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87. Bundesgesetz: Gehilfenausschüsse.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Bundesgesetz: Gehilfenausschüsse.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL 1.

Gehilfenausschüsse.

Errichtung und Aufgabenbereich.

§ 1. (1) Für den Bereich einzelner Fachgruppen

der Sektionen Gewerbe, Handel und Fremdenverkehr

der Landeskammern der gewerblichen

Wirtschaft können Gehilfenausschüsse errichtet

werden.

(2) Die Errichtung der Gehilfenausschüsse wird

auf Antrag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

durch Verordnung verfügt.

(3) Der Sitz der einzelnen Gehilfenausschüsse

befindet sich, falls die Gehilfenversammlung

nichts anderes beschließt, am Ort des Sitzes der

in Betracht kommenden Fachgruppe (Abs. 1).

§ 2. (1) Aufgabe der Gehilfenausschüsse ist die

Wahrung und die Förderung der fachlichen und

beruflichen Interessen der in Betrieben der betreffenden

Fachgruppe (§ 1 Abs. 1) beschäftigten

Dienstnehmer, insbesondere die Mitwirkung in

Angelegenheiten des Berufsausbildungs- und

Lehrlingswesens.

(2) Die Gehilfenausschüsse haben ihre Aufgaben

im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen

Arbeiterkammer und in tunlichster Zusammenarbeit

mit den fachlich zuständigen Gliederungen

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und

den innerhalb ihres Wirkungsbereiches errichteten

Betriebsräten (Vertrauensmännern) durchzuführen.

(3) Die Gehilfenausschüsse gelten nicht als gesetzliche

Interessenvertretungen der Dienstnehmer

im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kollektivvertragsgesetzes.

§ 3. Den Gehilfenausschüssen kommt Rechtspersönlichkeit

zu. Sie können Rechte erwerben

und Verpflichtungen eingehen.

Zusammensetzung und Wahl.

§ 4. (1) Die einzelnen Gehilfenausschüsse bestehen

aus mindestens sechs und aus höchstens

zwanzig Mitgliedern (Gehilfenvertretern). Die

Anzahl der Mitglieder der einzelnen Gehilfenausschüsse

wird anläßlich ihrer Errichtung durch

Verordnung (§ 1 Abs. 2) bestimmt.

(2) Die Gehilfenvertreter üben ihre Funktion

ehrenamtlich aus. Für erwachsene Barauslagen

und für Verdienstentgang gebührt ihnen eine

Entschädigung aus den Mitteln des Gehilfenausschusses.

§ 5. (1) Die Gehilfenvertreter werden durch

unmittelbare geheime Wahl für die Dauer von

fünf Jahren berufen. Die Wahlen sind nach den

Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2) Für jeden Gehilfenvertreter ist ein Ersatzmann

zu wählen, der im Falle der Verhinderung

oder des Erlöschens der Funktion des Gehilfenvertreters

an dessen Stelle tritt.

(3) Wahlberechtigt sind alle in Betrieben der

in Betracht kommenden Fachgruppe (§ 1 Abs. 1)

beschäftigten Dienstnehmer ohne Unterschied

des Geschlechtes und der Staatszugehörigkeit, die

das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme

der Lehrlinge; ausgenommen sind ferner

Direktoren und leitende Angestellte, denen maßgebender

Einfluß auf die Führung des Betriebes

zusteht.

(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die

am Tage der Wahlausschreibung das 24. Lebensjahr

vollendet haben, am Tage der Wahl insgesamt

mindestens ein Jahr innerhalb der Fachgruppe

(Abs. 3) als Dienstnehmer tätig waren

und die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht

in die gesetzgebenden Körperschaften erfüllen.

(5) Wählbar sind auch Vorstandsmitglieder und

Angestellte des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

und seiner Gliederungen, sofern sie am

Tage der Wahlausschreibung das 24. Lebensjahr

vollendet haben und die Voraussetzungen für

das passive Wahlrecht in die gesetzgebenden Körperschaften

erfüllen.

§ 6. (1) Die erstmalige Wahl der Gehilfenausschüsse

(§ 1) ist vom Landeshauptmann

binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der

Verordnung, mit der die Errichtung angeordnet

wurde, auszuschreiben. Die Kosten der ersten

Wahl werden erforderlichenfalls vom Österreichischen

Gewerkschaftsbund vorschußweise

getragen. Die künftigen Wahlen sind vom Obmann

des abtretenden Gehilfenausschusses oder

dessen Stellvertreter im Einvernehmen mit der

Landesexekutive des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

auszuschreiben; kommt der Gehilfenobmann

(Stellvertreter) dieser Verpflichtung

innerhalb der in den Abs. 2 und 3 festgesetzten

Fristen nicht nach, so obliegt die Ausschreibung

der Wahl auch in diesem Falle dem

Landeshauptmann.

