87. Bundesgesetz: Gehilfenausschüsse.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL 1.
Gehilfenausschüsse.
Errichtung und Aufgabenbereich.
§ 1. (1) Für den Bereich einzelner Fachgruppen
der Sektionen Gewerbe, Handel und Fremdenverkehr
der Landeskammern der gewerblichen
Wirtschaft können Gehilfenausschüsse errichtet
werden.
(2) Die Errichtung der Gehilfenausschüsse wird
auf Antrag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
durch Verordnung verfügt.
(3) Der Sitz der einzelnen Gehilfenausschüsse
befindet sich, falls die Gehilfenversammlung
nichts anderes beschließt, am Ort des Sitzes der
in Betracht kommenden Fachgruppe (Abs. 1).
§ 2. (1) Aufgabe der Gehilfenausschüsse ist die
Wahrung und die Förderung der fachlichen und
beruflichen Interessen der in Betrieben der betreffenden
Fachgruppe (§ 1 Abs. 1) beschäftigten
Dienstnehmer, insbesondere die Mitwirkung in
Angelegenheiten des Berufsausbildungs- und
Lehrlingswesens.
(2) Die Gehilfenausschüsse haben ihre Aufgaben
im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen
Arbeiterkammer und in tunlichster Zusammenarbeit
mit den fachlich zuständigen Gliederungen
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und
den innerhalb ihres Wirkungsbereiches errichteten
Betriebsräten (Vertrauensmännern) durchzuführen.
(3) Die Gehilfenausschüsse gelten nicht als gesetzliche
Interessenvertretungen der Dienstnehmer
im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kollektivvertragsgesetzes.
§ 3. Den Gehilfenausschüssen kommt Rechtspersönlichkeit
zu. Sie können Rechte erwerben
und Verpflichtungen eingehen.
Zusammensetzung und Wahl.
§ 4. (1) Die einzelnen Gehilfenausschüsse bestehen
aus mindestens sechs und aus höchstens
zwanzig Mitgliedern (Gehilfenvertretern). Die
Anzahl der Mitglieder der einzelnen Gehilfenausschüsse
wird anläßlich ihrer Errichtung durch
Verordnung (§ 1 Abs. 2) bestimmt.
(2) Die Gehilfenvertreter üben ihre Funktion
ehrenamtlich aus. Für erwachsene Barauslagen
und für Verdienstentgang gebührt ihnen eine
Entschädigung aus den Mitteln des Gehilfenausschusses.
§ 5. (1) Die Gehilfenvertreter werden durch
unmittelbare geheime Wahl für die Dauer von
fünf Jahren berufen. Die Wahlen sind nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(2) Für jeden Gehilfenvertreter ist ein Ersatzmann
zu wählen, der im Falle der Verhinderung
oder des Erlöschens der Funktion des Gehilfenvertreters
an dessen Stelle tritt.
(3) Wahlberechtigt sind alle in Betrieben der
in Betracht kommenden Fachgruppe (§ 1 Abs. 1)
beschäftigten Dienstnehmer ohne Unterschied
des Geschlechtes und der Staatszugehörigkeit, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme
der Lehrlinge; ausgenommen sind ferner
Direktoren und leitende Angestellte, denen maßgebender
Einfluß auf die Führung des Betriebes
zusteht.
(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die
am Tage der Wahlausschreibung das 24. Lebensjahr
vollendet haben, am Tage der Wahl insgesamt
mindestens ein Jahr innerhalb der Fachgruppe
(Abs. 3) als Dienstnehmer tätig waren
und die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht
in die gesetzgebenden Körperschaften erfüllen.
(5) Wählbar sind auch Vorstandsmitglieder und
Angestellte des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
und seiner Gliederungen, sofern sie am
Tage der Wahlausschreibung das 24. Lebensjahr
vollendet haben und die Voraussetzungen für
das passive Wahlrecht in die gesetzgebenden Körperschaften
erfüllen.
§ 6. (1) Die erstmalige Wahl der Gehilfenausschüsse
(§ 1) ist vom Landeshauptmann
binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der
Verordnung, mit der die Errichtung angeordnet
wurde, auszuschreiben. Die Kosten der ersten
Wahl werden erforderlichenfalls vom Österreichischen
Gewerkschaftsbund vorschußweise
getragen. Die künftigen Wahlen sind vom Obmann
des abtretenden Gehilfenausschusses oder
dessen Stellvertreter im Einvernehmen mit der
Landesexekutive des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
auszuschreiben; kommt der Gehilfenobmann
(Stellvertreter) dieser Verpflichtung
innerhalb der in den Abs. 2 und 3 festgesetzten
Fristen nicht nach, so obliegt die Ausschreibung
der Wahl auch in diesem Falle dem
Landeshauptmann.
