87. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiete des Filmwesens
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung
und
die Regierung von Spanien
in dem Bestreben, die bestehende Zusammenarbeit
zwischen den Filmindustrien in beiden
Staaten im beiderseitigen Interesse zu vertiefen,
in der Überzeugung, daß diese Zusammenarbeit
zur wirksamen Verbreitung der Kultur
beider Völker beiträgt und die wirtschaftliche
Entwicklung in beiden Staaten fördert,
von dem Wunsche getragen, daß Filme, die sich
durch ihren künstlerischen Wert, ihre technischen
Vorzüge und ihren besonderen Aufwand auszeichnen,
in den Genuß der Vorteile von Gemeinschaftsproduktionen
kommen,
sind wie folgt übereingekommen
ABSCHNITT 1: FILMAUSTAUSCH
Artikel I
Die Einfuhr und Auswertung von Spielfilmen
in Originalfassung, mit oder ohne Untertiteln,
wird ohne Einschränkung im Rahmen der geltenden
gesetzlichen Bestimmungen bewilligt werden.
Artikel II
(1) Die zuständigen österreichischen Behörden
werden jährlich während der Geltungsdauer
dieses Abkommens im Rahmen der geltenden
gesetzlichen Bestimmungen die Einfuhr und Auswertung
genehmigen für
a) 10 spanische Langspielfilme in nachsynchronisierter
Fassung;
b) 2 spanische Langspielfilme für jeden Film,
der im Rahmen dieses Abkommens in
österreichisch-spanischer Gemeinschaftsproduktion
hergestellt worden ist, und
2 spanische Langspielfilme für jeden spanischen
Film, der im Gebiete der Republik
Österreich gedreht wird, vorausgesetzt, daß
die tatsächliche Drehdauer 2 Wochen nicht
unterschreitet.
(2) Die zuständigen spanischen Behörden werden
jährlich während der Geltungsdauer dieses
Abkommens im Rahmen der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen die Einfuhr und Auswertung
für 10 österreichische Langspielfilme in
nachsynchronisierter Fassung genehmigen.
Artikel III
Die Behörden der beiden Vertragschließenden
Teile werden außerdem während der Dauer dieses
Abkommens Bewilligungen zur Einfuhr und Auswertung
von Filmen beliebiger Länge in Originalfassung
oder nachsynchronisierter Fassung
mit dokumentarischem, kulturellem, erzieherischem
oder wissenschaftlichem Charakter — insbesondere
auch von Kinder- und Jugendfilmen —
sowie von Kinofilmen, die für das Fernsehen bestimmt
sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen in liberaler Weise gewähren.
Artikel IV
(1) Die Einfuhr von Material (Bild und Ton)
aus Wochenschauen spanischen oder österreichi-
schen Ursprungs wird von den beiden Vertragschließenden
Teilen im Rahmen ihrer geltenden
gesetzlichen Bestimmungen in liberaler Weise
genehmigt werden.
(2) Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes
findet keine Anwendung auf die Einfuhr
ganzer Wochenschauen, die dazu bestimmt sind,
ohne jede Änderung im Einfuhrstaate aufgeführt
zu werden. Dies gilt ebenso für solches Material
(Bild und Ton), das für die Zusammensetzung
von Wochenschauen bestimmt ist, die den Charakter
einer Wochenschau des Ausfuhrstaates unverändert
wiedergeben.
(3) Die bloße Umstellung der Bilderfolge einer
eingeführten Wochenschau, ihre Kürzung oder
unwesentliche Erweiterung werden nicht als Veränderung
angesehen.
Artikel V
(1) Die in den vorhergehenden Artikeln behandelte
Einfuhr von Filmen sowie von Bild-
und Tonmaterial ist im Rahmen der geltenden
gesetzlichen Bestimmungen beiderseits von der
Vorlage einer Bestätigung darüber abhängig, daß
es sich dabei um eine österreichische oder spanische
Produktion handelt.
(2) Diese Bestätigungen werden österreichischerseits
vom Fachverband der Filmindustrie
Österreichs und spanischerseits vom Ministerium
für Information und Tourismus ausgestellt werden.
ABSCHNITT 2: GEMEINSCHAFTSPRODUKTIONEN
Artikel VI
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden
Teile werden die Herstellung
von Filmen beliebiger Länge in Gemeinschaftsproduktion
zwischen österreichischen und spanischen
Produzenten im Rahmen der geltenden
gesetzlichen Bestimmungen fördern.