(2) Vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer

des Gehilfenausschusses (§ 5 Abs. 1) sind

Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und

durchzuführen, daß der neugewählte Gehilfenausschuß

seine Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf

der Tätigkeitsdauer des abtretenden Gehilfenausschusses

aufnehmen kann.

(3) In den Fällen des § 13 Abs. 2 sind Neuwahlen

längstens binnen vier Wochen nach Beendigung

der Tätigkeit des abgetretenen Gehilfenausschusses

auszuschreiben.

(4) Die Gültigkeit einer Wahl kann von jeder

wahlwerbenden Gruppe und von jedem wahlberechtigten

Dienstnehmer binnen zwei Wochen

nach Kundmachung des Wahlergebnisses beim

Einigungsamt angefochten werden. Die Wahl

eines Gehilfenausschusses ist ungültig, wenn

wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens

verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis

beeinflußt werden konnte.

§ 7. Die gewählten Gehilfenvertreter sind der

zuständigen Arbeiterkammer und der Landesexekutive

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

mitzuteilen.

§ 8. Die näheren Vorschriften über die Ausschreibung

und Durchführung der Wahlen werden

in einer Wahlordnung getroffen, die durch

Verordnung erlassen wird. In der Verordnung

können die Inhaber der der Fachgruppe (§ 5

Abs. 3) angehörigen Betriebe zur Vorlage eines

Verzeichnisses der bei ihnen beschäftigten wahlberechtigten

Dienstnehmer an einen Wahlvorstand

verpflichtet werden.

Geschäftsführung.

§ 9. (1) Die erste Sitzung des gewählten Gehilfenausschusses

ist von dem an Lebensjahren

ältesten Gehilfenvertreter einzuberufen, der in

dieser Sitzung bis zur Wahl des Gehilfenobmannes

(Abs. 2) auch den Vorsitz zu

führen hat.

(2) Der Gehilfenausschuß wählt in seiner ersten

Sitzung aus seiner Mitte nach den Grundsätzen

des Verhältniswahlrechtes einen Obmann (Gehilfenobmann),

einen Obmann-Stellvertreter,

einen Schriftführer und einen Kassier sowie allfällig

notwendige andere Organe.

§ 10. (1) Der Gehilfenausschuß ist beschlußfähig,

wenn mindestens die Hälfte der Gehilfenvertreter

anwesend ist.

<2) Die Beschlüsse des Gehilfenausschusses werden,

soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen gefaßt; der Vorsitzende

stimmt mit.

§ 11. (1) Der Gehilfenobmann beruft die

Sitzungen des Gehilfenausschusses ein und führt

in ihnen den Vorsitz.

(2) Der Gehilfenobmann ist der gesetzliche

Vertreter des Gehilfenausschusses, er leitet die

laufenden Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke.

(3) Urkunden und Geschäftsstücke, durch die

vermögensrechtliche Verpflichtungen für den Gehilfenausschuß

eingegangen werden, bedürfen zu

ihrer Rechtswirksamkeit der Fertigung durch

den Gehilfenobmann und den Schriftführer.

(4) Die in diesem Bundesgesetz oder in der

Geschäftsordnung (§ 21) geregelten Aufgaben

und Befugnisse des Gehilfenobmannes stehen im

Falle seiner Verhinderung dem Obmann-Stellvertreter

zu.

§ 12. Der Gehilfenausschuß hat der Gehilfenversammlung

(§ 14) fallweise, mindestens jedoch

zweimal im Jahr, Rechenschaft über seine Geschäftsführung

zu geben.

Beendigung der Funktion.

§ 13. (1) Die Tätigkeit des Gehilfenausschusses

endigt mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt

wurde (§ 5 Abs. 1).

(2) Vor Ablauf der in Abs. 1 bezeichneten

Zeit endigt die Tätigkeit des Gehilfenausschusses,

wenn

a) die Zahl der Gehilfenvertreter einschließlich

der Ersatzmänner unter die Hälfte der

gemäß § 4 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl

sinkt;

b) der Gehilfenausschuß mit einer Mehrheit

von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen

den Rücktritt beschließt;

c) die Gehilfenversammlung mit einer Mehrheit

von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen die Abberufung des Gehilfenausschusses

beschließt.

(3) Die Funktion eines Gehilfenvertreters erlischt,

wenn Umstände eintreten oder bekannt

werden, welche die Wählbarkeit ausschließen

oder wenn ein Gehilfenvertreter von seiner

Funktion zurücktritt.

Gehilfenversammlung.

