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87_1962 AT

87. Notenwechsel: Österreichisch-finnisches Gastarbeitnehmerabkommen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Notenwechsel: Österreichisch-finnisches Gastarbeitnehmerabkommen.

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT HELSINKI

Helsinki, am 1. Feber 1962

Herr Minister,

Ich beehre mich, Euer Exzellenz unter Bezugnahme

auf die bisher geführten Verhandlungen

zur Kenntnis zu bringen, daß die österreichische

Bundesregierung, von dem Wunsche geleitet,

die Zusammenarbeit mit Finnland auf sozialem

Gebiet durch den Austausch von Gastarbeitnehmern

zu erweitern, bereit wäre, unter dem

Vorbehalt der Gegenseitigkeit die nachstehenden

Bestimmungen zur Regelung dieses Austausches

anzuwenden

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer

Anwendung.

(2) Als Gastarbeitnehmer im Sinne des

Absatzes 1 gelten jene Staatsangehörigen der

vertragschließenden Staaten, die sich in das Gebiet

des anderen Staates begeben, um dort durch

Beschäftigung in einem Betrieb ihre beruflichen

oder sprachlichen Kenntnisse zu vervollständigen.

(3) Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel

das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Artikel 2

(1) Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein

Arbeitsverhältnis unter den in den folgenden

Artikeln festgelegten Bedingungen einzugehen,

jedoch unter Vorbehalt der Rechtsvorschriften,

welche die Beschäftigung der Ausländer in gewissen

Berufen regeln.

(2) Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt

im allgemeinen ohne Rücksicht auf die

Beschäftigungslage in dem betreffenden Berufe;

die vertragschließenden Staaten können jedoch

vereinbaren, daß gewisse Berufe und Gebiete von

der Anwendung des Abkommens ausgenommen

werden.

(3) Sofern ausländische Arbeitnehmer zum

Antritt einer Beschäftigung einer behördlichen

Genehmigung bedürfen, ist diese für Gastarbeitnehmer

nicht erforderlich.

Artikel 3

(1) Die Anzahl der Gastarbeitnehmer, die in

jedem der vertragschließenden Staaten zugelassen

werden, darf im Kalenderjahr 50 (fünfzig)

nicht überschreiten.

(2) Auf das im Absatz 1 festgelegte Kontingent

zählen alle Gastarbeitnehmer, denen im Laufe

des Kalenderjahres Zulassungen erteilt werden,

unabhängig davon, für welche Dauer sie erteilt

werden und in welchem Zeitpunkt von ihnen

Gebrauch gemacht wird. Gastarbeitnehmer zählen

dann nicht auf das im Absatz 1 festgelegte

Kontingent des laufenden Kalenderjahres, wenn

sie sich auf Grund von Zulassungen in einem

der vertragschließenden Staaten aufhalten, die

bereits im Vorjahr erteilt worden sind.

(3) Wird das im Absatz 1 festgelegte Kontingent

von den Gastarbeitnehmern eines der vertragschließenden

Staaten im Laufe eines Kalenderjahres

nicht erreicht, so darf dieser weder die

Anzahl der den Gastarbeitnehmern des anderen

vertragschließenden Staates erteilten Zulassungen

verringern noch den Rest des nicht erschöpften

Kontingentes auf das folgende Kalenderjahr

übertragen.

(4) Die im Absatz 1 genannte Zahl von Gastarbeitnehmern

kann auf Vorschlag eines der

vertragschließenden Staaten abgeändert werden.

Eine derartige Vereinbarung für das folgende

Kalenderjahr ist spätestens am 1. Dezember zu

treffen.

Artikel 4

(1) Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich

ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen

in Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von

sechs Monaten zulässig.

(2) Nach Ablauf des im Absatz 1 genannten

Zeitraumes darf der Gastarbeitnehmer weder

sein Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues

Arbeitsverhältnis im Aufnahmeland eingehen.

Artikel 5

(1) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer darf

nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß

der Gastarbeitnehmer keine andere Beschäftigung

ausüben wird als die, für welche die Zulassung

erteilt worden ist.

(2) Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäftigungen

in den Betrieben antreten, die von

Streik oder Aussperrung betroffen sind. Bricht

eine solche Streitigkeit während der Dauer eines

Beschäftigungsverhältnisses eines Gastarbeitnehmers

aus, so sind diesem soweit als möglich

alle Erleichterungen zur Auffindung eines

anderen geeigneten Arbeitsplatzes zu gewähren;

dies gilt auch für Fälle, in denen der Gastarbeitnehmer

mit seinem Arbeitgeber in Arbeitsstreitigkeiten

gerät.

