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87. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz 1990

Der Nationalrat hat beschlossen

TEIL A

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten für öffentliche fließende Gewässer (§ 2

des Wasserrechtsgesetzes 1959) sowie für die in der

Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten

öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten für sonstige schiffbare Privatgewässer,

soweit in den §§ 3 Abs. 2, 44 Abs. 2, 89 Abs. 2, 100

Abs. 2 und 121 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Bestimmungen der Teile D und G gelten

nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 121 Abs. 1 auch für

ausländische Binnengewässer.

(4) Die Bestimmungen der Teile B, F und G —

ausgenommen die §§ 25 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1

und 2 sowie 37 Abs. 1 bis 3 — gelten nicht für den

Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung

bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.

(5) Die in diesem Bundesgesetz zitierten bundesgesetzlichen

Bestimmungen sind in ihrer jeweils

geltenden Fassung anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als

1. „Fahrzeuge": Binnenschiffe einschließlich

Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren,

schwimmende Geräte und Seeschiffe

(§ 2 22 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl.

Nr. 174/1981);

2. „Kleinfahrzeuge": Fahrzeuge, deren

Länge, gemessen am Schiffskörper, 15 m

nicht überschreitet, ausgenommen Fähren;

3. „Sportfahrzeug": Kleinfahrzeug, das

für Sport- oder Vergnügungszwecke

bestimmt ist;

4. „Fähre": Fahrzeug, das dem Fährverkehr

dient;

5. „Schwimmendes Gerät": schwimmende

Konstruktion mit technischen Einrichtungen,

die für Arbeiten auf Gewässern

bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock,

Kran);

6. „Motorfahrzeug": Fahrzeug, das mit

einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als

Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges

Mitführen eines zur Fortbewegung des

Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;

7. „Segelfahrzeug": Fahrzeug, das seinen

Antrieb ausschließlich durch Wind

erhält;

8. „Ruderfahrzeug": Fahrzeug, das seinen

Antrieb ausschließlich durch menschliche

Muskelkraft erhält;

9. „Verband": Zusammenstellung aus

einem oder mehreren geschleppten, geschobenen

oder gekuppelten Fahrzeugen bzw.

Schwimmkörpern und einem oder mehreren

schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;

10. „Schwimmkörper": Flöße und andere

fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen

oder Gegenstände mit oder ohne

Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge

noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter,

unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);

11. „Floß": schwimmende Zusammenstellung

von Auftriebskörpern, insbesondere von

Hölzern;

12. „Schwimmende Anlage": schwimmende

Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung

bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen,

Badeanstalten, Einrichtungen,

die dem Wohnen oder dem Sport dienen);

13. „Länge": Länge über alles (ohne Anhänge,

wie zB Bugspriet oder Steuer);

14. „Antriebsleistung": Leistung der

Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren

die Leistung an der Propellerwelle;

15. „Schiffahrtszeichen": Zeichen, die

der Verkehrsregelung bzw. der Bezeichnung

des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;

16. „Wasserstraße": Gewässer, auf dem

wegen seiner besonderen Bedeutung für die

gewerbsmäßige Schiffahrt oder auf Grund

zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte

Anforderungen hinsichtlich der Schiffahrt

gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung

der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung

an Bord sowie der Ordnung beim Stillliegen

getroffen werden müssen;

17. „Schiffahrtsanlage": Anlage, die

unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient

(zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage,

Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage,

Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur

mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB

Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine

Schiffahrtsanlage;

18. „Hafen": Schiffahrtsanlage, die aus mindestens

einem Becken besteht;

19. „Landungsplatz": jeder Platz, an dem

eine mechanische Verbindung zwischen

einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und

dem Ufer hergestellt wird;

20. „Liegeplatz": ein zum Stilliegen von

Fahrzeugen oder Schwimmkörpern

bestimmter Platz;

21. „Lände": Landungsplatz mit Einrichtungen

zum Festmachen von Fahrzeugen oder

Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;

22. „Versorgungsanlage": Schiffahrtsanlage

zur Versorgung von Fahrzeugen oder

Schwimmkörpern mit Treibstoffen und

Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle);

eine Versorgungsanlage gilt

nicht als Mineralölumschlagsanlage;

23. „Sportanlage": Schiffahnsanlage, die

Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die

auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht

als Sportanlage;

24. „Treppelweg": an den Ufern oder auf

oder neben den Dämmen von Wasserstraßen

entlangführende Wege und deren Verbindung

zu Straßen mit öffentlichem Verkehr,

soweit sie in der Verfügungsberechtigung

des Bundes stehen; sie dienen nicht dem

öffentlichen Verkehr;

25. „Verfügungsberechtigter": ein

auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung

einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer,

Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner);

26. „Linienverkehr": eine dem öffentlichen

Verkehr dienende, fahrplanmäßige

Beförderung von Fahrgästen zwischen

bestimmten Anlegestellen;

27. „Gelegenheitsverkehr": eine dem

öffentlichen Verkehr dienende, nicht fahrplanmäßige

Beförderung von Fahrgästen;

28. „Remork": das Schleppen, Schieben oder

gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder

Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der

Verfügungsberechtigung des Remorkierenden

stehen, mit Motorfahrzeugen;

29. „Fährverkehr": eine dem öffentlichen

Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung

von Fahrgästen und Gütern zwischen

bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender

Ufer eines Gewässers.

TEIL B

Schiffahrtspolizei

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten

unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die im

§ 1 Abs. 1 genannten Gewässer.

(2) Für sonstige schiffbare Privatgewässer gelten

die Bestimmungen dieses Teiles, soweit die über

diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten

nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren

Organe dürfen jedoch die Bestimmungen dieses

Teiles anwenden, soweit es die Sicherheit der

Schiffahrt und von Personen, die Durchführung

von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor

Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder

der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.

Benützung der Gewässer durch die

Schiffahrt

§ 4. (1) Die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern

ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften

jedem gestattet.

(2) Über die Ausübung der Schiffahrt auf Privatgewässern

entscheiden die über diese Gewässer

Verfügungsberechtigten.

II. Abschnitt

Schiffahrtsbetrieb

Schiffsbesatzung und Ordnung an

Bord

§ 5. (1) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen

eine Besatzung haben, die nach Zahl und Befähigung

ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von

Personen, die Sicherheit der Schiffahrt, die sichere

Beförderung von Gütern sowie die sichere und ordnungsgemäße

Durchführung des Schiffsbetriebes

zu gewährleisten.

(2) Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband

muß unter der Führung einer hiefür befähigten

sowie geistig und körperlich geeigneten Person

(Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähi-

gung gilt ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis

zur selbständigen Führung eines entsprechenden

Fahrzeuges. Der Schiffsführer muß,

auch wenn ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben

ist, dem Gewässer sowie seinem Fahrzeug

oder Schwimmkörper entsprechend nautische

Kenntnisse und Kenntnisse der Verkehrsvorschriften

besitzen; bei ungenügender Kenntnis des

Gewässers ist ein streckenkundiger Steuermann

(Streckensteuermann) heranzuziehen.

(3) Als geistig und körperlich geeignet gilt insbesondere

nicht, wer sich in einem durch Alkohol

oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigten

Zustand befindet.

(4) Die Organe gemäß § 37 Abs. 2 sind berechtigt,

Personen, die sich offenbar in einem durch

Alkohol oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigten

Zustand befinden, an der Führung oder Inbetriebnahme

eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers

zu hindern; sie sind weiters berechtigt, solche

Personen sowie Personen, die verdächtig sind, in

einem durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel

beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht

zu haben, einem Arzt des öffentlichen Sanitätsdienstes

zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich

einer Beeinträchtigung der geistigen oder

körperlichen Eignung vorzuführen.

(5) Wer einem Arzt des öffentlichen Sanitätsdienstes

zur Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung

der geistigen oder körperlichen Eignung

durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel

vorgeführt worden ist (Abs. 4), hat sich dieser

Untersuchung zu unterziehen.

(6) Ärzte des öffentlichen Sanitätsdienstes sind

verpflichtet, auf Ersuchen der Organe gemäß § 37

Abs. 2 Untersuchungen gemäß Abs. 4 durchzuführen

und ein ärztliches Gutachten über eine allfällige

Beeinträchtigung der geistigen und körperlichen

Eignung zu erstatten. Auf Verlangen oder mit

Zustimmung des Untersuchten kann diese Untersuchung

auch eine Blutabnahme zur Bestimmung des

Blutalkoholgehaltes umfassen.

(7) Die Kosten einer Untersuchung gemäß

Abs. 4 sind vom Untersuchten zu tragen, wenn

dabei eine Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen

Eignung festgestellt wurde.

(8) Der Schiffsführer hat für die sichere Durchführung

des Schiffsbetriebes sowie die Aufrechterhaltung

der Ordnung auf seinem Fahrzeug durch

Erteilung von Anweisungen zu sorgen und den

Dienst der Besatzung einzuteilen. Dabei hat er die

Pflichten aller an Bord beschäftigten Personen bei

Eintreten besonderer Vorfälle, insbesondere bei

einem Brand, bei Leckwerden des Fahrzeuges und

bei Ertrinkungsgefahr von Personen, durch Anweisungen

zu regeln (Sicherheitsrolle), diese Anweisungen

den Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen,

sie wiederkehrend in ihren Pflichten und im

Gebrauch der entsprechenden Ausrüstungsgegenstände

zu schulen und die Ausrüstungsgegenstände

regelmäßig auf ihre Verwendbarkeit zu überprüfen.

(9) Der Schiffsführer hat für die Befolgung der

Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses

Teiles erlassenen Verordnungen, soweit sie sein

Fahrzeug betreffen, zu sorgen. Läßt er sich zeitweilig

durch eine Person mit entsprechendem Befähigungsausweis

vertreten, so trifft diese Verpflichtung

den Stellvertreter; dem Schiffsführer verbleibt

jedoch die Verpflichtung zur Durchführung der

Bestimmungen des Abs. 8.

(10) Die Besatzung hat, die Anweisungen des

Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Rahmen

seiner Verpflichtungen gemäß Abs. 8 und 9 erteilt,

zur Einhaltung der Vorschriften beizutragen und

ihre Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Sicherheit

der Schiffahrt und von Personen sowie auf die

Ordnung an Bord zu erfüllen.

(11) Die Fahrgäste und sonstigen Personen an

Bord haben die Anweisungen des Schiffsführers zu

befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der

Schiffahrt und von Personen sowie der Ordnung

an Bord erteilt.

(12) Der Schiffsführer oder dessen Stellvertreter

kann sich zur Führung des Fahrzeuges bzw.

Schwimmkörpers entsprechend kundiger Personen

der Besatzung (zB Rudergänger, Steuerleute) unter

seiner Aufsicht bedienen.

(13) Die Behörde kann Auskunft darüber verlangen,

wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Schiffsführer

eines bestimmten Fahrzeuges oder

Schwimmkörpers war; die Auskunft muß Namen

und Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Kann der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges

bzw. Schwimmkörpers diese Auskunft nicht erteilen,

so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft

erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer

schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen

nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche

Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen

nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen

zu führen; diese Aufzeichnungspflicht gilt

nicht im Falle der Vermietung von Ruder- oder

Segelfahrzeugen oder von Motorfahrzeugen mit

elektrischem Maschinenantrieb (§ 102 Abs. 1 Z 6).

(14) (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der

Befugnis der Behörde, Auskunft gemäß Abs. 13 zu

verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung

zurück.

(15) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme

auf die Sicherheit der Schiffahrt und von

Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung

an Bord und an Landungsplätzen Vorschriften

über den Schiffahrtsbetrieb zu erlassen, insbesondere

über

1. die Pflichten des Schiffsführers und der weiteren

Besatzungsmitglieder;

2. die Pflichten der Fahrgäste und der sonstigen

Personen an Bord sowie das Verhalten an

Bord und an Landungsplätzen;

3. Vorkehrungen gegen Unfälle an Bord, beim

Ein- und Aussteigen von Personen und beim

Umschlag von Gütern;

4. die Bestimmung des Schiffsführers für den

Fall, daß mehrere Fahrzeuge oder Schwimmkörper

gemeinsam in einem Verband fahren;

5. den Nachweis der sicheren Bauart und der

Mindestausrüstung von Fahrzeugen und

Schwimmkörpern sowie über deren zulässige

Belastung;

6. die Altersgrenzen zur Führung von Fahrzeugen

bzw. Schwimmkörpern, sofern sie im

Teil G nicht bestimmt sind.

Allgemeine Sorgfallspflicht

§ 6. (1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen

zu treffen, welche die Rücksicht auf die

Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie

die berufliche Übung gebieten, um

1. Gefährdungen von Menschen;

2. Beschädigungen von anderen Fahrzeugen

oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten

oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am

Ufer;

3. Behinderungen der Schiffahrt oder der

Berufsfischerei;

4. Verunreinigungen der Gewässer

zu vermeiden.

(2) Dies gilt auch für Personen, unter deren

Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Verhalten unter besonderen

Umständen

§ 7. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden

Gefahr müssen die Schiffsführer unter

Bedachtnahme auf die Sicherheit von Personen alle

Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten,

auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den

auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen

abzuweichen.

Urkunden

§ 8. Im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt

und von Personen sowie zur Aufrechterhaltung der

Ordnung der Schiffahrt müssen die Fahrzeuge mit

Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit

Frachtpapieren sowie die für die Führung und den

Betrieb der Fahrzeuge verantwortlichen Personen

mit entsprechenden Ausweisen versehen sein.

Sofern die Ausstellung solcher Urkunden nicht in

anderen Vorschriften geregelt ist, sind durch Verordnung

deren Art, Form und Inhalt sowie Art und

Weise der Ausstellung unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher

Vereinbarungen festzulegen; für

den Schiffsverkehr im Inland sind Erleichterungen

hinsichtlich des Mitführens der Urkunden zuzulassen,

soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von

Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung

der Schiffahrt erlauben.

Schifferausweise

§ 9. (1) Den Besatzungsmitgliedern von im

grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen

österreichischer Schiffahrtsunternehmen

oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr eingesetzten

Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser

Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren mitreisenden

Familienmitgliedern sind unter Berücksichtigung

zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf

Antrag des Schiffahrtsunternehmens oder Werkverkehr

betreibenden Unternehmens Ausweise (Schifferausweise)

auszustellen. Die Ausweise müssen

Angaben über die Person, deren Staatsangehörigkeit

und über das Beschäftigungsverhältnis, ein

Lichtbild und die Unterschrift des Inhabers enthalten.

(2) Der Schifferausweis eines österreichischen

Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses

oder Paßersatzes entsprechend zu befristen.

(3) Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend

der Dauer der Aufenthaltsberechtigung,

längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen;

innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung

zulässig.

(4) Ein von einer ausländischen Behörde ausgestellter

Schifferausweis ist einem österreichischen

Schifferausweis auf Grund zwischenstaatlicher

Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit

gleichzuhalten.

(5) Die Ausstellung der Schifferausweise erfolgt

durch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen.

Form, Inhalt und Ausstellung der Ausweise

sind durch Verordnung zu regeln.

Kennzeichnung

§ 10. Fahrzeuge müssen mit einer Kennzeichnung

versehen sein, die ihre Identifizierung und die

Feststellung ihres Tiefganges, der zulässigen Belastung

sowie des Verfügungsberechtigten ermöglicht;

Art, Form und Anbringung sind durch Verordnung

festzulegen. Für Kleinfahrzeuge sind

Erleichterungen zuzulassen, soweit dadurch der

Zweck der Kennzeichnung nicht wesentlich beeinträchtigt

wird.

Transport gefährlicher Güter

§ 11. (1) Der Transport gefährlicher Güter (wie

Explosivstoffe, feuergefährliche, giftige, ätzende

sowie radioaktive Stoffe) mit Fahrzeugen oder

Schwimmkörpern ist unter Bedachtnahme auf die

Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die

Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie auf

zwischenstaatliche Vereinbarungen durch Verordnung

zu regeln. Durch diese Verordnung können

insbesondere Bestimmungen erlassen werden über

die Einteilung und Bezeichnung der Güter nach der

Art der Gefahr, die sie verursachen können, über

die zulässigen Lademengen, die Art der Verpackung

und der Transportbehälter, die Behandlung

der Güter an Bord, die sonst im Schiffahrtsbetrieb

und beim Umschlag einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen

sowie das Verhalten und die Kennzeichnung

von mit solchen Gütern beladenen Fahrzeugen

oder von Fahrzeugen, die mit solchen

Gütern beladen waren und noch nicht entgast oder

gereinigt sind.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann die

Begleitung eines Transportes gefährlicher Güter

durch Organe gemäß § 37 Abs. 2, erforderlichenfalls

mit deren Fahrzeugen, vorgeschrieben werden;

für diese Transportbegleitung sind Überwachungsgebühren

(Überwachungsgebührengesetz,

BGBl. Nr. 214/1964) zu entrichten.

Ausnahmebestimmungen

§ 12. (1) In den auf Grund dieses Teiles zu erlassenden

Verordnungen über die Beförderung von

Fahrgästen, die Ordnung an Bord von Fahrzeugen

(§ 5), die Urkunden (§ 8), die Kennzeichnung der

Fahrzeuge (§ 10) und den Transport gefährlicher

Güter (§ 11) können ausländische Fahrzeuge, die

österreichische Gewässer befahren, von der Einhaltung

einzelner Bestimmungen befreit werden,

sofern durch die Anwendung der entsprechenden

Vorschriften des Heimatstaates der Fahrzeuge

etwa die gleiche Sicherheit für die Schiffahrt und

für Personen sowie die Ordnung der Schiffahrt

gewährleistet sind.

(2) In den in Abs. 1 genannten Verordnungen

kann unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der

Schiffahrt und von Personen sowie die Ordnung

der Schiffahrt vorgeschrieben werden, daß sie für

österreichische Fahrzeuge, auch wenn sie ausländische

Gewässer befahren, soweit gelten, als ausländische

Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Soweit es zur Durchführung von Untersuchungen

und zur Erprobung technischer Entwicklungen

auf dem Gebiet der Schiffahrt erforderlich

ist, ist durch Verordnung eine Befreiung der zu

untersuchenden oder zu erprobenden Fahrzeuge

von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses

Teiles erlassenen Verordnungen durch die Behörde

vorzusehen, wenn dadurch die Sicherheit der

Schiffahrt und von Personen, die Ordnung der

Schiffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt

werden.

(4) Soweit es zur Durchführung von Wasserbauarbeiten

erforderlich ist, sind durch Verordnung

die Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung von einzelnen

Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles

zu erlassenden Verordnungen sowie von der Verpflichtung

zu befreien, für die von ihr durchzuführenden

Sondertransporte um eine Erlaubnis einzukommen,

wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt

und von Personen sowie die Wassergüte nicht

beeinträchtigt werden.

(5) Schiffahrtspolizeiorgane sowie Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache

sind bei Gefahr im Verzug in Wahrnehmung ihrer

gesetzlichen Aufgaben an die Bestimmungen dieses

Teiles und die auf Grund dieses Teiles erlassenen

Verordnungen nicht gebunden; sie haben jedoch

auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen

zu achten und jede Beeinträchtigung der Wassergüte

zu vermeiden.

(6) Für Angehörige bzw. Fahrzeuge des Bundesheeres

und der Heeresverwaltung gelten folgende

Ausnahmebestimmungen, sofern die Sicherheit der

Schiffahrt und von Personen, die Ordnung der

Schiffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt

werden

1. Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles

erlassenen Verordnungen gelten für Angehörige

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

bei einem Einsatz des Bundesheeres

gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes

1978 nur soweit, als dadurch der Einsatz

nicht behindert wird;

2. Z 1 gilt auch für einsatzähnliche Übungen des

Bundesheeres, sofern die Flüssigkeit des Verkehrs

der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht

beeinträchtigt wird;

3. die §§ 5, 10, 11 und 18 sowie die auf Grund

derer erlassenen Verordnungen gelten nicht

für Angehörige und Fahrzeuge des Bundesheeres

und der Heeresverwaltung;

4. die Vorschriften über die Tag- und Nachtbezeichnung

gelten darüber hinaus nicht für

Fahrzeuge, die für den militärischen Einsatz

besonders gebaut und ausgerüstet sind.

Reinhaltung der Gewässer

§ 13. Durch Verordnung sind Maßnahmen vorzuschreiben,

durch die eine Verschmutzung der

Gewässer, insbesondere durch das Einbringen von

Ölen, oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wassergüte

durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper und

deren Betrieb, einschließlich des Umschlages von

Gütern, soweit wie möglich vermieden wird.

Wasserstraßen

§ 14. Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich

Wiener Donaukanal), die March, die Thaya,

die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen,

Häfen und Verzweigungen, ausgenommen

die in der Anlage 2 angeführten Gewässerteile.

III. Abschnitt

Regelung und Sicherung der Schiffahrt

Verkehrsregelung

§ 15. (1) Durch Verordnung sind der Verkehr

und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkör-

pern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des

Wasserbaues und auf zwischenstaatliche Vereinbarungen

zu regeln, soweit es

1. die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen;

2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Flüssigkeit

des Verkehrs der gewerbsmäßigen

Schiffahrt, die Ordnung an Bord sowie die

Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge;

3. der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen;

4. der Schutz der Luft oder der Gewässer vor

Verunreinigungen;

5. der Schutz von Ufern und Anlagen sowie

von Regulierungs- und Schutzbauten;

6. die Durchführung von Regulierungsarbeiten

oder von wasserrechtlich bewilligten bzw.

wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten;

7. die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs

auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr;

8. ein Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2

Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978 oder die Vorbereitung

dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche

Übungen;

9. der Einsatz von Organen der Schiffahrtspolizei

und der Sicherheitsbehörden zur Erfüllung

der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben;

10. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern

und nach zollrechtlichen Bestimmungen

zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;

11. auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme,

Seitenkanäle oder Verzweigungen sind,

sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen

die Wahrung der Interessen der

Jagd, der Fischerei, des Naturschutzes oder

des Fremdenverkehrs

erfordern.

(2) Durch die Verordnung gemäß Abs. 1 sind

Bestimmungen zu erlassen

1. über das Verhalten der Fahrzeuge oder

Schwimmkörper im Verkehr, beim Stilliegen,

beim Umschlag, in Notfällen, bei ungünstiger

Witterung und Hochwasser sowie über die

hiebei zu verwendenden Zeichen (zB Tag-

und Nachtbezeichnung) und Signalmittel;

2. über das Verhalten schwimmender Geräte bei

der Arbeit;

3. durch die einzelnen nach Bauart, Ladung,

Antrieb, Verwendung oder Maßen bestimmbaren

Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern

oder den einer bestimmten Art der

Schiffahrt dienenden Fahrzeugen die Benützung

bestimmter Gewässer, Gewässerteile

oder Schiffahrtsanlagen vorgeschrieben,

untersagt, eingeschränkt oder vorbehalten

oder im Verkehr ein Vorrang eingeräumt

wird;

4. über die Bezeichnung von öffentlichen Häfen

und Privathäfen, öffentlichen Länden und

Privatländen sowie von sonstigen Landungsplätzen;

5. über zeitliche Beschränkungen beim Stilliegen;

6. über die Art der Ausübung bestimmter Wassersportarten;

7. über die Benützung der Gewässer oder ihrer

Ufer durch andere Personen als Schiffahrttreibende,

unbeschadet bestehender wasserrechtlicher

Bewilligungen.

(3) Wenn durch eine Verordnung gemäß Abs. 2

Z 7 Interessen der Jagd oder Fischerei berührt werden,

so ist sie vor ihrer Erlassung der örtlich

zuständigen Landesregierung unter Einräumung

einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu

übermitteln. Werden sonstige Benützer der Gewässer

oder ihrer Ufer durch eine solche Verordnung

in einem Recht beeinträchtigt und erwächst ihnen

daraus ein vermögensrechtlicher Nachteil, so sind

die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 anzuwenden.

