871. Briefwechsel Österreich-EWG betreffend den Agrarbriefwechsel von 1972 über die Gewährung von Zollermäßigungen für Qualitätsweine der Gemeinschaft in Flaschen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen.
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner fremdsprachigen Fassungen dadurch kundzumachen, daß er in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.
I. Brief der
Österreichischen
Bundesregierung
Brüssel, den 20. Dezember 1993
Herr Generaldirektor,
ich beziehe mich auf die Zollermäßigung für Qualitätsweine, die Österreich gemäß den Noten-
II. Brief der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
Brüssel, den 20. Dezember 1993
Herr Botschafter,
ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom 20. Dezember 1993, welches wie folgt lautet, zu bestätigen
„Herr Generaldirektor,
ich beziehe mich auf die Zollermäßigung für Qualitätsweine, die Österreich gemäß den Noten-
wechseln vom 21 Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972 und 14. Juli 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 572/1986 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich für Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft gewähn. Die Zollermäßigung wurde unter anderem davon abhängig gemacht, daß diese Weine in Flaschen, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 18% Vol. oder weniger zur Einfuhr gelangen und die Flaschen mit einem Korkstöpsel mit einer Länge von 2 cm oder mehr verschlossen sind. Durch den Briefwechsel vom 23. Dezember 1988 Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1989 zwischen der Kommission und der österreichischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften wurden die technischen Einzelheiten für die Gewährung der Zollermäßigung festgelegt.
Unter Berücksichtigung der Verhandlungen über das EWR-Abkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993 idF BGBl. Nr. 910/1993 und nach den Gesprächen, die im Anschluß an diese Verhandlungen zwischen Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Österreichs stattfanden, bestätige ich hiermit, daß Österreich die vorgenannte Zollermäßigung unbeschadet der üblichen Bedingungen, die für die Einfuhr von Wein nach Österreich gelten und unbeschadet der im Rahmen des EWR-Abkommens vereinbarten gegenseitigen Gewährung von Zollkontingenten für bestimmte Weine, unter folgenden Voraussetzungen gewährt
1. Die Zollermäßigung gilt für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete gemäß Verordnung (EWG) Nr. 823/87 — ausgenommen Schaumwein — mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger der Unternummer aus 2204 21 A des österreichischen Zolltarifs. Sie wird unabhängig vom Alkoholgehalt der Qualitätsweine, der stofflichen Beschaffenheit der Behältnisse, deren Verschlußform und der Länge des verwendeten Korkstöpsels gewährt.
2. Die nach Österreich ausgeführten Weine müssen von einem zugelassenen Geschäftspapier gemäß Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 begleitet sein, auf dem nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung eine Ursprungsbescheinigung mit folgendem Wortlaut enthalten sein muß.
„Dieser Wein ist ein Qualitätswein b. A. gemäß den Rechtsvorschriften der EG"
wechseln vom 21. Juli 1972 und 14.Juli 1986 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich für Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährt. Die Zollermäßigung wurde unter anderem davon abhängig gemacht, daß diese Weine in Flaschen, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 18% Vol. oder weniger zur Einfuhr gelangen und die Flaschen mit einem Korkstöpsel mit einer Länge von 2 cm oder mehr verschlossen sind. Durch den Briefwechsel vom 23. Dezember 1988 zwischen der Kommission und der österreichischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften wurden die technischen Einzelheiten für die Gewährung der Zollermäßigung festgelegt.
Unter Berücksichtigung der Verhandlungen über das EWR-Abkommen und nach den Gesprächen, die im Anschluß an diese Verhandlungen zwischen Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Österreichs stattfanden, bestätige ich hiermit, daß Österreich die vorgenannte Zollermäßigung unbeschadet der üblichen Bedingungen, die für die Einfuhr von Wein nach Österreich gelten und unbeschadet der im Rahmen des EWR-Abkommens vereinbarten gegenseitigen Gewährung von Zollkontingenten für bestimmte Weine, unter folgenden Voraussetzungen gewährt
1. Die Zollermäßigung gilt für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete gemäß Verordnung (EWG) Nr. 823/87 — ausgenommen Schaumwein — mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger der Unternummer aus 2204 21 A des österreichischen Zolltarifs. Sie wird unabhängig vom Alkoholgehalt der Qualitätsweine, der stofflichen Beschaffenheit der Behältnisse, deren Verschlußform und der Länge des verwendeten Korkstöpsels gewährt.
2. Die nach Österreich ausgeführten Weine müssen von einem zugelassenen Geschäftspapier gemäß Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 begleitet sein, auf dem nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung eine Ursprungsbescheinigung mit folgendem Wortlaut enthalten sein muß.
„Dieser Wein ist ein Qualitätswein b. A. gemäß den Rechtsvorschriften der EG"
Dabei gelten die Bestimmungen des Anhangs VI (Ursprungsregeln) des Abkommens zwischen der EWG und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 390/1993, insbesondere Punkt 4 Ziffer (3) und Punkt 5, sinngemäß. Die zuständigen Stellen der Gemeinschaft bestätigen den vorgenannten Wortlaut durch Stempelaufdruck, Eintrag des Datums und Unterschrift des verantwortlichen Beamten. Zuständige Stelle ist die von den Mitgliedstaaten mit der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 beauftragte Stelle.
Diese Regelung wird zum selben Zeitpunkt wie das EWR-Abkommen wirksam und ersetzt den" vorgenannten Notenwechsel vom 23. Dezember 1988 zwischen der Kommission und der österreichischen Mission.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Österreichische Bundesregierung: Scheich
Dabei gelten die Bestimmungen des Anhangs VI (Ursprungsregeln) des Abkommens zwischen der EWG und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen, insbesondere Punkt 4 Ziffer (3) und Punkt 5, sinngemäß. Die zuständigen Stellen der Gemeinschaft bestätigen den vorgenannten Wortlaut durch Stempelaufdruck, Eintrag des Datums und Unterschrift des verantwortlichen Beamten. Zuständige Stelle ist die von den Mitgliedstaaten mit der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 beauftragte Stelle.
Diese Regelung wird zum selben Zeitpunkt wie das EWR-Abkommen wirksam und ersetzt den vorgenannten Notenwechsel vom 23. Dezember 1988 zwischen der Kommission und der österreichischen Mission.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang dieses Schreibens bestätigen würden."
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften .
Möhler
Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Briefwechsel ist mit 1. Jänner 1994 wirksam geworden.