87. Bundesgesetz: Übernahme von Ausfallshaftungen für Kredite zur Errichtung von Zollfreizonen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die Ausfallshaftung des Bundes für
Kredite bis zu einem Gesamtbetrag von 200 Millionen
Schilling, die zur Errichtung und zum
Ausbau von Zollfreizonen in Österreich notwendig
sind, ganz oder teilweise zu übernehmen.
(2) Die Ausfallshaftung bezieht sich auf den
Zinsendienst und die Rückzahlung des Kredites.
§ 2. Die Bedingungen für die gemäß § 1 zu
gewährenden Kredite, insbesondere der Zinsfuß,
die Laufzeit und die Sicherstellungen, bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Finanzen.
Artikel II.
§ 1 Abs. 1 Z. 8 des Bundesgesetzes vom
25. Juli 1946, BGBl. Nr. 162, über die Devisenbewirtschaftung
(Devisengesetz) hat zu lauten
„8. Ausland
Das Gebiet außerhalb der Grenzen Österreichs;
Zollausschlüsse, die durch Staatsverträge oder
Übereinkommen einem ausländischen Zollgebiet
angegliedert sind, gelten für den Bereich dieses
Bundesgesetzes als Ausland;"
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich
des Artikels II im Einvernehmen mit den nach
ihrem Wirkungsbereich beteiligten Bundesministerien,
betraut.