87. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 69 Südsteirische Grenz Straße im Bereich der Gemeinde Oberhaag
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 69
Südsteirische Grenz Straße wird im Bereich der
Gemeinde Oberhaag wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 24,400, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf
durch Ausschaltung des vorhandenen
Bogens und endet bei km 24,700 an dem mit
Verordnung vom 14. Mai 1976, BGBl. Nr. 237,
in seinem Verlauf bestimmten Teilstück der B 69
Südsteirische Grenz Straße.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Oberhaag aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen BO-69-05; Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.