§ 14. (1) Die Gesamtheit der in Betrieben der

in Betracht kommenden Fachgruppe (§ 1 Abs. 1)

beschäftigten Dienstnehmer mit Ausnahme der

im § 5 Abs. 3, letzter Halbsatz, angeführten

Dienstnehmer und der Lehrlinge bilden die Gehilfenversammlung.

(2) Wenn die Gesamtheit der die Gehilfenversammlung

bildenden Dienstnehmer (Abs. 1)

mehr als tausend Personen beträgt, kann der

Österreichische Gewerkschaftsbund beantragen,

daß die Gehilfenversammlung aus Delegierten

zu bilden ist. Die Delegierten sind nach den

Grundsätzen des § 5 Abs. 1 zu wählen. In

diesem Falle müssen je nach der Anzahl der

Dienstnehmer zehn bis fünfzig Dienstnehmer

durch einen Delegierten vertreten sein; jedoch

muß die durch Delegierte gebildete Gehilfenversammlung

aus mindestens hundert Delegierten

bestehen.

(3) Der Gehilfenversammlung obliegt

a) Die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten

des Gehilfenausschusses (§ 12);

b) die Beschlußfassung über die Einhebung

und die Höhe der Gehilfenumlage (§ 17);

c) die Genehmigung des Jahresvoranschlages

und des Rechnungsabschlusses des Gehilfenausschusses

(§ 18);

d) die Wahl von Rechnungsprüfern;

e) die Beschlußfassung über die Abberufung

des Gehilfenausschusses (§ 13 Abs. 2 lit. c).

(4) Die Zahl der zu wählenden Rechnungsprüfer

wird durch Verordnung bestimmt.

§ 15. (1) Die Gehilfenversammlung ist vom

Gehilfenobmann auf Grund eines Beschlusses

des Gehilfenausschusses einzuberufen. Die Einberufung,

in der die Tagesordnung und die zur

Abstimmung gelangenden Anträge ausdrücklich

anzuführen sind, ist derart zu verlautbaren, daß

die Dienstnehmer hievon verläßlich Kenntnis erlangen.

Zwischen der Einberufung und der Abhaltung

der Gehilfenversammlung muß ein Zeitraum

von mindestens 14 Tagen liegen.

(2) Den Vorsitz in der Gehilfenversammlung

führt der Gehilfenobmann.

(3) Das Stimmrecht in der Gehilfenversammlung

steht nur den wahlberechtigten Dienstnehmern

(§ 5 Abs. 3) zu.

(4) Die Gehilfenversammlung ist beschlußfähig,

wenn sie entsprechend den Bestimmungen des

Abs. 1 einberufen wurde und mindestens ein

Viertel, bei Beschlußfassung über die Abberufung

des Gehilfenausschusses (§ 14 Abs. 3 lit. e)

mindestens die Hälfte der Einberufenen anwesend

ist; im Falle der Bildung der Gehilfenversammlung

durch Delegierte ist die Anwesenheit

von mindestens der Hälfte der Delegierten

erforderlich.

(5) Zur Beschlußfassung über die Einhebung

der Gehilfenumlage (§ 14 Abs. 3 lit. b) und über

die Abberufung des Gehilfenausschusses (§ 14

Abs. 3 lit. e) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln

der abgegebenen Stimmen erforderlich; im

übrigen faßt die Gehilfenversammlung ihre Beschlüsse

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen.

§ 16. Die Kosten, die durch Abhaltung der

Gehilfenversammlungen erwachsen, trägt der

Gehilfenausschuß; die Kosten der ersten Gehilfenversammlung

werden erforderlichenfalls

vom Österreichischen Gewerkschaftsbund vorschußweise

getragen.

Finanzielle Bestimmungen.

§ 17. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung

des Gehilfenausschusses kann über

Beschluß der Gehilfenversammlung (§ 14 Abs. 3

lit. b) von den innerhalb der betreffenden Fachgruppe

(§ 1 Abs. 1) beschäftigten Dienstnehmern

mit Ausnahme der im § 5 Abs. 3, letzter

Halbsatz, angeführten Dienstnehmer und der

Lehrlinge eine Umlage (Gehilfenumlage) eingehoben

werden.

(2) Die Gehilfenumlage darf ein Viertel vom

Hundert des für die gesetzliche Krankenversicherung

als Beitragsgrundlage anrechenbaren Entgeltes

nicht übersteigen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Einhebung

und Abfuhr der Gehilfenumlage werden

durch Verordnung getroffen. Die Heranziehung

der Dienstgeber und der Träger der Sozialversicherung

zur Einhebung der Gehilfenumlage

kann nur dann angeordnet werden, wenn die

zuständige Fachgruppe der Dienstgeber (§ 1

Abs. 1) dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

hiezu ihre Zustimmung erteilt hat.

