87_1951
AT
87. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Abgabeneinhebungsgesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 87. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Abgabeneinhebungsgesetzes.
Artikel 1.
Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird in der
Anlage das Bundesgesetz vom 30. März 1949,
BGBl. Nr. 103, über die Voraussetzungen der
Einhebung der öffentlichen Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz
— AbgEG.) neu verlautbart.
Artikel 2.
(1) Bei der Wiederverlautbarung wurden die
Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt,
die sich aus der Abgabeneinhebungsgesetznovelle,
BGBl. Nr. 11/1951, ergeben.
(2) Das wiederverlautbarte Gesetz ist als
„Abgabeneinhebungsgesetz 1951" zu bezeichnen.
Artikel 3.
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt festgestellt.