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87_1978 AT

87. Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Inter-Amerikanische Entwicklungsbank – Resolution AG-9/77 – Änderung der Vorschriften für die Wahl der Exekutivdirektoren

(Übersetzung)

Nachdem das Komitee des Gouverneursrates

gemäß Resolution AG-7/77 den von den Gouverneuren

von Barbados, Guyana, Jamaika und

Trinidad und Tobago vorgelegten Vorschlag betreffend

die Möglichkeit, die Zahl der Exekutivdirektoren

zu erhöhen, damit diese Länder

gemeinsam durch einen Exekutivdirektor vertreten

werden können, geprüft hat und

das Komitee des Gouverneursrates in Anbetracht

der besonderen Situation dieser Staaten

und jener anderen Staaten, die sich der integrier-

ten karibischen regionalen Gruppe anschließen

wollen sowie des Berichtes des Exekutivdirektoriums

in den Dokumenten CA-99 und CA-99-1

dem Gouverneursrat empfohlen hat, die Zahl

der von den in der Entwicklung befindlichen

regionalen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 3 (d)

der Vorschriften für die Wahl der Exekutivdirektoren

zu wählenden Exekutivdirektoren um

eins zu erhöhen,

beschließt der Gouverneursrat die folgenden

Änderungen der Vorschriften für die Wahl der

Exekutivdirektoren

1. Die Einleitung von Abschnitt 3 hat zu

lauten

„Die Gouverneure der in der Entwicklung

befindlichen regionalen Mitgliedstaaten wählen

acht Exekutivdirektoren gemäß den folgenden

Bestimmungen:"

2. Abschnitt 3, Absatz (d) hat zu lauten

„Sodann wählen die Gouverneure, deren Stimmen

für keinen der nach Buchstaben (c) gewählten

Direktoren abgegeben worden sind, drei Exekutivdirektoren,

wobei nur die Staaten Kandidaten

aufstellen können und stimmberechtigt sind,

die jeder nur höchstens zweieinhalb vom Hundert

(2V2 v. H.) der in Frage kommenden Gesamtstimmenzahl

innehaben. Als gewählt gelten die

drei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten,

sofern ein Kandidat die Stimmen von

mindestens vier Staaten und jeder der beiden

anderen Kandidaten die Stimmen von nicht

weniger als drei Staaten erhält. Es finden so

viele Wahlgänge statt, wie zur Erreichung dieses

Ergebnisses erforderlich sind."

3. Abschnitt 8, Absatz (a) hat zu lauten

„Die Wahl besteht aus vier getrennten Phasen.

Der Exekutivdirektor, auf den in Abschnitt 2

dieser Vorschriften Bezug genommen ist, wird in

der ersten Phase gewählt. Die fünf Direktoren,

auf die in Abschnitt 3 Buchstabe (c) Bezug genommen

ist, werden in der zweiten Phase gewählt,

die drei Direktoren, auf die in Abschnitt 3

Buchstabe (d) Bezug genommen ist, in der dritten

und die zwei Direktoren, auf die in Abschnitt 4

Bezug genommen ist, in der vierten."

(Angenommen am 3. November 1977)

Die vorstehende Änderung tritt gemäß Art. XII Buchstabe (c) des Übereinkommens zur

Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank (BGBl. Nr. 174/1977, in der Fassung

der Kundmachung BGBl. Nr. 352/1977) am 3. Feber 1978 in Kraft.

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