87. Verordnung: Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 4,
7, 8, 12, 18 und 19 des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1969, BGBl. Nr. 293, über katholischtheologische
Studienrichtungen in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1. (1) Die kombinierte religionspädagogische
Studienrichtung ist an den Katholisch-theologischen
Fakultäten der Universitäten in Wien,
Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(2) Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung
ist im Sinne der Bestimmungen des
§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
nach Maßgabe der Bestimmung des Art. V § 1
Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen
Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II
Nr. 2/1934, entsprechend dem jeweiligen Fortschritt
der theologischen Wissenschaft und ihrer
Hilfs- und Grenzwissenschaften zu gestalten. Sie
hat in Verbindung mit einer an einer anderen
Fakultät oder Hochschule eingerichteten, der wissenschaftlichen
oder künstlerischen Berufsvorbildung
für das Lehramt an höheren Schulen
dienenden Studienrichtung und mit der pädagogischen
Ausbildung für Lehramtskandidaten
nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen
Bestimmungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
für das Lehramt in katholischer Religion
an höheren Schulen zu dienen.
Kombination
§ 2. (1) Das Studium der kombinierten religionspädagogischen
Studienrichtung darf mit
jedem der wissenschaftlichen oder künstlerischen
Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren
Schulen dienenden Studium kombiniert werden,
für das nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen
Bestimmungen eine solche Kombination
zulässig ist.
(2) Die Lehrveranstaltungen sind so einzurichten
und der Lehrstoff ist so zu bemessen, daß
die ordentlichen Hörer das Studium der kombinierten
religionspädagogischen Studienrichtung
gleichzeitig mit dem Studium der anderen ge-
wählten Studienrichtung und der pädagogischen
Ausbildung für Lehramtskandidaten innerhalb
der vorgesehenen Studiendauer abzuschließen
vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 3. (1) Die kombinierte religionspädagogische
Studienrichtung erfordert die Inskription von
acht Semestern. Sie besteht aus zwei Studienabschnitten
in der Dauer von je vier Semestern.
(2) Der erste Studienabschnitt hat in das
Heilsmysterium, in die Heilige Schrift und die
Liturgie einzuführen sowie die Geschichte der
Philosophie und die systematische Philosophie
samt Gesellschaftslehre darzulegen. Aus der Einführung
in das Heilsmysterium ist genetisch der
Gesamtaufbau der theologischen Wissenschaft zu
entfalten.
(3) Der zweite Studienabschnitt hat dem Studium
der biblischen Theologie, der Fundamentaltheologie,
der dogmatischen und ökumenischen
Theologie und der Moraltheologie, der ergänzenden
Einführung in die Pastoraltheologie, die
Kirchengeschichte, das kirchliche Recht und
philosophische Gegenwartsfragen, dem Studium
der Katechetik und Religionspädagogik sowie
der pädagogischen Ausbildung zu dienen.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Der wissenstheoretischen und philosophischen
Vertiefung der Fachgebiete der kombinierten
religionspädagogischen Studienrichtung sowie
der Erfassung der Fachgebiete in historischer
oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise ist durch besondere Lehrveranstaltungen
Rechnung zu tragen (§ 15 Abs. 5 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung,
die nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung,
BGBl. Nr. 101/
1968, die Voraussetzung für die Inskription der
kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung
bilden, können, soweit § 8 Abs. 1 der
Hochschulberechtigungsverordnung dies zuläßt,
durch Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 9 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) ersetzt werden.
Die Ergänzungsprüfungen können auch an einer
Katholisch-theologischen Fakultät abgelegt werden.
Ergänzungsprüfungen aus Latein sind
schriftlich und mündlich, Ergänzungsprüfungen
aus anderen Gegenständen sind nach Wahl des
Kandidaten schriftlich oder mündlich abzulegen.
(2) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt
48 Wochenstunden, davon 44 Wochenstunden
aus den Pflichtfächern, zu inskribieren. Die Zahl
der inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester mindestens sechs zu betragen.
(3) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Pflichtfächern mindestens zu
inskribieren
(4) Nach Maßgabe der im Studienplan vorgesehenen
Lehrveranstaltungen und unter Beachtung
der in Abs. 3 festgesetzten Mindeststundenzahlen
ist im ersten Studienabschnitt aus den
Pflichtfächern insgesamt die im Abs. 2 genannte
Zahl von Wochenstunden zu inskribieren.
(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 16
Abs. 10 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes sind im ersten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein
Proseminar und ein Seminar zu inskribieren.