Verkehrsbeschränkungen

§ 16. (1) Auf Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen

des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 10

durch Verordnung die Ausübung der Sportschifffahrt

im erforderlichen Ausmaß verboten werden;

dieses Verbot kann sich auf das ganze Gebiet oder

auf einzelne Teile einer Wasserstraße, auf

bestimmte oder unbestimmte Zeit sowie auf

bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern

erstrecken.

(2) Auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle

oder Verzweigungen sind, sowie auf

anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter

den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6

sowie 10 und 11 durch Verordnung die Ausübung

der Schiffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten

oder auf eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen

oder Schwimmkörpern eingeschränkt werden; dieses

Verbot bzw. diese Einschränkung kann sich auf

das ganze Gebiet oder auf einzelne Teile eines

Gewässers, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit,

auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder

Schwimmkörpern, auf bestimmte von ihnen zu

befördernde gefährliche Güter oder auf Fahrzeuge

oder Schwimmkörper bzw. auf zu befördernde

Güter schlechthin und auf einzelne Arten der

Schiffahrt, wie die gewerbsmäßige Schiffahrt, die

Sportschiffahrt oder die der Ausübung der Jagd

und Fischerei dienende Schiffahrt, erstrecken.

(3) Zum Schutz der Ufer oder der diesen vorgelagerten

Beständen von Wasserpflanzen kann

durch Verordnung der Verkehr bestimmter Arten

von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern in einem

bestimmten Abstand vom Ufer oder von den diesem

vorgelagerten Beständen von Wasserpflanzen

eingeschränkt werden (Uferzonen).

(4) Zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen

oder Sachen können durch Verordnung

bestimmte Gewässerteile der Ausübung bestimmter

Arten des Wassersportes mit Verwendung von

Fahrzeugen oder Schwimmkörpern vorbehalten

werden (Start- und Landegassen, Sportzonen).

Diese Anordnungen können ohne Begrenzung der

Dauer oder für bestimmte Zeiträume getroffen

werden. In derartige Gewässerteile dürfen, ausgenommen

in Notfällen, nur Fahrzeuge oder

Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport

dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge

im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen

Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie,

der Bundespolizei, der Zollwache, der Wasserbauverwaltung

sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes.

Das Baden in Sportzonen ist verboten.

Veranstaltungen

§ 17. (1) Durch Verordnung kann unter den

Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 10

die Abhaltung von Veranstaltungen an und auf

Wasserstraßen, insbesondere solcher, die zu einer

Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern

führen können (Wassersportveranstaltungen,

Wasserfeste und ähnliches), einschließlich Proben

und Übungen an eine behördliche Bewilligung

unter Vorschreibung entsprechender Auflagen

gebunden werden.

(2) Auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle

oder Verzweigungen sind, sowie auf

anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter

den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6

sowie 11 durch Verordnungen die Abhaltung von

im Abs. 1 bezeichneten Veranstaltungen gleichfalls

an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung

entsprechender Auflagen gebunden werden.

(3) Im Zusammenhang mit der Bewilligung von

Veranstaltungen gemäß Abs. 1 und 2 kann durch

Verordnung festgelegt werden, daß die Behörde im

Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Verkehrsvorschriften

zu gestatten hat, sofern der Veranstaltungszweck

auf andere Weise nicht erreicht werden

kann.

(4) Für eine schiffahrtspolizeiliche Überwachung,

die aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt

oder von Personen im Zusammenhang mit

der Abhaltung von Veranstaltungen erforderlich

ist, sind Überwachungsgebühren zu entrichten.

Sondertransporte

§ 18. (1) Die Fortbewegung von Fahrzeugen

ungewöhnlicher Art oder unter Einsatz außergewöhnlicher

Mittel sowie von Schwimmkörpern

oder schwimmenden Anlagen bedarf auf Wasserstraßen

einer Erlaubnis der Behörde. Diese ist bei

Erfüllung der im § 15 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten

Erfordernisse, allenfalls unter Vorschreibung entsprechender

Auflagen, zu erteilen.

(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme

auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen

Mindestanforderungen für die Durchführung von

Sondertransporten festzulegen.

(3) Für eine schiffahrtspolizeiliche Überwachung,

die aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt

oder von Personen im Zusammenhang mit

einem Sondertransport erforderlich ist, sind Überwachungsgebühren

zu entrichten.

Bevorrechtigte Fahrzeuge

§ 19. (1) Auf Wasserstraßen ist Fahrzeugen, die

zur Rettung und Hilfeleistung bestimmt sind, sowie

solchen, deren ungehinderte Fahrt aus Gründen der

Sicherheit oder wegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses

im öffentlichen Interesse liegt, durch

Verordnung oder, soweit solche Fahrzeuge nach

der Art ihrer Verwendung nicht allgemein

bestimmt werden können, im Einzelfall durch die

Behörde ein Vorrecht bei der Durchfahrt durch

Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt,

zuzuerkennen.

(2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche

Zeichen die im Einzelfall bevorrechtigten Fahrzeuge

zu führen haben.

Schutzbedürftige Fahrzeuge

§ 20. (1) Auf Wasserstraßen ist Fahrzeugen, die

wegen ihres Zustandes oder wegen ihrer Verwendung

eines besonderen Schutzes vor der schädlichen

Wirkung von Wellenschlag und Sog vorbeifahrender

Fahrzeuge oder Schwimmkörper bedürfen,

im Einzelfall durch die Behörde die Erlaubnis

zum Führen entsprechender Zeichen zu erteilen.

(2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche

Zeichen diese schutzbedürftigen Fahrzeuge zu führen

haben und welche Maßnahmen die Schiffsführer

vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper

zu treffen haben.

Verordnungen, die durch Schifffahrtszeichen

kundgemacht werden

§ 21. (1) Die in den §§ 15 und 16 bezeichneten

Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden

Bestimmungen nichts anderes ergibt, durch die

Anbringung von Schiffahrtszeichen kundzumachen;

sie treten mit der Anbringung dieser Zeichen

in Kraft und mit ihrer Entfernung außer Kraft. Der

Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung ist

in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG 1950) festzuhalten.

(2) Im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere

bei Elementarereignissen, bei Unfällen und bei

dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an

ihren Ufern sind hinsichtlich der Wasserstraßen,

ausgenommen in die Landesvollziehung fallende,

die Schiffahrtspolizeiorgane, in Fällen, in denen es

wegen wasserbaulicher Belange erforderlich ist,

auch gemäß § 37 Abs. 7 betraute Bedienstete der

Bundeswasserstraßenverwaltung, hinsichtlich des

Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger

Grenzgewässer die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

hinsichtlich der anderen Gewässer die

Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, die im

§ 15 bezeichneten Maßnahmen vorübergehend

anzuordnen und durch Anbringung oder Entfernung

entsprechender Schiffahrtszeichen kundzumachen.

Die Behörde ist hievon unter Angabe des

Zeitpunktes der Anbringung bzw. der Entfernung

unverzüglich zu verständigen.

(3) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres

gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes

1978 oder eines Einsatzes von Organen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes gemäß § 12 Abs. 5 haben

die Schiffahrtspolizeiorgane die in Abs. 2 genannten

Maßnahmen auf Ersuchen des zuständigen

Militärkommandos oder der zuständigen Sicherheitsbehörde

zu treffen.

Verordnungen, die nicht durch

Schiffahrtszeichen kundgemacht

werden

§ 22. (1) Läßt sich der Inhalt von Verordnungen

durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken, so sind

Verordnungen des Bundesministers für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr im Bundesgesetzblatt, Verordnungen

eines Landeshauptmannes im jeweiligen

Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Verordnungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 oder 2,

deren Geltungsdauer weniger als ein Jahr beträgt

und deren Inhalt sich durch Schiffahrtszeichen

nicht ausdrücken läßt, können abweichend von den

Bestimmungen des Abs. 1 von der Behörde durch

Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.

Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer

Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach

dem Tag des Anschlages in Kraft; dieser Tag ist auf

dem Anschlag zu vermerken. Der Anschlag muß,

sofern die Geltungsdauer der Verordnung nicht

früher endet, zwei Wochen ab Inkrafttreten der

Verordnung an der Amtstafel belassen werden. Die

Verordnung ist, wenn sie sich auf Wasserstraßen

bezieht, überdies durch Anschlag an den Amtstafeln

der Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten

während der gleichen Zeit kundzumachen. Die

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist zu

benachrichtigen. In den Fällen des § 15 Abs. 2 Z 7

ist die Verordnung auch der betroffenen Ufergemeinde

zur ortsüblichen Verlautbarung bekanntzugeben.

Bezieht sich die Verordnung auf andere

Gewässer als Wasserstraßen, so ist sie durch

Anschlag an den Amtstafeln der betroffenen Ufergemeinden

kundzumachen; die örtlich zuständige

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist zu

benachrichtigen. Die Dienststellen der im § 37

Abs. 2 Z 2 genannten Organe sind gleichfalls zu

verständigen.

(3) Muß eine Verordnung gemäß Abs. 2 im Falle

der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen,

Unfällen, dringenden Arbeiten in

den Gewässern oder an ihren Ufern, wegen eines

Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a

oder b des Wehrgesetzes 1978 oder eines Einsatzes

von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

gemäß § 12 Abs. 5, ausnahmsweise früher als zwei

Wochen nach ihrer Kundmachung in Kraft treten,

so ist darauf in der Verordnung ausdrücklich hinzuweisen

und auf Wasserstraßen ihr Inhalt den

Schiffsführern vor der Befahrung des Teiles der

Wasserstraße, auf den sich die Verordnung bezieht,

durch Aushändigung eines schriftlichen Fahrbefehles

bekanntzugeben.

(4) Der Fahrbefehl, der den Inhalt der Verordnung

in gedrängter Form zu enthalten hat, ist von

den Schiffahrtspolizeiorganen und im Falle einer

Betrauung gemäß § 37 Abs. 7 auch von den Organen

der Zollwache an Plätzen, an denen Fahrzeuge

üblicherweise anhalten müssen (zB Schleusen,

Abfertigungsstellen für Grenzkontrollen), während

der ersten zwei Wochen der Geltungsdauer der

Verordnung gegen Übernahmsbestätigung auszuhändigen.

Empfehlungen und Hinweise

§ 23. (1) Auf Wasserstraßen hat die Behörde

unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1

oder 2 Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens

der Fahrzeuge im Verkehr und beim Stilliegen

sowie Hinweise auf die Beschaffenheit oder die

Lage der Fahrrinne, der Landungsplätze oder

Häfen, auf Gefahren oder sonstige verkehrswichtige

Umstände zu geben. Diese Empfehlungen und

Hinweise sind durch Schiffahrtszeichen, allenfalls

mit Zusatzzeichen, oder, wenn sie sich durch

Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken lassen, durch

„Nachricht für die Schiffahrttreibenden". (Abs. 2)

zu geben. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen

hat die Behörde solche Empfehlungen und

Hinweise nur durch Schiffahrtszeichen und nur

dann zu geben, wenn es aus Gründen der Sicherheit

der Schiffahrt dringend geboten ist.

(2) Die „Nachricht für die Schiffahrttreibenden"

ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Strom-,

Schleusen- und Hafenaufsichten zu verlautbaren;

die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist

zu benachrichtigen. Der Anschlag muß für die Geltungsdauer

der Empfehlung oder des Hinweises,

jedoch nicht länger als zwei Wochen, an der Amtstafel

belassen werden. Der Zeitpunkt der erfolgten

Anbringung und der Entfernung ist auf dem

Anschlag zu vermerken. Die Gültigkeit der in der

„Nachricht für die Schiffahrttreibenden" enthaltenen

Empfehlungen und Hinweise beginnt, sofern

darin kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zwei

Wochen nach dem Tag des Anschlages.

(3) In dringenden Fällen ist die „Nachricht für

die Schiffahrttreibenden" den Schiffsführern auszuhändigen.

(4) Die Schiffsführer haben die Hinweise und

Empfehlungen gemäß Abs. 1 im Rahmen der allgemeinen

Sorgfaltspflicht (§ 6) zu berücksichtigen.

Schiffahrtszeichen

§ 24. (1) Schiffahrtszeichen können insbesondere

als Tafelzeichen, Lichtzeichen, Flaggen, Signalkörper

oder schwimmende Zeichen ausgestaltet sein.

Sie sind in Art und Größe so anzubringen, daß sie

von den Schiffsführern rechtzeitig erkannt werden

können. An den Ufern als Schiffahrtszeichen aufgestellte

Lichtzeichen sind so abzuschirmen, daß sie

den Verkehr auf Haupt- und Nebenbahnen (Eisenbahngesetz

1957) und auf Straßen mit öffentlichem

Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigen.

(2) An den Schiffahrtszeichen können durch

Zusatzzeichen weitere Angaben gemacht werden,

die das Schiffahrtszeichen erläutern, erweitern oder

einschränken. Die Zusatzzeichen sind Bestandteile

der Schiffahrtszeichen und dürfen nicht verwendet

werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes

Schiffahrtszeichen ausgedrückt werden kann.

(3) Durch Verordnung sind Form, Aussehen,

Anbringung, Aufstellung und Bedeutung der

Schiffahrtszeichen und der Zusatzzeichen unter

Beachtung zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu

regeln.

Verpflichtung zur Errichtung und

Tragung der Kosten von Schifffahrtszeichen

§ 25. (1) Auf Wasserstraßen müssen Brücken,

Schleusen, Wehre, Leitungen, die das Gewässer

überqueren oder in dieses hineinragen, und Seilfähren

durch entsprechende Schiffahrtszeichen

bezeichnet werden. Ebenso sind Länden und Häfen

zu bezeichnen, ausgenommen Privatländen und

Privathäfen, die lediglich dem Sport dienen.

(2) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen

besteht die Pflicht zur Anbringung von Schiffahrtszeichen

gemäß Abs. 1 nur dann, wenn dies aus

Gründen der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen

geboten ist.

(3) Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung,

des Betriebes, der Änderung und der Entfernung

von Schiffahrtszeichen, die der Bezeichnung oder

dem Betrieb von Brücken, Schleusen, Wehren, Leitungen,

Seilfähren, Häfen oder Länden dienen,

sind vom Inhaber der schiffahrtsrechtlichen oder

wasserrechtlichen Bewilligung zu tragen.

(4) Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung,

des Betriebes, der Änderung und der Entfernung

von Schiffahrtszeichen, die aus Gründen der

Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt oder der

Flüssigkeit des Verkehrs

1. wegen oder im Interesse einzelner Unternehmen

angebracht werden müssen, sind von diesen

zu tragen;

2. wegen Arbeiten in den Gewässern oder an

ihren Ufern angebracht werden müssen, sind

von dem zu tragen, auf dessen Auftrag und

Rechnung die Arbeiten vorgenommen werden;

3. wegen der Abhaltung von Veranstaltungen

angebracht werden müssen, sind vom Veranstalter

zu tragen.

Schutz der Schiffahrtszeichen

§ 26. (1) Die Beschädigung, unbefugte Anbringung,

Entfernung oder Verdeckung von

Schiffahrtszeichen, die Veränderung ihrer Lage

oder Bedeutung sowie die Anbringung von

Beschriftungen, bildlichen Darstellungen und dergleichen

sind verboten.

(2) Durch Verordnung können weitere Bestimmungen

zum Schutz der Schiffahrtszeichen vor

Beschädigung, insbesondere durch den Betrieb von

Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, sowie über die

Verpflichtung der Schiffsführer zur Meldung von

Schäden oder Veränderungen an Schiffahrtszeichen

oder an Signalanlagen für die Schiffahrt erlassen

werden.

IV. Abschnitt

Beeinträchtigungen der Schiffahrt, Notfälle und

Havarien

Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen

§ 27. (1) Auf den in der Nähe von Wasserstraßen

befindlichen Grundstücken dürfen bewegliche und

unbewegliche Sachen nicht so gelegen sein, angebracht,

aufgestellt oder gelagert werden, daß die

Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die

Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung

von Wasserbauten beeinträchtigt werden. Eine derartige

Beeinträchtigung ist insbesondere dann

anzunehmen, wenn diese Sachen Fahrzeuge blenden,

die Sicht auf Schiffahrtszeichen behindern,

ihre Wirkung herabmindern, mit ihnen verwechselt

werden oder bei höheren Wasserständen in die

Wasserstraße abgetrieben werden können.

(2) Im Falle einer Beeinträchtigung der Sicherheit

der Schiffahrt oder von Personen, der Ordnung

der Schiffahrt oder der Durchführung von

Wasserbauten durch bewegliche oder unbewegliche

Sachen (Abs. 1) hat die Behörde den über die

Sachen Verfügungsberechtigten zu verpflichten,

deren Lage oder Beschaffenheit so zu ändern, daß

keine weitere Beeinträchtigung besteht oder, wenn

eine solche Änderung nicht ausreicht, die Sache zu

beseitigen.

(3) Erwächst durch eine Pflicht nach Abs. 2 jemandem

ein vermögensrechtlicher Nachteil, so ist

er dafür zu entschädigen. Als Entschädigung wird

nur der gemeine Wert (§ 305 ABGB) vergütet. Entschädigungsansprüche

sind bei der Behörde geltend

zu machen. Kommt über die Höhe der Entschädigung

innerhalb von sechs Monaten keine Einigung

zustande, so hat auf Antrag des Verpflichteten das

Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene

Sache liegt, über die Entschädigung im Verfahren

außer Streitsachen zu entscheiden; dabei sind die

§§ 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954 sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 3 gebührt

nicht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige

Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des

Abs. 1 vorliegt.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

nicht für Maßnahmen zu Zwecken der Landesverteidigung,

sofern für die Sicherheit und Ordnung

der Schiffahrt in geeigneter Weise gesorgt ist.

Beseitigung von Schiffahrtshindernissen

§ 28. (1) Verursacht ein in einem Gewässer festgefahrenes

oder gesunkenes Fahrzeug oder ein zur

Ausrüstung oder Ladung eines Fahrzeuges gehörender

und in das Gewässer gefallener Gegenstand

eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt

oder von Personen oder eine Verunreinigung des

Gewässers, auf Wasserstraßen auch eine Beeinträchtigung

der Ordnung der Schiffahrt, der Flüssigkeit

des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt

oder nachteilige Veränderungen der Stromsohle

bzw. bestehender Wasserbauten oder ist

anzunehmen, daß dadurch eine derartige Beeinträchtigung

entstehen könnte, so sind der Schiffsführer

und der Verfügungsberechtigte verpflichtet,

unverzüglich alle erforderlichen Vorkehrungen zu

treffen, um das Hindernis zu beseitigen.

(2) Kommt der Verfügungsberechtigte seiner

Pflicht zur Beseitigung des Hindernisses nicht

umgehend nach, hat ihm die Behörde unter Setzung

einer dem Ausmaß der Behinderung der

Schiffahrt oder dem Ausmaß nachteiliger Veränderungen

der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten

entsprechenden, nicht erstreckbaren Frist

die Beseitigung des Hindernisses mit Bescheid aufzutragen.

Werden durch das Hindernis auf Wasserstraßen

die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen

beeinträchtigt oder die Stromsohle oder

bestehende Wasserbauten nachteilig verändert oder

auf anderen Gewässern die Sicherheit der Schifffahrt

oder von Personen beeinträchtigt, ist von der

Behörde die aufschiebende Wirkung der Berufung

auszuschließen.

(3) Kommt der Verfügungsberechtigte dem Auftrag

gemäß Abs. 2 nicht nach, so ist er bei gleichzeitiger

Beschlagnahme des Fahrzeuges bzw. Gegenstandes

zur Leistung eines Kostenvorschusses aufzufordern;

kommt er schuldhaft dieser Vorschußpflicht

nicht nach, verfällt das Fahrzeug bzw. der

Gegenstand. Das Fahrzeug bzw. der Gegenstand

ist freihändig zu veräußern und der Erlös zur Deckung

der Kosten der Beseitigung zu verwenden;

ein allfälliger Restbetrag ist dem Verfügungsberechtigten

auszufolgen. Wenn in der Zwischenzeit

ein Eigentumsübergang eingetreten ist, haften für

die Kosten der Beseitigung der Veräußerer unbeschränkt,

der Erwerber bis zur Höhe des Verkehrswertes

des Fahrzeuges bzw. Gegenstandes.

(4) Auf Wasserstraßen hat die Behörde bei einer

Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder

wenn das Hindernis eine Unterbrechung der

Schiffahrt oder nachteilige Veränderungen der

Stromsohle oder bestehender Wasserbauten verursacht

und keine wirtschaftlich vertretbare andere

Möglichkeit besteht, im Zuge der Beseitigung des

Hindernisses auch dessen gänzliche oder teilweise

Zerstörung zu veranlassen, ohne daß dem Verpflichteten

eine Entschädigung zusteht.

(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen

sind auch auf Schwimmkörper, schwimmende

Anlagen und Schiffahrtsanlagen, die gesunken

oder festgefahren sind, und auf sonst in das

Gewässer gelangte Sachen anzuwenden, wenn

dadurch eine in Abs. 1 angeführte Beeinträchtigung

entsteht.

Landen im Notfall, Landungsrecht

§ 29. (1) Im Notfall ist es gestattet, an jeder

Stelle des Ufers mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern

zu landen und Fahrgäste, Besatzung, sonst an

Bord befindliche Personen, Ladung und Ausrüstung

oder nötigenfalls das Fahrzeug oder den

Schwimmkörper selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung

auf das Ufer zu setzen und die Ufergrundstücke

sowie die diesen benachbarten Grundstücke

zu Hilfeleistungs-, Rettungs- oder Bergungszwecken

— auch von der Landseite her — zu

benützen.

(2) Entsteht durch das Landen gemäß Abs. 1

einem Verfügungsberechtigten eines Grundstückes

ein vermögensrechtlicher Nachteil, so hat ihn der

Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder

Schwimmkörpers zu entschädigen. Entschädigungsansprüche

sind beim Verfügungsberechtigten

des Fahrzeuges bzw. Schwimmkörpers geltend zu

machen; im übrigen gelten die Bestimmungen des

§ 27 Abs. 3.

(3) Die über Ufergrundstücke Verfügungsberechtigten

haben das Begehen von Ufergrundstücken

bzw. Dämmen durch Schiffahrtspolizeiorgane

oder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

der Wasserbauverwaltung oder der Zollverwaltung

sowie das Landen von Fahrzeugen, die Zwecken

dieser Organe dienen, an jeder beliebigen Stelle des

Ufers ohne Anspruch auf Entgelt zu dulden und

diesen Organen erforderlichenfalls Ufergrundstücke

bzw. Dämme zugänglich zu machen.

Havarien

§ 30. (1) Ist auf einer Wasserstraße, ausgenommen

eine in die Landesvollziehung fallende, ein

Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren,

gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder

Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen,

so hat dies der Schiffsführer umgehend,

unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem

nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu

melden; dieses hat bei Vorliegen des Verdachtes

einer gerichtlich strafbaren Handlung für die

unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren

Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die Meldung

kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden

eingetreten ist, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper

festgefahren oder gesunken ist, die Gefahr

einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und

nur Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen ein

und desselben Verfügungsberechtigten betroffen

sind.

(2) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper

auf anderen als den in Abs. 1 genannten Gewässern

festgefahren, gesunken oder mit einem anderen

Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage

zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer,

unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, der

nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu

melden. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur

Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr einer

Gewässerverunreinigung nicht besteht und die

Beteiligten einander ihren Namen und ihre

Anschrift nachgewiesen haben.

(3) In der Meldung sind alle zur Aufklärung der

Havarie erforderlichen Angaben zu machen; insbesondere

sind vorzulegen

1. auf Wasserstraßen eine Skizze des Abschnittes,

auf dem sich die Havarie ereignet hat, mit

Einzeichnung der Positionen der beteiligten

Fahrzeuge;

2. sofern der Schiffsführer zur Führung eines

Schiffstagebuches verpflichtet ist, ein entsprechender

Auszug daraus;

3. ein Verzeichnis und eine Beschreibung der

durch die Havarie entstandenen Schäden,

wenn möglich ergänzt durch Lichtbilder.

