879. Verwaltungsvereinbarung zur Festlegung des Zeitpunktes und der Modalitäten der Einführung des im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße vorgesehenen Ökopunktesystems samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 24 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße Kundgemacht im BGBl. Nr. 823/1992, nachstehend „Transitabkommen" genannt, vereinbaren die zuständigen Behörden, nämlich
für die Gemeinschaft
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
für Österreich
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
im Hinblick auf den Zeitpunkt und die Modalitäten des im Transitabkommen vereinbarten Ökopunktesystems folgende Regelungen
Artikel 1
Das Ökopunktesystem wird mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1993 eingeführt.
Artikel 2
1. Die Gesamtzahl der geschätzten Transitfahrten (Gewerblicher Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrten) im Jahr 1991 mit in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Lastkraftwagen (Artikel 15 Absatz 4 Ziffer 2 Transitabkommen) beträgt 1264000.
2. Die Gesamtzahl der geschätzten Transitfahrten (Gewerblicher Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrten) im Jahr 1991 mit in der Republik Österreich zugelassenen Lastkraftwagen (Artikel 15 Absatz 8 Transitabkommen) beträgt 211100.
Artikel 3
1. Der Lenker eines Lastkraftwagens hat für jede Transitfahrt ein einheitliches und vollständig ausgefülltes Formular oder eine österreichische Bestätigung über die Entrichtung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt gemäß Anhang A der gegenständlichen Vereinbarung (genannt Ökokarte) mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
Das Formular gemäß Anhang A der gegenständlichen Vereinbarung wird von den zuständigen österreichischen Stellen gegen Entrichtung der bei der Herstellung und dem Versand anfallenden Kosten einschließlich jener für die Ökopunkte ausgegeben.
2. Der Lenker eines nach dem 1. Oktober 1990 zugelassenen Lastkraftwagens hat außerdem ein einheitliches COP-Dokument gemäß Anhang B der gegenständlichen Vereinbarung zum Nachweis der NOx-Emission des Lastkraftwagens mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. Bei vor dem 1. Oktober 1990 erstmals zugelassenen Lastkraftwagen und bei solchen, für die keine Bescheinigung vorgelegt wird, ist ein COP-Wert von 15,8 g/kWh anzusetzen.
Die Parteien teilen sich gegenseitig schriftlich mit, welche nationalen Behörden jeweils berechtigt sind, die genannte Bescheinigung auszustellen.
3. Die im Anhang C angeführten oder mit CEMT-Genehmigungen durchgeführten Transitfahrten sind von der Entrichtung von Ökopunkten befreit.
Artikel 4
1. Auf dem Formular gemäß Artikel 3 Ziffer 1 der gegenständlichen Vereinbarung muß die erforderliche Anzahl von Ökopunkten aufgeklebt und
entwertet sein. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift derart zu entwerten, daß sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle der Unterschrift kann auch der Aufdruck eines Stempels treten.
2. Dieses vollständig ausgefüllte und mit der notwendigen Anzahl von Ökopunkten versehene Formular ist beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet den Kontrollorganen abzugeben, die eine Ausfertigung des Formulars mit der Bestätigung der Abgabe zurückzugeben haben.
Diese Bestätigung ist im Falle eines in Österreich zugelassenen Lastkraftwagens zusammen mit dem COP-Dokument bei der Einfahrt nach Italien oder Deutschland und bei der Ausfahrt den Kontrollorganen des EG-Mitgliedstaates vorzulegen. Ein Durchschlag der Bestätigung ist den Grenzbehörden bei der Einfahrt abzugeben.
Für alle Relationen mit Ziel oder Quelle der Fahrt in Italien sowie für Fahrten, die nach der Transitfahrt durch Österreich in Deutschland fortgesetzt werden, sind im Falle eines in Österreich zugelassenen Lastkraftwagens besonders gekennzeichnete Ökopunkte zu verwenden. Die Verwendung ist auf der Bestätigung zu vermerken. Die Anzahl der Ökopunkte, die österreichischen Lastkraftwagen für diese Relationen zustehen, wird im Transitausschuß gemäß Artikel 21 des Transitabkommens jährlich festgelegt.
3. Im Falle des Auswechseins eines Sattelzugfahrzeuges auf der Transitfahrt bleibt die bei der Einfahrt ausgestellte Bestätigung für entrichtete Ökopunkte gültig und ist weiter mitzuführen. Der COP-Wert des neuen Sattelzugfahrzeuges darf den auf dem Formular ausgewiesenen Wert nicht überschreiten, andernfalls sind bei der Ausfahrt zusätzliche Ökopunkte auf einer weiteren Ökokarte zu entrichten.
4. Das Formular gemäß Artikel 3 Ziffer 1 der gegenständlichen Vereinbarung tritt bei Fahrten, für die Ökopunkte zu entrichten sind, anstelle aller für verkehrsstatistische Zwecke verwendeten österreichischen Formulare.
