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87. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1947, BGBl.

Nr. 142, über die Überleitung zum österreichischen

Sozialversicherungsrecht (Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetz), in der Fassung der

Bundesgesetze vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 141,

vom 16. Dezember 1948, BGBl. Nr. 34/1949

(2. Novelle), vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 114

(3. Novelle), vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 93

(4. Novelle), vom 6. Dezember 1950, BGBl.

Nr. 2/1951 (5. Novelle), vom 4. Juli 1951,

BGBl. Nr. 175 (6. Novelle), und vom 25. Juli

1951, BGBl. Nr. 190 (7. Novelle), wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. Dem § 9 Abs. 5 wird als erster Satz eingefügt

„Bei Aufstellung der Richtlinien nach Abs. 3

lit. c hat der Vorstand des Hauptverbandes im

Einverständnis mit dem Überwachungsausschuß

vorzugehen. Kommt ein solches Einverständnis

nicht zustande, so ist § 32 Abs. 6 entsprechend

anzuwenden."

2. Dem § 9 wird ein Abs. 6 folgenden Wortlautes

angefügt

„(6) Die Träger der Sozialversicherung (der

Verband der Meisterkrankenkassen) können den

Abschluß von Kollektivverträgen zur Regelung

der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen

Verhältnisse für alle ihre Bediensteten oder für

Gruppen ihrer Bediensteten dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

übertragen. Bei Abschluß der Kollektivverträge

sind die Richtlinien gemäß Abs. 3 lit. c zu beachten."

3. Dem § 17 ist als Abs. 3 einzufügen

„(3) Dem Antrag einer zur Entsendung berufenen

öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung

auf Enthebung der von ihr entsandten Versicherungsvertreter

ist zu entsprechen, wenn er aus

dem Grund der Neuwahl in die betreffende

Interessenvertretung innerhalb von sechs Monaten

nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem

Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden

Versicherungsvertreter."

Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

4. Nach § 67 ist ein § 67 a folgenden Wortlautes

einzufügen

„§ 67 a. (1) Der Monatsbetrag der Invalidenrente,

des Ruhegeldes und der Knappschafts(voll)rente

mit einer allfälligen Zusatzrente und

Ernährungszulage, aber ohne Kinderzuschuß und

Wohnungsbeihilfe, darf 80 v. H. des monatlichen

Durchschnittsbetrages der Beitragsbemessungsgrundlagen

in den letzten drei Beitragsjahren

nicht übersteigen; für Beitragszeiten freiwilliger

Versicherung oder der Höherversicherung

tritt an Stelle der Beitragsbemessungsgrundlage

der zehnfache Betrag der geleisteten

Beiträge. Wird zur Knappschafts(voll)rente ein

Leistungszuschlag gewährt, so erhöht sich der so

errechnete Grenzbetrag um den Leistungszuschlag,

höchstens jedoch um ein Achtel. Beitragsbemessungsgrundlagen

aus der Zeit vor dem

16. Juli 1951 sind bei Berechnung des Grenzbetrages

nicht heranzuziehen.

(2) Eine sich nach Abs. 1 ergebende Kürzung

erstreckt sich nur auf den Steigerungsbetrag der

Rente und eine allfällige Zusatzrente. Der Steigerungsbetrag

der Knappschafts(voll)rente samt

einer allfälligen Zusatzrente darf durch die Kürzung

nicht unter das Ausmaß des Grundbetrages

der übrigen Rentenversicherungen sinken. Die

Kürzung nach Abs. 1 ist vor einer Kürzung nach

anderer Vorschrift vorzunehmen.

(3) Die Hinterbliebenenrenten, die mit einem

Hundertsatz der Invalidenrente, des Ruhegeldes

und der Knappschafts(voll)rente festgesetzt sind,

werden vom ungekürzten Betrag dieser Rente

berechnet.

(4) Gesamtleistungen nach den Vorschriften

über die Wanderversicherung werden bei Anwendung

der Abs. 1 und 2 als einheitliche

Leistung behandelt; die Teilleistungen werden

nach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt."

5. § 69 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Vor der beabsichtigten Errichtung oder

Erweiterung eigener Einrichtungen der Versicherungsträger

zur Betreuung der Versicherten und

ihrer Familienangehörigen ist den in Betracht

kommenden örtlich zuständigen öffentlich-rechtlichen

Interessenvertretungen der Ärzte, Zahnärzte,

Dentisten, Apotheker und anderen Erfüllungsgehilfen

Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben."

6. § 80 a hat zu lauten

„§ 80 a. In der Invalidenversicherung der bei

der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

versicherungszuständigen Arbeiter,

die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

ist ein Mindestbeitrag von täglich 2 S (wöchentlich

14 S, monatlich 60 S) zu entrichten. Erreicht

der nach dem Grundlohn berechnete Beitrag

nicht die Höhe des Mindestbeitrages, so ist der

Unterschiedsbetrag vom Dienstgeber allein zu

tragen."

7. § 85 Abs. 3 lit. b letzter Satz hat zu lauten

„Außerdem leistet der Bund für das Jahr

1952 zur Invalidenversicherung bei der Land-

und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

einen weiteren Beitrag von 30 Millionen

Schilling."

8. Dem § 102 Ab. 3 ist als Z. 4 anzufügen

„4. Funktionäre und Angestellte der für den

Beteiligten in Betracht kommenden gesetzlichen

Interessenvertretung oder kollektivvertragsfähigen

Berufsvereinigung."

9. § 118 hat zu lauten

„§ 118. (1) Die Versicherungsträger und ihre

Verbände sind körperschaftssteuerfrei. Sie genießen

die persönliche Gebührenfreiheit von den

Stempel- und Rechtsgebühren.

(2) Von der Entrichtung der bundesrechtlich

geregelten öffentlichen Abgaben, unbeschadet des

§ 4 des Umsatzsteuergesetzes, sowie von der Entrichtung

der Bundesverwaltungsabgaben, der Gerichtsgebühren

und der Justizverwaltungsgebühren

sind befreit

1. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und sonstige

Schriften sowie die im Verfahren vor den

Gerichten und Verwaltungsbehörden durchgeführten

Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung

von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen

und Gerätschaften betreffen,

die zwischen den Versicherungsträgern (Verbänden)

untereinander vorgenommen wird, auch

wenn diese Gegenstände nicht ganz oder überwiegend

der Erfüllung der Aufgaben der Versicherungsträger

dienen,

2. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige

Schriften und die im Verfahren vor den Gerichten,

Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen,

nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften

errichteten Ausschüssen und Schiedsgerichten

durchgeführten Amtshandlungen, wenn

sie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet

oder abgewickelt werden,

a) in Durchführung der in diesem Bundesgesetz

geregelten Versicherungen zwischen

den Versicherungsträgern und ihren Verbänden

einerseits und den Versicherten,

deren Dienstgebern, den Anspruchswerbern

und Anspruchsberechtigten auf Leistungen

der Versicherung sowie den Erfüllungsgehilfen

der Versicherung andererseits,

b) von den Versicherungsträgern und ihren

Verbänden zur Beschaffung, Sicherung, Instandhaltung

oder Erneuerung von Liegenschaften,

Räumen, Einrichtungsgegenständen

und Gerätschaften, die der Erfüllung

der Aufgaben der Versicherung dienen, soweit

sie nicht ausschließlich oder überwiegend

für die Anlage von Vermögensbeständen

bestimmt sind,

3. alle Amtshandlungen, Urkunden und sonstigen

Schriften, die in Durchführung der Bildung

der Verwaltungskörper der Versicherungsträger

und ihrer Verbände notwendig sind.

(3) Die Befreiung nach Abs. 2 besteht für

Rechtsurkunden und sonstige Schriften nur solange,

als diese zur Begründung und Abwicklung

der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse verwendet

werden. Wird davon ein anderer Gebrauch

gemacht, so sind die in Betracht kommenden

Abgaben nachträglich zu entrichten.

(4) Das Disziplinarverfahren gegen Bedienstete

der Versicherungsträger und ihrer Verbände ist

von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2

nicht anderes bestimmt wird, mit dem der

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. April 1952 der

Art. I Z. 4; er wird jedoch nur auf

Leistungen angewendet, die unter Berücksichtigung

der §§ 1 bis 16 und 29 bis 31

des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes

festzustellen sind,

b) mit dem Beginn der der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Beitragsperiode

der Art. I Z. 6.

(3) Hat in der Zeit vom 1. Jänner 1948 bis zum

Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

eine Neuwahl in eine öffentlich-rechtliche Interessenvertretung

stattgefunden, so kann ein Antrag

nach § 17 Abs. 3 noch innerhalb von sechs

Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

gestellt werden.

(4) Es treten außer Kraft

a) mit dem Inkrafttreten des Art. I Z. 4 der

§ 7 der Verordnung über die Neuregelung

der Rentenversicherung im Bergbau vom

4. Oktober 1942, Deutsches RGBl. I S. 569,

und § 2 Abs. 2 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 189/1951,

b) mit dem Inkrafttreten des Art. I Z. 9 der

§ 119 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1947.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Finanzen und für Justiz betraut.

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