschub zustimmen.

Bei Erwägung eines solchen Verzichts

oder Zahlungsaufschubs

nehmen hilfeleistende Parteien

auf die Bedürfnisse von Entwicklungsländern

gebührend Rücksicht.

Artikel 8

Privilegien, Immunitäten und

Erleichterungen

(1) Der ersuchende Staat

gewährt dem Personal der hilfeleistenden

Partei und dem für sie

tätigen Personal die zur Durchführung

seiner Hilfeleistungsaufgaben

erforderlichen Privilegien,

Immunitäten und Erleichterungen.

(2) Der ersuchende Staat

gewährt dem Personal der hilfeleistenden

Partei oder dem für sie

tätigen Personal, das dem ersuchenden

Staat ordnungsgemäß

gemeldet und von ihm zugelassen

worden ist, folgende Privilegien

und Immunitäten

a) Immunität von Festnahme,

Haft und Gerichtsbarkeit,

einschließlich Straf-, Zivil-

und Verwaltungsgerichtsbarkeit,

im ersuchenden

Staat in bezug auf Handlungen

oder Unterlassungen

bei der Wahrnehmung seiner

Aufgaben und

b) Befreiung von Steuern, Zöllen

oder sonstigen Abgaben

mit Ausnahme derjenigen,

die normalerweise im Preis

von Waren enthalten sind

oder für Dienstleistungen

gezahlt werden, in bezug

auf die Durchführung seiner

Hilfeleistungsaufgaben.

(3) Der ersuchende Staat

a) gewährt der hilfeleistenden

Partei Befreiung von Steuern,

Zöllen oder sonstigen

Abgaben für Ausrüstungen

und sonstige Sachwerte, die

von der hilfeleistenden Par-

tei zum Zweck der Hilfeleistung

in das Hoheitsgebiet

des ersuchenden Staates

gebracht werden, und

b) gewährt Immunität von

Beschlagnahme, Pfändung

oder Einziehung dieser

Ausrüstungen und Sachwerte.

(4) Der ersuchende Staat

gewährleistet die Rückführung

dieser Ausrüstungen und Sachwerte.

Vor der Rückführung

trifft der ersuchende Staat auf

Ersuchen der hilfeleistenden Partei

im Rahmen seiner Möglichkeiten

Vorkehrungen für die

erforderliche Dekontamination

wiederverwendbarer Ausrüstungen,

die zur Hilfeleistung

bestimmt waren.

(5) Der ersuchende Staat

erleichtert die Einreise und Einfuhr

in sein Hoheitsgebiet, den

Aufenthalt und Verbleib in seinem

Hoheitsgebiet und die Ausreise

und Ausfuhr aus seinem

Hoheitsgebiet für das nach

Absatz 2 gemeldete Personal

sowie die für die Hilfeleistung

bestimmten Ausrüstungen und

sonstigen Sachwerte.

(6) Dieser Artikel verpflichtet

den ersuchenden Staat nicht, seinen

Staatsangehörigen oder den

Personen mit ständigem Aufenthalt

in diesem Staat, die in den

vorstehenden Absätzen vorgesehenen

Privilegien und Immunitäten

zu gewähren.

(7) Unbeschadet der Privilegien

und Immunitäten sind alle

Personen, die auf Grund dieses

Artikels solche Privilegien und

Immunitäten genießen, verpflichtet,

die Gesetze und sonstigen

Rechtsvorschriften des ersuchenden

States zu beachten. Sie sind

auch verpflichtet, sich nicht in die

inneren Angelegenheiten des

ersuchenden Staates einzumischen.

(8) Dieser Artikel beeinträchtigt

nicht die Rechte und Pflichten

in bezug auf Privilegien und

Immunitäten, die auf Grund

anderer internationaler Überein-

künfte oder der Regeln des Völkergewohnheitsrechts

gewährt

werden.

(9) Ein Staat kann bei der

Unterzeichnung, Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung

dieses Übereinkommens oder

dem Beitritt zu diesem erklären,

daß er sich durch die Absätze 2

und 3 ganz oder teilweise nicht

als gebunden betrachtet.

