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87_1946 AT

87. Bundesgesetz: Zinsenstreichungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Bundesgesetz: Zinsenstreichungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Für das Geschäftsjahr 1944 können

die Hauptversammlungen der Aktiengesellschaften,

welche über die Gewinnverteilung beschließen,

nur die Zuweisung des ausgewiesenen

Reingewinnes an die Rücklagen der Unternehmungen

anordnen.

(2) Wenn eine Hauptversammlung einen Gewinnverteilungsbeschluß

bereits gefaßt hat, ist

dieser ungültig. Ausbezahlte Dividenden sind

zurückzuerstatten.

§ 2. (1) Kreditunternehmungen dürfen für das

Kalenderjahr 1945 für Einlagen jeder Art keine

wie immer geartete Vergütung (Verzinsung)

leisten. Soweit eine Vergütung (Zinsen) bezahlt

worden ist, hat es dabei sein Bewenden.

(2) Bei Einlagen gegen vereinbarte Frist, welche

sich in das Kalenderjahr 1946 erstreckt, gilt das

Verbot des Abs. (1) sinngemäß.

§ 3. Das Zinsenhemmungsgesetz vom 21. Dezember

1945, B. G. Bl. Nr. 37/1946, tritt außer

Kraft.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich

des § 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz, betraut.

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