Artikel 6

Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen

werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu

beschäftigen wünschen, verpflichten, sie unter

den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu

beschäftigen, wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse

von Inländern in den Betrieben

gelten, in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt

werden sollen.

Artikel 7

Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeitnehmer

finden alle Vorschriften über die soziale

Sicherheit von Arbeitnehmern Anwendung.

Artikel 8

(1) Personen, die von den Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens Gebrauch machen

wollen, haben ihr Ansuchen der zuständigen

Behörde ihres Staates (Absatz 3) vorzulegen. Das

Ansuchen hat alle für seine Prüfung erforderlichen

Angaben zu enthalten und muß insbesondere

anführen, in welchem Beruf und

gegebenfalls in welchem Betrieb der Gastarbeitnehmer

beschäftigt werden will. Dem Ansuchen

ist ferner ein Leumundszeugnis des Bewerbers

beizuschließen.

(2) Die zuständige Behörde leitet den Antrag,

falls die Voraussetzungen erfüllt sind, an die

zuständige Behörde des anderen Staates weiter,

die über die Zulassung entscheidet. Diese Stelle

entscheidet auch über allfällige Verlängerungen

gemäß Artikel 4 Absatz 1.

(3) Die Zulassungsgesuche der österreichischen

Bewerber um einen Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer

sind an das Bundesministerium für

soziale Verwaltung in Wien zu richten, diejenigen

der finnischen Bewerber an das Ministerium

für Kommunikation und allgemeine

Arbeiten.

Artikel 9

(1) Zur Erreichung der mit dem vorliegenden

Abkommen angestrebten Ziele und um soweit

wie möglich Personen zu helfen, die sich um

einen Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer bewerben,

aber nicht in der Lage sind, selbst einen

solchen Arbeitsplatz zu finden, verpflichten sich

die vertragschließenden Staaten, den Austausch

von Gastarbeitnehmern durch alle geeignet

erscheinenden Maßnahmen und unter Beteiligung

der interessierten Organisationen zu fördern

und zu erleichtern.

(2) Die zuständigen Behörden der vertragschließenden

Staaten werden ihr möglichstes tun,

um eine Behandlung der Ansuchen in kürzester

Frist zu gewährleisten. Sie werden sich gleichfalls

bemühen, die Schwierigkeiten, die bei der

Einreise, während des Aufenthaltes oder bei der

Ausreise der Gastarbeitnehmer bestehen könnten,

mit größter Beschleunigung zu beseitigen; die

Bestimmungen dieses Abkommens berühren jedoch

nicht die Verpflichtungen der Gastarbeitnehmer,

die in dem Gebiete der vertragschließenden

Staaten geltenden Vorschriften über die Einreise,

den Aufenthalt und die Ausreise von

Staatsangehörigen fremder Staaten zu erfüllen.

Artikel 10

Die vertragschließenden Staaten vereinbaren

das Nähere über die zur Durchführung dieses

Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die

ein gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie

unterrichten sich gegenseitig über die Änderungen

innerstaatlicher Vorschriften auf den

dieses Abkommen betreffenden Gebieten und

regeln etwaige bei der Auslegung und Durchführung

dieses Abkommens auftretende

Schwierigkeiten im Wege unmittelbarer Verhandlungen.

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen wird durch Notenaustausch

abgeschlossen; es tritt mit Beginn des

zweiten Monates in Kraft, der dem Notenaustausch

folgt, und gilt bis zum 31. Dezember des

Jahres, in dem es in Kraft tritt.

(2) Das Abkommen gilt stillschweigend als

jeweils für ein weiteres Kalenderjahr verlängert,

sofern es nicht von einem der beiden vertragschließenden

Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende

schriftlich gekündigt wird.

(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf

Grund des vorliegenden Abkommens ausgesprochenen

Zulassungen für die vorgesehene

Dauer gültig.

(4) Als Kontingent für den Rest des Kalenderjahres

des Vertragsabschlusses gilt der dem Zeitraum

vom Inkrafttreten bis zum Jahresende

entsprechende Anteil des in Artikel 3 Absatz 1

festgesetzten Kontingentes.

Ich wäre Euer Exzellenz dankbar, wenn Sie

mir bekanntgeben würden, ob die finnische

Regierung geneigt ist, eine Vereinbarung nach

dem vorstehenden Wortlaut abzuschließen.

Zutreffendenfalls würde der Austausch dieser

Note und Ihrer Antwortnote als ein Abkommen

zwischen unseren Regierungen angesehen werden.

