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87_1956 AT

87. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Rom und dem Italienischen Außenministerium über die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Rom und dem Italienischen Außenministerium über die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade.

Nachdem der am 14. Oktober 1955 in Rom durchgeführte Notenwechsel zwischen der österreichischen

Botschaft in Rom und dem Italienischen Außenministerium über die gegenseitige

Anerkennung akademischer Titel und Grade samt Anhang, welches also lautet

(Übersetzung)

Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten

N. 36 A/7711/347

Rom, den 14. Oktober 1955.

Herr Botschafter!

Als Ergebnis der am 11. und 12. lfd. Monats

in Rom durchgeführten Arbeiten der nach

Art. 10 des italienisch-österreichischen Kulturabkommens

vorgesehenen Gemischten Expertenkommission,

beehre ich mich, Euer Exzellenz

folgendes mitzuteilen

1. Es ist die volle Gleichwertigkeit der Titel

festgelegt worden, die in der beiliegenden, einen

integrierenden Bestandteil dieser Note bildenden

Liste aufgezählt sind.

Zum Zwecke der Anerkennung müssen die

italienischen Staatsbürger, die akademische Titel

in Österreich erworben haben, die erforderlichen

Unterlagen den zuständigen italienischen Behörden

im Wege des Ministeriums für die Auswärtigen

Angelegenheiten (Direzione Generale,

Relazioni Culturali) vorlegen; die österreichischen

Staatsbürger, die akademische Titel in

Italien erworben haben, werden die erforderlichen

Unterlagen dem Bundesministerium für

Unterricht vorlegen.

Nach Erklärung der Gleichwertigkeit der Titel

müssen die Interessierten, um den Beruf ausüben

zu können, die Staatsprüfungen bestanden

haben, die nach den Bestimmungen des eigenen

Landes vorgeschrieben sind.

2. Zum Zwecke der Gleichstellung müssen

italienische Studierende, die Hochschulstudien in

Österreich betreiben wollen, und österreichische

Studierende, die Hochschulstudien in Italien betreiben

wollen, im Besitze von Mittelschulzeugnissen

ihres eigenen Landes sein, ausgenommen

die Fälle nachgewiesener Notwendigkeit des Aufenthaltes

im anderen Lande.

Sie können nur an den Fakultäten als ordentliche

Hörer inskribieren, zu denen ihnen ihr

Titel im eigenen Lande Zutritt gewährt.

Bezüglich der Bestimmungen des Punktes 3,

Abs. b), des Pariser Abkommens vom 5. September

1946 wird jedoch von Vorstehendem

eine Ausnahme für diejenigen gemacht, die ihre

Studien vor dem heutigen Tage an österreichischen

Universitäten oder Hochschulen abgeschlossen

oder zumindest angefangen haben.

3. Bezüglich der von österreichischer Seite

vorgebrachten Forderungen, die Anerkennung

auch auf die österreichischen akademischen Titel

in Philosophie, Pädagogik, klassischer Philologie,

deutscher Philologie und Geschichte auszudehnen,

wurde von italienischer Seite geltend gemacht,

daß dieser Forderung zurzeit nicht stattgegeben

werden kann, da hiemit zuerst der Consiglio

Superiore dell'Istruzione befaßt werden müsse.

Von italienischer Seite, von der es begrüßt

werden würde, wenn in der Zukunft eine derartige

Ausdehnung der Anerkennung sich verwirklichen

ließe, wird versprochen, diese Frage

im Geiste des Pariser Abkommens dem vorgenannten

Consiglio Superiore zur neuerlichen

Prüfung zu empfehlen.

Ich wäre Euer Exzellenz dankbar, wenn Sie

mir mit Ihrer Antwort die Annahme der obigen

Vorschläge durch Ihre Regierung bestätigen

würden.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

MARTINO m.p.

S.E.

Herrn Dr. Max LÖWENTHAL-CHLUMECKY

a.o. und bev. Botschafter

Rom.

