87. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten für öffentliche fließende Gewässer (§ 2
des Wasserrechtsgesetzes 1959) sowie für die in der
Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten
öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten für sonstige schiffbare Privatgewässer,
soweit in den §§ 3 Abs. 2, 44 Abs. 2, 89 Abs. 2, 100
Abs. 2 und 121 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Bestimmungen der Teile D und G gelten
nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 121 Abs. 1 auch für
ausländische Binnengewässer.
(4) Die Bestimmungen der Teile B, F und G —
ausgenommen die §§ 25 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1
und 2 sowie 37 Abs. 1 bis 3 — gelten nicht für den
Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung
bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.
(5) Die in diesem Bundesgesetz zitierten bundesgesetzlichen
Bestimmungen sind in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als
1. „Fahrzeuge": Binnenschiffe einschließlich
Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren,
schwimmende Geräte und Seeschiffe
(§ 2 22 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl.
Nr. 174/1981);
2. „Kleinfahrzeuge": Fahrzeuge, deren
Länge, gemessen am Schiffskörper, 15 m
nicht überschreitet, ausgenommen Fähren;
3. „Sportfahrzeug": Kleinfahrzeug, das
für Sport- oder Vergnügungszwecke
bestimmt ist;
4. „Fähre": Fahrzeug, das dem Fährverkehr
dient;
5. „Schwimmendes Gerät": schwimmende
Konstruktion mit technischen Einrichtungen,
die für Arbeiten auf Gewässern
bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock,
Kran);
6. „Motorfahrzeug": Fahrzeug, das mit
einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als
Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges
Mitführen eines zur Fortbewegung des
Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
7. „Segelfahrzeug": Fahrzeug, das seinen
Antrieb ausschließlich durch Wind
erhält;
8. „Ruderfahrzeug": Fahrzeug, das seinen
Antrieb ausschließlich durch menschliche
Muskelkraft erhält;
9. „Verband": Zusammenstellung aus
einem oder mehreren geschleppten, geschobenen
oder gekuppelten Fahrzeugen bzw.
Schwimmkörpern und einem oder mehreren
schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;
10. „Schwimmkörper": Flöße und andere
fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen
oder Gegenstände mit oder ohne
Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge
noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter,
unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
11. „Floß": schwimmende Zusammenstellung
von Auftriebskörpern, insbesondere von
Hölzern;
12. „Schwimmende Anlage": schwimmende
Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung
bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen,
Badeanstalten, Einrichtungen,
die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
13. „Länge": Länge über alles (ohne Anhänge,
wie zB Bugspriet oder Steuer);
14. „Antriebsleistung": Leistung der
Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren
die Leistung an der Propellerwelle;
15. „Schiffahrtszeichen": Zeichen, die
der Verkehrsregelung bzw. der Bezeichnung
des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;
16. „Wasserstraße": Gewässer, auf dem
wegen seiner besonderen Bedeutung für die
gewerbsmäßige Schiffahrt oder auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte
Anforderungen hinsichtlich der Schiffahrt
gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung
der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung
an Bord sowie der Ordnung beim Stillliegen
getroffen werden müssen;
17. „Schiffahrtsanlage": Anlage, die
unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient
(zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage,
Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage,
Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur
mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB
Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine
Schiffahrtsanlage;
18. „Hafen": Schiffahrtsanlage, die aus mindestens
einem Becken besteht;
19. „Landungsplatz": jeder Platz, an dem
eine mechanische Verbindung zwischen
einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und
dem Ufer hergestellt wird;
20. „Liegeplatz": ein zum Stilliegen von
Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
bestimmter Platz;
21. „Lände": Landungsplatz mit Einrichtungen
zum Festmachen von Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
22. „Versorgungsanlage": Schiffahrtsanlage
zur Versorgung von Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern mit Treibstoffen und
Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle);
eine Versorgungsanlage gilt
nicht als Mineralölumschlagsanlage;
23. „Sportanlage": Schiffahnsanlage, die
Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die
auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht
als Sportanlage;
24. „Treppelweg": an den Ufern oder auf
oder neben den Dämmen von Wasserstraßen
entlangführende Wege und deren Verbindung
zu Straßen mit öffentlichem Verkehr,
soweit sie in der Verfügungsberechtigung
des Bundes stehen; sie dienen nicht dem
öffentlichen Verkehr;
25. „Verfügungsberechtigter": ein
auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung
einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer,
Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner);
26. „Linienverkehr": eine dem öffentlichen
Verkehr dienende, fahrplanmäßige
Beförderung von Fahrgästen zwischen
bestimmten Anlegestellen;
27. „Gelegenheitsverkehr": eine dem
öffentlichen Verkehr dienende, nicht fahrplanmäßige
Beförderung von Fahrgästen;
28. „Remork": das Schleppen, Schieben oder
gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der
Verfügungsberechtigung des Remorkierenden
stehen, mit Motorfahrzeugen;
29. „Fährverkehr": eine dem öffentlichen
Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung
von Fahrgästen und Gütern zwischen
bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender
Ufer eines Gewässers.
TEIL B
Schiffahrtspolizei
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten
unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die im
§ 1 Abs. 1 genannten Gewässer.
(2) Für sonstige schiffbare Privatgewässer gelten
die Bestimmungen dieses Teiles, soweit die über
diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten
nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren
Organe dürfen jedoch die Bestimmungen dieses
Teiles anwenden, soweit es die Sicherheit der
Schiffahrt und von Personen, die Durchführung
von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor
Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder
der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.
Benützung der Gewässer durch die
Schiffahrt
§ 4. (1) Die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern
ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
jedem gestattet.
(2) Über die Ausübung der Schiffahrt auf Privatgewässern
entscheiden die über diese Gewässer
Verfügungsberechtigten.
II. Abschnitt
Schiffahrtsbetrieb
Schiffsbesatzung und Ordnung an
Bord
§ 5. (1) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen
eine Besatzung haben, die nach Zahl und Befähigung
ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von
Personen, die Sicherheit der Schiffahrt, die sichere
Beförderung von Gütern sowie die sichere und ordnungsgemäße
Durchführung des Schiffsbetriebes
zu gewährleisten.
(2) Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband
muß unter der Führung einer hiefür befähigten
sowie geistig und körperlich geeigneten Person
(Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähi-
gung gilt ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis
zur selbständigen Führung eines entsprechenden
Fahrzeuges. Der Schiffsführer muß,
auch wenn ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben
ist, dem Gewässer sowie seinem Fahrzeug
oder Schwimmkörper entsprechend nautische
Kenntnisse und Kenntnisse der Verkehrsvorschriften
besitzen; bei ungenügender Kenntnis des
Gewässers ist ein streckenkundiger Steuermann
(Streckensteuermann) heranzuziehen.
(3) Als geistig und körperlich geeignet gilt insbesondere
nicht, wer sich in einem durch Alkohol
oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigten
Zustand befindet.
(4) Die Organe gemäß § 37 Abs. 2 sind berechtigt,
Personen, die sich offenbar in einem durch
Alkohol oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigten
Zustand befinden, an der Führung oder Inbetriebnahme
eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers
zu hindern; sie sind weiters berechtigt, solche
Personen sowie Personen, die verdächtig sind, in
einem durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel
beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht
zu haben, einem Arzt des öffentlichen Sanitätsdienstes
zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich
einer Beeinträchtigung der geistigen oder
körperlichen Eignung vorzuführen.
(5) Wer einem Arzt des öffentlichen Sanitätsdienstes
zur Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung
der geistigen oder körperlichen Eignung
durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel
vorgeführt worden ist (Abs. 4), hat sich dieser
Untersuchung zu unterziehen.
(6) Ärzte des öffentlichen Sanitätsdienstes sind
verpflichtet, auf Ersuchen der Organe gemäß § 37
Abs. 2 Untersuchungen gemäß Abs. 4 durchzuführen
und ein ärztliches Gutachten über eine allfällige
Beeinträchtigung der geistigen und körperlichen
Eignung zu erstatten. Auf Verlangen oder mit
Zustimmung des Untersuchten kann diese Untersuchung
auch eine Blutabnahme zur Bestimmung des
Blutalkoholgehaltes umfassen.
(7) Die Kosten einer Untersuchung gemäß
Abs. 4 sind vom Untersuchten zu tragen, wenn
dabei eine Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen
Eignung festgestellt wurde.
(8) Der Schiffsführer hat für die sichere Durchführung
des Schiffsbetriebes sowie die Aufrechterhaltung
der Ordnung auf seinem Fahrzeug durch
Erteilung von Anweisungen zu sorgen und den
Dienst der Besatzung einzuteilen. Dabei hat er die
Pflichten aller an Bord beschäftigten Personen bei
Eintreten besonderer Vorfälle, insbesondere bei
einem Brand, bei Leckwerden des Fahrzeuges und
bei Ertrinkungsgefahr von Personen, durch Anweisungen
zu regeln (Sicherheitsrolle), diese Anweisungen
den Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen,
sie wiederkehrend in ihren Pflichten und im
Gebrauch der entsprechenden Ausrüstungsgegenstände
zu schulen und die Ausrüstungsgegenstände
regelmäßig auf ihre Verwendbarkeit zu überprüfen.
(9) Der Schiffsführer hat für die Befolgung der
Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses
Teiles erlassenen Verordnungen, soweit sie sein
Fahrzeug betreffen, zu sorgen. Läßt er sich zeitweilig
durch eine Person mit entsprechendem Befähigungsausweis
vertreten, so trifft diese Verpflichtung
den Stellvertreter; dem Schiffsführer verbleibt
jedoch die Verpflichtung zur Durchführung der
Bestimmungen des Abs. 8.
(10) Die Besatzung hat, die Anweisungen des
Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Rahmen
seiner Verpflichtungen gemäß Abs. 8 und 9 erteilt,
zur Einhaltung der Vorschriften beizutragen und
ihre Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Sicherheit
der Schiffahrt und von Personen sowie auf die
Ordnung an Bord zu erfüllen.
(11) Die Fahrgäste und sonstigen Personen an
Bord haben die Anweisungen des Schiffsführers zu
befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der
Schiffahrt und von Personen sowie der Ordnung
an Bord erteilt.
(12) Der Schiffsführer oder dessen Stellvertreter
kann sich zur Führung des Fahrzeuges bzw.
Schwimmkörpers entsprechend kundiger Personen
der Besatzung (zB Rudergänger, Steuerleute) unter
seiner Aufsicht bedienen.
(13) Die Behörde kann Auskunft darüber verlangen,
wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Schiffsführer
eines bestimmten Fahrzeuges oder
Schwimmkörpers war; die Auskunft muß Namen
und Anschrift der betreffenden Person enthalten.
Kann der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges
bzw. Schwimmkörpers diese Auskunft nicht erteilen,
so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft
erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht.
Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer
schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen
nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche
Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen
nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen
zu führen; diese Aufzeichnungspflicht gilt
nicht im Falle der Vermietung von Ruder- oder
Segelfahrzeugen oder von Motorfahrzeugen mit
elektrischem Maschinenantrieb (§ 102 Abs. 1 Z 6).
(14) (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der
Befugnis der Behörde, Auskunft gemäß Abs. 13 zu
verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung
zurück.
(15) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme
auf die Sicherheit der Schiffahrt und von
Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung
an Bord und an Landungsplätzen Vorschriften
über den Schiffahrtsbetrieb zu erlassen, insbesondere
über
1. die Pflichten des Schiffsführers und der weiteren
Besatzungsmitglieder;
2. die Pflichten der Fahrgäste und der sonstigen
Personen an Bord sowie das Verhalten an
Bord und an Landungsplätzen;
3. Vorkehrungen gegen Unfälle an Bord, beim
Ein- und Aussteigen von Personen und beim
Umschlag von Gütern;
4. die Bestimmung des Schiffsführers für den
Fall, daß mehrere Fahrzeuge oder Schwimmkörper
gemeinsam in einem Verband fahren;
5. den Nachweis der sicheren Bauart und der
Mindestausrüstung von Fahrzeugen und
Schwimmkörpern sowie über deren zulässige
Belastung;
6. die Altersgrenzen zur Führung von Fahrzeugen
bzw. Schwimmkörpern, sofern sie im
Teil G nicht bestimmt sind.
Allgemeine Sorgfallspflicht
§ 6. (1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen
zu treffen, welche die Rücksicht auf die
Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie
die berufliche Übung gebieten, um
1. Gefährdungen von Menschen;
2. Beschädigungen von anderen Fahrzeugen
oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten
oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am
Ufer;
3. Behinderungen der Schiffahrt oder der
Berufsfischerei;
4. Verunreinigungen der Gewässer
zu vermeiden.
(2) Dies gilt auch für Personen, unter deren
Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
Verhalten unter besonderen
Umständen
§ 7. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden
Gefahr müssen die Schiffsführer unter
Bedachtnahme auf die Sicherheit von Personen alle
Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten,
auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den
auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen
abzuweichen.
Urkunden
§ 8. Im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt
und von Personen sowie zur Aufrechterhaltung der
Ordnung der Schiffahrt müssen die Fahrzeuge mit
Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit
Frachtpapieren sowie die für die Führung und den
Betrieb der Fahrzeuge verantwortlichen Personen
mit entsprechenden Ausweisen versehen sein.
Sofern die Ausstellung solcher Urkunden nicht in
anderen Vorschriften geregelt ist, sind durch Verordnung
deren Art, Form und Inhalt sowie Art und
Weise der Ausstellung unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher
Vereinbarungen festzulegen; für
den Schiffsverkehr im Inland sind Erleichterungen
hinsichtlich des Mitführens der Urkunden zuzulassen,
soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von
Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung
der Schiffahrt erlauben.
Schifferausweise
§ 9. (1) Den Besatzungsmitgliedern von im
grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen
österreichischer Schiffahrtsunternehmen
oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr eingesetzten
Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser
Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren mitreisenden
Familienmitgliedern sind unter Berücksichtigung
zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf
Antrag des Schiffahrtsunternehmens oder Werkverkehr
betreibenden Unternehmens Ausweise (Schifferausweise)
auszustellen. Die Ausweise müssen
Angaben über die Person, deren Staatsangehörigkeit
und über das Beschäftigungsverhältnis, ein
Lichtbild und die Unterschrift des Inhabers enthalten.
(2) Der Schifferausweis eines österreichischen
Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses
oder Paßersatzes entsprechend zu befristen.
(3) Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend
der Dauer der Aufenthaltsberechtigung,
längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen;
innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung
zulässig.
(4) Ein von einer ausländischen Behörde ausgestellter
Schifferausweis ist einem österreichischen
Schifferausweis auf Grund zwischenstaatlicher
Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit
gleichzuhalten.
(5) Die Ausstellung der Schifferausweise erfolgt
durch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen.
Form, Inhalt und Ausstellung der Ausweise
sind durch Verordnung zu regeln.
Kennzeichnung
§ 10. Fahrzeuge müssen mit einer Kennzeichnung
versehen sein, die ihre Identifizierung und die
Feststellung ihres Tiefganges, der zulässigen Belastung
sowie des Verfügungsberechtigten ermöglicht;
Art, Form und Anbringung sind durch Verordnung
festzulegen. Für Kleinfahrzeuge sind
Erleichterungen zuzulassen, soweit dadurch der
Zweck der Kennzeichnung nicht wesentlich beeinträchtigt
wird.
Transport gefährlicher Güter
§ 11. (1) Der Transport gefährlicher Güter (wie
Explosivstoffe, feuergefährliche, giftige, ätzende
sowie radioaktive Stoffe) mit Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern ist unter Bedachtnahme auf die
Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die
Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie auf
zwischenstaatliche Vereinbarungen durch Verordnung
zu regeln. Durch diese Verordnung können
insbesondere Bestimmungen erlassen werden über
die Einteilung und Bezeichnung der Güter nach der
Art der Gefahr, die sie verursachen können, über
die zulässigen Lademengen, die Art der Verpackung
und der Transportbehälter, die Behandlung
der Güter an Bord, die sonst im Schiffahrtsbetrieb
und beim Umschlag einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen
sowie das Verhalten und die Kennzeichnung
von mit solchen Gütern beladenen Fahrzeugen
oder von Fahrzeugen, die mit solchen
Gütern beladen waren und noch nicht entgast oder
gereinigt sind.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann die
Begleitung eines Transportes gefährlicher Güter
durch Organe gemäß § 37 Abs. 2, erforderlichenfalls
mit deren Fahrzeugen, vorgeschrieben werden;
für diese Transportbegleitung sind Überwachungsgebühren
(Überwachungsgebührengesetz,
BGBl. Nr. 214/1964) zu entrichten.
Ausnahmebestimmungen
§ 12. (1) In den auf Grund dieses Teiles zu erlassenden
Verordnungen über die Beförderung von
Fahrgästen, die Ordnung an Bord von Fahrzeugen
(§ 5), die Urkunden (§ 8), die Kennzeichnung der
Fahrzeuge (§ 10) und den Transport gefährlicher
Güter (§ 11) können ausländische Fahrzeuge, die
österreichische Gewässer befahren, von der Einhaltung
einzelner Bestimmungen befreit werden,
sofern durch die Anwendung der entsprechenden
Vorschriften des Heimatstaates der Fahrzeuge
etwa die gleiche Sicherheit für die Schiffahrt und
für Personen sowie die Ordnung der Schiffahrt
gewährleistet sind.
(2) In den in Abs. 1 genannten Verordnungen
kann unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der
Schiffahrt und von Personen sowie die Ordnung
der Schiffahrt vorgeschrieben werden, daß sie für
österreichische Fahrzeuge, auch wenn sie ausländische
Gewässer befahren, soweit gelten, als ausländische
Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Soweit es zur Durchführung von Untersuchungen
und zur Erprobung technischer Entwicklungen
auf dem Gebiet der Schiffahrt erforderlich
ist, ist durch Verordnung eine Befreiung der zu
untersuchenden oder zu erprobenden Fahrzeuge
von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses
Teiles erlassenen Verordnungen durch die Behörde
vorzusehen, wenn dadurch die Sicherheit der
Schiffahrt und von Personen, die Ordnung der
Schiffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt
werden.
(4) Soweit es zur Durchführung von Wasserbauarbeiten
erforderlich ist, sind durch Verordnung
die Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung von einzelnen
Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles
zu erlassenden Verordnungen sowie von der Verpflichtung
zu befreien, für die von ihr durchzuführenden
Sondertransporte um eine Erlaubnis einzukommen,
wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt
und von Personen sowie die Wassergüte nicht
beeinträchtigt werden.
(5) Schiffahrtspolizeiorgane sowie Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache
sind bei Gefahr im Verzug in Wahrnehmung ihrer
gesetzlichen Aufgaben an die Bestimmungen dieses
Teiles und die auf Grund dieses Teiles erlassenen
Verordnungen nicht gebunden; sie haben jedoch
auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen
zu achten und jede Beeinträchtigung der Wassergüte
zu vermeiden.
(6) Für Angehörige bzw. Fahrzeuge des Bundesheeres
und der Heeresverwaltung gelten folgende
Ausnahmebestimmungen, sofern die Sicherheit der
Schiffahrt und von Personen, die Ordnung der
Schiffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt
werden
1. Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles
erlassenen Verordnungen gelten für Angehörige
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung
bei einem Einsatz des Bundesheeres
gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes
1978 nur soweit, als dadurch der Einsatz
nicht behindert wird;
2. Z 1 gilt auch für einsatzähnliche Übungen des
Bundesheeres, sofern die Flüssigkeit des Verkehrs
der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht
beeinträchtigt wird;
3. die §§ 5, 10, 11 und 18 sowie die auf Grund
derer erlassenen Verordnungen gelten nicht
für Angehörige und Fahrzeuge des Bundesheeres
und der Heeresverwaltung;
4. die Vorschriften über die Tag- und Nachtbezeichnung
gelten darüber hinaus nicht für
Fahrzeuge, die für den militärischen Einsatz
besonders gebaut und ausgerüstet sind.
Reinhaltung der Gewässer
§ 13. Durch Verordnung sind Maßnahmen vorzuschreiben,
durch die eine Verschmutzung der
Gewässer, insbesondere durch das Einbringen von
Ölen, oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wassergüte
durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper und
deren Betrieb, einschließlich des Umschlages von
Gütern, soweit wie möglich vermieden wird.
Wasserstraßen
§ 14. Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich
Wiener Donaukanal), die March, die Thaya,
die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen,
Häfen und Verzweigungen, ausgenommen
die in der Anlage 2 angeführten Gewässerteile.
III. Abschnitt
Regelung und Sicherung der Schiffahrt
Verkehrsregelung
§ 15. (1) Durch Verordnung sind der Verkehr
und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkör-
pern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des
Wasserbaues und auf zwischenstaatliche Vereinbarungen
zu regeln, soweit es
1. die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen;
2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Flüssigkeit
des Verkehrs der gewerbsmäßigen
Schiffahrt, die Ordnung an Bord sowie die
Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge;
3. der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen;
4. der Schutz der Luft oder der Gewässer vor
Verunreinigungen;
5. der Schutz von Ufern und Anlagen sowie
von Regulierungs- und Schutzbauten;
6. die Durchführung von Regulierungsarbeiten
oder von wasserrechtlich bewilligten bzw.
wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten;
7. die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs
auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr;
8. ein Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2
Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978 oder die Vorbereitung
dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche
Übungen;
9. der Einsatz von Organen der Schiffahrtspolizei
und der Sicherheitsbehörden zur Erfüllung
der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben;
10. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern
und nach zollrechtlichen Bestimmungen
zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
11. auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme,
Seitenkanäle oder Verzweigungen sind,
sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen
die Wahrung der Interessen der
Jagd, der Fischerei, des Naturschutzes oder
des Fremdenverkehrs
erfordern.
(2) Durch die Verordnung gemäß Abs. 1 sind
Bestimmungen zu erlassen
1. über das Verhalten der Fahrzeuge oder
Schwimmkörper im Verkehr, beim Stilliegen,
beim Umschlag, in Notfällen, bei ungünstiger
Witterung und Hochwasser sowie über die
hiebei zu verwendenden Zeichen (zB Tag-
und Nachtbezeichnung) und Signalmittel;
2. über das Verhalten schwimmender Geräte bei
der Arbeit;
3. durch die einzelnen nach Bauart, Ladung,
Antrieb, Verwendung oder Maßen bestimmbaren
Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
oder den einer bestimmten Art der
Schiffahrt dienenden Fahrzeugen die Benützung
bestimmter Gewässer, Gewässerteile
oder Schiffahrtsanlagen vorgeschrieben,
untersagt, eingeschränkt oder vorbehalten
oder im Verkehr ein Vorrang eingeräumt
wird;
4. über die Bezeichnung von öffentlichen Häfen
und Privathäfen, öffentlichen Länden und
Privatländen sowie von sonstigen Landungsplätzen;
5. über zeitliche Beschränkungen beim Stilliegen;
6. über die Art der Ausübung bestimmter Wassersportarten;
7. über die Benützung der Gewässer oder ihrer
Ufer durch andere Personen als Schiffahrttreibende,
unbeschadet bestehender wasserrechtlicher
Bewilligungen.
(3) Wenn durch eine Verordnung gemäß Abs. 2
Z 7 Interessen der Jagd oder Fischerei berührt werden,
so ist sie vor ihrer Erlassung der örtlich
zuständigen Landesregierung unter Einräumung
einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu
übermitteln. Werden sonstige Benützer der Gewässer
oder ihrer Ufer durch eine solche Verordnung
in einem Recht beeinträchtigt und erwächst ihnen
daraus ein vermögensrechtlicher Nachteil, so sind
die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 anzuwenden.