(10) Ein Vertragsstaat, der eine

Erklärung nach Absatz 9 abgegeben

hat, kann diese jederzeit

durch eine an den Depositär

gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Artikel 9

Transit von Personal, Ausrüstungen

und sonstigen Sachwerten

Jeder Vertragsstaat bemüht

sich auf Ersuchen des ersuchenden

Staates oder der hilfeleistenden

Partei, den Transit von Personal,

Ausrüstungen und sonstigen

Sachwerten, die ordnungsgemäß

gemeldet und für die Hilfeleistung

bestimmt sind, durch sein

Hoheitsgebiet zu und von dem

ersuchenden Staat zu erleichtern.

Artikel 10

Ansprüche und Schadenersatz

(1) Die Vertragsstaaten arbeiten

eng zusammen, um die Erledigung

gerichtlicher Verfahren

und von Ansprüchen nach diesem

Artikel zu erleichtern.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart

ist, wird ein ersuchender

Staat in bezug auf den Tod oder

die Verletzung von Personen, die

Beschädigung oder den Verlust

von Sachwerten oder auf

Umweltschäden, die in seinem

Hoheitsgebiet oder einem anderen

Gebiet unter seiner Hoheitsgewalt

oder Kontrolle im Verlauf

der angeforderten Hilfeleistung

verursacht worden sind,

a) kein gerichtliches Verfahren

gegen die hilfeleistende Partei

oder gegen die für sie

tätigen natürlichen Personen

oder anderen Rechtsträger

einleiten;

b) die Verantwortung im

Zusammenhang mit gerichtlichen

Verfahren und mit

Ansprüchen übernehmen,

die von Dritten gegen die

hilfeleistende Partei oder

gegen die für sie tätigen

natürlichen Personen oder

anderen Rechtsträger geltend

gemacht werden;

c) die hilfeleistende Partei

oder die für sie tätigen

natürlichen Personen oder

anderen Rechtsträger in

bezug auf die unter Buchstabe

b genannten gerichtlichen

Verfahren und

Ansprüche klag- und schadlos

halten und

d) die hilfeleistende Partei

oder die für sie tätigen

natürlichen Personen oder

anderen Rechtsträger entschädigen

für

i) Tod oder Verletzung

von Personal der hilfeleistenden

Partei oder

für sie tätigen Personen;

ii) Verlust oder Beschädigung

unverbrauchbarer

Ausrüstungen oder

Materialien, die mit der

Hilfeleistung im

Zusammenhang stehen;

ausgenommen hiervon sind Fälle

vorsätzlichen Fehlverhaltens der

Personen, die den Tod, die Verletzung,

den Verlust oder die

Beschädigung verursacht haben.

(3) Dieser Artikel verhindert

nicht Schadenersatzleistungen

oder Entschädigungen auf Grund

geltender internationaler Übereinkünfte

oder innerstaatlichen

Rechts eines Staates.

(4) Dieser Artikel verpflichtet

den ersuchenden Staat nicht,

Absatz 2 ganz oder teilweise auf

seine Staatsangehörigen oder die

Personen mit ständigem Aufenthalt

in diesem Staat anzuwenden.

(5) Ein Staat kann bei der

Unterzeichnung, Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung

dieses Übereinkommens oder

dem Beitritt zu diesem erklären,

a) daß er sich durch Absatz 2

ganz oder teilweise nicht als

gebunden betrachtet;

b) daß er Absatz 2 ganz oder

teilweise in Fällen grober

Fahrlässigkeit der Personen,

die den Tod, die Verletzung,

den Verlust oder die

Beschädigung verursacht

haben, nicht anwenden

wird.

(6) Ein Vertragsstaat, der eine

Erklärung nach Absatz 5 abgegeben

hat, kann diese jederzeit

durch eine an den Depositär

gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Artikel 11

Beendigung der Hilfeleistung

Der ersuchende Staat oder die

hilfeleistende Partei kann jederzeit

nach entsprechenden Konsultationen

und durch schriftliche

Notifikation um Beendigung der

nach diesem Übereinkommen

erhaltenen oder geleisteten Hilfe

ersuchen. Sobald ein solches

Ersuchen gestellt ist, konsultieren

die beteiligten Parteien einander,

um Vorkehrungen für den ordnungsgemäßen

Abschluß der Hilfeleistung

zu treffen.

