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87_1947 AT

87. Verordnung: Teilweise Wiederinkraftsetzung des Tarifes über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Verordnung: Teilweise Wiederinkraftsetzung des Tarifes über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung.

Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 21. Juli 1925,

B. G. Bl. Nr. 274, wird verordnet

Nach der Tarifpost 145 des besonderen Teiles

des Tarifes über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung,

Beilage der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung,

B. G. Bl. Nr. 149/1930,

in der Fassung der Verordnung B. G. Bl.

Nr. 132/1937, wird bis zur endgültigen Regelung

des Ausmaßes der Verwaltungsabgaben

eingeschaltet

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