Genehmigen Euer Exzellenz die Versicherung

meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Dr. Hobel m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Ahti Karjalainen

Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Finnlands

Helsinki

MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN

ANGELEGENHEITEN FINNLANDS

Helsinki, den 1. Feber 1962

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang der

Note folgenden Inhalts vom 1. Feber 1962 zu

bestätigen

„Ich beehre mich, Euer Exzellenz unter

Bezugnahme auf die bisher geführten Verhandlungen

zur Kenntnis zu bringen, daß die österreichische

Bundesregierung, von dem Wunsche

geleitet, die Zusammenarbeit mit Finnland auf

sozialem Gebiet durch den Austausch von Gastarbeitnehmern

zu erweitern, bereit wäre, unter

dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit die nachstehenden

Bestimmungen zur Regelung dieses

Austausches anzuwenden

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer

Anwendung.

(2) Als Gastarbeitnehmer im Sinne des

Absatzes 1 gelten jene Staatsangehörigen der

vertragschließenden Staaten, die sich in das Gebiet

des anderen Staates begeben, um dort durch Beschäftigung

in einem Betrieb ihre beruflichen

oder sprachlichen Kenntnisse zu vervollständigen.

(3) Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel

das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Artikel 2

(1) Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein

Arbeitsverhältnis unter den in den folgenden

Artikeln festgelegten Bedingungen einzugehen,

jedoch unter Vorbehalt der Rechtsvorschriften,

welche die Beschäftigung der Ausländer in

gewissen Berufen regeln.

(2) Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt

im allgemeinen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungslage

in dem betreffenden Berufe; die

vertragschließenden Staaten können jedoch vereinbaren,

daß gewisse Berufe und Gebiete von

der Anwendung des Abkommens ausgenommen

werden.

(3) Sofern ausländische Arbeitnehmer zum Antritt

einer Beschäftigung einer behördlichen

Genehmigung bedürfen, ist diese für Gastarbeitnehmer

nicht erforderlich.

Artikel 3

(1) Die Anzahl der Gastarbeitnehmer, die in

jedem der vertragschließenden Staaten zugelassen

werden, darf im Kalenderjahr 50 (fünfzig) nicht

überschreiten.

(2) Auf das im Absatz 1 festgelegte Kontingent

zählen alle Gastarbeitnehmer, denen im Laufe

des Kalenderjahres Zulassungen erteilt werden,

unabhängig davon, für welche Dauer sie erteilt

werden und in welchem Zeitpunkt von ihnen

Gebrauch gemacht wird. Gastarbeitnehmer

zählen dann nicht auf das im Absatz 1 festgelegte

Kontingent des laufenden Kalenderjahres,

wenn sie sich auf Grund von Zulassungen

in einem der vertragschließenden Staaten aufhalten,

die bereits im Vorjahr erteilt worden

sind.

(3) Wird das im Absatz 1 festgelegte Kontingent

von den Gastarbeitnehmern eines der vertragschließenden

Staaten im Laufe eines

Kalenderjahres nicht erreicht, so darf dieser

weder die Anzahl der den Gastarbeitnehmern

des anderen vertragschließenden Staates erteilten

Zulassungen verringern noch den Rest des nicht

erschöpften Kontingentes auf das folgende

Kalenderjahr übertragen.

(4) Die im Absatz 1 genannte Zahl von Gastarbeitnehmern

kann auf Vorschlag eines der

vertragschließenden Staaten abgeändert werden.

Eine derartige Vereinbarung für das folgende

Kalenderjahr ist spätestens am 1. Dezember zu

treffen.

Artikel 4

(1) Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich

ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen

in Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von

sechs Monaten zulässig.

(2) Nach Ablauf des im Absatz 1 genannten

Zeitraumes darf der Gastarbeitnehmer weder

sein Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues

Arbeitsverhältnis im Aufnahmeland eingehen.

Artikel 5

(1) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer darf

nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß

der Gastarbeitnehmer keine andere Beschäftigung

ausüben wird als die, für welche die Zulassung

erteilt worden ist.

(2) Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäftigungen

in den Betrieben antreten, die von

Streik oder Aussperrung betroffen sind. Bricht

eine solche Streitigkeit während der Dauer eines

Beschäftigungsverhältnisses eines Gastarbeitnehmers

aus, so sind diesem soweit als möglich

alle Erleichterungen zur Auffindung eines

anderen geeigneten Arbeitsplatzes zu gewähren;

dies gilt auch für Fälle, in denen der Gastarbeitnehmer

mit seinem Arbeitgeber in Arbeitsstreitigkeiten

gerät.

Artikel 6

Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen

werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu

beschäftigen wünschen, verpflichten, sie unter

den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu

beschäftigen, wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse

von Inländern in den Betrieben

gelten, in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt

werden sollen.

Artikel 7

Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeitnehmer

finden alle Vorschriften über die soziale

Sicherheit von Arbeitnehmern Anwendung.

