87. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3, des § 103 Abs. 1
lit. c und des § 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird — hinsichtlich
des § 2 bezüglich der Universitäten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung und bezüglich der sonstigen im
§ 2 angeführten Schulen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Unterricht und Kunst —
verordnet
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Abdichter gegen Feuchtigkeit und
Druckwasser (§ 103 Abs. 1 lit. c 2 1 GewO 1973)
ist durch Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige
fachliche Tätigkeit nachzuweisen.
§ 2. Die gemäß § 1 vorgeschriebene mindestens
fünfjährige fachliche Tätigkeit wird ersetzt
1. im Ausmaß von 31/2 Jahren durch den erfolgreichen
Besuch der Studienrichtung Bauingenieurwesen
oder Wirtschaftsingenieurwesen-
Bauwesen an einer inländischen Universität
oder
2. im Ausmaß von 21/2 Jahren durch den erfolgreichen
Besuch der Höheren Lehranstalt
für Bautechnik-Hochbau, für Bautechnik-
Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten
oder
3. im Ausmaß von 11/2 Jahren durch den erfolgreichen
Besuch der Baufachschule.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April
1981 in Kraft.
(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt
§ 13 b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung
1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung
des Befähigungsnachweises für das gebundene
Gewerbe der Abdichter gegen Feuchtigkeit
und Druckwasser betrifft, mit Ablauf des
31. März 1981 außer Kraft.