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873_1992 AT

873. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1992, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Karenzurlaubsgeldgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 873. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1992, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Karenzurlaubsgeldgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I Änderung des BDG 1979

Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1992, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift vor § 39 a entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 1992.

2. § 39 a Abs. 1 lautet

„(1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung

1. zu Ausbildungszwecken oder

2. als Nationalen Experten

zu einer Einrichtung entsenden, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden."

3. An die Stelle des § 49 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen

„(2) Überstunden sind je nach Anordnung 1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) Abs. 2 Z 1 gilt für Überstunden, die nach Ablauf des 31. Dezember 1994 geleistet werden. Für Überstunden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet werden, gilt

' Abs. 2 Z 1 mit der Abweichung, daß sie im Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen sind. Überstunden, die vor dem 1. Jänner 1993 geleistet wurden, sind abweichend vom Abs. 2 entweder im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(4) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.

(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 50 d BDG 1979, nach § 23 Abs. 5 MSchG und nach § 10 Abs. 8 EKUG sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, die Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind

1. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen oder

2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(6) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(7) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(8) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden

1. Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Falle eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und

2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe.

Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen."

4. Dem § 50 b wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Zeiträume, die bei Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Abs. 2 die Dauer eines Jahres oder das Vielfache eines Jahres unterschreiten, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden."

5. Im § 50 d entfällt die Absatzbezeichnung „(1)". § 50 d Abs. 2 wird aufgehoben.

6. Dem § 63 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Ist der Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, führen männliche Beamte den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form."

7. § 76 lautet

„Pflegefreistellung

§ 76. (1) Der Beamte hat — unbeschadet des § 74 — Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist

1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder

2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15 b Abs. 2 Zl bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 48 Abs. 2 oder 6 oder nach den §§ 50 a bis 50 d nicht übersteigen.

(4) Darüber hinaus besteht — unbeschadet des § 74 — Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte

1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr

bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.

(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 68 angetreten werden."

8. § 77 Abs. 2 lautet

„(2) Konnte ein Beamter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für

die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 76 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist."

9. Nach § 78 wird folgender § 78 a eingefügt: „Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 78 a. (1) Dem Beamten, der

1. Bürgermeister oder

2. Bezirksvorsteher oder

3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder

4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung

ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Beamte tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird.

(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn

1. mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder

2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von acht Stunden je Kalendermonat, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 16 Stunden je Kalendermonat

nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn

1. die Wochendienstzeit des Beamten auf die Hälfte herabgesetzt ist oder

2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

(4) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen.

(5) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von zehn Stunden je Woche und nur in vollen Stunden gewährt . werden. Der Zeitraum der Inanspruchnahme ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig von der Dienstbehörde festzulegen.

(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen

1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Beamten und

2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden

Bezüge, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, zu leisten hat."

10. An die Stelle des § 198 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen

„(3) Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen. Durch den Verbrauch

1. der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 1 dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,

2. der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 4 dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden

im Sinne des § 194 Abs. 2 und 4 an Dienstleistung entfallen.

(4) Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden vermindert sich entsprechend, wenn

1. die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder

2. Art. VII Abs. 2 erster Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 anzuwenden

ist. Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. § 76 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt."

11. Dem § 198 wird folgender § 198 a angefügt: „Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 198 a. § 78 a ist auf Lehrer an Universitäten und Hochschulen mit folgenden Abweichungen anzuwenden

1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 78 a Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als vier Unterrichtsstunden je Kalendermonat und bei Bürgermeistern nicht mehr als acht Unterrichtsstunden je Kalendermonat entfallen.

2. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von fünf Unterrichtsstunden je Woche nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren.

3. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 und 2 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden."

12. § 213 Abs. 1 lautet

„(1) § 50 a, § 50 b Abs. 1 bis 6 und die §§ 50 c bis 50 e sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 2 bis 7 ergeben".

13. § 213 Abs. 4 und 5 lautet

„(4) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die §§ 50 c und 50 d nicht berührt.

(5) Für Mehrdienstleistungen nach § 50 d kommt bei Lehrern ein Freizeitausgleich nicht in Betracht."

14. § 219 Abs. 5 und 6 lautet

„(5) Die §§ 64 bis 72, § 77 Abs. 1, § 77 Abs. 2 (soweit er die Verhinderung des Ürlaubsantrittes betrifft) und § 78 sind auf Lehrer nicht anzuwenden. Soweit § 77 Abs. 2 die Unterbrechung des Erholungsurlaubes betrifft, ist er auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.

(6) § 76 ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden

1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

2. Durch den Verbrauch

a) der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,

b) der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden

im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen.

3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.

4. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.

5. Bei der Anwendung des § 76 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

6. § 76 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 sind nicht anzuwenden."

15. Dem § 219 wird folgender § 219 a angefügt: „Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 219 a. (1) § 78 a ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden

1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 78 a Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als vier Unterrichtsstunden je Kalendermonat und bei Bürgermeistern nicht mehr als acht Unterrichtsstunden je Kaleridermonat entfallen.

2. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von fünf Unterrichtsstunden je Woche nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren.

3. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 und 2 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.

4. Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 78 a Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.

(2) § 78 a ist auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden."

16. § 226 lautet

„Dienstzeit

§ 226. Die §§ 50 a bis 50 e und 78 a sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden."

17. § 228 lautet

„Anwendungsbereich

§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung und auf die Beamten anzuwenden, die im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro tätig sind.

(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff ,Verwaltungsdienst' umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, in den Post- und Telegraphendirektionen, im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg, im Rechenzentrum und im Fernmeldegebührenamt Wien sowie im Fernmeldezentralbüro."

18. § 236 a erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem § 236 a wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Wurden vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach § 50 a gewährt, gilt folgendes

1. Diese Zeiten sind, soweit sie nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen und soweit es für den Beamten günstiger ist, nicht auf die Obergrenze nach § 50 a Abs. 3 letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach § 50 b Abs. 5 anzurechnen.

2. Zeiten, die vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes oder am Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen, sind auf keine Obergrenze anzurechnen."

19. Dem § 246 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Es treten in Kraft

1. § 39 a Abs. 1, § 49 Abs. 2 bis 8, § 50 b Abs. 7, § 50 d, § 63 Abs. 2, § 76 samt Überschrift, § 77 Abs. 2, § 78 a samt Überschrift, § 198 Abs. 3 und 4, § 198 a samt Überschrift, § 213 Abs. 1,4 und 5, § 219 Abs. 5 und 6, § 219 a samt Überschrift, § 226 samt Überschrift, § 228 samt Überschrift, § 236 a und Anlage 1 Z 3.4 bis 3.8, 21a.3 lit. b, 23.1 Abs. 7, 30.2 lit. a und b, 32.2 lit. d, 33.2 lit. b, 35.2 lit. d und 36.4 bis 36.6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,

2. Anlage 1 Z 25.4, 25.5, 26.4, 26.5, 26.6, 26.7 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993."

20. In der Anlage 1 wird nach der Z 3.3 folgende Z 3.4 eingefügt

„3.4. Die Erfordernisse der Z 3.1 werden bei Beamten, die ausschließlich auf Grund körperlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt

a) eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von sechs Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, gemeinsam mit

b) dem erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und

c) einer tatsächlichen Verwendung auf einem Arbeitsplatz des Fachdienstes."

