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876_1992 AT

876. Verordnung: Änderung der Verordnung über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 876. Verordnung: Änderung der Verordnung über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren

Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644/1988 (ZollG), des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, BGBl. Nr. 634/1987, und des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 10. Jänner 1990 über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren, BGBl. Nr. 216/1990, in der Fassung der BGBl. Nrn. 748/1990 und 221/1991 wird wie folgt geändert

1. Der Punkt 1.1 Abs. 3 lit. a und d des Anhanges lautet

„(3) Statt der Ergänzungsblätter C BIS sind Listen zugelassen, die

a) im gemeinsamen Versandverfahren (gVV) der Anlage II des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren entsprechen, im Anweisungsverfahren innerhalb des Zollgebietes (nVV) und in den Fällen der Anweisung im Sinne des § 116 Abs. 3 ZollG bloß die in dieser Anlage vorgeschriebenen Angaben enthalten müssen;

d) für die Abfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung oder Freischreibung, für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr, im Eingangs- und Ausgangsvormerkverkehr, im nVV, für die Einlagerung von Waren in Zolleigenlager, die Angaben entsprechend den Feldern 31 bis 46, allenfalls auch 47, des Ergänzungsblattes in der Reihenfolge und Anordnung dieser Felder im Ergänzungsblatt enthalten, wenn die Liste automationsunterstützt erstellt wird und

— eine Kopf- und Fußinformation entsprechend den Feldern 1, 2, 3 und A sowie C des Ergänzungsblattes C-BIS aufweist und dazwischen

— in der Anzahl der Positionen sich nach dem Umfang der Daten der einzelnen Positionen richtet, wobei Abweichungen hinsichtlich der Länge und Höhe der Felder zulässig sind; jeder Angabe ist die Nummer (nicht auch die Bezeichnung des Feldes) gefolgt von einem Doppelpunkt voranzustellen; die Angaben im Feld 47 können nebeneinander erfolgen."

2. Der Punkt 1.2. des Anhanges lautet

„1.2.

Vom Einheitspapier (Muster 1, 1.1, 2, 2.1) sind für das jeweilige Verfahren die im Abschnitt 6 bezeichneten Exemplare zu verwenden; der Anmelder kann der Anmeldung zur Ausfuhr, zum gVV oder nVV auch die Exemplare für weitere Verfahrensabschnitte im Zollgebiet oder in der Gemeinschaft oder einem EFTA-Land beigeben."

3. Der Punkt 3.2., Abs. 1 des Anhanges lautet

„(1) Die Felder im Vordruck gliedern sich in mit Ziffern und mit Buchstaben bezeichnete Felder und unterscheiden sich außerdem auch farblich. Die Farbfelder dienen für die Angaben im nVV, gVV und bei Anweisung im Sinne des § 116 Abs. 3 ZollG."

4. Abschnitt 4., Oberer Blattrand, Feld „Belegart" lautet

„Feld Belegart

Zum Zweck der DV-unterstützten Bearbeitung der durch die nachfolgenden Anmelder eingereichten Anmeldungen ist unmittelbar links vom Feld 1 oberhalb vom Feld 2 als Belegartencode anzusetzen: — von Anmeldern, die Nachhineinzahler nach § 175 Abs. 3 oder 4 ZollG sind = bei Codes 1 und 3 laut Feld 1, 2. Unterfeld, BF bei Vorschreibung von Ausgangsabgaben

= bei Codes 4 6 und 9 laut Feld 1, 2. Unterfeld, WA für die Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG

WO für die Österreichischen Bundesbahnen WP für die Post- und Telegraphenverwaltung

WW für die Flughafen Wien Aktiengesellschaft

WN für einen anderen Nachhineinzahler BN bei Vorschreibung der Eingangsabgaben zur DV-unterstützten Verrechnung = bei Code 5 laut Feld 1, 2. Unterfeld,

VN bei Anmeldung (Eingangsvormerkverkehr) mit Sicherheitsleistung durch Erlag eines Geldbetrages im Wege der Nachhineinzahlung im Einzelfall

— von anderen Anmeldern

= bei Codes 4 6 und 9 laut Feld 1, 2. Unterfeld, WB bei DV-unterstützter Bearbeitung (Punkt 3.4.)

= bei Codes 1, 3, 4 6 und 9 laut Feld 1, 2. Unterfeld, FE in allen anderen Fällen

— von anderen Vormerknehmern

= bei Code 5 im Feld 1, 2. Unterfeld,

VS bei Anmeldung (Eingangsvormerkverkehr) ohne Barsicherheit (Befreiung von der Sicherheitsleistung) oder Sicherheitsleistung auf andere Weise als durch Barerlag

VB bei Anmeldung (Eingangsvormerkverkehr) mit Barsicherheit unter DV-unterstützter Bearbeitung (Punkt 3.4.) FE in allen anderen Fällen

In allen vorstehend nicht genannten Fällen ist keine Belegart einzutragen. Im übrigen hat der obere Blattrand für zollamtliche Eintragungen (Bearbeiter, Vorlagedatum) frei zu bleiben."

5. Abschnitt 4, Feld 1.„Anmeldung", 2. Unterfeld des Anhanges lautet

„2. Unterfeld

(1) Hier ist durch Eintragung eines der nachstehenden Codes der Antrag auf Abfertigung zu einem bestimmten Zollverfahren zu stellen, der durch die Eintragung im Feld 37 näher zu bestimmen ist.

1 Ausfuhr aus dem freien Verkehr,

2 Ausgangsvormerkverkehr,

3 Rückbringung oder Überstellung im Eingangsvormerkverkehr,

4 Einfuhr zum freien Verkehr durch Verzollung oder Freischreibung,

5 Eingangsvormerkverkehr,

6 Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr,

7 Symbolische Lagerung (Antragsteller unterhält kein Zolleigenlager),

9 Umwandlung nach §§ 112 und 115 ZollG;

0 wenn das Einheitspapier lediglich als

Liefernachweis bei Befreiung von der Stellungspflicht verwendet wird.

