87. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des
Bundeshaushaltes im Jahre 1966 werden die im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) sowie
in den einen Bestandteil desselben bildenden
Geldvoranschlägen (Anlage II und III) bezifferten
Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.
Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten
Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende
Schlußsummen
(2) Falls die Gebarungsentwicklung während
des Jahres zu einem Abgang in der ordentlichen
Gebarung führen sollte, ist dieser, soweit er
nicht durch Mehreinnahmen oder Ersparungen
seine Bedeckung finden kann, durch Ausgabenrückstellungen
in der ordentlichen Gebarung zu
bedecken. Derartige Maßnahmen sind ausschließlich
aus Gründen des Zurückbleibens der Einnahmen
und der Auswirkung des Ersparungsabstriches
im Personalaufwand gegenüber dem
Voranschlag zu verfügen.
(3) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß
Abs. 2 hat durch Rückstellung eines einheitlichen
Hundertsatzes der sachlichen Ermessensausgabenansätze
der ordentlichen Gebarung zu erfolgen.
Ausgenommen sind Ausgaben für Preisstützungen
(Kapitel 18 Titel 9 bis 13); Ausgaben, die im
Bundesvoranschlag dahin bezeichnet sind, daß sie
nur nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen
bestritten werden dürfen; der Aufwand für Bedienstete,
soweit er im Sachaufwand veranschlagt
ist, einschließlich der Bildungszulagen und Bewährungshilfe;
der Aufwand für Reisegebühren
und sonstige Aufwandsentschädigungen, für
Amtserfordernisse — Entschädigungen an Personen
und für Werkverträge des Verwaltungsaufwandes;
Verpflegsaufwendungen für vom
Bund zu verköstigende Personen und die Aufwandskredite
der Monopole, Bundesbetriebe und
der Österreichischen Bundesbahnen.
(4) Auf Antrag des zuständigen Bundesministers
können die gemäß Abs. 2 verfügten
Rückstellungen von Ausgabenansätzen zur Gänze
oder zum Teil auf andere Ausgabenansätze des
Ressorts umgelegt werden. Die Ausgaben sollen
in erster Linie bei den Ausgabenansätzen des Ermessens
rückgestellt werden. Sofern derartige
Möglichkeiten jedoch nicht gegeben sind, sind die
erforderlichen Rückstellungen bei den übrigen
Ausgabenansätzen vorzunehmen.
(5) Der Abgang der außerordentlichen Gebarung
ist zu bedecken durch Mehreinnahmen
der außerordentlichen Gebarung oder Ausgabenersparungen
der außerordentlichen Gebarung
oder aus Erlösen von Kreditoperationen, ferner
durch einen allfälligen Überschuß der ordentlichen
Gebarung, der nach Inanspruchnahme der
im Artikel III Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ermächtigungen
verbleibt.
Artikel III. (1) Wenn von einem Monopol,
Bundesbetrieb, den Österreichischen Bundesbahnen
oder einem betriebsähnlichen Verwaltungszweig
Mehrleistungen erbracht werden, die
mit Mehreinnahmen verbunden sind und die
durch Rückstellung von veranschlagten Vorhaben
nicht verwirklicht werden können, hat der
Bundesminister für Finanzen der Bedeckung des
sich daraus ergebenden Mehraufwandes in Mehreinnahmen
der leistenden Stelle zuzustimmen.
(2) Wenn von einem Monopol, einem Bundesbetrieb,
den Österreichischen Bundesbahnen oder
einem betriebsähnlichen Verwaltungszweig Mehreinnahmen
erbracht werden, kann ferner der
Bundesminister für Finanzen auf Antrag die Verwendung
dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige
Investitionen der die Mehreinnahmen
erbringenden Stelle bewilligen, soweit
derartige Investitionen im Bundesfinanzgesetz
vorgesehen und die Durchführung dieser Investitionen
für die vorgenannten betrieblichen
Einrichtungen von solcher wirtschaftlicher Bedeutung
ist, daß allgemeine Haushaltsbelange
zurückgestellt werden können.
(3) Wenn bei einer Bundesdienststelle zweckgebundene
Mehreinnahmen anfallen und von
dieser nach Maßgabe der Mehreinnahmen Mehrausgaben
zu tätigen sind, hat der Bundesminister
für Finanzen der Verwendung der
Mehreinnahmen die Zustimmung zu geben.