Artikel 12

Verhältnis zu anderen internationalen

Übereinkünften

Dieses Übereinkommen

berührt nicht die gegenseitigen

Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten

aus bestehenden

internationalen Übereinkünften

betreffend die durch das Übereinkommen

erfaßten Angelegenheiten

oder aus künftigen internationalen

Übereinkünften, die in

Übereinstimmung mit Ziel und

Zweck des Übereinkommens

geschlossen werden.

Artikel 13

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Im Fall einer Streitigkeit

zwischen Vertragsstaaten oder

zwischen einem Vertragsstaat

und der Organisation über die

Auslegung oder Anwendung dieses

Übereinkommens konsultieren

die Streitparteien einander

mit dem Ziel, die Streitigkeit

durch Verhandlungen oder durch

jedes andere für sie annehmbare

friedliche Mittel der Beilegung

von Streitigkeiten beizulegen.

(2) Kann eine Streitigkeit dieser

Art zwischen Vertragsstaaten

nicht binnen eines Jahres nach

dem im Absatz 1 vorgesehenen

Ersuchen um Konsultation beigelegt

werden, so wird sie auf Ersuchen

einer der Streitparteien

einem Schiedsverfahren unterworfen

oder dem Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung

unterbreitet. Wird eine Streitigkeit

einem Schiedsverfahren

unterworfen und können sich die

Streitparteien nicht binnen sechs

Monaten nach dem Zeitpunkt des

Ersuchens über die Ausgestaltung

des Schiedsverfahrens einigen, so

kann eine Partei den Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofes

oder den Generalsekretär der

Vereinten Nationen ersuchen,

einen oder mehrere Schiedsrichter

zu bestellen. Widersprechen

Ersuchen der Streitparteien einander,

so hat das an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

gerichtete Ersuchen Vorrang.

(3) Ein Staat kann bei der

Unterzeichnung, Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung

dieses Übereinkommens oder

dem Beitritt zu diesem erklären,

daß er sich durch eines oder

durch beide der in Absatz 2 vorgesehenen

Verfahren zur Beilegung

von Streitigkeiten nicht als

gebunden betrachtet. Die anderen

Vertragsstaaten sind gegenüber

einem Vertragsstaat, für den

eine solche Erklärung in Kraft ist,

durch ein in Absatz 2 vorgesehenes

Verfahren zur Beilegung von

Streitigkeiten nicht gebunden.

(4) Ein Vertragsstaat, der eine

Erklärung nach Absatz 3 abgegeben

hat, kann diese jederzeit

durch eine an den Depositär

gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Artikel 14

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für alle Staaten und Namibia,

vertreten durch den Rat der

Vereinten Nationen für Namibia,

vom 26. September 1986 am Sitz

der Internationalen Atomenergie-

Organisation in Wien und vom

6. Oktober 1986 am Sitz der Vereinten

Nationen in New York bis

zu seinem Inkrafttreten oder für

die Dauer von zwölf Monaten,

falls diese Zeitspanne länger ist,

zur Unterzeichnung auf.

(2) Jeder Staat und Namibia,

vertreten durch den Rat der Vereinten

Nationen für Namibia,

können ihre Zustimmung, durch

dieses Übereinkommen gebunden

zu sein, entweder durch Unterzeichnung

oder durch Hinterlegung

einer Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

nach einer unter Vorbehalt

der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung erfolgten

Unterzeichnung oder durch Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde

zum Ausdruck bringen. Die Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden

werden beim Depositär hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen

tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt

in Kraft, zu dem drei Staaten

ihre Zustimmung, gebunden

zu sein, zum Ausdruck gebracht

haben.

(4) Für jeden Staat, der nach

Inkrafttreten dieses Übereinkommens

seine Zustimmung zum

Ausdruck bringt, durch das Übereinkommen

gebunden zu sein,

tritt es dreißig Tage nach dem

Zeitpunkt in Kraft, zu dem die

Zustimmung zum Ausdruck

gebracht wurde.

