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87. Verordnung: Abänderung der Verordnung über den nichtlinienmäßigen Personen- und Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen über die Grenze.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Verordnung: Abänderung der Verordnung über den nichtlinienmäßigen Personen- und Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen über die Grenze.

Auf Grund des § 9 Abs. 5 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, und des

§ 7 Abs. 5 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 63/1952, wird angeordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 13. Dezember

1961, BGBl. Nr. 300, wird geändert wie folgt

1. § 1 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„(1) Unternehmer mit Standorten in

Belgien,

Dänemark,

der Bundesrepublik Deutschland,

Italien,

den Niederlanden,

Norwegen und

Schweden

bedürfen für die Beförderung von Personen mit

Omnibussen in oder durch das Bundesgebiet

keiner Bewilligung nach § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes, wenn es sich um die

Durchführung folgender Fahrten handelt:"

2. Im § 1 ist nach Abs. 1 folgender neue Abs. 2

einzufügen

„(2) Keiner Bewilligung bedürfen ferner Unternehmer

mit Standorten in Belgien, wenn

a) Fahrten nach Abs. 1 lit. a oder lit. c mit

Personenkraftwagen ausgeführt werden;

b) eine geschlossene Gruppe von Personen in

einem Kraftfahrzeug von einem Seehafen

oder einem Flughafen der Beneluxstaaten

oder einem Flughafen in Österreich nach

einem in einem anderen Staat gelegenen

Seehafen oder Flughafen befördert wird

und das Kraftfahrzeug leer zum Ausgangspunkt

zurückfährt;

c) im Verlauf einer Rundfahrt nach Abs. 1

lit. a von einem beliebigen Punkt Ausflüge

veranstaltet werden, die bereits vor der

Abfahrt in einer mitzuführenden Liste

(„Feuille de route") eingetragen sind."

3. Der letzte Absatz des § 1 erhält die Absatzbezeichnung

(3).

4. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Unternehmer mit Standorten in der Bundesrepublik

Deutschland dürfen Fahrgäste in

Kraftdroschken oder Mietwagen im Bundesgebiet

aufnehmen, wenn der Beförderungsvertrag für

die Fahrgäste abgeschlossen worden ist, bevor sie

im Bundesgebiet eintreffen, oder wenn sie von

demselben Unternehmer in das Bundesgebiet gebracht

worden sind."

5. § 2 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Unternehmer, die ihren Standort in der

deutschen Grenzzone (§ 8) haben, dürfen unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 2 Fahrgäste

innerhalb der österreichischen Grenzzone

(§ 8) in Kraftdroschken oder Mietwagen aufnehmen,

wenn die Fahrt auf Bestellung durchgeführt

wird und die Fahrgäste nicht in Österreich

abgesetzt werden."

6. § 4 erster Satz hat zu lauten

„Unternehmer mit Standorten in

Belgien,

Bulgarien,

Dänemark,

der Bundesrepublik Deutschland,

Finnland,

Griechenland,

Italien,

den Niederlanden,

Norwegen,

Polen,

Schweden und

Ungarn

bedürfen für die Beförderung von Gütern mit

Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet

keiner Bewilligung nach § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes,

wenn sie einen von der

zuständigen Behörde ihres Heimatstaates ausgegebenen

Ausweis mitführen, aus dem die

näheren Angaben hinsichtlich des Unternehmers,

des beförderten Gutes und des verwendeten

Kraftfahrzeuges zu ersehen sind."

7. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Weder eine Bewilligung (§ 7 Abs. 1 des

Güterbeförderungsgesetzes) noch ein Ausweis

(§ 4) ist erforderlich für

a) Leichentransporte,

b) Umzugstransporte,

c) Transporte von Messe- und Ausstellungsgut,

d) Transporte von Tieren, Fahrzeugen und Geräten,

die für bestimmte sportliche Veranstaltungen

vorgesehen sind,

e) Transporte von Theaterdekorationen und

-requisiten sowie Musikinstrumenten,

f) Transporte von Geräten für Musikveranstaltungen,

Rundfunk-, Fernseh- und Filmaufnahmen,

g) Beförderung von Geräten aller Art und

von lebendem und totem Inventar für

internationale Veranstaltungen in Österreich

durch Unternehmer, die ihren Standort

in Polen haben,

h) Kraftfahrzeuge, die in Italien zugelassen

sind, zu Reparaturzwecken zu Fabriken in

Österreich fahren und bei der Hin- und

Rückfahrt unbeladen sind,

i) Beförderungen im Werkverkehr von Unternehmern,

die ihren Standort in Belgien

oder Finnland haben."

8. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die unter Abs. 1 lit. c bis g angeführten

Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die betreffenden

Güter wieder zurückgeführt werden."

9. § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Weder eine Bewilligung noch ein Ausweis

ist ferner für Unternehmer mit dem Standort

in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich

a) im Straßendurchgangsverkehr zwischen

Garmisch-Partenkirchen und Pfronten—

Füssen;

b) im Straßendurchgangsverkehr zwischen

Asch und Balderschwang (Allgäu);

c) für die gelegentliche Beförderung von

Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung

der Flugdienste;

d) für die Beförderung von

aa) Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen,

mit denen bestimmungsgemäß

Reisende befördert werden,

bb) Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art

nach und von Flughäfen,

cc) Postsendungen,

dd) beschädigten Fahrzeugen,

ee) Müll und Fäkalien,

ff) Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung,

gg) Bienen und Fischbrut."

10. § 5 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für Unternehmer mit Standorten in Norwegen

gelten die im Abs. 1 lit. b bis f, für Unternehmer

mit Standorten in Polen die im Abs. 1

lit. d bis f angeführten Ausnahmen von der Ausweis-

und Bewilligungspflicht nicht."

11. § 7 Abs. 1 1. Satz hat zu lauten

„(1) Unternehmer mit einem Standort in

Belgien,

Dänemark,

Italien,

den Niederlanden,

Norwegen und

Polen

sind Leereinfahrten in das Bundesgebiet nur gestattet,

wenn bei der Einfahrt der schriftliche

Nachweis erbracht wird, daß die Fahrt durchgeführt

wird, um im voraus vereinbarte Transporte

abzuwickeln."

12. Dem § 7 ist nach Abs. 1 folgender neue

Abs. 2 einzufügen

„(2) Unternehmer mit Standorten in Belgien

oder Polen sind von der Erbringung des Nachweises

nach Abs. 1 befreit."

13. Der letzte Absatz des § 7 erhält die Absatzbezeichnung

(3).

14. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt

„§ 8. Die für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

und den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen

über die Grenze zwischen Österreich und

der Bundesrepublik Deutschland festgelegte

Grenzzone umfaßt

a) im Gebiet der Republik Österreich die Verwaltungsbezirke

Rohrbach, Schärding,

Grieskirchen, Ried, Braunau, Salzburg-

Land, Salzburg, Hallein, St. Johann, Zell

am See sowie jene Teile der Bundesländer

Tirol und Vorarlberg, die nördlich der

Linie Feldkirch, Illtal, Bludenz, Klostertal,

Arlbergpaß, Stanzertal, Landeck, Oberinntal,

Innsbruck, Unterinntal, Wörgl,

Brixental, Kitzbühel, St. Johann i. T.,

Fieberbrunn und Hochfilzen gelegen sind,

einschließlich der Gemeinden Feldkirch,

Bludenz, Landeck, Innsbruck, Schwaz, Wörgl

und Kitzbühel;

b) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

die Land-(Stadt-)Kreise Wolfstein, Wegscheid,

Passau, Griesbach, Pfarrkirchen,

Altötting, Laufen, Berchtesgaden, Bad

Reichenhall, Traunstein, Rosenheim, Bad

Aibling, Miesbach, Bad Tölz, Garmisch-

Partenkirchen, Füssen, Kempten, Sonthofen,

Lindau, Tettnang, Wangen, Ravensburg,

Überlingen, Stockach und Konstanz."

15. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für den Personen- und Güterverkehr zwischen

Österreich und Jugoslawien gelten die Bestimmungen

des Abkommens zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

über den grenzüberschreitenden Personen- und

Güterverkehr auf der Straße, BGBl. Nr. 223/1961,

in der Fassung der Abkommen, BGBl. Nr. 132/

1963 und 292/1963.

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