Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
87_1966 AT

87. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1966

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des

Bundeshaushaltes im Jahre 1966 werden die im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) sowie

in den einen Bestandteil desselben bildenden

Geldvoranschlägen (Anlage II und III) bezifferten

Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.

Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten

Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende

Schlußsummen

(2) Falls die Gebarungsentwicklung während

des Jahres zu einem Abgang in der ordentlichen

Gebarung führen sollte, ist dieser, soweit er

nicht durch Mehreinnahmen oder Ersparungen

seine Bedeckung finden kann, durch Ausgabenrückstellungen

in der ordentlichen Gebarung zu

bedecken. Derartige Maßnahmen sind ausschließlich

aus Gründen des Zurückbleibens der Einnahmen

und der Auswirkung des Ersparungsabstriches

im Personalaufwand gegenüber dem

Voranschlag zu verfügen.

(3) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß

Abs. 2 hat durch Rückstellung eines einheitlichen

Hundertsatzes der sachlichen Ermessensausgabenansätze

der ordentlichen Gebarung zu erfolgen.

Ausgenommen sind Ausgaben für Preisstützungen

(Kapitel 18 Titel 9 bis 13); Ausgaben, die im

Bundesvoranschlag dahin bezeichnet sind, daß sie

nur nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen

bestritten werden dürfen; der Aufwand für Bedienstete,

soweit er im Sachaufwand veranschlagt

ist, einschließlich der Bildungszulagen und Bewährungshilfe;

der Aufwand für Reisegebühren

und sonstige Aufwandsentschädigungen, für

Amtserfordernisse — Entschädigungen an Personen

und für Werkverträge des Verwaltungsaufwandes;

Verpflegsaufwendungen für vom

Bund zu verköstigende Personen und die Aufwandskredite

der Monopole, Bundesbetriebe und

der Österreichischen Bundesbahnen.

(4) Auf Antrag des zuständigen Bundesministers

können die gemäß Abs. 2 verfügten

Rückstellungen von Ausgabenansätzen zur Gänze

oder zum Teil auf andere Ausgabenansätze des

Ressorts umgelegt werden. Die Ausgaben sollen

in erster Linie bei den Ausgabenansätzen des Ermessens

rückgestellt werden. Sofern derartige

Möglichkeiten jedoch nicht gegeben sind, sind die

erforderlichen Rückstellungen bei den übrigen

Ausgabenansätzen vorzunehmen.

(5) Der Abgang der außerordentlichen Gebarung

ist zu bedecken durch Mehreinnahmen

der außerordentlichen Gebarung oder Ausgabenersparungen

der außerordentlichen Gebarung

oder aus Erlösen von Kreditoperationen, ferner

durch einen allfälligen Überschuß der ordentlichen

Gebarung, der nach Inanspruchnahme der

im Artikel III Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ermächtigungen

verbleibt.

Artikel III. (1) Wenn von einem Monopol,

Bundesbetrieb, den Österreichischen Bundesbahnen

oder einem betriebsähnlichen Verwaltungszweig

Mehrleistungen erbracht werden, die

mit Mehreinnahmen verbunden sind und die

durch Rückstellung von veranschlagten Vorhaben

nicht verwirklicht werden können, hat der

Bundesminister für Finanzen der Bedeckung des

sich daraus ergebenden Mehraufwandes in Mehreinnahmen

der leistenden Stelle zuzustimmen.

(2) Wenn von einem Monopol, einem Bundesbetrieb,

den Österreichischen Bundesbahnen oder

einem betriebsähnlichen Verwaltungszweig Mehreinnahmen

erbracht werden, kann ferner der

Bundesminister für Finanzen auf Antrag die Verwendung

dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige

Investitionen der die Mehreinnahmen

erbringenden Stelle bewilligen, soweit

derartige Investitionen im Bundesfinanzgesetz

vorgesehen und die Durchführung dieser Investitionen

für die vorgenannten betrieblichen

Einrichtungen von solcher wirtschaftlicher Bedeutung

ist, daß allgemeine Haushaltsbelange

zurückgestellt werden können.

(3) Wenn bei einer Bundesdienststelle zweckgebundene

Mehreinnahmen anfallen und von

dieser nach Maßgabe der Mehreinnahmen Mehrausgaben

zu tätigen sind, hat der Bundesminister

für Finanzen der Verwendung der

Mehreinnahmen die Zustimmung zu geben.