(2) Die Gemeinschaftsproduzenten von Langspielfilmen
sollen folgenden Bedingungen Rechnung
tragen
a) Die Zulassung der Filme zu den Begünstigungen
der Gemeinschaftsproduktion ist
von der vorherigen gegenseitigen Zustimmung
der zuständigen Behörden der beiden
Vertragschließenden Teile abhängig, denen
die Gemeinschaftsproduzenten die Unterlagen
hinsichtlich der künstlerischen, technischen
und finanziellen Elemente des
Filmes spätestens 30 Tage vor Beginn der
Dreharbeiten vorzulegen haben. Die zuständigen
Behörden sind: In der Republik
Österreich der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie, in Spanien das
Ministerium für Information und Tourismus.
Beide Behörden werden vor Erteilung
der Zustimmung miteinander Fühlung
nehmen.
b) Die Innen- und Außenaufnahmen müssen
entweder in Österreich oder in Spanien erfolgen,
jedoch können Außenaufnahmen
und Aufnahmen von Originalschauplätzen
in einem Staat, der nicht an der Gemeinschaftsproduktion
teilnimmt, durchgeführt
werden, wenn Drehbuch und Milieu es erfordern.
c) Die Minderheitsbeteiligung darf nicht
unter 25% der Produktionskosten des jeweiligen
Filmes liegen. Aus wirtschaftlichen
Gründen kann eine Minderheitsbeteiligung
von lediglich 15% der Kosten genehmigt
werden. Falls der spanische Produzent der
Minderheitsbeteiligte ist, muß sein Anteil
an den Produktionskosten mindestens
5,000.000 Peseten betragen.
d) Die technischen und künstlerischen Mitwirkenden
müssen die spanische oder die
österreichische Staatsangehörigkeit besitzen.
Jedoch können die zuständigen Behörden
der beiden Vertragschließenden Teile die
Teilnahme von Technikern und Künstlern
aus dritten Staaten gestatten, wenn diese
ständig in einem der beiden Staaten wohnen
und arbeiten; ebenso können der Filmregisseur
und ein oder zwei Künstler die
Staatsangehörigkeit dritter Staaten besitzen,
vorausgesetzt, daß sie internationalen Ruf
genießen.
(3) Die zuständigen Behörden des einen Vertragschließenden
Teiles werden nach Anhörung
der zuständigen Behörden des anderen Vertragschließenden
Teiles in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des Absatzes 2 Kurzfilme als
Gemeinschaftsproduktion zulassen.
Artikel VII
(1) Für jeden Film in Gemeinschaftsproduktion
werden zwei Negative oder ein Originalnegativ
und ein Dub- oder Internegativ hergestellt.
(2) Jeder Gemeinschaftsproduzent ist Eigentümer
eines Originalnegatives oder eines Dub-
oder Internegatives, das er im Rahmen der
geltenden gesetzlichen Bestimmungen ohne irgendwelche
Beschränkungen in seinen Staat einführen
kann. Das Originalnegativ steht jedem der Gemeinschaftsproduzenten
in gleicher Weise zur
Verfügung.
Artikel VIII
(1) In Gemeinschaftsproduktion hergestellte
Filme werden von den zuständigen Behörden der
beiden Vertragschließenden Teile als nationale
Filme gewertet werden und genießen damit nach
Erfüllung der im Rahmen der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen
jene Vergünstigungen, die für Filme
des eigenen Staates bereits vorgesehen sind oder
in Zukunft von jedem der beiden Vertragschließenden
Teile vorgesehen werden. Die Subventionen
begünstigen jedoch nur den Gemeinschaftsproduzenten
des Staates, von dem sie gewährt
werden.
(2) Der Titelvorspann jeder Kopie eines Gemeinschaftsproduktionsfilmes
und das Werbematerial
für diesen muß die Namen aller beteiligten
Produktionsunternehmen und den Hinweis
enthalten, daß es sich um eine österreichisch-
spanische Gemeinschaftsproduktion handelt.
(3) Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muß
eine Regelung darüber enthalten, welcher Partner
berechtigt ist, den Gemeinschaftsproduktionsfilm
zur Teilnahme an international anerkannten
Filmfestspielen anzumelden.
Artikel IX
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden
Teile werden die Herstellung
von international besonders wertvollen Gemeinschaftsproduktionsfilmen
in Gemeinschaftsarbeit
zwischen Spanien, Österreich und Drittstaaten im
Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen
fördern.
