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87_1951 AT

87. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Abgabeneinhebungsgesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Abgabeneinhebungsgesetzes.

Artikel 1.

Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird in der

Anlage das Bundesgesetz vom 30. März 1949,

BGBl. Nr. 103, über die Voraussetzungen der

Einhebung der öffentlichen Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz

— AbgEG.) neu verlautbart.

Artikel 2.

(1) Bei der Wiederverlautbarung wurden die

Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt,

die sich aus der Abgabeneinhebungsgesetznovelle,

BGBl. Nr. 11/1951, ergeben.

(2) Das wiederverlautbarte Gesetz ist als

„Abgabeneinhebungsgesetz 1951" zu bezeichnen.

Artikel 3.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im

Bundesgesetzblatt festgestellt.

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