(4) Der in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bedeckung

von Mehrausgaben in Mehreinnahmen

kann bereits zugestimmt werden, sobald der

voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen

nachweisbar ist. Als Mehreinnahmen

im Sinne des Abs. 2 sind lediglich solche Einnahmen

anzusehen, die jeweils den für einen

einzelnen im Abs. 2 genannten Betrieb beziehungsweise

Verwaltungszweig veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag

übersteigen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

im Finanzjahr 1966

1. die auf Grund des Bundesgesetzes vom

25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70, erforderlich werdenden

finanziellen Ausgleiche nach Maßgabe

der bei den einzelnen finanzgesetzlichen Ansätzen

des Bundesvoranschlages 1966 vorgesehenen

Ausgabenbeträge zu genehmigen;

2. die Zustimmung zur Überschreitung der

Ausgabenansätze des Kapitels 23 Titel 5

„Heer und Heeresverwaltung (Außerordentliche

Gebarung)" für Waffen- und Gerätelieferungen

auf Grund ausländischer Kreditgeschäfte

bis zu einem Betrage von 500 Millionen

Schilling zu geben;

3. für Mehrausgaben im Zusammenhang mit

der Behebung von Hochwasserschäden des Jahres

1965 die Zustimmung zur Überschreitung von

Ausgabenansätzen der ordentlichen und außerordentlichen

Gebarung bei nachfolgenden Kapiteln,

und zwar

Kapitel 19 Titel 10 „Außerordentliche Gebarung"

§§ 2 bis 4 bis zu einem Betrag

von 180 Millionen Schilling und

Kapitel 29 Titel 1 § 1 „Österreichische Bundesbahnen;

Betriebsausgaben: Ansatz des Geldvoranschlages

2 c (Sonstige Aufwandskredite)"

bis zu einem Betrag von 20 Millionen

Schilling

zu geben, insoweit es der Baufortschritt erfordert;

4. die Zustimmung zu Überschreitungen zu

geben, wenn deren Bedeckung innerhalb der Ausgabenansätze

desselben Paragraphen des Bundesvoranschlages

für das Jahr 1966 durch Ausgabenrückstellungen

gefunden wird;

5. Überschreitungen bei Ansätzen für gesetzliche

Verpflichtungen zu genehmigen; die Bedeckung

ist durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen

sicherzustellen; die Ausgaben sollen in

erster Linie bei den Ausgabenansätzen des Ermessens

rückgestellt werden. Sofern derartige

Möglichkeiten jedoch nicht gegeben sind, sind die

erforderlichen Rückstellungen bei den übrigen

Ausgabenansätzen vorzunehmen;

6. Überschreitungen von Ausgabenansätzen bis

zum Betrage von 50.000 Schilling zu genehmigen,

sofern die Bedeckung sichergestellt ist.

(6) Soweit im Bundesvoranschlag finanzgesetzliche

Ansätze in mehrere Aufgabenbereiche

untergegliedert sind, besteht volle Deckungsfähigkeit

zwischen Beträgen verschiedener Aufgabenbereiche

solcher finanzgesetzlicher Ansätze.

Artikel IV. (1) Ausgaben dürfen, auch wenn

sie im Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den

Geldvoranschlägen (Anlage II und III) vorgesehen

sind, nur dann geleistet werden, wenn sie

zur Erfüllung gesetzlicher oder anderer rechtlicher

Pflichten oder zu produktiven Zwecken

sowie zum Wiederaufbau zwingend notwendig

oder zur Fortführung der Verwaltung nach den

Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit erforderlich sind.

(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit Ausnahme

der Punkte X und XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(BGBl. Nr. 277/1925 in der

Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung

(BGBl. Nr. 118/1926) und die Verordnung

der Bundesregierung vom 20. August

1925 (BGBl. Nr. 330/1925).

(3) Die Verfügungsberechtigung über die auf

Grund des Bundesfinanzgesetzes 1966 den anweisenden

Stellen zugewiesenen Ausgabenansätze

erlischt mit 31. Dezember 1966. Es können jedoch

alle bis 31. Dezember 1966 eingelangten

Rechnungen, die sich auf das Jahr 1966 beziehen,

noch bis zum Ablauf des Monats Jänner 1967

für das Haushaltsjahr 1966 angewiesen werden.