(2) Die Genehmigung solcher Filme ist Gegenstand
einer Prüfung im Einzelfalle.
(3) Bei derartigen Gemeinschaftsproduktionen
soll die finanzielle Beteiligung der Produktionsunternehmen
jedes einzelnen Staates mindestens
15% der Gesamtproduktionskosten betragen.
Falls der spanische Produzent der Minderheitsbeteiligte
ist, darf sein Anteil an den Produktionskosten
nicht unter 5,000.000 Peseten
liegen.
Artikel X
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden
Teile werden für die Ein- und
Ausfuhr der für die Herstellung und Auswertung
der Gemeinschaftsproduktionsfilme erforderlichen
Materialien (unbelichtete und belichtete Filme,
Apparate, Kostüme, Dekorationen und weiteres
Zubehör) sowie für Reisen, den Aufenthalt und
die Arbeitsbewilligung der Filmschaffenden alle
möglichen Erleichterungen gewähren.
(2) Die Gemeinschaftsproduzenten können Beträge
beisteuern, um ihre finanzielle Beteiligung
bis zu dem Höchstsatz von 50% ihres Anteiles
zu ergänzen. Die Vertragschließenden Teile werden
den diesbezüglichen Transfer genehmigen.
Artikel XI
(1) Im Falle der Ausfuhr eines Gemeinschaftsproduktionsfilmes
nach einem Staate, in dem die
Einfuhr von Filmen Beschränkungen unterworfen
ist, soll diese zu Lasten des Kontingentes jenes
Staates gehen, welchem der Produzent mit dem
überwiegenden Anteil an den Produktionskosten
des Filmes angehört.
(2) Jene Filme, an denen die Produzenten
beider Staaten zu gleichen Teilen beteiligt sind,
sollen zu Lasten des Kontingentes jenes Staates
gehen, der im Abnehmerland bessere Absatzmöglichkeiten
hat.
(3) Falls Beschränkungen nur gegenüber einem
der beiden Staaten bestehen, soll der Film als aus
dem Staate stammend angesehen werden, gegenüber
welchem keine Beschränkung besteht, unabhängig
davon, aus welchem Staate mehr zur
Produktion beigetragen wurde.
ABSCHNITT 3: ALLGEMEINES
Artikel XII
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden
Teile unterrichten einander
regelmäßig über die Erteilung von Einfuhr-, Auswertungs-
und Gemeinschaftsproduktionsgenehmigungen
sowie über etwaige Abänderungen oder
Ergänzungen solcher Genehmigungen.
(2) Beide Vertragschließenden Teile werden
im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen
die erforderliche Genehmigung zum
reibungslosen Transfer der jeweiligen Einspielergebnisse
erteilen.
Artikel XIII
Die Bestimmungen des Artikels X Absatz 1
werden sinngemäß im Rahmen der geltenden
gesetzlichen Bestimmungen auch auf Filmaufnahmen
jeder Art österreichischer Produzenten
in Spanien und spanischer Produzenten in Österreich
angewendet.
Artikel XIV
(1) Eine Gemischte Kommission hat die Aufgabe,
die reibungslose Durchführung dieses Abkommens
zu beobachten, etwaige Änderungen
vorzuschlagen und zu gegebener Zeit die Grundlagen
für ein neues Abkommen vorzubereiten.
(2) Die Kommission kann auch einberufen
werden, wenn ein Vertragschließender Teil zu der
Ansicht gelangt, daß im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles eine Lage
eintritt, die geeignet ist, die Marktbedingungen
zu verändern.
(3) Die spanische Delegation in dieser Kommission
wird jeweils vom Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten bestellt.
(4) Der Vorsitzende der österreichischen Delegation
in dieser Kommission wird jeweils vom
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
bestellt. Dem Vorsitzenden werden die
erforderlichen Beamten und Filmfachleute zur
Seite gestellt.
(5) Die Kommission tritt innerhalb eines
Monats zusammen, nachdem ein Vertragschließender
Teil dies verlangt hat.
Artikel XV
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner
Unterzeichnung für die Dauer von zwei Jahren
in Kraft. Seine Wirksamkeit verlängert sich automatisch
jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es
nicht spätestens drei Monate vor seinem Ablauf
schriftlich gekündigt wird.
GESCHEHEN zu WIEN, am 9. Februar 1970
in zweifacher Urschrift in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Meisl m. p.
Für die Regierung von Spanien
Buxó-Dulce m. p.