87. Notenwechsel: Österreichisch-finnisches Gastarbeitnehmerabkommen.
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT HELSINKI
Helsinki, am 1. Feber 1962
Herr Minister,
Ich beehre mich, Euer Exzellenz unter Bezugnahme
auf die bisher geführten Verhandlungen
zur Kenntnis zu bringen, daß die österreichische
Bundesregierung, von dem Wunsche geleitet,
die Zusammenarbeit mit Finnland auf sozialem
Gebiet durch den Austausch von Gastarbeitnehmern
zu erweitern, bereit wäre, unter dem
Vorbehalt der Gegenseitigkeit die nachstehenden
Bestimmungen zur Regelung dieses Austausches
anzuwenden
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer
Anwendung.
(2) Als Gastarbeitnehmer im Sinne des
Absatzes 1 gelten jene Staatsangehörigen der
vertragschließenden Staaten, die sich in das Gebiet
des anderen Staates begeben, um dort durch
Beschäftigung in einem Betrieb ihre beruflichen
oder sprachlichen Kenntnisse zu vervollständigen.
(3) Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel
das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Artikel 2
(1) Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein
Arbeitsverhältnis unter den in den folgenden
Artikeln festgelegten Bedingungen einzugehen,
jedoch unter Vorbehalt der Rechtsvorschriften,
welche die Beschäftigung der Ausländer in gewissen
Berufen regeln.
(2) Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt
im allgemeinen ohne Rücksicht auf die
Beschäftigungslage in dem betreffenden Berufe;
die vertragschließenden Staaten können jedoch
vereinbaren, daß gewisse Berufe und Gebiete von
der Anwendung des Abkommens ausgenommen
werden.
(3) Sofern ausländische Arbeitnehmer zum
Antritt einer Beschäftigung einer behördlichen
Genehmigung bedürfen, ist diese für Gastarbeitnehmer
nicht erforderlich.
Artikel 3
(1) Die Anzahl der Gastarbeitnehmer, die in
jedem der vertragschließenden Staaten zugelassen
werden, darf im Kalenderjahr 50 (fünfzig)
nicht überschreiten.
(2) Auf das im Absatz 1 festgelegte Kontingent
zählen alle Gastarbeitnehmer, denen im Laufe
des Kalenderjahres Zulassungen erteilt werden,
unabhängig davon, für welche Dauer sie erteilt
werden und in welchem Zeitpunkt von ihnen
Gebrauch gemacht wird. Gastarbeitnehmer zählen
dann nicht auf das im Absatz 1 festgelegte
Kontingent des laufenden Kalenderjahres, wenn
sie sich auf Grund von Zulassungen in einem
der vertragschließenden Staaten aufhalten, die
bereits im Vorjahr erteilt worden sind.
(3) Wird das im Absatz 1 festgelegte Kontingent
von den Gastarbeitnehmern eines der vertragschließenden
Staaten im Laufe eines Kalenderjahres
nicht erreicht, so darf dieser weder die
Anzahl der den Gastarbeitnehmern des anderen
vertragschließenden Staates erteilten Zulassungen
verringern noch den Rest des nicht erschöpften
Kontingentes auf das folgende Kalenderjahr
übertragen.
(4) Die im Absatz 1 genannte Zahl von Gastarbeitnehmern
kann auf Vorschlag eines der
vertragschließenden Staaten abgeändert werden.
Eine derartige Vereinbarung für das folgende
Kalenderjahr ist spätestens am 1. Dezember zu
treffen.
Artikel 4
(1) Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich
ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen
in Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von
sechs Monaten zulässig.
(2) Nach Ablauf des im Absatz 1 genannten
Zeitraumes darf der Gastarbeitnehmer weder
sein Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues
Arbeitsverhältnis im Aufnahmeland eingehen.
Artikel 5
(1) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer darf
nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß
der Gastarbeitnehmer keine andere Beschäftigung
ausüben wird als die, für welche die Zulassung
erteilt worden ist.
(2) Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäftigungen
in den Betrieben antreten, die von
Streik oder Aussperrung betroffen sind. Bricht
eine solche Streitigkeit während der Dauer eines
Beschäftigungsverhältnisses eines Gastarbeitnehmers
aus, so sind diesem soweit als möglich
alle Erleichterungen zur Auffindung eines
anderen geeigneten Arbeitsplatzes zu gewähren;
dies gilt auch für Fälle, in denen der Gastarbeitnehmer
mit seinem Arbeitgeber in Arbeitsstreitigkeiten
gerät.
Artikel 6
Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen
werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu
beschäftigen wünschen, verpflichten, sie unter
den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu
beschäftigen, wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse
von Inländern in den Betrieben
gelten, in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt
werden sollen.
