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875_1994 AT

875. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 875. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/ 1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und soweit es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für. wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, BGBl. Nr. 630/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 471/1994, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Bei den in der Anlage 3 mit „M" gekennzeichneten Waren, ausgenommen Waren der Kapitel 25, 31 und 38 des Zolltarifes mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA, darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom Anmelder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3 c vorgelegt wird. Bei der Einfuhr von Waren der

Kapitel 25, 27, 31 und 38 des Zolltarifes kann bis 31 Dezember 1994 der Meldeschein in der Fassung der Anlage 3 b verwendet werden. In den Fällen des § 52 a Zollgesetz 1,988 ist der Meldeschein zusammen mit der Sammelanmeldung vorzulegen. Im Meldeschein ist die Menge nach dem Eigengewicht anzugeben."

2. Die Anlage 3 (Einfuhrliste) wird wie folgt geändert

a) Bei der Tarifnummer 0806 wird angefügt: „20 — getrocknet...........................................*, M"

b) Nach der Tarifnummer 1005 wird eingefügt: „1006 — Reis..................................................*, M"

c) Die Tarifnummer 1509 lautet

„1509 — Olivenöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert.................................................*, M"

d) Die Unternummer 1702 10 lautet: „10 — Lactose und Lactosesirup ..................*, M"

3. Es wird folgende Anlage 3 c hinzugefügt

„Anlage 3 c

MELDESCHEIN

Hinweise

1. Gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten wird die Bewilligung zur Einfuhr (das heißt zur Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf) vom Zollamt nur erteilt, wenn vom Anmelder anläßlich der Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgefüllter Meldeschein vorgelegt wird.

2. Der Meldeschein ist vom Abfertigungszollamt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzusenden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 15. November 1994

Kraft.

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