21. In der Anlage 1 erhalten die bisherigen Z 3.4 bis 3.7 die Bezeichnung „3.5." bis „3.8.".

22. In der Anlage 1 Z 3.8 werden ersetzt

a) die Zitierung „Z 3.5 und 3.6" durch die Zitierung „Z 3.6 und 3.7",

b) die Zitierung „Z 3.5" durch die Zitierung „Z 3.6".

23. Anlage 1 Z 21a.3 lit. b lautet

,,b) eine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige Praxis, bei Verwendung im Rahmen der Dolmetscher- und Übersetzerausbildung sowie der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien eine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige Berufspraxis und"

24. In der Anlage 1 wird der Z 23.1 in der rechten Spalte folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Eine Nachsichterteilung von der Nichterfüllung des in den Abs. 2 und 4 lit. b angeführten Erfordernisses einer Berufspraxis bedarf abweichend vom § 4 Abs. 4 nicht der Zustimmung des Bundeskanzlers."

25. An die Stelle der Anlage 1 Z 25.4 treten folgende Bestimmungen

26. Anlage 1 Z 26.4 entfällt.

27. In der Anlage 1 Z 26.5 werden

a) in der die Verwendung betreffenden Spalte nach dem Ausdruck „Erzieher" der Ausdruck „(Sondererzieher)" und

b) in der das Erfordernis betreffenden Spalte nach den Worten „Befähigungsprüfung für Erzieher" der Ausdruck „(Befähigungsprüfung für Sondererzieher)"

eingefügt.

28. Anlage 1 Z 26.6 lautet

a) in der Spalte „Verwendung"

„26.6. Übungskindergärtnerinnen und Übungshorterzieher"

b) in der Spalte „Erfordernis"

„a) Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen),

b) Zusatzprüfung aus Didaktik und

c) eine vierjährige einschlägige Berufspraxis."

29. In der Anlage 1 Z 26.7 wird in der die Verwendung betreffenden Spalte der Ausdruck „und an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik" angefügt.

30. In der Anlage 1 Z 27 entfällt in der linken Spalte die Wortgruppe „; ferner Kindergärtnerinnen, Horterzieherinnen und Sonderkindergärtnerinnen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2 b 1 erfüllen".

31. In der Anlage 1 Z 30.2 lit. a entfallen die Worte „Postautodienst-Controller in einer Post- und Telegraphendirektion,".

32. In der Anlage 1 Z 30.2 lit. b werden die Worte „Postautodienst-Controller A" angefügt.

33. In der Anlage 1 Z 32.2 lit. d entfallen die Worte „Leiter einer Entstörungsstelle,".

34. In der Anlage 1 Z 33.2 lit. b entfallen die Worte „als Leiter eines Postamtes II. Klasse vierter Stufe,".

35. In der Anlage 1 Z 35.2 lit. d entfallen die Worte „als Kabel- und Verlegsaufsicht," und „als Gruppenbearbeiter in einem Rundfunkamt,".

36. In der Anlage 1 werden nach der Z 36.3 folgende Z 36.4 und 36.5 eingefügt

„36.4. Bei Kraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 40. Lebensjahr vollendet haben, wird das Erfordernis der Erlernung des Lehrberufes ,Berufskraftfahrer' durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist und der Beamte die erfolgreiche Ablegung einer mündlichen Prüfung über sein Arbeitsgebiet nachweist. Auf die mündliche Prüfung ist Z 36.3 Satz 3 bis 5 anzuwenden.

36.5. Bei Kraftfahrern, die spätestens am 1. September 1992 die Lehre zum Lehrberuf ,Kraftfahrzeugmechaniker' oder zum Lehrberuf ,Landmaschinenmechaniker' begonnen haben und diese Lehre bis spätestens am 1. September 1997 erfolgreich abschließen, wird das Erfordernis der Erlernung des Lehrberufes ,Berufskraftfahrer' durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg ersetzt."

37. In der Anläge 1 erhält die bisherige Z 36.4 die Bezeichnung „36.6.".

Artikel II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1992, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 7 a lautet

„(7 a) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 7 Z 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist

1. die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder

2. die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden."

2. § 16 lautet

„Überstundenvergütung

§ 16. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die

1. nicht in Freizeit oder

2. gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,

eine Überstundenvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung umfaßt

1. im Falle des § 49 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,

2. im Falle des § 49 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979

geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt

1. für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50% und

2. für Überstunden während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%

der Grundvergütung.

(5) In den Fällen des § 49 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 beträgt der Überstundenzuschlag für Überstunden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet werden, abweichend vom Abs. 4

1. für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 25% und

2. für Überstunden während der Nachtzeit 50% der Grundvergütung.

(6) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 Abs. 4 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.

(7) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(8) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des § 50 d BDG 1979, des § 23 Abs. 5 MSchG und des § 10 Abs. 8 EKUG mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren."

3. § 17 Abs. 5 lautet

„(5) § 16 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden."

4. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende Fassung

5. Im § 30 Abs. 1 wird der Betrag „1484 S" durch den Betrag „1543 S" und der Betrag „1886 S" durch den Betrag „1960 S" ersetzt.

6. Im § 30 b Abs. 2 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „511 S" durch den Betrag

531 S"

b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „1342 S" durch den Betrag „1395 S" und

c) in Z 3 lit. b der Betrag „1612 S" durch den Betrag „1676 S".

7. § 30 c Abs. 2 lautet

„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 2082 S,

2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2679 S,

3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 3274 S."

8. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „951 S" durch den Betrag „989 S" ersetzt.

9. Im § 38 a Abs. 1 wird der Betrag „709 S" durch den Betrag „737 S" ersetzt.

10. Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende Fassung

11. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung

12. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag „74559 S" durch den Betrag „77504 S" ersetzt.

13. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „3736 S" durch den Betrag „3884 S" ersetzt.

14. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende Fassung

15. Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag „6789 S" durch den Betrag „7057 S" ersetzt.

16. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung

17. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „2853 S" durch den Betrag „2966 S" ersetzt.

18. § 57 Abs. 2 lautet

„(2) Die Dienstzulage beträgt

a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA

b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2

d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

19. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „723 S" durch den Betrag „752 S" und der Betrag „1326 S" durch den Betrag „1378 S" ersetzt.

20. Am Ende des § 58 Abs. 5 Z 4 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt. § 58 Abs. 5 Z 5 enfällt.

21. § 58 Abs. 6 lautet

„(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 411 S. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 123 S."

22. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „2392 S" durch den Betrag „2486 S" ersetzt.

