Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
87_1972 AT

87. Verordnung: Allgemeine Kanzleiprüfung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Verordnung: Allgemeine Kanzleiprüfung

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, wird verordnet

§ 1. Die Allgemeine Kanzleiprüfung ist schriftlich

und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Maschinschreiben (von einer maschingeschriebenen

Vorlage mit 1200 Vollanschlägen ist innerhalb

von zehn Minuten eine saubere Abschrift

herzustellen, die nicht mehr als acht Fehler

enthalten darf);

2. nach Wahl der Dienstbehörde, die dabei auf

die Verwendung des Kandidaten Rücksicht zu

nehmen hat

a) Kanzleiwesen (vorschriftsgerechte Ausfertigungen

von je einem Formblatt in Hand-

und Maschinschrift und Abfassung einer

einfachen Meldung aus einem gemäß § 3

Abs. 2 Z. 2 gewählten Fachgebiet, wobei

ausreichende Kenntnisse der deutschen

Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung

nachzuweisen sind) oder

b) Stenografie (kurzschriftliche Aufnahme von

zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden

Diktaten mit wechselndem Stoff in der

Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender

Geschwindigkeit von je 100 Silben

in der Minute sowie deren maschinschriftliche

Wiedergabe innerhalb von 60 Minuten,

wobei ausreichende Kenntnisse der

deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung

nachzuweisen sind).

(2) Ist ein Kandidat gemäß § 8 Abs. 4 des

Gehaltsüberleitungsgesetzes am Maschinschreiben

behindert, so kann die Prüfung des unter Abs. 1

Z. 1 angeführten Gegenstandes und das Erfordernis

der Maschinschrift in dem unter Abs. 1 Z. 2

lit. a angeführten Gegenstand durch die Abfassung

einer schriftlichen Darstellung über die Aufgaben

und Tätigkeiten des Kanzleidienstes ersetzt

werden, wobei auf die Verwendung des Kandidaten

besonders Rücksicht zu nehmen ist. Diese

schriftliche Darstellung ist in Form einer Klausurarbeit

zu erbringen, die nicht länger als zwei

Stunden dauern darf.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. die Kanzleiordnung der Dienststelle, bei der

der Kandidat verwendet wird;

2. nach Wahl der Dienstbehörde, die dabei auf

die Verwendung des Kandidaten Rücksicht zu

nehmen hat, eines der nachstehenden Fachgebiete

a) Grundzüge des Verwaltungsverfahrens und

des Gebührenrechtes, soweit sie von Kanzleibediensteten

im öffentlichen Dienst anzuwenden

sind;

b) Grundzüge der Buchungsvorschriften und

der Verlagsgebarung im öffentlichen Dienst

sowie der Lagerführung, des Bestellwesens,

der Warenübernahme und der Inventarisierung;

c) Grundzüge der Lohnverrechnung, der lohngestaltenden

und der einschlägigen lohnsteuer-

und sozialversicherungsrechtlichen

Bestimmungen für Arbeiter im öffentlichen

Dienst und der Buchungsvorschriften und

der Verlagsgebarung im öffentlichen Dienst.

§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die

Gebiete der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen

beim betreffenden Amt der Landesregierung

zu errichten. Für den Bereich der

Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland

ist jedoch eine Prüfungskommission im

Bundeskanzleramt zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes, des

gehobenen Dienstes, des Verwaltungsfachdienstes

oder des Rechnungsfachdienstes, Lehrer der Verwendungsgruppen

L PA, L 1 oder L 2 oder

Berufsoffiziere bestellt werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und aus drei bis fünf weiteren Mitgliedern.

Der Prüfungskommissär für die Gegenstände

des allgemeinen Teiles der mündlichen

Prüfung soll rechtskundig sein.

§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. August 1972 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung vom

23. September 1958, betreffend die Allgemeine

Kanzleiprüfung, BGBl. Nr. 217, in der Fassung

der Kundmachung BGBl. Nr. 21/1959, der Verordnung

BGBl. Nr. 80/1959 und der Kundmachung

BGBl. Nr. 246/1959, die durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe

gehoben wurde, tritt gemäß Art. III

Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970 mit Ablauf des 31. Juli 1972 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →