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87_1953 AT

87. Verordnung: Arbeitslosenversicherungspflicht von Arbeitern in der Landwirtschaft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Verordnung: Arbeitslosenversicherungspflicht von Arbeitern in der Landwirtschaft.

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 22. Juni 1949, BGBl. Nr. 184, betreffend

die Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsgesetz),

wird verordnet

§ 1. (1) In die Arbeitslosenversicherungspflicht

nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

werden einbezogen

a) Gutsarbeiter, das sind Landarbeiter (einschließlich

der Lehrlinge im letzten Lehrjahr),

die in Betrieben der Landwirtschaft

mit Ausnahme der bäuerlichen Betriebe beschäftigt

sind, in diesen Betrieben beschäftigte

Taglöhner jedoch nur im Rahmen der

lit. c;

b) landwirtschaftliche Saisonarbeiter einschließlich

der Saisonarbeiter im Weinbau;

c) landwirtschaftliche Taglöhner, wenn sie

bei einem oder mehreren Dienstgebern, bei

jedem jedoch durch mindestens drei Tage

in der Woche, beschäftigt und nicht in die

Hausgemeinschaft aufgenommen sind.

(2) Als bäuerliche Betriebe im Sinne des Abs. 1

lit. a haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber

selbst sowie ihre im Familienverbande

lebenden Familienangehörigen im Betriebe

mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in

der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der

Führung des Betriebes ein leitender Angestellter

nicht beschäftigt wird.

§ 2. Die Arbeitslosenversicherungspflicht tritt

mit dem Beginn des der Kundmachung dieser

Verordnung folgenden Lohnabrechnungszeitraumes

ein.

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