23. An die Stelle des § 59 Abs. 7 und 8 treten folgende Bestimmungen

„(7) Lehrern der Verwendungsgruppen L 3 und L 2b 1, die

1. die im § 58 Abs. 5 Z 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen und

2. auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet werden, ohne auf eine entsprechende Planstelle ernannt zu sein,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im § 58 Abs. 6 für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage. Die im § 58 Abs. 6 Satz 2 und 3 vorgesehene Erhöhung kommt dabei nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen in Betracht. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

(8) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Verwendungsgruppe L 2b 1 sowie Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die

1. eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und

2. als

a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Erzieher oder

b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten

verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie die Zusatzprü-

fung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 350% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

(9) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die

1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder b) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und 2. als

a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Erzieher oder

b) Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten

verwendet werden,

gebührt, sofern nicht Abs. 8 anzuwenden ist, für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt im Fall der Z 1 lit. a 200%, im Fall der Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

(10) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die

1. eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und

2. als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

(11) Kindergärtnerinnen der. Verwendungsgruppe L 2a 1, die

1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte)

aufweisen,

2. a) eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder

b) eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung

abgelegt haben,

3. a) als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten

oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder

b) als Lehrer im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik

verwendet werden,

4. die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt haben und

5. eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten, zurückgelegt haben,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

(12) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die

1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für

Erzieher aufweisen,

2. eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben,

3. a) als Sondererzieher in der Betreuung

behinderter Kinder und Jugendlicher oder b) als Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung

von Erziehern zu Sondererziehern verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

(13) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 12 sind ruhegenußfähig, wenn die Verwendung, die den Anspruch auf die Dienstzulage begründet, mindestens ein Jahr gedauert hat und der Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand noch in dieser Verwendung gestanden ist. Bei Lehrern, deren Dienstzulage nach § 58 Abs. 7 zu bemessen ist, ist der Bemessung des Ruhegenusses der Durchschnittsbetrag der während der letzten fünf Jahre zustehenden Dienstzulage zugrunde zu legen."

24. Im § 59 a Abs. 1 werden ersetzt

a) In Z 1 der Betrag „804 S" durch den Betrag „836 S",

b) in Z 2 der Betrag „1219 S" durch den Betrag „1267 S" und

c) in Z 3 der Betrag „1673 S" durch den Betrag „1739 S".

25. Im § 59 a Abs. 2 wird der Betrag „804 S" durch den Betrag „836 S" ersetzt.

26. Im § 59 a Abs. 2 a wird der Betrag „174 S" durch den Betrag „181 S" ersetzt.

27. Im § 59 a Abs. 3 wird der Betrag „1219 S" durch den Betrag „1267 S" ersetzt.

28. Im § 59 a Abs. 5 a Z 2 wird der Betrag „966 S" durch den Betrag „1004 S" ersetzt.

29. Im § 59 b Abs. 1 werden ersetzt

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „572 S" durch den Betrag „595 S",

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „712 S" durch den Betrag „740 S",

c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „856 S" durch den Betrag „890 S" und

d) in Z 4 der Betrag „286 S" durch den Betrag „297 S".

30. Im § 59 b Abs. 2 werden ersetzt

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „572 S" durch den Betrag „595 S",

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „712 S" durch den Betrag „740 S",

c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „787 S" durch den Betrag „818 S",

d) in Z 4 der Betrag „562 S" durch den Betrag „584 S" und

e) in Z 5 der Betrag „282 S" durch den Betrag „293 S".

31. Im § 59 b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag „856 S" durch den Betrag „890 S" und in Z 2 der Betrag „1004 S" durch den Betrag „1044 S" ersetzt.

32. Im § 59 b Abs. 4 wird der Betrag „1120 S" durch den Betrag „1164 S" ersetzt.

33. Im § 59 c Abs. 3 Z 1 wird die Zitierung „§ 59 Abs. 8" durch die Zitierung „§ 59 Abs. 13" ersetzt.

34. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung

35. § 60 Abs. 3 lautet

„(3) Für die Dauer der betreffenden Verwendung gebührt

1. Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, die — ohne die im § 58 Abs. 5 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen — in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden und

2. Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,

eine Dienstzulage von 474 S. Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Lehrern um 395 S. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden."

36. Im § 60 Abs. 3 wird der Betrag „474 S" durch den Betrag „493 S" und der Betrag „395 S" durch den Betrag „411 S" ersetzt.

37. Im § 60 Abs. 4 wird der Betrag „143 S" durch den Betrag „149 S" und der Betrag „118 S" durch den Betrag „123 S" ersetzt.

38. Die Tabelle im § 60 a Abs. 2 erhält folgende Fassung

39. Im § 61 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 59 Abs. 3 bis 7," durch die Zitierung „§ 59 Abs. 3 bis 12," ersetzt.

40. Im § 62 a Abs. 2 wird der Betrag „4628 S" durch den Betrag „4811 S" ersetzt.

41. Im § 62 a Abs. 3 wird der Betrag „681 S" durch den Betrag „708 S" ersetzt.

42. Im § 62 a Abs. 5 wird der Betrag „6819 S" durch den Betrag „7088 S" ersetzt.

43. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung

44. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag „1369 S" durch den Betrag „1423 S" und der Betrag „2739 S" durch den Betrag „2847 S" ersetzt.

45. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag „1607 S" durch den Betrag „1670 S" ersetzt.

46. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung

47. § 73 Abs. 1 lautet

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 299 S und im definitiven Dienstverhältnis

48. Im § 73 a werden ersetzt

a) der Betrag „966 S" durch den Betrag „1004 S",

b) der Betrag „1019 S" durch den Betrag „1059 S" und

c) der Betrag „1209 S" durch den Betrag „1257 S".

49. Im § 73 b Abs. 1 wird der Betrag „572 S" durch den Betrag „595 S" ersetzt.

50. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung

51. § 74 b Abs. 1 lautet

„(1) Dem Wachebeamten gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung von 832 S."

52. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende Fassung

53. Im § 76 a Abs. 1 werden ersetzt

a) der Betrag „1146 S" durch den Betrag „1191 S",

b) der Betrag „862 S" durch den Betrag „896 S" und

c) der Betrag „573 S" durch den Betrag „596 S".

54. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag „951 S" durch den Betrag „989 S" ersetzt.

55. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende Fassung

56. Im § 79 a wird der Betrag „2436 S" durch den Betrag „2532 S" ersetzt.

57. Im § 79 b wird der Betrag „467 S" durch den Betrag „485 S" und der Betrag „561 S" durch den Betrag „583 S" ersetzt.

58. Die Tabelle im § 82 a Abs. 2 erhält folgende Fassung

59. Im § 82 a Abs. 3 wird der Betrag „2652 S" durch den Betrag „2757 S" und der Betrag „2891 S" durch den Betrag „3005 S" ersetzt.

60. Im § 82 a Abs. 5 wird in Z 1 der Betrag „87645 S" durch den Betrag „91107 S" und in Z 2 der Betrag „83227 S" durch den Betrag „86514 S" ersetzt.

61. Die Tabelle im § 82 c Abs. 1 erhält folgende Fassung

62. Im § 82 c Abs. 2 wird in der Tabelle in der Spalte

a) „Postdienst" bei der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1 die angeführte Richtverwendung „Leiter eines Postamtes II. Klasse, vierter Stufe" durch die Richtverwendung „Leiter eines Postamtes II. Klasse Stufe 4 b" ersetzt,

b) „Postautodienst" bei der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3 der

Strich durch die Worte „Postautodienst-Controller A" ersetzt,

c) „Fernmeldedienst" bei der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3 die angeführte Richtverwendung „Leiter der Stromversorgungsaufsicht" durch die Richtverwendung „Leiter eines Kabelmeß- und Instandhaltungsdienstes" ersetzt.

