87. Inter-Amerikanische Entwicklungsbank
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Nachdem das Komitee des Gouverneursrates
gemäß Resolution AG-7/77 den von den Gouverneuren
von Barbados, Guyana, Jamaika und
Trinidad und Tobago vorgelegten Vorschlag betreffend
die Möglichkeit, die Zahl der Exekutivdirektoren
zu erhöhen, damit diese Länder
gemeinsam durch einen Exekutivdirektor vertreten
werden können, geprüft hat und
das Komitee des Gouverneursrates in Anbetracht
der besonderen Situation dieser Staaten
und jener anderen Staaten, die sich der integrier-
ten karibischen regionalen Gruppe anschließen
wollen sowie des Berichtes des Exekutivdirektoriums
in den Dokumenten CA-99 und CA-99-1
dem Gouverneursrat empfohlen hat, die Zahl
der von den in der Entwicklung befindlichen
regionalen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 3 (d)
der Vorschriften für die Wahl der Exekutivdirektoren
zu wählenden Exekutivdirektoren um
eins zu erhöhen,
beschließt der Gouverneursrat die folgenden
Änderungen der Vorschriften für die Wahl der
Exekutivdirektoren
1. Die Einleitung von Abschnitt 3 hat zu
lauten
„Die Gouverneure der in der Entwicklung
befindlichen regionalen Mitgliedstaaten wählen
acht Exekutivdirektoren gemäß den folgenden
Bestimmungen:"
2. Abschnitt 3, Absatz (d) hat zu lauten
„Sodann wählen die Gouverneure, deren Stimmen
für keinen der nach Buchstaben (c) gewählten
Direktoren abgegeben worden sind, drei Exekutivdirektoren,
wobei nur die Staaten Kandidaten
aufstellen können und stimmberechtigt sind,
die jeder nur höchstens zweieinhalb vom Hundert
(2V2 v. H.) der in Frage kommenden Gesamtstimmenzahl
innehaben. Als gewählt gelten die
drei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten,
sofern ein Kandidat die Stimmen von
mindestens vier Staaten und jeder der beiden
anderen Kandidaten die Stimmen von nicht
weniger als drei Staaten erhält. Es finden so
viele Wahlgänge statt, wie zur Erreichung dieses
Ergebnisses erforderlich sind."
3. Abschnitt 8, Absatz (a) hat zu lauten
„Die Wahl besteht aus vier getrennten Phasen.
Der Exekutivdirektor, auf den in Abschnitt 2
dieser Vorschriften Bezug genommen ist, wird in
der ersten Phase gewählt. Die fünf Direktoren,
auf die in Abschnitt 3 Buchstabe (c) Bezug genommen
ist, werden in der zweiten Phase gewählt,
die drei Direktoren, auf die in Abschnitt 3
Buchstabe (d) Bezug genommen ist, in der dritten
und die zwei Direktoren, auf die in Abschnitt 4
Bezug genommen ist, in der vierten."
(Angenommen am 3. November 1977)
Die vorstehende Änderung tritt gemäß Art. XII Buchstabe (c) des Übereinkommens zur
Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank (BGBl. Nr. 174/1977, in der Fassung
der Kundmachung BGBl. Nr. 352/1977) am 3. Feber 1978 in Kraft.