(4) Die Behörde hat auf Grund der Erhebungen

ihrer Organe die näheren Umstände der Havarie,

insbesondere deren Ursachen und Folgen, soweit

wie möglich zu klären und erforderlichenfalls Verwaltungsstrafverfahren

einzuleiten.

(5) Wenn auf andere Weise eine ausreichende

Ermittlung des Sachverhalts nicht vorgenommen

werden kann, ist umgehend an Ort und Stelle oder

in dem Hafen oder an dem Landeplatz, den das

Fahrzeug oder der Schwimmkörper nach der

Havarie erreicht hat, eine Havarieuntersuchung zu

führen. Eine Teilnahme der Verfügungsberechtigten

der an der Havarie beteiligten Fahrzeuge oder

Schwimmkörper darf die Durchführung der Untersuchung

nicht verzögern.

(6) Die Behörde hat den in Abs. 5 genannten

Verfügungsberechtigten über deren Antrag Gleichschriften

des Untersuchungsprotokolls, soweit wie

möglich Abschriften des sonstigen Erhebungsmaterials

und nach rechtskräftigem Abschluß allfälliger

Verwaltungsstrafverfahren auch Abschriften der

erlassenen Bescheide gegen Ersatz der Kosten zu

überlassen.

V. Abschnitt

Häfen und Länden an Wasserstraßen

Öffentliche Häfen und Privathäfen

§ 31. Öffentliche Häfen dürfen von allen Fahrzeugen

und Schwimmkörpern, nicht öffentliche

Häfen (Privathäfen) entsprechend der Entscheidung

der darüber Verfügungsberechtigten unter

Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen

benützt werden.

Öffentliche Länden und Privatländen

§ 32. (1) Öffentliche Länden dürfen von allen

Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche

Länden (Privatländen) entsprechend der Entscheidung

der darüber Verfügungsberechtigten

unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen

Verordnungen benützt werden.

(2) Das Verzeichnis der öffentlichen Länden an

Wasserstraßen ist durch eine „Nachricht für die

Schiffahrttreibenden" zu verlautbaren.

Benützung der Häfen und Länden

§ 33. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper, die

durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände

oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre

Fahrt fortzusetzen, dürfen zu ihrem Schutz oder

zum Überwintern (Not- und Winterstand) alle

Häfen unter Beachtung der gemäß § 34 erlassenen

Verordnungen aufsuchen.

(2) Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen unter

Einhaltung der geltenden Vorschriften in öffentliche

Häfen an Wasserstraßen einlaufen, um zu

laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen,

sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und

Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für

die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen

zu treffen.

(3) Die über die im Bereich eines öffentlichen

Hafens an einer Wasserstraße gelegenen

Umschlagseinrichtungen, Gerätschaften, Magazine,

Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen Verfügungsberechtigten

haben Vereinbarungen über

die Benützung der genannten Einrichtungen für

Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen

einlaufen, abzuschließen. Die für die geleisteten

Dienste zu entrichtenden Entgelte dürfen nicht

unterschiedlich nach dem Heimatstaat des Fahrzeuges

oder nach dem Herkunftsland oder Bestimmungsland

der Güter festgesetzt werden. Im Einklang

mit Handelsusancen auf Grund des Arbeitsumfanges

oder der Art der Waren gewährte Vergünstigungen

gelten nicht als unterschiedliche

Behandlung.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß

für alle Länden, die Bestimmungen der Abs. 2

und 3 sinngemäß für öffentliche Länden.

Hafenordnung

§ 34. (1) Durch Verordnung sind der Verkehr

und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern

in Häfen entsprechend den Erfordernissen des

§ 15 Abs. 1 zu regeln. Darüber hinaus sind für

öffentliche Häfen Maßnahmen zur Erleichterung

und Beschleunigung des Schiffsumschlages und

zum Schutz der Hafenanlagen vorzuschreiben.

(2) Durch Verordnung sind für Häfen und Länden,

in oder an denen gefährliche Güter umgeschlagen

werden (zB Ölhäfen, Ölländen), Maßnahmen

zur Vermeidung von Gefährdungen, insbesondere

durch eine Entzündung solcher Stoffe, vorzuschreiben.

VI. Abschnitt

Treppelwege

Bezeichnung und Benützung der

Treppelwege

§ 35. (1) Treppelwege sind durch Verordnung

festzulegen; diese Verordnungen sind durch

Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und

treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft

und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt

der Anbringung bzw. der Entfernung ist in

einem Aktenvermerk (§ 16 AVG 1950) festzuhalten.

(2) Durch Verordnung sind die Benützung der

Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse

des § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 11 sowie Art,

Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der

Tafelzeichen (Abs. 1) zu regeln.

(3) Die Kosten der Aufstellung, Instandhaltung

und Entfernung der Tafelzeichen sind von der

Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.

VII. Abschnitt

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 36. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses

Teiles sind

1. das Bundesamt für Schiffahrt für Wasserstraßen,

ausgenommen in die Landesvollziehung

fallende;

2. die Bezirksverwaltungsbehörden für alle nicht

unter Z 1 fallenden Gewässer.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses

Teiles sind

1. der Landeshauptmann für Wasserstraßen,

ausgenommen in die Landesvollziehung fallende,

für diejenigen Teile der Donau, die

nicht Wasserstraßen sind, sowie für den

Bodensee, den Neusiedlersee und die Grenzstrecken

sonstiger Grenzgewässer;

2. die Landesregierung für alle nicht unter Z 1

fallenden Gewässer.

(3) Das Bundesamt für Schiffahrt untersteht in

organisatorischer Hinsicht unmittelbar dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

Dem Bundesamt für Schiffahrt obliegt im Bereich

der Sprengel aller Bezirksverwaltungsbehörden,

durch deren Gebiet Wasserstraßen, ausgenommen

in die Landesvollziehung fallende, führen, die

Wahrnehmung der schiffahrtspolizeilichen Aufgaben

(§ 37 Abs. 1) einschließlich der Durchführung

von Verwaltungsstrafverfahren. Darüber hinaus

obliegt ihm die Dienstaufsicht über die Schiffahrtspolizeiorgane

und die betrauten Personen, die Verwaltung

der bundeseigenen, der Schiffahrtsverwaltung

dienenden Liegenschaften und Objekte mit

Ausnahme der Länden, die Errichtung, der Betrieb

und die Überwachung von Signalanlagen für die

Schiffahrt, die Errichtung und Überwachung von

Schiffahrtszeichen sowie die Anordnung der Hilfeleistung

für beschädigte Fahrzeuge.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach

diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr zuständig, sofern in den

Abs. 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.

(5) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß

§ 35 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

zuständig.

(6) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß

§ 16 Abs. 2 und 4, soweit es sich nicht um Wasserstraßen

oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer

handelt, ist der Landeshauptmann, für die

Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee

der Landeshauptmann von Burgenland

zuständig.

Schiffahrtspolizei

§ 37. (1) Schiffahrtspolizeiliche Aufgaben sind

1. die Überwachung der die Schiffahrt betreffenden

Verwaltungsvorschriften, insbesondere

durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen

sowie durch Maßnahmen,

die für die Einleitung und Durchführung

von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich

sind;

2. die Erteilung von Anordnungen gemäß

Abs. 3;

3. die Regelung der Schiffahrt;

4. die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 obliegen

1. auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung

fallende, den Schiffahrtspolizeiorganen

des Bundesamtes für Schiffahrt;

2. auf allen übrigen Gewässern den Organen der

Bundesgendarmerie, im Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde den dieser

Behörde zugeordneten Organen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes.

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe sind in

Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge,

Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen und

schwimmende Anlagen zu betreten und den

Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen

oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen,

Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge,

Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen oder schwimmende

Anlagen gestellt sind, Benützern von Schifffahrtsanlagen

oder schwimmenden Anlagen oder

anderen Benützern der Gewässer oder ihrer Ufer

für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige

Anordnungen können insbesondere getroffen

werden, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder

von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs, die

Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die

Überwachung der Einhaltung der oben genannten

Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen

dürfen, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt

oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen

der auf Grund dieses Teiles erlassenen

Verordnungen abweichen; sie können auch durch

Zeigen geeigneter Schiffahrtszeichen gegeben werden.

(4) Schiffahrtspolizeiorgane sind Bedienstete des

Bundesamtes für Schiffahrt, die ihren Dienst bei

einer Strom-, Schleusen- oder Hafenaufsicht versehen.

(5) Sitz und Aufsichtsbereich der Strom-, Schleusen-

und Hafenaufsichten sowie Dienstkleidung

und Dienstabzeichen der Schiffahrtspolizeiorgane

sind nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 zu erfüllenden

Aufgaben durch Verordnung festzulegen.

(6) Die Schiffahrtspolizeiorgane sind in Wahrnehmung

ihrer Aufgaben berechtigt, erforderlichenfalls

von den in den §§ 35, 36 und 37 a VStG

1950 erwähnten Befugnissen Gebrauch zu machen.

Im Falle der Widersetzlichkeit des Festzunehmenden

haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

den Schiffahrtspolizeiorganen auf deren

Ersuchen Hilfe zu leisten.

(7) Durch Verordnung können für Wasserstraßen

außer den Schiffahrtspolizeiorganen auch

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder

der Zollwache, Angehörige des Bundesheeres oder

der Heeresverwaltung sowie Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung

mit bestimmten schifffahrtspolizeilichen

Aufgaben betraut werden,

sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und

der Kostenersparnis gelegen ist und die Betrauten

nach Art ihrer Ausbildung und Verwendung für die

ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind.

Die Betrauten sind berechtigt, Anordnungen

gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen

Aufgaben zu erteilen. Durch Verordnung ist eine

besondere Kennzeichnung der betrauten Personen

bzw. der von ihnen verwendeten Fahrzeuge festzulegen.

Hafenmeister

§ 38. (1) Wenn es in einem öffentlichen Hafen

die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der Schifffahrt,

der besondere Umfang des Schiffsverkehrs

oder die Vermeidung von Verunreinigungen der

Gewässer durch die Schiffahrt erfordern, kann zur

Entlastung der in § 37 genannten Organe durch

Verordnung bestimmt werden, daß geeignete

Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden

Stelle mit der Überwachung der für die

Schiffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften

betraut werden und Anordnungen

gemäß § 37 Abs. 3 erteilen können (Hafenmeister).

(2) Hafenmeister sind Hilfsorgane der in § 37

Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer

schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen

gebunden.

(3) Hafenmeister können nur Personen sein, die

1. österreichische Staatsbürger sind;

2. die erforderliche geistige und körperliche Eignung

(§ 130 Abs. 3) und die persönliche Verläßlichkeit

besitzen;

3. mit den die Schiffahrt und die Reinhaltung

der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften,

soweit sie für die Ausübung ihres

Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind

und dies durch eine Prüfung nachgewiesen

haben;

4. Inhaber eines Kapitänspatentes A oder B oder

eines Schiffsführerpatentes A oder B für das

betreffende Gewässer, an dem der Hafen

liegt, sind.

(4) Als nicht verläßlich (Abs. 3 Z 2) ist insbesondere

anzusehen, wer wegen einer oder mehrerer

mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu

einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt

wurde, solange die Verurteilung nicht der

Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister

unterliegt und nach Eigenart der strafbaren Handlung

sowie nach der Persönlichkeit des Verurteilten

die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen

Straftat bei der Ausübung der Tätigkeit als Hafenmeister

zu befürchten ist.

(5) Hafenmeister sind von der Behörde zu prüfen

(Abs. 3 Z 3), nach bestandener Prüfung zu

bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen

und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu

versehen.

(6) Durch Verordnung sind Vorschriften über

die Überprüfung der Voraussetzungen des Abs. 3,

die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis

und das Dienstabzeichen zu erlassen.

Betraute Personen

§ 39. (1) Die Behörde kann zur Entlastung der in

§ 37 Abs. 2 genannten Organe im Einzelfall und

befristet andere Personen mit bestimmten Aufgaben

der Verkehrsregelung, insbesondere der

1. Regelung der Schiffahrt und des Fahrgastverkehrs

auf Anlegestellen der gewerbsmäßigen

Fahrgastschiffahrt sowie auf Fähren und

deren Anlegestellen,

2. Regelung der Schiffahrt bei Brücken, Schleusen

und Wehren,

3. Bedienung von Signalstellen oder Besetzung

von Melde- oder Warnposten,

4. Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen,

5. Regelung der Schiffahrt in Privathäfen,

betrauen. Die betrauten Personen müssen für ihre

Aufgaben geistig und körperlich geeignet sein und

die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

besitzen. Sie sind von der Behörde mit einem Ausweis,

aus dem ihre Aufgabe hervorgeht, zu versehen

und mit einer weißen Armbinde, die einen weißen

Rhombus mit blauem Rand zeigt, kenntlich zu

machen. Den von betrauten Personen in Ausübung

ihrer Aufgaben erteilten Anordnungen ist Folge zu

leisten.

(2) Betraute Personen sind Hilfsorgane der in

§ 37 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung

ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren

Weisung gebunden.

VIII. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 40. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles

oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen

Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht

den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der

Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine

Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe

bis zu 50000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1

begeht insbesondere, wer

1. als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug

oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl

und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt

(§ 5 Abs. 1);

2. als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen

Schwimmkörper ohne entsprechende geistige

und körperliche Eignung oder ohne

entsprechende Befähigung führt (§ 5 Abs. 2

und 3);

3. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5

Abs. 4 sich nicht einem Arzt vorführen läßt

oder sich nicht der Untersuchung hinsichtlich

einer Beeinträchtigung seiner geistigen

oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 5

Abs. 4 und 5);

4. als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung

des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung

der Ordnung auf seinem

Fahrzeug sorgt (§ 5 Abs. 8);

5. als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die

Bestimmungen dieses Teiles und der nach

diesem Teil erlassenen Verordnungen von

der Besatzung und allen übrigen Personen

an Bord befolgt werden (§ 5 Abs. 9);

6. als Mitglied der Besatzung die Anweisungen

des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung

der Vorschriften nicht beiträgt oder

seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß

erfüllt (§ 5 Abs. 10);

7. als Fahrgast oder sonstige Person an Bord

die Anweisungen des Schiffsführers nicht

befolgt (§ 5 Abs. 11);

8. die gemäß § 5 Abs. 13 verlangte Auskunft

nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen

nicht führt;

9. als Schiffsführer oder als Person, unter deren

Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist,

gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt

(§ 6);

10. als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer

eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß

das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und

soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen

ist (§ 8);

11. als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer

ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt

oder führt (§ 10);

12. eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der

Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung

die von der Behörde vorgeschriebenen

Auflagen nicht einhält (§ 17);

13. auf Wasserstraßen einen Sondertransport

ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder

bei einem Sondertransport die von der

Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht

einhält (§ 18);

14. als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen

zuerkannte Berechtigung nicht

beachtet (§ 19 Abs. 1);

15. als Schiffsführer die ihm aufgetragenen

Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen

Fahrzeugen nicht trifft (§ 20 Abs. 2);

16. Schiffahrtszeichen beschädigt, unbefugt

anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage

oder Bedeutung verändert oder an ihnen

Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder

ähnliches anbringt (§ 26 Abs. 1);

17. auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen

Grundstücken bewegliche oder unbewegliche

Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt

oder lagert, daß die Sicherheit der

Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung

der Schiffahrt oder die Durchführung von

Wasserbauten beeinträchtigt werden (§ 27

Abs. 1);

18. der Verpflichtung des § 27 Abs. 2, eine

bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern

oder ihre Beschaffenheit zu verändern,

nicht nachkommt;

19. als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes

dieses den im § 29 Abs. 3 genannten

Organen nicht zugänglich macht;

20. als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen

in die Landesvollziehung fallende,

eine Havarie nicht umgehend dem nächsten

erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan meldet

(§ 30 Abs. 1);

21. als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine

Havarie nicht umgehend der nächsten

erreichbaren Sicherheitsdienststelle meldet

(§ 30 Abs. 2);

22. als Verfügungsberechtigter über im Bereich

eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen

Lände an einer Wasserstraße gelegene

Umschlageinrichtungen, Gerätschaften,

Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen

keine Vereinbarungen über deren

Benützung für Fahrzeuge, die in den Hafen

einlaufen, abschließt (§ 33 Abs. 3 und 4);

23. die gemäß § 35 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen

über die Benützung der Treppelwege

nicht einhält;

24. gegen Anordnungen von im § 37 Abs. 2, 6

oder 7 genannten Organen, Hafenmeistern

(§ 38) oder betrauten Personen (§ 39) verstößt.

Besondere Bestimmungen für das

Verfahren

§ 41. (1) Ausländische Schiffahrtsunternehmen,

deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen

regelmäßig verkehren, müssen dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einen

bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im

Inland nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10

AVG 1950 bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im

Sinne des § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/

1982, gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist

bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden

Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für

einen Vertreter zu sorgen. Der Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat Namen und

Anschrift des Bevollmächtigten den nachgeordneten

Behörden bekanntzugeben.

(2) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines

ausländischen Schiffahrtsunternehmens ein Verwaltungsstrafverfahren

wegen einer Verwaltungsübertretung

gemäß § 40 eingeleitet, so ist die in Abs. 1

genannte Person als Vertreter im Sinne des § 10

AVG 1950 bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im

Sinne des § 9 des Zustellgesetzes anzusehen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

nicht, wenn ein ausländisches Schiffahrtsunternehmen

(Abs. 1) oder ein Besatzungsmitglied (Abs. 2)

im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz

im Inland als Vertreter im Sinne des § 10 AVG

1950 bzw. als Zustellungsbevollmächtigten im

Sinne des § 9 des Zustellgesetzes bevollmächtigt.

(4) Soweit es in zwischenstaatlichen Vereinbarungen

auf Gegenseitigkeit vorgesehen ist, kann die

Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens

gegen Besatzungsmitglieder ausländischer Fahrzeuge,

die ihren Wohnsitz im Ausland haben, der

zuständigen ausländischen Behörde unter Überlassung

des Erhebungsmaterials abgetreten werden.

Tritt auf Grund einer solchen Vereinbarung eine

ausländische Behörde die Anzeige gegen ein Besatzungsmitglied,

das den ordentlichen Wohnsitz in

Österreich hat, wegen einer im Ausland begangenen

Übertretung gegen die die Schiffahrt betreffenden

Verwaltungsvorschriften ab, so ist das Verwaltungsstrafverfahren

durchzuführen, als ob die

Übertretung im Inland begangen worden wäre.

Übergangsbestimmung

§ 42. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften

ausgestellten Schifferausweise gelten bis zum

Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; eine Verlängerung

ist unzulässig.

Außerkrafttreten bestehender

Rechtsvorschriften

§ 43. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 90/1971, über

die Einführung eines Schiffahrtspolizeigesetzes;

2. das Schiffahrtspolizeigesetz, BGBl. Nr. 91/

1971, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 386/

1983;

3. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr,

BGBl. Nr. 259/1971, betreffend eine

Wasserstraßen-Verkehrsordnung, zuletzt

geändert durch BGBl. Nr. 63/1985;

4. die Schiffahrtsbetriebsordnung, BGBl.

Nr. 260/1971;

5. die Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl.

Nr. 163/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 6/

1984.

TEIL C

Schiffahrtsanlagen

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 44. (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten

für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern

gelten die Bestimmungen dieses Teiles nur für

Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt,

der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Die Bestimmungen dieses Teiles und die auf

Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten

nicht für Schiffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz

des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b

des Wehrgesetzes 1978 oder dessen Vorbereitung

verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in

den §§ 65 und 66 angeführten sonstigen Anlagen

und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres

oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit

der Schiffahrt und von Personen darf jedoch nicht

beeinträchtigt werden.

Schiffahrtsanlagen

§ 45. (1) Schiffahrtsanlagen sind entweder

öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen.

(2) Öffentliche Schiffahrtsanlagen dürfen von

allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt

werden, private Schiffahrtsanlagen nur entsprechend

der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten

unter Beachtung der nach Teil B erlassenen

Verordnungen.

II. Abschnitt

Verfahren

Bewilligungspflicht

§ 46. (1) Die Errichtung und Benützung einer

neuen Schiffahrtsanlage, die Wiederverwendung

einer früheren Schiffahrtsanlage nach Erlöschen

oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche

Änderung und Benützung einer bestehenden

Schiffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht

erforderlich für Sportanlagen an oder auf anderen

Gewässern als Wasserstraßen sowie für Anlagen

gemäß § 55; für die genannten Sportanlagen gelten

jedoch die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 3 (Überprüfung

von Amts wegen) und 52 Abs. 2 sowie die

gemäß § 57 Abs. 12 erlassenen Vorschriften über

Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung

und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und

Benützung von Schiffahrtsanlagen.

(3) Maßnahmen zur Instandhaltung oder

Instandsetzung der Anlage, auch wenn damit eine

Verbesserung vorhandener Einrichtungen verbunden

ist, gelten nicht als wesentliche Änderung.

(4) Ohne Bewilligung errichtete Schiffahrtsanlagen

oder Anlagen gemäß § 65 sind unbeschadet der

Bestimmung des § 71 Abs. 2 Z 1 zu entfernen; die

Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten

zu tragen.

Antrag

§ 47. Wer eine bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlage

neu errichten, wiederverwenden oder

wesentlich ändern will, hat bei der Behörde die

Erteilung einer Bewilligung zu beantragen (Bewilligungswerber).

Der Antrag hat zu umfassen

1. von einem Fachkundigen entworfene Pläne

samt den erforderlichen Berechnungen und

Erläuterungen zur Anlage oder der geplanten

Änderung in zweifacher Ausfertigung;

2. Zweck und Umfang des Vorhabens mit

Angabe des Gewässers, an dem sich die

Anlage befinden soll, sowie die grundbücherliche

Bezeichnung der Örtlichkeiten;

3. die Angabe aller Personen, deren Rechte

durch die Anlage oder deren Änderung

berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen

dieser Personen;

4. die Angabe der nach diesem Teil zulässigen

Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich

werden könnte, unter Angabe der Eigentümer

der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen

Berechtigten;

5. Angaben über eine zurn Zeitpunkt der

Antragstellung allenfalls bereits vorliegende

Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz

1959;

6. die Angabe, ob die Anlage eine öffentliche

oder eine private Schiffahrtsanlage sein soll.

Erteilung der Bewilligung

§ 48. (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen,

eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche

Bewilligung erteilt wurde und auf

1. die Erfordernisse der Schiffahrt (Abs. 4),

2. die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere

der Reinhaltung der Gewässer

(soweit sie nicht im wasserrechtlichen Verfahren

bereits berücksichtigt wurden) und der

Luft,

3. öffentliche Interessen (Abs. 5),

4. zwischenstaatliche Vereinbarungen über die

Schiffahrt,

5. die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung,

Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen

(§ 57) sowie

6. die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes

Bedacht genommen wurde.

(2) Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung

der Voraussetzungen des Abs. 1 unter entsprechenden

Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

sowie unter Festsetzung eines bestimmten

Verwendungszweckes erteilen.

(3) Bestehende Rechte anderer Personen als des

Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung

entgegenstehen, sind

1. auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte

und

2. dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder

Schiffahrtsanlage,

soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder

durch die Einräumung von Zwangsrechten nach

den §§ 60 bis 64 beseitigt oder eingeschränkt werden.

(4) Erfordernisse der Schiffahrt sind

1. die Sicherheit der Schiffahrt;

2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung

der Schiffahrt und die Flüssigkeit des

Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt.

(5) Öffentliche Interessen sind

1. die Sicherheit von Personen;

2. die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf

Straßen mit öffentlichem Verkehr;

3. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern

und nach zollrechtlichen Bestimmungen

zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;

4. militärische Interessen;

5. der Betrieb von Kraftwerken;

6. die Regulierung und Instandhaltung von

Wasserstraßen.