(4) Der in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bedeckung
von Mehrausgaben in Mehreinnahmen
kann bereits zugestimmt werden, sobald der
voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen
nachweisbar ist. Als Mehreinnahmen
im Sinne des Abs. 2 sind lediglich solche Einnahmen
anzusehen, die jeweils den für einen
einzelnen im Abs. 2 genannten Betrieb beziehungsweise
Verwaltungszweig veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag
übersteigen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
im Finanzjahr 1966
1. die auf Grund des Bundesgesetzes vom
25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70, erforderlich werdenden
finanziellen Ausgleiche nach Maßgabe
der bei den einzelnen finanzgesetzlichen Ansätzen
des Bundesvoranschlages 1966 vorgesehenen
Ausgabenbeträge zu genehmigen;
2. die Zustimmung zur Überschreitung der
Ausgabenansätze des Kapitels 23 Titel 5
„Heer und Heeresverwaltung (Außerordentliche
Gebarung)" für Waffen- und Gerätelieferungen
auf Grund ausländischer Kreditgeschäfte
bis zu einem Betrage von 500 Millionen
Schilling zu geben;
3. für Mehrausgaben im Zusammenhang mit
der Behebung von Hochwasserschäden des Jahres
1965 die Zustimmung zur Überschreitung von
Ausgabenansätzen der ordentlichen und außerordentlichen
Gebarung bei nachfolgenden Kapiteln,
und zwar
Kapitel 19 Titel 10 „Außerordentliche Gebarung"
§§ 2 bis 4 bis zu einem Betrag
von 180 Millionen Schilling und
Kapitel 29 Titel 1 § 1 „Österreichische Bundesbahnen;
Betriebsausgaben: Ansatz des Geldvoranschlages
2 c (Sonstige Aufwandskredite)"
bis zu einem Betrag von 20 Millionen
Schilling
zu geben, insoweit es der Baufortschritt erfordert;
4. die Zustimmung zu Überschreitungen zu
geben, wenn deren Bedeckung innerhalb der Ausgabenansätze
desselben Paragraphen des Bundesvoranschlages
für das Jahr 1966 durch Ausgabenrückstellungen
gefunden wird;
5. Überschreitungen bei Ansätzen für gesetzliche
Verpflichtungen zu genehmigen; die Bedeckung
ist durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen
sicherzustellen; die Ausgaben sollen in
erster Linie bei den Ausgabenansätzen des Ermessens
rückgestellt werden. Sofern derartige
Möglichkeiten jedoch nicht gegeben sind, sind die
erforderlichen Rückstellungen bei den übrigen
Ausgabenansätzen vorzunehmen;
6. Überschreitungen von Ausgabenansätzen bis
zum Betrage von 50.000 Schilling zu genehmigen,
sofern die Bedeckung sichergestellt ist.
(6) Soweit im Bundesvoranschlag finanzgesetzliche
Ansätze in mehrere Aufgabenbereiche
untergegliedert sind, besteht volle Deckungsfähigkeit
zwischen Beträgen verschiedener Aufgabenbereiche
solcher finanzgesetzlicher Ansätze.
Artikel IV. (1) Ausgaben dürfen, auch wenn
sie im Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den
Geldvoranschlägen (Anlage II und III) vorgesehen
sind, nur dann geleistet werden, wenn sie
zur Erfüllung gesetzlicher oder anderer rechtlicher
Pflichten oder zu produktiven Zwecken
sowie zum Wiederaufbau zwingend notwendig
oder zur Fortführung der Verwaltung nach den
Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit erforderlich sind.
(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit Ausnahme
der Punkte X und XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(BGBl. Nr. 277/1925 in der
Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung
(BGBl. Nr. 118/1926) und die Verordnung
der Bundesregierung vom 20. August
1925 (BGBl. Nr. 330/1925).
(3) Die Verfügungsberechtigung über die auf
Grund des Bundesfinanzgesetzes 1966 den anweisenden
Stellen zugewiesenen Ausgabenansätze
erlischt mit 31. Dezember 1966. Es können jedoch
alle bis 31. Dezember 1966 eingelangten
Rechnungen, die sich auf das Jahr 1966 beziehen,
noch bis zum Ablauf des Monats Jänner 1967
für das Haushaltsjahr 1966 angewiesen werden.
