87. Verordnung: Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit vom 1. März 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Weltpostvertrages und der sonstigen
Abkommen des Weltpostvereins von Rio de
Janeiro 1979, BGBl. Nr. 504/1981, werden gemäß
der vom Hauptausschuß des Nationalrates nach § 4
des Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl.
Nr. 180/1920, erteilten Ermächtigung vom
16. Feber 1950 die Auslandspostgebühren mit
Wirksamkeit vom 1. März 1982 wie folgt festgesetzt
Artikel I
BRIEFSENDUNGEN
Für eine Nachnahmepostanweisung sowie für
einen Rückschein zu einer Flugpostbriefsendung —
ausgenommen zu Postkarten — ist bei der Berechnung
des Flugzuschlages das Gewicht der Nachnahmepostanweisung
bzw. des Rückscheines miteinzubeziehen.
Für eine auf dem Luftwege zu
befördernde Postkarte mit Nachnahmepostanweisung
bzw. Rückschein ist der doppelte Flugzuschlag
für eine Postkarte zu zahlen.
Artikel II
WERTBRIEFE
Artikel III
PAKETE
Artikel IV
POSTANWEISUNGEN
Artikel V
NACHNAHMESENDUNGEN
Artikel VI
POSTZEITUNGSDIENST
Artikel VII
SONSTIGE POSTGEBÜHREN
Artikel VIII
SONSTIGE GEBÜHRENRECHTLICHE
BESTIMMUNGEN
Die Drucksachengebühr wird für Zeitungen und
Zeitschriften, soweit die von der inländischen
Gesetzgebung für die Versendung zur Zeitungsbeförderungsgebühr
geforderten Voraussetzungen
erfüllt werden, um 50% ermäßigt; ausgenommen
sind geschäftliche Drucksachen wie Kataloge, Prospekte,
Preislisten usw., ohne Rücksicht auf die
Regelmäßigkeit ihres Erscheinens, ferner gedruckte
Werbeblätter, die Zeitungen und Zeitschriften beigefügt
werden.
Für alle Absender von Büchern, Broschüren,
Musiknoten und Landkarten wird die Drucksachengebühr
um 50% ermäßigt; Voraussetzung für
die Ermäßigung ist, daß die Bücher usw., abgesehen
vom Aufdruck auf dem Umschlag und den
Schutzblättern, keinerlei Anzeigen oder Werbung
enthalten.
Für Drucksachen, die in einem besonderen Beutel
an die Anschrift desselben Empfängers in demselben
Bestimmungsort gerichtet sind, wird eine
Ermäßigung der vollen und der ermäßigten Drucksachengebühr
um 10% gewährt. Die Gebühr wird
nach dem Gesamtgewicht des Beutels in Gewichtsstufen
zu je einem Kilogramm berechnet. Bei eingeschriebener
Aufgabe ist eine Gesamteinschreibgebühr
von S 50,— je Beutel zu entrichten. Die Eilgebühr
beträgt S 50,—, die Zollstellungsgebühr
S 50,— für jeden Beutel.
Blindensendungen sind von allen Postgebühren
(Beförderungsgebühren und sonstigen Gebühren)
befreit; zu entrichten sind jedoch allfällige Flugzuschläge.
Die ermittelten Postgebühren sind auf volle zehn
Groschen aufzurunden, soweit nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist.
Im Zollausschlußgebiet (Kleinwalsertal und
Jungholz, Tirol) gilt für den gesamten Postverkehr
mit der Bundesrepublik Deutschland ein Sondertarif.
Artikel IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Diese Verordnung tritt am 1. März 1982 in
Kraft.
2. Mit Ablauf des 28. Feber 1982 tritt die Verordnung
des Bundesministers für Verkehr vom 1. September
1976 über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren
mit Wirkung vom 1. Jänner 1976,
BGBl. Nr. 47,1, außer Kraft.