(5) a) Dieses Übereinkommen

steht internationalen

Organisationen und von

souveränen Staaten

gebildeten Organisationen

der regionalen Integration,

die für das Aushandeln,

den Abschluß

und die Anwendung

internationaler Übereinkünfte

betreffend die

durch das Übereinkommen

erfaßten Angelegenheiten

zuständig sind,

nach Maßgabe dieses

Artikels zum Beitritt

offen.

b) Bei Angelegenheiten, die

in ihren Zuständigkeitsbereich

fallen, handeln

diese Organisationen bei

Ausübung der Rechte

und Erfüllung der Pflichten,

die dieses Übereinkommen

den Vertragsstaaten

zuweist, in eigenem

Namen.

c) Bei der Hinterlegung

ihrer Beitrittsurkunde

übermittelt eine solche

Organisation dem Depositär

eine Erklärung, in

der sie den Umfang ihrer

Zuständigkeit betreffend

die durch dieses Übereinkommen

erfaßten

Angelegenheiten angibt.

d) Eine solche Organisation

besitzt keine zusätzliche

Stimme neben den Stimmen

ihrer Mitgliedstaaten.

Artikel 15

Vorläufige Anwendung

Ein Staat kann bei der Unterzeichnung

oder zu einem späteren

Zeitpunkt, bevor dieses Übereinkommen

für ihn in Kraft tritt,

erklären, daß er das Übereinkommen

vorläufig anwenden wird.

Artikel 16

Änderungen

(1) Ein Vertragsstaat kann

Änderungen dieses Übereinkommens

vorschlagen. Der Änderungsvorschlag

wird dem Depositär

vorgelegt, der ihn sofort an

alle anderen Vertragsstaaten weiterleitet.

(2) Ersucht die Mehrheit der

Vertragsstaaten den Depositär

um Einberufung einer Konferenz

zur Prüfung der Änderungsvorschläge,

so lädt der Depositär alle

Vertragsstaaten zur Teilnahme

an dieser Konferenz ein, die frühestens

dreißig Tage nach Versenden

der Einladungen beginnt.

Jede auf der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit

aller Vertragsstaaten

angenommene Änderung

wird in einem Protokoll festgehalten,

das für alle Vertragsstaaten

in Wien und New York zur

Unterzeichnung aufliegt.

(3) Das Protokoll tritt dreißig

Tage nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem drei Staaten ihre

Zustimmung zum Ausdruck

gebracht haben, durch das Protokoll

gebunden zu sein. Für jeden

Staat, der nach Inkrafttreten des

Protokolls seine Zustimmung

zum Ausdruck bringt, durch das

Protokoll gebunden zu sein, tritt

es dreißig Tage nach dem Zeitpunkt

in Kraft, zu dem die

Zustimmung zum Ausdruck

gebracht wurde.

Artikel 17

Kündigung

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses

Übereinkommen durch eine

an den Depositär gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein

Jahr nach Empfang der Notifikation

durch den Depositär wirksam.

Artikel 18

Depositär

(1) Der Generaldirektor der

Organisation ist der Depositär

dieses Übereinkommens.

(2) Der Generaldirektor der

Organisation notifiziert den Vertragsstaaten

und allen anderen

Staaten umgehend

a) jede Unterzeichnung dieses

Übereinkommens oder

eines Änderungsprotokolls;

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

zu diesem

Übereinkommen oder

einem Änderungsprotokoll;

c) jede Erklärung oder Rücknahme

einer Erklärung in

Übereinstimmung mit Artikel

8, 10 und 13;

d) jede Erklärung über die

vorläufige Anwendung dieses

Übereinkommens in

Übereinstimmung mit Artikel

15;

e) das Inkrafttreten dieses

Übereinkommens und jeder

Änderung desselben und

f) jede Kündigung nach Artikel

17.

Artikel 19

Authentische Texte und beglaubigte

Abschriften

Die Urschrift dieses Übereinkommens,

dessen arabischer, chinesischer,

englischer, französischer,

russischer und spanischer

Text gleichermaßen authentisch

sind, wird beim Generaldirektor

der Internationalen Atomenergie-

Organisation hinterlegt; dieser

übermittelt den Vertragsstaaten

und allen anderen Staaten

beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN

haben die gehörig befugten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen,

das nach Artikel 14

Absatz 1 zur Unterzeichnung

aufliegt, unterschrieben.

ANGENOMMEN von der

Generalkonferenz der Internationalen

Atomenergie-Organisation

auf einer Sondertagung in Wien

am 26. September 1986.

