87. Verordnung: Abänderung der Verordnung über den nichtlinienmäßigen Personen- und Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen über die Grenze.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 5 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, und des
§ 7 Abs. 5 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 63/1952, wird angeordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 13. Dezember
1961, BGBl. Nr. 300, wird geändert wie folgt
1. § 1 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„(1) Unternehmer mit Standorten in
Belgien,
Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
Italien,
den Niederlanden,
Norwegen und
Schweden
bedürfen für die Beförderung von Personen mit
Omnibussen in oder durch das Bundesgebiet
keiner Bewilligung nach § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes, wenn es sich um die
Durchführung folgender Fahrten handelt:"
2. Im § 1 ist nach Abs. 1 folgender neue Abs. 2
einzufügen
„(2) Keiner Bewilligung bedürfen ferner Unternehmer
mit Standorten in Belgien, wenn
a) Fahrten nach Abs. 1 lit. a oder lit. c mit
Personenkraftwagen ausgeführt werden;
b) eine geschlossene Gruppe von Personen in
einem Kraftfahrzeug von einem Seehafen
oder einem Flughafen der Beneluxstaaten
oder einem Flughafen in Österreich nach
einem in einem anderen Staat gelegenen
Seehafen oder Flughafen befördert wird
und das Kraftfahrzeug leer zum Ausgangspunkt
zurückfährt;
c) im Verlauf einer Rundfahrt nach Abs. 1
lit. a von einem beliebigen Punkt Ausflüge
veranstaltet werden, die bereits vor der
Abfahrt in einer mitzuführenden Liste
(„Feuille de route") eingetragen sind."
3. Der letzte Absatz des § 1 erhält die Absatzbezeichnung
(3).
4. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Unternehmer mit Standorten in der Bundesrepublik
Deutschland dürfen Fahrgäste in
Kraftdroschken oder Mietwagen im Bundesgebiet
aufnehmen, wenn der Beförderungsvertrag für
die Fahrgäste abgeschlossen worden ist, bevor sie
im Bundesgebiet eintreffen, oder wenn sie von
demselben Unternehmer in das Bundesgebiet gebracht
worden sind."
5. § 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Unternehmer, die ihren Standort in der
deutschen Grenzzone (§ 8) haben, dürfen unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 2 Fahrgäste
innerhalb der österreichischen Grenzzone
(§ 8) in Kraftdroschken oder Mietwagen aufnehmen,
wenn die Fahrt auf Bestellung durchgeführt
wird und die Fahrgäste nicht in Österreich
abgesetzt werden."
6. § 4 erster Satz hat zu lauten
„Unternehmer mit Standorten in
Belgien,
Bulgarien,
Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
Finnland,
Griechenland,
Italien,
den Niederlanden,
Norwegen,
Polen,
Schweden und
Ungarn
bedürfen für die Beförderung von Gütern mit
Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet
keiner Bewilligung nach § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes,
wenn sie einen von der
zuständigen Behörde ihres Heimatstaates ausgegebenen
Ausweis mitführen, aus dem die
näheren Angaben hinsichtlich des Unternehmers,
des beförderten Gutes und des verwendeten
Kraftfahrzeuges zu ersehen sind."
7. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Weder eine Bewilligung (§ 7 Abs. 1 des
Güterbeförderungsgesetzes) noch ein Ausweis
(§ 4) ist erforderlich für
a) Leichentransporte,
b) Umzugstransporte,
c) Transporte von Messe- und Ausstellungsgut,
d) Transporte von Tieren, Fahrzeugen und Geräten,
die für bestimmte sportliche Veranstaltungen
vorgesehen sind,
e) Transporte von Theaterdekorationen und
-requisiten sowie Musikinstrumenten,
f) Transporte von Geräten für Musikveranstaltungen,
Rundfunk-, Fernseh- und Filmaufnahmen,
g) Beförderung von Geräten aller Art und
von lebendem und totem Inventar für
internationale Veranstaltungen in Österreich
durch Unternehmer, die ihren Standort
in Polen haben,
h) Kraftfahrzeuge, die in Italien zugelassen
sind, zu Reparaturzwecken zu Fabriken in
Österreich fahren und bei der Hin- und
Rückfahrt unbeladen sind,
i) Beförderungen im Werkverkehr von Unternehmern,
die ihren Standort in Belgien
oder Finnland haben."
8. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die unter Abs. 1 lit. c bis g angeführten
Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die betreffenden
Güter wieder zurückgeführt werden."
9. § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Weder eine Bewilligung noch ein Ausweis
ist ferner für Unternehmer mit dem Standort
in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich
a) im Straßendurchgangsverkehr zwischen
Garmisch-Partenkirchen und Pfronten—
Füssen;
b) im Straßendurchgangsverkehr zwischen
Asch und Balderschwang (Allgäu);
c) für die gelegentliche Beförderung von
Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung
der Flugdienste;
d) für die Beförderung von
aa) Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen,
mit denen bestimmungsgemäß
Reisende befördert werden,
bb) Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art
nach und von Flughäfen,
cc) Postsendungen,
dd) beschädigten Fahrzeugen,
ee) Müll und Fäkalien,
ff) Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung,
gg) Bienen und Fischbrut."
10. § 5 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Für Unternehmer mit Standorten in Norwegen
gelten die im Abs. 1 lit. b bis f, für Unternehmer
mit Standorten in Polen die im Abs. 1
lit. d bis f angeführten Ausnahmen von der Ausweis-
und Bewilligungspflicht nicht."
11. § 7 Abs. 1 1. Satz hat zu lauten
„(1) Unternehmer mit einem Standort in
Belgien,
Dänemark,
Italien,
den Niederlanden,
Norwegen und
Polen
sind Leereinfahrten in das Bundesgebiet nur gestattet,
wenn bei der Einfahrt der schriftliche
Nachweis erbracht wird, daß die Fahrt durchgeführt
wird, um im voraus vereinbarte Transporte
abzuwickeln."
12. Dem § 7 ist nach Abs. 1 folgender neue
Abs. 2 einzufügen
„(2) Unternehmer mit Standorten in Belgien
oder Polen sind von der Erbringung des Nachweises
nach Abs. 1 befreit."
13. Der letzte Absatz des § 7 erhält die Absatzbezeichnung
(3).
14. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt
„§ 8. Die für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
und den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen
über die Grenze zwischen Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland festgelegte
Grenzzone umfaßt
a) im Gebiet der Republik Österreich die Verwaltungsbezirke
Rohrbach, Schärding,
Grieskirchen, Ried, Braunau, Salzburg-
Land, Salzburg, Hallein, St. Johann, Zell
am See sowie jene Teile der Bundesländer
Tirol und Vorarlberg, die nördlich der
Linie Feldkirch, Illtal, Bludenz, Klostertal,
Arlbergpaß, Stanzertal, Landeck, Oberinntal,
Innsbruck, Unterinntal, Wörgl,
Brixental, Kitzbühel, St. Johann i. T.,
Fieberbrunn und Hochfilzen gelegen sind,
einschließlich der Gemeinden Feldkirch,
Bludenz, Landeck, Innsbruck, Schwaz, Wörgl
und Kitzbühel;
b) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
die Land-(Stadt-)Kreise Wolfstein, Wegscheid,
Passau, Griesbach, Pfarrkirchen,
Altötting, Laufen, Berchtesgaden, Bad
Reichenhall, Traunstein, Rosenheim, Bad
Aibling, Miesbach, Bad Tölz, Garmisch-
Partenkirchen, Füssen, Kempten, Sonthofen,
Lindau, Tettnang, Wangen, Ravensburg,
Überlingen, Stockach und Konstanz."
15. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für den Personen- und Güterverkehr zwischen
Österreich und Jugoslawien gelten die Bestimmungen
des Abkommens zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über den grenzüberschreitenden Personen- und
Güterverkehr auf der Straße, BGBl. Nr. 223/1961,
in der Fassung der Abkommen, BGBl. Nr. 132/
1963 und 292/1963.