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87_1970 AT

87. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiete des Filmwesens

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiete des Filmwesens

Die Österreichische Bundesregierung

und

die Regierung von Spanien

in dem Bestreben, die bestehende Zusammenarbeit

zwischen den Filmindustrien in beiden

Staaten im beiderseitigen Interesse zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß diese Zusammenarbeit

zur wirksamen Verbreitung der Kultur

beider Völker beiträgt und die wirtschaftliche

Entwicklung in beiden Staaten fördert,

von dem Wunsche getragen, daß Filme, die sich

durch ihren künstlerischen Wert, ihre technischen

Vorzüge und ihren besonderen Aufwand auszeichnen,

in den Genuß der Vorteile von Gemeinschaftsproduktionen

kommen,

sind wie folgt übereingekommen

ABSCHNITT 1: FILMAUSTAUSCH

Artikel I

Die Einfuhr und Auswertung von Spielfilmen

in Originalfassung, mit oder ohne Untertiteln,

wird ohne Einschränkung im Rahmen der geltenden

gesetzlichen Bestimmungen bewilligt werden.

Artikel II

(1) Die zuständigen österreichischen Behörden

werden jährlich während der Geltungsdauer

dieses Abkommens im Rahmen der geltenden

gesetzlichen Bestimmungen die Einfuhr und Auswertung

genehmigen für

a) 10 spanische Langspielfilme in nachsynchronisierter

Fassung;

b) 2 spanische Langspielfilme für jeden Film,

der im Rahmen dieses Abkommens in

österreichisch-spanischer Gemeinschaftsproduktion

hergestellt worden ist, und

2 spanische Langspielfilme für jeden spanischen

Film, der im Gebiete der Republik

Österreich gedreht wird, vorausgesetzt, daß

die tatsächliche Drehdauer 2 Wochen nicht

unterschreitet.

(2) Die zuständigen spanischen Behörden werden

jährlich während der Geltungsdauer dieses

Abkommens im Rahmen der geltenden gesetzlichen

Bestimmungen die Einfuhr und Auswertung

für 10 österreichische Langspielfilme in

nachsynchronisierter Fassung genehmigen.

Artikel III

Die Behörden der beiden Vertragschließenden

Teile werden außerdem während der Dauer dieses

Abkommens Bewilligungen zur Einfuhr und Auswertung

von Filmen beliebiger Länge in Originalfassung

oder nachsynchronisierter Fassung

mit dokumentarischem, kulturellem, erzieherischem

oder wissenschaftlichem Charakter — insbesondere

auch von Kinder- und Jugendfilmen —

sowie von Kinofilmen, die für das Fernsehen bestimmt

sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen

Bestimmungen in liberaler Weise gewähren.

Artikel IV

(1) Die Einfuhr von Material (Bild und Ton)

aus Wochenschauen spanischen oder österreichi-

schen Ursprungs wird von den beiden Vertragschließenden

Teilen im Rahmen ihrer geltenden

gesetzlichen Bestimmungen in liberaler Weise

genehmigt werden.

(2) Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes

findet keine Anwendung auf die Einfuhr

ganzer Wochenschauen, die dazu bestimmt sind,

ohne jede Änderung im Einfuhrstaate aufgeführt

zu werden. Dies gilt ebenso für solches Material

(Bild und Ton), das für die Zusammensetzung

von Wochenschauen bestimmt ist, die den Charakter

einer Wochenschau des Ausfuhrstaates unverändert

wiedergeben.

(3) Die bloße Umstellung der Bilderfolge einer

eingeführten Wochenschau, ihre Kürzung oder

unwesentliche Erweiterung werden nicht als Veränderung

angesehen.

Artikel V

(1) Die in den vorhergehenden Artikeln behandelte

Einfuhr von Filmen sowie von Bild-

und Tonmaterial ist im Rahmen der geltenden

gesetzlichen Bestimmungen beiderseits von der

Vorlage einer Bestätigung darüber abhängig, daß

es sich dabei um eine österreichische oder spanische

Produktion handelt.

(2) Diese Bestätigungen werden österreichischerseits

vom Fachverband der Filmindustrie

Österreichs und spanischerseits vom Ministerium

für Information und Tourismus ausgestellt werden.

ABSCHNITT 2: GEMEINSCHAFTSPRODUKTIONEN

Artikel VI

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden

Teile werden die Herstellung

von Filmen beliebiger Länge in Gemeinschaftsproduktion

zwischen österreichischen und spanischen

Produzenten im Rahmen der geltenden

gesetzlichen Bestimmungen fördern.