(Übersetzung)

Erklärung

Ich beehre mich, Ihnen im Einklang mit Artikel

10 Absatz 5 lit. b des Übereinkommens über

Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten

Notfällen mitzuteilen, daß Österreich

Absatz 2 des genannten Artikels in Fällen grober

Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die

Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung

verursacht haben, nicht anwenden wird.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 22. Dezember 1989 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation

hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 für Österreich mit 22. Dezember

1989 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende

Staaten bzw internationale Organisationen das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet, ratifiziert, genehmigt oder sind ihm beigetreten

Ägypten, Australien, Bangladesch, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Bulgarien,

China, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guatemala, Indien, Irak, Israel, Japan, Jordanien,

Malaysia, Mexiko, Monaco, Mongolei, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Polen, Saudi-Arabien,

Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigte

Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vietnam, Weißrußland, Zypern und die Weltgesundheitsorganisation.

Ferner haben folgende Staaten gemäß Art. 15 erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden

Algerien, Griechenland, Demokratische Volksrepublik Korea, Niederlande und Vereinigtes Königreich.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation bzw.

Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt

Zu Art. 8 Abs. 2 und 3

Australien, Frankreich, Indien, Monaco, Spanien und Thailand.

Zu Art. 8 Abs. 2 lit. a

Israel und Neuseeland.

Zu Art. 8 Abs. 3 lit. b

Neuseeland.

Zu Art. 10 Abs. 2

China, Frankreich, Indien, Israel, Monaco, Spanien und Thailand.

Zu Art. 13 Abs. 2

China, Frankreich, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Israel, Malaysia, Monaco, Polen, Spanien,

Südafrika, Thailand, Tschechoslowakei und Vereinigte Arabische Emirate.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 sind folgende Staaten der Meinung, daß für die Übergabe jedes internationalen

Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die

Zustimmung aller Streitteile erforderlich ist

Bulgarien, Mongolei, Sowjetunion, Ukraine, Vietnam und Weißrußland.

Nachstehende Staaten und internationale Organisationen haben folgende Vorbehalte erklärt

ÄGYPTEN

— ist der Ansicht, daß Art. 5 des Übereinkommens betreffend „Aufgaben der Organisation" im Lichte des

und gemäß Art. 2 Abs. 6 gelesen und angewendet werden soll;

— legt Art. 7 in dem Sinne aus, daß die Bedürfnisse der Entwicklungsländer bei der Beurteilung von

Hilfsansuchen infolge Reaktorunfällen besonders zu berücksichtigen sind;

— erwägt, die in Art. 8 enthaltenen Verpflichtungen hinsichtlich Privilegien und Immunitäten in Übereinstimmung

mit dem ägyptischen Recht anzuwenden;

— erklärt, daß es sich durch die in Art. 13 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

als nicht gebunden erachtet.

IRAK

— Art. 8 betreffend Immunität bei gerichtlichen Verfahren

Irak beruft sich auf das den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens gemäß Art. 10 Abs. 5 lit. a

und b eingeräumte Recht und stellt in Erwägung, Fälle grober Fahrlässigkeit von der vollen Immunität

auszuschließen, damit die hilfeleistende Partei nicht ihrer Verantwortung enthoben wird;

— erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die in Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung

betreffend die Verpflichtung zur Annahme der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes

oder vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestellten Schiedsrichter.

JAPAN

Japan erklärt, daß es sich an Art. 8 Abs. 2 lit. b hinsichtlich Einkommensteuer, Ortsbewohnergebühren

und Unternehmenssteuer sowie auch gleicher oder ähnlicher Steuern für das für eine hilfeleistende

Partei tätige Personal als nicht gebunden erachtet und dem genannten Personal eine Befreiung von diesen

Steuern in dem Ausmaß gewähren wird, das in dem Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

zwischen Japan und dem Staat, in dem das Personal wohnhaft ist, vorgesehen ist.

NORWEGEN

In Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 9 des Übereinkommens erachtet sich Norwegen durch Art. 8

Abs. 2 lit. a soweit es die Immunität von Zivilverfahren betrifft und durch Art. 8 Abs. 2 lit. b soweit es das

Personal der hilfeleistenden Partei von der Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben betrifft,

als nicht gebunden.

