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87_1976 AT

87. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 5 Badener Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Heiligenkreuz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 5 Badener Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Heiligenkreuz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 5

Badener Schnellstraße, welche bis zur Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b

Bundesstraßengesetz 1971 erfüllende Trasse gemäß

§ 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz 1971 als

Bundesstraße B gilt, wird im Bereich der Gemeinde

Heiligenkreuz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 6,337, korrigiert durch rechtsseitiges Abrücken

die bestehende Straße und endet bei

km 6,762.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Heiligenkreuz

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 305/37-74; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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