Bleibt sonst leer

(2) Werden mit einer Anmeldung Waren verschiedener Verfahrensarten (Feld 37) angemeldet, so ist im 2. Unterfeld einzutragen

1, wenn nur Verfahrensartencodes 51 bis 59,

61 bis 69, 71 bis 79 und 81 bis 89,

4, wenn nur Verfahrensartencodes 00 und 10 in und außerhalb DV-unterstützter Bearbeitung (Punkt 3.4.),

5, wenn nur Verfahrensartencodes 21 bis 25 sowie 28 und 29 in und außerhalb DV-unterstützter Bearbeitung (Punkt 3.4.),

6, wenn nur Verfahrensartencodes 16, 18 und 19 in und außerhalb DV-unterstützter Bearbeitung (Punkt 3.4.)

anfallen.

(3) Die Einlagerung in ein Zollager ist im Feld 49 zu beantragen.

3. Unterfeld

(1) Im gVV

T 1 Waren, die im T 1-Verfahren befördert

werden,

T 2 Waren, die im T 2-Verfahren befördert

werden,

T gemischte Sendungen aus T 1- und

T 2-Waren, die — für jede Warenart getrennt — in den Ergänzungsblättern C BIS oder Listen angeführt sind; der freie Raum hinter der Bezeichnung T ist durchzustreichen,

T 2 L Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren. Während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten sind die Kurzbezeichnungen T 2, T 2 L und T 2 AT je nach Fall durch Zusätze zu ergänzen; und zwar

ES für Waren, die den Status „spanischer"

Waren haben,

PT für Waren, die den Status „portugiesischer" Waren haben.

(2) In anderen Verfahren

T 1 AT Anweisungsverfahren innerhalb des Zollgebietes, einschließlich Sammelladungen in der Ausfuhr mit zollhängigen und anderen Waren,

T 2 AT Anweisungsverfahren innerhalb des Zollgebietes, für Waren, die die Voraussetzungen des T 2-Verfahrens erfüllen,

T-AT gemischte Sendungen aus T 1 AT- und T 2 AT-Waren, die — für jede Warenart getrennt — in den Ergänzungsblättern C BIS oder Listen angeführt sind; der freie Raum hinter der Bezeichnung T-AT ist durchzustreichen.

J wenn die nach § 11 des Wertzollgesetzes

1980, in der geltenden Fassung, erforderliche Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes in der Anmeldung abgegeben wird,

N wenn die nach § 11 des Wertzollgesetzes

1980, in der geltenden Fassung, erforderliche Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes gesondert schriftlich abgegeben wird,

Z bei Anweisung im Sinne des § 116 Abs. 3

ZollG.

(3) Wird zusätzlich zum Vermerk T 1 oder T (bei gemischten Sendungen) im 2. Unterfeld der Code 1, 2, 3 oder 0 angegeben, so wird neben dem Antrag auf Abfertigung der Waren zum gVV gleichzeitig auch ein Antrag auf Abfertigung der Waren in der Ausfuhr aus dem freien Verkehr (1), zum Ausgangsvormerkverkehr (2) oder zur Rückbringung im Eingangsvormerkverkehr (3), gestellt; durch den Code 0 wird zum Ausdruck gebracht, daß die Ausfuhr durch einen zugelassenen Versender im Sinn des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren erfolgt.

(4) Der Gemeinschaftscharakter einer Ware im Sinn des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren kann nur durch Ausstellung eines Versandpapiers T 2 L oder — während der Übergangszeit - „T 2 L ES" oder „T 2 L PT" entsprechend dem genannten Übereinkommen festgehalten werden, das Papier, das als Nachweis hiefür vorgelegt wurde, ist im Feld 44 zu vermerken."

6. Im Abschnitt 4., Feld 2. „Versender" des Anhanges wird Abs. 3 aufgehoben.

7. Abschnitt 4., Feld 7. „Bezugsnummer" des Anhanges lautet

„Feld 7. Bezugsnummer

Die Eintragung in dieses Feld ist dem Anmelder freigestellt. Es handelt sich um die Positionsnummer (Aktenzahl), die dieser der betreffenden Sendung zugeordnet hat. Bei Anweisung im Sinne des § 116 Abs. 3 ZollG, im nVV und gVV steht es dem Hauptverpflichteten frei, diese Nummer auch auf dem Rückschein (Exemplar 5) anzubringen."

8. Im Abschnitt 4., Feld 8. „Empfänger" des Anhanges wird Abs. 2 aufgehoben.

9. Im Abschnitt 4., Feld 10. „Letztes Herkunftsland" des Anhanges wird die Wendung „Nur bei Code 4 5 6" durch die Wendung „Nur bei Code 4 5 6 7 9" ersetzt.

10. Im Abschnitt 4., 11. „Hand/Erz. Land" des Anhanges wird die Wendung „Nur bei Code 4 5 6" durch die Wendung „Nur bei Code 4 5 6 7 9" ersetzt.

11. Im Abschnitt 4., Feld 12. „Angaben zum Wert" des Anhanges wird die Wendung „Nur bei Code 4 5 6" durch die Wendung „Nur bei Code 4 5 6 7 9" ersetzt.

12. Abschnitt 4., Feld 14. „Anmelder/Vertreter" des Anhanges lautet

„Feld 14. Anmelder/Vertreter Name/Firma und Anschrift des Anmelders. Ergibt sich die Anschrift des Anmelders aus den Feldern 2 oder 8, so genügt Name/Firma allein.

Im nVV, gVV und bei Anweisung im Sinne des § 116 Abs. 3 ZollG ist der Anmelder (Hauptverpflichtete) nicht hier, sondern im Feld 50 anzugeben. Die Abgabenkonto-Nr. ist im Feld 48 anzugeben."

13. Abschnitt 4., Feld 16. „Ursprungsland" des Anhanges lautet

„Feld 16. Ursprungsland Nur bei Code 2 4 5 6 7 9

Ursprungsland im Sinn der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften. Bei Code 2 nur in Verbindung mit Code 61 oder 62 im Feld 37, 2. Unterfeld (§ 90 Abs. 2 Z 2 ZollG). Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen unterschiedlichen Ursprungs; so ist der Vermerk „Verschiedene" einzutragen."

14. Im Abschnitt 4., Feld 17. „Bestimmungsland" des Anhanges wird die Wendung „Nur bei Code 98 99 0 B Z und im gVV" durch die Wendung „Nur bei Code 0 Z im nVV und gVV" ersetzt.

15. Im Abschnitt 4., Feld 17. „Bestimmungsland" des Anhanges wird die Wendung „Nur bei Code 98 99 0 B Z und im gVV" durch die Wendung „Nur bei Code 0 Z im nVV und gVV" ersetzt.