Artikel 7
Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeitnehmer
finden alle Vorschriften über die soziale
Sicherheit von Arbeitnehmern Anwendung.
Artikel 8
(1) Personen, die von den Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens Gebrauch machen
wollen, haben ihr Ansuchen der zuständigen
Behörde ihres Staates (Absatz 3) vorzulegen. Das
Ansuchen hat alle für seine Prüfung erforderlichen
Angaben zu enthalten und muß insbesondere
anführen, in welchem Beruf und
gegebenfalls in welchem Betrieb der Gastarbeitnehmer
beschäftigt werden will. Dem Ansuchen
ist ferner ein Leumundszeugnis des Bewerbers
beizuschließen.
(2) Die zuständige Behörde leitet den Antrag,
falls die Voraussetzungen erfüllt sind, an die
zuständige Behörde des anderen Staates weiter,
die über die Zulassung entscheidet. Diese Stelle
entscheidet auch über allfällige Verlängerungen
gemäß Artikel 4 Absatz 1.
(3) Die Zulassungsgesuche der österreichischen
Bewerber um einen Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer
sind an das Bundesministerium für
soziale Verwaltung in Wien zu richten, diejenigen
der finnischen Bewerber an das Ministerium
für Kommunikation und allgemeine
Arbeiten.
Artikel 9
(1) Zur Erreichung der mit dem vorliegenden
Abkommen angestrebten Ziele und um soweit
wie möglich Personen zu helfen, die sich um
einen Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer bewerben,
aber nicht in der Lage sind, selbst einen
solchen Arbeitsplatz zu finden, verpflichten sich
die vertragschließenden Staaten, den Austausch
von Gastarbeitnehmern durch alle geeignet
erscheinenden Maßnahmen und unter Beteiligung
der interessierten Organisationen zu fördern
und zu erleichtern.
(2) Die zuständigen Behörden der vertragschließenden
Staaten werden ihr möglichstes tun,
um eine Behandlung der Ansuchen in kürzester
Frist zu gewährleisten. Sie werden sich gleichfalls
bemühen, die Schwierigkeiten, die bei der
Einreise, während des Aufenthaltes oder bei der
Ausreise der Gastarbeitnehmer bestehen könnten,
mit größter Beschleunigung zu beseitigen; die
Bestimmungen dieses Abkommens berühren jedoch
nicht die Verpflichtungen der Gastarbeitnehmer,
die in dem Gebiete der vertragschließenden
Staaten geltenden Vorschriften über die Einreise,
den Aufenthalt und die Ausreise von
Staatsangehörigen fremder Staaten zu erfüllen.
Artikel 10
Die vertragschließenden Staaten vereinbaren
das Nähere über die zur Durchführung dieses
Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die
ein gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie
unterrichten sich gegenseitig über die Änderungen
innerstaatlicher Vorschriften auf den
dieses Abkommen betreffenden Gebieten und
regeln etwaige bei der Auslegung und Durchführung
dieses Abkommens auftretende
Schwierigkeiten im Wege unmittelbarer Verhandlungen.
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen wird durch Notenaustausch
abgeschlossen; es tritt mit Beginn des
zweiten Monates in Kraft, der dem Notenaustausch
folgt, und gilt bis zum 31. Dezember des
Jahres, in dem es in Kraft tritt.
(2) Das Abkommen gilt stillschweigend als
jeweils für ein weiteres Kalenderjahr verlängert,
sofern es nicht von einem der beiden vertragschließenden
Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende
schriftlich gekündigt wird.
(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf
Grund des vorliegenden Abkommens ausgesprochenen
Zulassungen für die vorgesehene
Dauer gültig.
(4) Als Kontingent für den Rest des Kalenderjahres
des Vertragsabschlusses gilt der dem Zeitraum
vom Inkrafttreten bis zum Jahresende
entsprechende Anteil des in Artikel 3 Absatz 1
festgesetzten Kontingentes.
Ich wäre Euer Exzellenz dankbar, wenn Sie
mir bekanntgeben würden, ob die finnische
Regierung geneigt ist, eine Vereinbarung nach
dem vorstehenden Wortlaut abzuschließen.
Zutreffendenfalls würde der Austausch dieser
Note und Ihrer Antwortnote als ein Abkommen
zwischen unseren Regierungen angesehen werden.