63. Die Tabelle im § 82 c Abs. 5 lautet

64. Die Tabelle im § 84 Abs. 1 erhält folgende Fassung

65. Im § 84 b Abs. 2 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „2003 S" durch den Betrag „2082 S",

b) in Z 2 der Betrag „2577 S" durch den Betrag „2679 S",

und

c) in Z 3 der Betrag „3150 S" durch den Betrag „3274 S".

66. Im § 84 c Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag „1479 S" durch den Betrag „1537 S" und in Z 2 der Betrag „1682 S" durch den Betrag „1748 S" ersetzt.

67. Im § 85 b Abs. 1 wird der Betrag „448 S" durch den Betrag „466 S" ersetzt.

68. Im § 85 d Abs. 1 wird der Betrag „2149 S" durch den Betrag „2234 S" ersetzt.

69. Im § 85 d Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „481 S" durch den Betrag „500 S" ersetzt.

70. Nach § 85 e wird folgender § 85 f eingefügt

„Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

§ 85 f. (1) Beamten der Allgemeinen Verwaltung, Beamten in handwerklicher Verwendung und Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395, berechtigt sind und

2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

(2) Diese Vergütung beträgt für

(3) Auf die Vergütung sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

(4) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(5) Die Vergütung gebührt dem Beamten

1. bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den §§ 50 a oder 50 b BDG 1979,

2. bei Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG oder

3. bei Teilzeitbeschäftigung nach § 8 EKUG in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht."

71. § 86 Abs. 2 Z 1 bis 6 lautet

„1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere a) in den Verwendungsgruppen E und D

b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2

2. Beamte in handwerklicher Verwendung

3. Universitäts(Hochschul)professoren

4. Lehrer

5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes

6. Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

72. Im § 86 Abs. 3 wird der Betrag „3396 S" durch den Betrag „3530 S" ersetzt.

73. § 90 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Es treten in Kraft

1. § 58 Abs. 5 Z 4 und 5, § 59 Abs. 7 bis 13, § 59 c Abs. 3 Z 1, § 61 Abs. 4 und § 94 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,

2. § 60 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,

3. § 4 Abs. 7 a, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 5, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 30 b Abs. 2, § 30 c Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 38 a Abs. 1, § 39 Abs. 3, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59 a Abs. 1, 2, 2 a, 3 und 5 a, § 59 b, § 60 Abs. 1 und 4, § 60 a Abs. 2, § 62 a Abs. 2, 3 und 5, § 65 Abs. 1, 3 und 4, § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 73 a, § 73 b Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74 b Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 76 a Abs. 1, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 79 a, § 79 b, § 82 a Abs. 2, 3 und 5, § 82 c Abs. 1, 2 und 5, § 84 Abs. 1, § 84 b Abs. 2, § 84 c Abs. 1, § 85 b Abs. 1, § 85 d Abs. 1 und 2, § 85 f samt Überschrift, § 86 Abs. 2 und 3 und § 93 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,

4. § 60 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 36 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993"

74. Im § 93 Abs. 1 wird der Betrag „990 S" durch den Betrag „1029 S" ersetzt.

75. Im § 93 Abs. 4 wird der Betrag „450 S" durch den Betrag „468 S" ersetzt.

76. Die Tabelle im § 93 Abs. 5 erhält folgende Fassung

77. Nach § 94 wird folgender § 94 a eingefügt

„§ 94 a. Wenn es für den Lehrer günstiger ist, sind in der Zeit vom 1. September 1992 bis zum 31. Jänner 1993 anstelle des § 58 Abs. 5, des § 59 Abs. 7 bis 13 und des § 60 Abs. 3 in der geltenden Fassung § 58 Abs. 5, § 59 Abs. 7 und 8 und § 60 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. August 1992 geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel III Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1992, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 3 erhält die lit. k die Bezeichnung 1. Als neue lit. k wird eingefügt

,,k) auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland haben, wenn mit ihnen Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden;"

2. Im § 2 c Abs. 2 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „6253 S," durch den Betrag „6500 S",

b) in Z 2 der Betrag „7442 S" durch den Betrag „7736 S".

3. Die Überschrift vor § 6 a entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 1992.

4. § 6 a Abs. 1 lautet

„§ 6 a. (1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung

1. zu Ausbildungszwecken oder

2. als Nationalen Experten

zu einer Einrichtung entsenden, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Auf diese dem Vertragsbediensteten außerhalb seines Pflichtenkreises zugewiesene Tätigkeit ist § 39 a Abs. 2 bis 4 BDG 1979 anzuwenden."

5. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung

6. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung

7. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag „1484 S" durch den Betrag „1543 S" und der Betrag „1886 S" durch den Betrag „1960 S" ersetzt.

8. § 28 Abs. 2 lautet

„(2) Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 29 d Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist."

9. § 29 d lautet

„Pflegefreistellung

§ 29 d. (1) Der Vertragsbedienstete hat — unbeschadet des § 29 a — Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: 1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder

2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15 b Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt,

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist.

(4) Darüber hinaus besteht — unbeschadet des § 29 a — Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete

1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden."

10. Nach § 29 d wird folgender § 29 e eingefügt: „Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 29 e. (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, der

1. Bürgermeister oder

2. Bezirksvorsteher oder

3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder

4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines

Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder

einer Bezirksvertretung

ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Vertragsbedienstete tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird.

(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn

1. mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder

2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von acht Stunden je Kalendermonat, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 16 Stunden je Kalendermonat

nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

(4) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen.

(5) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von zehn Stunden je Woche und nur in vollen Stunden gewährt werden. Der Zeitraum der Inanspruchnahme ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig von der Dienstbehörde festzulegen.

(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen

1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Vertragsbediensteten und

2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden

a) Bezüge nach § 8 a (mit Ausnahme der Haushaltszulage) und

b) sonstigen Entlohnungsbestandteile, die bei einem Beamten nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, beitragspflichtig wären.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Abs. 1 bis 6 jedoch

1. auf Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen, die sich in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis befinden, und

2. auf Bedienstete, die unter den Anwendungsbereich der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, fallen."

11. An die Stelle des § 40 Abs. 3 und 4 und der Anlage zu § 40 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen

„(3) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe 1 2 b 1 einzureihen

1. bei Verwendung als Lehrer an Berufsschulen, für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen: Personen, die die betreffende Lehramtsprüfung noch nicht abgelegt haben, jedoch

a) die Aufnahmeerfordernisse gemäß § 113 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1975 und

b) die für diese Fälle in der Verordnung BGBl. Nr. 541/1976 vorgeschriebene Mindestdauer der Berufspraxis nachweisen,

2. bei Verwendung als

a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Erzieher oder

b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder

c) Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten

Personen, die die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen.