(6) Die nach Inskription der Pflichtfächer auf
die in Abs. 2 festgelegte Zahl von Wochenstunden
noch fehlende Wochenstundenzahl ist durch
die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen
als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan
empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(7) Die Studierenden haben das Recht, über
den Stoff der inskribierten Lehrveranstaltungen
frühestens am Ende des Semesters der Inskription,
längstens aber bis Ende des zweiten folgenden
Semesters Kolloquien abzulegen (§ 5
Abs. 2 lit. d Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung setzt die gültige Inskription
und den Abschluß der für das betreffende
Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen
Lehrveranstaltungen sowie die Einzahlung
der Prüfungstaxe voraus. Die Zulassung zur
abschließenden Teilprüfung der ersten Diplomprüfung
setzt überdies voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern (§ 3 Abs. 1);
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen
aus den Pflichtfächern (§ 4
Abs. 2 und 3);
c) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen
aus den im § 4 Abs. 3 lit. c genannten
Fächern;
d) die erfolgreiche Ablegung der anderen
Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung.
(2) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt
die gültige Inskription und den Abschluß der für
das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan
vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Für
die Durchführung der Vorprüfungen gilt § 6
Abs. 3, für die Wiederholung von Vorprüfungen
gilt § 6 Abs. 4 zweiter und dritter Satz sinngemäß.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in Form von Teilprüfungen
durch Einzelprüfer abzuhalten ist. Die Reihenfolge
der Prüfungsfächer ist vom Kandidaten bei
der Anmeldung zu den einzelnen Teilprüfungen
zu bestimmen.
(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Fundamentalexegese;
b) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre;
c) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 4 Abs. 6 gewählten
Freifächer.
(3) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung
sind nach Wahl des Kandidaten entweder
mündlich oder in Form von Prüfungsarbeiten
(Klausurarbeiten) abzuhalten. Die Wahl
ist bei Anmeldung zur Teilprüfung vorzunehmen.
(4) Die erste Diplomprüfung gilt nur dann als
mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung zumindest
mit der Note „genügend" beurteilt
wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen
nur dreimal wiederholt werden. Weitere Wiederholungen
sind nach Maßgabe des § 30 Abs. 1
zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes zulässig.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) Als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes
ist jenes zu zählen, das nach der
erfolgreichen Ablegung der letzten Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung inskribiert wurde
oder zu dessen Ende, spätestens vor Inskription
des folgenden Semesters, diese Prüfung abgelegt
wurde.
(2) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt
42 Wochenstunden, davon 40 aus den Pflichtfächern,
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens
sechs zu betragen.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den Pflichtfächern mindestens zu inskribieren
(4) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 4, 6 und 7
gelten sinngemäß.
(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 16
Abs. 10 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes sind im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein
Seminar und ein pädagogisches Praktikum zu
inskribieren.
Diplomarbeit
§ 8. (1) Der Kandidat hat durch selbständige
Bearbeitung eines Themas aus einem Prüfungsfach
der Diplomprüfung oder der Vorprüfungen
den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) darzutun.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der
Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren,
emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen.
Dem Angehörigen des Lehrkörpers, der
das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat,
obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei
der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre
Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist spätestens
im zweiten einrechenbaren Semester des zweiten
Studienabschnittes zu vergeben.
(4) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der zweiten Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der für das betreffende Prüfungsfach im
Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen;
c) die Einzahlung der Prüfungstaxe.
(2) Die Zulassung zum kommissionellen Teil
der zweiten Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern (§ 3 Abs. 1);
c) die gültige Inskription und den Abschluß
der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen
aus den Pflichtfächern (§ 7
Abs. 2 und 3);
d) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen
aus den im § 7 Abs. 3 lit. d genannten
Fächern;
e) die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen
der zweiten Diplomprüfung;
f) die Approbation der Diplomarbeit, sofern
das Thema einem Prüfungsfach der kombinierten
religionspädagogischen Studienrichtung
angehört. Mit der Ablegung der kommissionellen
Prüfung kann frühestens vier
Monate nach Einreichung der Diplomarbeit
begonnen werden;
g) die Einzahlung der Prüfungstaxe.
(3) Beantragt der Kandidat die Abhaltung der
gesamten zweiten Diplomprüfung der kombinierten
religionspädagogischen Studienrichtung in
Form einer kommissionellen Prüfung, so gilt
Abs. 2 lit. a bis d, f und g sinngemäß.
(4) Für die im zweiten Studienabschnitt abzulegenden
Vorprüfungen gilt § 5 Abs. 2 sinngemäß.
(5) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt
die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2 Bundesgesetz
über katholisch-theologische Studienrichtungen)
wechseln, haben bis zur Anmeldung
zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung
ihre bisherigen Studien durch Ablegung
der fehlenden Vorprüfungen des ersten Studienabschnittes
der neuen Studienrichtung sowie
durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in
den auf die neue Studienrichtung fehlenden
Prüfungsfächern zu ergänzen.
