87. Vereinbarung über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann,
und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im folgenden Vertragsparteien genannt, überzeugt
von der Notwendigkeit der raschen Fertigstellung
eines bundesweiten Warn- und Alarmsystems
für die unverzügliche und gezielte Warnung
und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfsdienste
in Katastrophen- und Krisenfällen, schließen
gemäß Art. 15 a B-VG nachstehende Vereinbarung
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung ist die Aufteilung
und die Verwendung der nach § 4 Z 2 Katastrophenfondsgesetz
1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung
stehenden Mittel und die Einräumung wechselseitiger
Benützungsrechte an den Anlagen des
Warn- und Alarmsystems.
Artikel 2
(1) Die im Art. 1 genannten Mittel sind von den
Vertragsparteien unter Beachtung der in dieser
Vereinbarung getroffenen Bestimmungen und
unter Berücksichtigung der in den einzelnen Ländern
gegebenen Voraussetzungen ausschließlich
für die Errichtung, die Erhaltung, die Erneuerung,
die Wartung und den Betrieb von Anlagen und
Anlageteilen sowie für die Abgeltung von Vorleistungen
im Rahmen des in der Anlage A umschriebenen
Warn- und Alarmsystems zu verwenden.
(2) Personalkosten, die für die Bedienung des
Warn- und Alarmsystems anfallen, können nicht in
Rechnung gestellt werden.
(3) Wartungs- und Betriebskosten, die vor
Inkrafttreten der Vereinbarung entstanden sind,
werden nicht abgegolten.
Artikel 3
Der Bund erhält 5 vH der zur Verfügung stehenden
Mittel. Die Aufteilung der verbleibenden
95 vH auf die Länder erfolgt zu 90 vH nach der
Volkszahl und zu 10 vH nach der Gebietsfläche
(derzeitiger Stand siehe Anlage B). Die Volkszahl
bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung
festgestellten Ergebnis.
Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem
Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
Die Mittel für 1987 werden erstmalig
spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser
Vereinbarung, in der Folge jährlich bis spätestens
31. März überwiesen.
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß
das Warn- und Alarmsystem in der ersten Ausbaustufe
so ausgebaut wird, daß in jeder Gemeinde
mindestens 60 vH der Bevölkerung mittels akustischer
Warneinrichtungen erreicht werden und die
in der Anlage A bezeichneten Signale von den
zuständigen Behörden oder den Einsatzorganisationen
auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder
Gemeindeebene sowie allenfalls auf Abschnittsebene
zentral ausgelöst werden können.
(2) Die Vertragsparteien räumen einander wechselseitig
das Recht ein, die zu ihrer Verfügung stehenden
Teile des Warn- und Alarmsystems im Rahmen
ihrer Zuständigkeit zu benützen. Die Mitbenützung
jener Teile des Warn- und Alarmsystems,
die im Eigentum von Gemeinden oder anderen
Rechtsträgern stehen, regelt erforderlichenfalls die
Landesgesetzgebung.
Artikel 5
Bis zum Erreichen der im Art. 4(1) genannten
Ausbaustufe sind zumindest 60 vH der jeweiligen
Landesquote für den Ausbau und die Erneuerung
des Warn- und Alarmsystems zu verwenden. Die
restlichen Mittel können für die Erhaltung, Wartung
und den Betrieb sowie für die Abgeltung von
nach dem 1. Jänner 1970 angeschafften, noch funktionsfähigen
Anlagen und Anlageteilen verwendet
werden.
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden einander jährlich
bis spätestens 31. März über die jeweils im Vorjahr
getätigten Investitionen, über die Verwendung der
zugewiesenen Mittel sowie über die für das laufende
Jahr geplanten Ausbaumaßnahmen Mitteilung
machen.
Artikel 7
Eine Abänderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung
ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien
möglich.
Artikel 8
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf
des Tages in Kraft, an dem
a) die nach den Landesverfassungen erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die
Mitteilungen der Länder darüber vorliegen
sowie
b) die nach der Bundesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die
Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b
sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung
mitteilen.
Artikel 9
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt.
Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt
hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien
beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Geschehen in Rust am 4. Juni 1987.
Anlage A
Beschreibung des Warn- und Alarmsystems
1. Allgemeines
Zur raschen Warnung und Alarmierung der
Bevölkerung in Katastrophen- und Krisenfällen
wird ein vom Bund, von den Ländern und von den
Gemeinden gemeinsam zu errichtendes und zu
betreibendes Warn- und Alarmsystem eingerichtet.
Die unmittelbare Warnung und Alarmierung der
Bevölkerung soll mittels akustischer Warneinrichtungen
erfolgen, die zentral und regional sowie
bezirks- oder abschnittsweise auslösbar sind. Die
Auslösung der Zivilschutz- und Feuerwehrsignale
(letztere ausgenommen Wien) soll durch die Übertragung
von elektrischen Impulsen erfolgen, die
von den Landeswarnzentralen über entsprechende
Nachrichtenverbindungen wie zB über Gendarmerie-
oder Feuerwehrfunk zu den einzelnen akustischen
Warneinrichtungen gelangen. Um eine bundesweite
Auslösung der Zivilschutzsignale durch
die Bundeswarnzentrale zu gewährleisten, sind in
jeder Landeswarnzentrale entsprechende Vorkehrungen
zu treffen.