(4) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe 1 2 a 1 einzureihen, wenn sie

1. als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten verwendet werden und

2. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) und

b) eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung

aufweisen.

(5) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und 5 des BDG 1979 über die Nachsicht von Ernennungserfordernissen sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L anzuwenden."

12. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung

13. Dem § 41 werden folgende Abs. 5 bis 12 angefügt

„(5) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 sowie Erzieher der Entlohnungsgruppe 1 2b 1, die

1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder

b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher

aufweisen und

2. als

a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Erzieher oder

b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten oder

c) Sonderkindergärtnerinnen mit Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung

verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach den Abs. 6 und 7. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(6) Die Dienstzulage nach Abs. 5 beträgt bei einer Verwendung gemäß Abs. 5 Z 2 lit. a oder b 1. im Fall des Abs. 5 Z 1 lit. a

a) 350% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe

L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde, b) 200% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der lit. a nicht erfüllt werden;

2. im Fall des Abs. 5 Z 1 lit. b 400% der im § 58 . Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.

(7) Die Dienstzulage nach Abs. 5 beträgt bei einer Verwendung gemäß Abs. 5 Z 2 lit. c 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.

(8) Erziehern der Entlohnungsgruppe 1 2b 1, die

1. eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und

2. als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind anzuwenden. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(9) Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die

1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) ge-

meinsam mit einer Reifeprüfung an einer

höheren Schule oder b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für

Kindergärten (und Horte) aufweisen,

2. eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung abgelegt haben und

3. a) als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder b) als Lehrer im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Abs. 10. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(10) Die Dienstzulage nach Abs. 9 beträgt

1. 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,

2. 100% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Z 1 nicht erfüllt werden,

wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten.

(11) Erziehern der Entlohnungsgruppe 1 2a 1, die 1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher

gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer

höheren Schule oder b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für

Erzieher aufweisen,

2. eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben,

3. a) als Sondererzieher in der Betreuung

behinderter Kinder und Jugendlicher oder b) als Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung

von Erziehern zu Sondererziehern verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1. vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis

10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(12) Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf die Dienstzulagen nach den Abs. 5 bis 11 anzuwenden."

14. § 43 Abs. 2 lautet

„(2) Es sind anzuwenden

1. § 40 Abs. 2 bis 4 auf die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L und

2. § 4 Abs. 4 und 5 BDG 1979 auf die Nachsicht von Erfordernissen für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L."

15. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung

16. Im § 44 a wird im Abs. 1 am Ende der Z 4 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt. § 44 a Abs. 1 Z 5 entfällt.

17. Im § 44 a Abs. 2 werden ersetzt

a) der Betrag „572,40 S" durch den Betrag „595,00 S",

b) der Betrag „171,90 S" durch den Betrag „178,70 S",

c) der Betrag „207,80 S" durch den Betrag „216,00 S" und

d) der Betrag „62,30 S" durch den Betrag „64,80 S".

18. Im § 44 a Abs. 3 und 4 werden ersetzt

a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag „383,10 S" durch den Betrag „398,20 S",

b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag „701,60 S" durch den Betrag „729,30 S" und

c) in Abs. 4 Z 4 der Betrag „315,00 S" durch den Betrag „327,40 S".

19. § 44 a Abs. 5 Satz 1 lautet

„Für jede Jahreswochenstunde gebührt eine Dienstzulage von 250,70 S jährlich

1. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe 1 3 des Entlohnungsschemas II L, die, ohne die im Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen

aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, und

2. Religionslehrern der Entlohnungsgruppe 1 3 des Entlohnungsschemas II L, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden; die Dienstzulage erhöht sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Vertragslehrern um 207,80 S."

20. Im § 44 a Abs. 5 werden ersetzt

a) der Betrag „250,70 S" durch den Betrag „260,60 S",

b) der Betrag „207,80 S" durch den Betrag „216,00 S", .

c) der Betrag „75,30 S" durch den Betrag „78,30 S" und

d) der Betrag „62,30 S" durch den Betrag „64,80 S".

21. Im § 44 a Abs. 6 wird der Betrag „426,40 S" durch den Betrag „443,20 S" ersetzt.

22. Im § 44 a Abs. 7 wird der Betrag „90,70 S" durch den Betrag „94,30 S" ersetzt.

23. Im § 44 a Abs. 8 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „415,80 S" durch den Betrag „432,20 S",

b) in Z 2 der Betrag „631,10 S" durch den Betrag „656,00 S" und

c) in Z 3 der Betrag „865,90 S" durch den Betrag „900,10 S".

24. Im § 44 a Abs. 9 wird der Betrag „731,70 S" durch den Betrag „760,60 S" ersetzt.

25. Im § 44 b werden ersetzt

a) in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „6841 S" durch den Betrag „7111 S",

b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „8548 S" durch den Betrag „8886 S",

c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „10270 S" durch den Betrag „10676 S" und

d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „9446 S" durch den Betrag „9819 S".

26. Im § 44 c Abs. 1 werden ersetzt

a) der Betrag „40961 S" durch den Betrag „42579 S",

b) der Betrag „36183 S" durch den Betrag „37612 S",

c) der Betrag „30078 S" durch den Betrag „31266 S" und

d) der Betrag „22593 S" durch den Betrag „23485 S".

27. § 47 Abs. 2 lautet

„(2) § 29 d ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden

1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

2. Durch den Verbrauch

a) der Pflegefreistellung nach § 29 d Abs. 1

dürfen je Schuljahr nicht mehr als

20 Wochenstunden, b) der Pflegefreistellung nach § 29 d Abs. 4

dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20

weitere Wochenstunden im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen.

3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.

4. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.

5. Bei der Anwendung des § 29 d Abs. 6 Satz 1 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

6. § 29 d Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 sind nicht anzuwenden."

28. Nach § 47 wird folgender § 47 a eingefügt: „Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 47 a. § 29 e Abs. 1 bis 4 ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden

1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 29 e Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als vier Unterrichtsstunden je Kalendermonat und bei Bürgermeistern nicht mehr als acht Unterrichtsstunden je Kalendermonat entfallen.

2. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von fünf Unterrichtsstunden je Woche nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren.

3. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 und 2 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.

4. Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 29 e Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.

(2) § 29 e ist auf Vertragslehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden."

29. § 50 Abs. 2 lautet

„(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen anzuwenden

1. Abschnitt I — ausgenommen § 1 Abs. 3 lit. c und § 30 Abs. 5 und 6 —,

2. die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L geltenden Bestimmungen der §§ 38, 41, 45 und 49,

3. § 4 Abs. 4 und 5 BDG 1979."

30. Die Tabelle im § 54 Abs. 1 erhält folgende Fassung

31. Die Tabelle im § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung

32. Nach § 68 wird folgender § 68 a eingefügt

„Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

§ 68 a. (1) Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

1. zur. Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395, berechtigt sind und

2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

(2) Auf die Höhe der Vergütung ist § 85 f Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle

1. des Wortes ,Beamte' das Wort ,Vertragsbedienstete',

2. des Ausdrucks ,Verwendungsgruppen H 2 und B' der Ausdruck ,Entlohnungsgruppe b' und

3. des Ausdrucks ,Verwendungsgruppen H 1

und A' der Ausdruck ,Entlohnungsgruppe a' treten.

