87. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Raumordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland
haben im Interesse der Zusammenarbeit in Angelegenheiten
der Raumordnung, insbesondere
soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen
Staatsgrenze betreffen, folgendes vereinbart
Artikel 1
Zur Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit
in Angelegenheiten der Raumordnung,
insbesondere soweit sie die Gebiete nahe
der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, wird
eine österreichisch-deutsche Raumordnungskommission
(im folgenden Kommission genannt) gebildet.
Artikel 2
Die Kommission hat mit allen geeigneten Mitteln
unter Bedachtnahme auf die in der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften auf eine Zusammenarbeit
in Angelegenheiten der Raumordnung,
insbesondere soweit sie die Gebiete nahe
der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, hinzuwirken.
Zu diesem Zweck hat die Kommission
1. Vorschläge und Empfehlungen betreffend
die Raumordnung in den genannten Gebieten
auszuarbeiten und den zuständigen
Stellen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland vorzulegen,
2. auf eine Koordinierung und Abstimmung
der Maßnahmen der Raumordnung in der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland hinzuwirken.
Artikel 3
(1) Die Kommission besteht aus 18 Mitgliedern.
(2) Die Zusammensetzung der Kommission
wird in ihrer Geschäftsordnung bestimmt, wobei
jede Vertragspartei jeweils die Hälfte der Mitglieder
bestellt. Sie kann für jedes von ihr bestellte
Mitglied einen Stellvertreter ernennen.
(3) Zu den Sitzungen können Vertreter der
fachlich berührten Ressorts und Sachverständige
hinzugezogen werden.
Artikel 4
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden
abwechselnd jeweils von einer der beiden
Vertragsparteien auf die Dauer von zwei Jahren
bestellt. Die jeweils andere Vertragspartei bestellt
den stellvertretenden Vorsitzenden.
Artikel 5
Die Vorschläge und Empfehlungen der Kommission
werden einstimmig abgegeben, wobei
jede Delegation eine Stimme hat.
Artikel 6
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung,
in der sie insbesondere auch die Einsetzung
von Unterkommissionen vorsehen kann.
Artikel 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Österreichischen
Bundesregierung innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt mit dem auf seine
Unterzeichnung folgenden dritten Monatsersten
in Kraft. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren.
Seine Geltungsdauer verlängert sich sodann stillschweigend
um weitere vier Jahre, wenn es nicht
jeweils zum Ende eines Jahres mit einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten schriftlich auf
diplomatischem Wege gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 11. Dezember 1973 in
zwei Urschriften.
Für die Österreichische Bundesregierung
Ernst Veselsky m. p.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schirmer m. p.
Abress m. p.
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 am 1. März 1974 in Kraft.