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877_1994 AT

877. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 877. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1993, wird unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren der Nummer 1006 oder der Unternummern 0806 20, 1509 10 A oder 1509 90 A und B 2 des Zolltarifs zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 bewilligungspflichtig.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 15. November 1994 in Kraft.

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