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87_1955 AT

87. Bundesgesetz: Übernahme von Ausfallshaftungen für Kredite zur Errichtung von Zollfreizonen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Bundesgesetz: Übernahme von Ausfallshaftungen für Kredite zur Errichtung von Zollfreizonen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, die Ausfallshaftung des Bundes für

Kredite bis zu einem Gesamtbetrag von 200 Millionen

Schilling, die zur Errichtung und zum

Ausbau von Zollfreizonen in Österreich notwendig

sind, ganz oder teilweise zu übernehmen.

(2) Die Ausfallshaftung bezieht sich auf den

Zinsendienst und die Rückzahlung des Kredites.

§ 2. Die Bedingungen für die gemäß § 1 zu

gewährenden Kredite, insbesondere der Zinsfuß,

die Laufzeit und die Sicherstellungen, bedürfen

der Genehmigung des Bundesministeriums für

Finanzen.

Artikel II.

§ 1 Abs. 1 Z. 8 des Bundesgesetzes vom

25. Juli 1946, BGBl. Nr. 162, über die Devisenbewirtschaftung

(Devisengesetz) hat zu lauten

„8. Ausland

Das Gebiet außerhalb der Grenzen Österreichs;

Zollausschlüsse, die durch Staatsverträge oder

Übereinkommen einem ausländischen Zollgebiet

angegliedert sind, gelten für den Bereich dieses

Bundesgesetzes als Ausland;"

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich

des Artikels II im Einvernehmen mit den nach

ihrem Wirkungsbereich beteiligten Bundesministerien,

betraut.

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