87. Verordnung: Arbeitslosenversicherungspflicht von Arbeitern in der Landwirtschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 1949, BGBl. Nr. 184, betreffend
die Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsgesetz),
wird verordnet
§ 1. (1) In die Arbeitslosenversicherungspflicht
nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
werden einbezogen
a) Gutsarbeiter, das sind Landarbeiter (einschließlich
der Lehrlinge im letzten Lehrjahr),
die in Betrieben der Landwirtschaft
mit Ausnahme der bäuerlichen Betriebe beschäftigt
sind, in diesen Betrieben beschäftigte
Taglöhner jedoch nur im Rahmen der
lit. c;
b) landwirtschaftliche Saisonarbeiter einschließlich
der Saisonarbeiter im Weinbau;
c) landwirtschaftliche Taglöhner, wenn sie
bei einem oder mehreren Dienstgebern, bei
jedem jedoch durch mindestens drei Tage
in der Woche, beschäftigt und nicht in die
Hausgemeinschaft aufgenommen sind.
(2) Als bäuerliche Betriebe im Sinne des Abs. 1
lit. a haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber
selbst sowie ihre im Familienverbande
lebenden Familienangehörigen im Betriebe
mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in
der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der
Führung des Betriebes ein leitender Angestellter
nicht beschäftigt wird.
§ 2. Die Arbeitslosenversicherungspflicht tritt
mit dem Beginn des der Kundmachung dieser
Verordnung folgenden Lohnabrechnungszeitraumes
ein.