Verkehrsbeschränkungen
§ 16. (1) Auf Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen
des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 10
durch Verordnung die Ausübung der Sportschifffahrt
im erforderlichen Ausmaß verboten werden;
dieses Verbot kann sich auf das ganze Gebiet oder
auf einzelne Teile einer Wasserstraße, auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit sowie auf
bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
erstrecken.
(2) Auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle
oder Verzweigungen sind, sowie auf
anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter
den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6
sowie 10 und 11 durch Verordnung die Ausübung
der Schiffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten
oder auf eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen
oder Schwimmkörpern eingeschränkt werden; dieses
Verbot bzw. diese Einschränkung kann sich auf
das ganze Gebiet oder auf einzelne Teile eines
Gewässers, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit,
auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern, auf bestimmte von ihnen zu
befördernde gefährliche Güter oder auf Fahrzeuge
oder Schwimmkörper bzw. auf zu befördernde
Güter schlechthin und auf einzelne Arten der
Schiffahrt, wie die gewerbsmäßige Schiffahrt, die
Sportschiffahrt oder die der Ausübung der Jagd
und Fischerei dienende Schiffahrt, erstrecken.
(3) Zum Schutz der Ufer oder der diesen vorgelagerten
Beständen von Wasserpflanzen kann
durch Verordnung der Verkehr bestimmter Arten
von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern in einem
bestimmten Abstand vom Ufer oder von den diesem
vorgelagerten Beständen von Wasserpflanzen
eingeschränkt werden (Uferzonen).
(4) Zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen
oder Sachen können durch Verordnung
bestimmte Gewässerteile der Ausübung bestimmter
Arten des Wassersportes mit Verwendung von
Fahrzeugen oder Schwimmkörpern vorbehalten
werden (Start- und Landegassen, Sportzonen).
Diese Anordnungen können ohne Begrenzung der
Dauer oder für bestimmte Zeiträume getroffen
werden. In derartige Gewässerteile dürfen, ausgenommen
in Notfällen, nur Fahrzeuge oder
Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport
dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge
im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen
Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie,
der Bundespolizei, der Zollwache, der Wasserbauverwaltung
sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes.
Das Baden in Sportzonen ist verboten.
Veranstaltungen
§ 17. (1) Durch Verordnung kann unter den
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 10
die Abhaltung von Veranstaltungen an und auf
Wasserstraßen, insbesondere solcher, die zu einer
Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
führen können (Wassersportveranstaltungen,
Wasserfeste und ähnliches), einschließlich Proben
und Übungen an eine behördliche Bewilligung
unter Vorschreibung entsprechender Auflagen
gebunden werden.
(2) Auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle
oder Verzweigungen sind, sowie auf
anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter
den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6
sowie 11 durch Verordnungen die Abhaltung von
im Abs. 1 bezeichneten Veranstaltungen gleichfalls
an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung
entsprechender Auflagen gebunden werden.
(3) Im Zusammenhang mit der Bewilligung von
Veranstaltungen gemäß Abs. 1 und 2 kann durch
Verordnung festgelegt werden, daß die Behörde im
Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Verkehrsvorschriften
zu gestatten hat, sofern der Veranstaltungszweck
auf andere Weise nicht erreicht werden
kann.
(4) Für eine schiffahrtspolizeiliche Überwachung,
die aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt
oder von Personen im Zusammenhang mit
der Abhaltung von Veranstaltungen erforderlich
ist, sind Überwachungsgebühren zu entrichten.
Sondertransporte
§ 18. (1) Die Fortbewegung von Fahrzeugen
ungewöhnlicher Art oder unter Einsatz außergewöhnlicher
Mittel sowie von Schwimmkörpern
oder schwimmenden Anlagen bedarf auf Wasserstraßen
einer Erlaubnis der Behörde. Diese ist bei
Erfüllung der im § 15 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten
Erfordernisse, allenfalls unter Vorschreibung entsprechender
Auflagen, zu erteilen.
(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme
auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen
Mindestanforderungen für die Durchführung von
Sondertransporten festzulegen.
(3) Für eine schiffahrtspolizeiliche Überwachung,
die aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt
oder von Personen im Zusammenhang mit
einem Sondertransport erforderlich ist, sind Überwachungsgebühren
zu entrichten.
Bevorrechtigte Fahrzeuge
§ 19. (1) Auf Wasserstraßen ist Fahrzeugen, die
zur Rettung und Hilfeleistung bestimmt sind, sowie
solchen, deren ungehinderte Fahrt aus Gründen der
Sicherheit oder wegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses
im öffentlichen Interesse liegt, durch
Verordnung oder, soweit solche Fahrzeuge nach
der Art ihrer Verwendung nicht allgemein
bestimmt werden können, im Einzelfall durch die
Behörde ein Vorrecht bei der Durchfahrt durch
Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt,
zuzuerkennen.
(2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche
Zeichen die im Einzelfall bevorrechtigten Fahrzeuge
zu führen haben.
Schutzbedürftige Fahrzeuge
§ 20. (1) Auf Wasserstraßen ist Fahrzeugen, die
wegen ihres Zustandes oder wegen ihrer Verwendung
eines besonderen Schutzes vor der schädlichen
Wirkung von Wellenschlag und Sog vorbeifahrender
Fahrzeuge oder Schwimmkörper bedürfen,
im Einzelfall durch die Behörde die Erlaubnis
zum Führen entsprechender Zeichen zu erteilen.
(2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche
Zeichen diese schutzbedürftigen Fahrzeuge zu führen
haben und welche Maßnahmen die Schiffsführer
vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper
zu treffen haben.
Verordnungen, die durch Schifffahrtszeichen
kundgemacht werden
§ 21. (1) Die in den §§ 15 und 16 bezeichneten
Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, durch die
Anbringung von Schiffahrtszeichen kundzumachen;
sie treten mit der Anbringung dieser Zeichen
in Kraft und mit ihrer Entfernung außer Kraft. Der
Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung ist
in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG 1950) festzuhalten.
(2) Im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere
bei Elementarereignissen, bei Unfällen und bei
dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an
ihren Ufern sind hinsichtlich der Wasserstraßen,
ausgenommen in die Landesvollziehung fallende,
die Schiffahrtspolizeiorgane, in Fällen, in denen es
wegen wasserbaulicher Belange erforderlich ist,
auch gemäß § 37 Abs. 7 betraute Bedienstete der
Bundeswasserstraßenverwaltung, hinsichtlich des
Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger
Grenzgewässer die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
hinsichtlich der anderen Gewässer die
Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, die im
§ 15 bezeichneten Maßnahmen vorübergehend
anzuordnen und durch Anbringung oder Entfernung
entsprechender Schiffahrtszeichen kundzumachen.
Die Behörde ist hievon unter Angabe des
Zeitpunktes der Anbringung bzw. der Entfernung
unverzüglich zu verständigen.
(3) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres
gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes
1978 oder eines Einsatzes von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes gemäß § 12 Abs. 5 haben
die Schiffahrtspolizeiorgane die in Abs. 2 genannten
Maßnahmen auf Ersuchen des zuständigen
Militärkommandos oder der zuständigen Sicherheitsbehörde
zu treffen.
Verordnungen, die nicht durch
Schiffahrtszeichen kundgemacht
werden
§ 22. (1) Läßt sich der Inhalt von Verordnungen
durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken, so sind
Verordnungen des Bundesministers für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr im Bundesgesetzblatt, Verordnungen
eines Landeshauptmannes im jeweiligen
Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Verordnungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 oder 2,
deren Geltungsdauer weniger als ein Jahr beträgt
und deren Inhalt sich durch Schiffahrtszeichen
nicht ausdrücken läßt, können abweichend von den
Bestimmungen des Abs. 1 von der Behörde durch
Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.
Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer
Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach
dem Tag des Anschlages in Kraft; dieser Tag ist auf
dem Anschlag zu vermerken. Der Anschlag muß,
sofern die Geltungsdauer der Verordnung nicht
früher endet, zwei Wochen ab Inkrafttreten der
Verordnung an der Amtstafel belassen werden. Die
Verordnung ist, wenn sie sich auf Wasserstraßen
bezieht, überdies durch Anschlag an den Amtstafeln
der Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten
während der gleichen Zeit kundzumachen. Die
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist zu
benachrichtigen. In den Fällen des § 15 Abs. 2 Z 7
ist die Verordnung auch der betroffenen Ufergemeinde
zur ortsüblichen Verlautbarung bekanntzugeben.
Bezieht sich die Verordnung auf andere
Gewässer als Wasserstraßen, so ist sie durch
Anschlag an den Amtstafeln der betroffenen Ufergemeinden
kundzumachen; die örtlich zuständige
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist zu
benachrichtigen. Die Dienststellen der im § 37
Abs. 2 Z 2 genannten Organe sind gleichfalls zu
verständigen.
(3) Muß eine Verordnung gemäß Abs. 2 im Falle
der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen,
Unfällen, dringenden Arbeiten in
den Gewässern oder an ihren Ufern, wegen eines
Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a
oder b des Wehrgesetzes 1978 oder eines Einsatzes
von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
gemäß § 12 Abs. 5, ausnahmsweise früher als zwei
Wochen nach ihrer Kundmachung in Kraft treten,
so ist darauf in der Verordnung ausdrücklich hinzuweisen
und auf Wasserstraßen ihr Inhalt den
Schiffsführern vor der Befahrung des Teiles der
Wasserstraße, auf den sich die Verordnung bezieht,
durch Aushändigung eines schriftlichen Fahrbefehles
bekanntzugeben.
(4) Der Fahrbefehl, der den Inhalt der Verordnung
in gedrängter Form zu enthalten hat, ist von
den Schiffahrtspolizeiorganen und im Falle einer
Betrauung gemäß § 37 Abs. 7 auch von den Organen
der Zollwache an Plätzen, an denen Fahrzeuge
üblicherweise anhalten müssen (zB Schleusen,
Abfertigungsstellen für Grenzkontrollen), während
der ersten zwei Wochen der Geltungsdauer der
Verordnung gegen Übernahmsbestätigung auszuhändigen.
Empfehlungen und Hinweise
§ 23. (1) Auf Wasserstraßen hat die Behörde
unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1
oder 2 Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens
der Fahrzeuge im Verkehr und beim Stilliegen
sowie Hinweise auf die Beschaffenheit oder die
Lage der Fahrrinne, der Landungsplätze oder
Häfen, auf Gefahren oder sonstige verkehrswichtige
Umstände zu geben. Diese Empfehlungen und
Hinweise sind durch Schiffahrtszeichen, allenfalls
mit Zusatzzeichen, oder, wenn sie sich durch
Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken lassen, durch
„Nachricht für die Schiffahrttreibenden". (Abs. 2)
zu geben. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen
hat die Behörde solche Empfehlungen und
Hinweise nur durch Schiffahrtszeichen und nur
dann zu geben, wenn es aus Gründen der Sicherheit
der Schiffahrt dringend geboten ist.
(2) Die „Nachricht für die Schiffahrttreibenden"
ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Strom-,
Schleusen- und Hafenaufsichten zu verlautbaren;
die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist
zu benachrichtigen. Der Anschlag muß für die Geltungsdauer
der Empfehlung oder des Hinweises,
jedoch nicht länger als zwei Wochen, an der Amtstafel
belassen werden. Der Zeitpunkt der erfolgten
Anbringung und der Entfernung ist auf dem
Anschlag zu vermerken. Die Gültigkeit der in der
„Nachricht für die Schiffahrttreibenden" enthaltenen
Empfehlungen und Hinweise beginnt, sofern
darin kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zwei
Wochen nach dem Tag des Anschlages.
(3) In dringenden Fällen ist die „Nachricht für
die Schiffahrttreibenden" den Schiffsführern auszuhändigen.
(4) Die Schiffsführer haben die Hinweise und
Empfehlungen gemäß Abs. 1 im Rahmen der allgemeinen
Sorgfaltspflicht (§ 6) zu berücksichtigen.
Schiffahrtszeichen
§ 24. (1) Schiffahrtszeichen können insbesondere
als Tafelzeichen, Lichtzeichen, Flaggen, Signalkörper
oder schwimmende Zeichen ausgestaltet sein.
Sie sind in Art und Größe so anzubringen, daß sie
von den Schiffsführern rechtzeitig erkannt werden
können. An den Ufern als Schiffahrtszeichen aufgestellte
Lichtzeichen sind so abzuschirmen, daß sie
den Verkehr auf Haupt- und Nebenbahnen (Eisenbahngesetz
1957) und auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2) An den Schiffahrtszeichen können durch
Zusatzzeichen weitere Angaben gemacht werden,
die das Schiffahrtszeichen erläutern, erweitern oder
einschränken. Die Zusatzzeichen sind Bestandteile
der Schiffahrtszeichen und dürfen nicht verwendet
werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes
Schiffahrtszeichen ausgedrückt werden kann.
(3) Durch Verordnung sind Form, Aussehen,
Anbringung, Aufstellung und Bedeutung der
Schiffahrtszeichen und der Zusatzzeichen unter
Beachtung zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu
regeln.
Verpflichtung zur Errichtung und
Tragung der Kosten von Schifffahrtszeichen
§ 25. (1) Auf Wasserstraßen müssen Brücken,
Schleusen, Wehre, Leitungen, die das Gewässer
überqueren oder in dieses hineinragen, und Seilfähren
durch entsprechende Schiffahrtszeichen
bezeichnet werden. Ebenso sind Länden und Häfen
zu bezeichnen, ausgenommen Privatländen und
Privathäfen, die lediglich dem Sport dienen.
(2) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen
besteht die Pflicht zur Anbringung von Schiffahrtszeichen
gemäß Abs. 1 nur dann, wenn dies aus
Gründen der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen
geboten ist.
(3) Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung,
des Betriebes, der Änderung und der Entfernung
von Schiffahrtszeichen, die der Bezeichnung oder
dem Betrieb von Brücken, Schleusen, Wehren, Leitungen,
Seilfähren, Häfen oder Länden dienen,
sind vom Inhaber der schiffahrtsrechtlichen oder
wasserrechtlichen Bewilligung zu tragen.
(4) Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung,
des Betriebes, der Änderung und der Entfernung
von Schiffahrtszeichen, die aus Gründen der
Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt oder der
Flüssigkeit des Verkehrs
1. wegen oder im Interesse einzelner Unternehmen
angebracht werden müssen, sind von diesen
zu tragen;
2. wegen Arbeiten in den Gewässern oder an
ihren Ufern angebracht werden müssen, sind
von dem zu tragen, auf dessen Auftrag und
Rechnung die Arbeiten vorgenommen werden;
3. wegen der Abhaltung von Veranstaltungen
angebracht werden müssen, sind vom Veranstalter
zu tragen.
Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 26. (1) Die Beschädigung, unbefugte Anbringung,
Entfernung oder Verdeckung von
Schiffahrtszeichen, die Veränderung ihrer Lage
oder Bedeutung sowie die Anbringung von
Beschriftungen, bildlichen Darstellungen und dergleichen
sind verboten.
(2) Durch Verordnung können weitere Bestimmungen
zum Schutz der Schiffahrtszeichen vor
Beschädigung, insbesondere durch den Betrieb von
Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, sowie über die
Verpflichtung der Schiffsführer zur Meldung von
Schäden oder Veränderungen an Schiffahrtszeichen
oder an Signalanlagen für die Schiffahrt erlassen
werden.
IV. Abschnitt
Beeinträchtigungen der Schiffahrt, Notfälle und
Havarien
Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen
§ 27. (1) Auf den in der Nähe von Wasserstraßen
befindlichen Grundstücken dürfen bewegliche und
unbewegliche Sachen nicht so gelegen sein, angebracht,
aufgestellt oder gelagert werden, daß die
Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die
Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung
von Wasserbauten beeinträchtigt werden. Eine derartige
Beeinträchtigung ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn diese Sachen Fahrzeuge blenden,
die Sicht auf Schiffahrtszeichen behindern,
ihre Wirkung herabmindern, mit ihnen verwechselt
werden oder bei höheren Wasserständen in die
Wasserstraße abgetrieben werden können.
(2) Im Falle einer Beeinträchtigung der Sicherheit
der Schiffahrt oder von Personen, der Ordnung
der Schiffahrt oder der Durchführung von
Wasserbauten durch bewegliche oder unbewegliche
Sachen (Abs. 1) hat die Behörde den über die
Sachen Verfügungsberechtigten zu verpflichten,
deren Lage oder Beschaffenheit so zu ändern, daß
keine weitere Beeinträchtigung besteht oder, wenn
eine solche Änderung nicht ausreicht, die Sache zu
beseitigen.
(3) Erwächst durch eine Pflicht nach Abs. 2 jemandem
ein vermögensrechtlicher Nachteil, so ist
er dafür zu entschädigen. Als Entschädigung wird
nur der gemeine Wert (§ 305 ABGB) vergütet. Entschädigungsansprüche
sind bei der Behörde geltend
zu machen. Kommt über die Höhe der Entschädigung
innerhalb von sechs Monaten keine Einigung
zustande, so hat auf Antrag des Verpflichteten das
Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene
Sache liegt, über die Entschädigung im Verfahren
außer Streitsachen zu entscheiden; dabei sind die
§§ 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954 sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine Entschädigung nach Abs. 3 gebührt
nicht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des
Abs. 1 vorliegt.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
nicht für Maßnahmen zu Zwecken der Landesverteidigung,
sofern für die Sicherheit und Ordnung
der Schiffahrt in geeigneter Weise gesorgt ist.
Beseitigung von Schiffahrtshindernissen
§ 28. (1) Verursacht ein in einem Gewässer festgefahrenes
oder gesunkenes Fahrzeug oder ein zur
Ausrüstung oder Ladung eines Fahrzeuges gehörender
und in das Gewässer gefallener Gegenstand
eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt
oder von Personen oder eine Verunreinigung des
Gewässers, auf Wasserstraßen auch eine Beeinträchtigung
der Ordnung der Schiffahrt, der Flüssigkeit
des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt
oder nachteilige Veränderungen der Stromsohle
bzw. bestehender Wasserbauten oder ist
anzunehmen, daß dadurch eine derartige Beeinträchtigung
entstehen könnte, so sind der Schiffsführer
und der Verfügungsberechtigte verpflichtet,
unverzüglich alle erforderlichen Vorkehrungen zu
treffen, um das Hindernis zu beseitigen.
(2) Kommt der Verfügungsberechtigte seiner
Pflicht zur Beseitigung des Hindernisses nicht
umgehend nach, hat ihm die Behörde unter Setzung
einer dem Ausmaß der Behinderung der
Schiffahrt oder dem Ausmaß nachteiliger Veränderungen
der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten
entsprechenden, nicht erstreckbaren Frist
die Beseitigung des Hindernisses mit Bescheid aufzutragen.
Werden durch das Hindernis auf Wasserstraßen
die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen
beeinträchtigt oder die Stromsohle oder
bestehende Wasserbauten nachteilig verändert oder
auf anderen Gewässern die Sicherheit der Schifffahrt
oder von Personen beeinträchtigt, ist von der
Behörde die aufschiebende Wirkung der Berufung
auszuschließen.
(3) Kommt der Verfügungsberechtigte dem Auftrag
gemäß Abs. 2 nicht nach, so ist er bei gleichzeitiger
Beschlagnahme des Fahrzeuges bzw. Gegenstandes
zur Leistung eines Kostenvorschusses aufzufordern;
kommt er schuldhaft dieser Vorschußpflicht
nicht nach, verfällt das Fahrzeug bzw. der
Gegenstand. Das Fahrzeug bzw. der Gegenstand
ist freihändig zu veräußern und der Erlös zur Deckung
der Kosten der Beseitigung zu verwenden;
ein allfälliger Restbetrag ist dem Verfügungsberechtigten
auszufolgen. Wenn in der Zwischenzeit
ein Eigentumsübergang eingetreten ist, haften für
die Kosten der Beseitigung der Veräußerer unbeschränkt,
der Erwerber bis zur Höhe des Verkehrswertes
des Fahrzeuges bzw. Gegenstandes.
(4) Auf Wasserstraßen hat die Behörde bei einer
Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder
wenn das Hindernis eine Unterbrechung der
Schiffahrt oder nachteilige Veränderungen der
Stromsohle oder bestehender Wasserbauten verursacht
und keine wirtschaftlich vertretbare andere
Möglichkeit besteht, im Zuge der Beseitigung des
Hindernisses auch dessen gänzliche oder teilweise
Zerstörung zu veranlassen, ohne daß dem Verpflichteten
eine Entschädigung zusteht.
(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen
sind auch auf Schwimmkörper, schwimmende
Anlagen und Schiffahrtsanlagen, die gesunken
oder festgefahren sind, und auf sonst in das
Gewässer gelangte Sachen anzuwenden, wenn
dadurch eine in Abs. 1 angeführte Beeinträchtigung
entsteht.
Landen im Notfall, Landungsrecht
§ 29. (1) Im Notfall ist es gestattet, an jeder
Stelle des Ufers mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
zu landen und Fahrgäste, Besatzung, sonst an
Bord befindliche Personen, Ladung und Ausrüstung
oder nötigenfalls das Fahrzeug oder den
Schwimmkörper selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung
auf das Ufer zu setzen und die Ufergrundstücke
sowie die diesen benachbarten Grundstücke
zu Hilfeleistungs-, Rettungs- oder Bergungszwecken
— auch von der Landseite her — zu
benützen.
(2) Entsteht durch das Landen gemäß Abs. 1
einem Verfügungsberechtigten eines Grundstückes
ein vermögensrechtlicher Nachteil, so hat ihn der
Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder
Schwimmkörpers zu entschädigen. Entschädigungsansprüche
sind beim Verfügungsberechtigten
des Fahrzeuges bzw. Schwimmkörpers geltend zu
machen; im übrigen gelten die Bestimmungen des
§ 27 Abs. 3.
(3) Die über Ufergrundstücke Verfügungsberechtigten
haben das Begehen von Ufergrundstücken
bzw. Dämmen durch Schiffahrtspolizeiorgane
oder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
der Wasserbauverwaltung oder der Zollverwaltung
sowie das Landen von Fahrzeugen, die Zwecken
dieser Organe dienen, an jeder beliebigen Stelle des
Ufers ohne Anspruch auf Entgelt zu dulden und
diesen Organen erforderlichenfalls Ufergrundstücke
bzw. Dämme zugänglich zu machen.
Havarien
§ 30. (1) Ist auf einer Wasserstraße, ausgenommen
eine in die Landesvollziehung fallende, ein
Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren,
gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder
Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen,
so hat dies der Schiffsführer umgehend,
unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem
nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu
melden; dieses hat bei Vorliegen des Verdachtes
einer gerichtlich strafbaren Handlung für die
unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren
Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die Meldung
kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden
eingetreten ist, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper
festgefahren oder gesunken ist, die Gefahr
einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und
nur Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen ein
und desselben Verfügungsberechtigten betroffen
sind.
(2) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper
auf anderen als den in Abs. 1 genannten Gewässern
festgefahren, gesunken oder mit einem anderen
Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage
zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer,
unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, der
nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu
melden. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur
Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr einer
Gewässerverunreinigung nicht besteht und die
Beteiligten einander ihren Namen und ihre
Anschrift nachgewiesen haben.
(3) In der Meldung sind alle zur Aufklärung der
Havarie erforderlichen Angaben zu machen; insbesondere
sind vorzulegen
1. auf Wasserstraßen eine Skizze des Abschnittes,
auf dem sich die Havarie ereignet hat, mit
Einzeichnung der Positionen der beteiligten
Fahrzeuge;
2. sofern der Schiffsführer zur Führung eines
Schiffstagebuches verpflichtet ist, ein entsprechender
Auszug daraus;
3. ein Verzeichnis und eine Beschreibung der
durch die Havarie entstandenen Schäden,
wenn möglich ergänzt durch Lichtbilder.