PAKISTAN

Zu Art. 8 Abs. 2 und 3

Zu Art. 10 Abs. 2 in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust

oder die Beschädigung verursacht haben;

Zu Art. 13 Abs. 2 und hiezu erklärt, daß für die Übergabe jedes internationalen Streitfalles an ein

Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller

Streitteile erforderlich ist.

VEREINIGTE STAATEN

In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 3 und 4 und Art. 7 Abs. 2 erklären die Vereinigten Staaten, daß

die Kostenerstattung, die gewährt wird, unter die Bedingungen der Hilfeleistung fällt, es sei denn, die Vereinigten

Staaten nennen ausdrücklich andere oder verzichten auf Erstattungen.

Hinsichtlich eines anderen Vertragsstaates, der gemäß Art. 8 Abs. 9 erklärt hat, sich durch Abs. 2

oder 3 ganz oder teilweise als nicht gebunden zu betrachten, erklären die Vereinigten Staaten gemäß

Abs. 9, daß sie sich durch die in Abs. 2 und 3 in ihren Vertragsbeziehungen mit dem Staat nicht in demselben

Ausmaß, wie es in der Erklärung dieses anderen Vertragsstaates vorgesehen ist, als gebunden erachten.

WHO

In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 5 lit. c erklärt der Generaldirektor der WHO, daß die Weltgesundheitsorganisation

dafür zuständig ist, als die leitende und koordinierende Behörde im internationalen

Gesundheitswesen in den durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zu fungieren und diesbezügliche

Hilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung von Regierungen zu leisten, unbeschadet der nationalen

Zuständigkeit eines jeden ihrer Mitgliedstaaten.

Folgende Staaten haben zuständige Behörden bzw. Kontaktstellen gemäß Art. 4 notifiziert

BANGLADESCH

Chairman

Nuclear Safety Committee

Bangladesh Atomic Energy Commission

P.O. Box No. 158, Ramna

Dhaka

Bangladesh.

Cable address: BANGLATOM, DHAKA

Phone: Office

501610

500387

Residence

407056

380647

JAPAN

Kontaktstellen

Ministry of Foreign Affairs

2-2-1 Kasumigaseki,

Chiyoda-ku, Tokyo

Tel.: 03-581-3518 (Division of Nuclear Energy)

03-581-0753 (abends und an Feiertagen)

Telex: J22350

Facs.: 592-1588 (abends und an Feiertagen)

Zuständige Behörden

Ministry of Foreign Affairs

Science and Technology Agency

2-2-1 Kasumigaseki,

Chiyoda-ku, Tokyo

Tel.: 03-581-5271

Ministry of International Trade and Industry

1-3-1 Kasumigaseki,

Chiyoda-ku, Tokyo

Tel.: 03-501-1511

National Land Agency

1-2-2 Kasumigaseki,

Chiyoda-ku, Tokyo

Tel.: 03-593-3311

KUBA

Zuständige Behörde

Executive Secretariat for Nuclear Affairs

(Secretaria Ejecutiva para Asuntos Nucleares — SEAN)

Calle 18 A Nro. 4110

entre 41 y 47

Municipio Playa

La Habana, Cuba

Tel.: 22 3428

Telex: 1837 SEAN

PARAGUAY

Zuständige Behörde

Chairman of the Paraguayan National Atomic Energy Commission

Prof. José Danilo Pecci

VEREINIGTE STAATEN

Kontaktstellen

U.S. DEPARTMENT OF STATE (leitende Behörde)

Washington, DC 20520, U.S.A.

Telex

Fax

Cable

Telephone

64144

(202) 647-6510

REUHC

(202) 647-1512

U.S. DEPARTMENT OF ENERGY

Washington, DC 20585, U.S.A.

Telex

Fax

7108220176

(202) 586-6783

Cable

Telephone

RUE-BBPA

(202) 586-8100

NUCLEAR REGULATORY COMMISSION

Washington, DC 20555, U.S.A.

Telex

Fax

Telephone

908 142 NRC BHDWSH

(301) 492-8187

(301) 951-0550

Weiters ist auch das Büro der US-Vertretung bei den Internationalen Organisationen in Wien, Tel.

(222) 36 31 52, eine verläßliche Kontaktstelle für die Entgegennahme der im Übereinkommen bezeichneten

Benachrichtigung und Information.

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