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873_1993 AT

873. Verordnung: Zoll-Datenaustausch-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 873. Verordnung: Zoll-Datenaustausch-Verordnung

Auf Grund des § 54 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 (ZollG), BGBl. Nr. 644, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1993, wird verordnet

§ 1. (1) Die Abgabe von Anmeldungen im Zollverfahren ist nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen im Weg des Datenaustausches zulässig.

(2) Der Datenaustausch ist nur durch die Übertragung der die Anmeldung bildenden Datensätze (Nachrichten) vom einzelnen Teilnehmer an das für das zuständige Zollamt tätig werdende Bundesrechenamt sowie durch die Übertragung der die Erledigungen bildenden Datensätze vom Bundesrechenamt an den Teilnehmer zulässig.

(3) Der Datenaustausch hat durch Datenübertragung über ein Unternehmen zu erfolgen, das als Dienstleister des Teilnehmers die automationsunterstützte Datenübermittlung gewerbsmäßig besorgt (Datenübermittler) und durch einen festgeschalteten Fernsprechstromweg oder eine digitale Datenleitung mit dem Bundesrechenamt verbunden ist.

§ 2. Im Weg des Datenaustausches können nur Anmeldungen für die Abfertigung von Waren zum freien Verkehr in der Einfuhr oder zum Eingangsvormerkverkehr abgegeben werden, wenn dem Anmelder eine Zahlungfrist nach § 175 Abs. 3 oder 4 ZollG zusteht. Ausgenommen sind

a) Anmeldungen, die Angaben enthalten müssen, welche in der Nachricht nicht erfaßt werden können,

b) Sammelanmeldungen und Abmeldungen (§§ 52 a und 97 ZollG),

c) unvollständige Anmeldungen (§ 52 b Abs. 1 und 2 ZollG) sowie

d) individuelle Ausnahmefälle, die auf Antrag des Teilnehmers in der Bewilligung gemäß § 54 Abs. 3 ZollG zu bestimmen sind.

§ 3. Eine im Weg des Datenaustausches abgegebene Anmeldung gilt im Zeitpunkt des Abrufes seitens des Bundesrechenamtes aus der Datenverarbeitungsanlage des Datenübermittlers, spätestens jedoch an dem auf die Bereitstellung durch den Datenübermittler folgenden Werktag, als beim Zollamt eingereicht.

§ 4. (1) Die Bekanntgabe von Erledigungen im Zollverfahren ist nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen im Weg des Datenaustausches zulässig.

(2) In allen Fällen, in denen die Anmeldung im Weg des Datenaustausches abgegeben wurde, hat im gleichen Weg als Zwischenerledigung eine Mitteilung zu ergehen, daß die eingereichte Anmeldung

a) formell richtig ist, oder

b) formell unrichtig und daher nach Durchführung der erforderlichen Korrekturen neuerlich einzureichen ist (Mängelbehebungsauftrag).

(3) Jedem Teilnehmer am Datenaustausch sind folgende Erledigungen im Weg des Datenaustausches bekanntzugeben

a) die zollamtlichen Bestätigungen mit der Festsetzung der Eingangsabgaben oder Sicherheiten, ausgenommen in den Fällen gemäß § 2 lit. a;

b) die Verständigungen gemäß § 228 zweiter Satz BAO (Tagesauszüge aus dem Abgabenkonto).

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

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