Dieses Warnsystem wird entsprechend den bisherigen
Planungen auf der Grundlage der bereits vorhandenen
Feuerwehrsirenen ausgebaut und kann
nicht nur zur Information der Bevölkerung eingesetzt
werden, sondern auch zur Alarmierung der
Hilfsdienste.
Der bisherige Ausbaustand der Funkfernsteuerung
ist länderweise verschieden und auf Grund
der gegebenen topographischen und technischen
Voraussetzungen auch uneinheitlich. Technische
Einrichtungen, die betriebsfähig sind und nach dem
derzeitigen Stand der Technik in das Gesamtkonzept
eingebunden werden können, sind Bestandteile
des gemeinsamen Warn- und Alarmsystems.
2. Bestandsverzeichnis des ferngesteuerten Warn-
und Alarmsystems
I. Akustische Warneinrichtungsanlage in einer
Ortsgemeinde oder in einem Ortsteil (Endstelle)
1. Akustische Warneinrichtung
2. Sirenensteuerempfänger mit Selektivruf
bzw. Fernwirkgerät (Sende- und Empfangseinheit),
gegebenenfalls mit Fernüberwachung
3. Programmsteuergerät
4. Durchsageaufzeichnungsgerät
(zB Tonbandgerät)
5. Starkstromversorgung
6. Notstromanlage
(nur für die Steuereinrichtung und Übertragungseinrichtung)
7. Postadapter
(zum Betreiben weiterer Sirenen über
Postmietleitungen in einem Ortsteil)
8. Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung
und Information
(ist eine unbedingte Notwendigkeit für die
Voralarmierung der Einsatzkräfte)
9. Antennenanlage mit Blitzschutz
10. Geräteschrank
II. Bezirks- und Abschnittszentralen
1. Alarmgeber
2. Funk-Sende- und Empfangsanlage
3. Aufzeichnung (Dokumentation) einschließlich
Besprechungseinrichtung
4. Sender und Geber für die Auslösequittung
5. Fernwirkeinrichtung
6. Notstromversorgung
7. Antennenanlage mit Blitzschutz
8. Relaisstelleneinbindung für flächendeckende
Warneinrichtungsauslösung
9. Zentraleinrichtung für stille Alarmierung
und Information
III. Relaisstellen für die Übertragung der Funksignale
sowie allenfalls erforderliche Leitungen
IV. Landeswarnzentrale
1. Alarmgeber
2. Funk-Sendeempfangsanlage
3. Sender- und Gebereinrichtung für die Auslösequittung
4. Schnittstelle zum Einbinden der Bundeswarnzentrale
5. Überwachungs- und Dokumentationseinrichtung
für die Zustandskontrolle des
Steuersystems einschließlich der Relaisstellen
6. Durchsageeinrichtung für die Vorinformation
der Bezirks- und Abschnittszentralen
7. Fernwirkeinrichtung
8. Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung
und Information
9. Notstromversorgung
10. Antennenanlage mit Blitzschutz
V. Bundeswarnzentrale
1. Ringleitung
2. Fernwirksystem
3. Alarmgeber — Auslösemöglichkeit bis in
die Bezirksebene
4. Alarmempfänger mit Auswerteeinheit der
Signale von den Landeswarnzentralen
5. Dokumentation des Betriebszustandes der
Ringleitung
6. Notstromversorgung
Diese Liste trägt dem Umstand Rechnung, daß
in jedem Bundesland unterschiedliche topographische
und technische Voraussetzungen gegeben
sind. Sie stellt daher einen Maximalrahmen dar, aus
dem nur jene spezifischen Anlagen bzw. Anlageteile
herangezogen werden sollen, die auf Grund
der in den jeweiligen Bundesländern gegebenen
Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes
der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit für die
Errichtung und Erneuerung des flächendeckenden
Warnsystems unbedingt nötig sind.
3. Erste Ausbaustufe
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der gegenständlichen Vereinbarung
ist das Warn- und Alarmsystem in einer
ersten Ausbaustufe so auszubauen, daß in jeder
Gemeinde mindestens sechzig Prozent der Bevölkerung
mittels akustischer Warneinrichtungen
erreicht werden können.
In der folgenden Übersicht werden nach derzeitigem
Wissensstand die hiefür in den einzelnen
Ländern notwendigen sowie die bereits vorhandenen
und gegebenenfalls an die Fernauslösung angeschlossenen
akustischen Warneinrichtungen ausgewiesen
BURGENLAND
— für 1. Ausbaustufe 360 Sirenen notwendig
— 352 Sirenen vorhanden
— Funkfernsteuerung 14 Sirenen angeschlossen
KÄRNTEN
— für 1. Ausbaustufe 613 Sirenen notwendig
— 473 Sirenen vorhanden
— Funkfernsteuerung 433 Sirenen angeschlossen
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 8 mit 13. Feber 1988 in Kraft.