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87_1974 AT

87. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Raumordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Raumordnung

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Bundesrepublik Deutschland

haben im Interesse der Zusammenarbeit in Angelegenheiten

der Raumordnung, insbesondere

soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen

Staatsgrenze betreffen, folgendes vereinbart

Artikel 1

Zur Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit

in Angelegenheiten der Raumordnung,

insbesondere soweit sie die Gebiete nahe

der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, wird

eine österreichisch-deutsche Raumordnungskommission

(im folgenden Kommission genannt) gebildet.

Artikel 2

Die Kommission hat mit allen geeigneten Mitteln

unter Bedachtnahme auf die in der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

geltenden Rechtsvorschriften auf eine Zusammenarbeit

in Angelegenheiten der Raumordnung,

insbesondere soweit sie die Gebiete nahe

der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, hinzuwirken.

Zu diesem Zweck hat die Kommission

1. Vorschläge und Empfehlungen betreffend

die Raumordnung in den genannten Gebieten

auszuarbeiten und den zuständigen

Stellen der Republik Österreich und der

Bundesrepublik Deutschland vorzulegen,

2. auf eine Koordinierung und Abstimmung

der Maßnahmen der Raumordnung in der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland hinzuwirken.

Artikel 3

(1) Die Kommission besteht aus 18 Mitgliedern.

(2) Die Zusammensetzung der Kommission

wird in ihrer Geschäftsordnung bestimmt, wobei

jede Vertragspartei jeweils die Hälfte der Mitglieder

bestellt. Sie kann für jedes von ihr bestellte

Mitglied einen Stellvertreter ernennen.

(3) Zu den Sitzungen können Vertreter der

fachlich berührten Ressorts und Sachverständige

hinzugezogen werden.

Artikel 4

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden

abwechselnd jeweils von einer der beiden

Vertragsparteien auf die Dauer von zwei Jahren

bestellt. Die jeweils andere Vertragspartei bestellt

den stellvertretenden Vorsitzenden.

Artikel 5

Die Vorschläge und Empfehlungen der Kommission

werden einstimmig abgegeben, wobei

jede Delegation eine Stimme hat.

Artikel 6

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung,

in der sie insbesondere auch die Einsetzung

von Unterkommissionen vorsehen kann.

Artikel 7

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Österreichischen

Bundesregierung innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt mit dem auf seine

Unterzeichnung folgenden dritten Monatsersten

in Kraft. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren.

Seine Geltungsdauer verlängert sich sodann stillschweigend

um weitere vier Jahre, wenn es nicht

jeweils zum Ende eines Jahres mit einer Kündigungsfrist

von sechs Monaten schriftlich auf

diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 11. Dezember 1973 in

zwei Urschriften.

Für die Österreichische Bundesregierung

Ernst Veselsky m. p.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Schirmer m. p.

Abress m. p.

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 am 1. März 1974 in Kraft.

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