87. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zum Abkommen über den Straßenverkehr, zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen und zur Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Straßenverkehr und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Seit der Kundmachung BGBl. Nr. 238/1958
sind nach Mitteilungen des Generalsekretariates
der Vereinten Nationen folgende weitere Staaten
beigetreten dem
Ferner sind durch definitive Unterzeichnung
folgende Staaten Vertragspartner der Europäischen
Zusatzvereinbarung zum Abkommen
über den Straßenverkehr und zum Protokoll
über Straßenverkehrszeichen geworden
Frankreich, Jugoslawien und die Niederlande.
Die Vorbehalte Finnlands haben folgenden
Wortlaut
a) Zum Abkommen über den Straßenverkehr
„1. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen
des Art. 2 Abs. 1 dieses Abkommens
schließt die Regierung Finnlands
den Anhang 1 von der Anwendung dieses
Abkommens aus.
2. Mit Beziehung auf Anhang 6, Abschnitt
IV (b), erklärt die Regierung Finnlands,
daß sie bei Zugfahrzeugen nur einen
Anhänger, bei Sattelfahrzeugen jedoch
keinen Anhänger zulassen werde."
b) Zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen
dieses Protokolls behält sich die Regierung
Finnlands das Recht vor, das St. Andreas-
Kreuz bei beschrankten Bahnübergängen
zu verwenden."