16. Im Abschnitt 4., Feld 20. „Lieferbedingung" des Anhanges wird die Wendung „Nur bei Code 1 2 3 4 5 6" durch die Wendung „Nur bei Code 1 2 3 4 5 6 7 9" ersetzt.

17. Abschnitt 4., Feld 22. „Währung u. in Rechn. gestellter Gesamtbetr." des Anhanges lautet

„Feld 22. Währung u. in Rechn. gestellter Gesamtbetr. Nur bei Code 1 2 3 4 5 6 7 9

1. Unterfeld

Die Währung, auf die die Rechnung lautet, in codierter Form (Währungscodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum österreichischen Gebrauchszolltarif);

2. Unterfeld

Der für die gesamte Sendung in Rechnung gestellte Betrag (Gesamtrechnungspreis), d. i. der Kaufpreis (Entgelt). Liegt ein Kaufpreis oder Entgelt nicht vor (zB Lohnveredlung, Leihe oder andere kostenlose Sendung) oder ist ein Entgelt nicht in Rechnung gestellt (zB noch nicht bestimmtes Mietentgelt), so hat der Anmelder hier den Wert der Ware (Gesamtwert) zu erklären. Bei Waren; die nach

Veredlung oder Ausbesserung rückgebracht werden, der Gesamtwert der veredelten/ausgebesserten Waren, sowie bei Waren, die ohne Einreihung in den Österreichischen Gebrauchszolltarif abzufertigen sind, und für die kein Wert vorliegt, ist der Verfahrensartencodes 00 oder 19 sowie bei 24 und 29 — letztere nur in Verbindung mit der Belegart „VS" - „0,00" zu erklären."

18. Im Abschnitt 4., Feld 23. „Umrechnungskurs" des Anhanges wird die Wendung „Nur bei Code 4 5 6" durch die Wendung „Nur bei Code 4 5 6 7 9" ersetzt.

19. Abschnitt 4., Feld 24. „Art. des Geschäftes" des Anhanges lautet

„Feld 24. Art. des Geschäftes

Nur bei Code 4 5 6 7 9

Sofern ein Zollwert zu ermitteln ist, ist hier unter

Verwendung eines der nachstehenden Codes die Art

des Rechtsgeschäfts anzugeben

11 Kaufvertrag (ausgenommen auf Probe)

12 Konsignation

13 Kommission

14 Kauf auf Probe

15 Kompensationsgeschäft

16 Auslieferungslager

21 Miete

22 Leasing 66 Leihe

69 andere unentgeltliche (kostenlose) Sendung

99 anderes Rechtsgeschäft oder verschiedene

Rechtsgeschäfte"

20. Im Abschnitt 4., Feld 27. „Ladeort" (auf den Exemplaren Nrn. 1—5), des Anhanges wird die Wendung „Nur bei Code 1 2 3 B 98 99 und im gVV im Fall des Grenzübertrittes im Straßenverkehr oder Schiffsverkehr" durch die Wendung „Nur bei Code 1 2 3 im nVV und gVV im Fall des Grenzübertrittes im Straßenverkehr oder Schiffsverkehr" ersetzt.

21. Im Abschnitt 4., Feld 27. „Entladeort" (auf den Exemplaren Nrn. 6—8), des Anhanges wird die Wendung „Im Fall des Grenzübertrittes im Straßenverkehr oder Schiffsverkehr bei Code 4 5 6 nur auf dem Amtsplatz eines Straßen- oder Schiffszollamtes der Ladeort" durch die Wendung „Im Fall des Grenzübertrittes im Straßenverkehr oder Schiffsverkehr bei Code 4 5 6 7 9 nur auf dem Amtsplatz eines Straßen- oder Schiffszollamtes der Ladeon" ersetzt.

22. Im Abschnitt 4., Feld 28. „Finanz- und Bankangaben" des Anhanges wird die Wendung „Nur bei Code 4 5 6; für die Ermittlung eines Zollwertes oder Entgelts sind hier zutreffendenfalls folgende Angaben zu machen:" durch die Wendung „Nur bei Code 4 5 6 7 9; für die Ermittlung eines Zollwertes oder Entgelts sind hier zutreffendenfalls folgende Angaben zu machen:" ersetzt.

23. Abschnitt 4., Feld 29. „Ausgangszollstelle" (auf den Exemplaren Nrn. 1—3)" des Anhanges lautet

„Feld 29. Ausgangszollstelle (auf den Exemplaren Nrn. 1—3)" Nur bei Code 1 2 3 Z im nVV und gVV im Straßenverkehr oder Schiffsverkehr Anzugeben ist der Name oder die Kennzahl der österreichischen Austrittszollstelle. Eingangszollstelle" (auf den Exemplaren Nrn. 6—8).

Nur im nVV und gVV im Straßenverkehr oder Schiffsverkehr. Anzugeben ist der Name oder die Kennzahl der österreichischen Eintrittszollstelle. Bleibt sonst leer"

24. Abschnitt 4., Feld 30. „Warenort" des Anhanges lautet

„Feld 30. „Warenort"

Angabe des Lagerortes bzw. des Ortes der Stellung der Waren; nur im Datenaustausch. Bleibt sonst leer."

25. Abschnitt 4., Feld 31. „Packstücke und Warenbezeichnung" des Anhanges lautet

„Feld 31. Packstücke und Warenbezeichnung

(1) Zeichen und Nummern — Container Nr. Anzahl und Art

Bei Code 4 5 6 7 9 ist die Bezeichnung, die Anzahl und die Art. aller Packstücke der Sendung oder im Fall unverpackter Waren die Anzahl der zur Abfertigung gestellten Gegenstände bzw. „lose" anzugeben; bei allen anderen Codes kann die Erklärung der Packstücke in dieser Form oder aufgeteilt auf mehrere Felder erfolgen."

26. Im Abschnitt 4, Feld 33 „Warennummer" des Anhanges lauten die Abs. 1 bis 4

„Feld 33. Warennummer

(1) Entsprechend dem Österreichischen Gebrauchszolltarif sind als Warennummer einzutragen

1. Unterfeld

Unternummer (6stellig) des Zolltarifs, und zwar linksbündig;

2. Unterfeld: handelsstatistischer Zusatz (3stellig);

3. Unterfeld

EDV-Zusatz (2stellig); nur bei Code 4, 5 6 7 oder 9;

4. und 5. Unterfeld: bleiben leer

(2) Bei ausschließlicher Verwendung des Vordrucks als Anmeldung zum gVV ist, wenn es sich um einen Versandschein T 2 handelt, eine im ursprünglichen Versandschein T 2 ausgewiesene Warennummer anzugeben; sonst bleibt das Feld im gVV leer.

