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87_1968 AT

87. Kundmachung: Aufhebung des § 4 Abs. 1 der Verordnung, betreffend die Besetzung der Verkaufsstellen des Tabakmonopols, durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Kundmachung: Aufhebung des § 4 Abs. 1 der Verordnung, betreffend die Besetzung der Verkaufsstellen des Tabakmonopols, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 17. Oktober 1967, V 20/67, den

§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung vom

15. April 1927, BGBl. Nr. 137, betreffend die

Besetzung der Verkaufsstellen des Tabakmonopols,

als gesetzwidrig aufgehoben und gleichzeitig

bestimmt, daß die Aufhebung mit Ablauf des

31. März 1968 in Kraft tritt.

(2) Die im Abs. 1 bezeichnete Verordnung

wurde durch § 42 Z. 2 lit. c des Tabakmonopolgesetzes

1968, BGBl. Nr. 38, mit dem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes zur Gänze aufgehoben.

Die Verordnung, sohin auch ihr § 4

Abs. 1, ist am 1. Feber 1968 außer Kraft getreten.

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