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87. Verordnung: Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Verordnung: Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 4,

7, 8, 12, 18 und 19 des Bundesgesetzes vom

10. Juli 1969, BGBl. Nr. 293, über katholischtheologische

Studienrichtungen in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung und Ausbildungsziele

§ 1. (1) Die kombinierte religionspädagogische

Studienrichtung ist an den Katholisch-theologischen

Fakultäten der Universitäten in Wien,

Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.

(2) Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

ist im Sinne der Bestimmungen des

§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

nach Maßgabe der Bestimmung des Art. V § 1

Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen

Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II

Nr. 2/1934, entsprechend dem jeweiligen Fortschritt

der theologischen Wissenschaft und ihrer

Hilfs- und Grenzwissenschaften zu gestalten. Sie

hat in Verbindung mit einer an einer anderen

Fakultät oder Hochschule eingerichteten, der wissenschaftlichen

oder künstlerischen Berufsvorbildung

für das Lehramt an höheren Schulen

dienenden Studienrichtung und mit der pädagogischen

Ausbildung für Lehramtskandidaten

nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen

Bestimmungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

für das Lehramt in katholischer Religion

an höheren Schulen zu dienen.

Kombination

§ 2. (1) Das Studium der kombinierten religionspädagogischen

Studienrichtung darf mit

jedem der wissenschaftlichen oder künstlerischen

Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren

Schulen dienenden Studium kombiniert werden,

für das nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen

Bestimmungen eine solche Kombination

zulässig ist.

(2) Die Lehrveranstaltungen sind so einzurichten

und der Lehrstoff ist so zu bemessen, daß

die ordentlichen Hörer das Studium der kombinierten

religionspädagogischen Studienrichtung

gleichzeitig mit dem Studium der anderen ge-

wählten Studienrichtung und der pädagogischen

Ausbildung für Lehramtskandidaten innerhalb

der vorgesehenen Studiendauer abzuschließen

vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 3. (1) Die kombinierte religionspädagogische

Studienrichtung erfordert die Inskription von

acht Semestern. Sie besteht aus zwei Studienabschnitten

in der Dauer von je vier Semestern.

(2) Der erste Studienabschnitt hat in das

Heilsmysterium, in die Heilige Schrift und die

Liturgie einzuführen sowie die Geschichte der

Philosophie und die systematische Philosophie

samt Gesellschaftslehre darzulegen. Aus der Einführung

in das Heilsmysterium ist genetisch der

Gesamtaufbau der theologischen Wissenschaft zu

entfalten.

(3) Der zweite Studienabschnitt hat dem Studium

der biblischen Theologie, der Fundamentaltheologie,

der dogmatischen und ökumenischen

Theologie und der Moraltheologie, der ergänzenden

Einführung in die Pastoraltheologie, die

Kirchengeschichte, das kirchliche Recht und

philosophische Gegenwartsfragen, dem Studium

der Katechetik und Religionspädagogik sowie

der pädagogischen Ausbildung zu dienen.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Der wissenstheoretischen und philosophischen

Vertiefung der Fachgebiete der kombinierten

religionspädagogischen Studienrichtung sowie

der Erfassung der Fachgebiete in historischer

oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise ist durch besondere Lehrveranstaltungen

Rechnung zu tragen (§ 15 Abs. 5 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung,

die nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung,

BGBl. Nr. 101/

1968, die Voraussetzung für die Inskription der

kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung

bilden, können, soweit § 8 Abs. 1 der

Hochschulberechtigungsverordnung dies zuläßt,

durch Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 9 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) ersetzt werden.

Die Ergänzungsprüfungen können auch an einer

Katholisch-theologischen Fakultät abgelegt werden.

Ergänzungsprüfungen aus Latein sind

schriftlich und mündlich, Ergänzungsprüfungen

aus anderen Gegenständen sind nach Wahl des

Kandidaten schriftlich oder mündlich abzulegen.

(2) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt

48 Wochenstunden, davon 44 Wochenstunden

aus den Pflichtfächern, zu inskribieren. Die Zahl

der inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester mindestens sechs zu betragen.

(3) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Pflichtfächern mindestens zu

inskribieren

(4) Nach Maßgabe der im Studienplan vorgesehenen

Lehrveranstaltungen und unter Beachtung

der in Abs. 3 festgesetzten Mindeststundenzahlen

ist im ersten Studienabschnitt aus den

Pflichtfächern insgesamt die im Abs. 2 genannte

Zahl von Wochenstunden zu inskribieren.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 16

Abs. 10 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes sind im ersten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein

Proseminar und ein Seminar zu inskribieren.