Artikel 8

(1) Personen, die von den Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens Gebrauch machen

wollen, haben ihr Ansuchen der zuständigen

Behörde ihres Staates (Absatz 3) vorzulegen.

Das Ansuchen hat alle für seine Prüfung

erforderlichen Angaben zu enthalten und muß

insbesondere anführen, in welchem Beruf und

gegebenenfalls in welchem Betrieb der Gastarbeitnehmer

beschäftigt werden will. Dem Ansuchen

ist ferner ein Leumundszeugnis des

Bewerbers beizuschließen.

(2) Die zuständige Behörde leitet den Antrag,

falls die Voraussetzungen erfüllt sind, an die

zuständige Behörde des anderen Staates weiter,

die über die Zulassung entscheidet. Diese Stelle

entscheidet auch über allfällige Verlängerungen

gemäß Artikel 4 Absatz 1.

(3) Die Zulassungsgesuche der österreichischen

Bewerber um einen Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer

sind an das Bundesministerium für

soziale Verwaltung in Wien zu richten, diejenigen

der finnischen Bewerber an das Ministerium

für Kommunikation und allgemeine

Arbeiten.

Artikel 9

(1) Zur Erreichung der mit dem vorliegenden

Abkommen angestrebten Ziele und um soweit

wie möglich Personen zu helfen, die sich um

einen Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer bewerben,

aber nicht in der Lage sind, selbst einen

solchen Arbeitsplatz zu finden, verpflichten sich

die vertragschließenden Staaten, den Austausch

von Gastarbeitnehmern durch alle geeignet

erscheinenden Maßnahmen und unter Beteiligung

der interessierten Organisationen zu fördern

und zu erleichtern.

(2) Die zuständigen Behörden der vertragschließenden

Staaten werden ihr möglichstes tun,

um eine Behandlung der Ansuchen in kürzester

Frist zu gewährleisten. Sie werden sich gleichfalls

bemühen, die Schwierigkeiten, die bei der

der Einreise, während des Aufenthaltes oder bei

der Ausreise der Gastarbeitnehmer bestehen

könnten, mit größter Beschleunigung zu beseitigen;

die Bestimmungen dieses Abkommens

berühren jedoch nicht die Verpflichtungen der

Gastarbeitnehmer, die in dem Gebiete der vertragschließenden

Staaten geltenden Vorschriften

über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise

von Staatsangehörigen fremder Staaten

zu erfüllen.

Artikel 10

Die vertragschließenden Staaten vereinbaren

das Nähere über die zur Durchführung dieses

Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die ein

gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten

sich gegenseitig über die Änderungen

innerstaatlicher Vorschriften auf den dieses Abkommen

betreffenden Gebieten und regeln

etwaige bei der Auslegung und Durchführung

dieses Abkommens auftretende Schwierigkeiten

im Wege unmittelbarer Verhandlungen.

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen wird durch Notenaustausch

abgeschlossen; es tritt mit Beginn des

zweiten Monates in Kraft, der dem Notenaustausch

folgt und gilt bis zum 31. Dezember des

Jahres, in dem es in Kraft tritt.

(2) Das Abkommen gilt stillschweigend als

jeweils für ein weiteres Kalenderjahr verlängert,

sofern es nicht von einem der beiden vertragschließenden

Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende

schriftlich gekündigt wird.

(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf

Grund des vorliegenden Abkommens ausgesprochenen

Zulassungen für die vorgesehene

Dauer gültig.

(4) Als Kontingent für den Rest des Kalenderjahres

des Vertragsabschlusses gilt der dem Zeitraum

vom Inkrafttreten bis zum Jahresende

entsprechende Anteil des in Artikel 3 Absatz 1

festgesetzten Kontingentes.

Ich wäre Euer Exzellenz dankbar, wenn Sie

mir bekanntgeben würden, ob die finnische

Regierung geneigt ist, eine Vereinbarung nach

dem vorstehenden Wortlaut abzuschließen.

Zutreffendenfalls würde der Austausch dieser

Note und Ihrer Antwortnote als ein Abkommen

zwischen unseren Regierungen angesehen

werden."

Ich habe die Ehre, Euer Exzellenz mitzuteilen,

daß die finnische Regierung mit dem Inhalt

Ihrer Note einverstanden ist und den Austausch

der Noten als Abkommen zwischen den beiden

Regierungen betrachtet.

Genehmigen Euer Exzellenz die Versicherung

meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Ahti Karjalainen m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Botschafter Dr. Adolf Heinrich Hobel

Helsinki

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 wird dieses Abkommen am 1. April 1962 in Kraft treten.

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