87. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1947, BGBl.
Nr. 142, über die Überleitung zum österreichischen
Sozialversicherungsrecht (Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetz), in der Fassung der
Bundesgesetze vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 141,
vom 16. Dezember 1948, BGBl. Nr. 34/1949
(2. Novelle), vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 114
(3. Novelle), vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 93
(4. Novelle), vom 6. Dezember 1950, BGBl.
Nr. 2/1951 (5. Novelle), vom 4. Juli 1951,
BGBl. Nr. 175 (6. Novelle), und vom 25. Juli
1951, BGBl. Nr. 190 (7. Novelle), wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. Dem § 9 Abs. 5 wird als erster Satz eingefügt
„Bei Aufstellung der Richtlinien nach Abs. 3
lit. c hat der Vorstand des Hauptverbandes im
Einverständnis mit dem Überwachungsausschuß
vorzugehen. Kommt ein solches Einverständnis
nicht zustande, so ist § 32 Abs. 6 entsprechend
anzuwenden."
2. Dem § 9 wird ein Abs. 6 folgenden Wortlautes
angefügt
„(6) Die Träger der Sozialversicherung (der
Verband der Meisterkrankenkassen) können den
Abschluß von Kollektivverträgen zur Regelung
der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen
Verhältnisse für alle ihre Bediensteten oder für
Gruppen ihrer Bediensteten dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
übertragen. Bei Abschluß der Kollektivverträge
sind die Richtlinien gemäß Abs. 3 lit. c zu beachten."
3. Dem § 17 ist als Abs. 3 einzufügen
„(3) Dem Antrag einer zur Entsendung berufenen
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung
auf Enthebung der von ihr entsandten Versicherungsvertreter
ist zu entsprechen, wenn er aus
dem Grund der Neuwahl in die betreffende
Interessenvertretung innerhalb von sechs Monaten
nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem
Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden
Versicherungsvertreter."
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
4. Nach § 67 ist ein § 67 a folgenden Wortlautes
einzufügen
„§ 67 a. (1) Der Monatsbetrag der Invalidenrente,
des Ruhegeldes und der Knappschafts(voll)rente
mit einer allfälligen Zusatzrente und
Ernährungszulage, aber ohne Kinderzuschuß und
Wohnungsbeihilfe, darf 80 v. H. des monatlichen
Durchschnittsbetrages der Beitragsbemessungsgrundlagen
in den letzten drei Beitragsjahren
nicht übersteigen; für Beitragszeiten freiwilliger
Versicherung oder der Höherversicherung
tritt an Stelle der Beitragsbemessungsgrundlage
der zehnfache Betrag der geleisteten
Beiträge. Wird zur Knappschafts(voll)rente ein
Leistungszuschlag gewährt, so erhöht sich der so
errechnete Grenzbetrag um den Leistungszuschlag,
höchstens jedoch um ein Achtel. Beitragsbemessungsgrundlagen
aus der Zeit vor dem
16. Juli 1951 sind bei Berechnung des Grenzbetrages
nicht heranzuziehen.
(2) Eine sich nach Abs. 1 ergebende Kürzung
erstreckt sich nur auf den Steigerungsbetrag der
Rente und eine allfällige Zusatzrente. Der Steigerungsbetrag
der Knappschafts(voll)rente samt
einer allfälligen Zusatzrente darf durch die Kürzung
nicht unter das Ausmaß des Grundbetrages
der übrigen Rentenversicherungen sinken. Die
Kürzung nach Abs. 1 ist vor einer Kürzung nach
anderer Vorschrift vorzunehmen.
(3) Die Hinterbliebenenrenten, die mit einem
Hundertsatz der Invalidenrente, des Ruhegeldes
und der Knappschafts(voll)rente festgesetzt sind,
werden vom ungekürzten Betrag dieser Rente
berechnet.
(4) Gesamtleistungen nach den Vorschriften
über die Wanderversicherung werden bei Anwendung
der Abs. 1 und 2 als einheitliche
Leistung behandelt; die Teilleistungen werden
nach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt."
5. § 69 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Vor der beabsichtigten Errichtung oder
Erweiterung eigener Einrichtungen der Versicherungsträger
zur Betreuung der Versicherten und
ihrer Familienangehörigen ist den in Betracht
kommenden örtlich zuständigen öffentlich-rechtlichen
Interessenvertretungen der Ärzte, Zahnärzte,
Dentisten, Apotheker und anderen Erfüllungsgehilfen
Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben."
6. § 80 a hat zu lauten
„§ 80 a. In der Invalidenversicherung der bei
der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
versicherungszuständigen Arbeiter,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
ist ein Mindestbeitrag von täglich 2 S (wöchentlich
14 S, monatlich 60 S) zu entrichten. Erreicht
der nach dem Grundlohn berechnete Beitrag
nicht die Höhe des Mindestbeitrages, so ist der
Unterschiedsbetrag vom Dienstgeber allein zu
tragen."
7. § 85 Abs. 3 lit. b letzter Satz hat zu lauten
„Außerdem leistet der Bund für das Jahr
1952 zur Invalidenversicherung bei der Land-
und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
einen weiteren Beitrag von 30 Millionen
Schilling."
8. Dem § 102 Ab. 3 ist als Z. 4 anzufügen
„4. Funktionäre und Angestellte der für den
Beteiligten in Betracht kommenden gesetzlichen
Interessenvertretung oder kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigung."
9. § 118 hat zu lauten
„§ 118. (1) Die Versicherungsträger und ihre
Verbände sind körperschaftssteuerfrei. Sie genießen
die persönliche Gebührenfreiheit von den
Stempel- und Rechtsgebühren.
(2) Von der Entrichtung der bundesrechtlich
geregelten öffentlichen Abgaben, unbeschadet des
§ 4 des Umsatzsteuergesetzes, sowie von der Entrichtung
der Bundesverwaltungsabgaben, der Gerichtsgebühren
und der Justizverwaltungsgebühren
sind befreit
1. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und sonstige
Schriften sowie die im Verfahren vor den
Gerichten und Verwaltungsbehörden durchgeführten
Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung
von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen
und Gerätschaften betreffen,
die zwischen den Versicherungsträgern (Verbänden)
untereinander vorgenommen wird, auch
wenn diese Gegenstände nicht ganz oder überwiegend
der Erfüllung der Aufgaben der Versicherungsträger
dienen,
2. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige
Schriften und die im Verfahren vor den Gerichten,
Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen,
nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
errichteten Ausschüssen und Schiedsgerichten
durchgeführten Amtshandlungen, wenn
sie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet
oder abgewickelt werden,
a) in Durchführung der in diesem Bundesgesetz
geregelten Versicherungen zwischen
den Versicherungsträgern und ihren Verbänden
einerseits und den Versicherten,
deren Dienstgebern, den Anspruchswerbern
und Anspruchsberechtigten auf Leistungen
der Versicherung sowie den Erfüllungsgehilfen
der Versicherung andererseits,
b) von den Versicherungsträgern und ihren
Verbänden zur Beschaffung, Sicherung, Instandhaltung
oder Erneuerung von Liegenschaften,
Räumen, Einrichtungsgegenständen
und Gerätschaften, die der Erfüllung
der Aufgaben der Versicherung dienen, soweit
sie nicht ausschließlich oder überwiegend
für die Anlage von Vermögensbeständen
bestimmt sind,
3. alle Amtshandlungen, Urkunden und sonstigen
Schriften, die in Durchführung der Bildung
der Verwaltungskörper der Versicherungsträger
und ihrer Verbände notwendig sind.
(3) Die Befreiung nach Abs. 2 besteht für
Rechtsurkunden und sonstige Schriften nur solange,
als diese zur Begründung und Abwicklung
der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse verwendet
werden. Wird davon ein anderer Gebrauch
gemacht, so sind die in Betracht kommenden
Abgaben nachträglich zu entrichten.
(4) Das Disziplinarverfahren gegen Bedienstete
der Versicherungsträger und ihrer Verbände ist
von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2
nicht anderes bestimmt wird, mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. April 1952 der
Art. I Z. 4; er wird jedoch nur auf
Leistungen angewendet, die unter Berücksichtigung
der §§ 1 bis 16 und 29 bis 31
des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes
festzustellen sind,
b) mit dem Beginn der der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Beitragsperiode
der Art. I Z. 6.
(3) Hat in der Zeit vom 1. Jänner 1948 bis zum
Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
eine Neuwahl in eine öffentlich-rechtliche Interessenvertretung
stattgefunden, so kann ein Antrag
nach § 17 Abs. 3 noch innerhalb von sechs
Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
gestellt werden.
(4) Es treten außer Kraft
a) mit dem Inkrafttreten des Art. I Z. 4 der
§ 7 der Verordnung über die Neuregelung
der Rentenversicherung im Bergbau vom
4. Oktober 1942, Deutsches RGBl. I S. 569,
und § 2 Abs. 2 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 189/1951,
b) mit dem Inkrafttreten des Art. I Z. 9 der
§ 119 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1947.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Finanzen und für Justiz betraut.