(6) Die nach Inskription der Pflichtfächer auf

die in Abs. 2 festgelegte Zahl von Wochenstunden

noch fehlende Wochenstundenzahl ist durch

die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen

als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan

empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

(7) Die Studierenden haben das Recht, über

den Stoff der inskribierten Lehrveranstaltungen

frühestens am Ende des Semesters der Inskription,

längstens aber bis Ende des zweiten folgenden

Semesters Kolloquien abzulegen (§ 5

Abs. 2 lit. d Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung setzt die gültige Inskription

und den Abschluß der für das betreffende

Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen

Lehrveranstaltungen sowie die Einzahlung

der Prüfungstaxe voraus. Die Zulassung zur

abschließenden Teilprüfung der ersten Diplomprüfung

setzt überdies voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern (§ 3 Abs. 1);

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen

aus den Pflichtfächern (§ 4

Abs. 2 und 3);

c) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen

aus den im § 4 Abs. 3 lit. c genannten

Fächern;

d) die erfolgreiche Ablegung der anderen

Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung.

(2) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt

die gültige Inskription und den Abschluß der für

das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan

vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Für

die Durchführung der Vorprüfungen gilt § 6

Abs. 3, für die Wiederholung von Vorprüfungen

gilt § 6 Abs. 4 zweiter und dritter Satz sinngemäß.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in Form von Teilprüfungen

durch Einzelprüfer abzuhalten ist. Die Reihenfolge

der Prüfungsfächer ist vom Kandidaten bei

der Anmeldung zu den einzelnen Teilprüfungen

zu bestimmen.

(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Fundamentalexegese;

b) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre;

c) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 4 Abs. 6 gewählten

Freifächer.

(3) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung

sind nach Wahl des Kandidaten entweder

mündlich oder in Form von Prüfungsarbeiten

(Klausurarbeiten) abzuhalten. Die Wahl

ist bei Anmeldung zur Teilprüfung vorzunehmen.

(4) Die erste Diplomprüfung gilt nur dann als

mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung zumindest

mit der Note „genügend" beurteilt

wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen

nur dreimal wiederholt werden. Weitere Wiederholungen

sind nach Maßgabe des § 30 Abs. 1

zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes zulässig.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) Als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes

ist jenes zu zählen, das nach der

erfolgreichen Ablegung der letzten Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung inskribiert wurde

oder zu dessen Ende, spätestens vor Inskription

des folgenden Semesters, diese Prüfung abgelegt

wurde.

(2) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt

42 Wochenstunden, davon 40 aus den Pflichtfächern,

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens

sechs zu betragen.

(3) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den Pflichtfächern mindestens zu inskribieren

(4) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 4, 6 und 7

gelten sinngemäß.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 16

Abs. 10 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes sind im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein

Seminar und ein pädagogisches Praktikum zu

inskribieren.

Diplomarbeit

§ 8. (1) Der Kandidat hat durch selbständige

Bearbeitung eines Themas aus einem Prüfungsfach

der Diplomprüfung oder der Vorprüfungen

den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) darzutun.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der

Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren,

emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen.

Dem Angehörigen des Lehrkörpers, der

das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat,

obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei

der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre

Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist spätestens

im zweiten einrechenbaren Semester des zweiten

Studienabschnittes zu vergeben.

(4) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der zweiten Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der für das betreffende Prüfungsfach im

Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen;

c) die Einzahlung der Prüfungstaxe.

(2) Die Zulassung zum kommissionellen Teil

der zweiten Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern (§ 3 Abs. 1);

c) die gültige Inskription und den Abschluß

der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen

aus den Pflichtfächern (§ 7

Abs. 2 und 3);

d) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen

aus den im § 7 Abs. 3 lit. d genannten

Fächern;

e) die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen

der zweiten Diplomprüfung;

f) die Approbation der Diplomarbeit, sofern

das Thema einem Prüfungsfach der kombinierten

religionspädagogischen Studienrichtung

angehört. Mit der Ablegung der kommissionellen

Prüfung kann frühestens vier

Monate nach Einreichung der Diplomarbeit

begonnen werden;

g) die Einzahlung der Prüfungstaxe.

(3) Beantragt der Kandidat die Abhaltung der

gesamten zweiten Diplomprüfung der kombinierten

religionspädagogischen Studienrichtung in

Form einer kommissionellen Prüfung, so gilt

Abs. 2 lit. a bis d, f und g sinngemäß.

(4) Für die im zweiten Studienabschnitt abzulegenden

Vorprüfungen gilt § 5 Abs. 2 sinngemäß.

(5) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2 Bundesgesetz

über katholisch-theologische Studienrichtungen)

wechseln, haben bis zur Anmeldung

zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung

ihre bisherigen Studien durch Ablegung

der fehlenden Vorprüfungen des ersten Studienabschnittes

der neuen Studienrichtung sowie

durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in

den auf die neue Studienrichtung fehlenden

Prüfungsfächern zu ergänzen.

