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87_1988 AT

87. Vereinbarung über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems samt Anlagen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Vereinbarung über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den

Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den

Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann,

und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,

im folgenden Vertragsparteien genannt, überzeugt

von der Notwendigkeit der raschen Fertigstellung

eines bundesweiten Warn- und Alarmsystems

für die unverzügliche und gezielte Warnung

und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfsdienste

in Katastrophen- und Krisenfällen, schließen

gemäß Art. 15 a B-VG nachstehende Vereinbarung

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung ist die Aufteilung

und die Verwendung der nach § 4 Z 2 Katastrophenfondsgesetz

1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung

stehenden Mittel und die Einräumung wechselseitiger

Benützungsrechte an den Anlagen des

Warn- und Alarmsystems.

Artikel 2

(1) Die im Art. 1 genannten Mittel sind von den

Vertragsparteien unter Beachtung der in dieser

Vereinbarung getroffenen Bestimmungen und

unter Berücksichtigung der in den einzelnen Ländern

gegebenen Voraussetzungen ausschließlich

für die Errichtung, die Erhaltung, die Erneuerung,

die Wartung und den Betrieb von Anlagen und

Anlageteilen sowie für die Abgeltung von Vorleistungen

im Rahmen des in der Anlage A umschriebenen

Warn- und Alarmsystems zu verwenden.

(2) Personalkosten, die für die Bedienung des

Warn- und Alarmsystems anfallen, können nicht in

Rechnung gestellt werden.

(3) Wartungs- und Betriebskosten, die vor

Inkrafttreten der Vereinbarung entstanden sind,

werden nicht abgegolten.

Artikel 3

Der Bund erhält 5 vH der zur Verfügung stehenden

Mittel. Die Aufteilung der verbleibenden

95 vH auf die Länder erfolgt zu 90 vH nach der

Volkszahl und zu 10 vH nach der Gebietsfläche

(derzeitiger Stand siehe Anlage B). Die Volkszahl

bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung

festgestellten Ergebnis.

Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem

Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.

Die Mittel für 1987 werden erstmalig

spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser

Vereinbarung, in der Folge jährlich bis spätestens

31. März überwiesen.

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß

das Warn- und Alarmsystem in der ersten Ausbaustufe

so ausgebaut wird, daß in jeder Gemeinde

mindestens 60 vH der Bevölkerung mittels akustischer

Warneinrichtungen erreicht werden und die

in der Anlage A bezeichneten Signale von den

zuständigen Behörden oder den Einsatzorganisationen

auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder

Gemeindeebene sowie allenfalls auf Abschnittsebene

zentral ausgelöst werden können.

(2) Die Vertragsparteien räumen einander wechselseitig

das Recht ein, die zu ihrer Verfügung stehenden

Teile des Warn- und Alarmsystems im Rahmen

ihrer Zuständigkeit zu benützen. Die Mitbenützung

jener Teile des Warn- und Alarmsystems,

die im Eigentum von Gemeinden oder anderen

Rechtsträgern stehen, regelt erforderlichenfalls die

Landesgesetzgebung.

Artikel 5

Bis zum Erreichen der im Art. 4(1) genannten

Ausbaustufe sind zumindest 60 vH der jeweiligen

Landesquote für den Ausbau und die Erneuerung

des Warn- und Alarmsystems zu verwenden. Die

restlichen Mittel können für die Erhaltung, Wartung

und den Betrieb sowie für die Abgeltung von

nach dem 1. Jänner 1970 angeschafften, noch funktionsfähigen

Anlagen und Anlageteilen verwendet

werden.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden einander jährlich

bis spätestens 31. März über die jeweils im Vorjahr

getätigten Investitionen, über die Verwendung der

zugewiesenen Mittel sowie über die für das laufende

Jahr geplanten Ausbaumaßnahmen Mitteilung

machen.

Artikel 7

Eine Abänderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung

ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien

möglich.

Artikel 8

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf

des Tages in Kraft, an dem

a) die nach den Landesverfassungen erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die

Mitteilungen der Länder darüber vorliegen

sowie

b) die nach der Bundesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die

Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b

sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung

mitteilen.

Artikel 9

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt.

Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt

hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien

beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Geschehen in Rust am 4. Juni 1987.

Anlage A

Beschreibung des Warn- und Alarmsystems

1. Allgemeines

Zur raschen Warnung und Alarmierung der

Bevölkerung in Katastrophen- und Krisenfällen

wird ein vom Bund, von den Ländern und von den

Gemeinden gemeinsam zu errichtendes und zu

betreibendes Warn- und Alarmsystem eingerichtet.

Die unmittelbare Warnung und Alarmierung der

Bevölkerung soll mittels akustischer Warneinrichtungen

erfolgen, die zentral und regional sowie

bezirks- oder abschnittsweise auslösbar sind. Die

Auslösung der Zivilschutz- und Feuerwehrsignale

(letztere ausgenommen Wien) soll durch die Übertragung

von elektrischen Impulsen erfolgen, die

von den Landeswarnzentralen über entsprechende

Nachrichtenverbindungen wie zB über Gendarmerie-

oder Feuerwehrfunk zu den einzelnen akustischen

Warneinrichtungen gelangen. Um eine bundesweite

Auslösung der Zivilschutzsignale durch

die Bundeswarnzentrale zu gewährleisten, sind in

jeder Landeswarnzentrale entsprechende Vorkehrungen

zu treffen.

