87. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 5 Badener Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Heiligenkreuz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 5
Badener Schnellstraße, welche bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b
Bundesstraßengesetz 1971 erfüllende Trasse gemäß
§ 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz 1971 als
Bundesstraße B gilt, wird im Bereich der Gemeinde
Heiligenkreuz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 6,337, korrigiert durch rechtsseitiges Abrücken
die bestehende Straße und endet bei
km 6,762.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Heiligenkreuz
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 305/37-74; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.