(3) Der Anspruch auf die Vergütung wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.

(4) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung."

33. An die Stelle des § 70 Abs. 1, 1 a, 2 und 3 treten folgende Bestimmungen

„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1993 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1993 um 3,95% erhöht.

(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist."

34. § 71 lautet

„Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 71. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Zitierungen, die in den folgenden Bestimmungen enthalten sind: § 1 Abs. 1 lit. e, § 27 b Abs. 1 Z 4, § 40 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 67 und § 72 a"

35. Im § 73 b Abs. 1 wird der Betrag „990 S" durch den Betrag „1029 S" ersetzt.

36. Im § 73 b Abs. 5 wird der Betrag „450 S" durch den Betrag „468 S" ersetzt.

37. Die Tabelle im § 73 b Abs. 6 erhält folgende Fassung

38. Nach § 73 b wird folgender § 73 c eingefügt

„§ 73 c. Wenn es für den Vertragslehrer günstiger ist, sind in der Zeit vom 1. September 1992 bis zum 31. Jänner 1993 anstelle des § 41 Abs. 5 bis 12 und des § 44 a Abs. 1 und 5 in der geltenden Fassung § 41 und § 44 a Abs. 1 und 5 in der bis zum Ablauf des 31. August 1992 geltenden Fassung anzuwenden."

39. An die Stelle des § 76 treten folgende Bestimmungen

„Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

§ 76. Es treten in Kraft

1. § 41 Abs. 5 bis 12, § 44 a Abs. 1 und § 73 c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,

2. § 44 a Abs. 5 in der Fassung des Art. III Z 19 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,

3. § 1 Abs. 3 lit. k und 1, § 2 c Abs. 2, § 6 a Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 28 Abs. 2, die §§ 29 d und 29 e samt Überschriften, § 41 Abs. 1, § 44, § 44 a Abs. 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 9, § 44 b, § 44 c Abs. 1, § 47 Abs. 2, § 47 a, § 54 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 68 a samt Überschrift, § 70 Abs. 1 bis 3 und § 73 b Abs. 1, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,

4. § 44 a Abs. 5 in der Fassung des Art. III Z 20 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,

5. § 40 Abs. 3 bis 5, § 43 Abs. 2, § 50 Abs. 2 und § 71 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993.

Vollziehung

§ 77. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut."

Artikel IV

Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986

Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 12/1992, wird wie folgt geändert

1. Die Tabelle im § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung

2. Im § 24 Abs. 2 werden ersetzt

a) der Betrag „1765 S" durch den Betrag „1835 S",

b) der Betrag „1524 S" durch den Betrag „1584 S",

c) der Betrag „1043 S" durch den Betrag „1084 S" und

d) der Betrag „880 S" durch den Betrag „915 S".

3. Die Tabelle im § 25 Abs. 4 erhält folgende Fassung

4. § 28 Abs. 12 lautet

„(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt

1. für Oberforstmeister

a) bis einschließlich des 950. Punktes 23,40 S,

b) ab dem 951. Punkt 4,70 S für jeden vollen Punkt;

2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3

a) bis einschließlich des 50. Punktes 125,30 S,

b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 183,50 S,

c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 283,50 S,

d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 141,80 Sund

e) ab dem 96. Punkt 83,40 S für jeden vollen Punkt;

3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,

a) bis einschließlich des 6. Punktes 133,60 S,

b) für den 7. Punkt 266,90 S,

c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 533,50 S,

d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 800,60 S,

e) für den 14. und 15. Punkt 600,10 S,

f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 400,20 Sund

g) ab dem 21. Punkt 266,90 S für jeden vollen Punkt;

4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1154,30 S für jeden vollen Punkt."

5. Im § 29 Abs. 2 wird der Betrag „2407 S" durch den Betrag „2502 S" und der Betrag „12,80 S" durch den Betrag „13,30 S" ersetzt.

6. Im § 29 a wird der Betrag „3314 S" durch den Betrag „3445 S" ersetzt.

7. § 51 Abs. 2 lautet

„(2) Konnte ein Bediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen

Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 57 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten nicht zumutbar ist."

8. § 57 lautet

„Pflegefreistellung

§ 57. (1) Der Bedienstete hat — unbeschadet des § 55 — Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist

1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder

2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15 b Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist. Ist auf den Bediensteten § 14 Abs. 1 anzuwenden, darf die Pflegefreistellung nach Abs. 1 im Kalenderjahr das Ausmaß von 40 Stunden nicht übersteigen.

(4) Darüber hinaus besteht — unbeschadet des § 55 Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Bedienstete

1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden."

9. Nach § 57 wird folgender § 57 a eingefügt: „Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 57 a. (1) Dem vollbeschäftigten Bediensteten, der

1. Bürgermeister oder

2. Bezirksvorsteher oder

3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder

4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung

ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Bedienstete tätig wird, Ersatz nach den Abs. 6 und 7 geleistet wird.

(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn

1. mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder

2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von acht Stunden je Kalendermonat, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 16 Stunden je Kalendermonat

nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

(4) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen.

(5) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von zehn Stunden je Woche und nur in vollen Stunden gewährt werden. Der Zeitraum der

Inanspruchnahme ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig von der Generaldirektion festzulegen.

(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen

1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Bediensteten und

2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Bedienstete einen Pensionsbeitrag gemäß § 81 Abs. 2 zu leisten hat.

(7) Hat der Bedienstete keine Anwartschaft auf zusätzliche Pensionsleistungen nach Abschnitt VII, so tritt an die Stelle des Zuschlages nach Abs. 6 Z 2 ein Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen ein Bediensteter mit Anwartschaft auf zusätzliche Pensionsleistungen nach Abschnitt VII einen Pensionsbeitrag gemäß § 81 Abs. 2 zu leisten hätte."

10. § 93 a lautet

„§ 93 a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1993 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab

1. Jänner 1993 um 3,95% erhöht.

(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist."

11. Nach § 95 c wird folgender § 95 d eingefügt

„Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

§ 95 d. § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29 a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57 a samt Überschriften und § 93 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."

Artikel V Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 315/1992, wird wie folgt geändert

1. Im § 65 a wird der Betrag „19309 S" durch den Betrag „20072 S" ersetzt.

2. Die Tabelle im § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung

3. Im § 66 Abs. 2 letzter Satz wird in den Z 1 und 2 der Betrag „74559 S" jeweils durch den Betrag „77504 S" und in Z 3 der Betrag „82888 S" durch den Betrag „86162 S" ersetzt.

4. Im § 67 Abs. 1 wird der Betrag „3736 S" durch den Betrag „3884 S" ersetzt.

5. Im § 68 d Abs. 2 wird der Betrag „3396 S" durch den Betrag „3530 S" ersetzt.

6. § 75 b lautet

„Pflegefreistellung

§ 75 b. (1) Der Richter hat — unbeschadet des § 74 — Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist

1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder

2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15 b Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.

(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Richter in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.

