87_1967
AT
87. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 87. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
1967_87_0 87. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Originalquelle öffnen
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen haben Dahomey, die Zentralafrikanische
Republik, Kongo (Brazzaville) und
Senegal erklärt, sich an das Internationale Abkommen
zur Unterdrückung des Handels mit
volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933
(BGBl. Nr. 317/1936, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 80/1962)
gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits
vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das
Gebiet dieser Staaten ausgedehnt worden war.
Ferner sind diesem Abkommen in der Fassung
des Protokolls vom 12. November 1947, BGBl.
Nr. 204/1950, folgende Staaten beigetreten
Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde
Algerien 31. Oktober 1963
Madagaskar 12. Feber 1964
Singapur 26. Oktober 1966