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877_1993 AT

877. Verordnung: Festsetzung der Umrechnung der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling für das Jahr 1994

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 877. Verordnung: Festsetzung der Umrechnung der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling für das Jahr 1994

Auf Grund des § 118 f zweiter Satz in Verbindung mit § 129 Abs. 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung der VAG-Novelle 1992, BGBl. Nr. 769, wird verordnet

§ 1. Der Gegenwert der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling wird für das Jahr 1994 mit folgendem Umrechnungskurs festgesetzt: 1 ECU = 13,40 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

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