(2) Die Gemeinschaftsproduzenten von Langspielfilmen

sollen folgenden Bedingungen Rechnung

tragen

a) Die Zulassung der Filme zu den Begünstigungen

der Gemeinschaftsproduktion ist

von der vorherigen gegenseitigen Zustimmung

der zuständigen Behörden der beiden

Vertragschließenden Teile abhängig, denen

die Gemeinschaftsproduzenten die Unterlagen

hinsichtlich der künstlerischen, technischen

und finanziellen Elemente des

Filmes spätestens 30 Tage vor Beginn der

Dreharbeiten vorzulegen haben. Die zuständigen

Behörden sind: In der Republik

Österreich der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie, in Spanien das

Ministerium für Information und Tourismus.

Beide Behörden werden vor Erteilung

der Zustimmung miteinander Fühlung

nehmen.

b) Die Innen- und Außenaufnahmen müssen

entweder in Österreich oder in Spanien erfolgen,

jedoch können Außenaufnahmen

und Aufnahmen von Originalschauplätzen

in einem Staat, der nicht an der Gemeinschaftsproduktion

teilnimmt, durchgeführt

werden, wenn Drehbuch und Milieu es erfordern.

c) Die Minderheitsbeteiligung darf nicht

unter 25% der Produktionskosten des jeweiligen

Filmes liegen. Aus wirtschaftlichen

Gründen kann eine Minderheitsbeteiligung

von lediglich 15% der Kosten genehmigt

werden. Falls der spanische Produzent der

Minderheitsbeteiligte ist, muß sein Anteil

an den Produktionskosten mindestens

5,000.000 Peseten betragen.

d) Die technischen und künstlerischen Mitwirkenden

müssen die spanische oder die

österreichische Staatsangehörigkeit besitzen.

Jedoch können die zuständigen Behörden

der beiden Vertragschließenden Teile die

Teilnahme von Technikern und Künstlern

aus dritten Staaten gestatten, wenn diese

ständig in einem der beiden Staaten wohnen

und arbeiten; ebenso können der Filmregisseur

und ein oder zwei Künstler die

Staatsangehörigkeit dritter Staaten besitzen,

vorausgesetzt, daß sie internationalen Ruf

genießen.

(3) Die zuständigen Behörden des einen Vertragschließenden

Teiles werden nach Anhörung

der zuständigen Behörden des anderen Vertragschließenden

Teiles in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des Absatzes 2 Kurzfilme als

Gemeinschaftsproduktion zulassen.

Artikel VII

(1) Für jeden Film in Gemeinschaftsproduktion

werden zwei Negative oder ein Originalnegativ

und ein Dub- oder Internegativ hergestellt.

(2) Jeder Gemeinschaftsproduzent ist Eigentümer

eines Originalnegatives oder eines Dub-

oder Internegatives, das er im Rahmen der

geltenden gesetzlichen Bestimmungen ohne irgendwelche

Beschränkungen in seinen Staat einführen

kann. Das Originalnegativ steht jedem der Gemeinschaftsproduzenten

in gleicher Weise zur

Verfügung.

Artikel VIII

(1) In Gemeinschaftsproduktion hergestellte

Filme werden von den zuständigen Behörden der

beiden Vertragschließenden Teile als nationale

Filme gewertet werden und genießen damit nach

Erfüllung der im Rahmen der geltenden gesetzlichen

Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen

jene Vergünstigungen, die für Filme

des eigenen Staates bereits vorgesehen sind oder

in Zukunft von jedem der beiden Vertragschließenden

Teile vorgesehen werden. Die Subventionen

begünstigen jedoch nur den Gemeinschaftsproduzenten

des Staates, von dem sie gewährt

werden.

(2) Der Titelvorspann jeder Kopie eines Gemeinschaftsproduktionsfilmes

und das Werbematerial

für diesen muß die Namen aller beteiligten

Produktionsunternehmen und den Hinweis

enthalten, daß es sich um eine österreichisch-

spanische Gemeinschaftsproduktion handelt.

(3) Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muß

eine Regelung darüber enthalten, welcher Partner

berechtigt ist, den Gemeinschaftsproduktionsfilm

zur Teilnahme an international anerkannten

Filmfestspielen anzumelden.

Artikel IX

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden

Teile werden die Herstellung

von international besonders wertvollen Gemeinschaftsproduktionsfilmen

in Gemeinschaftsarbeit

zwischen Spanien, Österreich und Drittstaaten im

Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen

fördern.

