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87_1982 AT

87. Verordnung: Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit vom 1. März 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Verordnung: Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit vom 1. März 1982

Auf Grund des Weltpostvertrages und der sonstigen

Abkommen des Weltpostvereins von Rio de

Janeiro 1979, BGBl. Nr. 504/1981, werden gemäß

der vom Hauptausschuß des Nationalrates nach § 4

des Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl.

Nr. 180/1920, erteilten Ermächtigung vom

16. Feber 1950 die Auslandspostgebühren mit

Wirksamkeit vom 1. März 1982 wie folgt festgesetzt

Artikel I

BRIEFSENDUNGEN

Für eine Nachnahmepostanweisung sowie für

einen Rückschein zu einer Flugpostbriefsendung —

ausgenommen zu Postkarten — ist bei der Berechnung

des Flugzuschlages das Gewicht der Nachnahmepostanweisung

bzw. des Rückscheines miteinzubeziehen.

Für eine auf dem Luftwege zu

befördernde Postkarte mit Nachnahmepostanweisung

bzw. Rückschein ist der doppelte Flugzuschlag

für eine Postkarte zu zahlen.

Artikel II

WERTBRIEFE

Artikel III

PAKETE

Artikel IV

POSTANWEISUNGEN

Artikel V

NACHNAHMESENDUNGEN

Artikel VI

POSTZEITUNGSDIENST

Artikel VII

SONSTIGE POSTGEBÜHREN

Artikel VIII

SONSTIGE GEBÜHRENRECHTLICHE

BESTIMMUNGEN

Die Drucksachengebühr wird für Zeitungen und

Zeitschriften, soweit die von der inländischen

Gesetzgebung für die Versendung zur Zeitungsbeförderungsgebühr

geforderten Voraussetzungen

erfüllt werden, um 50% ermäßigt; ausgenommen

sind geschäftliche Drucksachen wie Kataloge, Prospekte,

Preislisten usw., ohne Rücksicht auf die

Regelmäßigkeit ihres Erscheinens, ferner gedruckte

Werbeblätter, die Zeitungen und Zeitschriften beigefügt

werden.

Für alle Absender von Büchern, Broschüren,

Musiknoten und Landkarten wird die Drucksachengebühr

um 50% ermäßigt; Voraussetzung für

die Ermäßigung ist, daß die Bücher usw., abgesehen

vom Aufdruck auf dem Umschlag und den

Schutzblättern, keinerlei Anzeigen oder Werbung

enthalten.

Für Drucksachen, die in einem besonderen Beutel

an die Anschrift desselben Empfängers in demselben

Bestimmungsort gerichtet sind, wird eine

Ermäßigung der vollen und der ermäßigten Drucksachengebühr

um 10% gewährt. Die Gebühr wird

nach dem Gesamtgewicht des Beutels in Gewichtsstufen

zu je einem Kilogramm berechnet. Bei eingeschriebener

Aufgabe ist eine Gesamteinschreibgebühr

von S 50,— je Beutel zu entrichten. Die Eilgebühr

beträgt S 50,—, die Zollstellungsgebühr

S 50,— für jeden Beutel.

Blindensendungen sind von allen Postgebühren

(Beförderungsgebühren und sonstigen Gebühren)

befreit; zu entrichten sind jedoch allfällige Flugzuschläge.

Die ermittelten Postgebühren sind auf volle zehn

Groschen aufzurunden, soweit nicht ausdrücklich

anderes bestimmt ist.

Im Zollausschlußgebiet (Kleinwalsertal und

Jungholz, Tirol) gilt für den gesamten Postverkehr

mit der Bundesrepublik Deutschland ein Sondertarif.

Artikel IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Diese Verordnung tritt am 1. März 1982 in

Kraft.

2. Mit Ablauf des 28. Feber 1982 tritt die Verordnung

des Bundesministers für Verkehr vom 1. September

1976 über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren

mit Wirkung vom 1. Jänner 1976,

BGBl. Nr. 47,1, außer Kraft.

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