(3) In den nachstehenden Fällen sind statt einer Warennummer (§ 52 Abs. 2 lit. f ZollG) in dieses Feld, aufgeteilt auf die ersten drei Unterfelder, folgende Codes einzutragen

1. Zollfreie Waren im Sinn des § 9 Abs. 2 ZollG

1.1. Waren mit allgemeinem Einfuhrumsatzsteuersatz

000000/092/A0

1.2. Waren mit ermäßigtem Einfuhrumsatzsteuersatz

000000/092/E3

2. Zollfreie Waren im Sinn des § 9 Abs. 3 ZollG

2.1. Waren mit allgemeinem Einfuhrumsatzsteuersatz

000000/093/A8

2.2. Waren mit ermäßigtem Einfuhrumsatzsteuersatz

000000/093/E0

(4) Andere handelsstatistisch nicht zu meldende Waren einer Sendung sind unter nachstehend bezeichneten Codes ohne Angabe der zutreffenden Warennummer anzumelden, wenn

1. bei der Abfertigung zum freien Verkehr

— sie zollpflichtig sind,

— ihr Wert insgesamt nicht mehr als 5000 S beträgt,

— der Anmelder die Verzollung der Ware nicht nach deren Einreihung in den Zolltarif verlangt oder

— ihre Anmeldung nach der Warennummer nicht zur Anwendung anderer bundesrechtlich geregelter Maßnahmen erforderlich ist

1.1. Waren mit allgemeinem Einfuhrumsatzsteuersatz

000000/091/A3

1.2. Waren mit ermäßigtem Einfuhrumsatzsteuersatz

000000/091/E6

2. bei der Abfertigung in der Ausfuhr aus dem freien Verkehr oder zum Ausgangsvormerkverkehr

— ihr Wert je Warennummer 5000 S nicht übersteigt und

— ihre Anmeldung nach der Einreihung in den Zolltarif nicht zur Anwendung anderer bundesrechtlich geregelter Maßnahmen erforderlich ist

allgemein 000000/092"

27. Im Abschnitt 4., Feld 34. „a/b Urspr.land Code" des Anhanges lautet

„Feld 34. a/b Urspr.land Code

Nur bei Code 2 4 5 6 7 9

a) Der jeweilige Ländercode (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Österreichischen Gebrauchszolltarif), und zwar auch dann, wenn im Feld 16 das Ursprungsland erklärt wird; bei Code 4 5 6 7 9 bleiben die weiteren Felder 34 a leer, wenn im Feld 16 ein Ursprungsland und nicht „Verschiedene"

eingetragen wurde. Handelsstatistisch nicht meldepflichtige Waren verschiedenen Ursprungs sind unter Verwendung des Codes „XX" unter einer Positionsnummer zusammengefaßt anzumelden, wenn

1. alle Waren zollfrei sind und die sonstigen Eingangsabgaben nach denselben Sätzen zu bemessen sind, oder

2. es sich um Waren einer Warennummer handelt und ein Präferenzcode nicht zur Anwendung gelangt.

Abs. 5 zu Feld 33 gilt sinngemäß. b) Bleibt leer"

28. Abschnitt 4., Feld 35. „Rohmasse (kg)" des Anhanges lautet

„Feld 35. „Rohmasse (kg)"

Die Angabe des Rohgewichtes hat entsprechend den Angaben der Packstücke im Feld 31 in Kilogramm zu erfolgen.

Bei Code 4 5 6 7 9 ist das Rohgewicht der gesamten Sendung auf dem Grundblatt anzugeben; die Felder 35 in weiteren Vordrucken bleiben leer.

Bei den sonstigen Codes hat die Angabe des Rohgewichtes entsprechend der Angabe der Packstücke im Feld 31 /in den Feldern 31, im Feld 35 auf dem Grundblatt oder in den Feldern 35 in weiteren Vordrucken zu erfolgen."

29. Im Abschnitt 4, Feld 36. „Präferenz" des Anhanges lautet

„Feld 36. Präferenz

Das Feld ist auf den Exemplaren 1—5 ein Leerfeld. Auf den Exemplaren 6, 7 und 8 ist es unter Verwendung des nachstehenden Codes zum Hinweis auf eine Begünstigung oder sonstige besondere Abgabenfestsetzung zu verwenden. Bei Code 4 5 7 9 im Feld 1, 2. Unterfeld: AN Zollbegünstigungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1

ZTG

BG Zollbegünstigungen gemäß § 6 ZTG unter

den Voraussetzungen der Zollbegünstigungsliste zum Österreichischen Gebrauchszolltarif

BP Einzelbegünstigung gemäß BMF-Bescheid, Ermäßigung auf einen Prozentsatz unter Angabe im Feld 39

BS Einzelbegünstigung gemäß BMF-Bescheid, Ermäßigung auf einen Gewichtszollsatz unter Angabe im Feld 39 EF Integrationszollsatz auf Grund des EFTA-Übereinkommens

EG Integrationszollsatz auf Grund des EG-Abkommens EX Zollsatz nach den EFTA-Freihandelsabkommen

FG Vorlage einer in der EG ausgestellten

„Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung für die Ausfuhr von Käse nach Österreich" unter Angabe der Fondsbescheidzahl im Feld 39

FH Vorlage einer in der Schweiz ausgestellten

„Bescheinigung für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten und Käsefondue nach Österreich" unter Angabe der Fondsbescheidzahl im Feld 39

FN Käse ohne Vorlage einer der unter FG

und FH genannten Bescheinigung unter Angabe der Fondsbescheidzahl im Feld 39

FP Waren des Marktordnungsgesetzes 1985

(MOG), Viehwirtschaftsgesetzes 1983 (VWG) oder Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 unter Angabe des Importausgleichssatzes als Prozentsatz im Feld 39

FR Abgabenfreiheit gemäß § 30 lit. g ZollG

FS Waren des MOG, VWG oder Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 unter Angabe des Importausgleichssatzes als Gewichtssatz im Feld 39