(2) Die Genehmigung solcher Filme ist Gegenstand

einer Prüfung im Einzelfalle.

(3) Bei derartigen Gemeinschaftsproduktionen

soll die finanzielle Beteiligung der Produktionsunternehmen

jedes einzelnen Staates mindestens

15% der Gesamtproduktionskosten betragen.

Falls der spanische Produzent der Minderheitsbeteiligte

ist, darf sein Anteil an den Produktionskosten

nicht unter 5,000.000 Peseten

liegen.

Artikel X

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden

Teile werden für die Ein- und

Ausfuhr der für die Herstellung und Auswertung

der Gemeinschaftsproduktionsfilme erforderlichen

Materialien (unbelichtete und belichtete Filme,

Apparate, Kostüme, Dekorationen und weiteres

Zubehör) sowie für Reisen, den Aufenthalt und

die Arbeitsbewilligung der Filmschaffenden alle

möglichen Erleichterungen gewähren.

(2) Die Gemeinschaftsproduzenten können Beträge

beisteuern, um ihre finanzielle Beteiligung

bis zu dem Höchstsatz von 50% ihres Anteiles

zu ergänzen. Die Vertragschließenden Teile werden

den diesbezüglichen Transfer genehmigen.

Artikel XI

(1) Im Falle der Ausfuhr eines Gemeinschaftsproduktionsfilmes

nach einem Staate, in dem die

Einfuhr von Filmen Beschränkungen unterworfen

ist, soll diese zu Lasten des Kontingentes jenes

Staates gehen, welchem der Produzent mit dem

überwiegenden Anteil an den Produktionskosten

des Filmes angehört.

(2) Jene Filme, an denen die Produzenten

beider Staaten zu gleichen Teilen beteiligt sind,

sollen zu Lasten des Kontingentes jenes Staates

gehen, der im Abnehmerland bessere Absatzmöglichkeiten

hat.

(3) Falls Beschränkungen nur gegenüber einem

der beiden Staaten bestehen, soll der Film als aus

dem Staate stammend angesehen werden, gegenüber

welchem keine Beschränkung besteht, unabhängig

davon, aus welchem Staate mehr zur

Produktion beigetragen wurde.

ABSCHNITT 3: ALLGEMEINES

Artikel XII

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden

Teile unterrichten einander

regelmäßig über die Erteilung von Einfuhr-, Auswertungs-

und Gemeinschaftsproduktionsgenehmigungen

sowie über etwaige Abänderungen oder

Ergänzungen solcher Genehmigungen.

(2) Beide Vertragschließenden Teile werden

im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen

die erforderliche Genehmigung zum

reibungslosen Transfer der jeweiligen Einspielergebnisse

erteilen.

Artikel XIII

Die Bestimmungen des Artikels X Absatz 1

werden sinngemäß im Rahmen der geltenden

gesetzlichen Bestimmungen auch auf Filmaufnahmen

jeder Art österreichischer Produzenten

in Spanien und spanischer Produzenten in Österreich

angewendet.

Artikel XIV

(1) Eine Gemischte Kommission hat die Aufgabe,

die reibungslose Durchführung dieses Abkommens

zu beobachten, etwaige Änderungen

vorzuschlagen und zu gegebener Zeit die Grundlagen

für ein neues Abkommen vorzubereiten.

(2) Die Kommission kann auch einberufen

werden, wenn ein Vertragschließender Teil zu der

Ansicht gelangt, daß im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles eine Lage

eintritt, die geeignet ist, die Marktbedingungen

zu verändern.

(3) Die spanische Delegation in dieser Kommission

wird jeweils vom Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten bestellt.

(4) Der Vorsitzende der österreichischen Delegation

in dieser Kommission wird jeweils vom

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

bestellt. Dem Vorsitzenden werden die

erforderlichen Beamten und Filmfachleute zur

Seite gestellt.

(5) Die Kommission tritt innerhalb eines

Monats zusammen, nachdem ein Vertragschließender

Teil dies verlangt hat.

Artikel XV

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner

Unterzeichnung für die Dauer von zwei Jahren

in Kraft. Seine Wirksamkeit verlängert sich automatisch

jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es

nicht spätestens drei Monate vor seinem Ablauf

schriftlich gekündigt wird.

GESCHEHEN zu WIEN, am 9. Februar 1970

in zweifacher Urschrift in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Meisl m. p.

Für die Regierung von Spanien

Buxó-Dulce m. p.

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