§ 18. (1) Wird eine Gehilfenumlage eingehoben

oder hat der Gehilfenausschuß sonstige Vermögenschaften

zu verwalten, so hat er für jedes

Kalenderjahr einen Voranschlag zu beschließen

und ihn bis längstens Ende November der Gehilfenversammlung

zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Bis längstens 31. März eines jeden Jahres

hat der Gehilfenausschuß für das abgelaufene

Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß aufzustellen

und der Gehilfenversammlung zur Genehmigung

vorzulegen.

(3) Abschriften des Jahresvoranschlages und

des Rechnungsabschlusses sind nach Genehmigung

(Abs. 1 und 2) vom Gehilfenausschuß der

örtlich zuständigen Arbeiterkammer sowie der

Landesexekutive des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

vorzulegen.

§ 19. Die finanzielle Gebarung der Gehilfenausschüsse

unterliegt der Kontrolle der örtlich

zuständigen Arbeiterkammer; die näheren Bestimmungen

über die Kontrolle der Gebarung

werden durch Verordnung geregelt.

Paritätische Einrichtungen.

§ 20. Die Gehilfenausschüsse können mit den

korrespondierenden Gliederungen innerhalb der

Organisation der gewerblichen Wirtschaft (Fachgruppen)

zur Beratung wichtiger Angelegenheiten

von gemeinsamem Interesse zusammentreten;

zur Behandlung, laufender Angelegenheiten

der vorstehend bezeichneten Art können

aus Vertretern der vorstehend genannten

Organisationen ständige Kommissionen gebildet

werden, in denen die Dienstgeber einerseits und

die Dienstnehmer anderseits in gleicher Anzahl

vertreten sind. Bei den Beratungen und in den

Kommissionen ist der Vorsitz abwechselnd von

einem Dienstgeber- und Dienstnehmervertreter

zu führen.

ARTIKEL 2.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 21. Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung

der Gehilfenausschüsse sowie der

paritätischen Einrichtungen werden in. einer

Rahmengeschäftsordnung geregelt, die durch

Verordnung erlassen wird.

§ 22. Soweit in einzelnen Bestimmungen der

Gewerbeordnung dem ehemaligen Gewerkschaftsbund

und seinen Unterorganen Aufgaben

übertragen waren, stehen diese Aufgaben nunmehr

den fachlich zuständigen Gehilfenausschüssen

zu.

§ 23. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehenden

Gehilfenausschüsse Anwendung, soweit es sich

um Gehilfenausschüsse innerhalb des Bereiches

von Fachgruppen handelt, für welche die Errichtung

von Gehilfenausschüssen (§ 1 Abs. 2)

angeordnet wird.

(2) Die Tätigkeit eines in Abs. 1 bezeichneten

Gehilfenausschusses endet in dem Zeitpunkt,

in dem für den Bereich der betreffenden Fachgruppe

(§ 1 Abs. 1) ein Gehilfenausschuß auf

Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gewählt ist.

(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Gehilfenausschüsse

haben binnen zwei Wochen nach Beendigung

ihrer Tätigkeit (Abs. 2) die ihnen zur

Verfügung stehenden Mittel und Einrichtungen

sowie die Bücher, Belege und sonstigen Urkunden

mit einem Rechnungsabschluß den gewählten

Gehilfenausschüssen zu übergeben.

(4) Für bestehende Gehilfenausschüsse innerhalb

des Bereiches von Fachgruppen, für welche

die Errichtung von Gehilfenausschüssen (§ 1

Abs. 2) nicht vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen

des Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die

Übergabe binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes an die örtlich zuständige

Arbeiterkammer zu erfolgen hat.

§ 24. (1) Gehilfenumlagen, die bis zum Tage

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes für bestehende

Gehilfenausschüsse (§ 23 Abs. 1) geleistet

wurden, gelten als Gehilfenumlagen im

Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Träger der Krankenversicherung haben

die bei ihnen erliegenden oder noch eingehenden

Gehilfenumlagen den bestehenden Gehilfenausschüssen

zu übergeben. Im Falle des § 23 Abs. 4

sind die Gehilfenumlagen an die örtlich zuständige

Arbeiterkammer abzuführen. Die

Arbeiterkammer hat solche Umlagen für Zwecke

der Lehrlingsfürsorge zu verwenden.

§ 25. Für die Berechnung und den Lauf der

in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen

gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,

BGBl. Nr. 274/1925, sinngemäß.

ARTIKEL 3.

Wirksamkeit und Vollziehung.

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate

nach seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut. Die Ausführungsbestimmungen

können bereits vor dem im Abs. 1 bezeichneten

Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens

mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes in Wirksamkeit.

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