(6) Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob

die Schiffahrtsanlage als öffentliche oder als private

Anlage zu gelten hat.

(7) Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur

Errichtung von Schiffahrtsanlagen für den

gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Abs. 1

nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches

Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich

vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher

Häfen Bedacht zu nehmen.

(8) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen

an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung

fallende, ist dem Bundesamt für Schiffahrt

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kann

dieser Stellungnahme nicht Rechnung getragen

werden, so ist die Angelegenheit bei sonstiger

Nichtigkeit des Bescheides dem Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzulegen.

(9) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen

an Wasserstraßen sind,

1. wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr zur Erteilung der Bewilligung

zuständig ist, die Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische

Arbeiterkammertag und der örtlich in

Betracht kommende Landeshauptmann,

2. wenn der Landeshauptmann oder die Landesregierung

zur Erteilung der Bewilligung

zuständig ist, die zuständige Kammer der

gewerblichen Wirtschaft sowie die zuständige

Kammer für Arbeiter und Angestellte und

3. in jedem Falle die Gemeinde, in deren Gebiet

die Schiffahrtsanlage liegt,

anzuhören.

(10) Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer

der Schiffahrtsanlage, so geht im Falle der

Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf

den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist

vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde anzuzeigen.

Dauer der Bewilligung

§ 49. Die Bewilligung kann unbefristet oder

befristet erteilt werden; bei einer Befristung ist auf

eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte

Bewilligung Bedacht zu nehmen.

Fristen für Baubeginn und Bauvollendung;

Anzeige

§ 50. (1) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid

angemessene Fristen für Baubeginn und

Bauvollendung kalendermäßig festzusetzen; erforderlichenfalls

können Teilfristen für wesentliche

Anlagenteile bestimmt werden.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde

Baubeginn und Bauvollendung anzuzeigen.

(3) Fristverlängerungen sind zulässig, wenn vor

Ablauf der Frist unter Angabe berücksichtigungswürdiger

Gründe darum angesucht wird; die vorherige

Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich.

Überprüfung von Schiffahrtsanlagen

§ 51. (1) Eine Schiffahrtsanlage darf nach der

Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und

betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige

Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und

die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.

(2) Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen

Schiffahrt, anderen gewerblichen Zwecken oder

Schulungszwecken dienen, sind von der Behörde

wiederkehrend zu überprüfen (Nachüberprüfung).

Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten

Erhaltungszustandes der Anlage entsprechend

zu verkürzen sind, betragen

1. ein Jahr bei Fähranlagen und Schiffahrtsanlagen,

die dem Umschlag von Mineralölen oder

gefährlichen Gütern dienen;

2. drei Jahre bei Schiffahrtsanlagen, die der

Fahrgastschiffahrt oder Schulungszwecken

dienen;

3. sieben Jahre bei sonstigen Schiffahrtsanlagen.

(3) Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden

Schiffahrtsanlagen nach der erstmaligen

Überprüfung jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht

besteht, daß die Anlage den Erfordernissen

des § 48 Abs. 1 nicht entspricht (Überprüfung von

Amts wegen).

Durchführung der Überprüfung

§ 52. (1) Bei der erstmaligen Überprüfung einer

Schiffahrtsanlage hat sich die Behörde von der

Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten

Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung allfälliger

Mängel und Abweichungen unter Setzung

entsprechender Fristen vorzuschreiben. Geringfügige

Abweichungen, die öffentlichen Interessen

oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen

oder denen die Betroffenen zustimmen, sind

nachträglich zu bewilligen, sofern die Erfordernisse

der Schiffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer

und der Luft dies zulassen.

(2) Bei sonstigen Überprüfungen einer Schifffahrtsanlage

hat die Behörde die Abstellung vorgefundener

Mängel, einschließlich solcher beim

Betrieb oder bei Benützung der Anlage, unter Setzung

einer entsprechenden Frist vorzuschreiben, im

Falle wesentlicher Mängel den Betrieb und die

Benützung der Anlage bis zur Wiederherstellung

der Betriebssicherheit oder bis zur Abstellung der

Mängel einzuschränken oder zu untersagen und,

wenn es die Wahrung der im § 48 Abs. 1 genannten

Erfordernisse bedingt, die Abänderung der

Betriebsvorschrift anzuordnen. Muß die Abstellung

eines wesentlichen Mangels verfügt werden, so ist

dessen Abstellung vom Bewilligungsinhaber der

Behörde schriftlich anzuzeigen; zu einer Überprüfung

an Ort und Stelle ist die Behörde nicht verpflichtet.

(3) Die Behörde kann über Antrag des Bewilligungsinhabers

die Überprüfung durch einen Ziviltechniker

eines in Betracht kommenden Fachgebietes

vornehmen lassen. In diesem Fall entfällt die

Überprüfung durch die Behörde oder eine gemäß

Abs. 4 betraute Körperschaft. Die Kosten einer derartigen

Überprüfung sind vom Bewilligungsinhaber

zu tragen.

(4) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen

ist, kann durch Verordnung die Überprüfung

allgemein oder eingeschränkt auf bestimmte Arten

von Schiffahrtsanlagen Körperschaften übertragen

werden, die auf Grund ihrer Satzungen zur Wahrnehmung

derartiger Aufgaben berufen sind und

über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die

erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen;

dabei sind auch die Tarife für die Vornahme der

Überprüfung unter Bedachtnahme auf Tarifvorschläge

der Körperschaften festzusetzen. Die

Tarife müssen den Kosten angemessen und dürfen

nicht höher als die für Ziviltechniker genehmigten

Tarife sein.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten

nicht für Schiffahrtsanlagen, die durch Schiffahrtspolizeiorgane

betreut werden.

Betriebsvorschrift

§ 53. (1) Erscheint zur Wahrung der im § 48

Abs. 1 genannten Erfordernisse beim Betrieb oder

bei der Benützung der Anlage die Festsetzung

besonderer Betriebsbedingungen erforderlich, die

über die gemäß § 57 durch Verordnung erlassenen

Bestimmungen hinausgehen, so hat die Behörde die

Vorlage einer Betriebsvorschrift vorzuschreiben,

die von ihr zu genehmigen ist; eine Betriebsvorschrift

ist insbesondere dann erforderlich, wenn die

Anlage von einer anderen Person als dem Bewilligungsinhaber

betrieben, verwaltet oder erhalten

oder die Erhaltungspflicht (§ 57 Abs. 1) auf mehrere

Personen aufgeteilt werden soll.

(2) Für die Einhaltung der Betriebsvorschrift hat

der Bewilligungsinhaber oder, wenn eine andere

Person mit dem Betrieb und der Verwaltung der

Anlage betraut wurde, diese zu sorgen.-

(3) Die Betriebsvorschrift kann über Anordnung

der Behörde oder auf Antrag des Berechtigten oder

der Person, die mit dem Betrieb und der Verwaltung

der Anlage betraut ist, später ergänzt oder

geändert werden, wenn dies den Erfordernissen des

§ 48 Abs. 1 nicht zuwiderläuft oder der Betroffene

zustimmt.

Erlöschen und Widerruf der

Bewilligung

§ 54. (1) Die Bewilligung erlischt

1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2. durch Verzicht des Bewilligungsinhabers;

3. mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens

im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten

;

4. mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit

des Bewilligungsinhabers;

5. durch Unterlassung der Inangriffnahme der

Errichtung oder der Fertigstellung der bewilligten

Schiffahrtsanlage innerhalb der im

Bewilligungsverfahren bestimmten oder nachträglich

verlängerten Frist;

6. durch gänzliche Zerstörung der Schiffahrtsanlage

oder durch Zerstörung in einem

Umfang, der die ordnungsgemäße Benützung

unmöglich macht, wenn die Unterbrechung

der Benützung mehr als drei Jahre gedauert

hat;

7. mit dem Erlöschen der für die Anlage erteilten

Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz

1959;

8. durch Enteignung.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen

1. bei Nichteinhaltung der festgesetzten

Betriebsvorschrift trotz zweier Mahnungen

seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum

von wenigstens vier Wochen zu liegen

hat;

2. bei Nichtbefolgung der anläßlich einer Überprüfung

erteilten Anordnungen;

3. wenn die Schiffahrtsanlage den Erfordernissen

der Schiffahrt nicht entspricht oder

öffentliche Interessen entgegenstehen;

4. wenn die Schiffahrtsanlage mehr als drei

Jahre nicht benützt wurde, ohne daß die Voraussetzungen

des Erlöschens gemäß Abs. 1

Z 5 vorliegen.

(3) Das Erlöschen bzw. der Widerruf einer

Bewilligung hat auch das Erlöschen aller für die

Anlage gewährten Zwangsrechte zur Folge.

(4) Bei Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung

ist der frühere Bewilligungsinhaber verpflichtet,

unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach dem

Wasserrechtsgesetz 1959, die Anlage zu beseitigen

und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Ist dies nicht möglich, unzweckmäßig oder

wirtschaftlich unzumutbar, so hat die Behörde diejenigen

Maßnahmen anzuordnen, die zur Wahrung

der Erfordernisse der Schiffahrt oder der öffentlichen

Interessen notwendig sind.

Anlagen für Zwecke der Bundes- oder

Landesverwaltung

§ 55. (1) Die beabsichtigte Errichtung, Wiederverwendung

oder wesentliche Änderung von

Schiffahrtsanlagen, die von der Bundes- oder einer

Landesverwaltung verwaltet oder betrieben werden,

ist der Behörde unter Beischluß einer Beschreibung

der Anlage bzw. der Änderung anzuzeigen.

(2) Mit der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1

gilt die Schiffahrtsanlage als bewilligt, sofern die

Rechte Dritter nicht berührt werden und die Erfordernisse

der Schiffahrt sowie öffentliche Interessen

berücksichtigt sind. Mit der Anzeige der Auflassung

der Anlage gilt die Bewilligung als erloschen.

(3) Die vorübergehende Errichtung, Wiederverwendung,

wesentliche Änderung oder Auflassung

von Schiffahrtsanlagen des Bundesheeres im Rahmen

des ständigen Übungsbetriebes in Uferbereichen,

die regelmäßig Übungszwecken des Bundesheeres

dienen (militärische Wasserübungsplätze),

bedarf keiner Anzeige nach Abs. 1. Diese Wasserübungsplätze

sind durch Hinweistafeln mit der

schwarzen Aufschrift „Militärischer Wasserübungsplatz"

auf weißem Grund zu bezeichnen.

(4) Die Bestimmungen der §§ 47 bis 54 — mit

Ausnahme des § 54 Abs. 4 — gelten nicht für die in

Abs. 1 genannten Schiffahrtsanlagen.

III. Abschnitt

Errichtung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen

Beschränkungen für die Errichtung

bestimmter Schiffahrtsanlagen

§ 56. (1) Auf Wasserstraßen dürfen nur frei fahrende

Fähren oder Hochseilfähren errichtet werden;

auf der Wasserstraße Donau ist die Errichtung

neuer Hochseilfähren nicht zulässig, ausgenommen

solche, die vorübergehend im Zusammenhang mit

der Durchführung von Wasserbauten oder zur

Beseitigung von Notständen verwendet werden.

(2) Außerhalb von Häfen dürfen Umschlagsanlagen

für flüssige gefährliche Güter nicht neu errichtet

oder wesentlich geändert und frühere derartige

Anlagen nicht wiederverwendet werden.

Ausgestaltung, Betrieb, Benützung

und Erhaltung von Schiffahrtsanlagen

§ 57. (1) Schiffahrtsanlagen sind in einem der

Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten

und so zu betreiben, daß die Erfordernisse des § 48

Abs. 1 gewährleistet sind.

(2) In Häfen hat die die Verwaltung des Hafens

ausübende Stelle (Hafenverwaltung) dafür zu sorgen,

daß für die Schiffsbesatzungen den hygienischen

Anforderungen entsprechendes Trinkwasser,

Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme

von Abfällen (zB Fäkalien, Küchenabfälle,

Ladungsreste) verfügbar sind.

(3) Die Hafenverwaltung hat geeignete und ausreichend

große Aufnahmeeinrichtungen für Öle,

Ölrückstände und ölhältiges Wasser zu errichten

und zu betreiben.

(4) Gefährliche Güter, insbesondere brennbare

Flüssigkeiten, dürfen nur an hiefür bewilligten

Schiffahrtsanlagen umgeschlagen werden. Dies gilt

nicht für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug

in Notfällen sowie für die Versorgung von Fahrzeugen

mit Treib- oder Betriebsstoffen.

(5) Die Reinigung von Tankschiffen darf nur in

Häfen vorgenommen werden, die über geeignete

Einrichtungen zur Aufnahme und Reinigung des

anfallenden Tankwaschwassers sowie zur Aufnahme

von Ladungsresten verfügen.

(6) Bewilligungsinhaber von Umschlagsanlagen

für flüssige gefährliche Güter haben auf ihre

Kosten durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen

dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung derartiger

Flüssigkeiten, die im Zusammenhang mit

dem Umschlag in das Gewässer gelangt sind, verhindert

und diese Flüssigkeiten rasch entfernt werden.

In Häfen sind sie davon befreit, wenn und

solange die Hafenverwaltung diese Einrichtungen

errichtet und betreibt und die genannten Maßnahmen

durchführt.

(7) Wenn leck gewordene Tankschiffe in einen

Ölhafen einlaufen oder Tankschiffe während des

Stilliegens im Ölhafen leck werden, hat die Hafenverwaltung

durch geeignete Einrichtungen und

Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung

des dabei in das Gewässer gelangten Öles verhindert

und dieses Öl rasch entfernt wird. Die Kosten

für den Einsatz dieser Einrichtungen sowie für die

Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat

der Verfügungsberechtigte des lecken Tankschiffes

zu tragen.

(8) Bei Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen

Schiffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken

dienen, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid

die Bezeichnung der Anlage oder von Teilen der

Anlage durch weiße Tafeln mit der schwarzen Aufschrift

„Betreten durch Unbefugte behördlich verboten"

zu verfügen, wenn dies im Interesse der

Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen erforderlich

ist. Bei Anlagen gemäß § 55 sind solche

Verbotstafeln von der betreffenden Stelle des Bundes

oder Landes ohne behördliche Verfügung

anzubringen. Es ist verboten, mit derartigen Verbotstafeln

bezeichnete Anlagen oder Anlagenteile

zu betreten, sich an ihnen oder den Festmacheeinrichtungen

anzuhängen oder diese zu erklettern;

dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Benützung

von Schiffahrtsanlagen durch befugte Personen

entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck.

(9) Organe gemäß §§ 37 Abs. 2 und 38 sind

ermächtigt, im Einzelfall bei öffentlichen Schifffahrtsanlagen

Ausnahmen vom Betretungsverbot

des Abs. 8 zu gestatten, insbesondere zum Besuch

der Schiffsbesatzungen durch Angehörige oder zur

Besichtigung von Schleusen oder Häfen unter der

Aufsicht sachkundiger Personen, wenn dadurch

weder der Betrieb der Anlage behindert noch die

Sicherheit von Personen beeinträchtigt wird.

(10) Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist

es anderen Personen als dem Bewilligungsinhaber

oder einem von ihm Beauftragten verboten, die

Festmacheeinrichtungen von Schiffahrtsanlagen zu

lösen.

(11) Die Beschädigung, Verunreinigung oder

unbefugte Bedienung öffentlicher Schiffahrtsanlagen

oder ihrer Einrichtungen sowie die Beeinträchtigung

ihres Gebrauches sind verboten.

(12) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme

auf die Erfordernisse der Abs. 1 bis 11, des

§ 48 Abs. 1 sowie auf den jeweiligen Stand der

Technik Bestimmungen über Verwendungszweck,

Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung

und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und

Benützung bestimmter Arten von Schiffahrtsanlagen,

wie Länden, Häfen, Umschlagsanlagen,

schwimmende Anlagen für die Lagerung gefährlicher

Güter, insbesondere brennbarer Flüssigkeiten,

Versorgungsanlagen, Anlagen für den Fahrgastverkehr,

Fähranlagen sowie Schleusen, zu erlassen.

Dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit

und Kostenersparnis diesbezügliche ÖNORMEN

(Normengesetz 1971) und elektrotechnische

Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz,

BGBl. Nr. 57/1965) ganz oder teilweise für verbindlich

erklärt werden.

Beschränkungen für die Benützung

öffentlicher Länden an Wasserstraßen

§ 58. Bei Mangel an Liegeplätzen an bestimmten

öffentlichen Länden an Wasserstraßen ist durch

Verordnung das Verweilen von Fahrzeugen oder

Schwimmkörpern oder von bestimmten Arten derselben

auf die für die Versorgung der Fahrzeuge

oder Schwimmkörper und den Umschlag von

Gütern erforderliche Zeit zu beschränken. Ebenso

ist bei mangelnder Lagerfläche an bestimmten

öffentlichen Länden an Wasserstraßen durch Verordnung

das Lagern von Gütern auf die für deren

Manipulation erforderliche Zeit zu beschränken.

Beschränkungen für die Errichtung

und Benützung von Sportanlagen an

Wasserstraßen

§ 59. (1) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf

denen bestimmte Arten von Sportanlagen im Hinblick

auf die Lage der Fahrrinne die Flüssigkeit des

Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt beeinträchtigen

würden, sind durch Verordnung die

Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung

sowie die wesentliche Änderung und Benützung

solcher Sportanlagen zu untersagen (Verbotsbereiche).

(2) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen ein

erheblicher Bedarf an Sportanlagen besteht, sind im

Interesse der sparsamen Ausnützung der Wasserflächen

durch Verordnung die Errichtung und Benützung

von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit

als für zehn Sportfahrzeuge zu

untersagen (Beschränkungsbereiche). Wenn es die

örtlichen Umstände erfordern, kann auch eine größere

Mindestaufnahmefähigkeit vorgeschrieben

werden.

(3) Stehen bei der Errichtung von Sportanlagen

an Wasserstraßen Anträge für mehrere Anlagen im

Widerstreit, so hat die Behörde dem Antrag den

Vorzug zu geben, der die Errichtung einer Anlage

mit der größeren Aufnahmefähigkeit vorsieht,

sofern nicht öffentliche Interessen (§ 48 Abs. 5) entgegenstehen.

Dabei hat die Behörde dem Bewilligungswerber,

dessen Antrag der Vorzug gegeben

wurde, ein Mitbenützungsrecht zugunsten der

nicht berücksichtigten Bewilligungswerber über

deren Antrag aufzuerlegen, sofern eine gütliche

Übereinkunft nicht erzielt wurde (§ 63).

(4) Ein Mitbenützungsrecht gemäß Abs. 3 kann

unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch Bewilligungsinhabern

bestehender, offensichtlich nicht

ausgelasteter Sportanlagen auferlegt werden.

(5) Die Bewilligungen bestehender Sportanlagen

werden durch die Erlassung von Verordnungen

gemäß Abs. 1 und 2 nicht berührt.

IV. Abschnitt

Zwangsrechte

Allgemeines

§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes

sind

1. Benützungsbefugnisse (§ 61);

2. vorübergehende Inanspruchnahme von

Grundstücken (§ 62);

3. Mitbenützungsrecht (§ 63);

4. Enteignung (§ 64).

(2) Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer

der belasteten Liegenschaft bzw. den Bewilligungsinhaber

der Schiffahrtsanlage und bilden keinen

Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

(3) Zwangsrechte gemäß Abs. 1 dürfen nur eingeräumt

werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches

Interesse besteht.

(4) Durch Zwangsrechte gemäß §§ 62 bis 64 dürfen

öffentliche Schiffahrtsanlagen nicht belastet

werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen

Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die

militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(5) Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen

Nachteile im Zusammenhang mit

Zwangsrechten gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen

des § 27 Abs. 3, im Verfahren hinsichtlich der

Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen

einer Bewilligung die Bestimmungen des

Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden.

Benützungsbefugnisse

§ 61. (1) Wenn es zur Regelung und Sicherung

der Schiffahrt oder zur Errichtung, Überwachung

oder Instandhaltung öffentlicher Schiffahrtsanlagen

oder der Ufer erforderlich ist, sind die Verfügungsberechtigten

von Ufergrundstücken verpflichtet,

das Befahren der Ufergrundstücke und Dämme

durch Straßenfahrzeuge, die Zwecken der Bundes- oder

Landesverwaltung dienen, zu dulden, soweit

auf den Grundstücken oder Dämmen Fahrwege

vorhanden sind. Für die durch das Befahren der

Fahrwege verursachten vermögensrechtlichen

Nachteile sind die Verfügungsberechtigten vom

Bund bzw. Land zu entschädigen. Die Vorschriften

über das Betreten von Eisenbahngrundstücken bleiben

unberührt.

(2) Wenn zur Regelung und Sicherung der

Schiffahrt oder zur Verbesserung der Flüssigkeit

des Schiffsverkehrs die Errichtung von Schiffahrtszeichen

oder Signalanlagen auf Grundstücken,

Bauwerken oder Straßen ohne öffentlichen Verkehr

erforderlich ist, sind deren Verfügungsberechtigte

verpflichtet, die Errichtung dieser Anlagen

samt Einrichtungen sowie den Anschluß der dafür

erforderlichen Versorgung mit Energie und die

Bedienung der Anlagen für die Dauer ihrer Notwendigkeit

zu dulden, soweit hiedurch die Benützung

des in Anspruch genommenen Gegenstandes

nach den zur Zeit der Inanspruchnahme geltenden

Verhältnissen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Beeinträchtigungen, die ihrer Natur nach nur vorübergehend

sind, stehen der Duldungspflicht nicht

entgegen. Für die durch die Errichtung, Bedienung

und Abtragung der Anlagen und Einrichtungen

verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind

die Verfügungsberechtigten zu entschädigen.

(3) Wird die Duldung der Ausübung einer

Benützungsbefugnis verweigert, so hat die Behörde

mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes

festzustellen.

(4) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über

militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963,

sowie des Bundesgesetzes über militärische Munitionslager,

BGBl. Nr. 197/1967, bleiben durch die

Abs. 1 und 2 unberührt.

Vorübergehende Inanspruchnahme

von Grundstücken

§ 62. (1) Erfordert die Projektierung, Errichtung,

Änderung, Erhaltung oder Überwachung von

Schiffahrtsanlagen die vorübergehende Benützung

von Ufergrundstücken oder benachbarten Grundstücken,

insbesondere zur Zu- und Abfahrt, zur

Lagerung von Geräten, Werkzeugen und Baustoffen

und zur Bereitung der Baustoffe, so haben die

Verfügungsberechtigten, unbeschadet der Vorschriften

über das Betreten von Eisenbahngrundstücken,

die Benützung ihrer Grundstücke im

erforderlichen Umfang gegen Ersatz der ihnen

dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile

zu dulden; der Ersatz ist von demjenigen zu

leisten, der diese Benützungsbefugnis in Anspruch

nimmt.

(2) Wird die Duldung der vorübergehenden

Inanspruchnahme von Grundstücken verweigert, so

hat die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses

Zwangsrechtes festzustellen und dabei die Dauer

der Inanspruchnahme angemessen zu befristen.

Mitbenützungsrecht

§ 63. (1) Bewilligungsinhaber privater Schifffahrtsanlagen

haben die Mitbenützung ihrer Anlagen

und deren Einrichtungen zu dulden, wenn es

1. zu Zwecken der Errichtung und der Benützung

anderer Schiffahrtsanlagen,

2. zu Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung,

3. auf Wasserstraßen zu Zwecken der Ausübung

der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder

4. zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen

in Beschränkungsbereichen (§ 59 Abs. 3

und 4)

erforderlich ist.

(2) Wird eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt,

so kann die Behörde ein Mitbenützungsrecht mit

Bescheid auferlegen, jedoch nur in dem Umfang,

als dadurch der Betrieb der Anlage durch den

Bewilligungsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt

wird.