(4) Darüber hinaus besteht — unbeschadet des § 74 — Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren sechs Werktagen im Kalenderjahr, wenn der Richter

1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

(5) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 71 Abs. 3 angetreten werden."

7. § 76 Abs. 2 lautet

„(2) Konnte ein Richter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Richter aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 75 b Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Richter nicht zumutbar ist."

8. Dem § 173 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 65 a, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 68 d Abs. 2, § 75 b samt Überschrift und § 76 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."

Artikel VI

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1992, wird wie folgt geändert

1. § 56 Abs. 6 lautet

„(6) Ist der Landeslehrer unvorhergesehen gemäß Abs. 5 rückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm

im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 59 Abs. 2, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Landeslehrer nicht zumutbar ist."

2. § 59 lautet

„Pflegefreistellung

§ 59. (1) Der Landeslehrer hat — unbeschadet des § 57 — Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist

1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder

2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15 b Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf Schultage nicht übersteigen.

(4) Darüber hinaus besteht — unbeschadet des § 57 — Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs, im Falle der Fünftagewoche von fünf weiteren Schultagen im Schuljahr, wenn der Landeslehrer

1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist."

3. Nach § 59 wird folgender § 59 a eingefügt: „Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 59 a. (1) Dem Landeslehrer, der

1. Bürgermeister oder

2. Bezirksvorsteher oder

3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder

4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung

ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Dienstgeber von der Gebietskörperschaft, für die der Landeslehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird.

(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn

1. mit entsprechender Stundenplangestaltung (zB Stundentausch) oder

2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Unterrichtsstunden je Kalendermonat, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von acht Unterrichtsstunden je Kalendermonat

nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn

1. die Lehrverpflichtung des Landeslehrers auf die Hälfte herabgesetzt wurde oder

2. der Landeslehrer

a) eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt oder

b) die Funktion eines Schulleiters oder eine Schulaufsichtsfunktion ausübt oder Klassenlehrer ist.

(4) Dienstfreistellung, geänderte Stundenplangestaltung und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Dienstfreistellung hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.

(5) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von fünf Unterrichtsstunden je Woche und nur in vollen Unterrichtsstunden gewährt werden. Der Zeitraum der Inanspruchnahme ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Schulbetriebes und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig von der Dienstbehörde festzulegen. Diese Festlegung ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.

(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen

1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Landeslehrer und

2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Landeslehrer einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß § 3 des Nebengebühren-Zulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, zu leisten hat."

4. § 115 a erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem § 115 a wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Wurden vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem

Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte nach § 44 a gewährt, gilt folgendes

1. Diese Zeiten sind, soweit sie nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen und soweit es für den Landeslehrer günstiger ist, nicht auf die Obergrenze nach § 44 a Abs. 5, sondern auf die Obergrenze nach § 44 b Abs. 5 anzurechnen.

2. Zeiten, die vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes oder am Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen, sind auf keine Obergrenze anzurechnen."

5. Dem § 123 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 56 Abs. 6, die §§ 59 und 59 a samt Überschriften und § 115 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."

Artikel VII

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 277/ 1991, wird wie folgt geändert

1. § 63 Abs. 5 lautet

„(5) Ist der Lehrer unvorhergesehen gemäß Abs. 4 rückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 66 Abs. 2, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Lehrer nicht zumutbar ist."

2. Im § 65 a treten an die Stelle der Abs. 5 und 6 folgende Bestimmungen

„(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt als ruhegenußfähige Landesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(6) Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.

(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn

1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Lehrer eine Härte bedeuten würde und

3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen."

3. § 66 lautet

„Pflegefreistellung

§ 66. (1) Der Lehrer hat — unbeschadet des § 64 — Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist

1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder

2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15 b Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Lehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf Schultage nicht übersteigen.

(4) Darüber hinaus besteht — unbeschadet des § 64 — Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs, im Falle der Fünftagewoche von fünf weiteren Schultagen im Schuljahr, wenn der Lehrer

1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist."

4. Nach § 66 wird folgender § 66 a eingefügt: „Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 66 a. (1) Dem Lehrer, der

1. Bürgermeister oder

2. Bezirksvorsteher oder

3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder

4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung

ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu ge-

währen, wenn dem Dienstgeber von der Gebietskörperschaft, für die der Lehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird.

(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn

1. mit Stundenplanerleichterungen (zB Stundentausch) oder

2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Unterrichtsstunden je Kalendermonat, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von acht Unterrichtsstunden je Kalendermonat

nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn

1. die Lehrverpflichtung des Lehrers auf die Hälfte herabgesetzt wurde oder

2. der Lehrer

a) eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt oder

b) die Funktion eines Schulleiters oder eine Schulaufsichtsfunktion ausübt oder Klassenlehrer ist.

(4) Dienstfreistellung, geänderte Stundenplangestaltung und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Dienstfreistellung hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.

(5) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von fünf Unterrichtsstunden je Woche und nur in vollen Unterrichtsstunden gewährt werden. Der Zeitraum der Inanspruchnahme ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Schulbetriebes und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig von der Dienstbehörde festzulegen. Diese Festlegung ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.

(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen

1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Lehrer und

2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Lehrer einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, zu leisten hat."

5. § 121 a erhält die Äbsatzbezeichnung „(1)". Dem § 121 a wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Wurden vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte nach § 45 gewährt, gilt folgendes

1. Diese Zeiten sind, soweit sie nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen und soweit es für den Lehrer günstiger ist, nicht auf die Obergrenze nach § 45 Abs. 5, sondern auf die Obergrenze nach § 46 Abs. 5 anzurechnen.

2. Zeiten, die vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes oder am Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen, sind auf keine Obergrenze anzurechnen."

6. § 127 lautet

„§ 127. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1985 in Kraft.

(2) Die §§ 45 bis 50 und 116 treten abweichend von Abs. 1 mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(4) Es treten in Kraft

1. § 65 a Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1991,

2. § 63 Abs. 5, die §§ 66 und 66 a samt Überschriften und § 121 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993."

Artikel VIII

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1992, wird wie folgt geändert

1. § 8 lautet

„§ 8. (1) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zu einem Viertel des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung verhalten werden.

(2) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig

1. aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, oder

2. im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Lehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Lehrers erwarten lassen, oder

3. zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßen Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn dem Bund, von der Einrichtung, für die der Lehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 7 geleistet wird.

(3) Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn

1. dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und

2. die Ausübung der Tätigkeit, für die die Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann.

(4) Das Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 Z 1 50%. Lehrpflichtermäßigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.

(5) Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 3 nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 2 und nach Abs. 2 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen.

(6) Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z 2 hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Davon kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aus wichtigen öffentlichen Interessen abgehen. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn dem Bund die dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.

(7) Der Ersatz gemäß Abs. 2 Z 3 hat zu umfassen

1. den dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Lehrer und

2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Lehrer einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, zu leisten hat."

2. § 9 Abs. 2 b lautet

„(2 b) Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters (Abs. 2 lit. d) ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens acht Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungsvorstände vorgesehen sind. Eine solche Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Erzieher, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig."

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen."