(4) Die Behörde hat auf Grund der Erhebungen
ihrer Organe die näheren Umstände der Havarie,
insbesondere deren Ursachen und Folgen, soweit
wie möglich zu klären und erforderlichenfalls Verwaltungsstrafverfahren
einzuleiten.
(5) Wenn auf andere Weise eine ausreichende
Ermittlung des Sachverhalts nicht vorgenommen
werden kann, ist umgehend an Ort und Stelle oder
in dem Hafen oder an dem Landeplatz, den das
Fahrzeug oder der Schwimmkörper nach der
Havarie erreicht hat, eine Havarieuntersuchung zu
führen. Eine Teilnahme der Verfügungsberechtigten
der an der Havarie beteiligten Fahrzeuge oder
Schwimmkörper darf die Durchführung der Untersuchung
nicht verzögern.
(6) Die Behörde hat den in Abs. 5 genannten
Verfügungsberechtigten über deren Antrag Gleichschriften
des Untersuchungsprotokolls, soweit wie
möglich Abschriften des sonstigen Erhebungsmaterials
und nach rechtskräftigem Abschluß allfälliger
Verwaltungsstrafverfahren auch Abschriften der
erlassenen Bescheide gegen Ersatz der Kosten zu
überlassen.
V. Abschnitt
Häfen und Länden an Wasserstraßen
Öffentliche Häfen und Privathäfen
§ 31. Öffentliche Häfen dürfen von allen Fahrzeugen
und Schwimmkörpern, nicht öffentliche
Häfen (Privathäfen) entsprechend der Entscheidung
der darüber Verfügungsberechtigten unter
Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen
benützt werden.
Öffentliche Länden und Privatländen
§ 32. (1) Öffentliche Länden dürfen von allen
Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche
Länden (Privatländen) entsprechend der Entscheidung
der darüber Verfügungsberechtigten
unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen
Verordnungen benützt werden.
(2) Das Verzeichnis der öffentlichen Länden an
Wasserstraßen ist durch eine „Nachricht für die
Schiffahrttreibenden" zu verlautbaren.
Benützung der Häfen und Länden
§ 33. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper, die
durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände
oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre
Fahrt fortzusetzen, dürfen zu ihrem Schutz oder
zum Überwintern (Not- und Winterstand) alle
Häfen unter Beachtung der gemäß § 34 erlassenen
Verordnungen aufsuchen.
(2) Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen unter
Einhaltung der geltenden Vorschriften in öffentliche
Häfen an Wasserstraßen einlaufen, um zu
laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen,
sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und
Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für
die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen
zu treffen.
(3) Die über die im Bereich eines öffentlichen
Hafens an einer Wasserstraße gelegenen
Umschlagseinrichtungen, Gerätschaften, Magazine,
Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen Verfügungsberechtigten
haben Vereinbarungen über
die Benützung der genannten Einrichtungen für
Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen
einlaufen, abzuschließen. Die für die geleisteten
Dienste zu entrichtenden Entgelte dürfen nicht
unterschiedlich nach dem Heimatstaat des Fahrzeuges
oder nach dem Herkunftsland oder Bestimmungsland
der Güter festgesetzt werden. Im Einklang
mit Handelsusancen auf Grund des Arbeitsumfanges
oder der Art der Waren gewährte Vergünstigungen
gelten nicht als unterschiedliche
Behandlung.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß
für alle Länden, die Bestimmungen der Abs. 2
und 3 sinngemäß für öffentliche Länden.
Hafenordnung
§ 34. (1) Durch Verordnung sind der Verkehr
und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern
in Häfen entsprechend den Erfordernissen des
§ 15 Abs. 1 zu regeln. Darüber hinaus sind für
öffentliche Häfen Maßnahmen zur Erleichterung
und Beschleunigung des Schiffsumschlages und
zum Schutz der Hafenanlagen vorzuschreiben.
(2) Durch Verordnung sind für Häfen und Länden,
in oder an denen gefährliche Güter umgeschlagen
werden (zB Ölhäfen, Ölländen), Maßnahmen
zur Vermeidung von Gefährdungen, insbesondere
durch eine Entzündung solcher Stoffe, vorzuschreiben.
VI. Abschnitt
Treppelwege
Bezeichnung und Benützung der
Treppelwege
§ 35. (1) Treppelwege sind durch Verordnung
festzulegen; diese Verordnungen sind durch
Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und
treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft
und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt
der Anbringung bzw. der Entfernung ist in
einem Aktenvermerk (§ 16 AVG 1950) festzuhalten.
(2) Durch Verordnung sind die Benützung der
Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse
des § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 11 sowie Art,
Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der
Tafelzeichen (Abs. 1) zu regeln.
(3) Die Kosten der Aufstellung, Instandhaltung
und Entfernung der Tafelzeichen sind von der
Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.
VII. Abschnitt
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 36. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses
Teiles sind
1. das Bundesamt für Schiffahrt für Wasserstraßen,
ausgenommen in die Landesvollziehung
fallende;
2. die Bezirksverwaltungsbehörden für alle nicht
unter Z 1 fallenden Gewässer.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses
Teiles sind
1. der Landeshauptmann für Wasserstraßen,
ausgenommen in die Landesvollziehung fallende,
für diejenigen Teile der Donau, die
nicht Wasserstraßen sind, sowie für den
Bodensee, den Neusiedlersee und die Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer;
2. die Landesregierung für alle nicht unter Z 1
fallenden Gewässer.
(3) Das Bundesamt für Schiffahrt untersteht in
organisatorischer Hinsicht unmittelbar dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
Dem Bundesamt für Schiffahrt obliegt im Bereich
der Sprengel aller Bezirksverwaltungsbehörden,
durch deren Gebiet Wasserstraßen, ausgenommen
in die Landesvollziehung fallende, führen, die
Wahrnehmung der schiffahrtspolizeilichen Aufgaben
(§ 37 Abs. 1) einschließlich der Durchführung
von Verwaltungsstrafverfahren. Darüber hinaus
obliegt ihm die Dienstaufsicht über die Schiffahrtspolizeiorgane
und die betrauten Personen, die Verwaltung
der bundeseigenen, der Schiffahrtsverwaltung
dienenden Liegenschaften und Objekte mit
Ausnahme der Länden, die Errichtung, der Betrieb
und die Überwachung von Signalanlagen für die
Schiffahrt, die Errichtung und Überwachung von
Schiffahrtszeichen sowie die Anordnung der Hilfeleistung
für beschädigte Fahrzeuge.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach
diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr zuständig, sofern in den
Abs. 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.
(5) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß
§ 35 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
zuständig.
(6) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß
§ 16 Abs. 2 und 4, soweit es sich nicht um Wasserstraßen
oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer
handelt, ist der Landeshauptmann, für die
Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee
der Landeshauptmann von Burgenland
zuständig.
Schiffahrtspolizei
§ 37. (1) Schiffahrtspolizeiliche Aufgaben sind
1. die Überwachung der die Schiffahrt betreffenden
Verwaltungsvorschriften, insbesondere
durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen
sowie durch Maßnahmen,
die für die Einleitung und Durchführung
von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich
sind;
2. die Erteilung von Anordnungen gemäß
Abs. 3;
3. die Regelung der Schiffahrt;
4. die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.
(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 obliegen
1. auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung
fallende, den Schiffahrtspolizeiorganen
des Bundesamtes für Schiffahrt;
2. auf allen übrigen Gewässern den Organen der
Bundesgendarmerie, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde den dieser
Behörde zugeordneten Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes.
(3) Die in Abs. 2 genannten Organe sind in
Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge,
Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen und
schwimmende Anlagen zu betreten und den
Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen
oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen,
Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge,
Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen oder schwimmende
Anlagen gestellt sind, Benützern von Schifffahrtsanlagen
oder schwimmenden Anlagen oder
anderen Benützern der Gewässer oder ihrer Ufer
für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige
Anordnungen können insbesondere getroffen
werden, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder
von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs, die
Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die
Überwachung der Einhaltung der oben genannten
Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen
dürfen, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt
oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen
der auf Grund dieses Teiles erlassenen
Verordnungen abweichen; sie können auch durch
Zeigen geeigneter Schiffahrtszeichen gegeben werden.
(4) Schiffahrtspolizeiorgane sind Bedienstete des
Bundesamtes für Schiffahrt, die ihren Dienst bei
einer Strom-, Schleusen- oder Hafenaufsicht versehen.
(5) Sitz und Aufsichtsbereich der Strom-, Schleusen-
und Hafenaufsichten sowie Dienstkleidung
und Dienstabzeichen der Schiffahrtspolizeiorgane
sind nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 zu erfüllenden
Aufgaben durch Verordnung festzulegen.
(6) Die Schiffahrtspolizeiorgane sind in Wahrnehmung
ihrer Aufgaben berechtigt, erforderlichenfalls
von den in den §§ 35, 36 und 37 a VStG
1950 erwähnten Befugnissen Gebrauch zu machen.
Im Falle der Widersetzlichkeit des Festzunehmenden
haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
den Schiffahrtspolizeiorganen auf deren
Ersuchen Hilfe zu leisten.
(7) Durch Verordnung können für Wasserstraßen
außer den Schiffahrtspolizeiorganen auch
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder
der Zollwache, Angehörige des Bundesheeres oder
der Heeresverwaltung sowie Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung
mit bestimmten schifffahrtspolizeilichen
Aufgaben betraut werden,
sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und
der Kostenersparnis gelegen ist und die Betrauten
nach Art ihrer Ausbildung und Verwendung für die
ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind.
Die Betrauten sind berechtigt, Anordnungen
gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen
Aufgaben zu erteilen. Durch Verordnung ist eine
besondere Kennzeichnung der betrauten Personen
bzw. der von ihnen verwendeten Fahrzeuge festzulegen.
Hafenmeister
§ 38. (1) Wenn es in einem öffentlichen Hafen
die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der Schifffahrt,
der besondere Umfang des Schiffsverkehrs
oder die Vermeidung von Verunreinigungen der
Gewässer durch die Schiffahrt erfordern, kann zur
Entlastung der in § 37 genannten Organe durch
Verordnung bestimmt werden, daß geeignete
Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden
Stelle mit der Überwachung der für die
Schiffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften
betraut werden und Anordnungen
gemäß § 37 Abs. 3 erteilen können (Hafenmeister).
(2) Hafenmeister sind Hilfsorgane der in § 37
Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer
schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen
gebunden.
(3) Hafenmeister können nur Personen sein, die
1. österreichische Staatsbürger sind;
2. die erforderliche geistige und körperliche Eignung
(§ 130 Abs. 3) und die persönliche Verläßlichkeit
besitzen;
3. mit den die Schiffahrt und die Reinhaltung
der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften,
soweit sie für die Ausübung ihres
Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind
und dies durch eine Prüfung nachgewiesen
haben;
4. Inhaber eines Kapitänspatentes A oder B oder
eines Schiffsführerpatentes A oder B für das
betreffende Gewässer, an dem der Hafen
liegt, sind.
(4) Als nicht verläßlich (Abs. 3 Z 2) ist insbesondere
anzusehen, wer wegen einer oder mehrerer
mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu
einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt
wurde, solange die Verurteilung nicht der
Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister
unterliegt und nach Eigenart der strafbaren Handlung
sowie nach der Persönlichkeit des Verurteilten
die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen
Straftat bei der Ausübung der Tätigkeit als Hafenmeister
zu befürchten ist.
(5) Hafenmeister sind von der Behörde zu prüfen
(Abs. 3 Z 3), nach bestandener Prüfung zu
bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen
und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu
versehen.
(6) Durch Verordnung sind Vorschriften über
die Überprüfung der Voraussetzungen des Abs. 3,
die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis
und das Dienstabzeichen zu erlassen.
Betraute Personen
§ 39. (1) Die Behörde kann zur Entlastung der in
§ 37 Abs. 2 genannten Organe im Einzelfall und
befristet andere Personen mit bestimmten Aufgaben
der Verkehrsregelung, insbesondere der
1. Regelung der Schiffahrt und des Fahrgastverkehrs
auf Anlegestellen der gewerbsmäßigen
Fahrgastschiffahrt sowie auf Fähren und
deren Anlegestellen,
2. Regelung der Schiffahrt bei Brücken, Schleusen
und Wehren,
3. Bedienung von Signalstellen oder Besetzung
von Melde- oder Warnposten,
4. Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen,
5. Regelung der Schiffahrt in Privathäfen,
betrauen. Die betrauten Personen müssen für ihre
Aufgaben geistig und körperlich geeignet sein und
die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
besitzen. Sie sind von der Behörde mit einem Ausweis,
aus dem ihre Aufgabe hervorgeht, zu versehen
und mit einer weißen Armbinde, die einen weißen
Rhombus mit blauem Rand zeigt, kenntlich zu
machen. Den von betrauten Personen in Ausübung
ihrer Aufgaben erteilten Anordnungen ist Folge zu
leisten.
(2) Betraute Personen sind Hilfsorgane der in
§ 37 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung
ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren
Weisung gebunden.
VIII. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 40. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles
oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen
Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 50000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1
begeht insbesondere, wer
1. als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug
oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl
und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt
(§ 5 Abs. 1);
2. als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen
Schwimmkörper ohne entsprechende geistige
und körperliche Eignung oder ohne
entsprechende Befähigung führt (§ 5 Abs. 2
und 3);
3. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5
Abs. 4 sich nicht einem Arzt vorführen läßt
oder sich nicht der Untersuchung hinsichtlich
einer Beeinträchtigung seiner geistigen
oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 5
Abs. 4 und 5);
4. als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung
des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung
der Ordnung auf seinem
Fahrzeug sorgt (§ 5 Abs. 8);
5. als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die
Bestimmungen dieses Teiles und der nach
diesem Teil erlassenen Verordnungen von
der Besatzung und allen übrigen Personen
an Bord befolgt werden (§ 5 Abs. 9);
6. als Mitglied der Besatzung die Anweisungen
des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung
der Vorschriften nicht beiträgt oder
seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß
erfüllt (§ 5 Abs. 10);
7. als Fahrgast oder sonstige Person an Bord
die Anweisungen des Schiffsführers nicht
befolgt (§ 5 Abs. 11);
8. die gemäß § 5 Abs. 13 verlangte Auskunft
nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen
nicht führt;
9. als Schiffsführer oder als Person, unter deren
Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist,
gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt
(§ 6);
10. als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer
eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß
das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und
soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen
ist (§ 8);
11. als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer
ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt
oder führt (§ 10);
12. eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der
Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung
die von der Behörde vorgeschriebenen
Auflagen nicht einhält (§ 17);
13. auf Wasserstraßen einen Sondertransport
ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder
bei einem Sondertransport die von der
Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht
einhält (§ 18);
14. als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen
zuerkannte Berechtigung nicht
beachtet (§ 19 Abs. 1);
15. als Schiffsführer die ihm aufgetragenen
Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen
Fahrzeugen nicht trifft (§ 20 Abs. 2);
16. Schiffahrtszeichen beschädigt, unbefugt
anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage
oder Bedeutung verändert oder an ihnen
Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder
ähnliches anbringt (§ 26 Abs. 1);
17. auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen
Grundstücken bewegliche oder unbewegliche
Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt
oder lagert, daß die Sicherheit der
Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung
der Schiffahrt oder die Durchführung von
Wasserbauten beeinträchtigt werden (§ 27
Abs. 1);
18. der Verpflichtung des § 27 Abs. 2, eine
bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern
oder ihre Beschaffenheit zu verändern,
nicht nachkommt;
19. als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes
dieses den im § 29 Abs. 3 genannten
Organen nicht zugänglich macht;
20. als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen
in die Landesvollziehung fallende,
eine Havarie nicht umgehend dem nächsten
erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan meldet
(§ 30 Abs. 1);
21. als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine
Havarie nicht umgehend der nächsten
erreichbaren Sicherheitsdienststelle meldet
(§ 30 Abs. 2);
22. als Verfügungsberechtigter über im Bereich
eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen
Lände an einer Wasserstraße gelegene
Umschlageinrichtungen, Gerätschaften,
Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen
keine Vereinbarungen über deren
Benützung für Fahrzeuge, die in den Hafen
einlaufen, abschließt (§ 33 Abs. 3 und 4);
23. die gemäß § 35 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen
über die Benützung der Treppelwege
nicht einhält;
24. gegen Anordnungen von im § 37 Abs. 2, 6
oder 7 genannten Organen, Hafenmeistern
(§ 38) oder betrauten Personen (§ 39) verstößt.
Besondere Bestimmungen für das
Verfahren
§ 41. (1) Ausländische Schiffahrtsunternehmen,
deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen
regelmäßig verkehren, müssen dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einen
bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im
Inland nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10
AVG 1950 bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im
Sinne des § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/
1982, gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist
bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden
Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für
einen Vertreter zu sorgen. Der Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat Namen und
Anschrift des Bevollmächtigten den nachgeordneten
Behörden bekanntzugeben.
(2) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines
ausländischen Schiffahrtsunternehmens ein Verwaltungsstrafverfahren
wegen einer Verwaltungsübertretung
gemäß § 40 eingeleitet, so ist die in Abs. 1
genannte Person als Vertreter im Sinne des § 10
AVG 1950 bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im
Sinne des § 9 des Zustellgesetzes anzusehen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
nicht, wenn ein ausländisches Schiffahrtsunternehmen
(Abs. 1) oder ein Besatzungsmitglied (Abs. 2)
im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz
im Inland als Vertreter im Sinne des § 10 AVG
1950 bzw. als Zustellungsbevollmächtigten im
Sinne des § 9 des Zustellgesetzes bevollmächtigt.
(4) Soweit es in zwischenstaatlichen Vereinbarungen
auf Gegenseitigkeit vorgesehen ist, kann die
Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens
gegen Besatzungsmitglieder ausländischer Fahrzeuge,
die ihren Wohnsitz im Ausland haben, der
zuständigen ausländischen Behörde unter Überlassung
des Erhebungsmaterials abgetreten werden.
Tritt auf Grund einer solchen Vereinbarung eine
ausländische Behörde die Anzeige gegen ein Besatzungsmitglied,
das den ordentlichen Wohnsitz in
Österreich hat, wegen einer im Ausland begangenen
Übertretung gegen die die Schiffahrt betreffenden
Verwaltungsvorschriften ab, so ist das Verwaltungsstrafverfahren
durchzuführen, als ob die
Übertretung im Inland begangen worden wäre.
Übergangsbestimmung
§ 42. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften
ausgestellten Schifferausweise gelten bis zum
Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; eine Verlängerung
ist unzulässig.
Außerkrafttreten bestehender
Rechtsvorschriften
§ 43. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 90/1971, über
die Einführung eines Schiffahrtspolizeigesetzes;
2. das Schiffahrtspolizeigesetz, BGBl. Nr. 91/
1971, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 386/
1983;
3. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr,
BGBl. Nr. 259/1971, betreffend eine
Wasserstraßen-Verkehrsordnung, zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 63/1985;
4. die Schiffahrtsbetriebsordnung, BGBl.
Nr. 260/1971;
5. die Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl.
Nr. 163/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 6/
1984.
TEIL C
Schiffahrtsanlagen
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 44. (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten
für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern
gelten die Bestimmungen dieses Teiles nur für
Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt,
der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3) Die Bestimmungen dieses Teiles und die auf
Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten
nicht für Schiffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz
des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b
des Wehrgesetzes 1978 oder dessen Vorbereitung
verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in
den §§ 65 und 66 angeführten sonstigen Anlagen
und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres
oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit
der Schiffahrt und von Personen darf jedoch nicht
beeinträchtigt werden.
Schiffahrtsanlagen
§ 45. (1) Schiffahrtsanlagen sind entweder
öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen.
(2) Öffentliche Schiffahrtsanlagen dürfen von
allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt
werden, private Schiffahrtsanlagen nur entsprechend
der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten
unter Beachtung der nach Teil B erlassenen
Verordnungen.
II. Abschnitt
Verfahren
Bewilligungspflicht
§ 46. (1) Die Errichtung und Benützung einer
neuen Schiffahrtsanlage, die Wiederverwendung
einer früheren Schiffahrtsanlage nach Erlöschen
oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche
Änderung und Benützung einer bestehenden
Schiffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht
erforderlich für Sportanlagen an oder auf anderen
Gewässern als Wasserstraßen sowie für Anlagen
gemäß § 55; für die genannten Sportanlagen gelten
jedoch die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 3 (Überprüfung
von Amts wegen) und 52 Abs. 2 sowie die
gemäß § 57 Abs. 12 erlassenen Vorschriften über
Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung
und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und
Benützung von Schiffahrtsanlagen.
(3) Maßnahmen zur Instandhaltung oder
Instandsetzung der Anlage, auch wenn damit eine
Verbesserung vorhandener Einrichtungen verbunden
ist, gelten nicht als wesentliche Änderung.
(4) Ohne Bewilligung errichtete Schiffahrtsanlagen
oder Anlagen gemäß § 65 sind unbeschadet der
Bestimmung des § 71 Abs. 2 Z 1 zu entfernen; die
Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten
zu tragen.
Antrag
§ 47. Wer eine bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlage
neu errichten, wiederverwenden oder
wesentlich ändern will, hat bei der Behörde die
Erteilung einer Bewilligung zu beantragen (Bewilligungswerber).
Der Antrag hat zu umfassen
1. von einem Fachkundigen entworfene Pläne
samt den erforderlichen Berechnungen und
Erläuterungen zur Anlage oder der geplanten
Änderung in zweifacher Ausfertigung;
2. Zweck und Umfang des Vorhabens mit
Angabe des Gewässers, an dem sich die
Anlage befinden soll, sowie die grundbücherliche
Bezeichnung der Örtlichkeiten;
3. die Angabe aller Personen, deren Rechte
durch die Anlage oder deren Änderung
berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen
dieser Personen;
4. die Angabe der nach diesem Teil zulässigen
Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich
werden könnte, unter Angabe der Eigentümer
der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen
Berechtigten;
5. Angaben über eine zurn Zeitpunkt der
Antragstellung allenfalls bereits vorliegende
Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz
1959;
6. die Angabe, ob die Anlage eine öffentliche
oder eine private Schiffahrtsanlage sein soll.
Erteilung der Bewilligung
§ 48. (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen,
eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche
Bewilligung erteilt wurde und auf
1. die Erfordernisse der Schiffahrt (Abs. 4),
2. die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere
der Reinhaltung der Gewässer
(soweit sie nicht im wasserrechtlichen Verfahren
bereits berücksichtigt wurden) und der
Luft,
3. öffentliche Interessen (Abs. 5),
4. zwischenstaatliche Vereinbarungen über die
Schiffahrt,
5. die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung,
Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen
(§ 57) sowie
6. die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes
Bedacht genommen wurde.
(2) Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung
der Voraussetzungen des Abs. 1 unter entsprechenden
Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen
sowie unter Festsetzung eines bestimmten
Verwendungszweckes erteilen.
(3) Bestehende Rechte anderer Personen als des
Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung
entgegenstehen, sind
1. auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte
und
2. dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder
Schiffahrtsanlage,
soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder
durch die Einräumung von Zwangsrechten nach
den §§ 60 bis 64 beseitigt oder eingeschränkt werden.
(4) Erfordernisse der Schiffahrt sind
1. die Sicherheit der Schiffahrt;
2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung
der Schiffahrt und die Flüssigkeit des
Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt.
(5) Öffentliche Interessen sind
1. die Sicherheit von Personen;
2. die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr;
3. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern
und nach zollrechtlichen Bestimmungen
zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
4. militärische Interessen;
5. der Betrieb von Kraftwerken;
6. die Regulierung und Instandhaltung von
Wasserstraßen.