(3) Die Mitbenützungsberechtigten sind verpflichtet,

die Kosten der etwa erforderlichen Abänderung

der bestehenden Anlagen zu tragen, einen

entsprechenden Teil der für die Herstellung der

mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu

ersetzen, zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht

und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen

Beitrag zu leisten und die Verpflichteten für

die durch die Mitbenützung entstehenden vermögensrechtlichen

Nachteile zu entschädigen.

Enteignung

§ 64. (1) Wenn die in den §§ 62 und 63 genannten

Maßnahmen zur Erreichung der darin vorgesehenen

Zwecke nicht ausreichen, hat die Behörde im

erforderlichen Ausmaß

1. die notwendigen Dienstbarkeiten einzuräumen

oder entgegenstehende dingliche Rechte

einzuschränken oder aufzuheben;

2. die Abtretung des Eigentums an Liegenschaften,

Bauwerken und Anlagen aller Art zu verfügen;

3. auf erteilten Bewilligungen beruhende Rechte

teilweise oder gänzlich zu enteignen, sofern

die neuen Anlagen sonst nicht oder nur mit

unverhältnismäßigem Aufwand ausgeführt

werden könnten und ihnen gegenüber der zu

enteignenden Bewilligung eine höhere volkswirtschaftliche

Bedeutung zukommt.

(2) Der Begünstigte hat den Verpflichteten für

die durch die Enteignung entstandenen vermögensrechtlichen

Nachteile zu entschädigen.

(3) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken

dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz

ein Enteignungsrecht oder ein Recht auf

Beschränkung des Eigentums besteht, sind die im

Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen

mit den dafür sachlich zuständigen Behörden

zulässig.

V. Abschnitt

Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

Bewilligung für sonstige Anlagen

und Arbeiten an Wasserstraßen

§ 65. (1) An Wasserstraßen bedürfen die Errichtung

und Benützung, die Wiederverwendung und

die wesentliche Änderung und Benützung von

Anlagen, die keine Schiffahrtsanlagen sind, sowie

die Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über

dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet

oder auf Widerruf erteilt werden.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind der

Bund und die Länder bei der Durchführung von

Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der

Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers

von Schiffahrtshindernissen, der Regelung und

Sicherung der Schiffahrt und der Verbesserung der

Flüssigkeit des Schiffsverkehrs ausgenommen.

(3) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung

gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der

§§ 47 Z 1 bis 5, 48 Abs. 1 bis 5 und Abs. 8 bis 10, 50

bis 52, 54 und 70 unter Berücksichtigung der auf

Grund des § 66 erlassenen Bestimmungen sinngemäß.

Ausgestaltung von sonstigen Anlagen

an Wasserstraßen

§ 66. Durch Verordnung sind Maßnahmen und

Mindestabmessungen zur Einhaltung der im § 48

Abs. 1 genannten Erfordernisse bei der Errichtung,

Wiederverwendung oder wesentlichen Änderung

von sonstigen Anlagen vorzuschreiben, insbesondere

1. Mindestmaße der Durchfahrtsöffnungen von

Brücken unter Bezugnahme auf bestimmte

Wasserstände;

2. Mindesthöhen von Überspannungen unter

Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände

sowie Einrichtungen und Maßnahmen, die

zur Einhaltung der Mindesthöhen und zur

Gewährleistung der Sicherheit der Schiffahrt

erforderlich sind; dabei können im Interesse

der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis

auch ÖNORMEN und elektrotechnische

Sicherheitsvorschriften über Freileitungen

ganz oder teilweise für verbindlich erklärt

werden;

3. Maßnahmen an Brücken und Überspannungen

zur Bezeichnung von Brückenpfeilern

und zur Vermeidung von Fehlechos bei der

Radarortung.

VI. Abschnitt

Hafenentgelte

Hafenentgelte für öffentliche

Häfen

§ 67. (1) Für die Benützung öffentlicher Häfen

durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper dürfen

Hafenentgelte nur auf Grund von Tarifen, die

gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden

sind, gefordert werden. Die Erhebung von

Gebühren im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes

1985 für die Benützung öffentlicher

Häfen ist nicht zulässig.

(2) Durch die Entrichtung des Hafenentgeltes

werden die Bereitstellung von Hafenanlagen und

-einrichtungen sowie solche Leistungen abgegolten,

die im Zusammenhang mit der

1. Benützung des Hafenbeckens einschließlich

der Festmacheeinrichtungen zum Zwecke des

Umschlages und des Stilliegens,

2. Benützung der Abfall- und Altölsammelstellen,

3. Benützung der für die Schiffsbesatzungen

bestimmten sanitären Anlagen sowie der Entnahme

von Trinkwasser in dem Umfang, als

es für den Reisebedarf der Schiffsbesatzungen

erforderlich ist,

4. Eisfreihaltung des Hafens zur Gewährleistung

eines gefahrlosen Ein- und Auslaufens der

Fahrzeuge und Schwimmkörper

erbracht werden.

(3) Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über

das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte

und der Schiffsführer zur ungeteilten

Hand verpflichtet.

(4) Die Tarife sind auf Grund der gemäß § 69

erlassenen Verordnung zu bestimmen; sie bedürfen

zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung

durch die Behörde.

(5) Die Tarife sind durch Anschlag im Hafenbereich

zu veröffentlichen; sie sind auf solche Weise

anzuschlagen, daß von ihrem Inhalt jederzeit

Kenntnis genommen werden kann.

(6) Die Behörde hat die Neufestsetzung der

Tarife zu verfügen, wenn sie vom Grundsatz der

Kostendeckung wesentlich und voraussichtlich für

längere Zeit abweichen; sie kann von der Hafenverwaltung

jederzeit entsprechende Nachweise verlangen

und durch einen Sachverständigen überprüfen

lassen.

(7) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten

nicht für Sportfahrzeuge.

Hafenentgelte für Privathäfen

§ 68. Die Bestimmungen der §§ 67 Abs. 1 bis 5

und 69 gelten auch für die Benützung von Privathäfen

durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper in

den Fällen von Not und Winterstand (§ 33 Abs. 1).

Festsetzung der Hafenentgelte

§ 69. Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme

auf die durch Hafenentgelte abzugeltenden

Leistungen Bestimmungen zu erlassen über

1. Arten von Hafenentgelten (Ufergeld, Liegegeld,

Winterstandsgeld);

2. Grundlagen der Bemessung von Hafenentgelten

unter Berücksichtigung des Güterumschlages

sowie der Art und Größe der Fahrzeuge

oder Schwimmkörper;

3. Festsetzung von Hafenentgelttarifen, bei

Tarifen für öffentliche Häfen nach dem

Grundsatz der Kostendeckung;

4. Befreiungen für Fahrzeuge im öffentlichen

Interesse sowie Fahrzeuge und Schwimmkörper,

die dem Hafenbetrieb dienen;

5. das Entstehen des Entgeltanspruches und den

Zeitpunkt der Fälligkeit der Hafenentgelte.

VII. Abschnitt

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 70. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses

Teiles sind

1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr für

a) Schiffahrtsanlagen auf Wasserstraßen,

ausgenommen in die Landesvollziehung

fallende, dem Bodensee, dem Neusiedlersee

und den Grenzstrecken sonstiger

Grenzgewässer, deren Errichtung als

bevorzugter Wasserbau (§ 100 Abs. 2 des

Wasserrechtsgesetzes 1959) bewilligt

wurde und deren Überprüfung gemäß

§ 52 Abs. 1 erfolgt ist;

b) Angelegenheiten nach diesem Teil hinsichtlich

der Wasserstraßen, ausgenommen

in die Landesvollziehung fallende,

des Bodensees, des Neusiedlersees und der

Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer,

soweit sie zwischenstaatliche Verhandlungen

oder Abkommen erfordern; die

Zuständigkeit des Bundesministers für

auswärtige Angelegenheiten wird dadurch

nicht berührt;

c) die Genehmigung von Hafenentgelttarifen

hinsichtlich öffentlicher Häfen auf Wasserstraßen,

ausgenommen in die Landesvollziehung

fallende, dem Bodensee, dem

Neusiedlersee und den Grenzstrecken

sonstiger Grenzgewässer;

2. der Landeshauptmann für alle nicht in Z 1

genannten Angelegenheiten hinsichtlich Wasserstraßen,

ausgenommen in die Landesvollziehung

fallende, derjenigen Teile der Donau,

die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees,

des Neusiedlersees und der Grenzstrecken

sonstiger Grenzgewässer;

3. die Landesregierung hinsichtlich aller nicht in

Z 2 genannten Gewässer für

a) Schiffahrtsanlagen, deren Errichtung als

bevorzugter Wasserbau (§ 100 Abs. 2 des

Wasserrechtsgesetzes 1959) bewilligt

wurde;

b) die Genehmigung von Hafenentgelttarifen;

4. das Bundesamt für Schiffahrt für die Durchführung

von Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich

Wasserstraßen, ausgenommen in die

Landesvollziehung fallende;

5. die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht

unter Z 1 bis 4 fallenden Angelegenheiten.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses

Teiles sind

1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr für Angelegenheiten gemäß

Abs. 1 Z 2;

2. der Landeshauptmann für Angelegenheiten

gemäß Abs. 1 Z 4 sowie Angelegenheiten

gemäß Abs. 1 Z 5 hinsichtlich Wasserstraßen,

ausgenommen in die Landesvollziehung fallende,

derjenigen Teile der Donau, die nicht

Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees

und der Grenzstrecken sonstiger

Grenzgewässer;

3. die Landesregierung für alle nicht in Z 2

genannten Angelegenheiten gemäß Abs. 1

Z 5.

(3) Sind in einer Angelegenheit der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, der

Landeshauptmann oder die Landesregierung in

erster Instanz zuständig, so können sie im Einzelfall

zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere

auch zur Erlassung von Bescheiden, wenn dies

im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit

oder Kostenersparnis gelegen ist, die nach-

geordneten Behörden ermächtigen, die für den

betreffenden Fall an die Stelle des Bundesministers,

des Landeshauptmannes oder der Landesregierung

treten. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte

werden hiedurch nicht berührt.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach

diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr zuständig, sofern in Abs. 5

nichts anderes bestimmt ist.

(5) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß

§ 52 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen

in die Landesvollziehung fallende, derjenigen

Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen

sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der

Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann,

hinsichtlich der übrigen Gewässer

die Landesregierung zuständig.

(6) Die Überwachung der Einhaltung der

Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses

Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im

§ 37 Abs. 2 bestimmten Organen.

VIII. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles

oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen

Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht

den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der

Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine

Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe

bis zu 50000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1

begeht insbesondere, wer

1. ohne Bewilligung bewilligungspflichtige

Schiffahrtsanlagen neu errichtet, bestehende

Schiffahrtsanlagen wesentlich ändert oder

frühere Schiffahrtsanlagen nach Erlöschen

oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet

(§ 46 Abs. 1);

2. als Bewilligungsinhaber eine von der

Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte

Bedingung, Auflage oder Einschränkung

nicht einhält (§ 48 Abs. 2);

3. als Bewilligungsinhaber eine Schiffahrtsanlage

nicht für den von der Behörde im Bewilligungsbescheid

festgesetzten Verwendungszweck

verwendet (§ 48 Abs. 2);

4. als neuer Bewilligungsinhaber die Übertragung

einer Schiffahrtsanlage der Behörde

nicht anzeigt (§ 48 Abs. 10);

5. als Bewilligungsinhaber Baubeginn oder

Bauvollendung der Behörde nicht anzeigt

(§ 50 Abs. 2);

6. eine Schiffahrtsanlage benützt oder betreibt,

bevor die Behörde die erstmalige Überprüfung

vorgenommen und die Benützungsbewilligung

erteilt hat (§ 51 Abs. 1);

7. ungeachtet der Untersagung des Betriebes

einer Schiffahrtsanlage diese weiter betreibt

bzw. benützt (§ 52 Abs. 2);

8. als Bewilligungsinhaber die Abstellung eines

wesentlichen Mangels der Behörde nicht

anzeigt (§ 52 Abs. 2);

9. als Bewilligungsinhaber den Auftrag der

Behörde zur Vorlage oder Änderung einer

Betriebsvorschrift nicht befolgt (§ 53 Abs. 1

und 3);

10. nicht für die Einhaltung der Betriebsvorschrift

sorgt (§ 53 Abs. 2);

11. als früherer Bewilligungsinhaber nach Erlöschen

der Bewilligung den Verpflichtungen

gemäß § 54 Abs. 4 nicht nachkommt;

12. die Bestimmungen des § 56 Abs. 1 über die

Errichtung von Fähren auf Wasserstraßen

nicht beachtet;

13. außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für

flüssige gefährliche Güter neu errichtet,

bestehende derartige Anlagen wesentlich

ändert oder frühere derartige Anlagen nach

Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung

wiederverwendet (§ 56 Abs. 2);

14. Schiffahrtsanlagen nicht in einem der Bewilligung

entsprechenden Zustand erhält und

so betreibt, daß die Erfordernisse des § 48

Abs. 1 gewährleistet sind (§ 57 Abs. 1);

15. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung

nicht für das Vorhandensein von den hygienischen

Anforderungen entsprechendem

Trinkwasser für die Schiffsbesatzungen

sowie für Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen

zur Aufnahme von Abfällen von

Fahrzeugen sorgt (§ 57 Abs. 2);

16. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung

die Bestimmung des § 57 Abs. 3 über die

Errichtung bestimmter Aufnahmeeinrichtungen

nicht beachtet;

17. gefährliche Güter an anderen Stellen als an

hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen

umschlägt (§ 57 Abs. 4);

18. die Reinigung von Tankschiffen in Häfen

vornimmt, die nicht über geeignete Aufnahme-

und Reinigungseinrichtungen verfügen

(§ 57 Abs. 5);

19. beim Umschlag oder bei einem leck gewordenen

Tankschiff nicht die erforderlichen

Veranlassungen gegen eine Gewässerverschmutzung

trifft (§ 57 Abs. 6 und 7);

20. Schiffahrtsanlagen unbefugt betritt bzw. sich

an diesen Anlagen oder Festmacheeinrichtungen

anhängt oder sie erklettert (§ 57

Abs. 8);

21. unbefugt Festmacheeinrichtungen von

Schiffahrtsanlagen löst (§ 57 Abs. 10);

22. öffentliche Schiffahrtsanlagen oder ihre Einrichtungen

beschädigt, verunreinigt, unbefugt

bedient oder ihren Gebrauch beeinträchtigt

(§ 57 Abs. 11);

23. an Wasserstraßen ohne Bewilligung bewilligungspflichtige

Anlagen neu errichtet oder

benützt, bestehende Anlagen wesentlich

ändert oder frühere derartige Anlagen nach

Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung

wiederverwendet oder ohne Bewilligung

sonstige Arbeiten durchführt (§ 65 Abs. 1);

24. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung

nicht genehmigte Hafenentgelte einhebt

oder den Tarif nicht gegenüber jedermann in

gleicher Weise anwendet (§ 67 Abs. 1 und 4,

§ 68);

25. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung

die Tarife nicht vorschriftsmäßig veröffentlicht

(§ 67 Abs. 5).

(3) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens

gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und

Vollstreckung eines Bescheides nicht entgegen, mit

dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften

dieses Teiles zuwiderlaufenden Zustand zu

beseitigen.

(4) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens

gelten die Bestimmungen des § 41.

Übergangsbestimmungen

§ 72. (1) Nach früheren Rechtsvorschriften

erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne

dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn

1. die betreffenden Schiffahrtsanlagen vor dem

Inkrafttreten dieses Teiles — aus welchen

Gründen immer — mehr als drei Jahre nicht

benützt worden sind oder

2. die für solche Schiffahrtsanlagen erteilten

Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz

1959 erloschen sind.

(2) Die Behörde hat bei Schiffahrtsanlagen,

deren Bewilligungen gemäß Abs. 1 weitergelten,

durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die

erforderlich sind, damit die Schiffahrtsanlagen den

Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses

Teiles erlassenen Verordnungen entsprechen.

(3) Eine bestehende Schiffahrtsanlage, die schon

bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme

auf die nach Teil B erlassenen Beschränkungen

von allen Fahrzeugen benützt werden konnte,

gilt als öffentliche Schiffahrtsanlage. Auf solche

Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in

der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die

Bestimmungen der §§ 51 bis 53 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers

der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift

nachträglich zu erlassen ist.

(4) Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung

gemäß § 4 des Schiffahrtsanlagengesetzes, die zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bescheidmäßig

erledigt wurden, gelten als Ansuchen gemäß

§ 47; sie sind erforderlichenfalls vom Bewilligungswerber

nach den Bestimmungen des § 47 zu ergänzen.

Außerkrafttreten bestehender

Rechtsvorschriften

§ 7i. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. der noch in Geltung stehende, mit dem Schifffahrtsanlagengesetz,

BGBl. Nr. 12/1973, auf

Gesetzesstufe gestellte II. Abschnitt der Verordnung

über die Regelung und Sicherung

des Schiffsverkehrs auf der Donau, dem Inn

und der March, BGBl. Nr. 243/1964;

2. das Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/

1973, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 534/

1978;

3. die Schiffahrtsanlagen-Verordnung, BGBl.

Nr. 87/1973, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 190/1983;

4. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr,

BGBl. Nr. 155/1974, betreffend die

Anmeldung schwimmender Sportanlagen auf

Wasserstraßen;

5. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr,

BGBl. Nr. 118/1984, über die Festsetzung

von Verbots- und Beschränkungsbereichen

auf der Donau.

TEIL D

Schiffahrtskonzession

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 74. Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für

die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden

Verkehr für ausländische Binnengewässer

auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.

Konzessionspflicht

§ 75. (1) Die gewerbsmäßige Ausübung der

Schiffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern

auf den im § 74 genannten Gewässern bedarf

einer Konzession.

(2) Die Schiffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt,

wenn sie selbständig, regelmäßig und in der

Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen

wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig

für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

Ausnahme

§ 76. (1) Eine Konzession nach § 75 ist nicht

erforderlich für

1. den Werkverkehr (Abs. 2);

2. die Beförderung von Fahrgästen und Gütern

durch ausländische Schiffahrtsunternehmen

im grenzüberschreitenden Verkehr;

3. Remork durch ausländische Schiffahrtsunternehmen.

(2) Werkverkehr ist

1. die Beförderung von Arbeitnehmern eines

Unternehmens, soweit sie ausschließlich der

Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen

Arbeitsstätte des Unternehmens oder der

Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder

2. die Beförderung von Gütern, soweit

a) die Güter im Eigentum des Unternehmens

stehen oder von diesem verkauft, gekauft,

verliehen, geliehen, vermietet, gemietet,

erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer

gefördert worden sind,

b) die Beförderung unmittelbar zum oder

vom Unternehmen oder zu oder von

Arbeitsstätten des Unternehmens erfolgt

und

c) die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im

Rahmen des Unternehmens darstellt,

mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung

des Unternehmens stehen und deren Besatzungsmitglieder

Arbeitnehmer des Unternehmens

sind, sowie ohne Inanspruchnahme einer Remorkleistung.

(3) Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der

Behörde unter Angabe folgender Merkmale anzuzeigen

zu befahrendes Verkehrsgebiet, Kennzeichen,

Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw.

zulässige Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges

oder Schwimmkörpers sowie die Art der zu

befördernden Güter. Die Einstellung des Werkverkehrs

sowie Änderungen, die die vorstehenden

Merkmale berühren, sind der Behörde anzuzeigen.

(4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht

gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 gilt nur in dem Ausmaß,

1. als dies in zwischenstaatlichen Abkommen

vereinbart ist oder

2. — sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen

bestehen — als der Staat, in dem die ausländischen

Schiffahrtsunternehmen ihren Sitz

haben, österreichischen Schiffahrtsunternehmen

die Schiffahrt ohne Konzession auf seinen

Gewässern gestattet.

Betriebsgemeinschaft

§ 77. (1) Schließen sich konzessionierte Schifffahrtsunternehmen

unter Fortbestand ihrer Rechtspersönlichkeit

vertraglich zu einer Betriebsgemeinschaft

zusammen, so ist diese berechtigt, die jedem

der Vertragspartner erteilten Konzessionen gleicher

Art auszuüben.

(2) Konzessionen für Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr

gelten für den Zusammenschluß zu

einer Betriebsgemeinschaft als Konzessionen gleicher

Art.

(3) Der Abschluß eines Vertrages über eine

Betriebsgemeinschaft ist von den konzessionierten

Schiffahrtsunternehmen den Behörden, die die

Konzessionen erteilt haben, unter Vorlage einer

Vertragsabschrift anzuzeigen.

II. Abschnitt

Verfahren

Arten der Konzession

§ 78. (1) Konzessionen dürfen nur für folgende

Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt

erteilt werden

1. Linienverkehr;

2. Gelegenheitsverkehr;

3. Güterbeförderung;

4. Remork;

5. Fährverkehr;

6. Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;

7. Erbringung von sonstigen Leistungen mit

Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in

Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern

oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln

oder nebeneinander erteilt werden.

Voraussetzungen für die Erteilung

einer Konzession

§ 79. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden

1. einer natürlichen, eigenberechtigten Person,

wenn sie

a) die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt;

b) in bezug auf die Ausübung der Schiffahrt

verläßlich ist;

c) ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland

hat;

2. einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,

wenn alle ihre Gesellschafter — ausgenommen

juristische Personen als persönlich

haftende Gesellschafter (Z 3) — natürliche

Personen sind, die Voraussetzungen gemäß

Z 1 lit. a bis c erfüllen und die Gesellschaft

ihren Sitz im Inland hat;

3. einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht

gewährenden Anteilsrechte zu mehr als

75 vH österreichischen Staatsbürgern, dem

Bund, einem Land, einer Gemeinde oder

einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit

der Mitglieder jedes ihrer leitenden

Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat)

einschließlich des Vorsitzenden die

Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen

und die juristische Person ihren Sitz im

Inland hat;

4. dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und

den Gemeindeverbänden.

(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur

erteilt werden,

1. wenn der Bewerber nachweist, daß er über

wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme

und Fortführung des Schiffahrtsbetriebes

hinreichenden Ausmaß wird verfügen

können und diese Mittel zu mehr als 75 vH

von österreichischen Staatsbürgern stammen;

2. wenn der Bewerber nachweist, daß er über die

erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper

wird verfügen können;

3. wenn der Bewerber um eine Konzession

gemäß § 78 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 nachweist,

daß er über die erforderlichen Schifffahrtsanlagen

an den vorgesehenen Anlegestellen

wird verfügen können;

4. sofern die Schiffahrt auf einem Privatgewässer

(§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt

werden soll, wenn der über das Gewässer

Verfügungsberechtigte der Ausübung der

Schiffahrt durch den Bewerber in der von diesem

beabsichtigten Art zustimmt;

5. wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse

besteht; ein solches Interesse liegt insbesondere

dann nicht vor, wenn eine zu erteilende

Konzession gemäß § 78 Abs. 1 Z 1, 2

oder 5 die Ausübung einer bestehenden Konzession

zur Beförderung von Fahrgästen im

Linienverkehr oder eine zu erteilende Konzession

gemäß § 78 Abs. 1 Z 3 oder 4 die Ausübung

einer bestehenden Konzession zur

Güterbeförderung jeweils im betreffenden

Gebiet wirtschaftlich erheblich beeinträchtigen

würde.

(3) Als nicht verläßlich im Sinne des Abs. 1 Z 1

lit. b ist insbesondere anzusehen, wer wegen einer

oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer

Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

verurteilt wurde, solange die Verurteilung

nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem

Strafregister unterliegt und nach Eigenart der strafbaren

Handlung sowie nach der Persönlichkeit des

Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer

ähnlichen Straftat bei Ausübung der Konzession zu

befürchten ist oder wer wegen der Finanzvergehen

des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs-

oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach

§ 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl.

Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen,

des vorsätzlichen Eingriffes in ein

staatliches Monopolrecht, der Monopolhehlerei

nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes oder der

vorsätzlichen Verletzung eines amtlichen Verschlusses

nach § 48 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes

von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist,

wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens

eine Geldstrafe von mehr als 10000 S oder

neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt

wurde, das Straferkenntnis noch nicht getilgt ist

und nach der Eigenart der strafbaren Handlung

sowie nach der Persönlichkeit des Bestraften die

Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat

bei Ausübung der Konzession zu befürchten ist.

(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände

sind österreichischen Staatsbürgern als

Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 gleichzuhalten.

(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände

sowie Personengesellschaften des Handelsrechts

bzw. juristische Personen unter den Voraussetzungen

des Abs. I 2 2 bzw. 3 sind österreichischen

Staatsbürgern gemäß Abs. 2 Z 1 gleichzuhalten.

(6) Abweichend von den Bestimmungen des

Abs. 1 Z 3 genügt ein geringeres als das dort festgesetzte

Beteiligungsausmaß, wenn die Bundesregierung

im Einzelfall feststellt, daß die Erteilung der

Konzession im besonderen wirtschaftlichen Interesse

der Republik Österreich liegt.

Parteistellung und Anhörungsrechte

§ 80. (1) Im Verfahren zur Erteilung einer Konzession

haben, abgesehen vom Konzessionswerber,

nur die im § 79 Abs. 2 Z 5 genannten Konzessionsinhaber

Parteistellung.

(2) Vor Erteilung der Konzession ist,

1. wenn der Landeshauptmann oder die Landesregierung

zur Erteilung der Konzession

zuständig ist, der zuständigen Kammer der

gewerblichen Wirtschaft, der zuständigen

Fachgruppe der Schiffahrtsunternehmungen

sowie der zuständigen Kammer für Arbeiter

und Angestellte;

2. wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr zur Erteilung der Konzession

in erster oder zweiter Instanz zuständig

ist, der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, dem Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen,

dem österreichischen Arbeiterkammertag

und den nach dem beabsichtigten

Schiffsverkehr örtlich in Betracht kommenden

Landeshauptmännern und

3. in jedem Fall den Gemeinden, in deren Gebiet

Anlegestellen des geplanten Schiffsverkehrs

liegen,

Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer

Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen zu

geben.

Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

§ 81. (1) In der Konzession kann die Anzahl und

Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder

Schwimmkörper sowie die zulässige 2ahl der Fahrgäste

bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges

oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf

die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere

der Schiffahrt, sowie unter Berücksichtigung der

Erfordernisse des § 15 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 11 festgesetzt

werden. Jede Vergrößerung der zulässigen

2ahl der Fahrgäste oder der Tragfähigkeit bedarf

einer neuen Konzession.

(2) Die Konzession kann aus den in Abs. 1 angeführten

Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf

einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt

werden; sie kann ferner, wenn es die Herstellung

einer Verbindung zu anderen Verkehrsträgern

oder das Verkehrsbedürfnis der Uferbewohner

erfordern und es dem Bewerber wirtschaftlich

zumutbar ist, unter der Auflage erteilt werden, den

Betrieb ganzjährig oder während eines bestimmten

Zeitraumes des Jahres zu führen.

(3) Die in der Konzession angeführte Art der

Schiffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern

ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung

des Konzessionsinhabers stehen.

(4) Die Konzession gemäß § 78 Abs. 1 Z 1, 2, 5,

6 oder 7 darf nur ausgeübt werden, wenn der Konzessionsinhaber

über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen

oder Mitbenützungsrechte an Schiffahrtsanlagen

bei den vorgesehenen Anlegestellen verfügt.

(5) In der Konzession ist für die Aufnahme des

Schiffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von

höchstens einem Jahr festzusetzen.

Konzessionsausübung, Beförderungspreise,

Beförderungsbedingungen,

Fahrpläne und Beförderungspflicht

§ 82. (1) Ein Schiffahrtsunternehmen ist, ausgenommen

Fälle des § 83 Abs. 4, vom Konzessionsinhaber

zu führen; eine Verpachtung oder Übertragung

der Konzession ist unzulässig.

(2) Schiffahrtsunternehmen, die Fahrgäste im

Linienverkehr befördern, und Fährunternehmen

haben Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen

und Fahrpläne zu erstellen und der Behörde

zur Kenntnis zu bringen sowie diese alljährlich,

spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn durch

Aushang und allenfalls in anderer zweckdienlicher

Weise auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Ausgehängte

Fahrpläne, Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen

sind für die Schiffahrtsunternehmen

verbindlich; sie sind bei Änderung zu

berichtigen und bei Außerkrafttreten zu entfernen.

Die Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen

sind gegenüber jedermann, ausgenommen

Gruppenreisen, in gleicher Weise anzuwenden.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Schiffahrtsunternehmen

sind zur Beförderung verpflichtet, wenn

die Personen, welche die Dienste eines solchen

Schiffahrtsunternehmens in Anspruch nehmen wollen,

die Beförderungsbedingungen erfüllen und die

zugelassene Fahrgastanzahl des Fahrzeuges oder

Schwimmkörpers nicht überschritten wird.

Erlöschen, Widerruf und Fortführung

der Konzession

§ 83. (1) Die Konzession erlischt

1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2. durch Zurücklegung der Konzession;

3. mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit

des Konzessionsinhabers, ausgenommen

Fälle des Abs. 4;

4. durch Unterlassung der Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes

innerhalb der in der Konzession

festgesetzten Frist.

(2) Die Konzession ist mit Bescheid zu widerrufen,

wenn

1. eines der im § 79 angeführten Erfordernisse

nicht mehr gegeben ist;

2. der Konzessionsinhaber den Verpflichtungen

gemäß §§ 81 oder 82 trotz zweier Mahnungen

seitens der Behörde, zwischen denen ein

Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen

hat, nicht nachkommt;

3. die Konzession länger als ein Jahr nicht ausgeübt

wird;

4. für die Ausübung der Schiffahrt ein nach

Abs. 4 erforderlicher Betriebsleiter nicht vorhanden

ist.

(3) Eine Konzession, die länger als zwei Jahre

nicht in vollem Umfang ausgeübt wird, ist auf den

Umfang der tatsächlichen Ausübung einzuschränken.

(4) Hinterläßt der Konzessionsinhaber einen

Ehegatten oder erbberechtigte Kinder, so kann die

Konzession bis zur rechtskräftigen Beendigung des

Verlassenschaftsverfahrens von der Verlassenschaft

nach dem Konzessionsinhaber, danach vom Ehegatten

bzw. bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

der Kinder von diesen ausgeübt werden, sofern

dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Konzessionsinhabers

angezeigt wird; der Ablauf der

Frist gemäß Abs. 2 Z 3 wird dadurch nicht

gehemmt. Für die weitere Ausübung der Konzession

bedürfen jedoch der Ehegatte bzw. die Kinder,

wenn die im § 79 Abs. 1 angeführten Erfordernisse

nicht gegeben sind, eines Betriebsleiters, der diese

Voraussetzungen erfüllt.

III. Abschnitt

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 84. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses

Teiles sind

1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr hinsichtlich der Unternehmen,

die eine Konzession gemäß § 78 Abs. 1 auf

Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung

fallende, in mehr als einem Land

ausüben oder ihrem Antrag zufolge ausüben

wollen oder auf der Donau, dem Bodensee,

dem Neusiedlersee oder den Grenzstrecken

sonstiger Grenzgewässer eine unmittelbare

Verbindung mit dem Ausland herstellen oder

ihrem Antrag zufolge herstellen wollen;

2. der Landeshauptmann für alle nicht in Z 1

genannten Angelegenheiten hinsichtlich Was-

serstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung

fallende, derjenigen Teile der Donau,

die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees,

des Neusiedlersees und der Grenzstrecken

sonstiger Grenzgewässer;

3. die Landesregierung für Angelegenheiten hinsichtlich

aller nicht in Z 2 genannten Gewässer;

4. die Bezirksverwaltungsbehörde für die

Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses

Teiles sind

1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr für Angelegenheiten gemäß

Abs. 1 Z 2;

2. der Landeshauptmann für Verwaltungsstrafverfahren

hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen

in die Landesvollziehung fallende,

derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen

sind, des Bodensees, des Neusiedlersees

und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

3. die Landesregierung für Verwaltungsstrafverfahren

hinsichtlich aller nicht in Z 2 genannten

Gewässer.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr kann, soweit er in erster

Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme

von Amtshandlungen als auch zur Durchführung

des Verwaltungsverfahrens einschließlich

der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse

der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit

und Kostenersparnis liegt, den örtlich zuständigen

Landeshauptmann ermächtigen, der für diesen Fall

an die Stelle des Bundesministers für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr tritt.

(4) Erstreckt sich die Konzessionsausübung eines

Unternehmens, für dessen Angelegenheiten gemäß

Abs. 1 Z 3 die Landesregierung in erster Instanz

zuständig ist, über mehrere Länder oder soll sie

sich dem Antrag nach über mehrere Länder erstrecken,

so hat die örtlich zuständige Landesregierung

im Einvernehmen mit den anderen Landesregierungen

vorzugehen.

Aufsicht

§ 85. (1) Die Schiffahrtsunternehmen unterliegen

hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz

geregelten Angelegenheiten und der sich aus

der Konzession ergebenden Verpflichtungen der

Aufsicht der nach § 84 zuständigen Behörde; sie

haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte

zu erteilen.

(2) Die Behörde ist berechtigt, in dem zur Wahrnehmung

der Aufsicht gemäß Abs. 1 erforderlichen

Ausmaß an Haupt- oder Generalversammlungen

und Aufsichtsratssitzungen von Schiffahrtsunternehmen

teilzunehmen; der Vertreter der Behörde

ist berechtigt, alle erforderlichen Aufklärungen zu

verlangen.' Die genannten Sitzungen sind der

Behörde rechtzeitig unter Anschluß der vorgesehenen

Tagesordnung und der zur Vorlage gelangenden

Unterlagen anzuzeigen."

IV. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 86. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles

verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit einer Geldstrafe bis zu

50000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1

begeht, wer

1. als Schiffahrttreibender die Schiffahrt mittels

Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den

im § 74 genannten Gewässern gewerbsmäßig

ohne Konzession ausübt (§ 75 Abs. 1);

2. als Schiffahrttreibender der Behörde die Aufnahme

eines Werkverkehrs unter Angabe der

vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung

des Werkverkehrs oder Änderungen, die die

vorgenannten Merkmale berühren, nicht

anzeigt (§ 76 Abs. 3);

3. als konzessionierter Schiffahrtsunternehmer

den Abschluß eines Vertrages über eine

Betriebsgemeinschaft nicht der Behörde, die

die Konzession erteilt hat, unter Vorlage

einer Vertragsabschrift anzeigt (§ 77 Abs. 3);

4. als Konzessionsinhaber Auflagen oder Einschränkungen,

unter denen die Konzession

erteilt wurde, nicht einhält (§ 81);

5. als Konzessionsinhaber die Bestimmungen

hinsichtlich der Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen

und Fahrpläne im Fahrgastverkehr

(§ 82 Abs. 2) oder hinsichtlich der

Beförderungspflicht (§ 82 Abs. 3) nicht einhält.

Übergangsbestimmungen

§ 87. Nach den Bestimmungen des Binnenschifffahrtsverwaltungsgesetzes,

BGBl. Nr. 550/1935, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 230/

1967, BGBl. Nr. 90/1971 und BGBl. Nr. 12/1973

sowie des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes,

BGBl. Nr. 533/1978, erteilte Konzessionen gelten

als Konzessionen im Sinne dieses Teiles.

Außerkrafttreten bestehender

Rechtsvorschriften

§ 88. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz,

BGBl. Nr. 533/1978, außer Kraft.

TEIL E

Schiffseichung

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 89. (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten

für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten

Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern

gelten die Bestimmungen dieses Teiles nur für

Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der

Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

Schiffseichpflicht

§ 90. (1) Fahrzeuge auf den im § 89 genannten

Gewässern bedürfen der Schiffseichung durch die

Behörde.

(2) Die Schiffseichung dient der Ermittlung und

Beurkundung der Wasserverdrängung bei bestimmten

Schwimmebenen.

(3) Die Schiffseichung ersetzt nicht eine Eichung

im Sinne des Maß- und Eichgesetzes BGBl.

Nr. 152/1950.

Ausnahme

§ 91. (1) Eine Schiffseichung nach § 90 ist nicht

erforderlich für

1. im Ausland geeichte Fahrzeuge, die Wasserstraßen

befahren, sofern sie mit einem Eichschein

gemäß § 98 Abs. 2 versehen sind;

2. Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen,

sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als

20 Tonnen beträgt;

3. Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung

dienen, sofern ihre Wasserverdrängung bei

tiefster Eintauchung nicht mehr als 10 Tonnen

beträgt;

4. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen

Sicherheitsdienstes und der Zollwache;

5. Fahrzeuge des Bundesheeres;

6. österreichische Seeschiffe (§ 2 des Seeschifffahrtsgesetzes,

BGBl. Nr. 174/1981).

(2) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 können

über Antrag geeicht werden.

II. Abschnitt

Verfahren

Allgemeine Bestimmungen

§ 92. (1) Die Eichung (Neueichung oder Nacheichung)

eines Fahrzeuges erfolgt über Antrag des

Verfügungsberechtigten durch die Behörde.

(2) Die Behörde stellt für jedes von ihr geeichte

Fahrzeug eine befristete Urkunde (Eichschein)

getrennt nach Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung

bestimmt sind, und solchen, die nicht zur

Güterbeförderung bestimmt sind, aus. Eine Verlängerung

ist über Antrag zulässig.

(3) Über Antrag kann eine befristete Bescheinigung

über das vorläufige Eichergebnis (vorläufige

Bescheinigung) getrennt für Fahrzeuge, die zur

Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die

nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgestellt

werden.

(4) Die Behörde hat über die von ihr ausgestellten

Eichscheine ein Eichverzeichnis zu führen.

(5) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung

der von internationalen Organisationen

ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik

auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien

für die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu

erlassen über

1. Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neubzw.

Nacheichung sowie des Antrages auf

Verlängerung des Eichscheines;

2. Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung

und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine

sowie die Berichtigung des Eichscheines

infolge Veränderung des Fahrzeuges oder

Änderung des Namens;

3. Art, Form, Inhalt und Geltungsdauer der vorläufigen

Bescheinigung;

4. Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses.

Eichung von Fahrzeugen

§ 93. (1) Bei Fahrzeugen, die zur Beförderung

von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung

bei bestimmten Schwimmebenen und die

größte Tragfähigkeit festgestellt.

(2) Bei Fahrzeugen, die nicht zur Beförderung

von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung

bei der Schwimmebene der größten Eintauchung

und bei der Leerebene oder bei nur einer

dieser Ebenen festgestellt; die Tragfähigkeit kann

über Antrag ermittelt werden.

(3) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung

der von internationalen Organisationen

ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik

auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien

für die Eichung von Fahrzeugen Vorschriften zu

erlassen über die zu verwendenden Meßgeräte, die

Genauigkeit der Messung, die Aufnahme der

Maße, die Ausmessung des Eichraumes, die Festlegung

der Leerebene, der unteren und oberen Eichebene

sowie des Aufmaßes, die Berechnung, die

Festlegung der Eichmarken, Eichzeichen und

Eichskalen sowie der Tragfähigkeit.

Überprüfung und Nacheichung

§ 94. (1) Eine Überprüfung des Fahrzeuges ist

vor Ablauf der. Geltungsdauer des Eichscheines

sowie im Falle des Hervorkommens fehlerhafter

Eintragungen im Eichschein erforderlich. Ergibt

die Überprüfung, daß die Angaben im Eichschein

nicht zutreffen, ist eine Nacheichung durchzuführen.

(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme

auf die Erfordernisse des § 93 Abs. 3 Vorschriften

über die Durchführung der Überprüfung und

Nacheichung von Fahrzeugen zu erlassen.

III. Abschnitt

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 95. (1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses

Teiles ist das Bundesamt für Schiffahrt als Schiffseichamt;

ihm obliegt auch die Durchführung von

Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles

ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr.

(3) Das Kennzeichen des Bundesamtes für

Schiffahrt als Schiffseichamt ist „SWA".

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach

diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr zuständig.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der

Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses

Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im

§ 37 Abs. 2 bestimmten Organen.

Kosten

§ 96. Für Amtshandlungen nach diesem Teil sind

Kommissionsgebühren nach dem für das Bundesamt

für Schiffahrt oder eine vergleichbare nachgeordnete

Dienststelle des Bundesministeriums für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorgeschriebenen

Tarif einzuheben.

IV. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 97. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles

oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen

Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht

den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der

Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine

Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe

bis zu 50000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1

begeht insbesondere, wer

1. ein Fahrzeug, das der Schiffseichpflicht unterliegt,

ungeeicht im Verkehr verwendet (§ 90);

2. als Verfügungsberechtigter eines Fahrzeuges

nicht vor Ablauf der Geltungsdauer des Eichscheines

oder im Falle des Hervorkommens

fehlerhafter Eintragungen im Eichschein eine

Überprüfung des Fahrzeuges durchführen

läßt (§ 94 Abs. 1).

Übergangsbestimmungen

§ 98. (1) Nach den Bestimmungen des Schiffseichgesetzes,

BGBl. Nr. 206/1963, ausgestellte

Eichscheine gelten als Eichscheine im Sinne dieses

Teiles.

(2) Eichscheine, die von einem Staat auf Grund

des Übereinkommens vom 15. Februar 1966 über

die Eichung von Binnenschiffen ausgestellt sind,

gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles, sofern

dieser Staat die nach diesem Teil ausgestellten

Eichscheine auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen

oder, sofern keine zwischenstaatlichen

Abkommen bestehen, nach Maßgabe der Gegenseitigkeit

anerkennt.

Außerkrafttreten bestehender

Rechtsvorschriften

§ 99. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963,

außer Kraft.

TEIL F

Schiffszulassung

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 100. (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten

unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für Fahrzeuge

auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern

gelten die Bestimmungen dieses Teiles nur für

Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der

Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Die Bestimmungen des § 109 gelten auch für

Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen

Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten

darüber hinaus die §§ 101, 103, 104, 106 bis

108, 110 Abs. 1, 2 und 5, 111 bis 113 und 116 bis

119.

Zulassungspflicht

§ 101. Fahrzeuge auf den im § 100 genannten

Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die

Behörde.

Ausnahme

§ 102. (1) Eine Zulassung nach § 101 ist nicht

erforderlich für

1. im Ausland zugelassene Fahrzeuge der

gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen

oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees

befahren;

2. im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die

die im § 100 genannten Gewässer für die

Dauer von nicht mehr als drei Monaten im

Kalenderjahr befahren;

3. Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers

bis zu 20 m;

4. Segelfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers

bis zu 10 m;

5. Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen

mit einer Länge des Schiffskörpers

bis zu 15 m;

6. Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit

einem durch Akkumulatoren gespeisten

elektrischen Maschinenantrieb mit einer

Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW ausgestattet

sind;

7. Rettungs- oder sonstige Beiboote von Fahrzeugen;

8. Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken

des Rennsportes dienen, für die Dauer einer

behördlich bewilligten Wassersportveranstaltung

einschließlich der bewilligten Vorbereitungs-

und Übungszeiten;

9. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen

Sicherheitsdienstes und der Zollwache;

10. Fahrzeuge des Bundesheeres.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für

Fahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische

Zulassungsurkunde vorliegt, und nur in dem Ausmaß,

1. als dies in zwischenstaatlichen Abkommen

vereinbart ist oder

2. — sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen

bestehen — als der Staat, der die Zulassungsurkunde

ausgestellt hat, Fahrzeugen der

gewerbsmäßigen Schiffahrt mit österreichischer

Zulassungsurkunde die Schiffahrt

auf seinen Wasserstraßen gestattet.

(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für

Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische

Zulassungsurkunde oder Internationale

Zulassungsurkunde vorliegt, und nur in dem Ausmaß,

als der Staat, in dem die Urkunde ausgestellt

wurde, Fahrzeugen mit österreichischer Zulassungsurkunde

für Sportfahrzeuge oder Österreichischem

Internationalem Zulassungszertifikat

die Schiffahrt auf seinen Binnengewässern gestattet.

(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 gelten

nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen

Schiffahrt dienen.

(5) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7, 9 und 10

können über Antrag zugelassen werden.

(6) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne

Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung

verwendet werden; diese Verwendung ist an die

Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden

(§ 106 Abs. 2).

(7) Die in Abs. 1 und 6 bezeichneten Fahrzeuge

dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie sich

in einem fahrtauglichen Zustand gemäß § 109

befinden und, sofern Arbeitnehmer an Bord

beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes

entsprechen.

II. Abschnitt

Zulassung und amtliches Kennzeichen

Zulassung

§ 103. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges wird

über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die

Behörde erteilt; sie ist an den Verfügungsberechtigten

und das Fahrzeug gebunden.

(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn

die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges bei einer Überprüfung

nachgewiesen wurde.

(3) Bei der ersten Zulassung eines Fahrzeuges,

das in das Bundesgebiet eingebracht wurde, ist vom

Verfügungsberechtigten eine Bestätigung eines

Zollamtes vorzulegen, daß den zollrechtlichen

Bestimmungen entsprochen wurde.

(4) Die Zulassung ist befristet zu erteilen; eine

zweimalige Verlängerung der Zulassung nach

Überprüfung der Fahrtauglichkeit ist zulässig.

(5) Die Behörde kann zur Wahrung der Erfordernisse

des § 109 die Zulassung bedingt, unter

Auflagen und Einschränkungen, insbesondere auf

bestimmte Gewässer oder Gewässerteile, sowie

unter Festsetzung eines bestimmten Verwendungszweckes

erteilen.

(6) Durch Verordnung sind im Interesse der

Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis

Art, Form und Inhalt des Antrages um Zulassung

(Abs. 1) zu regeln.

Zulassungsurkunde

§ 104. (1) Die Zulassung ist mit einer Urkunde

(Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als

Bescheid.

(2) In die Zulassungsurkunde sind behördliche

Vorschreibungen gemäß § 103 Abs. 5, die Ergebnisse

von Überprüfungen des Fahrzeuges sowie

Verlängerungen der Zulassung einzutragen.

(3) Die Zulassung von Sportfahrzeugen ist mit

einer vereinfachten Urkunde (Zulassungsurkunde

für Sportfahrzeuge) zu erteilen; diese gilt als

Bescheid.

(4) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original

an Bord mitzuführen.

(5) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt

der Zulassungsurkunde und der Zulassungsurkunde

für Sportfahrzeuge sowie unter Bedachtnahme

auf die Ordnung der Schiffahrt Erleichterungen

hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen

der Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die der

gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder

Schulungszwecken dienen, zu regeln; dabei sind

die von internationalen Organisationen geschaffenen

Richtlinien für die Vereinheitlichung der

Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen

und der Zulassungsurkunden zu berücksichtigen.

Internationales Zulassungszertifikat

für Sportfahrzeuge

§ 105. (1) Inhabern einer Zulassungsurkunde für

Sportfahrzeuge ist über Antrag von der Behörde,

die diese Urkunde ausgestellt hat, ein Internationales

Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge auszustellen;

dieses Zulassungszertifikat gilt nicht für die

im § 1 genannten Gewässer.

(2) Ist nach den Bestimmungen dieses Teiles eine

Zulassung nicht erforderlich, ist österreichischen

Staatsbürgern über Antrag vom Landeshauptmann

ein Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge

auszustellen.

(3) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt

des Internationalen Zulassungszertifikates für

Sportfahrzeuge zu regeln; dabei sind die von internationalen

Organisationen geschaffenen Richtlinien

zur Vereinheitlichung der Anforderungen für

die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden

zu berücksichtigen.