4. Dem.§ 14 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Es treten in Kraft

1. § 9 Abs. 2 b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,

2. § 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993"

Artikel IX Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 315/ 1992, wird wie folgt geändert

1. § 17 Abs. 2 a lautet

„(2 a) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist

1. die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder

2. die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden."

2. Der bisherige § 58 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Als neuer Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 17 Abs. 2 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft."

Artikel X Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/ 1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1992, wird wie folgt geändert

1. Nach § 11 c wird folgender § 11 d eingefügt

„§ 11 d. (1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.

(2) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz

1. nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2. auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen

auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(3) § 11 c Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 und 2, soweit diese nicht anderes bestimmen."

2. § 15 Abs. 3 lautet

„(3) Die §§ 11 d und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."

3. § 15 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

4. Dem § 15 wird folgender § 16 angefügt

„§ 16. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 7 und 11 bis 14 sind betraut

1. soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 lit. a, c, d und e genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß § 11 a entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt,

2. soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 lit. b genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß § 11 a entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Unterricht und Kunst, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen oder Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Mit der Vollziehung des § 9 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales und mit der Vollziehung des § 10 der Bundesminister für Justiz betraut."

Artikel XI Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 366/1991 und die Kundmachung BGBl. Nr. 517/1991, wird wie folgt geändert

1. § 3 Z 12 lit. c entfällt.

2. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Die Begutachtungskommission hat die einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere die im Sinne des § 6 Abs. 1 darin angeführten Gründe, zu prüfen und sich — soweit erforderlich, auch in Form eines Bewerbungsgespräches — einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Bewerber zu verschaffen. Das Bewerbungsgespräch kann

1. entweder mit jedem einzelnen Bewerber gesondert oder

2. auf Beschluß der Begutachtungskommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht."

3. § 23 Abs. 3 lautet

„(3) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig dem zuständigen Landesarbeitsamt und dem Bundeskanzleramt mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann."

4. § 24 Z 1 lautet

„1. bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,"

5. § 26 Abs. 3 lautet

„(3) Werden die im § 24 Z 2 bis 5 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen und streben sie eine Verwendung an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen."

6. § 41 Abs. 1 lautet

„(1) Die Tests sind vom Bundeskanzleramt auszuarbeiten. Das Bundeskanzleramt hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendun-

gen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen."

7. § 42 Abs. 2 lautet

„(2) Das Bundeskanzleramt hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten."

8. Im § 42 Abs. 3 werden die Worte „von der Verwaltungsakademie des Bundes" durch die Worte „vom Bundeskanzleramt" ersetzt.

9. Im § 44 Abs. 1 werden die Worte „von der Verwaltungsakademie" durch die Worte „vom Bundeskanzleramt" ersetzt.

10. § 44 Abs. 4 lautet

„(4) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren, wenn

1. eine Planstelle

a) desselben Ressorts besetzt werden soll oder

b) eines anderen Ressorts besetzt werden soll und beide Eignungsprüfungen von derselben Dienststelle durchzuführen sind,

2. für die betreffende Verwendung dieselben Testbedingungen und dieselbe Gewichtung der Punktewerte gelten und

3. die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt."

11. § 48 lautet

„Prüfung der Unterlagen

§ 48. (1) Wird die Aufnahmekommission befaßt, hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.

(2) In der Sitzung ist zu entscheiden,

1. ob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen, oder

2. ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen kann.

(3) Beschließt die Aufnahmekommission, daß Aufnahmegespräche zu führen sind, ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß.

(4) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann von der Anberaumung einer Sitzung absehen, wenn

1. nach Ansicht aller Kommissionsmitglieder das Gutachten allein auf Grund der Aktenlage erstellt werden kann und

2. alle Kommissionsmitglieder dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens ihre schriftliche Zustimmung erteilen."

12. § 49 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Im Falle des § 48 Abs. 2 Z 1 sind

1. die Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und

2. alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe Punktezahl wie einer der in Z 1 angeführten Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben,

zu einer Sitzung der Aufnahmekommission einzuladen.

(2) Die Aufnahmekommission hat mit den Eingeladenen Aufnahmegespräche zu führen und erforderliche weitere Erhebungen zu pflegen. Das Aufnahmegespräch kann

1. entweder mit jedem einzelnen Bewerber oder jeder einzelnen Bewerberin gesondert oder

2. auf Beschluß der Aufnahmekommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht."

13. Im § 49 Abs. 5 werden die Worte „von der Verwaltungsakademie des Bundes" durch die Worte „vom Bundeskanzleramt" ersetzt.

14. § 51 Abs. 1 lautet

„(1) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von

1. zwei Wochen, wenn keine Aufnahmegespräche geführt worden sind, oder

2. drei Wochen, wenn Aufnahmegespräche geführt worden sind,

ab dem Tag der Befassung zu übermitteln."

15. Im § 56 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

16. Dem § 56 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann von der Anberaumung einer Sitzung absehen, wenn

1. nach Ansicht aller Kommissionsmitglieder das Gutachten allein auf Grund der Aktenlage erstellt werden kann und

2. alle Kommissionsmitglieder dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens ihre schriftliche Zustimmung erteilen."

17. § 57 Abs. 3 lautet

„(3) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von

1. zwei Wochen, wenn nicht ergänzend Aufnahmegespräche geführt worden sind, oder

2. drei Wochen, wenn ergänzend Aufnahmegespräche geführt worden sind,

ab dem Tag der Befassung zu übermitteln."

18. § 64 Z 4 lautet

„4. Zustelldienst und sonstige fachliche Hilfsdienste der Verwendungsgruppe PT 8 im Postbetriebsdienst der Post- und Telegraphenverwaltung,"

19. Im § 73 Abs. 1 und im § 79 Abs. 3 werden die Worte „vier Wochen" durch die Worte „einen Monat" ersetzt.

20. § 86 lautet

„Planstellenwechsel im befristeten Dienstverhältnis im Wege eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens

§ 86. Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst übernommen, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Planstelle vorgesehen ist, so gilt dies nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser neuerlich befristeten Dauer liegende Zeitraum zu berücksichtigen." .

21. § 90 Abs. 2 lautet

„(2) Ferner treten in Kraft

1. die übrigen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 in seiner Stammfassung mit 1. Jänner 1990,

2. die Aufhebung des § 3 Z 5 lit. g durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1991 mit 1. April 1991,

3. § 3 Z 12 lit. c, § 11, § 18 Abs. 4, die §§ 20 bis 33 samt Überschriften, § 34 Überschrift und Abs. 2 bis 5, die §§ 35 bis 89 samt Überschriften und § 91 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 366/1991 mit 1. September 1991,

4. die Aufhebung des § 3 Z 12 lit. c mit 1. August 1992,

5. § 9 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 24 Z 1, § 26 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 4, § 48 samt Überschrift, § 49 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1 und 6, § 57 Abs. 3, § 64 Z 4, § 73 Abs. 1, § 79 Abs. 3 und § 86 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993"

Artikel XII

Die 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 12/1992, wird wie folgt geändert

1. Die Tabelle im Art. IV Abs. 3 erhält folgende Fassung

2. Dem Art. IV wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft."

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