87. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Rom und dem Italienischen Außenministerium über die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 14. Oktober 1955 in Rom durchgeführte Notenwechsel zwischen der österreichischen
Botschaft in Rom und dem Italienischen Außenministerium über die gegenseitige
Anerkennung akademischer Titel und Grade samt Anhang, welches also lautet
(Übersetzung)
Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten
N. 36 A/7711/347
Rom, den 14. Oktober 1955.
Herr Botschafter!
Als Ergebnis der am 11. und 12. lfd. Monats
in Rom durchgeführten Arbeiten der nach
Art. 10 des italienisch-österreichischen Kulturabkommens
vorgesehenen Gemischten Expertenkommission,
beehre ich mich, Euer Exzellenz
folgendes mitzuteilen
1. Es ist die volle Gleichwertigkeit der Titel
festgelegt worden, die in der beiliegenden, einen
integrierenden Bestandteil dieser Note bildenden
Liste aufgezählt sind.
Zum Zwecke der Anerkennung müssen die
italienischen Staatsbürger, die akademische Titel
in Österreich erworben haben, die erforderlichen
Unterlagen den zuständigen italienischen Behörden
im Wege des Ministeriums für die Auswärtigen
Angelegenheiten (Direzione Generale,
Relazioni Culturali) vorlegen; die österreichischen
Staatsbürger, die akademische Titel in
Italien erworben haben, werden die erforderlichen
Unterlagen dem Bundesministerium für
Unterricht vorlegen.
Nach Erklärung der Gleichwertigkeit der Titel
müssen die Interessierten, um den Beruf ausüben
zu können, die Staatsprüfungen bestanden
haben, die nach den Bestimmungen des eigenen
Landes vorgeschrieben sind.
2. Zum Zwecke der Gleichstellung müssen
italienische Studierende, die Hochschulstudien in
Österreich betreiben wollen, und österreichische
Studierende, die Hochschulstudien in Italien betreiben
wollen, im Besitze von Mittelschulzeugnissen
ihres eigenen Landes sein, ausgenommen
die Fälle nachgewiesener Notwendigkeit des Aufenthaltes
im anderen Lande.
Sie können nur an den Fakultäten als ordentliche
Hörer inskribieren, zu denen ihnen ihr
Titel im eigenen Lande Zutritt gewährt.
Bezüglich der Bestimmungen des Punktes 3,
Abs. b), des Pariser Abkommens vom 5. September
1946 wird jedoch von Vorstehendem
eine Ausnahme für diejenigen gemacht, die ihre
Studien vor dem heutigen Tage an österreichischen
Universitäten oder Hochschulen abgeschlossen
oder zumindest angefangen haben.
3. Bezüglich der von österreichischer Seite
vorgebrachten Forderungen, die Anerkennung
auch auf die österreichischen akademischen Titel
in Philosophie, Pädagogik, klassischer Philologie,
deutscher Philologie und Geschichte auszudehnen,
wurde von italienischer Seite geltend gemacht,
daß dieser Forderung zurzeit nicht stattgegeben
werden kann, da hiemit zuerst der Consiglio
Superiore dell'Istruzione befaßt werden müsse.
Von italienischer Seite, von der es begrüßt
werden würde, wenn in der Zukunft eine derartige
Ausdehnung der Anerkennung sich verwirklichen
ließe, wird versprochen, diese Frage
im Geiste des Pariser Abkommens dem vorgenannten
Consiglio Superiore zur neuerlichen
Prüfung zu empfehlen.
Ich wäre Euer Exzellenz dankbar, wenn Sie
mir mit Ihrer Antwort die Annahme der obigen
Vorschläge durch Ihre Regierung bestätigen
würden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
MARTINO m.p.
S.E.
Herrn Dr. Max LÖWENTHAL-CHLUMECKY
a.o. und bev. Botschafter
Rom.
Österreichische Botschaft in Italien
Rom, den 14. Oktober 1955.
Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang der Note vom
14. Oktober 1955 n. 36 A/7711/347 zu bestätigen,
mit der Eure Exzellenz mir folgendes
mitgeteilt haben
„Als Ergebnis der am 11. und 12. lfd. Monats
in Rom durchgeführten Arbeiten der nach
Art. 10 des italienisch-österreichischen Kulturabkommens
vorgesehenen Gemischten Expertenkommission,
beehre ich mich, Euer Exzellenz
folgendes mitzuteilen
1. Es ist die volle Gleichwertigkeit der Titel
festgelegt worden, die in der beiliegenden, einen
integrierenden Bestandteil dieser Note bildenden
Liste aufgezählt sind.
Zum Zwecke der Anerkennung müssen die
italienischen Staatsbürger, die akademische Titel
in Österreich erworben haben, die erforderlichen
Unterlagen den zuständigen italienischen Behörden
im Wege des Ministeriums für die Auswärtigen
Angelegenheiten (Direzione Generale,
Relazioni Culturali) vorlegen; die österreichi-
schen Staatsbürger, die akademische Titel in
Italien erworben haben, werden die erforderlichen
Unterlagen dem Bundesministerium für
Unterricht vorlegen.
Nach Erklärung der Gleichwertigkeit der Titel
müssen die Interessierten, um den Beruf ausüben
zu können, die Staatsprüfungen bestanden
haben, die nach den Bestimmungen des eigenen
Landes vorgeschrieben sind.
2. Zum Zwecke der Gleichstellung müssen
italienische Studierende, die Hochschulstudien in
Österreich betreiben wollen, und österreichische
Studierende, die Hochschulstudien in Italien betreiben
wollen, im Besitze von Mittelschulzeugnissen
ihres eigenen Landes sein, ausgenommen
die Fälle nachgewiesener Notwendigkeit des Aufenthaltes
im anderen Lande.
Sie können nur an den Fakultäten als ordentliche
Hörer inskribieren, zu denen ihnen ihr
Titel im eigenen Lande Zutritt gewährt.
Bezüglich der Bestimmungen des Punktes 3,
Abs. b), des Pariser Abkommens vom 5. September
1946 wird jedoch von Vorstehendem
eine Ausnahme für diejenigen gemacht, die ihre
Studien vor dem heutigen Tage an österreichischen
Universitäten oder Hochschulen abgeschlossen
oder zumindest angefangen haben.
3. Bezüglich der von österreichischer Seite
vorgebrachten Forderungen, die Anerkennung
auch auf die österreichischen akademischen Titel
in Philosophie, Pädagogik, klassischer Philologie,
deutscher Philologie und Geschichte auszudehnen,
wurde von italienischer Seite geltend gemacht,
daß dieser Forderung zurzeit nicht stattgegeben
werden kann, da hiemit zuerst der Consiglio
Superiore dell'Istruzione befaßt werden müsse.
Von italienischer Seite, von der es begrüßt
werden würde, wenn in der Zukunft eine derartige
Ausdehnung der Anerkennung sich verwirklichen
ließe, wird versprochen, diese Frage
im Geiste des Pariser Abkommens dem vorgenannten
Consiglio Superiore zur neuerlichen
Prüfung zu empfehlen.
Ich wäre Euer Exzellenz dankbar, wenn Sie
mir mit Ihrer Antwort die Annahme der obigen
Vorschläge durch Ihre Regierung bestätigen
würden."
Hiezu beehre ich mich, Euer Exzellenz die
Zustimmung meiner Regierung zum Vorstehenden
zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
LÖWENTHAL m. p.
S.E.
Herrn Abgeordneten Gaetano Martino,
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,
Rom.
Anlage
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Notenwechsel samt Anhang für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Notenwechsel enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für
die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 29. Feber 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Die im Notenwechsel getroffenen Vereinbarungen traten am 14. Oktober 1955 in Kraft.