Amtliches Kennzeichen

§ 106. (1) Mit der Zulassung ist dem Fahrzeug

ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen.

(2) Verfügungsberechtigten über Fahrzeuge

gemäß § 102 Abs. 6 ist über Antrag durch die

Behörde ein amtliches Kennzeichen (Probekennzeichen)

zuzuweisen; diese Zuweisung ist zur

Wahrung der Erfordernisse des § 109 bedingt,

befristet, unter Auflagen bzw. Einschränkungen,

insbesondere auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile,

sowie unter Festsetzung eines bestimmten

Verwendungszweckes zu erteilen.

(3) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme

auf die Klarheit und Erkennbarkeit der Kennzeichen

sowie die Einfachheit und Kostenersparnis

Art, Form, Inhalt, Anbringung und Entfernung

oder Unkenntlichmachung des Kennzeichens und

des Probekennzeichens sowie die Voraussetzungen

für die Zuweisung eines Probekennzeichens zu

regeln.

Änderungen

§ 107. Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen

Fahrzeuges hat jede Änderung seines

Namens, seines ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes),

jede Änderung in der Verfügungsberechtigung,

jede wesentliche technische oder bauliche Änderung

des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes

oder Namens des Fahrzeuges

unter Beischluß der entsprechenden Nachweise

und der Zulassungsurkunde unverzüglich der

Behörde anzuzeigen.

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

§ 108. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges

erlischt

1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2. durch Zurücklegung der Zulassung;

3. durch Verlust der Verfügungsberechtigung;

4. mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens

im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;

5. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des

Verfügungsberechtigten.

(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen

1. bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß

§ 103 Abs. 5 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

2. bei Nichteinhaltung der gemäß § 111 Abs. 3

von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

3. bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 111

Abs. 4);

4. bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit

infolge Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes

(Sitzes) des Verfügungsberechtigten.

(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges

ist im Falle des Erlöschens oder Widerrufes der

Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die

Zulassungsurkunde der Behörde zurückzustellen.

III. Abschnitt

Fahrtauglichkeit

Anforderungen an Fahrzeuge

§ 109. Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes

Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner Bauart,

Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und

Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung,

der Konstruktion und Leistung seiner

Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen

und elektrischen Anlagen so beschaffen und

ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand

befinden, daß es im Hinblick auf den

beabsichtigten Verwendungszweck und unter

Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse

und der sonstigen Benützung des zu

befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher

ist.

Überprüfung

§ 110. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit

erfolgt durch die Behörde.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung

gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte

Klassifikationsgesellschaften, sonst hiefür

geeignete Einrichtungen oder Ziviltechniker für

Schiffstechnik als Sachverständige heranziehen,

sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.

(3) Fahrzeuge mit einer zugelassenen Fahrgastanzahl

von mehr als 100 Personen sowie Fahrzeuge

für den Transport gefährlicher Güter müssen ein

Klassenzertifikat einer gemäß Abs. 2 anerkannten

Klassifikationsgesellschaft besitzen.

(4) Fahrzeuge mit einer zugelassenen Fahrgastanzahl

von mehr als 20 und weniger als 100 Personen,

Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer

Tragfähigkeit von mehr als 1000 Tonnen und

schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften

einer gemäß Abs. 2 anerkannten Klassifikationsgesellschaft

gebaut sein (Bauschein).

(5) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand

der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Einrichtungen

bzw. Personen sind vom Verfügungsberechtigten

des Fahrzeuges zu tragen.

Zweck und Art der Überprüfung

§ 111. (1) Die Überprüfung dient

1. der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines

Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere

Verwendungszwecke sowie gegebenenfalls

zur Wahrung der Erfordernisse des § 109 notwendiger

Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich

der Verwendung und des Betriebes;

2. der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1

ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;

3. der Feststellung der vorschriftsmäßigen

Anbringung der für die Kennzeichnung des

Fahrzeuges und die schiffahrtspolizeiliche

Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen,

insbesondere der Tiefgangsanzeiger,

Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.

(2) Eine Überprüfung ist durchzuführen

1. vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges

(Erstüberprüfung);

2. in regelmäßigen Zeitabständen nach der

Zulassung (Nachüberprüfung);

3. nach Vollendung von Reparaturen oder

Umbauten am Fahrzeug, welche Änderungen

der Festigkeit oder Änderungen wesentlicher

technischer Merkmale zur Folge haben, ferner

bei Änderungen des Verwendungszweckes

oder Änderung der Einschränkung der

Zulassung auf bestimmte Gewässer oder

Gewässerteile (Sonderüberprüfung);

4. über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht

besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr

fahrtauglich ist (Überprüfung von Amts

wegen).

(3) Werden bei einer Überprüfung an einem

Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde

geeignet erscheinende Verwendungsbeschränkungen,

Auflagen, Betriebsbedingungen oder sonstige

Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel

innerhalb einer bestimmten Frist vorschreiben

und im Fall wesentlicher Mängel die weitere Verwendung

des Fahrzeuges zur Schiffahrt bis zu dem

Zeitpunkt untersagen, zu dem die Beseitigung der

Mängel nachgewiesen ist.

(4) Ist eine Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit

nicht möglich, so hat die Behörde die Zulassung

zu widerrufen oder für nicht zulassungspflichtige

Fahrzeuge die Verwendung des Fahrzeuges

auf Dauer zu verbieten.

(5) Eine Überprüfung kann unterbleiben, wenn

eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges innerhalb

des Zeitabstandes für die Nachüberprüfung

(Abs. 2 Z 2) beantragt wird.

(6) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme

auf die Erfordernisse des § 109, insbesondere auf

Verwendungszweck, Größe und Fahrgastanzahl

bzw. Tragfähigkeit der Fahrzeuge sowie auf die

Besonderheit der Gewässer Bestimmungen hinsichtlich

der Art und Durchführung der Überprüfung

der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen zu erlassen,

insbesondere über deren Bau, Einrichtung und

Ausrüstung, die Stellung der Fahrzeuge zur Überprüfung

sowie über die Zeitabstände für Nachüberprüfungen

gemäß Abs. 2 Z 2. In dieser Verordnung

kann vorgesehen werden, daß die Überprüfung

eines Fahrzeuges über Antrag des Verfügungsberechtigten

durch die Behörde durchgeführt werden

kann, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich

der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.

(7) Durch Verordnung kann im Interesse der

Sicherheit der Schiffahrt die Verwendung bestimmter

Schiffbauteile oder Ausrüstungsteile an eine

behördliche Bewilligung gebunden werden. Dabei

sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit

und Kostenersparnis Erleichterungen für den Fall

vorzusehen, daß eine vergleichbare Bewilligung

einer zuständigen ausländischen Stelle vorliegt.

(8) Durch Verordnung können auf Fahrzeuge

bezugnehmende ÖNORMEN (Normengesetz

1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften

(Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965)

ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.

(9) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr kann von einzelnen Bestimmungen

der auf Grund dieses Teiles erlassenen

Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch

geeignete Maßnahmen die Erfordernisse des § 109

gewährleistet sind.

Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit

§ 112. Die Organe gemäß § 117 Abs. 5 haben

den Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht fahrtauglich

ist, zu untersagen und unverzüglich die

Behörde zu verständigen, die eine Überprüfung des

Fahrzeuges gemäß § 111 Abs. 2 Z 4 zu veranlassen

hat; bei einem in § 102 Abs. 1 Z 9 oder 10 genannten

Fahrzeug ist die jeweils für die Dienstaufsicht

zuständige Behörde zu verständigen, die die Behebung

der Mängel zu veranlassen hat.

IV. Abschnitt

Besatzung

§ 113. (1) Gleichzeitig mit der Zulassung eines

für die gewerbsmäßige Schiffahrt oder den Werkverkehr

bestimmten Fahrzeuges bzw. Schwimmkörpers

ist eine Mindestbesatzung nach Zahl und

Befähigung festzulegen. In der Zulassung kann die

Verpflichtung auferlegt werden, als Besatzungsmitglieder

für die Führung des Fahrzeuges sowie für

die Leitung des Maschinenbetriebes österreichische

Staatsbürger zu verwenden, wenn dies im besonderen

wirtschaftlichen Interesse oder im Interesse der

Sicherheit der Republik Österreich liegt.

(2) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung

des § 5 Abs. 1, weiters der Art, Größe,

Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und

des Fahrtbereiches von Fahrzeugen und Schwimmkörpern

sowie der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes

Vorschriften über deren Mindestbesatzung

zu erlassen; diese Vorschriften gelten auch

für Fahrzeuge, die gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 von der

Zulassungspflicht ausgenommen sind.

V. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Sportfahrzeuge

Typengenehmigung

§ 114. (1) Der Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr hat Typen von zulassungspflichtigen

Sportfahrzeugen auf Antrag zu genehmigen,

wenn sie den Bestimmungen dieses Teiles

und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen

entsprechen.

(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme

auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis

Bestimmungen über die Typengenehmigung

zu erlassen, insbesondere über Art und Durchführung

der Überprüfung der Fahrtauglichkeit, Typenbezeichnung

sowie Art, Form, Inhalt und Ausstellung

des Typenscheines.

(3) Die Typengenehmigung ist zu widerrufen,

wenn die Voraussetzungen der Genehmigung nicht

mehr gegeben sind.

Fahrtauglichkeit

§ 115. (1) Abweichend von den Bestimmungen

des § 111 Abs. 2 Z 1 wird die Erstüberprüfung eines

Sportfahrzeuges durch Vorlage eines Typenscheines

ersetzt.

(2) Die Erstüberprüfung eines Sportfahrzeuges,

das eine österreichische Jacht im Sinne des Seeschiffahrtsgesetzes,

BGBl. Nr. 174/1981, ist, wird

durch Vorlage des Seebriefes sowie des zugehörigen

Meßbriefes und des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses

ersetzt; für Zulassungspflichtige Segeljachten,

die für den Einsatz auf fließenden Gewässern

bestimmt sind, ist zusätzlich der Nachweis der

ausreichenden Manövrierfähigkeit, insbesondere

einer unter Berücksichtigung der Fließgeschwindigkeit

und der Wassertiefe ausreichenden Totwassergeschwindigkeit,

zu erbringen.

VI. Abschnitt

Verzeichnis

§ 116. (1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über

die zugelassenen Fahrzeuge zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus

einer nach den Namen der Verfügungsberechtigten

alphabetisch geordneten Sammlung der Zulassungsurkunden

für Fahrzeuge und einer nach der

Reihenfolge der Kennzeichen geordneten Aufstellung.

(3) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft

machen, ist über die Person des Verfügungsberechtigten,

das Kennzeichen und die technischen

Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.

VII. Abschnitt

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 117. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses

Teiles sind

1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr für Fahrzeuge, die für den Einsatz

auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen

Kleinfahrzeuge;

2. der Landeshauptmann, in dessen Bereich der

jeweilige ordentliche Wohnsitz oder Sitz des

Verfügungsberechtigten oder eines der Verfügungsberechtigten

eines Fahrzeuges liegt, für

die nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge; in

Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann

zuständig, in dessen Bereich

der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten

liegt;

3. das Bundesamt für Schiffahrt für die Durchführung

von Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich

Wasserstraßen, ausgenommen in die

Landesvollziehung fallende;

4. die Bezirksverwaltungsbehörde für die

Durchführung aller nicht unter Z 3 fallenden

Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses

Teiles sind

1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr für Angelegenheiten gemäß

Abs. 1 Z 2;

2. der Landeshauptmann für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr kann, soweit er in erster

Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vor-

nahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung

des Verwaltungsverfahrens einschließlich

der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse

der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit

und Kostenersparnis liegt, den Landeshauptmann

von Niederösterreich, den Landeshauptmann von

Oberösterreich oder den Landeshauptmann von

Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle

des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr tritt.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach

diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr zuständig.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der

Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses

Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im

§ 37 Abs. 2 bestimmten Organen.

VIII. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 118. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles

oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen

Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht

den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der

Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine

Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe

bis zu 50000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1

begeht insbesondere, wer

1. ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne

Zulassung durch die Behörde einsetzt

(§ 101);

2. ein Fahrzeug in einem nicht fahrtauglichen

Zustand einsetzt (§§ 102 Abs. 7 und 109);

3. ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne

Zulassung unter Führung eines Probekennzeichens

zu anderen Zwecken als zur Erprobung

oder Überstellung einsetzt (§ 102

Abs. 6);

4. Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen,

unter denen die Zulassung erteilt

wurde, nicht einhält (§ 103 Abs. 5);

5. ein zugelassenes Fahrzeug zu einem nicht

der Zulassung entsprechenden Zweck einsetzt

(§ 103 Abs. 5);

6. ein zugelassenes Fahrzeug auf einem nicht

der Zulassung entsprechenden Gewässer

oder Gewässerteil einsetzt (§ 103 Abs. 5);

7. ein zugelassenes Fahrzeug einsetzt, ohne die

Zulassungsurkunde im Original an Bord mitzuführen

(§ 104);

8. an einem zugelassenen Fahrzeug das zugewiesene

amtliche Kennzeichen nicht führt

(§ 106);

9. als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen

Fahrzeuges der Pflicht zur Meldung von

Änderungen nicht nachkommt (§ 107);

10. als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen

Fahrzeuges im Falle des Erlöschens bzw.

des Widerrufs der Zulassung die Zulassungsurkunde

nicht binnen zwei Wochen der

Behörde zurückstellt (§ 108 Abs. 3);

11. ein Fahrzeug einsetzt, dessen Verwendung

die Behörde auf Dauer verboten hat (§ 111

Abs. 4);

12. die von der Behörde vorgeschriebene Besatzung

nach Zahl oder Befähigung nicht einhält

(§ 113).

(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens

gelten die Bestimmungen des § 41.

Übergangsbestimmungen

§ 119. (1) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften

ausgestellten Schiffspatente — ausgenommen

für Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen

dieses Teiles der Zulassungspflicht nicht mehr

unterliegen, — bleiben längstens bis zum

31. Dezember 1993 gültig; sie sind bis dahin über

Antrag durch Zulassungsurkunden zu ersetzen.

(2) Für die Dauer der Gültigkeit der Schiffspatente

gemäß Abs. 1 bleiben die für die betreffenden

Fahrzeuge nach den bisherigen Rechtsvorschriften

zugewiesenen Kennzeichen gültig.

(3) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften

nicht Zulassungspflichtigen Fahrzeuge, die nunmehr

auf Grund der Bestimmungen dieses Teiles

einer Zulassungspflicht unterliegen, müssen bis

längstens 31. Dezember 1993 mit einer Zulassungsurkunde

versehen sein. Die für die betreffenden

Fahrzeuge nach den bisherigen Rechtsvorschriften

zugewiesenen Kennzeichen bleiben bis zur Zulassung

gültig.

(4) Die Bestimmungen des § 110 Abs. 3 und 4

gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes gelegt wurde.

Außerkrafttreten bestehender

Rechtsvorschriften

§ 120. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf

Gesetzesstufe gestellte Schiffspatentverordnung,

BGBl. Nr. 120/1936, in der Fassung

BGBl. Nr. 90/1971;

2. die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf

Gesetzesstufe gestellte Verordnung des Bundesministers

für Handel und Verkehr, BGBl.

Nr. 352/1927, betreffend die Einführung des

Nummernzwanges für Motorfahrzeuge auf

den österreichischen Binnengewässern in der

Fassung BGBl. Nr. 409/1931.

TEIL G

Schiffsführung

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 121. (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten

unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die Führung

und Bedienung von Fahrzeugen auf den im

§ 1 Abs. 1 genannten Gewässern sowie für die Führung

und Bedienung österreichischer Fahrzeuge

auf ausländischen Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher

Abkommen oder nach Maßgabe

der Gegenseitigkeit.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern

gelten die Bestimmungen dieses Teiles nur für die

Führung und Bedienung von Fahrzeugen, die der

gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder

Schulungszwecken dienen.

Berechtigung zur Schiffsführung

§ 122. Zur selbständigen Führung eines Fahrzeuges

und zur Ausübung von Tätigkeiten nach § 124

Abs. 4 sind Befähigungsausweise erforderlich.

Ausnahme

§ 123. (1) Einen Befähigungsausweis gemäß

§ 122 benötigen nicht

1. ausländische Führer von ausländischen Fahrzeugen

der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die

Wasserstraßen oder den österreichischen Teil

des Neusiedlersees befahren;

2. ausländische Führer von Sportfahrzeugen;

3. österreichische Führer von Sportfahrzeugen,

die einen entsprechenden Befähigungsausweis

für die selbständige Führung von Fahrzeugen

auf dem Bodensee besitzen;

4. Führer von geschleppten und geschobenen

Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner,

sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen;

5. die Führer von Motorfahrzeugen mit einer

Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;

6. Führer von Ruderfahrzeugen;

7. Führer von Flößen;

8. Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres

nach Maßgabe des Abs. 6;

9. Führer von Segelfahrzeugen.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für

Personen, die einen entsprechenden ausländischen

Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß,

1. als dies in zwischenstaatlichen Abkommen

vereinbart ist oder

2. — sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen

bestehen — als der Staat, der den Befähigungsausweis

ausgestellt hat, Inhabern österreichischer

Befähigungsausweise die Schifffahrt

auf seinen Binnengewässern gestattet.

(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für

Personen, die einen entsprechenden ausländischen

Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß,

1. als dies in zwischenstaatlichen Abkommen

vereinbart ist oder

2. — sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen

bestehen — als der Staat, in dem der

Befähigungsausweis ausgestellt worden ist,

Inhabern österreichischer Befähigungsausweise

die Schiffahrt auf seinen Binnengewässern

gestattet.

(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 4 und 6 gelten

nicht für die Führer von Motorfahrzeugen oder

Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder

Schulungszwecken dienen.

(5) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 5 gilt nicht

für die Führer von Ruderfahrzeugen, die der

gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen.

(6) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

können Befähigungsausweise zur

selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres

mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund

dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese

Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbständige

Führung anderer Fahrzeuge.

II. Abschnitt

Befähigungsausweise

Allgemeine Bestimmungen

§ 124. (1) Die Befähigung zur selbständigen Führung

von Fahrzeugen ist durch Ablegung einer Prüfung

nachzuweisen. Auf Grund der bestandenen

Prüfung ist ein entsprechender Befähigungsausweis

gemäß § 128 auszustellen.

(2) Der Befähigungsausweis ist bei der Führung

eines Fahrzeuges im Original mitzuführen.

(3) Die Bezeichnung „Kapitän" dürfen nur Inhaber

eines Kapitänspatentes A oder B (§ 129 Abs. 1

Z 1 und 2) führen.

(4) Durch Verordnung können für andere Tätigkeiten

an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit

des Schiffes und von Personen eine besondere Qualifikation

erfordern, insbesondere für die Verwendung

von Radar als Navigationsmittel, für die

Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen

sowie für den Transport gefährlicher Güter, entsprechende

Befähigungsausweise vorgeschrieben

werden. Sofern die Erlangung solcher Befähigungsausweise

nicht in anderen Vorschriften geregelt ist,

sind in dieser Verordnung insbesondere die Voraussetzungen

für die Erteilung sowie Art, Form,

Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung der

genannten Befähigungsausweise zu regeln.

Anerkennung von Befähigungsausweisen

§ 125. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr hat Inhabern eines Befähigungsausweises

zur selbständigen Führung von

Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag ein

Schiffsführerpatent C bzw. D auszustellen, wenn

der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen

erlangt wurde, die zumindest den Anforderungen

für das Schiffsführerpatent C bzw. D entsprechen.

Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

§ 126. (1) Der Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr hat bei Gewährleistung der

Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhabern

eines ausländischen, auf die Berechtigung zur

selbständigen Führung von Fahrzeugen lautenden

Ausweises einen Befähigungsausweis gemäß § 128

Abs. 1 auszustellen, wenn der ausländische Befähigungsausweis

unter Voraussetzungen erlangt

wurde, die den Anforderungen der §§ 129 bis 131

entsprechen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf ausländische

Inhaber ausländischer Befähigungsausweise

anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, daß

der Befähigungsausweis für die Führung österreichischer

Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt

benötigt wird; der Befähigungsausweis ist auf

diesen Berechtigungsumfang einzuschränken.

Internationale Zertifikate für Führer

von Sportfahrzeugen

§ 127. (1) Inhabern inländischer Befähigungsausweise

ist über Antrag von der Behörde, die diesen

Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales

Zertifikat für die selbständige Führung

von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat

gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1

genannten Gewässer.

(2) Ist nach den Bestimmungen dieses Teiles für

die selbständige Führung eines Sportfahrzeuges ein

Befähigungsausweis nicht erforderlich, ist österreichischen

Staatsbürgern über Antrag vom Landeshauptmann

ein Internationales Zertifikat auszustellen.

(3) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt

des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 und

2 festzulegen; dabei sind die von internationalen

Organisationen geschaffenen Richtlinien für die

Ausstellung internationaler Befähigungsausweise

zu berücksichtigen.

Arten der Befähigungsausweise

§ 128. (1) Befähigungsausweise für Fahrzeuge

1. Kapitänspatent A: Berechtigung zur selbständigen

Führung von Motorfahrzeugen jeder

Art und Größe für die Donau und sonstige

Binnengewässer;

2. Kapitänspatent B: Berechtigung zur selbständigen

Führung von Motorfahrzeugen jeder

Art und Größe für Binnengewässer, ausgenommen

Wasserstraßen;

3. Schiffsführerpatent A: Berechtigung zur selbständigen

Führung von Motorfahrzeugen

jeder Art mit einer Länge bis zu 30 m für die

Donau und sonstige Binnengewässer;

4. Schiffsführerpatent B: Berechtigung zur selbständigen

Führung von Motorfahrzeugen

jeder Art mit einer Länge bis zu 30 m für Binnengewässer,

ausgenommen Wasserstraßen;

5. Schiffsführerpatent C: Berechtigung zur selbständigen

Führung von Motorfahrzeugen

jeder Art mit einer Länge bis zu 10 m für die

Donau und sonstige Wasserstraßen;

6. Schiffsführerpatent D: Berechtigung zur selbständigen

Führung von Motorfahrzeugen

jeder Art mit einer Länge bis zu 10 m für Binnengewässer,

ausgenommen Wasserstraßen.

(2) Für die Führung von Ruderfahrzeugen, die

der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen, von Flößen,

die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken

dienen, sowie von Seilfähren ist entsprechend

dem Gewässer ein Schiffsführerpatent A

oder B unter Berücksichtigung des § 129 Abs. 1

erforderlich.

(3) Form und Inhalt der Befähigungsausweise

sind durch Verordnung festzulegen.

Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

§ 129. (1) Der Befähigungsausweis kann über

Antrag des Bewerbers auf bestimmte Arten von

Fahrzeugen, deren Antriebsleistung sowie auf einzelne

Gewässer oder Gewässerteile eingeschränkt

werden.

(2) Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt

ist, kann der Befähigungsausweis nur

unter Auflagen bzw. Bedingungen (zB Befristung)

und nur dann erteilt werden, wenn dadurch die mit

dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren

ausgeglichen werden können; Auflagen und Bedingungen

sind im Befähigungsausweis zu vermerken.

Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises

eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung

ein, können nachträglich Auflagen bzw. Bedingungen

verfügt werden, soweit dadurch die mit dem

Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen

werden können.

(3) Inhaber von Kapitänspatenten oder Schiffsführerpatenten

A oder B haben ihre geistige und

körperliche Eignung durch ein amtsärztliches Gutachten

(§ 130 Abs. 3) in Zeitabständen von höchstens

sieben Jahren, beginnend mit der Ausstellung

des Befähigungsausweises, neuerlich nachzuweisen.

(4) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber

eines Befähigungsausweises zur Führung von Fahrzeugen

geistig oder körperlich nicht mehr voll

geeignet ist, so kann die Vorlage eines amtsärztlichen

Gutachtens (§ 130 Abs. 3) verlangt werden.

