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87_1975 AT

87. Bundesgesetz: Änderung des IAKW-Finanzierungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Bundesgesetz: Änderung des IAKW-Finanzierungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 27. April 1972 betreffend

die Finanzierung des Internationalen Amtssitz-

und Konferenzzentrums Wien, BGBl.

Nr. 150, wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten

„(1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft die

Kosten der Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung

(einschließlich des Personal- und Sachaufwandes)

und Finanzierung des Internationalen

Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien bis zum

Höchstbetrag von 12.800 Millionen Schilling in

unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahresteilbeträgen,

beginnend mit dem Haushaltsjahr 1972,

zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch

eigene Einnahmen der Aktiengesellschaft abgedeckt

werden können."

2. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten

„(2) Der vom Bund zu leistende Kostenersatz

beträgt in den Jahren

1972 und 1973 je 250 Millionen Schilling,

1974 und 1975 je 350 Millionen Schilling,

1976 500 Millionen Schilling,

1977 und 1978 je 600 Millionen Schilling,

1979 bis 1981 je 650 Millionen Schilling,

1982 bis 1985 je 700 Millionen Schilling,

1986 bis 1989 je 750 Millionen Schilling und

beginnend mit dem Jahre

1990 je 800 Millionen Schilling."

3. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die von der Aktiengesellschaft

zur Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung

und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden

Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums

Wien im In- und Ausland durchzuführenden

Finanzoperationen (Aufnahme von

Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten) die

Haftung namens des Bundes als Bürge und

Zahler gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches zu übernehmen."

4. Im § 4 Abs. 2 haben lit. a und b zu lauten

„a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)

der Haftungen 5100 Millionen

Schilling an Kapital und 4800 Millionen

Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

von 800 Millionen Schilling an Kapital

und von 800 Millionen Schilling an Zinsen

und Kosten nicht übersteigt;".

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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