87. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Terrazzomacher
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Terrazzomacher gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die
Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die
Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat das Anfertigen einer Arbeit nach
Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten
nachzuweisen sind
Einwinkein, Überprüfen des Unterbetons, Verlegen,
Herstellen von Hohlkehlen von Sockeln,
Herstellung von Dehnungsfugen, Verlegen von
Trennschienen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der
Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden
kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie
hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu
entwickeln und das praktische Wissen des
Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
fachgerechte Ausführung,
richtiges Verwenden von Maschinen und Werkzeugen
bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine
größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand
„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-
und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
Flächen- und Volumsberechnung,
Berechnung des Verdichtungszuschlages,
Materialbedarfsberechnung.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 70 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer
Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
Werk- und Hilfsstoffe,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
Arbeitsverfahren,
Nachbehandlung und Oberflächenbearbeitung.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 70 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"
hat das Anfertigen einer Verlegezeichnung nach
Angabe zu umfassen.
(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in
der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden
kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach
70 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit. „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,
hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei, spätestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
zu liegen hat. Ansonsten darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Kunststeinerzeuger
oder Steinholzleger und Spezialestrichhersteller
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Terrazzomacher abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu
umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Terrazzomacher ist
im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974
anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977
in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem
1. März 1977 zur Lehrabschlußprüfung angetreten
sind, diese nicht bestanden haben, und die
bis 31. August 1977 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, tritt diese Verordnung mit
1. September 1977 in Kraft.