HW Zollsatz für handwerklich hergestellte Waren gemäß BGBl. Nr. 94/1972

NB Zollbegünstigung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2

ZTG bei nicht bedarfsdeckender Erzeugung im Zollgebiet

NE Zollbegünstigung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2

ZTG bei Nichterzeugung im Zollgebiet

PF Waren des MOG unter Anwendung des

begünstigten Satzes der Ausgleichsabgabe gemäß EFTA-Übereinkommen unter Angabe des Importausgleichssatzes als Prozentsatz im Feld 39

PG Waren des MOG unter Anwendung des

begünstigten Satzes der Ausgleichsabgabe gemäß EG-Abkommen unter Angabe des Importausgleichssatzes als Prozentsatz im Feld 39

PP Zollsatz nach dem Zollgesetz unter

Angabe des Zollsatzes im Feld 39

PR Zollsatz nach dem Präferenzzollgesetz

PX Waren des MOG unter Anwendung des

begünstigten Satzes der Ausgleichsabgabe gemäß EFTA-Freihandelsabkommen unter Angabe des Importausgleichssatzes als Prozentsatz im Feld 39

RA Abgabenfreiheit nach dem Regionalabkommen (Accordino)

RE Zollfreiheit für inländische Rückwaren

gemäß § 44 ZollG

RW Abgabenfreiheit für inländische Rückwaren gemäß § 42 ZollG

SF Waren des MOG unter Anwendung des

begünstigten Satzes der Ausgleichsabgabe gemäß EFTA-Übereinkommen unter Angabe des Importausgleichssatzes als Gewichtssatz im Feld 39

SG Waren des MOG unter Anwendung des

begünstigten. Satzes der Ausgleichsabgabe gemäß EG-Abkommen unter Angabe des Importausgleichssatzes als Gewichtssatz im Feld 39

SO Abgabenfreiheit gemäß § 31 Abs. 1 lit. a,

d, e oder f ZollG

SU Abgabenfreiheit gemäß § 31 Abs. 1 lit. a,

d, e oder f ZollG mit Vorschreibung der EU

SX Waren des MOG unter Anwendung des

begünstigten Satzes der Ausgleichsabgabe gemäß EFTA-Freihandelsabkommen unter Angabe des Importausgleichssatzes als Gewichtssatz im Feld 39

UN Abgabenfreiheit gemäß UNESCO-Abkommen, BGBl. Nr. 180/1958

ZL Abfertigung von Waren, für die auf Grund

des im Rahmen des GATT vereinbarten Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Zollfreiheit vorgesehen ist.

Bei Code 6 im Feld .1, 2. Unterfeld

— in Verbindung mit den Verfahrensartencode 16 im Feld 37

WV Abgabenfreiheit anläßlich der unveränderten Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung

— in Verbindung mit dem Verfahrensartencode 18 im Feld 37

WA Abgabenfreiheit anläßlich der unveränderten Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung"

30. Im Abschnitt 4., Feld 37. „Verfahren", 2. Unterfeld des Anhanges lauten die Ziffern 5. bis 8.

„5. Bei Code 5 im Feld 1: Eingangsvormerkverkehr zur/zum

20 Veredlung auf Vormerkrechnung

21 Lohnveredlung

22 Eigenveredlung, ausgenommen Vormerkrechnung

23 Ausbesserung

24 Vorübergehende Verwendung — Ungewissen Verkauf

25 Einlagerung in offene Lager auf Vormerkrechnung

28 in Fällen des § 67 Abs. 4 ZollG

29 Vorübergehende Verwendung — sonstige

6. Bei Code 6 im Feld 1

Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr nach 16 Veredlung, zollfreier und/oder zollermäßigter passiver Veredlungsverkehr, § 90 Abs. 2 ZollG

18 Ausbesserung

19 sonstige.

7. Bei Code 7 im Feld 1

Ausnahmsweise Lagerung von Waren im Freien oder in Räumen außerhalb des Zolleigenlagers durch Antragsteller, die selbst kein Zolleigenlager unterhalten (§ 103 Abs. 4 drittvorletzter Satz ZollG) 12 symbolische Lagerung

8. Bei Code 9 im Feld 1: Umwandlung nach § 112 und 115 ZollG 10 Umwandlung nach § 115 ZollG

22 Umwandlung nach § 112 ZollG"

31. Abschnitt 4., Feld 39. „Kontingent" des Anhanges lautet

„Feld 39. Kontingent Nur bei Verzollung. Hier sind anzugeben,

— Zollsätze, die im Einzelfall (mit Bescheid) für eine bestimmte Menge von Waren (Kontingent) gewährt wurden,

— Zollsätze, die nach § 9 Abs. 1 bzw. 3 oder im Zuge der Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung oder Ausbesserung (Präferenzartencode „PP") zu gewähren sind,

— Importausgleichssätze, die sich aus den Fondsbescheiden ergeben,

— Bescheidzahlen, die sich aus bestimmten Präferenzcodes (Feld 36) ergeben."

32. Abschnitt 4., Feld 40. „Summarische Anmeldung/Vorpapier" des Anhanges lautet

„Feld 40. Summarische Anmeldung/Vorpapier Hier ist anzugeben

— bei der Einfuhr (Codes 4 5 6 7 9) die allfällige WE-Nummer der vorangegangenen Anweisung oder Einlagerung;

— bei der Ausfuhr in Sammelladungen im nVV und gVV die WE-Nummer unter Hinzufügung der Art des vorangegangenen Verfahrens entsprechend dem Code laut Feld 37, 2. Unterfeld, unter der die Ausfuhrabfertigung (Code 1, 2, 3) oder Anweisung, die durch die Austrittsbestätigung erledigt wird, erfolgte, bzw. die Nummer des Liefernachweises bei Sammelanmeldung.

In anderen Fällen der Ausfuhr, einschließlich Punkt 6.3., bleibt dieses Feld leer."

33. Abschnitt 4., Feld 42. „Artikelpreis" des Anhanges lautet

„Feld 42. Artikelpreis

Bei Code 4 5 6 7 9

Das Feld ist auf den Exemplaren 1—5 ein Leerfeld.

Der Preis/Wert der Ware der betreffenden

Warennummer ist auf den Exemplaren 6—8 in der

im Feld 22, 1. Unterfeld, angegebenen Währung zu

erklären.

Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, so bleibt dieses Feld leer."