(2) Vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer
des Gehilfenausschusses (§ 5 Abs. 1) sind
Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und
durchzuführen, daß der neugewählte Gehilfenausschuß
seine Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf
der Tätigkeitsdauer des abtretenden Gehilfenausschusses
aufnehmen kann.
(3) In den Fällen des § 13 Abs. 2 sind Neuwahlen
längstens binnen vier Wochen nach Beendigung
der Tätigkeit des abgetretenen Gehilfenausschusses
auszuschreiben.
(4) Die Gültigkeit einer Wahl kann von jeder
wahlwerbenden Gruppe und von jedem wahlberechtigten
Dienstnehmer binnen zwei Wochen
nach Kundmachung des Wahlergebnisses beim
Einigungsamt angefochten werden. Die Wahl
eines Gehilfenausschusses ist ungültig, wenn
wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens
verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis
beeinflußt werden konnte.
§ 7. Die gewählten Gehilfenvertreter sind der
zuständigen Arbeiterkammer und der Landesexekutive
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
mitzuteilen.
§ 8. Die näheren Vorschriften über die Ausschreibung
und Durchführung der Wahlen werden
in einer Wahlordnung getroffen, die durch
Verordnung erlassen wird. In der Verordnung
können die Inhaber der der Fachgruppe (§ 5
Abs. 3) angehörigen Betriebe zur Vorlage eines
Verzeichnisses der bei ihnen beschäftigten wahlberechtigten
Dienstnehmer an einen Wahlvorstand
verpflichtet werden.
Geschäftsführung.
§ 9. (1) Die erste Sitzung des gewählten Gehilfenausschusses
ist von dem an Lebensjahren
ältesten Gehilfenvertreter einzuberufen, der in
dieser Sitzung bis zur Wahl des Gehilfenobmannes
(Abs. 2) auch den Vorsitz zu
führen hat.
(2) Der Gehilfenausschuß wählt in seiner ersten
Sitzung aus seiner Mitte nach den Grundsätzen
des Verhältniswahlrechtes einen Obmann (Gehilfenobmann),
einen Obmann-Stellvertreter,
einen Schriftführer und einen Kassier sowie allfällig
notwendige andere Organe.
§ 10. (1) Der Gehilfenausschuß ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Gehilfenvertreter
anwesend ist.
<2) Die Beschlüsse des Gehilfenausschusses werden,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefaßt; der Vorsitzende
stimmt mit.
§ 11. (1) Der Gehilfenobmann beruft die
Sitzungen des Gehilfenausschusses ein und führt
in ihnen den Vorsitz.
(2) Der Gehilfenobmann ist der gesetzliche
Vertreter des Gehilfenausschusses, er leitet die
laufenden Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke.
(3) Urkunden und Geschäftsstücke, durch die
vermögensrechtliche Verpflichtungen für den Gehilfenausschuß
eingegangen werden, bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Fertigung durch
den Gehilfenobmann und den Schriftführer.
(4) Die in diesem Bundesgesetz oder in der
Geschäftsordnung (§ 21) geregelten Aufgaben
und Befugnisse des Gehilfenobmannes stehen im
Falle seiner Verhinderung dem Obmann-Stellvertreter
zu.
§ 12. Der Gehilfenausschuß hat der Gehilfenversammlung
(§ 14) fallweise, mindestens jedoch
zweimal im Jahr, Rechenschaft über seine Geschäftsführung
zu geben.
Beendigung der Funktion.
§ 13. (1) Die Tätigkeit des Gehilfenausschusses
endigt mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt
wurde (§ 5 Abs. 1).
(2) Vor Ablauf der in Abs. 1 bezeichneten
Zeit endigt die Tätigkeit des Gehilfenausschusses,
wenn
a) die Zahl der Gehilfenvertreter einschließlich
der Ersatzmänner unter die Hälfte der
gemäß § 4 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl
sinkt;
b) der Gehilfenausschuß mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
den Rücktritt beschließt;
c) die Gehilfenversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen die Abberufung des Gehilfenausschusses
beschließt.
(3) Die Funktion eines Gehilfenvertreters erlischt,
wenn Umstände eintreten oder bekannt
werden, welche die Wählbarkeit ausschließen
oder wenn ein Gehilfenvertreter von seiner
Funktion zurücktritt.
Gehilfenversammlung.
§ 14. (1) Die Gesamtheit der in Betrieben der
in Betracht kommenden Fachgruppe (§ 1 Abs. 1)
beschäftigten Dienstnehmer mit Ausnahme der
im § 5 Abs. 3, letzter Halbsatz, angeführten
Dienstnehmer und der Lehrlinge bilden die Gehilfenversammlung.
(2) Wenn die Gesamtheit der die Gehilfenversammlung
bildenden Dienstnehmer (Abs. 1)
mehr als tausend Personen beträgt, kann der
Österreichische Gewerkschaftsbund beantragen,
daß die Gehilfenversammlung aus Delegierten
zu bilden ist. Die Delegierten sind nach den
Grundsätzen des § 5 Abs. 1 zu wählen. In
diesem Falle müssen je nach der Anzahl der
Dienstnehmer zehn bis fünfzig Dienstnehmer
durch einen Delegierten vertreten sein; jedoch
muß die durch Delegierte gebildete Gehilfenversammlung
aus mindestens hundert Delegierten
bestehen.
(3) Der Gehilfenversammlung obliegt
a) Die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten
des Gehilfenausschusses (§ 12);
b) die Beschlußfassung über die Einhebung
und die Höhe der Gehilfenumlage (§ 17);
c) die Genehmigung des Jahresvoranschlages
und des Rechnungsabschlusses des Gehilfenausschusses
(§ 18);
d) die Wahl von Rechnungsprüfern;
e) die Beschlußfassung über die Abberufung
des Gehilfenausschusses (§ 13 Abs. 2 lit. c).
(4) Die Zahl der zu wählenden Rechnungsprüfer
wird durch Verordnung bestimmt.
§ 15. (1) Die Gehilfenversammlung ist vom
Gehilfenobmann auf Grund eines Beschlusses
des Gehilfenausschusses einzuberufen. Die Einberufung,
in der die Tagesordnung und die zur
Abstimmung gelangenden Anträge ausdrücklich
anzuführen sind, ist derart zu verlautbaren, daß
die Dienstnehmer hievon verläßlich Kenntnis erlangen.
Zwischen der Einberufung und der Abhaltung
der Gehilfenversammlung muß ein Zeitraum
von mindestens 14 Tagen liegen.
(2) Den Vorsitz in der Gehilfenversammlung
führt der Gehilfenobmann.
(3) Das Stimmrecht in der Gehilfenversammlung
steht nur den wahlberechtigten Dienstnehmern
(§ 5 Abs. 3) zu.
(4) Die Gehilfenversammlung ist beschlußfähig,
wenn sie entsprechend den Bestimmungen des
Abs. 1 einberufen wurde und mindestens ein
Viertel, bei Beschlußfassung über die Abberufung
des Gehilfenausschusses (§ 14 Abs. 3 lit. e)
mindestens die Hälfte der Einberufenen anwesend
ist; im Falle der Bildung der Gehilfenversammlung
durch Delegierte ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Delegierten
erforderlich.
(5) Zur Beschlußfassung über die Einhebung
der Gehilfenumlage (§ 14 Abs. 3 lit. b) und über
die Abberufung des Gehilfenausschusses (§ 14
Abs. 3 lit. e) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen erforderlich; im
übrigen faßt die Gehilfenversammlung ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
§ 16. Die Kosten, die durch Abhaltung der
Gehilfenversammlungen erwachsen, trägt der
Gehilfenausschuß; die Kosten der ersten Gehilfenversammlung
werden erforderlichenfalls
vom Österreichischen Gewerkschaftsbund vorschußweise
getragen.
Finanzielle Bestimmungen.
§ 17. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung
des Gehilfenausschusses kann über
Beschluß der Gehilfenversammlung (§ 14 Abs. 3
lit. b) von den innerhalb der betreffenden Fachgruppe
(§ 1 Abs. 1) beschäftigten Dienstnehmern
mit Ausnahme der im § 5 Abs. 3, letzter
Halbsatz, angeführten Dienstnehmer und der
Lehrlinge eine Umlage (Gehilfenumlage) eingehoben
werden.
(2) Die Gehilfenumlage darf ein Viertel vom
Hundert des für die gesetzliche Krankenversicherung
als Beitragsgrundlage anrechenbaren Entgeltes
nicht übersteigen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Einhebung
und Abfuhr der Gehilfenumlage werden
durch Verordnung getroffen. Die Heranziehung
der Dienstgeber und der Träger der Sozialversicherung
zur Einhebung der Gehilfenumlage
kann nur dann angeordnet werden, wenn die
zuständige Fachgruppe der Dienstgeber (§ 1
Abs. 1) dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
hiezu ihre Zustimmung erteilt hat.
§ 18. (1) Wird eine Gehilfenumlage eingehoben
oder hat der Gehilfenausschuß sonstige Vermögenschaften
zu verwalten, so hat er für jedes
Kalenderjahr einen Voranschlag zu beschließen
und ihn bis längstens Ende November der Gehilfenversammlung
zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Bis längstens 31. März eines jeden Jahres
hat der Gehilfenausschuß für das abgelaufene
Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß aufzustellen
und der Gehilfenversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.
(3) Abschriften des Jahresvoranschlages und
des Rechnungsabschlusses sind nach Genehmigung
(Abs. 1 und 2) vom Gehilfenausschuß der
örtlich zuständigen Arbeiterkammer sowie der
Landesexekutive des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
vorzulegen.
§ 19. Die finanzielle Gebarung der Gehilfenausschüsse
unterliegt der Kontrolle der örtlich
zuständigen Arbeiterkammer; die näheren Bestimmungen
über die Kontrolle der Gebarung
werden durch Verordnung geregelt.
Paritätische Einrichtungen.
§ 20. Die Gehilfenausschüsse können mit den
korrespondierenden Gliederungen innerhalb der
Organisation der gewerblichen Wirtschaft (Fachgruppen)
zur Beratung wichtiger Angelegenheiten
von gemeinsamem Interesse zusammentreten;
zur Behandlung, laufender Angelegenheiten
der vorstehend bezeichneten Art können
aus Vertretern der vorstehend genannten
Organisationen ständige Kommissionen gebildet
werden, in denen die Dienstgeber einerseits und
die Dienstnehmer anderseits in gleicher Anzahl
vertreten sind. Bei den Beratungen und in den
Kommissionen ist der Vorsitz abwechselnd von
einem Dienstgeber- und Dienstnehmervertreter
zu führen.
ARTIKEL 2.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 21. Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung
der Gehilfenausschüsse sowie der
paritätischen Einrichtungen werden in. einer
Rahmengeschäftsordnung geregelt, die durch
Verordnung erlassen wird.
§ 22. Soweit in einzelnen Bestimmungen der
Gewerbeordnung dem ehemaligen Gewerkschaftsbund
und seinen Unterorganen Aufgaben
übertragen waren, stehen diese Aufgaben nunmehr
den fachlich zuständigen Gehilfenausschüssen
zu.
§ 23. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehenden
Gehilfenausschüsse Anwendung, soweit es sich
um Gehilfenausschüsse innerhalb des Bereiches
von Fachgruppen handelt, für welche die Errichtung
von Gehilfenausschüssen (§ 1 Abs. 2)
angeordnet wird.
(2) Die Tätigkeit eines in Abs. 1 bezeichneten
Gehilfenausschusses endet in dem Zeitpunkt,
in dem für den Bereich der betreffenden Fachgruppe
(§ 1 Abs. 1) ein Gehilfenausschuß auf
Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gewählt ist.
(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Gehilfenausschüsse
haben binnen zwei Wochen nach Beendigung
ihrer Tätigkeit (Abs. 2) die ihnen zur
Verfügung stehenden Mittel und Einrichtungen
sowie die Bücher, Belege und sonstigen Urkunden
mit einem Rechnungsabschluß den gewählten
Gehilfenausschüssen zu übergeben.
(4) Für bestehende Gehilfenausschüsse innerhalb
des Bereiches von Fachgruppen, für welche
die Errichtung von Gehilfenausschüssen (§ 1
Abs. 2) nicht vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen
des Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die
Übergabe binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes an die örtlich zuständige
Arbeiterkammer zu erfolgen hat.
§ 24. (1) Gehilfenumlagen, die bis zum Tage
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes für bestehende
Gehilfenausschüsse (§ 23 Abs. 1) geleistet
wurden, gelten als Gehilfenumlagen im
Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Die Träger der Krankenversicherung haben
die bei ihnen erliegenden oder noch eingehenden
Gehilfenumlagen den bestehenden Gehilfenausschüssen
zu übergeben. Im Falle des § 23 Abs. 4
sind die Gehilfenumlagen an die örtlich zuständige
Arbeiterkammer abzuführen. Die
Arbeiterkammer hat solche Umlagen für Zwecke
der Lehrlingsfürsorge zu verwenden.
§ 25. Für die Berechnung und den Lauf der
in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen
gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,
BGBl. Nr. 274/1925, sinngemäß.
ARTIKEL 3.
Wirksamkeit und Vollziehung.
§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate
nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut. Die Ausführungsbestimmungen
können bereits vor dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens
mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes in Wirksamkeit.