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87_1979 AT

87. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 69 Südsteirische Grenz Straße im Bereich der Gemeinde Oberhaag

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 69 Südsteirische Grenz Straße im Bereich der Gemeinde Oberhaag

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 69

Südsteirische Grenz Straße wird im Bereich der

Gemeinde Oberhaag wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 24,400, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf

durch Ausschaltung des vorhandenen

Bogens und endet bei km 24,700 an dem mit

Verordnung vom 14. Mai 1976, BGBl. Nr. 237,

in seinem Verlauf bestimmten Teilstück der B 69

Südsteirische Grenz Straße.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Oberhaag aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen BO-69-05; Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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