87. Bundesgesetz: Änderung des IAKW-Finanzierungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 27. April 1972 betreffend
die Finanzierung des Internationalen Amtssitz-
und Konferenzzentrums Wien, BGBl.
Nr. 150, wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten
„(1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft die
Kosten der Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung
(einschließlich des Personal- und Sachaufwandes)
und Finanzierung des Internationalen
Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien bis zum
Höchstbetrag von 12.800 Millionen Schilling in
unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahresteilbeträgen,
beginnend mit dem Haushaltsjahr 1972,
zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch
eigene Einnahmen der Aktiengesellschaft abgedeckt
werden können."
2. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten
„(2) Der vom Bund zu leistende Kostenersatz
beträgt in den Jahren
1972 und 1973 je 250 Millionen Schilling,
1974 und 1975 je 350 Millionen Schilling,
1976 500 Millionen Schilling,
1977 und 1978 je 600 Millionen Schilling,
1979 bis 1981 je 650 Millionen Schilling,
1982 bis 1985 je 700 Millionen Schilling,
1986 bis 1989 je 750 Millionen Schilling und
beginnend mit dem Jahre
1990 je 800 Millionen Schilling."
3. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die von der Aktiengesellschaft
zur Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung
und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden
Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums
Wien im In- und Ausland durchzuführenden
Finanzoperationen (Aufnahme von
Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten) die
Haftung namens des Bundes als Bürge und
Zahler gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches zu übernehmen."
4. Im § 4 Abs. 2 haben lit. a und b zu lauten
„a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)
der Haftungen 5100 Millionen
Schilling an Kapital und 4800 Millionen
Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag
von 800 Millionen Schilling an Kapital
und von 800 Millionen Schilling an Zinsen
und Kosten nicht übersteigt;".
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.