5. Die Behörden der EG und Österreichs unterrichten sich regelmäßig über die Anzahl der verbrauchten Punkte. Das Original oder eine Kopie des Formulars mit den entwerteten Ökopunkten werden den einzelnen nationalen Behörden gegebenenfalls zur Verfügung gestellt.
Artikel 5
1. Die Vertragsparteien stellen jeweils sicher, daß im Sinne des Artikels 16 des Transitabkommens die österreichische Bestätigung über die Entrichtung der für Italien bzw. Deutschland gekennzeichneten
Ökopunkte als Ersatz für die auf dem Hoheitsgebiet Österreichs und der EG-Mitgliedstaaten Deutschland und Italien vorgesehenen Genehmigungen anerkannt wird. In Italien ersetzt eine solche Bestätigung eine bilaterale Halbkarte für eine Fahrt, in Deutschland eine bilaterale Genehmigung für eine Hin- und Rückfahrt.
Für in Österreich zugelassene Lastkraftwagen gilt bei der Ausfahrt aus Italien auch ein vollständig ausgefülltes und mit der notwendigen Anzahl von für Italien gekennzeichneten Ökopunkten versehenes Formular gemäß Artikel 3 Ziffer 1 als Ersatz für die vorgesehene Genehmigung.
2. Beförderungen, die die österreichische Staatsgrenze einmal auf der Bahn — sei es im konventionellen Eisenbahnverkehr oder im kombinierten Verkehr — passieren und unmittelbar davor oder danach auf der Straße grenzüberschreitend durchgeführt werden, gelten nicht als Transitfahrt im Sinne des Transitabkommens, sondern als bilaterale Fahrt.
Artikel 6
1. Die gemäß Artikel 15 Absatz 5 Ziffer 1 des Transitabkommens ermittelten Ökopunkte sind mit einem Aufdruck des Geltungsjahres versehen. Sie dürfen vom 1. Januar des Geltungsjahres bis zum 31. Januar des unmittelbar folgenden Jahres verwendet werden.
2. Beide Parteien übergeben Zug um Zug die ihnen jeweils zustehenden Ökopunkte in zwei Tranchen zu je 50%. Die Übergabe der ersten Tranche erfolgt drei Monate vor und die der zweiten Tranche zwei Monate nach Beginn jeden Kalenderjahres.
Im Fall des Artikels 15 Absatz 5 Ziffer 2 des Transitabkommens vermindert sich die zweite Tranche um jene Anzahl von Ökopunkten, welche sich aus der Berechnung gemäß Anhang IX Absatz 4 des Transitabkommens ergibt.
Artikel 7
Eine aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammengesetzte Arbeitsgruppe des Transitausschusses überwacht die Abwicklung und Kontrolle des Ökopunktesystems sowie der getroffenen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Zuwiderhandlungen. Diese Arbeitsgruppe kann die dazu notwendigen Papiere einsehen und tagt jedesmal, wenn eine der beiden Seiten dies wünscht.
Artikel 8
1. Zuwiderhandlungen eines Lenkers eines Lastkraftwagens oder eines Unternehmens gegen die Bestimmungen des Transitabkommens oder
dieser Verwaltungsvereinbarung sind nach den jeweiligen nationalen Vorschriften zu ahnden. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen können der Lenker eines Lastkraftwagens oder das Unternehmen vom internationalen Verkehr zeitlich befristet ausgeschlossen werden.
2. Die zuständigen Behörden Österreichs, der EG und der EG-Mitgliedstaaten leisten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Amtshilfe zur Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Transitabkommen und gegen diese Verwaltungsvereinbarung, insbesondere auch bei der Überprüfung der vorschriftsmäßigen Verwendung und Handhabung der in Artikel 3 der gegenständlichen Vereinbarung genannten Dokumente.
3. Wird die in Artikel 3 genannte Ökokarte den Kontrollorganen nicht entsprechend dieser Vereinbarung ausgehändigt oder ist eines dieser Formulare unvollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt oder sind die Ökopunkte nicht vorschriftsmäßig geklebt, so können die Kontrollorgane unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß dem jeweiligen nationalen Recht die Weiterfahrt verweigern.
Im übrigen obliegen die Durchführung des Transitabkommens und seine ordnungsgemäße Anwendung dem Transitausschuß.
Artikel 9
Die Vertragsparteien behalten sich vor, ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Ökopunktesystems die Modalitäten der Durchführung einer gemeinsamen Prüfung zu unterziehen, um gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen Änderungen vorzunehmen.
Artikel 10
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Transitabkommen in Kraft.
Artikel 11
Diese Vereinbarung ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Wien, am 23. Dezember 1992
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Dipl.-Ing. Günther Hanreich
Für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Dr. Jürgen Erdmenger
Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 10 mit 1. Jänner 1993 in Kraft.