Dasselbe gilt unter den gleichen Voraussetzungen

für sonstige bis dahin anerkannte Verbindlichkeiten

sowie für die Zuführung zu Rücklagen.

Artikel V. Die Steuern und sonstigen Einnahmen

sind nach den bestehenden Vorschriften

einzuheben.

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1966

1. bis zum Betrag des Gesamtgebarungsabganges

gemäß Artikel II Abs. 1 Anleihen, Darlehen

und sonstige Kredite zur Bedeckung von

Ausgabenansätzen für Anlagen der ordentlichen

oder der außerordentlichen Gebarung zu Bedingungen,

welche die in Betracht kommenden Verhältnisse

auf den in- und ausländischen Geld-

und Kapitalmärkten berücksichtigen, aufzunehmen;

eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall

den Betrag von 1'5 Milliarden Schilling nicht

übersteigen; in Verträgen über Kreditoperationen

im Ausland kann vereinbart werden, daß für

Verbindlichkeiten der Republik Österreich aus

solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen

oder Bundeseinnahmen ohne weiteres

Zutun der Gläubiger verhältnismäßig in gleicher

Weise gewährt werden, als nach Abschluß dieser

Verträge solche Besicherungen für andere Verbindlichkeiten

der Republik Österreich eingeräumt

werden; Fremdwährungsbeträge sind zu

den bei Vertragsabschluß jeweils geltenden Kassenwerten

auf den genannten Höchstbetrag anzurechnen;

im Falle der Ausübung der Ermächtigungen

gemäß Artikel III Abs. 5 Ziffer 2 und 3

erhöht sich der im 1. Satz aufgezeigte Betrag

um 700 Millionen Schilling;

2. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige

Kreditoperationen mit einer Laufzeit bis

31. Dezember 1966 in einem Ausmaß durchzuführen,

daß der jeweilige Stand der Verpflichtungen

aus solchen Kreditoperationen den Betrag

von 1'5 Milliarden Schilling nicht übersteigt; die

Gebarung aus solchen Kreditoperationen ist in

der Anlehensgebarung auszuweisen; bis 31. Dezember

1966 nicht getilgte Schuldverpflichtungen

aus diesen Kreditoperationen sind auf den in

Ziffer 1 genannten Höchstbetrag anzurechnen;

3. Verpflichtungen des Bundes aus Anleihen,

Darlehensverträgen und sonstigen Kreditoperationen

nach Maßgabe der wirtschaftlichen und

finanzpolitischen Erfordernisse zu prolongieren

oder zu konvertieren, insoweit sich dadurch der

Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;

die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung

oder Konvertierung hat in der Anlehensgebarung

zu erfolgen.

Artikel VH. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Jahre 1966 für den Bund

1. Haftungen für land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen

von insgesamt 800 Millionen Schilling zu gewährende

Investitionskredite zu übernehmen; solche

Haftungen können auch für Kredite übernommen

werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechtes zusammengeschlossenen land- und

forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften,

land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften

und ähnlichen Vereinigungen mit

Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

gewährt werden; die Haftung darf

im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50% des aushaftenden

Kreditbetrages, bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben (Eigen- und Pachtbetriebe)

mit Einheitswerten bis 50.000 S jeweils

jedoch bis zu 60% des aushaftenden Kreditbetrages,

keinesfalls für einen höheren Betrag als

50 Millionen Schilling übernommen werden;

2. Haftungen für Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag

von 25 Millionen Schilling zu übernehmen,

die von der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft

für Bundesbedienstete, Ges. m. b. H.,

zur Vorfinanzierung von Wohnungsbauten aufgenommen

werden, um die vom Bundesministerium

für Inneres verwalteten Flüchtlingslager

freizumachen;

3. die Haftung in Höhe von 50 Millionen Schilling

für von der Austrian Airlines — Österreichische

Luftverkehrs-AG. aufzunehmende Darlehen

zu übernehmen;

4. die Haftung in Höhe von 50 Millionen

Schilling für von der Ersten Donau-Dampfschifffahrtsgesellschaft

aufzunehmende Darlehen zu

übernehmen;