(6) Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob
die Schiffahrtsanlage als öffentliche oder als private
Anlage zu gelten hat.
(7) Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur
Errichtung von Schiffahrtsanlagen für den
gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Abs. 1
nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches
Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich
vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher
Häfen Bedacht zu nehmen.
(8) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen
an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung
fallende, ist dem Bundesamt für Schiffahrt
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kann
dieser Stellungnahme nicht Rechnung getragen
werden, so ist die Angelegenheit bei sonstiger
Nichtigkeit des Bescheides dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzulegen.
(9) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen
an Wasserstraßen sind,
1. wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr zur Erteilung der Bewilligung
zuständig ist, die Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische
Arbeiterkammertag und der örtlich in
Betracht kommende Landeshauptmann,
2. wenn der Landeshauptmann oder die Landesregierung
zur Erteilung der Bewilligung
zuständig ist, die zuständige Kammer der
gewerblichen Wirtschaft sowie die zuständige
Kammer für Arbeiter und Angestellte und
3. in jedem Falle die Gemeinde, in deren Gebiet
die Schiffahrtsanlage liegt,
anzuhören.
(10) Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer
der Schiffahrtsanlage, so geht im Falle der
Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf
den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist
vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde anzuzeigen.
Dauer der Bewilligung
§ 49. Die Bewilligung kann unbefristet oder
befristet erteilt werden; bei einer Befristung ist auf
eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte
Bewilligung Bedacht zu nehmen.
Fristen für Baubeginn und Bauvollendung;
Anzeige
§ 50. (1) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid
angemessene Fristen für Baubeginn und
Bauvollendung kalendermäßig festzusetzen; erforderlichenfalls
können Teilfristen für wesentliche
Anlagenteile bestimmt werden.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde
Baubeginn und Bauvollendung anzuzeigen.
(3) Fristverlängerungen sind zulässig, wenn vor
Ablauf der Frist unter Angabe berücksichtigungswürdiger
Gründe darum angesucht wird; die vorherige
Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich.
Überprüfung von Schiffahrtsanlagen
§ 51. (1) Eine Schiffahrtsanlage darf nach der
Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und
betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige
Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und
die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.
(2) Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen
Schiffahrt, anderen gewerblichen Zwecken oder
Schulungszwecken dienen, sind von der Behörde
wiederkehrend zu überprüfen (Nachüberprüfung).
Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten
Erhaltungszustandes der Anlage entsprechend
zu verkürzen sind, betragen
1. ein Jahr bei Fähranlagen und Schiffahrtsanlagen,
die dem Umschlag von Mineralölen oder
gefährlichen Gütern dienen;
2. drei Jahre bei Schiffahrtsanlagen, die der
Fahrgastschiffahrt oder Schulungszwecken
dienen;
3. sieben Jahre bei sonstigen Schiffahrtsanlagen.
(3) Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden
Schiffahrtsanlagen nach der erstmaligen
Überprüfung jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht
besteht, daß die Anlage den Erfordernissen
des § 48 Abs. 1 nicht entspricht (Überprüfung von
Amts wegen).
Durchführung der Überprüfung
§ 52. (1) Bei der erstmaligen Überprüfung einer
Schiffahrtsanlage hat sich die Behörde von der
Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten
Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung allfälliger
Mängel und Abweichungen unter Setzung
entsprechender Fristen vorzuschreiben. Geringfügige
Abweichungen, die öffentlichen Interessen
oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen
oder denen die Betroffenen zustimmen, sind
nachträglich zu bewilligen, sofern die Erfordernisse
der Schiffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer
und der Luft dies zulassen.
(2) Bei sonstigen Überprüfungen einer Schifffahrtsanlage
hat die Behörde die Abstellung vorgefundener
Mängel, einschließlich solcher beim
Betrieb oder bei Benützung der Anlage, unter Setzung
einer entsprechenden Frist vorzuschreiben, im
Falle wesentlicher Mängel den Betrieb und die
Benützung der Anlage bis zur Wiederherstellung
der Betriebssicherheit oder bis zur Abstellung der
Mängel einzuschränken oder zu untersagen und,
wenn es die Wahrung der im § 48 Abs. 1 genannten
Erfordernisse bedingt, die Abänderung der
Betriebsvorschrift anzuordnen. Muß die Abstellung
eines wesentlichen Mangels verfügt werden, so ist
dessen Abstellung vom Bewilligungsinhaber der
Behörde schriftlich anzuzeigen; zu einer Überprüfung
an Ort und Stelle ist die Behörde nicht verpflichtet.
(3) Die Behörde kann über Antrag des Bewilligungsinhabers
die Überprüfung durch einen Ziviltechniker
eines in Betracht kommenden Fachgebietes
vornehmen lassen. In diesem Fall entfällt die
Überprüfung durch die Behörde oder eine gemäß
Abs. 4 betraute Körperschaft. Die Kosten einer derartigen
Überprüfung sind vom Bewilligungsinhaber
zu tragen.
(4) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
ist, kann durch Verordnung die Überprüfung
allgemein oder eingeschränkt auf bestimmte Arten
von Schiffahrtsanlagen Körperschaften übertragen
werden, die auf Grund ihrer Satzungen zur Wahrnehmung
derartiger Aufgaben berufen sind und
über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die
erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen;
dabei sind auch die Tarife für die Vornahme der
Überprüfung unter Bedachtnahme auf Tarifvorschläge
der Körperschaften festzusetzen. Die
Tarife müssen den Kosten angemessen und dürfen
nicht höher als die für Ziviltechniker genehmigten
Tarife sein.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten
nicht für Schiffahrtsanlagen, die durch Schiffahrtspolizeiorgane
betreut werden.
Betriebsvorschrift
§ 53. (1) Erscheint zur Wahrung der im § 48
Abs. 1 genannten Erfordernisse beim Betrieb oder
bei der Benützung der Anlage die Festsetzung
besonderer Betriebsbedingungen erforderlich, die
über die gemäß § 57 durch Verordnung erlassenen
Bestimmungen hinausgehen, so hat die Behörde die
Vorlage einer Betriebsvorschrift vorzuschreiben,
die von ihr zu genehmigen ist; eine Betriebsvorschrift
ist insbesondere dann erforderlich, wenn die
Anlage von einer anderen Person als dem Bewilligungsinhaber
betrieben, verwaltet oder erhalten
oder die Erhaltungspflicht (§ 57 Abs. 1) auf mehrere
Personen aufgeteilt werden soll.
(2) Für die Einhaltung der Betriebsvorschrift hat
der Bewilligungsinhaber oder, wenn eine andere
Person mit dem Betrieb und der Verwaltung der
Anlage betraut wurde, diese zu sorgen.-
(3) Die Betriebsvorschrift kann über Anordnung
der Behörde oder auf Antrag des Berechtigten oder
der Person, die mit dem Betrieb und der Verwaltung
der Anlage betraut ist, später ergänzt oder
geändert werden, wenn dies den Erfordernissen des
§ 48 Abs. 1 nicht zuwiderläuft oder der Betroffene
zustimmt.
Erlöschen und Widerruf der
Bewilligung
§ 54. (1) Die Bewilligung erlischt
1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Verzicht des Bewilligungsinhabers;
3. mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens
im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten
;
4. mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit
des Bewilligungsinhabers;
5. durch Unterlassung der Inangriffnahme der
Errichtung oder der Fertigstellung der bewilligten
Schiffahrtsanlage innerhalb der im
Bewilligungsverfahren bestimmten oder nachträglich
verlängerten Frist;
6. durch gänzliche Zerstörung der Schiffahrtsanlage
oder durch Zerstörung in einem
Umfang, der die ordnungsgemäße Benützung
unmöglich macht, wenn die Unterbrechung
der Benützung mehr als drei Jahre gedauert
hat;
7. mit dem Erlöschen der für die Anlage erteilten
Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz
1959;
8. durch Enteignung.
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen
1. bei Nichteinhaltung der festgesetzten
Betriebsvorschrift trotz zweier Mahnungen
seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum
von wenigstens vier Wochen zu liegen
hat;
2. bei Nichtbefolgung der anläßlich einer Überprüfung
erteilten Anordnungen;
3. wenn die Schiffahrtsanlage den Erfordernissen
der Schiffahrt nicht entspricht oder
öffentliche Interessen entgegenstehen;
4. wenn die Schiffahrtsanlage mehr als drei
Jahre nicht benützt wurde, ohne daß die Voraussetzungen
des Erlöschens gemäß Abs. 1
Z 5 vorliegen.
(3) Das Erlöschen bzw. der Widerruf einer
Bewilligung hat auch das Erlöschen aller für die
Anlage gewährten Zwangsrechte zur Folge.
(4) Bei Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung
ist der frühere Bewilligungsinhaber verpflichtet,
unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach dem
Wasserrechtsgesetz 1959, die Anlage zu beseitigen
und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Ist dies nicht möglich, unzweckmäßig oder
wirtschaftlich unzumutbar, so hat die Behörde diejenigen
Maßnahmen anzuordnen, die zur Wahrung
der Erfordernisse der Schiffahrt oder der öffentlichen
Interessen notwendig sind.
Anlagen für Zwecke der Bundes- oder
Landesverwaltung
§ 55. (1) Die beabsichtigte Errichtung, Wiederverwendung
oder wesentliche Änderung von
Schiffahrtsanlagen, die von der Bundes- oder einer
Landesverwaltung verwaltet oder betrieben werden,
ist der Behörde unter Beischluß einer Beschreibung
der Anlage bzw. der Änderung anzuzeigen.
(2) Mit der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1
gilt die Schiffahrtsanlage als bewilligt, sofern die
Rechte Dritter nicht berührt werden und die Erfordernisse
der Schiffahrt sowie öffentliche Interessen
berücksichtigt sind. Mit der Anzeige der Auflassung
der Anlage gilt die Bewilligung als erloschen.
(3) Die vorübergehende Errichtung, Wiederverwendung,
wesentliche Änderung oder Auflassung
von Schiffahrtsanlagen des Bundesheeres im Rahmen
des ständigen Übungsbetriebes in Uferbereichen,
die regelmäßig Übungszwecken des Bundesheeres
dienen (militärische Wasserübungsplätze),
bedarf keiner Anzeige nach Abs. 1. Diese Wasserübungsplätze
sind durch Hinweistafeln mit der
schwarzen Aufschrift „Militärischer Wasserübungsplatz"
auf weißem Grund zu bezeichnen.
(4) Die Bestimmungen der §§ 47 bis 54 — mit
Ausnahme des § 54 Abs. 4 — gelten nicht für die in
Abs. 1 genannten Schiffahrtsanlagen.
III. Abschnitt
Errichtung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen
Beschränkungen für die Errichtung
bestimmter Schiffahrtsanlagen
§ 56. (1) Auf Wasserstraßen dürfen nur frei fahrende
Fähren oder Hochseilfähren errichtet werden;
auf der Wasserstraße Donau ist die Errichtung
neuer Hochseilfähren nicht zulässig, ausgenommen
solche, die vorübergehend im Zusammenhang mit
der Durchführung von Wasserbauten oder zur
Beseitigung von Notständen verwendet werden.
(2) Außerhalb von Häfen dürfen Umschlagsanlagen
für flüssige gefährliche Güter nicht neu errichtet
oder wesentlich geändert und frühere derartige
Anlagen nicht wiederverwendet werden.
Ausgestaltung, Betrieb, Benützung
und Erhaltung von Schiffahrtsanlagen
§ 57. (1) Schiffahrtsanlagen sind in einem der
Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten
und so zu betreiben, daß die Erfordernisse des § 48
Abs. 1 gewährleistet sind.
(2) In Häfen hat die die Verwaltung des Hafens
ausübende Stelle (Hafenverwaltung) dafür zu sorgen,
daß für die Schiffsbesatzungen den hygienischen
Anforderungen entsprechendes Trinkwasser,
Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme
von Abfällen (zB Fäkalien, Küchenabfälle,
Ladungsreste) verfügbar sind.
(3) Die Hafenverwaltung hat geeignete und ausreichend
große Aufnahmeeinrichtungen für Öle,
Ölrückstände und ölhältiges Wasser zu errichten
und zu betreiben.
(4) Gefährliche Güter, insbesondere brennbare
Flüssigkeiten, dürfen nur an hiefür bewilligten
Schiffahrtsanlagen umgeschlagen werden. Dies gilt
nicht für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug
in Notfällen sowie für die Versorgung von Fahrzeugen
mit Treib- oder Betriebsstoffen.
(5) Die Reinigung von Tankschiffen darf nur in
Häfen vorgenommen werden, die über geeignete
Einrichtungen zur Aufnahme und Reinigung des
anfallenden Tankwaschwassers sowie zur Aufnahme
von Ladungsresten verfügen.
(6) Bewilligungsinhaber von Umschlagsanlagen
für flüssige gefährliche Güter haben auf ihre
Kosten durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen
dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung derartiger
Flüssigkeiten, die im Zusammenhang mit
dem Umschlag in das Gewässer gelangt sind, verhindert
und diese Flüssigkeiten rasch entfernt werden.
In Häfen sind sie davon befreit, wenn und
solange die Hafenverwaltung diese Einrichtungen
errichtet und betreibt und die genannten Maßnahmen
durchführt.
(7) Wenn leck gewordene Tankschiffe in einen
Ölhafen einlaufen oder Tankschiffe während des
Stilliegens im Ölhafen leck werden, hat die Hafenverwaltung
durch geeignete Einrichtungen und
Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung
des dabei in das Gewässer gelangten Öles verhindert
und dieses Öl rasch entfernt wird. Die Kosten
für den Einsatz dieser Einrichtungen sowie für die
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat
der Verfügungsberechtigte des lecken Tankschiffes
zu tragen.
(8) Bei Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen
Schiffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken
dienen, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid
die Bezeichnung der Anlage oder von Teilen der
Anlage durch weiße Tafeln mit der schwarzen Aufschrift
„Betreten durch Unbefugte behördlich verboten"
zu verfügen, wenn dies im Interesse der
Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen erforderlich
ist. Bei Anlagen gemäß § 55 sind solche
Verbotstafeln von der betreffenden Stelle des Bundes
oder Landes ohne behördliche Verfügung
anzubringen. Es ist verboten, mit derartigen Verbotstafeln
bezeichnete Anlagen oder Anlagenteile
zu betreten, sich an ihnen oder den Festmacheeinrichtungen
anzuhängen oder diese zu erklettern;
dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Benützung
von Schiffahrtsanlagen durch befugte Personen
entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck.
(9) Organe gemäß §§ 37 Abs. 2 und 38 sind
ermächtigt, im Einzelfall bei öffentlichen Schifffahrtsanlagen
Ausnahmen vom Betretungsverbot
des Abs. 8 zu gestatten, insbesondere zum Besuch
der Schiffsbesatzungen durch Angehörige oder zur
Besichtigung von Schleusen oder Häfen unter der
Aufsicht sachkundiger Personen, wenn dadurch
weder der Betrieb der Anlage behindert noch die
Sicherheit von Personen beeinträchtigt wird.
(10) Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist
es anderen Personen als dem Bewilligungsinhaber
oder einem von ihm Beauftragten verboten, die
Festmacheeinrichtungen von Schiffahrtsanlagen zu
lösen.
(11) Die Beschädigung, Verunreinigung oder
unbefugte Bedienung öffentlicher Schiffahrtsanlagen
oder ihrer Einrichtungen sowie die Beeinträchtigung
ihres Gebrauches sind verboten.
(12) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme
auf die Erfordernisse der Abs. 1 bis 11, des
§ 48 Abs. 1 sowie auf den jeweiligen Stand der
Technik Bestimmungen über Verwendungszweck,
Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung
und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und
Benützung bestimmter Arten von Schiffahrtsanlagen,
wie Länden, Häfen, Umschlagsanlagen,
schwimmende Anlagen für die Lagerung gefährlicher
Güter, insbesondere brennbarer Flüssigkeiten,
Versorgungsanlagen, Anlagen für den Fahrgastverkehr,
Fähranlagen sowie Schleusen, zu erlassen.
Dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit
und Kostenersparnis diesbezügliche ÖNORMEN
(Normengesetz 1971) und elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz,
BGBl. Nr. 57/1965) ganz oder teilweise für verbindlich
erklärt werden.
Beschränkungen für die Benützung
öffentlicher Länden an Wasserstraßen
§ 58. Bei Mangel an Liegeplätzen an bestimmten
öffentlichen Länden an Wasserstraßen ist durch
Verordnung das Verweilen von Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern oder von bestimmten Arten derselben
auf die für die Versorgung der Fahrzeuge
oder Schwimmkörper und den Umschlag von
Gütern erforderliche Zeit zu beschränken. Ebenso
ist bei mangelnder Lagerfläche an bestimmten
öffentlichen Länden an Wasserstraßen durch Verordnung
das Lagern von Gütern auf die für deren
Manipulation erforderliche Zeit zu beschränken.
Beschränkungen für die Errichtung
und Benützung von Sportanlagen an
Wasserstraßen
§ 59. (1) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf
denen bestimmte Arten von Sportanlagen im Hinblick
auf die Lage der Fahrrinne die Flüssigkeit des
Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt beeinträchtigen
würden, sind durch Verordnung die
Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung
sowie die wesentliche Änderung und Benützung
solcher Sportanlagen zu untersagen (Verbotsbereiche).
(2) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen ein
erheblicher Bedarf an Sportanlagen besteht, sind im
Interesse der sparsamen Ausnützung der Wasserflächen
durch Verordnung die Errichtung und Benützung
von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit
als für zehn Sportfahrzeuge zu
untersagen (Beschränkungsbereiche). Wenn es die
örtlichen Umstände erfordern, kann auch eine größere
Mindestaufnahmefähigkeit vorgeschrieben
werden.
(3) Stehen bei der Errichtung von Sportanlagen
an Wasserstraßen Anträge für mehrere Anlagen im
Widerstreit, so hat die Behörde dem Antrag den
Vorzug zu geben, der die Errichtung einer Anlage
mit der größeren Aufnahmefähigkeit vorsieht,
sofern nicht öffentliche Interessen (§ 48 Abs. 5) entgegenstehen.
Dabei hat die Behörde dem Bewilligungswerber,
dessen Antrag der Vorzug gegeben
wurde, ein Mitbenützungsrecht zugunsten der
nicht berücksichtigten Bewilligungswerber über
deren Antrag aufzuerlegen, sofern eine gütliche
Übereinkunft nicht erzielt wurde (§ 63).
(4) Ein Mitbenützungsrecht gemäß Abs. 3 kann
unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch Bewilligungsinhabern
bestehender, offensichtlich nicht
ausgelasteter Sportanlagen auferlegt werden.
(5) Die Bewilligungen bestehender Sportanlagen
werden durch die Erlassung von Verordnungen
gemäß Abs. 1 und 2 nicht berührt.
IV. Abschnitt
Zwangsrechte
Allgemeines
§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes
sind
1. Benützungsbefugnisse (§ 61);
2. vorübergehende Inanspruchnahme von
Grundstücken (§ 62);
3. Mitbenützungsrecht (§ 63);
4. Enteignung (§ 64).
(2) Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer
der belasteten Liegenschaft bzw. den Bewilligungsinhaber
der Schiffahrtsanlage und bilden keinen
Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(3) Zwangsrechte gemäß Abs. 1 dürfen nur eingeräumt
werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches
Interesse besteht.
(4) Durch Zwangsrechte gemäß §§ 62 bis 64 dürfen
öffentliche Schiffahrtsanlagen nicht belastet
werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen
Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die
militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(5) Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen
Nachteile im Zusammenhang mit
Zwangsrechten gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen
des § 27 Abs. 3, im Verfahren hinsichtlich der
Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen
einer Bewilligung die Bestimmungen des
Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden.
Benützungsbefugnisse
§ 61. (1) Wenn es zur Regelung und Sicherung
der Schiffahrt oder zur Errichtung, Überwachung
oder Instandhaltung öffentlicher Schiffahrtsanlagen
oder der Ufer erforderlich ist, sind die Verfügungsberechtigten
von Ufergrundstücken verpflichtet,
das Befahren der Ufergrundstücke und Dämme
durch Straßenfahrzeuge, die Zwecken der Bundes- oder
Landesverwaltung dienen, zu dulden, soweit
auf den Grundstücken oder Dämmen Fahrwege
vorhanden sind. Für die durch das Befahren der
Fahrwege verursachten vermögensrechtlichen
Nachteile sind die Verfügungsberechtigten vom
Bund bzw. Land zu entschädigen. Die Vorschriften
über das Betreten von Eisenbahngrundstücken bleiben
unberührt.
(2) Wenn zur Regelung und Sicherung der
Schiffahrt oder zur Verbesserung der Flüssigkeit
des Schiffsverkehrs die Errichtung von Schiffahrtszeichen
oder Signalanlagen auf Grundstücken,
Bauwerken oder Straßen ohne öffentlichen Verkehr
erforderlich ist, sind deren Verfügungsberechtigte
verpflichtet, die Errichtung dieser Anlagen
samt Einrichtungen sowie den Anschluß der dafür
erforderlichen Versorgung mit Energie und die
Bedienung der Anlagen für die Dauer ihrer Notwendigkeit
zu dulden, soweit hiedurch die Benützung
des in Anspruch genommenen Gegenstandes
nach den zur Zeit der Inanspruchnahme geltenden
Verhältnissen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Beeinträchtigungen, die ihrer Natur nach nur vorübergehend
sind, stehen der Duldungspflicht nicht
entgegen. Für die durch die Errichtung, Bedienung
und Abtragung der Anlagen und Einrichtungen
verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind
die Verfügungsberechtigten zu entschädigen.
(3) Wird die Duldung der Ausübung einer
Benützungsbefugnis verweigert, so hat die Behörde
mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes
festzustellen.
(4) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über
militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963,
sowie des Bundesgesetzes über militärische Munitionslager,
BGBl. Nr. 197/1967, bleiben durch die
Abs. 1 und 2 unberührt.
Vorübergehende Inanspruchnahme
von Grundstücken
§ 62. (1) Erfordert die Projektierung, Errichtung,
Änderung, Erhaltung oder Überwachung von
Schiffahrtsanlagen die vorübergehende Benützung
von Ufergrundstücken oder benachbarten Grundstücken,
insbesondere zur Zu- und Abfahrt, zur
Lagerung von Geräten, Werkzeugen und Baustoffen
und zur Bereitung der Baustoffe, so haben die
Verfügungsberechtigten, unbeschadet der Vorschriften
über das Betreten von Eisenbahngrundstücken,
die Benützung ihrer Grundstücke im
erforderlichen Umfang gegen Ersatz der ihnen
dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile
zu dulden; der Ersatz ist von demjenigen zu
leisten, der diese Benützungsbefugnis in Anspruch
nimmt.
(2) Wird die Duldung der vorübergehenden
Inanspruchnahme von Grundstücken verweigert, so
hat die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses
Zwangsrechtes festzustellen und dabei die Dauer
der Inanspruchnahme angemessen zu befristen.
Mitbenützungsrecht
§ 63. (1) Bewilligungsinhaber privater Schifffahrtsanlagen
haben die Mitbenützung ihrer Anlagen
und deren Einrichtungen zu dulden, wenn es
1. zu Zwecken der Errichtung und der Benützung
anderer Schiffahrtsanlagen,
2. zu Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung,
3. auf Wasserstraßen zu Zwecken der Ausübung
der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder
4. zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen
in Beschränkungsbereichen (§ 59 Abs. 3
und 4)
erforderlich ist.