Genehmigen Euer Exzellenz die Versicherung
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Dr. Hobel m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Ahti Karjalainen
Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Finnlands
Helsinki
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN
ANGELEGENHEITEN FINNLANDS
Helsinki, den 1. Feber 1962
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang der
Note folgenden Inhalts vom 1. Feber 1962 zu
bestätigen
„Ich beehre mich, Euer Exzellenz unter
Bezugnahme auf die bisher geführten Verhandlungen
zur Kenntnis zu bringen, daß die österreichische
Bundesregierung, von dem Wunsche
geleitet, die Zusammenarbeit mit Finnland auf
sozialem Gebiet durch den Austausch von Gastarbeitnehmern
zu erweitern, bereit wäre, unter
dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit die nachstehenden
Bestimmungen zur Regelung dieses
Austausches anzuwenden
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer
Anwendung.
(2) Als Gastarbeitnehmer im Sinne des
Absatzes 1 gelten jene Staatsangehörigen der
vertragschließenden Staaten, die sich in das Gebiet
des anderen Staates begeben, um dort durch Beschäftigung
in einem Betrieb ihre beruflichen
oder sprachlichen Kenntnisse zu vervollständigen.
(3) Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel
das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Artikel 2
(1) Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein
Arbeitsverhältnis unter den in den folgenden
Artikeln festgelegten Bedingungen einzugehen,
jedoch unter Vorbehalt der Rechtsvorschriften,
welche die Beschäftigung der Ausländer in
gewissen Berufen regeln.
(2) Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt
im allgemeinen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungslage
in dem betreffenden Berufe; die
vertragschließenden Staaten können jedoch vereinbaren,
daß gewisse Berufe und Gebiete von
der Anwendung des Abkommens ausgenommen
werden.
(3) Sofern ausländische Arbeitnehmer zum Antritt
einer Beschäftigung einer behördlichen
Genehmigung bedürfen, ist diese für Gastarbeitnehmer
nicht erforderlich.
Artikel 3
(1) Die Anzahl der Gastarbeitnehmer, die in
jedem der vertragschließenden Staaten zugelassen
werden, darf im Kalenderjahr 50 (fünfzig) nicht
überschreiten.
(2) Auf das im Absatz 1 festgelegte Kontingent
zählen alle Gastarbeitnehmer, denen im Laufe
des Kalenderjahres Zulassungen erteilt werden,
unabhängig davon, für welche Dauer sie erteilt
werden und in welchem Zeitpunkt von ihnen
Gebrauch gemacht wird. Gastarbeitnehmer
zählen dann nicht auf das im Absatz 1 festgelegte
Kontingent des laufenden Kalenderjahres,
wenn sie sich auf Grund von Zulassungen
in einem der vertragschließenden Staaten aufhalten,
die bereits im Vorjahr erteilt worden
sind.
(3) Wird das im Absatz 1 festgelegte Kontingent
von den Gastarbeitnehmern eines der vertragschließenden
Staaten im Laufe eines
Kalenderjahres nicht erreicht, so darf dieser
weder die Anzahl der den Gastarbeitnehmern
des anderen vertragschließenden Staates erteilten
Zulassungen verringern noch den Rest des nicht
erschöpften Kontingentes auf das folgende
Kalenderjahr übertragen.
(4) Die im Absatz 1 genannte Zahl von Gastarbeitnehmern
kann auf Vorschlag eines der
vertragschließenden Staaten abgeändert werden.
Eine derartige Vereinbarung für das folgende
Kalenderjahr ist spätestens am 1. Dezember zu
treffen.
Artikel 4
(1) Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich
ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen
in Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von
sechs Monaten zulässig.
(2) Nach Ablauf des im Absatz 1 genannten
Zeitraumes darf der Gastarbeitnehmer weder
sein Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues
Arbeitsverhältnis im Aufnahmeland eingehen.
Artikel 5
(1) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer darf
nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß
der Gastarbeitnehmer keine andere Beschäftigung
ausüben wird als die, für welche die Zulassung
erteilt worden ist.
(2) Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäftigungen
in den Betrieben antreten, die von
Streik oder Aussperrung betroffen sind. Bricht
eine solche Streitigkeit während der Dauer eines
Beschäftigungsverhältnisses eines Gastarbeitnehmers
aus, so sind diesem soweit als möglich
alle Erleichterungen zur Auffindung eines
anderen geeigneten Arbeitsplatzes zu gewähren;
dies gilt auch für Fälle, in denen der Gastarbeitnehmer
mit seinem Arbeitgeber in Arbeitsstreitigkeiten
gerät.
Artikel 6
Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen
werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu
beschäftigen wünschen, verpflichten, sie unter
den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu
beschäftigen, wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse
von Inländern in den Betrieben
gelten, in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt
werden sollen.
Artikel 7
Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeitnehmer
finden alle Vorschriften über die soziale
Sicherheit von Arbeitnehmern Anwendung.
