87. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959 und BGBl.
Nr. 290/1959, wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
Artikel I.
1. Im § 45 Abs. 1 erster Satz ist in lit. a der
Betrag von 80 S durch den Betrag von 100 S zu
ersetzen.
2. Im § 46 Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag
von 80 S durch den Betrag von 100 S zu ersetzen.
3. Im § 51 Abs. 2 sind die Worte „höchstens
mit 7 v. H., für die übrigen Vollversicherten
höchstens mit 4'5 v. H." durch die Worte „höchstens
mit 7'3 v. H., für die übrigen Vollversicherten
höchstens mit 4'8 v. H." zu ersetzen.
4. Im § 54 Abs. 1 hat es statt „2400 S" zu
lauten „3000 S".
5. Im § 73 Abs. 3 ist der Ausdruck „8'2 v. H."
durch den Ausdruck „87 v. H." zu ersetzen.
6. Im § 80 Abs. 1 ist der Ausdruck „7 v. H."
durch den Ausdruck „7'3 v. H." zu ersetzen.
7. § 124 Abs. 1 letzter Satz hat zu entfallen.
8. § 135 Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
9. § 140 hat zu lauten
„§ 140. Auf die Höchstdauer gemäß § 139 sind
anzurechnen
1. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld
gemäß § 89 oder gemäß § 143 Abs. 1 Z. I,
2 und 3 zweiter Halbsatz sowie Abs. 5 ruht, soweit
es sich nicht um Leistungen der erweiterten
Heilfürsorge handelt;
2. Zeiten, für die dem Versicherten ein Kostenersatz
für Anstaltspflege gemäß § 131 oder § 150
gewährt wird;
3. Zeiten, für die dem Versicherten an Stelle
von Anstaltspflege Hauspflege gemäß § 151 gewährt
wird."
10. § 143 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„3. solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher
oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch
auf Weiterleistung von mehr als 50 v. H. der
vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) vor
dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht
ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser
Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte."
11. § 152 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Versicherte, denen die Anspruchsberechtigung
für Angehörige gemäß § 123 zusteht, erhalten
ein Familiengeld, solange sie auf Rechnung
des Versicherungsträgers in Anstaltspflege stehen
und ihr Anspruch auf Krankengeld ausschließlich
aus diesem Grunde ruht. Das Familiengeld ist in
folgender Höhe zu gewähren
a) solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher
oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch
auf Fortbezug von weniger als
50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge
vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
hat, in der Höhe des halben Krankengeldes
(§ 141 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2),
b) solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher
oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch
auf Fortbezug von 50 v. H. dieser
Bezüge hat, in der Höhe eines Viertels des
Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise
Abs. 2).
Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das Familiengeld
allgemein in den Fällen der lit. a auf zwei
Drittel des Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise
Abs. 2), in den Fällen der lit. b auf
ein Drittel des Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise
Abs. 2) und für Versicherte mit
mehr als einem Angehörigen bis zu 5 v. H. der
Bemessungsgrundlage für die Barleistungen für
jeden weiteren Angehörigen erhöht werden. Der
Gesamtbetrag des erhöhten Familiengeldes darf
in keinem Falle den Betrag des sonst gebührenden
Krankengeldes übersteigen."
12. § 153 Abs. 4 wird aufgehoben.
13. Im § 319 a Abs. 1 ist der Ausdruck
„55 Millionen Schilling" durch den Ausdruck.,
80 Millionen Schilling" zu ersetzen.
14. Nach § 320 ist ein § 320 a mit folgendern
Wortlaut einzufügen
„Ersatz des Aufwandes an Krankengeld.
§ 320 a. (1) Fällt während des Bezuges von
Krankengeld eine Rente aus einem der Versicherungsfälle
der geminderten Arbeitsfähigkeit an,
so hat der Pensionsversicherungsträger dem
Krankenversicherungsträger ab Beginn der
27. Woche des Krankengeldbezuges den Aufwand
an Krankengeld, höchstens jedoch bis zum sechsfachen
Betrag der anfallenden Rente zu ersetzen.
(2) Dem Bezug des Krankengeldes ist bei Anwendung
des Abs. 1 auch die Gewährung von
Anstaltspflege auf Rechnung des Versicherungsträgers,
die Unterbringung des Versicherten in
einem Erholungs(Genesungs)heim oder einer
Kuranstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers
und der Ersatz der Verpflegskosten durch
einen Versicherungsträger gleichzustellen.
(3) Bei der Berechnung des Bundesbeitrages
nach § 80 gilt der Ersatz nach Abs. 1 als Rentenaufwand."
15. Nach § 447 ist ein § 447 a folgenden Wortlautes
einzufügen
„Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger.
§ 447 a. (1) Um eine ausgeglichene Gebarung
der Gebiets-, Landwirtschafts- und Betriebskrankenkassen
zu gewährleisten, wird beim
Hauptverband ein Ausgleichsfonds eingerichtet.
Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom
sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten.
Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluß
zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung
und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres
bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines
jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen
und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung vorzulegen.
(2) Der Ausgleichsfonds wird mit 1. Jänner 1961
errichtet."
16. Im § 472 Abs. 1 ist der Betrag von 2400 S
durch den Betrag von 3000 S zu ersetzen.
Artikel II.
Die gemäß § 51 Abs. 1 2. 1 und § 77 Abs. 1
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
durch die Satzungen der Krankenversicherungsträger
festgesetzten Beitragssätze erhöhen sich
mit Beginn der Beitragsperiode Mai 1960 um je
0'3. Diese Erhöhung steht einer Änderung der
Beitragssätze durch den Versicherungsträger im
Rahmen der Bestimmungen des § 51 Abs. 2 und
§ 77 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
nicht entgegen.
Artikel III.
(1) Satzungsmäßige Mehrleistungen (§ 121
Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
dürfen nur mit Zustimmung des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger
neu eingeführt, erhöht oder erweitert
werden. Das gleiche gilt für die Neueinführung
freiwilliger Leistungen (§§ 155 und 156 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes).
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 treten am
31. März 1961 außer Wirksamkeit.
Artikel IV.
Für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember
1960 ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung
über den im § 168 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Ersatz
hinaus weitere 50 v. H. des Aufwandes an Wochengeld.
Artikel V.
Für die Zeit vom 1. Mai 1960 bis 31. Dezember
1960 erhöht sich der Bauschbetrag gemäß
§ 319 a um 162/3 Millionen Schilling.
Artikel VI.
(1) Die zur Entrichtung der Kranken(Zahnbehandlungs)scheingebühr
vom Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger beziehungsweise
von den Stempelverschleißämtern
der Bundesfinanzverwaltung abgegebenen Wertmarken
sind, soweit sie nicht verbraucht wurden,
bis 31. Dezember 1960 einzulösen.
(2) Das Nähere kann durch eine Verordnung
des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung bestimmt werden.
Artikel VH.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts weiteres bestimmt wird, mit 1. Mai
1960 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. April 1960 die
Bestimmungen des Art. I Z. 7, 8 und 12,
b) mit dem Beginn der Beitragsperiode Mai
1960 die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 4
und 16,
c) mit dem 1. Jänner 1961 die Bestimmungen
des Art. I Z. 13.
Artikel VIII.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.