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87_1967 AT

87. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen haben Dahomey, die Zentralafrikanische

Republik, Kongo (Brazzaville) und

Senegal erklärt, sich an das Internationale Abkommen

zur Unterdrückung des Handels mit

volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933

(BGBl. Nr. 317/1936, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 80/1962)

gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits

vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das

Gebiet dieser Staaten ausgedehnt worden war.

Ferner sind diesem Abkommen in der Fassung

des Protokolls vom 12. November 1947, BGBl.

Nr. 204/1950, folgende Staaten beigetreten

Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde

Algerien 31. Oktober 1963

Madagaskar 12. Feber 1964

Singapur 26. Oktober 1966

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