Dasselbe gilt unter den gleichen Voraussetzungen
für sonstige bis dahin anerkannte Verbindlichkeiten
sowie für die Zuführung zu Rücklagen.
Artikel V. Die Steuern und sonstigen Einnahmen
sind nach den bestehenden Vorschriften
einzuheben.
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1966
1. bis zum Betrag des Gesamtgebarungsabganges
gemäß Artikel II Abs. 1 Anleihen, Darlehen
und sonstige Kredite zur Bedeckung von
Ausgabenansätzen für Anlagen der ordentlichen
oder der außerordentlichen Gebarung zu Bedingungen,
welche die in Betracht kommenden Verhältnisse
auf den in- und ausländischen Geld-
und Kapitalmärkten berücksichtigen, aufzunehmen;
eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall
den Betrag von 1'5 Milliarden Schilling nicht
übersteigen; in Verträgen über Kreditoperationen
im Ausland kann vereinbart werden, daß für
Verbindlichkeiten der Republik Österreich aus
solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen
oder Bundeseinnahmen ohne weiteres
Zutun der Gläubiger verhältnismäßig in gleicher
Weise gewährt werden, als nach Abschluß dieser
Verträge solche Besicherungen für andere Verbindlichkeiten
der Republik Österreich eingeräumt
werden; Fremdwährungsbeträge sind zu
den bei Vertragsabschluß jeweils geltenden Kassenwerten
auf den genannten Höchstbetrag anzurechnen;
im Falle der Ausübung der Ermächtigungen
gemäß Artikel III Abs. 5 Ziffer 2 und 3
erhöht sich der im 1. Satz aufgezeigte Betrag
um 700 Millionen Schilling;
2. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige
Kreditoperationen mit einer Laufzeit bis
31. Dezember 1966 in einem Ausmaß durchzuführen,
daß der jeweilige Stand der Verpflichtungen
aus solchen Kreditoperationen den Betrag
von 1'5 Milliarden Schilling nicht übersteigt; die
Gebarung aus solchen Kreditoperationen ist in
der Anlehensgebarung auszuweisen; bis 31. Dezember
1966 nicht getilgte Schuldverpflichtungen
aus diesen Kreditoperationen sind auf den in
Ziffer 1 genannten Höchstbetrag anzurechnen;
3. Verpflichtungen des Bundes aus Anleihen,
Darlehensverträgen und sonstigen Kreditoperationen
nach Maßgabe der wirtschaftlichen und
finanzpolitischen Erfordernisse zu prolongieren
oder zu konvertieren, insoweit sich dadurch der
Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;
die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung
oder Konvertierung hat in der Anlehensgebarung
zu erfolgen.
Artikel VH. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Jahre 1966 für den Bund
1. Haftungen für land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen
von insgesamt 800 Millionen Schilling zu gewährende
Investitionskredite zu übernehmen; solche
Haftungen können auch für Kredite übernommen
werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechtes zusammengeschlossenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften,
land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften
und ähnlichen Vereinigungen mit
Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
gewährt werden; die Haftung darf
im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50% des aushaftenden
Kreditbetrages, bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben (Eigen- und Pachtbetriebe)
mit Einheitswerten bis 50.000 S jeweils
jedoch bis zu 60% des aushaftenden Kreditbetrages,
keinesfalls für einen höheren Betrag als
50 Millionen Schilling übernommen werden;
2. Haftungen für Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag
von 25 Millionen Schilling zu übernehmen,
die von der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft
für Bundesbedienstete, Ges. m. b. H.,
zur Vorfinanzierung von Wohnungsbauten aufgenommen
werden, um die vom Bundesministerium
für Inneres verwalteten Flüchtlingslager
freizumachen;
3. die Haftung in Höhe von 50 Millionen Schilling
für von der Austrian Airlines — Österreichische
Luftverkehrs-AG. aufzunehmende Darlehen
zu übernehmen;
4. die Haftung in Höhe von 50 Millionen
Schilling für von der Ersten Donau-Dampfschifffahrtsgesellschaft
aufzunehmende Darlehen zu
übernehmen;
5. die Verpflichtung zu übernehmen, die
General Dynamics Corporation und die American
Machine and Foundry Company sowie deren