(2) Wird eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt,
so kann die Behörde ein Mitbenützungsrecht mit
Bescheid auferlegen, jedoch nur in dem Umfang,
als dadurch der Betrieb der Anlage durch den
Bewilligungsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt
wird.
(3) Die Mitbenützungsberechtigten sind verpflichtet,
die Kosten der etwa erforderlichen Abänderung
der bestehenden Anlagen zu tragen, einen
entsprechenden Teil der für die Herstellung der
mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu
ersetzen, zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht
und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen
Beitrag zu leisten und die Verpflichteten für
die durch die Mitbenützung entstehenden vermögensrechtlichen
Nachteile zu entschädigen.
Enteignung
§ 64. (1) Wenn die in den §§ 62 und 63 genannten
Maßnahmen zur Erreichung der darin vorgesehenen
Zwecke nicht ausreichen, hat die Behörde im
erforderlichen Ausmaß
1. die notwendigen Dienstbarkeiten einzuräumen
oder entgegenstehende dingliche Rechte
einzuschränken oder aufzuheben;
2. die Abtretung des Eigentums an Liegenschaften,
Bauwerken und Anlagen aller Art zu verfügen;
3. auf erteilten Bewilligungen beruhende Rechte
teilweise oder gänzlich zu enteignen, sofern
die neuen Anlagen sonst nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand ausgeführt
werden könnten und ihnen gegenüber der zu
enteignenden Bewilligung eine höhere volkswirtschaftliche
Bedeutung zukommt.
(2) Der Begünstigte hat den Verpflichteten für
die durch die Enteignung entstandenen vermögensrechtlichen
Nachteile zu entschädigen.
(3) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken
dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz
ein Enteignungsrecht oder ein Recht auf
Beschränkung des Eigentums besteht, sind die im
Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen
mit den dafür sachlich zuständigen Behörden
zulässig.
V. Abschnitt
Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
Bewilligung für sonstige Anlagen
und Arbeiten an Wasserstraßen
§ 65. (1) An Wasserstraßen bedürfen die Errichtung
und Benützung, die Wiederverwendung und
die wesentliche Änderung und Benützung von
Anlagen, die keine Schiffahrtsanlagen sind, sowie
die Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über
dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet
oder auf Widerruf erteilt werden.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind der
Bund und die Länder bei der Durchführung von
Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der
Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers
von Schiffahrtshindernissen, der Regelung und
Sicherung der Schiffahrt und der Verbesserung der
Flüssigkeit des Schiffsverkehrs ausgenommen.
(3) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung
gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der
§§ 47 Z 1 bis 5, 48 Abs. 1 bis 5 und Abs. 8 bis 10, 50
bis 52, 54 und 70 unter Berücksichtigung der auf
Grund des § 66 erlassenen Bestimmungen sinngemäß.
Ausgestaltung von sonstigen Anlagen
an Wasserstraßen
§ 66. Durch Verordnung sind Maßnahmen und
Mindestabmessungen zur Einhaltung der im § 48
Abs. 1 genannten Erfordernisse bei der Errichtung,
Wiederverwendung oder wesentlichen Änderung
von sonstigen Anlagen vorzuschreiben, insbesondere
1. Mindestmaße der Durchfahrtsöffnungen von
Brücken unter Bezugnahme auf bestimmte
Wasserstände;
2. Mindesthöhen von Überspannungen unter
Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände
sowie Einrichtungen und Maßnahmen, die
zur Einhaltung der Mindesthöhen und zur
Gewährleistung der Sicherheit der Schiffahrt
erforderlich sind; dabei können im Interesse
der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis
auch ÖNORMEN und elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften über Freileitungen
ganz oder teilweise für verbindlich erklärt
werden;
3. Maßnahmen an Brücken und Überspannungen
zur Bezeichnung von Brückenpfeilern
und zur Vermeidung von Fehlechos bei der
Radarortung.
VI. Abschnitt
Hafenentgelte
Hafenentgelte für öffentliche
Häfen
§ 67. (1) Für die Benützung öffentlicher Häfen
durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper dürfen
Hafenentgelte nur auf Grund von Tarifen, die
gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden
sind, gefordert werden. Die Erhebung von
Gebühren im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes
1985 für die Benützung öffentlicher
Häfen ist nicht zulässig.
(2) Durch die Entrichtung des Hafenentgeltes
werden die Bereitstellung von Hafenanlagen und
-einrichtungen sowie solche Leistungen abgegolten,
die im Zusammenhang mit der
1. Benützung des Hafenbeckens einschließlich
der Festmacheeinrichtungen zum Zwecke des
Umschlages und des Stilliegens,
2. Benützung der Abfall- und Altölsammelstellen,
3. Benützung der für die Schiffsbesatzungen
bestimmten sanitären Anlagen sowie der Entnahme
von Trinkwasser in dem Umfang, als
es für den Reisebedarf der Schiffsbesatzungen
erforderlich ist,
4. Eisfreihaltung des Hafens zur Gewährleistung
eines gefahrlosen Ein- und Auslaufens der
Fahrzeuge und Schwimmkörper
erbracht werden.
(3) Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über
das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte
und der Schiffsführer zur ungeteilten
Hand verpflichtet.
(4) Die Tarife sind auf Grund der gemäß § 69
erlassenen Verordnung zu bestimmen; sie bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung
durch die Behörde.
(5) Die Tarife sind durch Anschlag im Hafenbereich
zu veröffentlichen; sie sind auf solche Weise
anzuschlagen, daß von ihrem Inhalt jederzeit
Kenntnis genommen werden kann.
(6) Die Behörde hat die Neufestsetzung der
Tarife zu verfügen, wenn sie vom Grundsatz der
Kostendeckung wesentlich und voraussichtlich für
längere Zeit abweichen; sie kann von der Hafenverwaltung
jederzeit entsprechende Nachweise verlangen
und durch einen Sachverständigen überprüfen
lassen.
(7) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten
nicht für Sportfahrzeuge.
Hafenentgelte für Privathäfen
§ 68. Die Bestimmungen der §§ 67 Abs. 1 bis 5
und 69 gelten auch für die Benützung von Privathäfen
durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper in
den Fällen von Not und Winterstand (§ 33 Abs. 1).
Festsetzung der Hafenentgelte
§ 69. Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme
auf die durch Hafenentgelte abzugeltenden
Leistungen Bestimmungen zu erlassen über
1. Arten von Hafenentgelten (Ufergeld, Liegegeld,
Winterstandsgeld);
2. Grundlagen der Bemessung von Hafenentgelten
unter Berücksichtigung des Güterumschlages
sowie der Art und Größe der Fahrzeuge
oder Schwimmkörper;
3. Festsetzung von Hafenentgelttarifen, bei
Tarifen für öffentliche Häfen nach dem
Grundsatz der Kostendeckung;
4. Befreiungen für Fahrzeuge im öffentlichen
Interesse sowie Fahrzeuge und Schwimmkörper,
die dem Hafenbetrieb dienen;
5. das Entstehen des Entgeltanspruches und den
Zeitpunkt der Fälligkeit der Hafenentgelte.
VII. Abschnitt
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 70. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses
Teiles sind
1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr für
a) Schiffahrtsanlagen auf Wasserstraßen,
ausgenommen in die Landesvollziehung
fallende, dem Bodensee, dem Neusiedlersee
und den Grenzstrecken sonstiger
Grenzgewässer, deren Errichtung als
bevorzugter Wasserbau (§ 100 Abs. 2 des
Wasserrechtsgesetzes 1959) bewilligt
wurde und deren Überprüfung gemäß
§ 52 Abs. 1 erfolgt ist;
b) Angelegenheiten nach diesem Teil hinsichtlich
der Wasserstraßen, ausgenommen
in die Landesvollziehung fallende,
des Bodensees, des Neusiedlersees und der
Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer,
soweit sie zwischenstaatliche Verhandlungen
oder Abkommen erfordern; die
Zuständigkeit des Bundesministers für
auswärtige Angelegenheiten wird dadurch
nicht berührt;
c) die Genehmigung von Hafenentgelttarifen
hinsichtlich öffentlicher Häfen auf Wasserstraßen,
ausgenommen in die Landesvollziehung
fallende, dem Bodensee, dem
Neusiedlersee und den Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer;
2. der Landeshauptmann für alle nicht in Z 1
genannten Angelegenheiten hinsichtlich Wasserstraßen,
ausgenommen in die Landesvollziehung
fallende, derjenigen Teile der Donau,
die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees,
des Neusiedlersees und der Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer;
3. die Landesregierung hinsichtlich aller nicht in
Z 2 genannten Gewässer für
a) Schiffahrtsanlagen, deren Errichtung als
bevorzugter Wasserbau (§ 100 Abs. 2 des
Wasserrechtsgesetzes 1959) bewilligt
wurde;
b) die Genehmigung von Hafenentgelttarifen;
4. das Bundesamt für Schiffahrt für die Durchführung
von Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich
Wasserstraßen, ausgenommen in die
Landesvollziehung fallende;
5. die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht
unter Z 1 bis 4 fallenden Angelegenheiten.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses
Teiles sind
1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr für Angelegenheiten gemäß
Abs. 1 Z 2;
2. der Landeshauptmann für Angelegenheiten
gemäß Abs. 1 Z 4 sowie Angelegenheiten
gemäß Abs. 1 Z 5 hinsichtlich Wasserstraßen,
ausgenommen in die Landesvollziehung fallende,
derjenigen Teile der Donau, die nicht
Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees
und der Grenzstrecken sonstiger
Grenzgewässer;
3. die Landesregierung für alle nicht in Z 2
genannten Angelegenheiten gemäß Abs. 1
Z 5.
(3) Sind in einer Angelegenheit der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, der
Landeshauptmann oder die Landesregierung in
erster Instanz zuständig, so können sie im Einzelfall
zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere
auch zur Erlassung von Bescheiden, wenn dies
im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit
oder Kostenersparnis gelegen ist, die nach-
geordneten Behörden ermächtigen, die für den
betreffenden Fall an die Stelle des Bundesministers,
des Landeshauptmannes oder der Landesregierung
treten. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte
werden hiedurch nicht berührt.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach
diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr zuständig, sofern in Abs. 5
nichts anderes bestimmt ist.
(5) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß
§ 52 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen
in die Landesvollziehung fallende, derjenigen
Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen
sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der
Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann,
hinsichtlich der übrigen Gewässer
die Landesregierung zuständig.
(6) Die Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses
Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im
§ 37 Abs. 2 bestimmten Organen.
VIII. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 71. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles
oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen
Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 50000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1
begeht insbesondere, wer
1. ohne Bewilligung bewilligungspflichtige
Schiffahrtsanlagen neu errichtet, bestehende
Schiffahrtsanlagen wesentlich ändert oder
frühere Schiffahrtsanlagen nach Erlöschen
oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet
(§ 46 Abs. 1);
2. als Bewilligungsinhaber eine von der
Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte
Bedingung, Auflage oder Einschränkung
nicht einhält (§ 48 Abs. 2);
3. als Bewilligungsinhaber eine Schiffahrtsanlage
nicht für den von der Behörde im Bewilligungsbescheid
festgesetzten Verwendungszweck
verwendet (§ 48 Abs. 2);
4. als neuer Bewilligungsinhaber die Übertragung
einer Schiffahrtsanlage der Behörde
nicht anzeigt (§ 48 Abs. 10);
5. als Bewilligungsinhaber Baubeginn oder
Bauvollendung der Behörde nicht anzeigt
(§ 50 Abs. 2);
6. eine Schiffahrtsanlage benützt oder betreibt,
bevor die Behörde die erstmalige Überprüfung
vorgenommen und die Benützungsbewilligung
erteilt hat (§ 51 Abs. 1);
7. ungeachtet der Untersagung des Betriebes
einer Schiffahrtsanlage diese weiter betreibt
bzw. benützt (§ 52 Abs. 2);
8. als Bewilligungsinhaber die Abstellung eines
wesentlichen Mangels der Behörde nicht
anzeigt (§ 52 Abs. 2);
9. als Bewilligungsinhaber den Auftrag der
Behörde zur Vorlage oder Änderung einer
Betriebsvorschrift nicht befolgt (§ 53 Abs. 1
und 3);
10. nicht für die Einhaltung der Betriebsvorschrift
sorgt (§ 53 Abs. 2);
11. als früherer Bewilligungsinhaber nach Erlöschen
der Bewilligung den Verpflichtungen
gemäß § 54 Abs. 4 nicht nachkommt;
12. die Bestimmungen des § 56 Abs. 1 über die
Errichtung von Fähren auf Wasserstraßen
nicht beachtet;
13. außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für
flüssige gefährliche Güter neu errichtet,
bestehende derartige Anlagen wesentlich
ändert oder frühere derartige Anlagen nach
Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung
wiederverwendet (§ 56 Abs. 2);
14. Schiffahrtsanlagen nicht in einem der Bewilligung
entsprechenden Zustand erhält und
so betreibt, daß die Erfordernisse des § 48
Abs. 1 gewährleistet sind (§ 57 Abs. 1);
15. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung
nicht für das Vorhandensein von den hygienischen
Anforderungen entsprechendem
Trinkwasser für die Schiffsbesatzungen
sowie für Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen
zur Aufnahme von Abfällen von
Fahrzeugen sorgt (§ 57 Abs. 2);
16. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung
die Bestimmung des § 57 Abs. 3 über die
Errichtung bestimmter Aufnahmeeinrichtungen
nicht beachtet;
17. gefährliche Güter an anderen Stellen als an
hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen
umschlägt (§ 57 Abs. 4);
18. die Reinigung von Tankschiffen in Häfen
vornimmt, die nicht über geeignete Aufnahme-
und Reinigungseinrichtungen verfügen
(§ 57 Abs. 5);
19. beim Umschlag oder bei einem leck gewordenen
Tankschiff nicht die erforderlichen
Veranlassungen gegen eine Gewässerverschmutzung
trifft (§ 57 Abs. 6 und 7);
20. Schiffahrtsanlagen unbefugt betritt bzw. sich
an diesen Anlagen oder Festmacheeinrichtungen
anhängt oder sie erklettert (§ 57
Abs. 8);
21. unbefugt Festmacheeinrichtungen von
Schiffahrtsanlagen löst (§ 57 Abs. 10);
22. öffentliche Schiffahrtsanlagen oder ihre Einrichtungen
beschädigt, verunreinigt, unbefugt
bedient oder ihren Gebrauch beeinträchtigt
(§ 57 Abs. 11);
23. an Wasserstraßen ohne Bewilligung bewilligungspflichtige
Anlagen neu errichtet oder
benützt, bestehende Anlagen wesentlich
ändert oder frühere derartige Anlagen nach
Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung
wiederverwendet oder ohne Bewilligung
sonstige Arbeiten durchführt (§ 65 Abs. 1);
24. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung
nicht genehmigte Hafenentgelte einhebt
oder den Tarif nicht gegenüber jedermann in
gleicher Weise anwendet (§ 67 Abs. 1 und 4,
§ 68);
25. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung
die Tarife nicht vorschriftsmäßig veröffentlicht
(§ 67 Abs. 5).
(3) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens
gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und
Vollstreckung eines Bescheides nicht entgegen, mit
dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften
dieses Teiles zuwiderlaufenden Zustand zu
beseitigen.
(4) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens
gelten die Bestimmungen des § 41.
Übergangsbestimmungen
§ 72. (1) Nach früheren Rechtsvorschriften
erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne
dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn
1. die betreffenden Schiffahrtsanlagen vor dem
Inkrafttreten dieses Teiles — aus welchen
Gründen immer — mehr als drei Jahre nicht
benützt worden sind oder
2. die für solche Schiffahrtsanlagen erteilten
Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz
1959 erloschen sind.
(2) Die Behörde hat bei Schiffahrtsanlagen,
deren Bewilligungen gemäß Abs. 1 weitergelten,
durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die
erforderlich sind, damit die Schiffahrtsanlagen den
Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses
Teiles erlassenen Verordnungen entsprechen.
(3) Eine bestehende Schiffahrtsanlage, die schon
bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme
auf die nach Teil B erlassenen Beschränkungen
von allen Fahrzeugen benützt werden konnte,
gilt als öffentliche Schiffahrtsanlage. Auf solche
Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in
der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die
Bestimmungen der §§ 51 bis 53 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers
der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift
nachträglich zu erlassen ist.
(4) Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung
gemäß § 4 des Schiffahrtsanlagengesetzes, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bescheidmäßig
erledigt wurden, gelten als Ansuchen gemäß
§ 47; sie sind erforderlichenfalls vom Bewilligungswerber
nach den Bestimmungen des § 47 zu ergänzen.
Außerkrafttreten bestehender
Rechtsvorschriften
§ 7i. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. der noch in Geltung stehende, mit dem Schifffahrtsanlagengesetz,
BGBl. Nr. 12/1973, auf
Gesetzesstufe gestellte II. Abschnitt der Verordnung
über die Regelung und Sicherung
des Schiffsverkehrs auf der Donau, dem Inn
und der March, BGBl. Nr. 243/1964;
2. das Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/
1973, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 534/
1978;
3. die Schiffahrtsanlagen-Verordnung, BGBl.
Nr. 87/1973, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 190/1983;
4. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr,
BGBl. Nr. 155/1974, betreffend die
Anmeldung schwimmender Sportanlagen auf
Wasserstraßen;
5. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr,
BGBl. Nr. 118/1984, über die Festsetzung
von Verbots- und Beschränkungsbereichen
auf der Donau.
TEIL D
Schiffahrtskonzession
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 74. Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für
die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden
Verkehr für ausländische Binnengewässer
auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.
Konzessionspflicht
§ 75. (1) Die gewerbsmäßige Ausübung der
Schiffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern
auf den im § 74 genannten Gewässern bedarf
einer Konzession.
(2) Die Schiffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt,
wenn sie selbständig, regelmäßig und in der
Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen
wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig
für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
Ausnahme
§ 76. (1) Eine Konzession nach § 75 ist nicht
erforderlich für
1. den Werkverkehr (Abs. 2);
2. die Beförderung von Fahrgästen und Gütern
durch ausländische Schiffahrtsunternehmen
im grenzüberschreitenden Verkehr;
3. Remork durch ausländische Schiffahrtsunternehmen.
(2) Werkverkehr ist
1. die Beförderung von Arbeitnehmern eines
Unternehmens, soweit sie ausschließlich der
Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen
Arbeitsstätte des Unternehmens oder der
Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder
2. die Beförderung von Gütern, soweit
a) die Güter im Eigentum des Unternehmens
stehen oder von diesem verkauft, gekauft,
verliehen, geliehen, vermietet, gemietet,
erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer
gefördert worden sind,
b) die Beförderung unmittelbar zum oder
vom Unternehmen oder zu oder von
Arbeitsstätten des Unternehmens erfolgt
und
c) die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im
Rahmen des Unternehmens darstellt,
mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung
des Unternehmens stehen und deren Besatzungsmitglieder
Arbeitnehmer des Unternehmens
sind, sowie ohne Inanspruchnahme einer Remorkleistung.
(3) Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der
Behörde unter Angabe folgender Merkmale anzuzeigen
zu befahrendes Verkehrsgebiet, Kennzeichen,
Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw.
zulässige Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges
oder Schwimmkörpers sowie die Art der zu
befördernden Güter. Die Einstellung des Werkverkehrs
sowie Änderungen, die die vorstehenden
Merkmale berühren, sind der Behörde anzuzeigen.
(4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht
gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 gilt nur in dem Ausmaß,
1. als dies in zwischenstaatlichen Abkommen
vereinbart ist oder
2. — sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen
bestehen — als der Staat, in dem die ausländischen
Schiffahrtsunternehmen ihren Sitz
haben, österreichischen Schiffahrtsunternehmen
die Schiffahrt ohne Konzession auf seinen
Gewässern gestattet.
Betriebsgemeinschaft
§ 77. (1) Schließen sich konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
unter Fortbestand ihrer Rechtspersönlichkeit
vertraglich zu einer Betriebsgemeinschaft
zusammen, so ist diese berechtigt, die jedem
der Vertragspartner erteilten Konzessionen gleicher
Art auszuüben.
(2) Konzessionen für Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr
gelten für den Zusammenschluß zu
einer Betriebsgemeinschaft als Konzessionen gleicher
Art.
(3) Der Abschluß eines Vertrages über eine
Betriebsgemeinschaft ist von den konzessionierten
Schiffahrtsunternehmen den Behörden, die die
Konzessionen erteilt haben, unter Vorlage einer
Vertragsabschrift anzuzeigen.
II. Abschnitt
Verfahren
Arten der Konzession
§ 78. (1) Konzessionen dürfen nur für folgende
Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt
erteilt werden
1. Linienverkehr;
2. Gelegenheitsverkehr;
3. Güterbeförderung;
4. Remork;
5. Fährverkehr;
6. Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;
7. Erbringung von sonstigen Leistungen mit
Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in
Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern
oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln
oder nebeneinander erteilt werden.
Voraussetzungen für die Erteilung
einer Konzession
§ 79. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden
1. einer natürlichen, eigenberechtigten Person,
wenn sie
a) die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt;
b) in bezug auf die Ausübung der Schiffahrt
verläßlich ist;
c) ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland
hat;
2. einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,
wenn alle ihre Gesellschafter — ausgenommen
juristische Personen als persönlich
haftende Gesellschafter (Z 3) — natürliche
Personen sind, die Voraussetzungen gemäß
Z 1 lit. a bis c erfüllen und die Gesellschaft
ihren Sitz im Inland hat;
3. einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht
gewährenden Anteilsrechte zu mehr als
75 vH österreichischen Staatsbürgern, dem
Bund, einem Land, einer Gemeinde oder
einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit
der Mitglieder jedes ihrer leitenden
Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat)
einschließlich des Vorsitzenden die
Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen
und die juristische Person ihren Sitz im
Inland hat;
4. dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und
den Gemeindeverbänden.
(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur
erteilt werden,
1. wenn der Bewerber nachweist, daß er über
wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme
und Fortführung des Schiffahrtsbetriebes
hinreichenden Ausmaß wird verfügen
können und diese Mittel zu mehr als 75 vH
von österreichischen Staatsbürgern stammen;
2. wenn der Bewerber nachweist, daß er über die
erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper
wird verfügen können;
3. wenn der Bewerber um eine Konzession
gemäß § 78 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 nachweist,
daß er über die erforderlichen Schifffahrtsanlagen
an den vorgesehenen Anlegestellen
wird verfügen können;
4. sofern die Schiffahrt auf einem Privatgewässer
(§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt
werden soll, wenn der über das Gewässer
Verfügungsberechtigte der Ausübung der
Schiffahrt durch den Bewerber in der von diesem
beabsichtigten Art zustimmt;
5. wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse
besteht; ein solches Interesse liegt insbesondere
dann nicht vor, wenn eine zu erteilende
Konzession gemäß § 78 Abs. 1 Z 1, 2
oder 5 die Ausübung einer bestehenden Konzession
zur Beförderung von Fahrgästen im
Linienverkehr oder eine zu erteilende Konzession
gemäß § 78 Abs. 1 Z 3 oder 4 die Ausübung
einer bestehenden Konzession zur
Güterbeförderung jeweils im betreffenden
Gebiet wirtschaftlich erheblich beeinträchtigen
würde.
(3) Als nicht verläßlich im Sinne des Abs. 1 Z 1
lit. b ist insbesondere anzusehen, wer wegen einer
oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer
Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde, solange die Verurteilung
nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem
Strafregister unterliegt und nach Eigenart der strafbaren
Handlung sowie nach der Persönlichkeit des
Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer
ähnlichen Straftat bei Ausübung der Konzession zu
befürchten ist oder wer wegen der Finanzvergehen
des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs-
oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach
§ 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl.
Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen,
des vorsätzlichen Eingriffes in ein
staatliches Monopolrecht, der Monopolhehlerei
nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes oder der
vorsätzlichen Verletzung eines amtlichen Verschlusses
nach § 48 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist,
wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens
eine Geldstrafe von mehr als 10000 S oder
neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt
wurde, das Straferkenntnis noch nicht getilgt ist
und nach der Eigenart der strafbaren Handlung
sowie nach der Persönlichkeit des Bestraften die
Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat
bei Ausübung der Konzession zu befürchten ist.
(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
sind österreichischen Staatsbürgern als
Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 gleichzuhalten.
(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
sowie Personengesellschaften des Handelsrechts
bzw. juristische Personen unter den Voraussetzungen
des Abs. I 2 2 bzw. 3 sind österreichischen
Staatsbürgern gemäß Abs. 2 Z 1 gleichzuhalten.
(6) Abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 1 Z 3 genügt ein geringeres als das dort festgesetzte
Beteiligungsausmaß, wenn die Bundesregierung
im Einzelfall feststellt, daß die Erteilung der
Konzession im besonderen wirtschaftlichen Interesse
der Republik Österreich liegt.
Parteistellung und Anhörungsrechte
§ 80. (1) Im Verfahren zur Erteilung einer Konzession
haben, abgesehen vom Konzessionswerber,
nur die im § 79 Abs. 2 Z 5 genannten Konzessionsinhaber
Parteistellung.
(2) Vor Erteilung der Konzession ist,
1. wenn der Landeshauptmann oder die Landesregierung
zur Erteilung der Konzession
zuständig ist, der zuständigen Kammer der
gewerblichen Wirtschaft, der zuständigen
Fachgruppe der Schiffahrtsunternehmungen
sowie der zuständigen Kammer für Arbeiter
und Angestellte;
2. wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr zur Erteilung der Konzession
in erster oder zweiter Instanz zuständig
ist, der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, dem Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen,
dem österreichischen Arbeiterkammertag
und den nach dem beabsichtigten
Schiffsverkehr örtlich in Betracht kommenden
Landeshauptmännern und
3. in jedem Fall den Gemeinden, in deren Gebiet
Anlegestellen des geplanten Schiffsverkehrs
liegen,
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer
Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen zu
geben.
Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen
§ 81. (1) In der Konzession kann die Anzahl und
Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder
Schwimmkörper sowie die zulässige 2ahl der Fahrgäste
bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges
oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf
die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere
der Schiffahrt, sowie unter Berücksichtigung der
Erfordernisse des § 15 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 11 festgesetzt
werden. Jede Vergrößerung der zulässigen
2ahl der Fahrgäste oder der Tragfähigkeit bedarf
einer neuen Konzession.
(2) Die Konzession kann aus den in Abs. 1 angeführten
Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf
einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt
werden; sie kann ferner, wenn es die Herstellung
einer Verbindung zu anderen Verkehrsträgern
oder das Verkehrsbedürfnis der Uferbewohner
erfordern und es dem Bewerber wirtschaftlich
zumutbar ist, unter der Auflage erteilt werden, den
Betrieb ganzjährig oder während eines bestimmten
Zeitraumes des Jahres zu führen.
(3) Die in der Konzession angeführte Art der
Schiffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung
des Konzessionsinhabers stehen.
(4) Die Konzession gemäß § 78 Abs. 1 Z 1, 2, 5,
6 oder 7 darf nur ausgeübt werden, wenn der Konzessionsinhaber
über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen
oder Mitbenützungsrechte an Schiffahrtsanlagen
bei den vorgesehenen Anlegestellen verfügt.
(5) In der Konzession ist für die Aufnahme des
Schiffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von
höchstens einem Jahr festzusetzen.
Konzessionsausübung, Beförderungspreise,
Beförderungsbedingungen,
Fahrpläne und Beförderungspflicht
§ 82. (1) Ein Schiffahrtsunternehmen ist, ausgenommen
Fälle des § 83 Abs. 4, vom Konzessionsinhaber
zu führen; eine Verpachtung oder Übertragung
der Konzession ist unzulässig.
(2) Schiffahrtsunternehmen, die Fahrgäste im
Linienverkehr befördern, und Fährunternehmen
haben Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen
und Fahrpläne zu erstellen und der Behörde
zur Kenntnis zu bringen sowie diese alljährlich,
spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn durch
Aushang und allenfalls in anderer zweckdienlicher
Weise auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Ausgehängte
Fahrpläne, Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen
sind für die Schiffahrtsunternehmen
verbindlich; sie sind bei Änderung zu
berichtigen und bei Außerkrafttreten zu entfernen.
Die Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen
sind gegenüber jedermann, ausgenommen
Gruppenreisen, in gleicher Weise anzuwenden.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Schiffahrtsunternehmen
sind zur Beförderung verpflichtet, wenn
die Personen, welche die Dienste eines solchen
Schiffahrtsunternehmens in Anspruch nehmen wollen,
die Beförderungsbedingungen erfüllen und die
zugelassene Fahrgastanzahl des Fahrzeuges oder
Schwimmkörpers nicht überschritten wird.
Erlöschen, Widerruf und Fortführung
der Konzession
§ 83. (1) Die Konzession erlischt
1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Zurücklegung der Konzession;
3. mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit
des Konzessionsinhabers, ausgenommen
Fälle des Abs. 4;
4. durch Unterlassung der Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes
innerhalb der in der Konzession
festgesetzten Frist.
(2) Die Konzession ist mit Bescheid zu widerrufen,
wenn
1. eines der im § 79 angeführten Erfordernisse
nicht mehr gegeben ist;
2. der Konzessionsinhaber den Verpflichtungen
gemäß §§ 81 oder 82 trotz zweier Mahnungen
seitens der Behörde, zwischen denen ein
Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen
hat, nicht nachkommt;
3. die Konzession länger als ein Jahr nicht ausgeübt
wird;
4. für die Ausübung der Schiffahrt ein nach
Abs. 4 erforderlicher Betriebsleiter nicht vorhanden
ist.
(3) Eine Konzession, die länger als zwei Jahre
nicht in vollem Umfang ausgeübt wird, ist auf den
Umfang der tatsächlichen Ausübung einzuschränken.
(4) Hinterläßt der Konzessionsinhaber einen
Ehegatten oder erbberechtigte Kinder, so kann die
Konzession bis zur rechtskräftigen Beendigung des
Verlassenschaftsverfahrens von der Verlassenschaft
nach dem Konzessionsinhaber, danach vom Ehegatten
bzw. bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
der Kinder von diesen ausgeübt werden, sofern
dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Konzessionsinhabers
angezeigt wird; der Ablauf der
Frist gemäß Abs. 2 Z 3 wird dadurch nicht
gehemmt. Für die weitere Ausübung der Konzession
bedürfen jedoch der Ehegatte bzw. die Kinder,
wenn die im § 79 Abs. 1 angeführten Erfordernisse
nicht gegeben sind, eines Betriebsleiters, der diese
Voraussetzungen erfüllt.
III. Abschnitt
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 84. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses
Teiles sind
1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr hinsichtlich der Unternehmen,
die eine Konzession gemäß § 78 Abs. 1 auf
Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung
fallende, in mehr als einem Land
ausüben oder ihrem Antrag zufolge ausüben
wollen oder auf der Donau, dem Bodensee,
dem Neusiedlersee oder den Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer eine unmittelbare
Verbindung mit dem Ausland herstellen oder
ihrem Antrag zufolge herstellen wollen;
2. der Landeshauptmann für alle nicht in Z 1
genannten Angelegenheiten hinsichtlich Was-
serstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung
fallende, derjenigen Teile der Donau,
die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees,
des Neusiedlersees und der Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer;
3. die Landesregierung für Angelegenheiten hinsichtlich
aller nicht in Z 2 genannten Gewässer;
4. die Bezirksverwaltungsbehörde für die
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses
Teiles sind
1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr für Angelegenheiten gemäß
Abs. 1 Z 2;
2. der Landeshauptmann für Verwaltungsstrafverfahren
hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen
in die Landesvollziehung fallende,
derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen
sind, des Bodensees, des Neusiedlersees
und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
3. die Landesregierung für Verwaltungsstrafverfahren
hinsichtlich aller nicht in Z 2 genannten
Gewässer.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr kann, soweit er in erster
Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme
von Amtshandlungen als auch zur Durchführung
des Verwaltungsverfahrens einschließlich
der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse
der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit
und Kostenersparnis liegt, den örtlich zuständigen
Landeshauptmann ermächtigen, der für diesen Fall
an die Stelle des Bundesministers für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr tritt.
(4) Erstreckt sich die Konzessionsausübung eines
Unternehmens, für dessen Angelegenheiten gemäß
Abs. 1 Z 3 die Landesregierung in erster Instanz
zuständig ist, über mehrere Länder oder soll sie
sich dem Antrag nach über mehrere Länder erstrecken,
so hat die örtlich zuständige Landesregierung
im Einvernehmen mit den anderen Landesregierungen
vorzugehen.
Aufsicht
§ 85. (1) Die Schiffahrtsunternehmen unterliegen
hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz
geregelten Angelegenheiten und der sich aus
der Konzession ergebenden Verpflichtungen der
Aufsicht der nach § 84 zuständigen Behörde; sie
haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
(2) Die Behörde ist berechtigt, in dem zur Wahrnehmung
der Aufsicht gemäß Abs. 1 erforderlichen
Ausmaß an Haupt- oder Generalversammlungen
und Aufsichtsratssitzungen von Schiffahrtsunternehmen
teilzunehmen; der Vertreter der Behörde
ist berechtigt, alle erforderlichen Aufklärungen zu
verlangen.' Die genannten Sitzungen sind der
Behörde rechtzeitig unter Anschluß der vorgesehenen
Tagesordnung und der zur Vorlage gelangenden
Unterlagen anzuzeigen."
IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 86. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles
verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe bis zu
50000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1
begeht, wer
1. als Schiffahrttreibender die Schiffahrt mittels
Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den
im § 74 genannten Gewässern gewerbsmäßig
ohne Konzession ausübt (§ 75 Abs. 1);
2. als Schiffahrttreibender der Behörde die Aufnahme
eines Werkverkehrs unter Angabe der
vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung
des Werkverkehrs oder Änderungen, die die
vorgenannten Merkmale berühren, nicht
anzeigt (§ 76 Abs. 3);
3. als konzessionierter Schiffahrtsunternehmer
den Abschluß eines Vertrages über eine
Betriebsgemeinschaft nicht der Behörde, die
die Konzession erteilt hat, unter Vorlage
einer Vertragsabschrift anzeigt (§ 77 Abs. 3);
4. als Konzessionsinhaber Auflagen oder Einschränkungen,
unter denen die Konzession
erteilt wurde, nicht einhält (§ 81);
5. als Konzessionsinhaber die Bestimmungen
hinsichtlich der Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen
und Fahrpläne im Fahrgastverkehr
(§ 82 Abs. 2) oder hinsichtlich der
Beförderungspflicht (§ 82 Abs. 3) nicht einhält.
Übergangsbestimmungen
§ 87. Nach den Bestimmungen des Binnenschifffahrtsverwaltungsgesetzes,
BGBl. Nr. 550/1935, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 230/
1967, BGBl. Nr. 90/1971 und BGBl. Nr. 12/1973
sowie des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes,
BGBl. Nr. 533/1978, erteilte Konzessionen gelten
als Konzessionen im Sinne dieses Teiles.
Außerkrafttreten bestehender
Rechtsvorschriften
§ 88. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz,
BGBl. Nr. 533/1978, außer Kraft.
TEIL E
Schiffseichung
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 89. (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten
für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten
Gewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern
gelten die Bestimmungen dieses Teiles nur für
Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der
Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
Schiffseichpflicht
§ 90. (1) Fahrzeuge auf den im § 89 genannten
Gewässern bedürfen der Schiffseichung durch die
Behörde.
(2) Die Schiffseichung dient der Ermittlung und
Beurkundung der Wasserverdrängung bei bestimmten
Schwimmebenen.
(3) Die Schiffseichung ersetzt nicht eine Eichung
im Sinne des Maß- und Eichgesetzes BGBl.
Nr. 152/1950.
Ausnahme
§ 91. (1) Eine Schiffseichung nach § 90 ist nicht
erforderlich für
1. im Ausland geeichte Fahrzeuge, die Wasserstraßen
befahren, sofern sie mit einem Eichschein
gemäß § 98 Abs. 2 versehen sind;
2. Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen,
sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als
20 Tonnen beträgt;
3. Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung
dienen, sofern ihre Wasserverdrängung bei
tiefster Eintauchung nicht mehr als 10 Tonnen
beträgt;
4. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und der Zollwache;
5. Fahrzeuge des Bundesheeres;
6. österreichische Seeschiffe (§ 2 des Seeschifffahrtsgesetzes,
BGBl. Nr. 174/1981).
(2) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 können
über Antrag geeicht werden.
II. Abschnitt
Verfahren
Allgemeine Bestimmungen
§ 92. (1) Die Eichung (Neueichung oder Nacheichung)
eines Fahrzeuges erfolgt über Antrag des
Verfügungsberechtigten durch die Behörde.
(2) Die Behörde stellt für jedes von ihr geeichte
Fahrzeug eine befristete Urkunde (Eichschein)
getrennt nach Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung
bestimmt sind, und solchen, die nicht zur
Güterbeförderung bestimmt sind, aus. Eine Verlängerung
ist über Antrag zulässig.
(3) Über Antrag kann eine befristete Bescheinigung
über das vorläufige Eichergebnis (vorläufige
Bescheinigung) getrennt für Fahrzeuge, die zur
Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die
nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgestellt
werden.
(4) Die Behörde hat über die von ihr ausgestellten
Eichscheine ein Eichverzeichnis zu führen.
(5) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung
der von internationalen Organisationen
ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik
auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien
für die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu
erlassen über
1. Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neubzw.
Nacheichung sowie des Antrages auf
Verlängerung des Eichscheines;
2. Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung
und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine
sowie die Berichtigung des Eichscheines
infolge Veränderung des Fahrzeuges oder
Änderung des Namens;
3. Art, Form, Inhalt und Geltungsdauer der vorläufigen
Bescheinigung;
4. Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses.
Eichung von Fahrzeugen
§ 93. (1) Bei Fahrzeugen, die zur Beförderung
von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung
bei bestimmten Schwimmebenen und die
größte Tragfähigkeit festgestellt.
(2) Bei Fahrzeugen, die nicht zur Beförderung
von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung
bei der Schwimmebene der größten Eintauchung
und bei der Leerebene oder bei nur einer
dieser Ebenen festgestellt; die Tragfähigkeit kann
über Antrag ermittelt werden.
(3) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung
der von internationalen Organisationen
ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik
auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien
für die Eichung von Fahrzeugen Vorschriften zu
erlassen über die zu verwendenden Meßgeräte, die
Genauigkeit der Messung, die Aufnahme der
Maße, die Ausmessung des Eichraumes, die Festlegung
der Leerebene, der unteren und oberen Eichebene
sowie des Aufmaßes, die Berechnung, die
Festlegung der Eichmarken, Eichzeichen und
Eichskalen sowie der Tragfähigkeit.
Überprüfung und Nacheichung
§ 94. (1) Eine Überprüfung des Fahrzeuges ist
vor Ablauf der. Geltungsdauer des Eichscheines
sowie im Falle des Hervorkommens fehlerhafter
Eintragungen im Eichschein erforderlich. Ergibt
die Überprüfung, daß die Angaben im Eichschein
nicht zutreffen, ist eine Nacheichung durchzuführen.
(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme
auf die Erfordernisse des § 93 Abs. 3 Vorschriften
über die Durchführung der Überprüfung und
Nacheichung von Fahrzeugen zu erlassen.
III. Abschnitt
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 95. (1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses
Teiles ist das Bundesamt für Schiffahrt als Schiffseichamt;
ihm obliegt auch die Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles
ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr.
(3) Das Kennzeichen des Bundesamtes für
Schiffahrt als Schiffseichamt ist „SWA".
(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach
diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses
Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im
§ 37 Abs. 2 bestimmten Organen.
Kosten
§ 96. Für Amtshandlungen nach diesem Teil sind
Kommissionsgebühren nach dem für das Bundesamt
für Schiffahrt oder eine vergleichbare nachgeordnete
Dienststelle des Bundesministeriums für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorgeschriebenen
Tarif einzuheben.
IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 97. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles
oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen
Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 50000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1
begeht insbesondere, wer
1. ein Fahrzeug, das der Schiffseichpflicht unterliegt,
ungeeicht im Verkehr verwendet (§ 90);
2. als Verfügungsberechtigter eines Fahrzeuges
nicht vor Ablauf der Geltungsdauer des Eichscheines
oder im Falle des Hervorkommens
fehlerhafter Eintragungen im Eichschein eine
Überprüfung des Fahrzeuges durchführen
läßt (§ 94 Abs. 1).
Übergangsbestimmungen
§ 98. (1) Nach den Bestimmungen des Schiffseichgesetzes,
BGBl. Nr. 206/1963, ausgestellte
Eichscheine gelten als Eichscheine im Sinne dieses
Teiles.
(2) Eichscheine, die von einem Staat auf Grund
des Übereinkommens vom 15. Februar 1966 über
die Eichung von Binnenschiffen ausgestellt sind,
gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles, sofern
dieser Staat die nach diesem Teil ausgestellten
Eichscheine auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen
oder, sofern keine zwischenstaatlichen
Abkommen bestehen, nach Maßgabe der Gegenseitigkeit
anerkennt.
Außerkrafttreten bestehender
Rechtsvorschriften
§ 99. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963,
außer Kraft.
TEIL F
Schiffszulassung
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 100. (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten
unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für Fahrzeuge
auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern
gelten die Bestimmungen dieses Teiles nur für
Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der
Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3) Die Bestimmungen des § 109 gelten auch für
Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen
Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten
darüber hinaus die §§ 101, 103, 104, 106 bis
108, 110 Abs. 1, 2 und 5, 111 bis 113 und 116 bis
119.
Zulassungspflicht
§ 101. Fahrzeuge auf den im § 100 genannten
Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die
Behörde.
Ausnahme
§ 102. (1) Eine Zulassung nach § 101 ist nicht
erforderlich für
1. im Ausland zugelassene Fahrzeuge der
gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen
oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees
befahren;
2. im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die
die im § 100 genannten Gewässer für die
Dauer von nicht mehr als drei Monaten im
Kalenderjahr befahren;
3. Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers
bis zu 20 m;
4. Segelfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers
bis zu 10 m;
5. Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen
mit einer Länge des Schiffskörpers
bis zu 15 m;
6. Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit
einem durch Akkumulatoren gespeisten
elektrischen Maschinenantrieb mit einer
Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW ausgestattet
sind;
7. Rettungs- oder sonstige Beiboote von Fahrzeugen;
8. Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken
des Rennsportes dienen, für die Dauer einer
behördlich bewilligten Wassersportveranstaltung
einschließlich der bewilligten Vorbereitungs-
und Übungszeiten;
9. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und der Zollwache;
10. Fahrzeuge des Bundesheeres.
(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für
Fahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische
Zulassungsurkunde vorliegt, und nur in dem Ausmaß,
1. als dies in zwischenstaatlichen Abkommen
vereinbart ist oder
2. — sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen
bestehen — als der Staat, der die Zulassungsurkunde
ausgestellt hat, Fahrzeugen der
gewerbsmäßigen Schiffahrt mit österreichischer
Zulassungsurkunde die Schiffahrt
auf seinen Wasserstraßen gestattet.
(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für
Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische
Zulassungsurkunde oder Internationale
Zulassungsurkunde vorliegt, und nur in dem Ausmaß,
als der Staat, in dem die Urkunde ausgestellt
wurde, Fahrzeugen mit österreichischer Zulassungsurkunde
für Sportfahrzeuge oder Österreichischem
Internationalem Zulassungszertifikat
die Schiffahrt auf seinen Binnengewässern gestattet.
(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 gelten
nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen
Schiffahrt dienen.
(5) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7, 9 und 10
können über Antrag zugelassen werden.
(6) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne
Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung
verwendet werden; diese Verwendung ist an die
Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden
(§ 106 Abs. 2).
(7) Die in Abs. 1 und 6 bezeichneten Fahrzeuge
dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie sich
in einem fahrtauglichen Zustand gemäß § 109
befinden und, sofern Arbeitnehmer an Bord
beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes
entsprechen.
II. Abschnitt
Zulassung und amtliches Kennzeichen
Zulassung
§ 103. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges wird
über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die
Behörde erteilt; sie ist an den Verfügungsberechtigten
und das Fahrzeug gebunden.
(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges bei einer Überprüfung
nachgewiesen wurde.
(3) Bei der ersten Zulassung eines Fahrzeuges,
das in das Bundesgebiet eingebracht wurde, ist vom
Verfügungsberechtigten eine Bestätigung eines
Zollamtes vorzulegen, daß den zollrechtlichen
Bestimmungen entsprochen wurde.
(4) Die Zulassung ist befristet zu erteilen; eine
zweimalige Verlängerung der Zulassung nach
Überprüfung der Fahrtauglichkeit ist zulässig.
(5) Die Behörde kann zur Wahrung der Erfordernisse
des § 109 die Zulassung bedingt, unter
Auflagen und Einschränkungen, insbesondere auf
bestimmte Gewässer oder Gewässerteile, sowie
unter Festsetzung eines bestimmten Verwendungszweckes
erteilen.
(6) Durch Verordnung sind im Interesse der
Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis
Art, Form und Inhalt des Antrages um Zulassung
(Abs. 1) zu regeln.
Zulassungsurkunde
§ 104. (1) Die Zulassung ist mit einer Urkunde
(Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als
Bescheid.
(2) In die Zulassungsurkunde sind behördliche
Vorschreibungen gemäß § 103 Abs. 5, die Ergebnisse
von Überprüfungen des Fahrzeuges sowie
Verlängerungen der Zulassung einzutragen.
(3) Die Zulassung von Sportfahrzeugen ist mit
einer vereinfachten Urkunde (Zulassungsurkunde
für Sportfahrzeuge) zu erteilen; diese gilt als
Bescheid.
(4) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original
an Bord mitzuführen.
(5) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt
der Zulassungsurkunde und der Zulassungsurkunde
für Sportfahrzeuge sowie unter Bedachtnahme
auf die Ordnung der Schiffahrt Erleichterungen
hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen
der Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die der
gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder
Schulungszwecken dienen, zu regeln; dabei sind
die von internationalen Organisationen geschaffenen
Richtlinien für die Vereinheitlichung der
Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen
und der Zulassungsurkunden zu berücksichtigen.
Internationales Zulassungszertifikat
für Sportfahrzeuge
§ 105. (1) Inhabern einer Zulassungsurkunde für
Sportfahrzeuge ist über Antrag von der Behörde,
die diese Urkunde ausgestellt hat, ein Internationales
Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge auszustellen;
dieses Zulassungszertifikat gilt nicht für die
im § 1 genannten Gewässer.
(2) Ist nach den Bestimmungen dieses Teiles eine
Zulassung nicht erforderlich, ist österreichischen
Staatsbürgern über Antrag vom Landeshauptmann
ein Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge
auszustellen.
(3) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt
des Internationalen Zulassungszertifikates für
Sportfahrzeuge zu regeln; dabei sind die von internationalen
Organisationen geschaffenen Richtlinien
zur Vereinheitlichung der Anforderungen für
die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden
zu berücksichtigen.
Amtliches Kennzeichen
§ 106. (1) Mit der Zulassung ist dem Fahrzeug
ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen.
