87. Bundesgesetz: Abänderung des § 22 des Gehaltsüberleitungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. Der § 22 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 22/1947, erhält
folgende Fassung
„§ 22. Anrechnung von Vordienstzeiten
für die Erlangung höherer
Bezüge.
Inwieweit den Beamten die vor der Anstellung
in einem öffentlichen oder nichtöffentlichen
Dienstverhältnis, in einem freien Beruf oder in
Ausbildung für den Dienst nach Vollendung des
18. Lebensjahres zugebrachte Zeit für die Erlangung
höherer Bezüge angerechnet werden
kann, bestimmt die Bundesregierung; hiebei
kann auch bestimmt werden, daß Zeiträume
einer Behinderung am Eintritt in den öffentlichen
Dienst oder an der Vollendung der Studien
angerechnet werden können, wenn die Behinderung
auf die im § 4 Abs. 1 erster Satz des
Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/
1945, angeführten Gründe oder nach dem
13. März 1938 auf kriegsbedingte Gründe zurückzuführen
ist."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1954
in Kraft. Eine Verordnung auf Grund des § 22
des Gehaltsüberleitungsgesetzes in der Fassung
dieses Bundesgesetzes kann schon von dem auf
die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag an erlassen werden; sie tritt jedoch
frühestens an dem dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.