87. Verordnung: Allgemeine Kanzleiprüfung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, wird verordnet
§ 1. Die Allgemeine Kanzleiprüfung ist schriftlich
und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Maschinschreiben (von einer maschingeschriebenen
Vorlage mit 1200 Vollanschlägen ist innerhalb
von zehn Minuten eine saubere Abschrift
herzustellen, die nicht mehr als acht Fehler
enthalten darf);
2. nach Wahl der Dienstbehörde, die dabei auf
die Verwendung des Kandidaten Rücksicht zu
nehmen hat
a) Kanzleiwesen (vorschriftsgerechte Ausfertigungen
von je einem Formblatt in Hand-
und Maschinschrift und Abfassung einer
einfachen Meldung aus einem gemäß § 3
Abs. 2 Z. 2 gewählten Fachgebiet, wobei
ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung
nachzuweisen sind) oder
b) Stenografie (kurzschriftliche Aufnahme von
zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden
Diktaten mit wechselndem Stoff in der
Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender
Geschwindigkeit von je 100 Silben
in der Minute sowie deren maschinschriftliche
Wiedergabe innerhalb von 60 Minuten,
wobei ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung
nachzuweisen sind).
(2) Ist ein Kandidat gemäß § 8 Abs. 4 des
Gehaltsüberleitungsgesetzes am Maschinschreiben
behindert, so kann die Prüfung des unter Abs. 1
Z. 1 angeführten Gegenstandes und das Erfordernis
der Maschinschrift in dem unter Abs. 1 Z. 2
lit. a angeführten Gegenstand durch die Abfassung
einer schriftlichen Darstellung über die Aufgaben
und Tätigkeiten des Kanzleidienstes ersetzt
werden, wobei auf die Verwendung des Kandidaten
besonders Rücksicht zu nehmen ist. Diese
schriftliche Darstellung ist in Form einer Klausurarbeit
zu erbringen, die nicht länger als zwei
Stunden dauern darf.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. die Kanzleiordnung der Dienststelle, bei der
der Kandidat verwendet wird;
2. nach Wahl der Dienstbehörde, die dabei auf
die Verwendung des Kandidaten Rücksicht zu
nehmen hat, eines der nachstehenden Fachgebiete
a) Grundzüge des Verwaltungsverfahrens und
des Gebührenrechtes, soweit sie von Kanzleibediensteten
im öffentlichen Dienst anzuwenden
sind;
b) Grundzüge der Buchungsvorschriften und
der Verlagsgebarung im öffentlichen Dienst
sowie der Lagerführung, des Bestellwesens,
der Warenübernahme und der Inventarisierung;
c) Grundzüge der Lohnverrechnung, der lohngestaltenden
und der einschlägigen lohnsteuer-
und sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen für Arbeiter im öffentlichen
Dienst und der Buchungsvorschriften und
der Verlagsgebarung im öffentlichen Dienst.
§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die
Gebiete der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen
beim betreffenden Amt der Landesregierung
zu errichten. Für den Bereich der
Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland
ist jedoch eine Prüfungskommission im
Bundeskanzleramt zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes, des
gehobenen Dienstes, des Verwaltungsfachdienstes
oder des Rechnungsfachdienstes, Lehrer der Verwendungsgruppen
L PA, L 1 oder L 2 oder
Berufsoffiziere bestellt werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und aus drei bis fünf weiteren Mitgliedern.
Der Prüfungskommissär für die Gegenstände
des allgemeinen Teiles der mündlichen
Prüfung soll rechtskundig sein.
§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. August 1972 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesregierung vom
23. September 1958, betreffend die Allgemeine
Kanzleiprüfung, BGBl. Nr. 217, in der Fassung
der Kundmachung BGBl. Nr. 21/1959, der Verordnung
BGBl. Nr. 80/1959 und der Kundmachung
BGBl. Nr. 246/1959, die durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe
gehoben wurde, tritt gemäß Art. III
Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970 mit Ablauf des 31. Juli 1972 außer Kraft.