(2) Verfügungsberechtigten über Fahrzeuge
gemäß § 102 Abs. 6 ist über Antrag durch die
Behörde ein amtliches Kennzeichen (Probekennzeichen)
zuzuweisen; diese Zuweisung ist zur
Wahrung der Erfordernisse des § 109 bedingt,
befristet, unter Auflagen bzw. Einschränkungen,
insbesondere auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile,
sowie unter Festsetzung eines bestimmten
Verwendungszweckes zu erteilen.
(3) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme
auf die Klarheit und Erkennbarkeit der Kennzeichen
sowie die Einfachheit und Kostenersparnis
Art, Form, Inhalt, Anbringung und Entfernung
oder Unkenntlichmachung des Kennzeichens und
des Probekennzeichens sowie die Voraussetzungen
für die Zuweisung eines Probekennzeichens zu
regeln.
Änderungen
§ 107. Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen
Fahrzeuges hat jede Änderung seines
Namens, seines ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes),
jede Änderung in der Verfügungsberechtigung,
jede wesentliche technische oder bauliche Änderung
des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes
oder Namens des Fahrzeuges
unter Beischluß der entsprechenden Nachweise
und der Zulassungsurkunde unverzüglich der
Behörde anzuzeigen.
Erlöschen und Widerruf der Zulassung
§ 108. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges
erlischt
1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Zurücklegung der Zulassung;
3. durch Verlust der Verfügungsberechtigung;
4. mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens
im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
5. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des
Verfügungsberechtigten.
(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen
1. bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß
§ 103 Abs. 5 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
2. bei Nichteinhaltung der gemäß § 111 Abs. 3
von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
3. bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 111
Abs. 4);
4. bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit
infolge Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes
(Sitzes) des Verfügungsberechtigten.
(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges
ist im Falle des Erlöschens oder Widerrufes der
Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die
Zulassungsurkunde der Behörde zurückzustellen.
III. Abschnitt
Fahrtauglichkeit
Anforderungen an Fahrzeuge
§ 109. Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes
Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner Bauart,
Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und
Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung,
der Konstruktion und Leistung seiner
Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen
und elektrischen Anlagen so beschaffen und
ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand
befinden, daß es im Hinblick auf den
beabsichtigten Verwendungszweck und unter
Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse
und der sonstigen Benützung des zu
befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher
ist.
Überprüfung
§ 110. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit
erfolgt durch die Behörde.
(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung
gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte
Klassifikationsgesellschaften, sonst hiefür
geeignete Einrichtungen oder Ziviltechniker für
Schiffstechnik als Sachverständige heranziehen,
sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
(3) Fahrzeuge mit einer zugelassenen Fahrgastanzahl
von mehr als 100 Personen sowie Fahrzeuge
für den Transport gefährlicher Güter müssen ein
Klassenzertifikat einer gemäß Abs. 2 anerkannten
Klassifikationsgesellschaft besitzen.
(4) Fahrzeuge mit einer zugelassenen Fahrgastanzahl
von mehr als 20 und weniger als 100 Personen,
Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer
Tragfähigkeit von mehr als 1000 Tonnen und
schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften
einer gemäß Abs. 2 anerkannten Klassifikationsgesellschaft
gebaut sein (Bauschein).
(5) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand
der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Einrichtungen
bzw. Personen sind vom Verfügungsberechtigten
des Fahrzeuges zu tragen.
Zweck und Art der Überprüfung
§ 111. (1) Die Überprüfung dient
1. der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines
Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere
Verwendungszwecke sowie gegebenenfalls
zur Wahrung der Erfordernisse des § 109 notwendiger
Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich
der Verwendung und des Betriebes;
2. der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1
ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;
3. der Feststellung der vorschriftsmäßigen
Anbringung der für die Kennzeichnung des
Fahrzeuges und die schiffahrtspolizeiliche
Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen,
insbesondere der Tiefgangsanzeiger,
Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.
(2) Eine Überprüfung ist durchzuführen
1. vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges
(Erstüberprüfung);
2. in regelmäßigen Zeitabständen nach der
Zulassung (Nachüberprüfung);
3. nach Vollendung von Reparaturen oder
Umbauten am Fahrzeug, welche Änderungen
der Festigkeit oder Änderungen wesentlicher
technischer Merkmale zur Folge haben, ferner
bei Änderungen des Verwendungszweckes
oder Änderung der Einschränkung der
Zulassung auf bestimmte Gewässer oder
Gewässerteile (Sonderüberprüfung);
4. über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht
besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr
fahrtauglich ist (Überprüfung von Amts
wegen).
(3) Werden bei einer Überprüfung an einem
Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde
geeignet erscheinende Verwendungsbeschränkungen,
Auflagen, Betriebsbedingungen oder sonstige
Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel
innerhalb einer bestimmten Frist vorschreiben
und im Fall wesentlicher Mängel die weitere Verwendung
des Fahrzeuges zur Schiffahrt bis zu dem
Zeitpunkt untersagen, zu dem die Beseitigung der
Mängel nachgewiesen ist.
(4) Ist eine Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit
nicht möglich, so hat die Behörde die Zulassung
zu widerrufen oder für nicht zulassungspflichtige
Fahrzeuge die Verwendung des Fahrzeuges
auf Dauer zu verbieten.
(5) Eine Überprüfung kann unterbleiben, wenn
eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges innerhalb
des Zeitabstandes für die Nachüberprüfung
(Abs. 2 Z 2) beantragt wird.
(6) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme
auf die Erfordernisse des § 109, insbesondere auf
Verwendungszweck, Größe und Fahrgastanzahl
bzw. Tragfähigkeit der Fahrzeuge sowie auf die
Besonderheit der Gewässer Bestimmungen hinsichtlich
der Art und Durchführung der Überprüfung
der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen zu erlassen,
insbesondere über deren Bau, Einrichtung und
Ausrüstung, die Stellung der Fahrzeuge zur Überprüfung
sowie über die Zeitabstände für Nachüberprüfungen
gemäß Abs. 2 Z 2. In dieser Verordnung
kann vorgesehen werden, daß die Überprüfung
eines Fahrzeuges über Antrag des Verfügungsberechtigten
durch die Behörde durchgeführt werden
kann, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich
der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.
(7) Durch Verordnung kann im Interesse der
Sicherheit der Schiffahrt die Verwendung bestimmter
Schiffbauteile oder Ausrüstungsteile an eine
behördliche Bewilligung gebunden werden. Dabei
sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit
und Kostenersparnis Erleichterungen für den Fall
vorzusehen, daß eine vergleichbare Bewilligung
einer zuständigen ausländischen Stelle vorliegt.
(8) Durch Verordnung können auf Fahrzeuge
bezugnehmende ÖNORMEN (Normengesetz
1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
(Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965)
ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.
(9) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr kann von einzelnen Bestimmungen
der auf Grund dieses Teiles erlassenen
Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch
geeignete Maßnahmen die Erfordernisse des § 109
gewährleistet sind.
Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit
§ 112. Die Organe gemäß § 117 Abs. 5 haben
den Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht fahrtauglich
ist, zu untersagen und unverzüglich die
Behörde zu verständigen, die eine Überprüfung des
Fahrzeuges gemäß § 111 Abs. 2 Z 4 zu veranlassen
hat; bei einem in § 102 Abs. 1 Z 9 oder 10 genannten
Fahrzeug ist die jeweils für die Dienstaufsicht
zuständige Behörde zu verständigen, die die Behebung
der Mängel zu veranlassen hat.
IV. Abschnitt
Besatzung
§ 113. (1) Gleichzeitig mit der Zulassung eines
für die gewerbsmäßige Schiffahrt oder den Werkverkehr
bestimmten Fahrzeuges bzw. Schwimmkörpers
ist eine Mindestbesatzung nach Zahl und
Befähigung festzulegen. In der Zulassung kann die
Verpflichtung auferlegt werden, als Besatzungsmitglieder
für die Führung des Fahrzeuges sowie für
die Leitung des Maschinenbetriebes österreichische
Staatsbürger zu verwenden, wenn dies im besonderen
wirtschaftlichen Interesse oder im Interesse der
Sicherheit der Republik Österreich liegt.
(2) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung
des § 5 Abs. 1, weiters der Art, Größe,
Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und
des Fahrtbereiches von Fahrzeugen und Schwimmkörpern
sowie der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes
Vorschriften über deren Mindestbesatzung
zu erlassen; diese Vorschriften gelten auch
für Fahrzeuge, die gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 von der
Zulassungspflicht ausgenommen sind.
V. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Sportfahrzeuge
Typengenehmigung
§ 114. (1) Der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr hat Typen von zulassungspflichtigen
Sportfahrzeugen auf Antrag zu genehmigen,
wenn sie den Bestimmungen dieses Teiles
und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen
entsprechen.
(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme
auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis
Bestimmungen über die Typengenehmigung
zu erlassen, insbesondere über Art und Durchführung
der Überprüfung der Fahrtauglichkeit, Typenbezeichnung
sowie Art, Form, Inhalt und Ausstellung
des Typenscheines.
(3) Die Typengenehmigung ist zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen der Genehmigung nicht
mehr gegeben sind.
Fahrtauglichkeit
§ 115. (1) Abweichend von den Bestimmungen
des § 111 Abs. 2 Z 1 wird die Erstüberprüfung eines
Sportfahrzeuges durch Vorlage eines Typenscheines
ersetzt.
(2) Die Erstüberprüfung eines Sportfahrzeuges,
das eine österreichische Jacht im Sinne des Seeschiffahrtsgesetzes,
BGBl. Nr. 174/1981, ist, wird
durch Vorlage des Seebriefes sowie des zugehörigen
Meßbriefes und des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses
ersetzt; für Zulassungspflichtige Segeljachten,
die für den Einsatz auf fließenden Gewässern
bestimmt sind, ist zusätzlich der Nachweis der
ausreichenden Manövrierfähigkeit, insbesondere
einer unter Berücksichtigung der Fließgeschwindigkeit
und der Wassertiefe ausreichenden Totwassergeschwindigkeit,
zu erbringen.
VI. Abschnitt
Verzeichnis
§ 116. (1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über
die zugelassenen Fahrzeuge zu führen.
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus
einer nach den Namen der Verfügungsberechtigten
alphabetisch geordneten Sammlung der Zulassungsurkunden
für Fahrzeuge und einer nach der
Reihenfolge der Kennzeichen geordneten Aufstellung.
(3) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft
machen, ist über die Person des Verfügungsberechtigten,
das Kennzeichen und die technischen
Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.
VII. Abschnitt
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 117. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses
Teiles sind
1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr für Fahrzeuge, die für den Einsatz
auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen
Kleinfahrzeuge;
2. der Landeshauptmann, in dessen Bereich der
jeweilige ordentliche Wohnsitz oder Sitz des
Verfügungsberechtigten oder eines der Verfügungsberechtigten
eines Fahrzeuges liegt, für
die nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge; in
Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann
zuständig, in dessen Bereich
der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten
liegt;
3. das Bundesamt für Schiffahrt für die Durchführung
von Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich
Wasserstraßen, ausgenommen in die
Landesvollziehung fallende;
4. die Bezirksverwaltungsbehörde für die
Durchführung aller nicht unter Z 3 fallenden
Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses
Teiles sind
1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr für Angelegenheiten gemäß
Abs. 1 Z 2;
2. der Landeshauptmann für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr kann, soweit er in erster
Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vor-
nahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung
des Verwaltungsverfahrens einschließlich
der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse
der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit
und Kostenersparnis liegt, den Landeshauptmann
von Niederösterreich, den Landeshauptmann von
Oberösterreich oder den Landeshauptmann von
Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle
des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr tritt.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach
diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses
Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im
§ 37 Abs. 2 bestimmten Organen.
VIII. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 118. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles
oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen
Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 50000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1
begeht insbesondere, wer
1. ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne
Zulassung durch die Behörde einsetzt
(§ 101);
2. ein Fahrzeug in einem nicht fahrtauglichen
Zustand einsetzt (§§ 102 Abs. 7 und 109);
3. ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne
Zulassung unter Führung eines Probekennzeichens
zu anderen Zwecken als zur Erprobung
oder Überstellung einsetzt (§ 102
Abs. 6);
4. Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen,
unter denen die Zulassung erteilt
wurde, nicht einhält (§ 103 Abs. 5);
5. ein zugelassenes Fahrzeug zu einem nicht
der Zulassung entsprechenden Zweck einsetzt
(§ 103 Abs. 5);
6. ein zugelassenes Fahrzeug auf einem nicht
der Zulassung entsprechenden Gewässer
oder Gewässerteil einsetzt (§ 103 Abs. 5);
7. ein zugelassenes Fahrzeug einsetzt, ohne die
Zulassungsurkunde im Original an Bord mitzuführen
(§ 104);
8. an einem zugelassenen Fahrzeug das zugewiesene
amtliche Kennzeichen nicht führt
(§ 106);
9. als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen
Fahrzeuges der Pflicht zur Meldung von
Änderungen nicht nachkommt (§ 107);
10. als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen
Fahrzeuges im Falle des Erlöschens bzw.
des Widerrufs der Zulassung die Zulassungsurkunde
nicht binnen zwei Wochen der
Behörde zurückstellt (§ 108 Abs. 3);
11. ein Fahrzeug einsetzt, dessen Verwendung
die Behörde auf Dauer verboten hat (§ 111
Abs. 4);
12. die von der Behörde vorgeschriebene Besatzung
nach Zahl oder Befähigung nicht einhält
(§ 113).
(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens
gelten die Bestimmungen des § 41.
Übergangsbestimmungen
§ 119. (1) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften
ausgestellten Schiffspatente — ausgenommen
für Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen
dieses Teiles der Zulassungspflicht nicht mehr
unterliegen, — bleiben längstens bis zum
31. Dezember 1993 gültig; sie sind bis dahin über
Antrag durch Zulassungsurkunden zu ersetzen.
(2) Für die Dauer der Gültigkeit der Schiffspatente
gemäß Abs. 1 bleiben die für die betreffenden
Fahrzeuge nach den bisherigen Rechtsvorschriften
zugewiesenen Kennzeichen gültig.
(3) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften
nicht Zulassungspflichtigen Fahrzeuge, die nunmehr
auf Grund der Bestimmungen dieses Teiles
einer Zulassungspflicht unterliegen, müssen bis
längstens 31. Dezember 1993 mit einer Zulassungsurkunde
versehen sein. Die für die betreffenden
Fahrzeuge nach den bisherigen Rechtsvorschriften
zugewiesenen Kennzeichen bleiben bis zur Zulassung
gültig.
(4) Die Bestimmungen des § 110 Abs. 3 und 4
gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes gelegt wurde.
Außerkrafttreten bestehender
Rechtsvorschriften
§ 120. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf
Gesetzesstufe gestellte Schiffspatentverordnung,
BGBl. Nr. 120/1936, in der Fassung
BGBl. Nr. 90/1971;
2. die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf
Gesetzesstufe gestellte Verordnung des Bundesministers
für Handel und Verkehr, BGBl.
Nr. 352/1927, betreffend die Einführung des
Nummernzwanges für Motorfahrzeuge auf
den österreichischen Binnengewässern in der
Fassung BGBl. Nr. 409/1931.
TEIL G
Schiffsführung
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 121. (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten
unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die Führung
und Bedienung von Fahrzeugen auf den im
§ 1 Abs. 1 genannten Gewässern sowie für die Führung
und Bedienung österreichischer Fahrzeuge
auf ausländischen Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher
Abkommen oder nach Maßgabe
der Gegenseitigkeit.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern
gelten die Bestimmungen dieses Teiles nur für die
Führung und Bedienung von Fahrzeugen, die der
gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder
Schulungszwecken dienen.
Berechtigung zur Schiffsführung
§ 122. Zur selbständigen Führung eines Fahrzeuges
und zur Ausübung von Tätigkeiten nach § 124
Abs. 4 sind Befähigungsausweise erforderlich.
Ausnahme
§ 123. (1) Einen Befähigungsausweis gemäß
§ 122 benötigen nicht
1. ausländische Führer von ausländischen Fahrzeugen
der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die
Wasserstraßen oder den österreichischen Teil
des Neusiedlersees befahren;
2. ausländische Führer von Sportfahrzeugen;
3. österreichische Führer von Sportfahrzeugen,
die einen entsprechenden Befähigungsausweis
für die selbständige Führung von Fahrzeugen
auf dem Bodensee besitzen;
4. Führer von geschleppten und geschobenen
Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner,
sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
5. die Führer von Motorfahrzeugen mit einer
Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
6. Führer von Ruderfahrzeugen;
7. Führer von Flößen;
8. Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres
nach Maßgabe des Abs. 6;
9. Führer von Segelfahrzeugen.
(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für
Personen, die einen entsprechenden ausländischen
Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß,
1. als dies in zwischenstaatlichen Abkommen
vereinbart ist oder
2. — sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen
bestehen — als der Staat, der den Befähigungsausweis
ausgestellt hat, Inhabern österreichischer
Befähigungsausweise die Schifffahrt
auf seinen Binnengewässern gestattet.
(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für
Personen, die einen entsprechenden ausländischen
Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß,
1. als dies in zwischenstaatlichen Abkommen
vereinbart ist oder
2. — sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen
bestehen — als der Staat, in dem der
Befähigungsausweis ausgestellt worden ist,
Inhabern österreichischer Befähigungsausweise
die Schiffahrt auf seinen Binnengewässern
gestattet.
(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 4 und 6 gelten
nicht für die Führer von Motorfahrzeugen oder
Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder
Schulungszwecken dienen.
(5) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 5 gilt nicht
für die Führer von Ruderfahrzeugen, die der
gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen.
(6) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung
können Befähigungsausweise zur
selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres
mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund
dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese
Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbständige
Führung anderer Fahrzeuge.
II. Abschnitt
Befähigungsausweise
Allgemeine Bestimmungen
§ 124. (1) Die Befähigung zur selbständigen Führung
von Fahrzeugen ist durch Ablegung einer Prüfung
nachzuweisen. Auf Grund der bestandenen
Prüfung ist ein entsprechender Befähigungsausweis
gemäß § 128 auszustellen.
(2) Der Befähigungsausweis ist bei der Führung
eines Fahrzeuges im Original mitzuführen.
(3) Die Bezeichnung „Kapitän" dürfen nur Inhaber
eines Kapitänspatentes A oder B (§ 129 Abs. 1
Z 1 und 2) führen.
(4) Durch Verordnung können für andere Tätigkeiten
an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit
des Schiffes und von Personen eine besondere Qualifikation
erfordern, insbesondere für die Verwendung
von Radar als Navigationsmittel, für die
Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen
sowie für den Transport gefährlicher Güter, entsprechende
Befähigungsausweise vorgeschrieben
werden. Sofern die Erlangung solcher Befähigungsausweise
nicht in anderen Vorschriften geregelt ist,
sind in dieser Verordnung insbesondere die Voraussetzungen
für die Erteilung sowie Art, Form,
Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung der
genannten Befähigungsausweise zu regeln.
Anerkennung von Befähigungsausweisen
§ 125. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr hat Inhabern eines Befähigungsausweises
zur selbständigen Führung von
Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag ein
Schiffsführerpatent C bzw. D auszustellen, wenn
der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen
erlangt wurde, die zumindest den Anforderungen
für das Schiffsführerpatent C bzw. D entsprechen.
Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise
§ 126. (1) Der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr hat bei Gewährleistung der
Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhabern
eines ausländischen, auf die Berechtigung zur
selbständigen Führung von Fahrzeugen lautenden
Ausweises einen Befähigungsausweis gemäß § 128
Abs. 1 auszustellen, wenn der ausländische Befähigungsausweis
unter Voraussetzungen erlangt
wurde, die den Anforderungen der §§ 129 bis 131
entsprechen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf ausländische
Inhaber ausländischer Befähigungsausweise
anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, daß
der Befähigungsausweis für die Führung österreichischer
Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt
benötigt wird; der Befähigungsausweis ist auf
diesen Berechtigungsumfang einzuschränken.
Internationale Zertifikate für Führer
von Sportfahrzeugen
§ 127. (1) Inhabern inländischer Befähigungsausweise
ist über Antrag von der Behörde, die diesen
Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales
Zertifikat für die selbständige Führung
von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat
gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1
genannten Gewässer.
(2) Ist nach den Bestimmungen dieses Teiles für
die selbständige Führung eines Sportfahrzeuges ein
Befähigungsausweis nicht erforderlich, ist österreichischen
Staatsbürgern über Antrag vom Landeshauptmann
ein Internationales Zertifikat auszustellen.
(3) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt
des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 und
2 festzulegen; dabei sind die von internationalen
Organisationen geschaffenen Richtlinien für die
Ausstellung internationaler Befähigungsausweise
zu berücksichtigen.
Arten der Befähigungsausweise
§ 128. (1) Befähigungsausweise für Fahrzeuge
1. Kapitänspatent A: Berechtigung zur selbständigen
Führung von Motorfahrzeugen jeder
Art und Größe für die Donau und sonstige
Binnengewässer;
2. Kapitänspatent B: Berechtigung zur selbständigen
Führung von Motorfahrzeugen jeder
Art und Größe für Binnengewässer, ausgenommen
Wasserstraßen;
3. Schiffsführerpatent A: Berechtigung zur selbständigen
Führung von Motorfahrzeugen
jeder Art mit einer Länge bis zu 30 m für die
Donau und sonstige Binnengewässer;
4. Schiffsführerpatent B: Berechtigung zur selbständigen
Führung von Motorfahrzeugen
jeder Art mit einer Länge bis zu 30 m für Binnengewässer,
ausgenommen Wasserstraßen;
5. Schiffsführerpatent C: Berechtigung zur selbständigen
Führung von Motorfahrzeugen
jeder Art mit einer Länge bis zu 10 m für die
Donau und sonstige Wasserstraßen;
6. Schiffsführerpatent D: Berechtigung zur selbständigen
Führung von Motorfahrzeugen
jeder Art mit einer Länge bis zu 10 m für Binnengewässer,
ausgenommen Wasserstraßen.
(2) Für die Führung von Ruderfahrzeugen, die
der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen, von Flößen,
die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken
dienen, sowie von Seilfähren ist entsprechend
dem Gewässer ein Schiffsführerpatent A
oder B unter Berücksichtigung des § 129 Abs. 1
erforderlich.
(3) Form und Inhalt der Befähigungsausweise
sind durch Verordnung festzulegen.
Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen
§ 129. (1) Der Befähigungsausweis kann über
Antrag des Bewerbers auf bestimmte Arten von
Fahrzeugen, deren Antriebsleistung sowie auf einzelne
Gewässer oder Gewässerteile eingeschränkt
werden.
(2) Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt
ist, kann der Befähigungsausweis nur
unter Auflagen bzw. Bedingungen (zB Befristung)
und nur dann erteilt werden, wenn dadurch die mit
dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren
ausgeglichen werden können; Auflagen und Bedingungen
sind im Befähigungsausweis zu vermerken.
Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises
eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung
ein, können nachträglich Auflagen bzw. Bedingungen
verfügt werden, soweit dadurch die mit dem
Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen
werden können.
(3) Inhaber von Kapitänspatenten oder Schiffsführerpatenten
A oder B haben ihre geistige und
körperliche Eignung durch ein amtsärztliches Gutachten
(§ 130 Abs. 3) in Zeitabständen von höchstens
sieben Jahren, beginnend mit der Ausstellung
des Befähigungsausweises, neuerlich nachzuweisen.
(4) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber
eines Befähigungsausweises zur Führung von Fahrzeugen
geistig oder körperlich nicht mehr voll
geeignet ist, so kann die Vorlage eines amtsärztlichen
Gutachtens (§ 130 Abs. 3) verlangt werden.
