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87_1981 AT

87. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser

Auf Grund des § 22 Abs. 3, des § 103 Abs. 1

lit. c und des § 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird — hinsichtlich

des § 2 bezüglich der Universitäten im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung und bezüglich der sonstigen im

§ 2 angeführten Schulen im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Unterricht und Kunst —

verordnet

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Abdichter gegen Feuchtigkeit und

Druckwasser (§ 103 Abs. 1 lit. c 2 1 GewO 1973)

ist durch Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige

fachliche Tätigkeit nachzuweisen.

§ 2. Die gemäß § 1 vorgeschriebene mindestens

fünfjährige fachliche Tätigkeit wird ersetzt

1. im Ausmaß von 31/2 Jahren durch den erfolgreichen

Besuch der Studienrichtung Bauingenieurwesen

oder Wirtschaftsingenieurwesen-

Bauwesen an einer inländischen Universität

oder

2. im Ausmaß von 21/2 Jahren durch den erfolgreichen

Besuch der Höheren Lehranstalt

für Bautechnik-Hochbau, für Bautechnik-

Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten

oder

3. im Ausmaß von 11/2 Jahren durch den erfolgreichen

Besuch der Baufachschule.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April

1981 in Kraft.

(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt

§ 13 b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung

1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung

des Befähigungsnachweises für das gebundene

Gewerbe der Abdichter gegen Feuchtigkeit

und Druckwasser betrifft, mit Ablauf des

31. März 1981 außer Kraft.

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