Zweite Diplomprüfung
§ 10. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine
Gesamtprüfung. Die Prüfungen aus zwei der im
Abs. 2 genannten Prüfungsfächer sind in Form
von Teilprüfungen durch Einzelprüfer, die Prüfungen
aus den anderen Prüfungsfächern sind
in Form einer kommissionellen Prüfung durch
Einzelprüfer und den Vorsitzenden des Prüfungssenates
abzuhalten. Auf Antrag des Kandidaten
ist die gesamte Prüfung in Form einer kommissionellen
Prüfung durch Einzelprüfer und den
Vorsitzenden des Prüfungssenates abzuhalten.
Die Reihenfolge der Teilprüfungen ist vom Kandidaten
bei der Anmeldung zu den einzelnen
Teilprüfungen, die Reihenfolge der Prüfungsfächer
der kommissionellen Prüfung vom Präses
der Prüfungskommission zu bestimmen.
(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Biblische Theologie;
b) Dogmatische und ökumenische Theologie;
c) Moraltheologie;
d) nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 3
zweiter Satz das in Betracht kommende
Teilgebiet des Faches, dem das Thema der
Diplomarbeit angehört;
e) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 7 Abs. 4 in Verbindung
mit § 4 Abs. 6 gewählten Freifächer.
(3) Gehört das Thema der Diplomarbeit einem
Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung der
kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung
an, so ist dieses Fach im Rahmen der kommissionellen
Prüfung zu prüfen. Gehört das
Thema der Diplomarbeit einem anderen Fach
der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung
an, so hat die kommissionelle
Prüfung auch eine Prüfung über das für das
Thema der Diplomarbeit in Betracht kommende
Teilgebiet dieses Faches zu umfassen.
(4) Die Teilprüfungen sowie die kommissionellen
Prüfungen sind mündlich abzuhalten.
(5) Soweit die zweite Diplomprüfung in kommissioneller
Form abgelegt wird und mehrere
Prüfungen umfaßt, ist sie innerhalb einer Woche
abzuschließen.
(6) Die zweite Diplomprüfung gilt nur dann
als mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung
sowie jeder Prüfungsteil der kommissionellen
Prüfung zumindest mit der Note „genügend"
beurteilt wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen
dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle
Prüfungen nur zweimal wiederholt werden.
Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe
des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes zulässig.
Wurde in mehr als einem Prüfungsfach der kommissionellen
Prüfung die Note „nicht genügend"
erteilt, so ist die kommissionelle Prüfung zur
Gänze zu wiederholen.
Verleihung des akademischen Grades „Magister
der Theologie"
§ 11. (1) An die Absolventen der kombinierten
religionspädagogischen Studienrichtung wird, so-
fern das Thema der Diplomarbeit einem Prüfungsfach
dieser Studienrichtung angehört, der
akademische Grad „Magister der Theologie",
lateinische Bezeichnung „Magister theologiae",
abgekürzt „Mag.theol.", verliehen.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch
einen ordentlichen Universitätsprofessor als
Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist
zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß
der obersten akademischen Behörde der
im § 1 erwähnten Universitäten auch in lateinischer
Sprache verfaßt werden. In der Urkunde
ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen
Absolventen der kombinierten religionspädagogischen
Studienrichtung handelt. Desgleichen ist
in der Urkunde die Studienrichtung, mit der das
religionspädagogische Studium kombiniert wurde,
ersichtlich zu machen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Seit dem Wintersemester 1969/70 zurückgelegte
Studien sind ordentlichen Hörern, die
Lehrveranstaltungen der kombinierten religionspädagogischen
Studienrichtungen inskribiert
haben, in die gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzte Studiendauer
einzurechnen (§ 45 Abs. 8 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz). Geringfügige Abweichungen
vom Studienplan sind hiebei außer
acht zu lassen.
(2) Seit dem Wintersemester 1969/70 inskribierte
Lehrveranstaltungen gelten auch dann
als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie nach
dem Studienplan erst in einem der folgenden Semester
zu inskribieren wären.
(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden
Studienplänen schon zu. einem früheren
Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind
bis zum Antreten zu dem in Betracht kommenden
Prüfungsteil nachzuholen.
(4) Ordentliche Hörer der Katholisch-theologische
Fakultäten, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten
des Studienplanes der betreffenden
Katholisch-theologischen Fakultät für die kombinierte
religionspädagogische Studienrichtung
begonnen haben oder beginnen werden, haben
das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu
Beginn des auf das Inkrafttreten des Studienplanes
folgenden Semesters den Bestimmungen
dieser Studienordnung und des Studienplanes zu
unterwerfen. In diesem Falle werden alle an einer
Katholisch-theologischen Fakultät oder gemäß
§ 13 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische
Studienrichtungen an einer kirchlichen
theologischen Lehranstalt zurückgelegten Studien
zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer
eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt
(§ 45 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Bei der Einrechnung der Semester sind
die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß
anzuwenden. Die Anerkennung abgelegter Prüfungen
hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß
allenfalls auf die kombinierte religionspädagogische
Studienrichtung fehlende Prüfungen bis
zum abschließenden Teil der zweiten Diplomprüfung
nachzuholen sind.