Zweite Diplomprüfung

§ 10. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine

Gesamtprüfung. Die Prüfungen aus zwei der im

Abs. 2 genannten Prüfungsfächer sind in Form

von Teilprüfungen durch Einzelprüfer, die Prüfungen

aus den anderen Prüfungsfächern sind

in Form einer kommissionellen Prüfung durch

Einzelprüfer und den Vorsitzenden des Prüfungssenates

abzuhalten. Auf Antrag des Kandidaten

ist die gesamte Prüfung in Form einer kommissionellen

Prüfung durch Einzelprüfer und den

Vorsitzenden des Prüfungssenates abzuhalten.

Die Reihenfolge der Teilprüfungen ist vom Kandidaten

bei der Anmeldung zu den einzelnen

Teilprüfungen, die Reihenfolge der Prüfungsfächer

der kommissionellen Prüfung vom Präses

der Prüfungskommission zu bestimmen.

(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Biblische Theologie;

b) Dogmatische und ökumenische Theologie;

c) Moraltheologie;

d) nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 3

zweiter Satz das in Betracht kommende

Teilgebiet des Faches, dem das Thema der

Diplomarbeit angehört;

e) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 7 Abs. 4 in Verbindung

mit § 4 Abs. 6 gewählten Freifächer.

(3) Gehört das Thema der Diplomarbeit einem

Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung der

kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung

an, so ist dieses Fach im Rahmen der kommissionellen

Prüfung zu prüfen. Gehört das

Thema der Diplomarbeit einem anderen Fach

der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung

an, so hat die kommissionelle

Prüfung auch eine Prüfung über das für das

Thema der Diplomarbeit in Betracht kommende

Teilgebiet dieses Faches zu umfassen.

(4) Die Teilprüfungen sowie die kommissionellen

Prüfungen sind mündlich abzuhalten.

(5) Soweit die zweite Diplomprüfung in kommissioneller

Form abgelegt wird und mehrere

Prüfungen umfaßt, ist sie innerhalb einer Woche

abzuschließen.

(6) Die zweite Diplomprüfung gilt nur dann

als mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung

sowie jeder Prüfungsteil der kommissionellen

Prüfung zumindest mit der Note „genügend"

beurteilt wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen

dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle

Prüfungen nur zweimal wiederholt werden.

Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe

des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes zulässig.

Wurde in mehr als einem Prüfungsfach der kommissionellen

Prüfung die Note „nicht genügend"

erteilt, so ist die kommissionelle Prüfung zur

Gänze zu wiederholen.

Verleihung des akademischen Grades „Magister

der Theologie"

§ 11. (1) An die Absolventen der kombinierten

religionspädagogischen Studienrichtung wird, so-

fern das Thema der Diplomarbeit einem Prüfungsfach

dieser Studienrichtung angehört, der

akademische Grad „Magister der Theologie",

lateinische Bezeichnung „Magister theologiae",

abgekürzt „Mag.theol.", verliehen.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch

einen ordentlichen Universitätsprofessor als

Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist

zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß

der obersten akademischen Behörde der

im § 1 erwähnten Universitäten auch in lateinischer

Sprache verfaßt werden. In der Urkunde

ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen

Absolventen der kombinierten religionspädagogischen

Studienrichtung handelt. Desgleichen ist

in der Urkunde die Studienrichtung, mit der das

religionspädagogische Studium kombiniert wurde,

ersichtlich zu machen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 12. (1) Seit dem Wintersemester 1969/70 zurückgelegte

Studien sind ordentlichen Hörern, die

Lehrveranstaltungen der kombinierten religionspädagogischen

Studienrichtungen inskribiert

haben, in die gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzte Studiendauer

einzurechnen (§ 45 Abs. 8 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz). Geringfügige Abweichungen

vom Studienplan sind hiebei außer

acht zu lassen.

(2) Seit dem Wintersemester 1969/70 inskribierte

Lehrveranstaltungen gelten auch dann

als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie nach

dem Studienplan erst in einem der folgenden Semester

zu inskribieren wären.

(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden

Studienplänen schon zu. einem früheren

Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind

bis zum Antreten zu dem in Betracht kommenden

Prüfungsteil nachzuholen.

(4) Ordentliche Hörer der Katholisch-theologische

Fakultäten, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten

des Studienplanes der betreffenden

Katholisch-theologischen Fakultät für die kombinierte

religionspädagogische Studienrichtung

begonnen haben oder beginnen werden, haben

das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu

Beginn des auf das Inkrafttreten des Studienplanes

folgenden Semesters den Bestimmungen

dieser Studienordnung und des Studienplanes zu

unterwerfen. In diesem Falle werden alle an einer

Katholisch-theologischen Fakultät oder gemäß

§ 13 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische

Studienrichtungen an einer kirchlichen

theologischen Lehranstalt zurückgelegten Studien

zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer

eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt

(§ 45 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Bei der Einrechnung der Semester sind

die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß

anzuwenden. Die Anerkennung abgelegter Prüfungen

hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß

allenfalls auf die kombinierte religionspädagogische

Studienrichtung fehlende Prüfungen bis

zum abschließenden Teil der zweiten Diplomprüfung

nachzuholen sind.

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