Unterlieferanten gegen Ansprüche, die aus dem
Betrieb der dem Bund und der Österreichischen
Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft
m. b. H. gelieferten Atomreaktoren und deren
Hilfseinrichtungen entstehen, schad- und klaglos
zu halten; die gleiche Verpflichtung kann auch
gegenüber der Internationalen Atomenergieorganisation
hinsichtlich des von dieser leihweise
zur Benützung überlassenen fahrbaren Isotopenlaboratoriums
übernommen werden sowie gegenüber
der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika hinsichtlich der von dieser zur Verfügung
gestellten spaltbaren Materialien und
Brennstoffelemente sowie schließlich gegenüber
Unternehmen, die Brennstoffelemente nach
Österreich liefern oder zur Aufarbeitung übernehmen;
die Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung
darf im Einzelfall den Betrag von
50 Millionen Schilling nicht übersteigen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters
ermächtigt, im Jahr 1966 für den Bund
1. die Haftung und den Zinsendienst für Darlehen
in einem Betrag von 200 Millionen Schilling
und für einen weiteren Betrag von 150 Millionen
Schilling auch die Tilgung zu übernehmen, die
vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds zur
Finanzierung von Volkswohnungen aufgenommen
werden;
2. die Haftung und den Zinsendienst für Darlehen
in einem Betrag von 200 Millionen Schilling
und für einen weiteren Betrag von 150 Millionen
Schilling auch die Tilgung zu übernehmen,
die vom Wohnhaus-Wiederaufbaufonds zur
Finanzierung von Wohnhauswiederaufbauten
aufgenommen werden.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Beträge
(Gesamtbeträge) stellen Grundbeträge ohne
Zinsen und Kosten dar. Die Ermächtigungen laut
den Abs. 1 und 2 erstrecken sich auch auf die
Zinsen und Kosten, die mit den einzelnen Darlehen
(Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 und Abs. 2) und Verpflichtungen
(Abs. 1 Ziffer 5) in Zusammenhang
stehen.
Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für
Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1966
1. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen
Teile der Ausgabenansätze für einzeln ver-
anschlagte Bauvorhaben eine Reservierung im
Wege einer Rücklagenzuführung zwecks Verwendung
im nächstfolgenden Finanzjahr vorzunehmen;
2. in der Höhe der nicht in Anspruch genommenen
Teile der Ausgabenansätze für Anlagen
in der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung
der Bundesbetriebe, Monopole und
Österreichischen Bundesbahnen eine Reservierung
im Wege einer Rücklagenzuführung zur
führung zwecks Verwendung im nächstfolgenden
Finanzjahr vorzunehmen.
3. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen
Teile zweckgebundener Einnahmen eine
Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung
zwecks Verwendung im nächstfolgenden
Finanzjahr vorzunehmen.
(2) Die im Jahre 1966 anfallenden Mehreinnahmen
aus der Auflösung der gemäß Artikel
VII des Bundesfinanzgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 1, angelegten Rücklagen dienen zur Bedeckung
der sich aus dieser Rücklagenverwendung
ergebenden Mehrausgaben.
(3) Jahreskreditüberschreitungen, die sich aus
der Auflösung von Rücklagen ergeben, sind vom
Bundesminister für Finanzen auf Antrag zu genehmigen.
Dem Nationalrat hat er hierüber vierteljährlich
zu berichten.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1966 über unbewegliches
Bundesvermögen bis zu einem Gesamtwert
von 50 Millionen Schilling zu verfügen,
falls der Schätzwert des einzelnen Vermögensgegenstandes,
bei Belastungen aber der Schätzwert
der Belastung, entweder den Betrag von
50.000 S nicht übersteigt oder den Betrag von
2'5 Millionen Schilling nicht übersteigt und im
letzteren Falle die Verfügung für Siedlungszwecke,
für Zwecke der Gebietskörperschaften,
des Schul-, Straßen-, Güter- und Seilwege-, Eisenbahn-,
Post- oder Wasserbaues, der Wasserversorgung,
der Energiewirtschaft, der Verbesserung
der Betriebsstruktur in der Land- und Forstwirtschaft
oder der Wiederherstellung durch
Kriegseinwirkung beschädigter oder zerstörter
bundeseigener Wohnhäuser geboten oder notwendig
ist, um Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit
zu vermeiden.