Österreichische Botschaft in Italien

Rom, den 14. Oktober 1955.

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang der Note vom

14. Oktober 1955 n. 36 A/7711/347 zu bestätigen,

mit der Eure Exzellenz mir folgendes

mitgeteilt haben

„Als Ergebnis der am 11. und 12. lfd. Monats

in Rom durchgeführten Arbeiten der nach

Art. 10 des italienisch-österreichischen Kulturabkommens

vorgesehenen Gemischten Expertenkommission,

beehre ich mich, Euer Exzellenz

folgendes mitzuteilen

1. Es ist die volle Gleichwertigkeit der Titel

festgelegt worden, die in der beiliegenden, einen

integrierenden Bestandteil dieser Note bildenden

Liste aufgezählt sind.

Zum Zwecke der Anerkennung müssen die

italienischen Staatsbürger, die akademische Titel

in Österreich erworben haben, die erforderlichen

Unterlagen den zuständigen italienischen Behörden

im Wege des Ministeriums für die Auswärtigen

Angelegenheiten (Direzione Generale,

Relazioni Culturali) vorlegen; die österreichi-

schen Staatsbürger, die akademische Titel in

Italien erworben haben, werden die erforderlichen

Unterlagen dem Bundesministerium für

Unterricht vorlegen.

Nach Erklärung der Gleichwertigkeit der Titel

müssen die Interessierten, um den Beruf ausüben

zu können, die Staatsprüfungen bestanden

haben, die nach den Bestimmungen des eigenen

Landes vorgeschrieben sind.

2. Zum Zwecke der Gleichstellung müssen

italienische Studierende, die Hochschulstudien in

Österreich betreiben wollen, und österreichische

Studierende, die Hochschulstudien in Italien betreiben

wollen, im Besitze von Mittelschulzeugnissen

ihres eigenen Landes sein, ausgenommen

die Fälle nachgewiesener Notwendigkeit des Aufenthaltes

im anderen Lande.

Sie können nur an den Fakultäten als ordentliche

Hörer inskribieren, zu denen ihnen ihr

Titel im eigenen Lande Zutritt gewährt.

Bezüglich der Bestimmungen des Punktes 3,

Abs. b), des Pariser Abkommens vom 5. September

1946 wird jedoch von Vorstehendem

eine Ausnahme für diejenigen gemacht, die ihre

Studien vor dem heutigen Tage an österreichischen

Universitäten oder Hochschulen abgeschlossen

oder zumindest angefangen haben.

3. Bezüglich der von österreichischer Seite

vorgebrachten Forderungen, die Anerkennung

auch auf die österreichischen akademischen Titel

in Philosophie, Pädagogik, klassischer Philologie,

deutscher Philologie und Geschichte auszudehnen,

wurde von italienischer Seite geltend gemacht,

daß dieser Forderung zurzeit nicht stattgegeben

werden kann, da hiemit zuerst der Consiglio

Superiore dell'Istruzione befaßt werden müsse.

Von italienischer Seite, von der es begrüßt

werden würde, wenn in der Zukunft eine derartige

Ausdehnung der Anerkennung sich verwirklichen

ließe, wird versprochen, diese Frage

im Geiste des Pariser Abkommens dem vorgenannten

Consiglio Superiore zur neuerlichen

Prüfung zu empfehlen.

Ich wäre Euer Exzellenz dankbar, wenn Sie

mir mit Ihrer Antwort die Annahme der obigen

Vorschläge durch Ihre Regierung bestätigen

würden."

Hiezu beehre ich mich, Euer Exzellenz die

Zustimmung meiner Regierung zum Vorstehenden

zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

LÖWENTHAL m. p.

S.E.

Herrn Abgeordneten Gaetano Martino,

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

Rom.

Anlage

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Notenwechsel samt Anhang für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Notenwechsel enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für

die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 29. Feber 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Die im Notenwechsel getroffenen Vereinbarungen traten am 14. Oktober 1955 in Kraft.

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