Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
87_1957 AT

87. Verordnung: Stimmlistenverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Verordnung: Stimmlistenverordnung.

Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Stimmlistengesetzes

(BGBl. Nr. 271/1956) wird verordnet

§ 1. (1) Personen, denen nach den Meldevorschriften

die polizeiliche Anmeldung obliegt,

haben, sofern in den Abs. 2 und 3 nicht anderes

bestimmt ist, der Meldebehörde bei der Anmeldung

ein Stimmlisten-Vormerkblatt (Muster

Anlage 1) zu übergeben. Dieses Vormerkblatt

ist vom Anzumeldenden oder nach dessen Angaben

vollständig und genau auszufüllen und die

Richtigkeit der darin gemachten Angaben vom

Anzumeldenden durch seine eigenhändige Unterschrift

zu bestätigen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht

nicht, wenn die anzumeldende Person in einer

Gemeinde nur vorübergehenden Aufenthalt

nimmt (zum Beispiel als Urlauber, Geschäftsreisender,

Anstaltspflegling, Gast, Durchziehender

usw.).

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nur, wenn

die anzumeldende Person österreichischer Staatsbürger

ist und das 20. Lebensjahr vollendet hat

oder bis 31. Dezember des Jahres der Anmeldung

das 20. Lebensjahr vollendet.

§ 2. (1) Ist die Meldebehörde eine Bundespolizeibehörde,

so hat sie das Stimmlisten-Vormerkblatt,

mit der Amtsstampiglie versehen, der

zuständigen Gemeinde zu übermitteln.

(2) Ebenso haben die Bundespolizeibehörden

auf Grund der polizeilichen Abmeldung die Namen

und Personaldaten der Wahl-(Stimm-)berechtigten

der bisherigen Wohnsitzgemeinde bekanntzugeben.

§ 3. In Orten, die zum Wirkungsbereich einer

Bundespolizeibehörde gehören, hat diese Behörde

dem Gemeindeamte (Magistrat) auf Verlangen

unverzüglich die Personen, die dem neuen Wahl(Stimm-)berechtigten-Jahrgang

angehören, bekanntzugeben.

Hiebei ist ein Formular nach dem

Muster Anlage 2 zu verwenden.

§ 4. (1) Die Ämter der Landesregierungen

haben die Namen und Personaldaten der Personen,

die die österreichische Staatsbürgerschaft

erwerben oder wiedererlangen, der Gemeinde, in

der diese Personen ihren ordentlichen Wohnsitz

haben, durch Übermittlung einer Ausfertigung

des „Statistischen Zählblattes über den Erwerb

der österreichischen Staatsbürgerschaft" bekanntzugeben.

(2) Eine Verständigung der Wohnsitzgemeinde

im Sinne des Abs. 1 hat auch in jedem Falle der

bescheidmäßigen Feststellung des Erwerbes, des

Verlustes oder des Besitzes der österreichischen

Staatsbürgerschaft zu erfolgen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

nur für Personen, die das 20. Lebensjahr vollendet

haben oder bis 31. Dezember des Jahres

des Erwerbes, des Verlustes oder der Feststellung

des Besitzes der Staatsbürgerschaft das 20. Lebensjahr

vollenden.

§ 5. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände,

die ihnen nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 4

oder sonst von Amts wegen bekanntwerden und

eine Änderung der abgeschlossenen Stimmliste

bewirken können, in der Stimmliste vorzumerken.

(2) Sind die Umstände gemäß Abs. 1 geeignet,

eine Änderung in der Stimmliste einer anderen

Gemeinde zu bewirken, so ist diese Gemeinde unverzüglich

zu verständigen.

(3) Die Vormerkungen nach Abs. 1 sind in

einer beglaubigten Abschrift der abgeschlossenen

Stimmliste oder in einer Kartei durchzuführen.

Wird eine Kartei geführt, so ist sie nicht nur nach

dem Wohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel), sondern

auch nach dem Namensalphabet der vorzumerkenden

Personen zu führen. Die Kartei kann

außerdem auch die Namen aller in der abgeschlossenen

Stimmliste eingetragenen Personen

enthalten.

§ 6. Wer den im § 1 getroffenen Anordnungen

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde

gemäß § 12 Abs. 10 des Stimmlistengesetzes

mit Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringungsfalle

mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

Der gleichen Strafe unterliegt, wenn darin

keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung

gelegen ist, wer in einem Stimmlisten-Vormerkblatt

(Muster Anlage 1) wissentlich unwahre

Angaben macht.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →