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87_1959 AT

87. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zum Abkommen über den Straßenverkehr, zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen und zur Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Straßenverkehr und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zum Abkommen über den Straßenverkehr, zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen und zur Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Straßenverkehr und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen.

Seit der Kundmachung BGBl. Nr. 238/1958

sind nach Mitteilungen des Generalsekretariates

der Vereinten Nationen folgende weitere Staaten

beigetreten dem

Ferner sind durch definitive Unterzeichnung

folgende Staaten Vertragspartner der Europäischen

Zusatzvereinbarung zum Abkommen

über den Straßenverkehr und zum Protokoll

über Straßenverkehrszeichen geworden

Frankreich, Jugoslawien und die Niederlande.

Die Vorbehalte Finnlands haben folgenden

Wortlaut

a) Zum Abkommen über den Straßenverkehr

„1. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen

des Art. 2 Abs. 1 dieses Abkommens

schließt die Regierung Finnlands

den Anhang 1 von der Anwendung dieses

Abkommens aus.

2. Mit Beziehung auf Anhang 6, Abschnitt

IV (b), erklärt die Regierung Finnlands,

daß sie bei Zugfahrzeugen nur einen

Anhänger, bei Sattelfahrzeugen jedoch

keinen Anhänger zulassen werde."

b) Zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen

dieses Protokolls behält sich die Regierung

Finnlands das Recht vor, das St. Andreas-

Kreuz bei beschrankten Bahnübergängen

zu verwenden."

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