34. Abschnitt 4., Feld 43. „B.M. Code" des Anhanges lautet

„Feld 43. B.M. Code

Sofern ein Zollwert zu ermitteln ist, sind hier unter

Verwendung nachstehender Codes die nach den jeweils angegebenen Bestimmungen des Wertzollgesetzes 1980 wertzollrechtlich bedeutsamen Umstände anzugeben

1 Verbundenheit im Sinn des § 1 Abs. 4, bei Vorliegen einer EM mit Zuschlag

2 Verbundenheit im Sinn des § 1 Abs. 4, bei Vorliegen einer EM ohne Zuschlag

3 Verbundenheit ohne oder bei nicht aktueller EM

4 Beträge für Leistungen des Käufers im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 3

5 Lizenzgebühren im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 4

6 Erlöse im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 5

7 Höhe der Zurechnungen als Zuschlagssatz oder -betrag laut Code 4 5 6 nicht feststehend

8 Sammelcode für Codes 3 und 7

0 keiner der vorgenannten Umstände liegt

vor.

Bei Code 1 4 5 oder 6 ist der Zuschlag in Prozent unter Voranstellen der Indikation „A" oder „N" im Feld 45 oder als absoluter Betrag im Feld 47 unter Angabe des Code „Z" in Spalte „Art" sowie des Betrages in Spalte „Bemessungsgrundlage" zu erklären."

35. Abschnitt 4., Feld 44. „Besondere Vermerke/ Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen" des Anhanges lautet

„Feld 44. Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/ Bescheinigungen und Genehmigungen Das Feld ist zu verwenden

— im Vormerkverkehr zur Beantragung der Rückbringungsfrist und der Nämlichkeitssicherung sowie zur Bezeichnung der Ausübungsbewilligung oder der Art des Vormerkverkehrs;

— bei Weiteranweisung im nVV und gVV zur Angabe des Versandpapiers, das als Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren vorgelegt wurde;

— bei der Rückbringung (Rückwaren und Vormerkverkehr) die WE-Nummer der seinerzeitigen Einfuhr/Ausfuhr;

— allgemein zur Anführung von Unterlagen zur Anmeldung.

Dabei ist das Feld wie folgt aufzuteilen

1. Zeile (Halbzeile)

Ursprungsnachweis

— WVB und Präferenz-UZ: Nummer und Ausstellungsland

— UZ: Nummer und Ausstellungsdatum

— UE: ohne Zusatz

2. und 3. Zeile

Bewilligungen, Bescheinigungen, wie Einzelmitteilung (EM) u. dgl., und zwar Geschäftszahl und Behörde.

4. Zeile

Angaben im Vormerkverkehr, und zwar

Ausübungsbewilligung/Rückbringungsfrist durch Angabe des letzten Tages

dieser Frist in Ziffern nach dem Schema JJ

MM TT /Art der Nämlichkeitssicherung.

Angaben im ersten Feld 44 gelten grundsätzlich für

die gesamte Sendung; beziehen sich die Angaben im

ersten Feld 44 nur auf Teile der Sendung, ist dies

durch einen Bezug in der Anmeldung sonst zum

Ausdruck zu bringen, zB im Feld 36. Werden

Angaben im Einheitspapier durch Angaben auf

Ergänzungsblättern ergänzt, so ist die Anzahl und

die Art der Ergänzungsblätter (OL, RW, MO, VR,

BR) im Feld 44 (Code BV) anzuführen."

36. Abschnitt 4., Feld 47. „Abgabenberechnung" des Anhanges lautet

„Feld 47. Abgabenberechnung Art/Bemessungsgrundlage/Satz/Betrag/Summe Code 1 3 4 5 6 7 9

(1) Dieses Feld ist vom Anmelder nur bei Verpflichtung zur Selbstberechnung vollständig auszufüllen; ansonsten wird es für die zollamtliche Abgabenbemessung herangezogen, sofern diese nicht im Rahmen der DV-unterstützten Bearbeitung erfolgt.

(2) Die Art der Abgabe oder sonstiger Beträge ist unter Verwendung des nachstehenden Codes zu bezeichnen

AA Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz

AD Abgaben nach dem Antidumpinggesetz

AF Außenhandelsförderungsbeitrag

AL Abgabe von alkoholischen Getränken

AS Abschöpfungsbetrag und Ausgleichsabgabe gemäß Stärkegesetz

AZ Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz

BI Biersteuer

BL Beitrag (Milch und Erzeugnisse aus

Milch)

BS Beitrag (Schlachttiere und tierische Produkte)

EB Exportausgleich (Brotgetreide und Mahlerzeugnisse)

EF Exportausgleich (Futtermittel und Industriegetreide)

EM Exportausgleich (Milch und Erzeugnisse aus Milch)

ET Exportausgleich (Schlachttiere und tierische Produkte)

EU Einfuhrumsatzsteuer

GB Gebühr bei Anmeldungen für Zwecke der

amtlichen Handelsstatistik

IB Importausgleich (Brotgetreide und Mahlerzeugnisse)

IF Importausgleich (Futtermittel und Industriegetreide)

IG Importausgleich (Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft)

IM Importausgleich (Milch und Erzeugnisse

aus Milch)

IS Importausgleich (Schlachttiere und tierische Produkte)

MA Monopolausgleich (Branntwein)

MB Beitrag gemäß § 21 MOG (Milchbeitrag)

MI Mineralölsteuer

SA Abgabe auf Stärkeerzeugnisse

SI Sicherheit

SE Sonderabgabe von Erdöl

SV Straßenverkehrsbeitrag

SW Schaumweinsteuer

TB Tabaksteuer

US Umsatzsteuer für Beförderungsleistungen

im grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern

VT Verzollung von Treibstoff

WB Marketingbeitrag (Wein)

WS Weinsteuer

ZN Nebenansprüche (Abgabenerhöhungen,

Barauslagen für chemische und technische Untersuchungen sowie für Sachverständigengutachten, Kommissionsgebühren, Kosten des Abgabenverfahrens und der Verspätungszuschlag)

ZO Zoll'

(3) Im übrigen ist es nur in folgendem Umfang vom Anmelder auszufüllen

a) bei Waren, für die eine bestimmte Bemessungsgrundlage anzumelden ist,

1. Spalte: Art, und zwar

A Normaler Wert, Basispreis oder Richtpreis gemäß Antidumpinggesetz

E Eigengewicht (erhoben oder anerkannt)