(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt die
Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen durch
Verkauf, Tausch oder Schenkung zu veräußern
oder es mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten
oder anderen dinglichen Rechten zu belasten.
Hiebei ist das Entgelt (Preis, Wert)
mindestens mit dem auf Grund der Realschätzordnung
(Justizministerialverordnung vom
25. Juli 1897, RGBl. Nr. 175) ermittelten Verkehrswert
festzusetzen.
(3) Über Verfügungen über Bestandteile des
unbeweglichen Bundesvermögens, deren Wert
im Einzelfall den Betrag von 300.000 S übersteigt,
hat der Bundesminister für Finanzen dem
Nationalrat vierteljährlich zu berichten.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1966 entbehrliche
Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens
durch Verkauf oder Tausch zu veräußern
oder sie mit Pfandrechten zu belasten,
wenn deren Preis ein Tarif bestimmt, in ähnlicher
Art allgemein das Entgelt für sie festgelegt
ist oder sie einen Börsen-, Marktpreis oder Verkehrswert
haben. Ferner ist der Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, bewegliches Bundesvermögen
durch Schenkung zu veräußern, wenn
es keinen Verkehrswert besitzt oder die Veräußerung
notwendig ist, um Kosten oder unvertretbare
Verwaltungstätigkeit zu vermeiden.
(2) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen
a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen
und Betrieben, die nach Maßgabe
besonderer Gesetze verstaatlicht sind,
b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung
ein Viertel des Grundkapitals
(Stammkapitals) übersteigt;
c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an anderen Unternehmungen, wenn
der Wert der Beteiligung, über die verfügt
wird, ein Viertel des Wertes des Unternehmens
übersteigt.
(3) Übersteigt im Einzelfall der Wert des Vermögens,
über das verfügt wird, den Betrag von
5 Millionen Schilling, so bedarf die Verfügung
über ein solches Bundesvermögen eines Gesetzes
im Sinne des Artikels 42 Abs. 5 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
(4) Über Verfügungen über Bestandteile des
beweglichen Bundesvermögens, deren Wert im
Einzelfall den Betrag von 300.000 S übersteigt,
hat der Bundesminister für Finanzen dem
Nationalrat vierteljährlich zu berichten.
Artikel XI. Die Anzahl der Dienstposten wird
durch den Dienstpostenplan 1966 festgesetzt (Anlage
IV). Der Dienstpostenplan 1966 tritt am
1. Juli 1966 in Kraft. Für die Zeit vom 1. Jänner
bis 30. Juni 1966 gilt der Dienstpostenplan 1965
mit der Maßgabe, daß die Anzahl der Dienstposten
der Personalreserve durch die Anlage zum
Bundesgesetz vom 12. November 1965, betreffend
die Führung des Bundeshaushaltes in der
Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1966, BGBl.
Nr. 307/1965, festgesetzt wird.
Artikel XII. Die Anzahl und Kategorie der
im Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1966
zur Verwendung zugelassenen Kraft-, Luft- und
Wasserfahrzeuge setzt der Systemisierungsplan
der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes
für das Jahr 1966 fest (Anlage V).
Artikel XIII. Dieses Bundesgesetz tritt — mit
Ausnahme der Anlage IV — mit der Maßnahme
in Kraft, daß
die finanzgesetzlichen Ansätze des Bundesvoranschlages
1966 (Anlage I) und die Bestandteile
desselben bildenden Geldvoranschläge
(Anlagen II und III) für das ganze
Finanzjahr 1966 und
die auf Grund des Bundesgesetzes vom
12. November 1965, betreffend die Führung
des Bundeshaushaltes in der Zeit vom 1. Jänner
bis 30. Juni 1966, BGBl. Nr. 265/1965,
erfolgten Gebarungen zu Lasten der finanzgesetzlichen
Einnahme- und Ausgabenansätze
des Bundesvoranschlages für das Jahr 1966 als
vollzogen
gelten.
Artikel XIV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der Befugnis der
obersten Organe zum Vollzug der einzelnen
Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der
Bundesminister für Finanzen betraut.