87. Kundmachung: Aufhebung des § 4 Abs. 1 der Verordnung, betreffend die Besetzung der Verkaufsstellen des Tabakmonopols, durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß
§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 17. Oktober 1967, V 20/67, den
§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung vom
15. April 1927, BGBl. Nr. 137, betreffend die
Besetzung der Verkaufsstellen des Tabakmonopols,
als gesetzwidrig aufgehoben und gleichzeitig
bestimmt, daß die Aufhebung mit Ablauf des
31. März 1968 in Kraft tritt.
(2) Die im Abs. 1 bezeichnete Verordnung
wurde durch § 42 Z. 2 lit. c des Tabakmonopolgesetzes
1968, BGBl. Nr. 38, mit dem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes zur Gänze aufgehoben.
Die Verordnung, sohin auch ihr § 4
Abs. 1, ist am 1. Feber 1968 außer Kraft getreten.