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87_1960 AT

87. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959 und BGBl.

Nr. 290/1959, wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

Artikel I.

1. Im § 45 Abs. 1 erster Satz ist in lit. a der

Betrag von 80 S durch den Betrag von 100 S zu

ersetzen.

2. Im § 46 Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag

von 80 S durch den Betrag von 100 S zu ersetzen.

3. Im § 51 Abs. 2 sind die Worte „höchstens

mit 7 v. H., für die übrigen Vollversicherten

höchstens mit 4'5 v. H." durch die Worte „höchstens

mit 7'3 v. H., für die übrigen Vollversicherten

höchstens mit 4'8 v. H." zu ersetzen.

4. Im § 54 Abs. 1 hat es statt „2400 S" zu

lauten „3000 S".

5. Im § 73 Abs. 3 ist der Ausdruck „8'2 v. H."

durch den Ausdruck „87 v. H." zu ersetzen.

6. Im § 80 Abs. 1 ist der Ausdruck „7 v. H."

durch den Ausdruck „7'3 v. H." zu ersetzen.

7. § 124 Abs. 1 letzter Satz hat zu entfallen.

8. § 135 Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

9. § 140 hat zu lauten

„§ 140. Auf die Höchstdauer gemäß § 139 sind

anzurechnen

1. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld

gemäß § 89 oder gemäß § 143 Abs. 1 Z. I,

2 und 3 zweiter Halbsatz sowie Abs. 5 ruht, soweit

es sich nicht um Leistungen der erweiterten

Heilfürsorge handelt;

2. Zeiten, für die dem Versicherten ein Kostenersatz

für Anstaltspflege gemäß § 131 oder § 150

gewährt wird;

3. Zeiten, für die dem Versicherten an Stelle

von Anstaltspflege Hauspflege gemäß § 151 gewährt

wird."

10. § 143 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher

oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch

auf Weiterleistung von mehr als 50 v. H. der

vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) vor

dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht

ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser

Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte."

11. § 152 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Versicherte, denen die Anspruchsberechtigung

für Angehörige gemäß § 123 zusteht, erhalten

ein Familiengeld, solange sie auf Rechnung

des Versicherungsträgers in Anstaltspflege stehen

und ihr Anspruch auf Krankengeld ausschließlich

aus diesem Grunde ruht. Das Familiengeld ist in

folgender Höhe zu gewähren

a) solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher

oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch

auf Fortbezug von weniger als

50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge

vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

hat, in der Höhe des halben Krankengeldes

(§ 141 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2),

b) solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher

oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch

auf Fortbezug von 50 v. H. dieser

Bezüge hat, in der Höhe eines Viertels des

Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise

Abs. 2).

Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das Familiengeld

allgemein in den Fällen der lit. a auf zwei

Drittel des Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise

Abs. 2), in den Fällen der lit. b auf

ein Drittel des Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise

Abs. 2) und für Versicherte mit

mehr als einem Angehörigen bis zu 5 v. H. der

Bemessungsgrundlage für die Barleistungen für

jeden weiteren Angehörigen erhöht werden. Der

Gesamtbetrag des erhöhten Familiengeldes darf

in keinem Falle den Betrag des sonst gebührenden

Krankengeldes übersteigen."

12. § 153 Abs. 4 wird aufgehoben.

13. Im § 319 a Abs. 1 ist der Ausdruck

„55 Millionen Schilling" durch den Ausdruck.,

80 Millionen Schilling" zu ersetzen.

14. Nach § 320 ist ein § 320 a mit folgendern

Wortlaut einzufügen

„Ersatz des Aufwandes an Krankengeld.

§ 320 a. (1) Fällt während des Bezuges von

Krankengeld eine Rente aus einem der Versicherungsfälle

der geminderten Arbeitsfähigkeit an,

so hat der Pensionsversicherungsträger dem

Krankenversicherungsträger ab Beginn der

27. Woche des Krankengeldbezuges den Aufwand

an Krankengeld, höchstens jedoch bis zum sechsfachen

Betrag der anfallenden Rente zu ersetzen.

(2) Dem Bezug des Krankengeldes ist bei Anwendung

des Abs. 1 auch die Gewährung von

Anstaltspflege auf Rechnung des Versicherungsträgers,

die Unterbringung des Versicherten in

einem Erholungs(Genesungs)heim oder einer

Kuranstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers

und der Ersatz der Verpflegskosten durch

einen Versicherungsträger gleichzustellen.

(3) Bei der Berechnung des Bundesbeitrages

nach § 80 gilt der Ersatz nach Abs. 1 als Rentenaufwand."

15. Nach § 447 ist ein § 447 a folgenden Wortlautes

einzufügen

„Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger.

§ 447 a. (1) Um eine ausgeglichene Gebarung

der Gebiets-, Landwirtschafts- und Betriebskrankenkassen

zu gewährleisten, wird beim

Hauptverband ein Ausgleichsfonds eingerichtet.

Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom

sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten.

Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluß

zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung

und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres

bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines

jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen

und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung vorzulegen.

(2) Der Ausgleichsfonds wird mit 1. Jänner 1961

errichtet."

16. Im § 472 Abs. 1 ist der Betrag von 2400 S

durch den Betrag von 3000 S zu ersetzen.

Artikel II.

Die gemäß § 51 Abs. 1 2. 1 und § 77 Abs. 1

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

durch die Satzungen der Krankenversicherungsträger

festgesetzten Beitragssätze erhöhen sich

mit Beginn der Beitragsperiode Mai 1960 um je

0'3. Diese Erhöhung steht einer Änderung der

Beitragssätze durch den Versicherungsträger im

Rahmen der Bestimmungen des § 51 Abs. 2 und

§ 77 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

nicht entgegen.

Artikel III.

(1) Satzungsmäßige Mehrleistungen (§ 121

Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

dürfen nur mit Zustimmung des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger

neu eingeführt, erhöht oder erweitert

werden. Das gleiche gilt für die Neueinführung

freiwilliger Leistungen (§§ 155 und 156 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes).

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 treten am

31. März 1961 außer Wirksamkeit.

Artikel IV.

Für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember

1960 ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung

über den im § 168 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Ersatz

hinaus weitere 50 v. H. des Aufwandes an Wochengeld.

Artikel V.

Für die Zeit vom 1. Mai 1960 bis 31. Dezember

1960 erhöht sich der Bauschbetrag gemäß

§ 319 a um 162/3 Millionen Schilling.

Artikel VI.

(1) Die zur Entrichtung der Kranken(Zahnbehandlungs)scheingebühr

vom Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger beziehungsweise

von den Stempelverschleißämtern

der Bundesfinanzverwaltung abgegebenen Wertmarken

sind, soweit sie nicht verbraucht wurden,

bis 31. Dezember 1960 einzulösen.

(2) Das Nähere kann durch eine Verordnung

des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung bestimmt werden.

Artikel VH.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts weiteres bestimmt wird, mit 1. Mai

1960 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. April 1960 die

Bestimmungen des Art. I Z. 7, 8 und 12,

b) mit dem Beginn der Beitragsperiode Mai

1960 die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 4

und 16,

c) mit dem 1. Jänner 1961 die Bestimmungen

des Art. I Z. 13.

Artikel VIII.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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