87. Verordnung: Stimmlistenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Stimmlistengesetzes
(BGBl. Nr. 271/1956) wird verordnet
§ 1. (1) Personen, denen nach den Meldevorschriften
die polizeiliche Anmeldung obliegt,
haben, sofern in den Abs. 2 und 3 nicht anderes
bestimmt ist, der Meldebehörde bei der Anmeldung
ein Stimmlisten-Vormerkblatt (Muster
Anlage 1) zu übergeben. Dieses Vormerkblatt
ist vom Anzumeldenden oder nach dessen Angaben
vollständig und genau auszufüllen und die
Richtigkeit der darin gemachten Angaben vom
Anzumeldenden durch seine eigenhändige Unterschrift
zu bestätigen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht
nicht, wenn die anzumeldende Person in einer
Gemeinde nur vorübergehenden Aufenthalt
nimmt (zum Beispiel als Urlauber, Geschäftsreisender,
Anstaltspflegling, Gast, Durchziehender
usw.).
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nur, wenn
die anzumeldende Person österreichischer Staatsbürger
ist und das 20. Lebensjahr vollendet hat
oder bis 31. Dezember des Jahres der Anmeldung
das 20. Lebensjahr vollendet.
§ 2. (1) Ist die Meldebehörde eine Bundespolizeibehörde,
so hat sie das Stimmlisten-Vormerkblatt,
mit der Amtsstampiglie versehen, der
zuständigen Gemeinde zu übermitteln.
(2) Ebenso haben die Bundespolizeibehörden
auf Grund der polizeilichen Abmeldung die Namen
und Personaldaten der Wahl-(Stimm-)berechtigten
der bisherigen Wohnsitzgemeinde bekanntzugeben.
§ 3. In Orten, die zum Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde gehören, hat diese Behörde
dem Gemeindeamte (Magistrat) auf Verlangen
unverzüglich die Personen, die dem neuen Wahl(Stimm-)berechtigten-Jahrgang
angehören, bekanntzugeben.
Hiebei ist ein Formular nach dem
Muster Anlage 2 zu verwenden.
§ 4. (1) Die Ämter der Landesregierungen
haben die Namen und Personaldaten der Personen,
die die österreichische Staatsbürgerschaft
erwerben oder wiedererlangen, der Gemeinde, in
der diese Personen ihren ordentlichen Wohnsitz
haben, durch Übermittlung einer Ausfertigung
des „Statistischen Zählblattes über den Erwerb
der österreichischen Staatsbürgerschaft" bekanntzugeben.
(2) Eine Verständigung der Wohnsitzgemeinde
im Sinne des Abs. 1 hat auch in jedem Falle der
bescheidmäßigen Feststellung des Erwerbes, des
Verlustes oder des Besitzes der österreichischen
Staatsbürgerschaft zu erfolgen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
nur für Personen, die das 20. Lebensjahr vollendet
haben oder bis 31. Dezember des Jahres
des Erwerbes, des Verlustes oder der Feststellung
des Besitzes der Staatsbürgerschaft das 20. Lebensjahr
vollenden.
§ 5. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände,
die ihnen nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 4
oder sonst von Amts wegen bekanntwerden und
eine Änderung der abgeschlossenen Stimmliste
bewirken können, in der Stimmliste vorzumerken.
(2) Sind die Umstände gemäß Abs. 1 geeignet,
eine Änderung in der Stimmliste einer anderen
Gemeinde zu bewirken, so ist diese Gemeinde unverzüglich
zu verständigen.
(3) Die Vormerkungen nach Abs. 1 sind in
einer beglaubigten Abschrift der abgeschlossenen
Stimmliste oder in einer Kartei durchzuführen.
Wird eine Kartei geführt, so ist sie nicht nur nach
dem Wohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel), sondern
auch nach dem Namensalphabet der vorzumerkenden
Personen zu führen. Die Kartei kann
außerdem auch die Namen aller in der abgeschlossenen
Stimmliste eingetragenen Personen
enthalten.
§ 6. Wer den im § 1 getroffenen Anordnungen
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
gemäß § 12 Abs. 10 des Stimmlistengesetzes
mit Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringungsfalle
mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
Der gleichen Strafe unterliegt, wenn darin
keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung
gelegen ist, wer in einem Stimmlisten-Vormerkblatt
(Muster Anlage 1) wissentlich unwahre
Angaben macht.