F Nichterhebung der Mineralölsteuer auf

Grund eines Mineralölfreischeines oder Einlagerung in ein Mineralöllager

L Liter reiner Äthylalkohol oder Liter in der

Mischung Wein

S Stückpreis laut EM

R Wert der Ausfuhrware (§ 44 ZollG)

T Verkaufspreis pro Mengeneinheit (Tabakwaren)

V Verzollungsgewicht (erhoben oder anerkannt)

W Volumsprozente Alkohol

X Entgelt/Wertsteigerung

Y Wert der Zutaten

Z Zuschlag in öS bei Code 1, 4, 5 oder 6 laut

Feld 43

2. Spalte: Höhe der Bemessungsgrundlage in der sich aus der Art ergebenden Einheit; bei R Angabe des Grenzwertes der Ausfuhrware und bei X und Y Angabe des jeweiligen Zollwertes in Schilling; keine Angabe bei Code F

b) bei Waren, für die eine Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz zu erheben ist

1. Spalte: AUA-Code 001 bis 780 laut Österreichischem Gebrauchszolltarif

2. Spalte: bleibt leer

c) bei Waren, die nach dem Reingewicht, der Eigenmasse oder der Rohmasse zu verzollen sind

1. Spalte: E oder V

2. Spalte: Höhe des Gewichtes/der Masse entsprechend dem Taragesetz.

Der Angabe eines oder mehrerer Gewichte nach dem Taragesetz bedarf es nur, wenn der Zoll oder eine andere Abgabe nach dem Gewicht zu bemessen ist oder ein Mischzollsatz vorgesehen ist und keiner der Zollsätze A/G/U/B laut Österreichischem Gebrauchszolltarif auf „zollfrei" lautet oder laut Feld 36 keine Präferenzart zur Zollfreiheit führt. Wegen Verrechnung von Abgaben siehe im übrigen Abschnitt 7."

37. Im Abschnitt 4., Feld 50. „Hauptverpflichteter" des Anhanges wird die Wendung „Nur bei Code 98 99 B Z und im gVV" durch die Wendung „Nur bei Code Z im nVV und gVV" ersetzt.

38. Im Abschnitt 4., Feld 52. „Sicherheit" des Anhanges wird die Wendung „Nur bei Code 98 B Z und im gVV" durch die Wendung „Nur bei Code Z im nVV und gVV" ersetzt.

39. Abschnitt 4., Feld 52. „Sicherheit", 2. Unterfeld des Anhanges lautet

40. Im Abschnitt 4., Feld 53. „Bestimmungszollstelle (und Land)" des Anhanges wird die Wendung „Nur bei Code B Z und im gVV" durch die Wendung „Nur bei Code Z im nVV und gVV" ersetzt.

41. Im Abschnitt 4., Feld A „VERSENDUNGS-/AUSFUHR-/BESTIMMUNGSZOLLSTELLE" des Anhanges wird die Wendung „Code 4 5 6" durch die Wendung „Code 4 5 6 7 9" ersetzt.

42. Im Abschnitt 4., Feld C „ABGANGSZOLLSTELLE" des Anhanges wird die Wendung „Code 1 2 3 98 99 B Z und im gVV" durch die Wendung „Code 1 2 3 Z im nVV und gVV" ersetzt.

43. Im Abschnitt 4., Feld D/J „PRÜFUNG DURCH DIE ABGANGSZOLLSTELLE/BESTIMMUNGSZOLLSTELLE" des Anhanges wird die Wendung „Code 1 2 3 4 5 6 98 99 B Z und im gVV" durch die Wendung „Code 12 3 4 5 6 7 9 Z im nVV und gVV" ersetzt.

44. Im Abschnitt 6 lautet Punkt 6.2., Abs. 3 des Anhanges

„(3) Im gVV ist im 1. Unterfeld des Feldes 1 „EU", im 3. „T" mit den allfälligen Zusätzen zu codieren; wenn gleichzeitig auch ein Antrag auf Abfertigung der Waren in der Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Code 1), zum Ausgangsvormerkverkehr (Code 2) oder zur Rückbringung. im Eingangsvormerkverkehr (Code 3) gestellt wird. Im nVV und bei Anweisung im Sinne des § 116 Abs. 3

ZollG bleiben die ersten beiden Unterfelder leer und im dritten Unterfeld ist „T" mit den allfälligen Zusätzen und „AT" bzw. „Z" einzutragen."

45. Im Abschnitt 6 lautet Punkt 6.6., Abs. 3 des Anhanges

„(3) Bei der Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr (§ 90 ZollG) und bei inländischen Rückwaren (§§ 42 und 44) ist die rücklangende Ware unter einer Positionszeile der Anmeldung unter Angabe von Entgelt/Wertsteigerung, Wert der Zutaten und anerkanntem oder erhobenen Gewicht zu erfassen. Code 16 18 19

Im automatisierten Verfahren sind bei der Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr nach erfolgter Veredlung oder Ausbesserung in der Anmeldung folgende Angaben notwendig

Anmeldung der Ware nach ihrer Beschaffenheit (Warennummer) und ihrem Wert unter Angabe des zutreffenden Präferenzartencodes sowie unter Angabe von Entgelt/Wertsteigerung und allenfalls des Wertes der Zutaten, jeweils als Zollwert in Schilling. Bei unveränderter Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung oder Ausbesserung gelten im und außerhalb des automatisierten Verfahrens die vorstehenden Anordnungen mit der Abweichung, daß der Präferenzartencode auf „WV" oder „WA" zu lauten hat.

Bei sonstigen rücklangenden Vormerkwaren gelten im und außerhalb des automatisierten Verfahrens die vorstehenden Anordnungen mit der Abweichung, daß die Warennummer auf einen der Warennummer nachgebildeten Code zu lauten hat und im Feld 36 kein Präferenzartencode zulässig ist.

Code 10 in Verbindung mit Präferenzartencodes „RE" und „RW"

Bei inländischen Rückwaren gelten die vorstehenden Anordnungen sinngemäß. Überdies ist bei Verwendung des Präferenzartencode „RE" der Wert der ausgeführten Ware als Grenzwert in Schilling anzugeben."

46. Im Abschnitt 6 lautet Punkt 6.7., des Anhanges

„6.7. Unvollständige Anmeldung

(1) Die Exemplare 6, (allenfalls 7) und 8 eines (auch aus dem Ausland eingelangten) ordnungsgemäß ausgefüllten Einheitspapiers können auch im Sinn des § 52 b Abs. 1 oder des § 52 a Abs. 1 ZollG verwendet werden.