III. Abschnitt
Verfahren
Zulassung zur Prüfung
§ 130. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung
ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form
und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen
(Abs. 2) durch Verordnung festzulegen
sind.
(2) Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist
nur zuzulassen, wer
1. für ein Kapitänspatent das 24. Lebensjahr, für
ein Schiffsführerpatent A das 21. Lebensjahr,
für ein Schiffsführerpatent B, C oder D das
18. Lebensjahr vollendet hat;
2. die geistige und körperliche Eignung zur Führung
eines Fahrzeuges besitzt;
3. die persönliche Verläßlichkeit besitzt;
4. die erforderliche Fahrpraxis für die Führung
eines Fahrzeuges auf dem entsprechenden
Gewässer oder Gewässerteil nachgewiesen
hat;
5. für ein Kapitänspatent die erfolgreiche Ablegung
einer Reifeprüfung nachgewiesen hat;
6. für ein Kapitänspatent bzw. ein Schiffsführerpatent
A oder B die Ausbildung für die Leistung
Erster Hilfe (§ 68 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1967) nachgewiesen hat;
7. für ein Schiffsführerpatent C oder D die
Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
nachgewiesen hat (§ 64 Abs. 2 KFG
1967).
(3) Die geistige und körperliche Eignung (Abs. 1
Z 2) des Bewerbers hat der Eignung zum Lenken
eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C (§ 65 Abs. 1
KFG 1967) zu entsprechen; sie ist durch ein amtsärztliches
Gutachten (§ 69 KFG 1967) nachzuweisen,
das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht
älter als sechs Monate sein darf. Der Nachweis der
Eignung bei Bewerbern um Schiffsführerpatente C
und D gilt als erbracht, wenn sie ein im Inland zu
Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbständige
Führung von Triebwagen, Kraft- oder
Luftfahrzeugen besitzen.
(4) Für die Überprüfung der Verläßlichkeit
(Abs. 1 Z 3) bei Bewerbern um Kapitänspatente
oder Schiffsführerpatente A oder B sind die Bestimmungen
des § 38 Abs. 3 anzuwenden. Die Überprüfung
der Verläßlichkeit bei Bewerbern um Schiffsführerpatente
C oder D gilt als erbracht, wenn der
Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis
für die selbständige Führung von
Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzt.
(5) Die nachzuweisende Fahrpraxis (Abs. 2 Z 4)
ist auf einem Fahrzeug zu erbringen, das in seiner
Größe dem Berechtigungsumfang des in Betracht
kommenden Befähigungsausweises entspricht. Die
Dauer der Fahrpraxis beträgt
1. für das Kapitänspatent A 30 Monate, davon
mindestens zehn Monate auf der Donau und
zehn Fahrten auf dem entsprechenden Streckenabschnitt
als Steuermann unter Aufsicht
und Anleitung des Kapitäns;
2. für das Kapitänspatent B 15 Monate, davon
mindestens fünf Monate als Steuermann unter
Aufsicht und Anleitung des Kapitäns;
3. für das Schiffsführerpatent A zehn Monate,
davon mindestens fünf Monate auf dem entsprechenden
Streckenabschnitt der Donau
unter Aufsicht und Anleitung des Schiffsführers;
4. für das Schiffsführerpatent B drei Monate
unter Aufsicht und Anleitung des Schiffsführers.
(6) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch
Vorlage eines Schifferdienstbuches zu führen;
durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf
die von internationalen Organisationen geschaffenen
Richtlinien über die Mindesterfordernisse für
die Ausstellung von Befähigungsausweisen nähere
Bestimmungen, insbesondere über Art, Form,
Inhalt und Ausstellung des Schifferdienstbuches, zu
erlassen.
(7) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr kann vom Erfordernis des
Abs. 2 Z 5 Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber
eine gleichwertige andere Ausbildung nachweist.
(8) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr kann einem Bewerber um ein
Kapitänspatent B vom Erfordernis des Abs. 5, und
zwar nur hinsichtlich der Größe des Fahrzeuges,
Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber Inhaber
eines Schiffsführerpatentes A oder B ist und die
nachzuweisende Fahrpraxis auf einem Fahrzeug
ausreichender Größe erbracht hat.
(9) Der Landeshauptmann kann einem Bewerber
um ein Schiffsführerpatent D vom Erfordernis des
Abs. 2 Z 1 Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber
eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.
Prüfung
§ 131. (1) Nach der Überprüfung des Antrages
auf Zulassung zur Prüfung sind dem Bewerber Ort
und Zeit der Prüfung in geeigneter Form mitzuteilen.
(2) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen
und einem praktischen Teil; sie wird von einer Prüfungskommission
abgenommen.
(3) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf
1. die Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften;
2. die allgemeine Kenntnis sonstiger schiffahrtsrechtlicher
Vorschriften und Vorschriften des
Arbeitnehmerschutzes für die Kapitänspatente
A und B;
3. das Verhalten bei Schiffsunfällen aller Art
und bei Gewässerverunreinigungen;
4. die Führung und Bedienung eines Fahrzeuges
einschließlich der dazu notwendigen Manöver;
5. die allgemeine Kenntnis der Bauart von Fahrzeugen
und deren Einrichtungen sowie die
Bedienung und Wartung dieser Einrichtungen
einschließlich der Maschinenanlage und ihres
Zubehörs;
6. die Grundzüge der Wetterkunde;
7. die allgemeine Kenntnis des betreffenden
Gewässers in geographischer, hydrographischer
und nautischer Hinsicht;
8. die genaue Kenntnis der Donau für das Kapitänspatent
A und das Schiffsführerpatent A.
(4) Anträge auf Einschränkungen des Berechtigungsumfanges
gemäß § 129 Abs. 1 sind spätestens
bis zum Beginn der theoretischen Prüfung zulässig.
(5) Die theoretische Prüfung gilt als „bestanden",
wenn sie von jedem Prüfungskommissär mit
„bestanden" beurteilt wird; die praktische Prüfung
darf erst nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen
abgenommen werden.
(6) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die
Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die
Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der
Praxis; sie ist an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten,
das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem
Berechtigungsumfang des in Betracht kommenden
Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, die
eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse
ermöglicht.
(7) Der Bewerber hat für die Beistellung des
gemäß Abs. 6 erforderlichen Fahrzeuges und eines
Schiffsführers zu sorgen und die damit verbundenen
Kosten zu tragen.
(8) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung
darf frühestens nach zwei Wochen wiederholt werden,
eine nicht bestandene praktische Prüfung frühestens
nach zwei Wochen, längstens jedoch innerhalb
eines Jahres nach erfolgreicher Ablegung der
theoretischen Prüfung bei deren sonstiger Ungültigkeit.
(9) Die Prüfungskommission hat das Ergebnis
der theoretischen und praktischen Prüfung in
einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und der
Behörde mitzuteilen.
Prüfungskommission
§ 132. (1) Die Prüfungskommission für das Kapitänspatent
A oder B sowie das Schiffsführerpatent
A besteht aus
1. einem rechtskundigen Prüfer für die Fachgebiete
gemäß § 131 Abs. 3 Z 1 und 2;
2. einem technischen Prüfer für die Fachgebiete
gemäß § 131 Abs. 3 Z 5 und 6;
3. einem nautischen Prüfer für die Fachgebiete
gemäß § 131 Abs. 3 Z 3, 4, 7 und 8 sowie für
die praktische Prüfung gemäß § 131 Abs. 6.
(2) Die Prüfungskommission für die sonstigen
Befähigungsausweise besteht aus
1. einem rechtskundigen Prüfer für die Fachgebiete
gemäß § 131 Abs. 3 Z 1 und bei Vorliegen
der Voraussetzungen des Abs. 6 für die
praktische Prüfung gemäß § 131 Abs. 6;
2. einem technischen Prüfer für die Fachgebiete
gemäß § 131 Abs. 3 Z 3 bis 7 und für die praktische
Prüfung gemäß § 131 Abs. 6.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr und die Landeshauptmänner
haben aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten
des Schiffahrtswesens befaßten aktiven
Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und
höheren technischen Dienstes Prüfungskommissäre
als rechtskundige und technische Prüfer zu bestellen;
reicht die Anzahl der technischen Prüfer des
höheren technischen Dienstes nicht aus, so dürfen
als technische Prüfer bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen auch Bedienstete mit einer erfolgreich
bestandenen Reifeprüfung an einer Höheren
Technischen Lehranstalt bestellt werden.
(4) Als technische Prüfer gemäß Abs. 1 Z 2 sind
Bedienstete zu bestellen, die zumindest ein Schiffsführerpatent
A besitzen.
(5) Als nautische Prüfer gemäß Abs. 1 Z 3 sind
Kapitäne mit Kapitänspatent A sowie mit einer entsprechenden
Erfahrung auf Schiffen gemäß dem
angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen.
(6) Als technische Prüfer und als Prüfer für die
praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind Bedienstete
zu bestellen, die zumindest ein Schiffsführerpatent
besitzen, das der abzuhaltenden Prüfung entspricht.
(7) Die Bestellung zum Prüfer darf höchstens für
die Dauer von fünf Jahren erfolgen.
(8) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr und die Landeshauptmänner
haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten
Prüfungskommissäre zu führen.
Prüfungstaxen
§ 133. (1) Der Bewerber hat entsprechend dem
angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe
an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die
den Amtsaufwand der für die Prüfung zuständigen
Behörde zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den
Prüfungskommissären zu gleichen Teilen als Prüferentschädigung.
(2) Durch Verordnung ist die Höhe der jeweiligen
Prüfungstaxe entsprechend dem Berechtigungsumfang
des angestrebten Befähigungsausweises
und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand
festzusetzen.
Entziehung des Befähigungsausweises
§ 134. (1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen,
wenn der Inhaber
1. eines der im § 130 Abs. 2 angeführten Erfordernisse
nicht mehr erfüllt;
2. den Nachweis gemäß § 129 Abs. 3 nicht erbringt;
3. den Nachweis gemäß § 129 Abs. 4 nicht erbringt;
4. wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen
Vorschriften begangen hat.
(2) Inhabern ausländischer Befähigungsausweise
ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 das
Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen
Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung
ist im Befähigungsausweis einzutragen.
Verzeichnis
§ 135. (1) Der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner
haben Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten
Befähigungsausweise zu führen.
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus
einer nach der Art der Befähigungsausweise
getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaber
alphabetisch geordneten Aufstellung.
IV. Abschnitt
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 136. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses
Teiles sind
1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr für das Kapitänspatent A und B
sowie das Schiffsführerpatent A;
2. der Landeshauptmann von Niederösterreich,
der Landeshauptmann von Oberösterreich
oder der Landeshauptmann von Wien nach
freier Wahl für das Schiffsführerpatent C;
3. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für
das Schiffsführerpatent B und D;
4. das Bundesamt für Schiffahrt für die Durchführung
von Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich
Wasserstraßen, ausgenommen in die
Landesvollziehung fallende;
5. die Bezirksverwaltungsbehörde für die
Durchführung aller nicht unter Z 4 fallenden
Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles
sind
1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr für Angelegenheiten gemäß
Abs. 1 Z2 und 3;
2. der Landeshauptmann für Angelegenheiten
gemäß Abs. 1 Z 4 und 5.
(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach
diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr zuständig.
(4) Die Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses
Teiles erlassenen" Verordnungen obliegt den im
§ 37 Abs. 2 bestimmten Organen.
V. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 137. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles
oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen
Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 50000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1
begeht insbesondere, wer
1. ein Fahrzeug ohne entsprechenden Befähigungsausweis
führt oder eine Tätigkeit nach
§ 124 Abs. 4 ohne entsprechenden Befähigungsausweis
ausübt (§§ 122 und 128);
2. den Befähigungsausweis beim Führen eines
Fahrzeuges nicht im Original mitführt (§ 124
Abs. 2);
3. die Bezeichnung „Kapitän" führt, ohne ein
Kapitänspatent A oder B zu besitzen (§ 124
Abs. 3);
4. als Inhaber eines Befähigungsausweises die
von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen
nicht einhält (§ 129 Abs. 1);
5. als Inhaber eines Befähigungsausweises die
von der Behörde anläßlich der Erteilung des
Befähigungsausweises oder nachträglich
erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf
Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen
Eignung erforderlich sind oder geworden
sind, nicht einhält (§ 129 Abs. 2).
(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens
gelten die Bestimmungen des § 41.
Übergangsbestimmungen
§ 138. (1) Die auf Grund der Bestimmungen der
mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf
Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung,
BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung BGBl. Nr. 90/
1971 ausgestellten Patente gelten weiter; über
Antrag des Inhabers können sie durch den Bestimmungen
dieses Teiles entsprechende Befähigungsausweise
ersetzt werden.
(2) Reicht die Anzahl der gemäß § 132 Abs. 3
qualifizierten technischen Prüfer nicht aus, so können
abweichend von dieser Bestimmung auch
Bedienstete des technischen Dienstes mit langjähriger
einschlägiger Verwendungspraxis für die Dauer
von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
als technische Prüfer bestellt werden.
Außerkrafttreten bestehender
Rechtsvorschriften
§ 139. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 126/1924,
betreffend die Festsetzung von Prüfungstaxen
für die Bewerber um ein Schifferpatent zur
Führung von Dampfschiffen (Motorbooten)
auf der Donau in der Fassung BGBl. Nr. 7/
1926;
2. die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 127/1924,
betreffend die Festsetzung von Prüfungstaxen
für die Bewerber um ein Schifferpatent zur
Führung von Dampfschiffen (Motorbooten)
auf den österreichischen Binnenseen in der
Fassung BGBl. Nr. 8/1926;
3. die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf
Gesetzesstufe gestellte Schiffsführerverordnung,
BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung
BGBl. Nr. 90/1971.
TEIL H
Schiffsführerschulen
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 140. Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für
die Schulung von Schiffsführern für Motor- oder
Segelfahrzeuge.
Bewilligungspflicht
§ 141. Die Schulung von Schiffsführern bedarf
einer Bewilligung; sie ist befristet zu erteilen.
Ausnahme
§ 142. Eine Bewilligung gemäß § 141 ist nicht
erforderlich für die Schulung von Schiffsführern
durch den Bund oder die Länder.
II. Abschnitt
Verfahren
Voraussetzungen
§ 143. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden
1. einer natürlichen Person, wenn sie
a) die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt,
b) die persönliche Verläßlichkeit besitzt; für
die Überprüfung der Verläßlichkeit sind
die Bestimmungen des § 79 Abs. 3 anzuwenden,
c) ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland
hat,
d) das 24. Lebensjahr vollendet hat,
e) im Falle einer Schulung nach den Bestimmungen
des Teiles G eine mindestens
dreijährige Fahrpraxis nach dem Erwerb
eines Befähigungsausweises, der in seinem
Berechtigungsumfang der vorgesehenen
Schulung entspricht, nachweist;
2. einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,
wenn alle ihre Gesellschafter, ausgenommen
juristische Personen als persönlich haftende
Gesellschafter (Z 3), die Voraussetzungen
gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen und die
Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat;
3. einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht
gewährenden Anteilsrechte zu mehr als
75 vH österreichischen Staatsbürgern, dem
Bund, einem Land, einer Gemeinde oder
einem Gemeindeverband zustehen oder bei
Vereinen mehr als 75 vH der Mitglieder
österreichische Staatsbürger sind, die Mehrheit
der Mitglieder jedes ihrer leitenden
Organe (zB Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat)
einschließlich des Vorsitzenden die
Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen
und die juristische Person ihren Sitz im
Inland hat;
4. den Gemeinden und Gemeindeverbänden.
(2) Die Bewilligung darf darüber hinaus nur
erteilt werden, wenn der Bewerber
1. die Verfügungsberechtigung über geeignete
Schulungsräume,
2. geeignete Lehrpläne und Lehrbehelfe (§ 148
Abs. 1),
3. die Verfügungsberechtigung über geeignete
Fahrzeuge für Schulungszwecke (§ 148
Abs. 2) und
4. die Verfügungsberechtigung über eine für
Fahrzeuge gemäß Z 3 im Hinblick auf die
praktische Ausbildung geeignete Schiffahrtsanlage
nachweist.
Bezeichnung der Schiffsführerschule
§ 144. Die Erteilung der Bewilligung gemäß
§ 141 ist an eine bestimmte Bezeichnung der
Schiffsführerschule gebunden, die den Namen des
Bewilligungsinhabers enthalten muß; eine Zusatzbezeichnung
bedarf einer besonderen Bewilligung.
Standort
§ 145. (1) Die Erteilung der Bewilligung gemäß
§ 141 ist an einen bestimmten Standort der Schiffsführerschule
gebunden.
(2) Als Standort gilt der Ort der theoretischen
Ausbildung (Schulungsräume); ein Fahrzeug
begründet keinen Standort.
Leiter
§ 146. (1) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet,
die Schiffsführerschule persönlich zu leiten.
(2) Bei Bewilligungsinhabern gemäß § 143 Abs. 1
Z 2, 3 oder 4 ist ein Leiter zu bestellen, der die Voraussetzungen
gemäß § 143 Abs. 1 Z 1 erfüllt; seine
Bestellung bedarf einer Bewilligung.
Lehrpersonen
§ 147. (1) Der Bewilligungsinhaber oder Leiter
kann zur Schulung auch Lehrpersonen, die die
Voraussetzungen gemäß § 143 Abs. 1 Z 1 lit. b und
e erfüllen, einsetzen; der Einsatz von Lehrpersonen
ist der Behörde vor Aufnahme der Lehrtätigkeit
anzuzeigen.
(2) Für die Qualifikation der Lehrpersonen ist
der Bewilligungsinhaber, in den Fällen des § 146
Abs. 2 der Leiter verantwortlich.
(3) Die Ausübung der Lehrtätigkeit ist nur unter
den Voraussetzungen des § 143 Abs. 1 Z 1 lit. b
und e zulässig.
Lehrpläne, Lehrbehelfe und praktische
Ausbildung
§ 148. (1) Lehrpläne und Lehrbehelfe haben entsprechend
der vorgesehenen theoretischen Ausbildung
die im § 131 Abs. 3 genannten Fachgebiete in
einem für die Vermittlung der erforderlichen
Kenntnisse ausreichenden Umfang zu enthalten;
dies gilt auch für die Schulung von Schiffsführern
für Segelfahrzeuge mit der Einschränkung, daß
Maschinenanlagen nicht berücksichtigt sein müssen.
(2) Die praktische Ausbildung ist an Bord eines
Fahrzeuges abzuhalten, das in seiner Art, Größe
und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang
des angestrebten Befähigungsausweises entspricht;
sie hat von einer hiefür bewilligten Schiffahrtsanlage
(§ 143 Abs. 2 Z 4) aus zu erfolgen.
Erlöschen und Widerruf der Bewilligung
§ 149. (1) Die Bewilligung erlischt
1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Zurücklegung der Bewilligung;
3. mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit
des Bewilligungsinhabers.
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen,
1. wenn eines der im § 143 angeführten Erfordernisse
nicht mehr gegeben ist;
2. wenn die Schulung länger als zwei Jahre nicht
ausgeübt wird;
3. bei Nichteinhaltung der Verpflichtung, die
Schiffsführerschule persönlich zu leiten (§ 146
Abs. 1);
4. bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur
Bestellung eines geeigneten Leiters (§ 146
Abs. 2).
III. Abschnitt
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 150. (1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses
Teiles ist der Landeshauptmann.
(2) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles
ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr.
(3) Die Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Teiles obliegt den im § 37
Abs. 2 bestimmten Organen.
Aufsicht
§ 151. Schiffsführerschulen sind durch die
Behörde hinsichtlich der Durchführung der Schulung
sowie der Einhaltung der Erfordernisse gemäß
§§ 143 Abs. 2 sowie 147 und 148 zu überprüfen.
IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 152. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles
verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe bis zu
50000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1
begeht, wer
1. die Schulung von Schiffsführern ohne Bewilligung
durchführt (§ 141);
2. als Bewilligungsinhaber eine nicht bewilligte
Bezeichnung der Schiffsführerschule verwendet
(§ 144);
3. als Bewilligungsinhaber oder Leiter die Schulung
außerhalb des Standortes durchführt
(§ 145);
4. als Bewilligungsinhaber der Behörde den Einsatz
von Lehrpersonen nicht anzeigt (§ 147
Abs. 1);
5. als Bewilligungsinhaber oder Leiter eine nicht
entsprechend qualifizierte Lehrperson einsetzt
(§ 147 Abs. 2);
6. als Lehrperson ohne entsprechende Qualifikation
die Lehrtätigkeit ausübt (§ 147 Abs. 3);
7. als Bewilligungsinhaber oder Leiter die praktische
Ausbildung nicht auf einem hiefür bewilligten
Fahrzeug durchführt (§ 148 Abs. 2);
8. als Bewilligungsinhaber oder Leiter die praktische
Ausbildung nicht von einer hiefür bewilligten
Schiffahrtsanlage aus durchführt (§ 148
Abs. 2).
Übergangsbestimmungen
§ 153. Die nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz
BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe
gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl.
Nr. 353/1936, erteilten Bewilligungen gelten für
die Dauer von längstens zehn Jahren ab Inkrafttreten
dieses Teiles als Bewilligungen im Sinne dieses
Teiles.
Außerkrafttreten bestehender
Rechtsvorschriften
§ 154. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf
Gesetzesstufe gestellte, Schiffsführerschulenverordnung,
BGBl. Nr. 353/1936, außer Kraft.
TEIL I
Inkrafttreten und Vollziehung
I. Abschnitt
Inkrafttreten
§ 155. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1990 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese
Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1
bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
II. Abschnitt
Vollziehung
§ 156. (1) Mit der Vollziehung der Teile A, E, G
und H dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, soweit
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur
Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen
heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres, betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Teiles B dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen
in die Landesvollziehung fallende, derjenigen
Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen
sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der
Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
und zwar, soweit Angelegenheiten der Wasserreinhaltung
berührt werden, im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und
für Umwelt, Jugend und Familie, soweit Angelegenheiten
des Schutzes von Personen vor Lärmbelästigungen
und des Schutzes der Luft vor Verunreinigungen
berührt werden, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
soweit militärische Angelegenheiten berührt
werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schiffahrtspolizeilicher
Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich
der §§ 27 Abs. 3 und 4 sowie 29 Abs. 2 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
soweit Verordnungen gemäß § 35 zu erlassen sind,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten, hinsichtlich der übrigen
Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung
schiffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres, bezüglich der §§ 27 Abs. 3 und 4
sowie 29 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz, betraut. Die gemäß § 37 Abs. 7
vorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit
der obersten Dienstbehörde der ermächtigten
Organe zu erlassen.
(3) Mit der Vollziehung des Teiles C dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen
in die Landesvollziehung fallende, derjenigen
Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen
sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der
Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
soweit militärische Angelegenheiten berührt werden,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung
der Bestimmungen heranzuziehen sind, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche
Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten
(§§ 60 bis 64) im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz, hinsichtlich der übrigen
Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres, bezüglich der Entschädigung für
vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang
mit Zwangsrechten (§§ 60 bis 64) im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.
(4) Mit der Vollziehung des Teiles D dieses Bundesgesetzes
sind bezüglich des § 79 Abs. 6 die Bundesregierung,
im übrigen hinsichtlich Wasserstraßen,
ausgenommen in die Landesvollziehung fallende,
derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen
sind, des Bodensees, des Neusiedlersees
und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr, hinsichtlich der übrigen Gewässer die
Landesregierungen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des Teiles F dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr, soweit Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zur Überwachung der
Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres, soweit Angelegenheiten der Bedienung
und Wartung von Schiffsmaschinen berührt werden,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten, betraut.