Artikel 8
(1) Personen, die von den Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens Gebrauch machen
wollen, haben ihr Ansuchen der zuständigen
Behörde ihres Staates (Absatz 3) vorzulegen.
Das Ansuchen hat alle für seine Prüfung
erforderlichen Angaben zu enthalten und muß
insbesondere anführen, in welchem Beruf und
gegebenenfalls in welchem Betrieb der Gastarbeitnehmer
beschäftigt werden will. Dem Ansuchen
ist ferner ein Leumundszeugnis des
Bewerbers beizuschließen.
(2) Die zuständige Behörde leitet den Antrag,
falls die Voraussetzungen erfüllt sind, an die
zuständige Behörde des anderen Staates weiter,
die über die Zulassung entscheidet. Diese Stelle
entscheidet auch über allfällige Verlängerungen
gemäß Artikel 4 Absatz 1.
(3) Die Zulassungsgesuche der österreichischen
Bewerber um einen Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer
sind an das Bundesministerium für
soziale Verwaltung in Wien zu richten, diejenigen
der finnischen Bewerber an das Ministerium
für Kommunikation und allgemeine
Arbeiten.
Artikel 9
(1) Zur Erreichung der mit dem vorliegenden
Abkommen angestrebten Ziele und um soweit
wie möglich Personen zu helfen, die sich um
einen Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer bewerben,
aber nicht in der Lage sind, selbst einen
solchen Arbeitsplatz zu finden, verpflichten sich
die vertragschließenden Staaten, den Austausch
von Gastarbeitnehmern durch alle geeignet
erscheinenden Maßnahmen und unter Beteiligung
der interessierten Organisationen zu fördern
und zu erleichtern.
(2) Die zuständigen Behörden der vertragschließenden
Staaten werden ihr möglichstes tun,
um eine Behandlung der Ansuchen in kürzester
Frist zu gewährleisten. Sie werden sich gleichfalls
bemühen, die Schwierigkeiten, die bei der
der Einreise, während des Aufenthaltes oder bei
der Ausreise der Gastarbeitnehmer bestehen
könnten, mit größter Beschleunigung zu beseitigen;
die Bestimmungen dieses Abkommens
berühren jedoch nicht die Verpflichtungen der
Gastarbeitnehmer, die in dem Gebiete der vertragschließenden
Staaten geltenden Vorschriften
über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise
von Staatsangehörigen fremder Staaten
zu erfüllen.
Artikel 10
Die vertragschließenden Staaten vereinbaren
das Nähere über die zur Durchführung dieses
Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die ein
gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten
sich gegenseitig über die Änderungen
innerstaatlicher Vorschriften auf den dieses Abkommen
betreffenden Gebieten und regeln
etwaige bei der Auslegung und Durchführung
dieses Abkommens auftretende Schwierigkeiten
im Wege unmittelbarer Verhandlungen.
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen wird durch Notenaustausch
abgeschlossen; es tritt mit Beginn des
zweiten Monates in Kraft, der dem Notenaustausch
folgt und gilt bis zum 31. Dezember des
Jahres, in dem es in Kraft tritt.
(2) Das Abkommen gilt stillschweigend als
jeweils für ein weiteres Kalenderjahr verlängert,
sofern es nicht von einem der beiden vertragschließenden
Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende
schriftlich gekündigt wird.
(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf
Grund des vorliegenden Abkommens ausgesprochenen
Zulassungen für die vorgesehene
Dauer gültig.
(4) Als Kontingent für den Rest des Kalenderjahres
des Vertragsabschlusses gilt der dem Zeitraum
vom Inkrafttreten bis zum Jahresende
entsprechende Anteil des in Artikel 3 Absatz 1
festgesetzten Kontingentes.
Ich wäre Euer Exzellenz dankbar, wenn Sie
mir bekanntgeben würden, ob die finnische
Regierung geneigt ist, eine Vereinbarung nach
dem vorstehenden Wortlaut abzuschließen.
Zutreffendenfalls würde der Austausch dieser
Note und Ihrer Antwortnote als ein Abkommen
zwischen unseren Regierungen angesehen
werden."
Ich habe die Ehre, Euer Exzellenz mitzuteilen,
daß die finnische Regierung mit dem Inhalt
Ihrer Note einverstanden ist und den Austausch
der Noten als Abkommen zwischen den beiden
Regierungen betrachtet.
Genehmigen Euer Exzellenz die Versicherung
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Ahti Karjalainen m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Botschafter Dr. Adolf Heinrich Hobel
Helsinki
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 wird dieses Abkommen am 1. April 1962 in Kraft treten.