III. Abschnitt

Verfahren

Zulassung zur Prüfung

§ 130. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung

ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form

und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen

(Abs. 2) durch Verordnung festzulegen

sind.

(2) Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist

nur zuzulassen, wer

1. für ein Kapitänspatent das 24. Lebensjahr, für

ein Schiffsführerpatent A das 21. Lebensjahr,

für ein Schiffsführerpatent B, C oder D das

18. Lebensjahr vollendet hat;

2. die geistige und körperliche Eignung zur Führung

eines Fahrzeuges besitzt;

3. die persönliche Verläßlichkeit besitzt;

4. die erforderliche Fahrpraxis für die Führung

eines Fahrzeuges auf dem entsprechenden

Gewässer oder Gewässerteil nachgewiesen

hat;

5. für ein Kapitänspatent die erfolgreiche Ablegung

einer Reifeprüfung nachgewiesen hat;

6. für ein Kapitänspatent bzw. ein Schiffsführerpatent

A oder B die Ausbildung für die Leistung

Erster Hilfe (§ 68 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1967) nachgewiesen hat;

7. für ein Schiffsführerpatent C oder D die

Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

nachgewiesen hat (§ 64 Abs. 2 KFG

1967).

(3) Die geistige und körperliche Eignung (Abs. 1

Z 2) des Bewerbers hat der Eignung zum Lenken

eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C (§ 65 Abs. 1

KFG 1967) zu entsprechen; sie ist durch ein amtsärztliches

Gutachten (§ 69 KFG 1967) nachzuweisen,

das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht

älter als sechs Monate sein darf. Der Nachweis der

Eignung bei Bewerbern um Schiffsführerpatente C

und D gilt als erbracht, wenn sie ein im Inland zu

Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbständige

Führung von Triebwagen, Kraft- oder

Luftfahrzeugen besitzen.

(4) Für die Überprüfung der Verläßlichkeit

(Abs. 1 Z 3) bei Bewerbern um Kapitänspatente

oder Schiffsführerpatente A oder B sind die Bestimmungen

des § 38 Abs. 3 anzuwenden. Die Überprüfung

der Verläßlichkeit bei Bewerbern um Schiffsführerpatente

C oder D gilt als erbracht, wenn der

Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis

für die selbständige Führung von

Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzt.

(5) Die nachzuweisende Fahrpraxis (Abs. 2 Z 4)

ist auf einem Fahrzeug zu erbringen, das in seiner

Größe dem Berechtigungsumfang des in Betracht

kommenden Befähigungsausweises entspricht. Die

Dauer der Fahrpraxis beträgt

1. für das Kapitänspatent A 30 Monate, davon

mindestens zehn Monate auf der Donau und

zehn Fahrten auf dem entsprechenden Streckenabschnitt

als Steuermann unter Aufsicht

und Anleitung des Kapitäns;

2. für das Kapitänspatent B 15 Monate, davon

mindestens fünf Monate als Steuermann unter

Aufsicht und Anleitung des Kapitäns;

3. für das Schiffsführerpatent A zehn Monate,

davon mindestens fünf Monate auf dem entsprechenden

Streckenabschnitt der Donau

unter Aufsicht und Anleitung des Schiffsführers;

4. für das Schiffsführerpatent B drei Monate

unter Aufsicht und Anleitung des Schiffsführers.

(6) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch

Vorlage eines Schifferdienstbuches zu führen;

durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf

die von internationalen Organisationen geschaffenen

Richtlinien über die Mindesterfordernisse für

die Ausstellung von Befähigungsausweisen nähere

Bestimmungen, insbesondere über Art, Form,

Inhalt und Ausstellung des Schifferdienstbuches, zu

erlassen.

(7) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr kann vom Erfordernis des

Abs. 2 Z 5 Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber

eine gleichwertige andere Ausbildung nachweist.

(8) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr kann einem Bewerber um ein

Kapitänspatent B vom Erfordernis des Abs. 5, und

zwar nur hinsichtlich der Größe des Fahrzeuges,

Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber Inhaber

eines Schiffsführerpatentes A oder B ist und die

nachzuweisende Fahrpraxis auf einem Fahrzeug

ausreichender Größe erbracht hat.

(9) Der Landeshauptmann kann einem Bewerber

um ein Schiffsführerpatent D vom Erfordernis des

Abs. 2 Z 1 Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber

eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.

Prüfung

§ 131. (1) Nach der Überprüfung des Antrages

auf Zulassung zur Prüfung sind dem Bewerber Ort

und Zeit der Prüfung in geeigneter Form mitzuteilen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen

und einem praktischen Teil; sie wird von einer Prüfungskommission

abgenommen.

(3) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf

1. die Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften;

2. die allgemeine Kenntnis sonstiger schiffahrtsrechtlicher

Vorschriften und Vorschriften des

Arbeitnehmerschutzes für die Kapitänspatente

A und B;

3. das Verhalten bei Schiffsunfällen aller Art

und bei Gewässerverunreinigungen;

4. die Führung und Bedienung eines Fahrzeuges

einschließlich der dazu notwendigen Manöver;

5. die allgemeine Kenntnis der Bauart von Fahrzeugen

und deren Einrichtungen sowie die

Bedienung und Wartung dieser Einrichtungen

einschließlich der Maschinenanlage und ihres

Zubehörs;

6. die Grundzüge der Wetterkunde;

7. die allgemeine Kenntnis des betreffenden

Gewässers in geographischer, hydrographischer

und nautischer Hinsicht;

8. die genaue Kenntnis der Donau für das Kapitänspatent

A und das Schiffsführerpatent A.

(4) Anträge auf Einschränkungen des Berechtigungsumfanges

gemäß § 129 Abs. 1 sind spätestens

bis zum Beginn der theoretischen Prüfung zulässig.

(5) Die theoretische Prüfung gilt als „bestanden",

wenn sie von jedem Prüfungskommissär mit

„bestanden" beurteilt wird; die praktische Prüfung

darf erst nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen

abgenommen werden.

(6) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die

Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die

Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der

Praxis; sie ist an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten,

das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem

Berechtigungsumfang des in Betracht kommenden

Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, die

eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse

ermöglicht.

(7) Der Bewerber hat für die Beistellung des

gemäß Abs. 6 erforderlichen Fahrzeuges und eines

Schiffsführers zu sorgen und die damit verbundenen

Kosten zu tragen.

(8) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung

darf frühestens nach zwei Wochen wiederholt werden,

eine nicht bestandene praktische Prüfung frühestens

nach zwei Wochen, längstens jedoch innerhalb

eines Jahres nach erfolgreicher Ablegung der

theoretischen Prüfung bei deren sonstiger Ungültigkeit.

(9) Die Prüfungskommission hat das Ergebnis

der theoretischen und praktischen Prüfung in

einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und der

Behörde mitzuteilen.

Prüfungskommission

§ 132. (1) Die Prüfungskommission für das Kapitänspatent

A oder B sowie das Schiffsführerpatent

A besteht aus

1. einem rechtskundigen Prüfer für die Fachgebiete

gemäß § 131 Abs. 3 Z 1 und 2;

2. einem technischen Prüfer für die Fachgebiete

gemäß § 131 Abs. 3 Z 5 und 6;

3. einem nautischen Prüfer für die Fachgebiete

gemäß § 131 Abs. 3 Z 3, 4, 7 und 8 sowie für

die praktische Prüfung gemäß § 131 Abs. 6.

(2) Die Prüfungskommission für die sonstigen

Befähigungsausweise besteht aus

1. einem rechtskundigen Prüfer für die Fachgebiete

gemäß § 131 Abs. 3 Z 1 und bei Vorliegen

der Voraussetzungen des Abs. 6 für die

praktische Prüfung gemäß § 131 Abs. 6;

2. einem technischen Prüfer für die Fachgebiete

gemäß § 131 Abs. 3 Z 3 bis 7 und für die praktische

Prüfung gemäß § 131 Abs. 6.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr und die Landeshauptmänner

haben aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten

des Schiffahrtswesens befaßten aktiven

Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und

höheren technischen Dienstes Prüfungskommissäre

als rechtskundige und technische Prüfer zu bestellen;

reicht die Anzahl der technischen Prüfer des

höheren technischen Dienstes nicht aus, so dürfen

als technische Prüfer bei Vorliegen der sonstigen

Voraussetzungen auch Bedienstete mit einer erfolgreich

bestandenen Reifeprüfung an einer Höheren

Technischen Lehranstalt bestellt werden.

(4) Als technische Prüfer gemäß Abs. 1 Z 2 sind

Bedienstete zu bestellen, die zumindest ein Schiffsführerpatent

A besitzen.

(5) Als nautische Prüfer gemäß Abs. 1 Z 3 sind

Kapitäne mit Kapitänspatent A sowie mit einer entsprechenden

Erfahrung auf Schiffen gemäß dem

angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen.

(6) Als technische Prüfer und als Prüfer für die

praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind Bedienstete

zu bestellen, die zumindest ein Schiffsführerpatent

besitzen, das der abzuhaltenden Prüfung entspricht.

(7) Die Bestellung zum Prüfer darf höchstens für

die Dauer von fünf Jahren erfolgen.

(8) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr und die Landeshauptmänner

haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten

Prüfungskommissäre zu führen.

Prüfungstaxen

§ 133. (1) Der Bewerber hat entsprechend dem

angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe

an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die

den Amtsaufwand der für die Prüfung zuständigen

Behörde zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den

Prüfungskommissären zu gleichen Teilen als Prüferentschädigung.

(2) Durch Verordnung ist die Höhe der jeweiligen

Prüfungstaxe entsprechend dem Berechtigungsumfang

des angestrebten Befähigungsausweises

und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand

festzusetzen.

Entziehung des Befähigungsausweises

§ 134. (1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen,

wenn der Inhaber

1. eines der im § 130 Abs. 2 angeführten Erfordernisse

nicht mehr erfüllt;

2. den Nachweis gemäß § 129 Abs. 3 nicht erbringt;

3. den Nachweis gemäß § 129 Abs. 4 nicht erbringt;

4. wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen

Vorschriften begangen hat.

(2) Inhabern ausländischer Befähigungsausweise

ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 das

Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen

Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung

ist im Befähigungsausweis einzutragen.

Verzeichnis

§ 135. (1) Der Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner

haben Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten

Befähigungsausweise zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus

einer nach der Art der Befähigungsausweise

getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaber

alphabetisch geordneten Aufstellung.

IV. Abschnitt

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 136. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses

Teiles sind

1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr für das Kapitänspatent A und B

sowie das Schiffsführerpatent A;

2. der Landeshauptmann von Niederösterreich,

der Landeshauptmann von Oberösterreich

oder der Landeshauptmann von Wien nach

freier Wahl für das Schiffsführerpatent C;

3. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für

das Schiffsführerpatent B und D;

4. das Bundesamt für Schiffahrt für die Durchführung

von Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich

Wasserstraßen, ausgenommen in die

Landesvollziehung fallende;

5. die Bezirksverwaltungsbehörde für die

Durchführung aller nicht unter Z 4 fallenden

Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles

sind

1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr für Angelegenheiten gemäß

Abs. 1 Z2 und 3;

2. der Landeshauptmann für Angelegenheiten

gemäß Abs. 1 Z 4 und 5.

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach

diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr zuständig.

(4) Die Überwachung der Einhaltung der

Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses

Teiles erlassenen" Verordnungen obliegt den im

§ 37 Abs. 2 bestimmten Organen.

V. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 137. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles

oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen

Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht

den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der

Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine

Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe

bis zu 50000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1

begeht insbesondere, wer

1. ein Fahrzeug ohne entsprechenden Befähigungsausweis

führt oder eine Tätigkeit nach

§ 124 Abs. 4 ohne entsprechenden Befähigungsausweis

ausübt (§§ 122 und 128);

2. den Befähigungsausweis beim Führen eines

Fahrzeuges nicht im Original mitführt (§ 124

Abs. 2);

3. die Bezeichnung „Kapitän" führt, ohne ein

Kapitänspatent A oder B zu besitzen (§ 124

Abs. 3);

4. als Inhaber eines Befähigungsausweises die

von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen

nicht einhält (§ 129 Abs. 1);

5. als Inhaber eines Befähigungsausweises die

von der Behörde anläßlich der Erteilung des

Befähigungsausweises oder nachträglich

erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf

Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen

Eignung erforderlich sind oder geworden

sind, nicht einhält (§ 129 Abs. 2).

(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens

gelten die Bestimmungen des § 41.

Übergangsbestimmungen

§ 138. (1) Die auf Grund der Bestimmungen der

mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf

Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung,

BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung BGBl. Nr. 90/

1971 ausgestellten Patente gelten weiter; über

Antrag des Inhabers können sie durch den Bestimmungen

dieses Teiles entsprechende Befähigungsausweise

ersetzt werden.

(2) Reicht die Anzahl der gemäß § 132 Abs. 3

qualifizierten technischen Prüfer nicht aus, so können

abweichend von dieser Bestimmung auch

Bedienstete des technischen Dienstes mit langjähriger

einschlägiger Verwendungspraxis für die Dauer

von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

als technische Prüfer bestellt werden.

Außerkrafttreten bestehender

Rechtsvorschriften

§ 139. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 126/1924,

betreffend die Festsetzung von Prüfungstaxen

für die Bewerber um ein Schifferpatent zur

Führung von Dampfschiffen (Motorbooten)

auf der Donau in der Fassung BGBl. Nr. 7/

1926;

2. die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 127/1924,

betreffend die Festsetzung von Prüfungstaxen

für die Bewerber um ein Schifferpatent zur

Führung von Dampfschiffen (Motorbooten)

auf den österreichischen Binnenseen in der

Fassung BGBl. Nr. 8/1926;

3. die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf

Gesetzesstufe gestellte Schiffsführerverordnung,

BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung

BGBl. Nr. 90/1971.

TEIL H

Schiffsführerschulen

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 140. Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für

die Schulung von Schiffsführern für Motor- oder

Segelfahrzeuge.

Bewilligungspflicht

§ 141. Die Schulung von Schiffsführern bedarf

einer Bewilligung; sie ist befristet zu erteilen.

Ausnahme

§ 142. Eine Bewilligung gemäß § 141 ist nicht

erforderlich für die Schulung von Schiffsführern

durch den Bund oder die Länder.

II. Abschnitt

Verfahren

Voraussetzungen

§ 143. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden

1. einer natürlichen Person, wenn sie

a) die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt,

b) die persönliche Verläßlichkeit besitzt; für

die Überprüfung der Verläßlichkeit sind

die Bestimmungen des § 79 Abs. 3 anzuwenden,

c) ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland

hat,

d) das 24. Lebensjahr vollendet hat,

e) im Falle einer Schulung nach den Bestimmungen

des Teiles G eine mindestens

dreijährige Fahrpraxis nach dem Erwerb

eines Befähigungsausweises, der in seinem

Berechtigungsumfang der vorgesehenen

Schulung entspricht, nachweist;

2. einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,

wenn alle ihre Gesellschafter, ausgenommen

juristische Personen als persönlich haftende

Gesellschafter (Z 3), die Voraussetzungen

gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen und die

Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat;

3. einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht

gewährenden Anteilsrechte zu mehr als

75 vH österreichischen Staatsbürgern, dem

Bund, einem Land, einer Gemeinde oder

einem Gemeindeverband zustehen oder bei

Vereinen mehr als 75 vH der Mitglieder

österreichische Staatsbürger sind, die Mehrheit

der Mitglieder jedes ihrer leitenden

Organe (zB Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat)

einschließlich des Vorsitzenden die

Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen

und die juristische Person ihren Sitz im

Inland hat;

4. den Gemeinden und Gemeindeverbänden.

(2) Die Bewilligung darf darüber hinaus nur

erteilt werden, wenn der Bewerber

1. die Verfügungsberechtigung über geeignete

Schulungsräume,

2. geeignete Lehrpläne und Lehrbehelfe (§ 148

Abs. 1),

3. die Verfügungsberechtigung über geeignete

Fahrzeuge für Schulungszwecke (§ 148

Abs. 2) und

4. die Verfügungsberechtigung über eine für

Fahrzeuge gemäß Z 3 im Hinblick auf die

praktische Ausbildung geeignete Schiffahrtsanlage

nachweist.

Bezeichnung der Schiffsführerschule

§ 144. Die Erteilung der Bewilligung gemäß

§ 141 ist an eine bestimmte Bezeichnung der

Schiffsführerschule gebunden, die den Namen des

Bewilligungsinhabers enthalten muß; eine Zusatzbezeichnung

bedarf einer besonderen Bewilligung.

Standort

§ 145. (1) Die Erteilung der Bewilligung gemäß

§ 141 ist an einen bestimmten Standort der Schiffsführerschule

gebunden.

(2) Als Standort gilt der Ort der theoretischen

Ausbildung (Schulungsräume); ein Fahrzeug

begründet keinen Standort.

Leiter

§ 146. (1) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet,

die Schiffsführerschule persönlich zu leiten.

(2) Bei Bewilligungsinhabern gemäß § 143 Abs. 1

Z 2, 3 oder 4 ist ein Leiter zu bestellen, der die Voraussetzungen

gemäß § 143 Abs. 1 Z 1 erfüllt; seine

Bestellung bedarf einer Bewilligung.

Lehrpersonen

§ 147. (1) Der Bewilligungsinhaber oder Leiter

kann zur Schulung auch Lehrpersonen, die die

Voraussetzungen gemäß § 143 Abs. 1 Z 1 lit. b und

e erfüllen, einsetzen; der Einsatz von Lehrpersonen

ist der Behörde vor Aufnahme der Lehrtätigkeit

anzuzeigen.

(2) Für die Qualifikation der Lehrpersonen ist

der Bewilligungsinhaber, in den Fällen des § 146

Abs. 2 der Leiter verantwortlich.

(3) Die Ausübung der Lehrtätigkeit ist nur unter

den Voraussetzungen des § 143 Abs. 1 Z 1 lit. b

und e zulässig.

Lehrpläne, Lehrbehelfe und praktische

Ausbildung

§ 148. (1) Lehrpläne und Lehrbehelfe haben entsprechend

der vorgesehenen theoretischen Ausbildung

die im § 131 Abs. 3 genannten Fachgebiete in

einem für die Vermittlung der erforderlichen

Kenntnisse ausreichenden Umfang zu enthalten;

dies gilt auch für die Schulung von Schiffsführern

für Segelfahrzeuge mit der Einschränkung, daß

Maschinenanlagen nicht berücksichtigt sein müssen.

(2) Die praktische Ausbildung ist an Bord eines

Fahrzeuges abzuhalten, das in seiner Art, Größe

und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang

des angestrebten Befähigungsausweises entspricht;

sie hat von einer hiefür bewilligten Schiffahrtsanlage

(§ 143 Abs. 2 Z 4) aus zu erfolgen.

Erlöschen und Widerruf der Bewilligung

§ 149. (1) Die Bewilligung erlischt

1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2. durch Zurücklegung der Bewilligung;

3. mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit

des Bewilligungsinhabers.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen,

1. wenn eines der im § 143 angeführten Erfordernisse

nicht mehr gegeben ist;

2. wenn die Schulung länger als zwei Jahre nicht

ausgeübt wird;

3. bei Nichteinhaltung der Verpflichtung, die

Schiffsführerschule persönlich zu leiten (§ 146

Abs. 1);

4. bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur

Bestellung eines geeigneten Leiters (§ 146

Abs. 2).

III. Abschnitt

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 150. (1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses

Teiles ist der Landeshauptmann.

(2) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles

ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der

Bestimmungen dieses Teiles obliegt den im § 37

Abs. 2 bestimmten Organen.

Aufsicht

§ 151. Schiffsführerschulen sind durch die

Behörde hinsichtlich der Durchführung der Schulung

sowie der Einhaltung der Erfordernisse gemäß

§§ 143 Abs. 2 sowie 147 und 148 zu überprüfen.

IV. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 152. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles

verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit einer Geldstrafe bis zu

50000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1

begeht, wer

1. die Schulung von Schiffsführern ohne Bewilligung

durchführt (§ 141);

2. als Bewilligungsinhaber eine nicht bewilligte

Bezeichnung der Schiffsführerschule verwendet

(§ 144);

3. als Bewilligungsinhaber oder Leiter die Schulung

außerhalb des Standortes durchführt

(§ 145);

4. als Bewilligungsinhaber der Behörde den Einsatz

von Lehrpersonen nicht anzeigt (§ 147

Abs. 1);

5. als Bewilligungsinhaber oder Leiter eine nicht

entsprechend qualifizierte Lehrperson einsetzt

(§ 147 Abs. 2);

6. als Lehrperson ohne entsprechende Qualifikation

die Lehrtätigkeit ausübt (§ 147 Abs. 3);

7. als Bewilligungsinhaber oder Leiter die praktische

Ausbildung nicht auf einem hiefür bewilligten

Fahrzeug durchführt (§ 148 Abs. 2);

8. als Bewilligungsinhaber oder Leiter die praktische

Ausbildung nicht von einer hiefür bewilligten

Schiffahrtsanlage aus durchführt (§ 148

Abs. 2).

Übergangsbestimmungen

§ 153. Die nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz

BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe

gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl.

Nr. 353/1936, erteilten Bewilligungen gelten für

die Dauer von längstens zehn Jahren ab Inkrafttreten

dieses Teiles als Bewilligungen im Sinne dieses

Teiles.

Außerkrafttreten bestehender

Rechtsvorschriften

§ 154. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf

Gesetzesstufe gestellte, Schiffsführerschulenverordnung,

BGBl. Nr. 353/1936, außer Kraft.

TEIL I

Inkrafttreten und Vollziehung

I. Abschnitt

Inkrafttreten

§ 155. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1990 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Diese

Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1

bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

II. Abschnitt

Vollziehung

§ 156. (1) Mit der Vollziehung der Teile A, E, G

und H dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, soweit

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur

Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen

heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Inneres, betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Teiles B dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen

in die Landesvollziehung fallende, derjenigen

Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen

sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der

Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

und zwar, soweit Angelegenheiten der Wasserreinhaltung

berührt werden, im Einvernehmen mit den

Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und

für Umwelt, Jugend und Familie, soweit Angelegenheiten

des Schutzes von Personen vor Lärmbelästigungen

und des Schutzes der Luft vor Verunreinigungen

berührt werden, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

soweit militärische Angelegenheiten berührt

werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schiffahrtspolizeilicher

Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich

der §§ 27 Abs. 3 und 4 sowie 29 Abs. 2 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

soweit Verordnungen gemäß § 35 zu erlassen sind,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten, hinsichtlich der übrigen

Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe

des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung

schiffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen

sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres, bezüglich der §§ 27 Abs. 3 und 4

sowie 29 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz, betraut. Die gemäß § 37 Abs. 7

vorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit

der obersten Dienstbehörde der ermächtigten

Organe zu erlassen.

(3) Mit der Vollziehung des Teiles C dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen

in die Landesvollziehung fallende, derjenigen

Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen

sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der

Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

soweit militärische Angelegenheiten berührt werden,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung

der Bestimmungen heranzuziehen sind, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche

Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten

(§§ 60 bis 64) im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz, hinsichtlich der übrigen

Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe

des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung

der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen

sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres, bezüglich der Entschädigung für

vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang

mit Zwangsrechten (§§ 60 bis 64) im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.

(4) Mit der Vollziehung des Teiles D dieses Bundesgesetzes

sind bezüglich des § 79 Abs. 6 die Bundesregierung,

im übrigen hinsichtlich Wasserstraßen,

ausgenommen in die Landesvollziehung fallende,

derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen

sind, des Bodensees, des Neusiedlersees

und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr, hinsichtlich der übrigen Gewässer die

Landesregierungen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des Teiles F dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr, soweit Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes zur Überwachung der

Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Inneres, soweit Angelegenheiten der Bedienung

und Wartung von Schiffsmaschinen berührt werden,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten, betraut.

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