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87_1954 AT

87. Bundesgesetz: Abänderung des § 22 des Gehaltsüberleitungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Bundesgesetz: Abänderung des § 22 des Gehaltsüberleitungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. Der § 22 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 22/1947, erhält

folgende Fassung

„§ 22. Anrechnung von Vordienstzeiten

für die Erlangung höherer

Bezüge.

Inwieweit den Beamten die vor der Anstellung

in einem öffentlichen oder nichtöffentlichen

Dienstverhältnis, in einem freien Beruf oder in

Ausbildung für den Dienst nach Vollendung des

18. Lebensjahres zugebrachte Zeit für die Erlangung

höherer Bezüge angerechnet werden

kann, bestimmt die Bundesregierung; hiebei

kann auch bestimmt werden, daß Zeiträume

einer Behinderung am Eintritt in den öffentlichen

Dienst oder an der Vollendung der Studien

angerechnet werden können, wenn die Behinderung

auf die im § 4 Abs. 1 erster Satz des

Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/

1945, angeführten Gründe oder nach dem

13. März 1938 auf kriegsbedingte Gründe zurückzuführen

ist."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1954

in Kraft. Eine Verordnung auf Grund des § 22

des Gehaltsüberleitungsgesetzes in der Fassung

dieses Bundesgesetzes kann schon von dem auf

die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag an erlassen werden; sie tritt jedoch

frühestens an dem dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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