Dieses Warnsystem wird entsprechend den bisherigen

Planungen auf der Grundlage der bereits vorhandenen

Feuerwehrsirenen ausgebaut und kann

nicht nur zur Information der Bevölkerung eingesetzt

werden, sondern auch zur Alarmierung der

Hilfsdienste.

Der bisherige Ausbaustand der Funkfernsteuerung

ist länderweise verschieden und auf Grund

der gegebenen topographischen und technischen

Voraussetzungen auch uneinheitlich. Technische

Einrichtungen, die betriebsfähig sind und nach dem

derzeitigen Stand der Technik in das Gesamtkonzept

eingebunden werden können, sind Bestandteile

des gemeinsamen Warn- und Alarmsystems.

2. Bestandsverzeichnis des ferngesteuerten Warn-

und Alarmsystems

I. Akustische Warneinrichtungsanlage in einer

Ortsgemeinde oder in einem Ortsteil (Endstelle)

1. Akustische Warneinrichtung

2. Sirenensteuerempfänger mit Selektivruf

bzw. Fernwirkgerät (Sende- und Empfangseinheit),

gegebenenfalls mit Fernüberwachung

3. Programmsteuergerät

4. Durchsageaufzeichnungsgerät

(zB Tonbandgerät)

5. Starkstromversorgung

6. Notstromanlage

(nur für die Steuereinrichtung und Übertragungseinrichtung)

7. Postadapter

(zum Betreiben weiterer Sirenen über

Postmietleitungen in einem Ortsteil)

8. Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung

und Information

(ist eine unbedingte Notwendigkeit für die

Voralarmierung der Einsatzkräfte)

9. Antennenanlage mit Blitzschutz

10. Geräteschrank

II. Bezirks- und Abschnittszentralen

1. Alarmgeber

2. Funk-Sende- und Empfangsanlage

3. Aufzeichnung (Dokumentation) einschließlich

Besprechungseinrichtung

4. Sender und Geber für die Auslösequittung

5. Fernwirkeinrichtung

6. Notstromversorgung

7. Antennenanlage mit Blitzschutz

8. Relaisstelleneinbindung für flächendeckende

Warneinrichtungsauslösung

9. Zentraleinrichtung für stille Alarmierung

und Information

III. Relaisstellen für die Übertragung der Funksignale

sowie allenfalls erforderliche Leitungen

IV. Landeswarnzentrale

1. Alarmgeber

2. Funk-Sendeempfangsanlage

3. Sender- und Gebereinrichtung für die Auslösequittung

4. Schnittstelle zum Einbinden der Bundeswarnzentrale

5. Überwachungs- und Dokumentationseinrichtung

für die Zustandskontrolle des

Steuersystems einschließlich der Relaisstellen

6. Durchsageeinrichtung für die Vorinformation

der Bezirks- und Abschnittszentralen

7. Fernwirkeinrichtung

8. Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung

und Information

9. Notstromversorgung

10. Antennenanlage mit Blitzschutz

V. Bundeswarnzentrale

1. Ringleitung

2. Fernwirksystem

3. Alarmgeber — Auslösemöglichkeit bis in

die Bezirksebene

4. Alarmempfänger mit Auswerteeinheit der

Signale von den Landeswarnzentralen

5. Dokumentation des Betriebszustandes der

Ringleitung

6. Notstromversorgung

Diese Liste trägt dem Umstand Rechnung, daß

in jedem Bundesland unterschiedliche topographische

und technische Voraussetzungen gegeben

sind. Sie stellt daher einen Maximalrahmen dar, aus

dem nur jene spezifischen Anlagen bzw. Anlageteile

herangezogen werden sollen, die auf Grund

der in den jeweiligen Bundesländern gegebenen

Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes

der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit für die

Errichtung und Erneuerung des flächendeckenden

Warnsystems unbedingt nötig sind.

3. Erste Ausbaustufe

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der gegenständlichen Vereinbarung

ist das Warn- und Alarmsystem in einer

ersten Ausbaustufe so auszubauen, daß in jeder

Gemeinde mindestens sechzig Prozent der Bevölkerung

mittels akustischer Warneinrichtungen

erreicht werden können.

In der folgenden Übersicht werden nach derzeitigem

Wissensstand die hiefür in den einzelnen

Ländern notwendigen sowie die bereits vorhandenen

und gegebenenfalls an die Fernauslösung angeschlossenen

akustischen Warneinrichtungen ausgewiesen

BURGENLAND

— für 1. Ausbaustufe 360 Sirenen notwendig

— 352 Sirenen vorhanden

— Funkfernsteuerung 14 Sirenen angeschlossen

KÄRNTEN

— für 1. Ausbaustufe 613 Sirenen notwendig

— 473 Sirenen vorhanden

— Funkfernsteuerung 433 Sirenen angeschlossen

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 8 mit 13. Feber 1988 in Kraft.

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