87. Bundesgesetz: Zinsenstreichungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Für das Geschäftsjahr 1944 können
die Hauptversammlungen der Aktiengesellschaften,
welche über die Gewinnverteilung beschließen,
nur die Zuweisung des ausgewiesenen
Reingewinnes an die Rücklagen der Unternehmungen
anordnen.
(2) Wenn eine Hauptversammlung einen Gewinnverteilungsbeschluß
bereits gefaßt hat, ist
dieser ungültig. Ausbezahlte Dividenden sind
zurückzuerstatten.
§ 2. (1) Kreditunternehmungen dürfen für das
Kalenderjahr 1945 für Einlagen jeder Art keine
wie immer geartete Vergütung (Verzinsung)
leisten. Soweit eine Vergütung (Zinsen) bezahlt
worden ist, hat es dabei sein Bewenden.
(2) Bei Einlagen gegen vereinbarte Frist, welche
sich in das Kalenderjahr 1946 erstreckt, gilt das
Verbot des Abs. (1) sinngemäß.
§ 3. Das Zinsenhemmungsgesetz vom 21. Dezember
1945, B. G. Bl. Nr. 37/1946, tritt außer
Kraft.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich
des § 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz, betraut.