5. die Verpflichtung zu übernehmen, die

General Dynamics Corporation und die American

Machine and Foundry Company sowie deren

Unterlieferanten gegen Ansprüche, die aus dem

Betrieb der dem Bund und der Österreichischen

Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft

m. b. H. gelieferten Atomreaktoren und deren

Hilfseinrichtungen entstehen, schad- und klaglos

zu halten; die gleiche Verpflichtung kann auch

gegenüber der Internationalen Atomenergieorganisation

hinsichtlich des von dieser leihweise

zur Benützung überlassenen fahrbaren Isotopenlaboratoriums

übernommen werden sowie gegenüber

der Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika hinsichtlich der von dieser zur Verfügung

gestellten spaltbaren Materialien und

Brennstoffelemente sowie schließlich gegenüber

Unternehmen, die Brennstoffelemente nach

Österreich liefern oder zur Aufarbeitung übernehmen;

die Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung

darf im Einzelfall den Betrag von

50 Millionen Schilling nicht übersteigen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters

ermächtigt, im Jahr 1966 für den Bund

1. die Haftung und den Zinsendienst für Darlehen

in einem Betrag von 200 Millionen Schilling

und für einen weiteren Betrag von 150 Millionen

Schilling auch die Tilgung zu übernehmen, die

vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds zur

Finanzierung von Volkswohnungen aufgenommen

werden;

2. die Haftung und den Zinsendienst für Darlehen

in einem Betrag von 200 Millionen Schilling

und für einen weiteren Betrag von 150 Millionen

Schilling auch die Tilgung zu übernehmen,

die vom Wohnhaus-Wiederaufbaufonds zur

Finanzierung von Wohnhauswiederaufbauten

aufgenommen werden.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Beträge

(Gesamtbeträge) stellen Grundbeträge ohne

Zinsen und Kosten dar. Die Ermächtigungen laut

den Abs. 1 und 2 erstrecken sich auch auf die

Zinsen und Kosten, die mit den einzelnen Darlehen

(Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 und Abs. 2) und Verpflichtungen

(Abs. 1 Ziffer 5) in Zusammenhang

stehen.

Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für

Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1966

1. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile der Ausgabenansätze für einzeln ver-

anschlagte Bauvorhaben eine Reservierung im

Wege einer Rücklagenzuführung zwecks Verwendung

im nächstfolgenden Finanzjahr vorzunehmen;

2. in der Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile der Ausgabenansätze für Anlagen

in der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung

der Bundesbetriebe, Monopole und

Österreichischen Bundesbahnen eine Reservierung

im Wege einer Rücklagenzuführung zur

führung zwecks Verwendung im nächstfolgenden

Finanzjahr vorzunehmen.

3. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile zweckgebundener Einnahmen eine

Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung

zwecks Verwendung im nächstfolgenden

Finanzjahr vorzunehmen.

(2) Die im Jahre 1966 anfallenden Mehreinnahmen

aus der Auflösung der gemäß Artikel

VII des Bundesfinanzgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 1, angelegten Rücklagen dienen zur Bedeckung

der sich aus dieser Rücklagenverwendung

ergebenden Mehrausgaben.

(3) Jahreskreditüberschreitungen, die sich aus

der Auflösung von Rücklagen ergeben, sind vom

Bundesminister für Finanzen auf Antrag zu genehmigen.

Dem Nationalrat hat er hierüber vierteljährlich

zu berichten.

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1966 über unbewegliches

Bundesvermögen bis zu einem Gesamtwert

von 50 Millionen Schilling zu verfügen,

falls der Schätzwert des einzelnen Vermögensgegenstandes,

bei Belastungen aber der Schätzwert

der Belastung, entweder den Betrag von

50.000 S nicht übersteigt oder den Betrag von

2'5 Millionen Schilling nicht übersteigt und im

letzteren Falle die Verfügung für Siedlungszwecke,

für Zwecke der Gebietskörperschaften,

des Schul-, Straßen-, Güter- und Seilwege-, Eisenbahn-,

Post- oder Wasserbaues, der Wasserversorgung,

der Energiewirtschaft, der Verbesserung

der Betriebsstruktur in der Land- und Forstwirtschaft

oder der Wiederherstellung durch

Kriegseinwirkung beschädigter oder zerstörter

bundeseigener Wohnhäuser geboten oder notwendig

ist, um Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit

zu vermeiden.