(2) Die Art des Zollverfahrens ist durch den entsprechenden Code im zweiten Unterfeld der Felder 1 und 37 anzugeben."

47. Im Abschnitt 7 lautet Punkt 7.2. des Anhanges

„7.2. Verrechnung

(1) Zur Verrechnung der nicht DV-unterstützt festgesetzten Eingangsabgaben bei Barzahlung dient ein Datenformat mit den Feldern

„Belegart (oberer Blattrand, links neben Feld 1)", „Kenn-Nr." und „Warenanmeldungsnummer (Feld A)", „Konto", „Gegenkonto", „Vorzeichen", „Betrag (Feld 47/4)", „Auslaufkennzeichen". Die Felder „Konto", „Gegenkonto", „Vorzeichen" und „Auslaufkennzeichen" scheinen in den Vordrucken nicht auf und brauchen auch nicht ergänzt zu werden. Die Belegart hat stets auf „FE" zu lauten.

(2) Zur Verrechnung der nicht DV-unterstützt festgesetzten Eingangsabgaben bei Nachhineinzahlung dient ein Datenformat mit den Feldern: „Belegart (obere Leiste, links neben Feld 1)", „Abgabenkontonummer (Feld 48)", „b", „b", „Kenn-Nr." und „Warenanmeldungsnummer (Feld A)", „Zahlungsfrist (Feld A unter der Warenanmeldungsnummer)" (eine Eintragung hat nur bei Sammelanmeldungen und Abmeldungen zu erfolgen), „Abgabenart (Feld 47/1)", „Betrag (Feld 47/4)". Die Felder „b", „b" scheinen in den Vordrucken nicht auf und brauchen auch nicht ergänzt zu werden. Die Belegart hat stets auf „BN" zu lauten.

(3) Zur Verrechnung des nicht DV-unterstützt festgesetzten „Beitrages (Schlachttiere und tierische Produkte)" in der Ausfuhr bei Barzahlung dient das Datenformat mit den Feldern

„Belegart (obere Leiste, links neben Feld 1)", „Kenn-Nr." und „Warenanmeldungsnummer (Feld C)", „Konto", „Gegenkonto", „Vorzeichen", „Betrag (Feld 47/4)", „Auslaufkennzeichen". Die Felder „Konto", „Gegenkonto", „Vorzeichen" und „Auslaufkennzeichen" scheinen in den Vordrucken nicht auf und brauchen auch nicht ergänzt zu werden. Die Belegart hat stets auf „FE" zu lauten.

(4) Zur Verrechnung der nicht DV-unterstützt festgesetzten Ausgangsabgaben (Außenhandelsförderungsbeitrag, handelsstatistische Gebühr und sonstige Ausgangsabgaben) bei Nachhineinzahlung gemäß § 175 Abs. 3 und 4 ZollG dient das Datenformat mit den Feldern

„Belegart (obere Leiste, links neben Feld 1)", „Abgabenkontonummer (Feld 48)", „Kenn-Nr." und „Warenanmeldungsnummer (Feld C)", „Abgabenart (Feld 47/1)", „Betrag (Feld 47/4)". Die Belegart hat stets auf „BF' zu lauten.

(5) Zur Verrechnung der nicht DV-unterstützt festgesetzten Ausgangsabgaben (Außenhandelsförderungsbeitrag, handelsstatistische Gebühr und sonstige Ausgangsabgaben) bei sonstigen Nachhineinzahlungen dient das Datenformat mit den Feldern

„Belegart (obere Leiste, links neben Feld 1)", „Abgabenkontonummer (Feld 48)", „b", „b", „Kenn-Nr." und „Warenanmeldungsnummer (Feld C)", „Zahlungsfrist (Feld C unter der Warenanmeldungsnummer)", (eine Eintragung hat nur bei Sammelanmeldungen und Abmeldungen zu erfolgen), „Abgabenart (Feld 47/1)", „Betrag (Feld 47/4)". Die Felder „b", „b" scheinen in den Vordrucken nicht auf und sie brauchen auch nicht

ergänzt zu werden. Die Belegart hat stets auf „BN" zu lauten.

(6) Im Fall der DV-unterstützten Bearbeitung (Punkt 3.4.) erfolgt auch die Verrechnung automationsunterstützt; die vorstehenden Absätze sind daher nicht anzuwenden."

48. Im Abschnitt 8 lautet Punkt 8.2., Abs. 3 des Anhanges

„(3) Für die Einlagerung nach Code 7 im Feld 1, 2. Unterfeld, sind die Exemplare 7 und 8 des Einheitspapiers zu verwenden."

49. Im Abschnitt 8 lautet Punkt 8.3. des Anhanges

„8.3. Anmeldung für Betriebsmittel 8.3.1.

Sind im Hinblick auf § 35 Abs. 3 oder 4 ZollG Betriebsmittel zu verzollen, so kann als Anmeldung statt des Einheitspapiers ein Vordruck nach Muster 7 verwendet werden; dieser Vordruck kann überdies als Straßenverkehrsbeitragserklärung, als Erklärung für die Erhebung der Umsatzsteuer für Beförderungsleistungen im grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern und als Kraftfahrzeugsteuererklärung dienen.

8.3.2.

Wird die Anmeldung zur Verzollung von Betriebsmitteln oder für die Straßenverkehrsbeitragserklärung auf einem Einheitspapier abgegeben, so erfolgt die Festsetzung der Eingangsabgaben — ebenso wie bei niederschriftlicher Aufnahme einer mündlichen Anmeldung — unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks. 8.3.3. Für Leerfahrten bedarf es keiner Anmeldung."

50. Muster 3 „Anleitungsblatt/AT", Muster 4.1 „Ergänzungsblatt (OL)", Muster 5 „Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes" und Muster 7 „Straßenverkehrsbeitragserklärung, Umsatzsteuerklärung, Kraftfahrzeugsteuererklärung, Anmeldung für Dieseltreibstoff" wird durch die beiliegenden Muster 3, 4.1, 5 und 7 ersetzt; statt des Vordrucks nach Muster 7 können auch Vordrucke verwendet werden, die keine Leerzeile nach der Zeile „ZN" aufweisen."

Artikel II

Die Zollanmeldungsverordnung 1990, BGBl. Nr. 216, in der durch Artikel I geänderten Fassung, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

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