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87. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetz 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetz 1948.

Der Nationalirat hat beschlossen.

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes bildet

die Preisregelung (Preisbestimmung und Preisüberwachung)

für Leistungen und Sachgüter.

Löhne und Gehälter fallen nicht unter die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

(2) Der Preisregelung (Preisbestimmung und

Preisüberwachung) unterliegen mit Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes

a) alle Leistungen;

b) alle Sachgüter, die den auf Grund der nachstehend

genannten Bundesgesetze (Verordnung)

bewirtschafteten Warengruppen angehören

und die in einer vom Bundesministerium

für Inneres bis 30. September 1948

im amtlichen Teil der „Wiener Zeitung"

kundzumachenden Liste verzeichnet sind

Bundesgesetz vom 4. Februar 1948,

B. G.Bl. Nr. 56, über die Regelung der

Erzeugung und Verteilung lebenswichtiger

Bedarfsgüter (Warenverkehrsgesetz 1948),

Bundesge6etz vom 18. Dezember 1947,

B. G. Bl. Nr. 28/1948, betreffend die Bewirtschaftung

von Lebensmitteln, Tieren und

tierischen Erzeugnissen sowie sonstigen

landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz),

Gesetz vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 70,

über die Bewirtschaftung von Holz, Holzhalbwaren

und forstlichen Nebenprodukten

(Holzwirtschaftsgesetz),

Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 27. März 1947,

B.G.Bl. Nr. 99, betreffend pharmazeutische

Spezialitäten (Spezialitätenordnung);

c) die in der angeschlossenen Liste angeführten

Sachgüter.

(3) Ab 1. Oktober 1948 kann eine Ausdehnung

der Preisregelung auf weitere Sachgüter im

Rahmen des § 1, Abs. (2), lit. b, durch das Bundesministerium

für Inneres nach Anhörung der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der

Landwirtschaftskammer für Niederösterreich und

Wien als geschäftsführender Stelle der Landwirtschaftskammern

Österreichs sowie des Österreichischen

Arbeiterkammertages durch Verordnung

erfolgen.

(4) Sachgüter, die im Abs. (2) nicht angeführt

sind, unterliegen dann der Preisregelung (Preisbestimmung

und Preisüberwachung) gemäß Abs. (1),

wenn dies durch eine Verordnung des Bundesministeriums

für Inneres im Einvernehmen mit

den sachlich zuständigen Bundesministerien nach

Anhörung der im Abs. (3) angeführten Kammern

verfügt wird.

(5) Das Bundesministerium für Inneres kann im

Einvernehmen mit den sachlich zuständigen Bundesministerien

nach Anhörung der im Abs. (3)

angeführten Kammern durch Verordnung Leistungen

und Sachgüter von der Preisregelung ausnehmen.

§ 2. Angelegenheiten der Preisbestimmung sind

zunächst von den Bundesministerien zu behandeln,

in deren fachlichen Wirkungskreis sie

fallen. Die Überprüfung der Preisanträge erfolgt

unter Mitwirkung der sachlich zuständigen Bundesministerien

und der im § 1, Abs. (3), angeführten

Kammern nach Anhörung des Antragstellers.

§ 3. (1) Mit der zusammenfassendem Behandlung

der Preisbestimmung sowie mit der Preisüberwachung

wird das Bundesministerium für

Inneres betraut.

(2) Beim Bundesministerium für Inneres ist

unter dem Vorsitz des Bundesministers für

Inneres oder des von diesem bestimmten Vertreters

eine Preiskommission zu errichten.

a) Aufgabe der Preiskommission ist es, über

die von den sachlich zuständigen Bundesministerien

gestellten Preisanträge Gutachten

zu erstatten.

b) Der Preiskommission gehören je ein Vertreter

des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau, des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums

für Volksernährung, des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung so.

wie des für die Antragstellung zuständigen

Bundesministeriums, der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer

für Niederösterreich und

Wien als geschäftsführender Stelle der

Landwirtschaftskammern Österreichs und

des Österreichischen Arbeiterkammertages

an.

c) Die Vertreter der Bundesministerien und

deren Ersatzmänner werden von den zuständigen

Bundesministern bestellt. Die von

den Kammern in die Preiskommission zu

entsendenden Mitglieder und deren Ersatzmänner

werden von den Kammern bestellt.

d) Der Vorsitzende der Preiskommission kann

zur Beratung Sachverständige heranziehen.

§ 4. Das Bundesministerium für Inneres ist

ermächtigt, unter Rücksichtnahme auf die jeweiligen

Verhältnisse in der Erzeugung und die

wirtschaftliche Lage der Verbraucher die zur

Steuerung der volkswirtschaftlich richtigen Preise

und Entgelte erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen

mit den sachlich zuständigen Bundesministerien

— allenfalls durch Anordnungen —

zu treffen, soweit diese Maßnahmen zwecks

Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen

notwendig sind.

§ 5. (1) Das Bundesministerium für Inneres

kann im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten

Bundesministerien die ihm nach diesem

Gesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse

ganz oder teilweise auf die Ämter der Landesregierungen

(Magistrat der Stadt Wien), die

Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeibehörden,

an die letzteren nur hinsichtlich

der Preisüberwachung, übertragen.

(2) Die Landespreisbehörden entscheiden unter

Mitwirkung der Vertreter der jeweils zuständigen

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

Landwirtschaftskammer und Arbeiterkammer

nach Anhörung der Antragsteller.

§ 6. Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen

und Verfügungen die auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassen worden sind, werden, soweit

nicht ein gerichtlich zu verfolgender oder nach

anderen Vorschriften zu ahndender Tatbestand

vorliegt, als Verwaltungsübertretung mit Geld

bis zu 50.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft; neben

der Geldstrafe kann auch eine Freiheitsstrafe bis

zu drei Monaten verhängt werden, wenn der

Täter vorsätzlich gehandelt hat oder wegen

Übertretung der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Anordnungen oder Verfügungen

wiederholt straffällig geworden ist.

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni

1948 in Kraft.

(2) Alle Leistungen und Sachgüter, die vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Preisregelung

unterliegen, bleiben nach den bisherigen

Bestimmungen bis zum 30. September 1948

preisgeregelt.

(3) Die Bestimmungen der Preisregelungsverordnung

vom 8. August 1945, St. G.Bl. Nr. 119,

in der geltenden Fassung, über die Delegierung

der Ämter der Landesregierungen (Magistrat der

Stadt Wien) und der Bezirksverwaltungsbehörden

bleiben bis zur Erlassung einer Durchführungsverordnung

auf Grund dieses Bundesgesetzes,

längstens aber bis 30. September 1948

in Kraft.

(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 1949

außer Kraft.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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