(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt die

Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen durch

Verkauf, Tausch oder Schenkung zu veräußern

oder es mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten

oder anderen dinglichen Rechten zu belasten.

Hiebei ist das Entgelt (Preis, Wert)

mindestens mit dem auf Grund der Realschätzordnung

(Justizministerialverordnung vom

25. Juli 1897, RGBl. Nr. 175) ermittelten Verkehrswert

festzusetzen.

(3) Über Verfügungen über Bestandteile des

unbeweglichen Bundesvermögens, deren Wert

im Einzelfall den Betrag von 300.000 S übersteigt,

hat der Bundesminister für Finanzen dem

Nationalrat vierteljährlich zu berichten.

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1966 entbehrliche

Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens

durch Verkauf oder Tausch zu veräußern

oder sie mit Pfandrechten zu belasten,

wenn deren Preis ein Tarif bestimmt, in ähnlicher

Art allgemein das Entgelt für sie festgelegt

ist oder sie einen Börsen-, Marktpreis oder Verkehrswert

haben. Ferner ist der Bundesminister

für Finanzen ermächtigt, bewegliches Bundesvermögen

durch Schenkung zu veräußern, wenn

es keinen Verkehrswert besitzt oder die Veräußerung

notwendig ist, um Kosten oder unvertretbare

Verwaltungstätigkeit zu vermeiden.

(2) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen

a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen

und Betrieben, die nach Maßgabe

besonderer Gesetze verstaatlicht sind,

b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung

ein Viertel des Grundkapitals

(Stammkapitals) übersteigt;

c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an anderen Unternehmungen, wenn

der Wert der Beteiligung, über die verfügt

wird, ein Viertel des Wertes des Unternehmens

übersteigt.

(3) Übersteigt im Einzelfall der Wert des Vermögens,

über das verfügt wird, den Betrag von

5 Millionen Schilling, so bedarf die Verfügung

über ein solches Bundesvermögen eines Gesetzes

im Sinne des Artikels 42 Abs. 5 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.

(4) Über Verfügungen über Bestandteile des

beweglichen Bundesvermögens, deren Wert im

Einzelfall den Betrag von 300.000 S übersteigt,

hat der Bundesminister für Finanzen dem

Nationalrat vierteljährlich zu berichten.

Artikel XI. Die Anzahl der Dienstposten wird

durch den Dienstpostenplan 1966 festgesetzt (Anlage

IV). Der Dienstpostenplan 1966 tritt am

1. Juli 1966 in Kraft. Für die Zeit vom 1. Jänner

bis 30. Juni 1966 gilt der Dienstpostenplan 1965

mit der Maßgabe, daß die Anzahl der Dienstposten

der Personalreserve durch die Anlage zum

Bundesgesetz vom 12. November 1965, betreffend

die Führung des Bundeshaushaltes in der

Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1966, BGBl.

Nr. 307/1965, festgesetzt wird.

Artikel XII. Die Anzahl und Kategorie der

im Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1966

zur Verwendung zugelassenen Kraft-, Luft- und

Wasserfahrzeuge setzt der Systemisierungsplan

der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes

für das Jahr 1966 fest (Anlage V).

Artikel XIII. Dieses Bundesgesetz tritt — mit

Ausnahme der Anlage IV — mit der Maßnahme

in Kraft, daß

die finanzgesetzlichen Ansätze des Bundesvoranschlages

1966 (Anlage I) und die Bestandteile

desselben bildenden Geldvoranschläge

(Anlagen II und III) für das ganze

Finanzjahr 1966 und

die auf Grund des Bundesgesetzes vom

12. November 1965, betreffend die Führung

des Bundeshaushaltes in der Zeit vom 1. Jänner

bis 30. Juni 1966, BGBl. Nr. 265/1965,

erfolgten Gebarungen zu Lasten der finanzgesetzlichen

Einnahme- und Ausgabenansätze

des Bundesvoranschlages für das Jahr 1966 als

vollzogen

gelten.

Artikel XIV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet der Befugnis der

obersten Organe zum Vollzug der einzelnen

Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der

Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →