87. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetz 1948.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalirat hat beschlossen.
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes bildet
die Preisregelung (Preisbestimmung und Preisüberwachung)
für Leistungen und Sachgüter.
Löhne und Gehälter fallen nicht unter die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
(2) Der Preisregelung (Preisbestimmung und
Preisüberwachung) unterliegen mit Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes
a) alle Leistungen;
b) alle Sachgüter, die den auf Grund der nachstehend
genannten Bundesgesetze (Verordnung)
bewirtschafteten Warengruppen angehören
und die in einer vom Bundesministerium
für Inneres bis 30. September 1948
im amtlichen Teil der „Wiener Zeitung"
kundzumachenden Liste verzeichnet sind
Bundesgesetz vom 4. Februar 1948,
B. G.Bl. Nr. 56, über die Regelung der
Erzeugung und Verteilung lebenswichtiger
Bedarfsgüter (Warenverkehrsgesetz 1948),
Bundesge6etz vom 18. Dezember 1947,
B. G. Bl. Nr. 28/1948, betreffend die Bewirtschaftung
von Lebensmitteln, Tieren und
tierischen Erzeugnissen sowie sonstigen
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz),
Gesetz vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 70,
über die Bewirtschaftung von Holz, Holzhalbwaren
und forstlichen Nebenprodukten
(Holzwirtschaftsgesetz),
Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 27. März 1947,
B.G.Bl. Nr. 99, betreffend pharmazeutische
Spezialitäten (Spezialitätenordnung);
c) die in der angeschlossenen Liste angeführten
Sachgüter.
(3) Ab 1. Oktober 1948 kann eine Ausdehnung
der Preisregelung auf weitere Sachgüter im
Rahmen des § 1, Abs. (2), lit. b, durch das Bundesministerium
für Inneres nach Anhörung der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der
Landwirtschaftskammer für Niederösterreich und
Wien als geschäftsführender Stelle der Landwirtschaftskammern
Österreichs sowie des Österreichischen
Arbeiterkammertages durch Verordnung
erfolgen.
(4) Sachgüter, die im Abs. (2) nicht angeführt
sind, unterliegen dann der Preisregelung (Preisbestimmung
und Preisüberwachung) gemäß Abs. (1),
wenn dies durch eine Verordnung des Bundesministeriums
für Inneres im Einvernehmen mit
den sachlich zuständigen Bundesministerien nach
Anhörung der im Abs. (3) angeführten Kammern
verfügt wird.
(5) Das Bundesministerium für Inneres kann im
Einvernehmen mit den sachlich zuständigen Bundesministerien
nach Anhörung der im Abs. (3)
angeführten Kammern durch Verordnung Leistungen
und Sachgüter von der Preisregelung ausnehmen.
§ 2. Angelegenheiten der Preisbestimmung sind
zunächst von den Bundesministerien zu behandeln,
in deren fachlichen Wirkungskreis sie
fallen. Die Überprüfung der Preisanträge erfolgt
unter Mitwirkung der sachlich zuständigen Bundesministerien
und der im § 1, Abs. (3), angeführten
Kammern nach Anhörung des Antragstellers.
§ 3. (1) Mit der zusammenfassendem Behandlung
der Preisbestimmung sowie mit der Preisüberwachung
wird das Bundesministerium für
Inneres betraut.
(2) Beim Bundesministerium für Inneres ist
unter dem Vorsitz des Bundesministers für
Inneres oder des von diesem bestimmten Vertreters
eine Preiskommission zu errichten.
a) Aufgabe der Preiskommission ist es, über
die von den sachlich zuständigen Bundesministerien
gestellten Preisanträge Gutachten
zu erstatten.
b) Der Preiskommission gehören je ein Vertreter
des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau, des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums
für Volksernährung, des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung so.
wie des für die Antragstellung zuständigen
Bundesministeriums, der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer
für Niederösterreich und
Wien als geschäftsführender Stelle der
Landwirtschaftskammern Österreichs und
des Österreichischen Arbeiterkammertages
an.
c) Die Vertreter der Bundesministerien und
deren Ersatzmänner werden von den zuständigen
Bundesministern bestellt. Die von
den Kammern in die Preiskommission zu
entsendenden Mitglieder und deren Ersatzmänner
werden von den Kammern bestellt.
d) Der Vorsitzende der Preiskommission kann
zur Beratung Sachverständige heranziehen.
§ 4. Das Bundesministerium für Inneres ist
ermächtigt, unter Rücksichtnahme auf die jeweiligen
Verhältnisse in der Erzeugung und die
wirtschaftliche Lage der Verbraucher die zur
Steuerung der volkswirtschaftlich richtigen Preise
und Entgelte erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen
mit den sachlich zuständigen Bundesministerien
— allenfalls durch Anordnungen —
zu treffen, soweit diese Maßnahmen zwecks
Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen
notwendig sind.
§ 5. (1) Das Bundesministerium für Inneres
kann im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten
Bundesministerien die ihm nach diesem
Gesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse
ganz oder teilweise auf die Ämter der Landesregierungen
(Magistrat der Stadt Wien), die
Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeibehörden,
an die letzteren nur hinsichtlich
der Preisüberwachung, übertragen.
(2) Die Landespreisbehörden entscheiden unter
Mitwirkung der Vertreter der jeweils zuständigen
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
Landwirtschaftskammer und Arbeiterkammer
nach Anhörung der Antragsteller.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen
und Verfügungen die auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassen worden sind, werden, soweit
nicht ein gerichtlich zu verfolgender oder nach
anderen Vorschriften zu ahndender Tatbestand
vorliegt, als Verwaltungsübertretung mit Geld
bis zu 50.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft; neben
der Geldstrafe kann auch eine Freiheitsstrafe bis
zu drei Monaten verhängt werden, wenn der
Täter vorsätzlich gehandelt hat oder wegen
Übertretung der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Anordnungen oder Verfügungen
wiederholt straffällig geworden ist.
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni
1948 in Kraft.
(2) Alle Leistungen und Sachgüter, die vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Preisregelung
unterliegen, bleiben nach den bisherigen
Bestimmungen bis zum 30. September 1948
preisgeregelt.
(3) Die Bestimmungen der Preisregelungsverordnung
vom 8. August 1945, St. G.Bl. Nr. 119,
in der geltenden Fassung, über die Delegierung
der Ämter der Landesregierungen (Magistrat der
Stadt Wien) und der Bezirksverwaltungsbehörden
bleiben bis zur Erlassung einer Durchführungsverordnung
auf Grund dieses Bundesgesetzes,
längstens aber bis 30. September 1948
in Kraft.
(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 1949
außer Kraft.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.