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86_2003 AT

86. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich, mit der der Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich (Bund) und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems geändert und ergänzt wird

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 86. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich, mit der der Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich (Bund) und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems geändert und ergänzt wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den

Landeshauptmann – in der Folge Vertragsparteien genannt –, schließen in Abänderung und Ergänzung

des Syndikatsvertrags zwischen der Republik Österreich (Bund) und dem Land Niederösterreich betreffend

die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems vom 19. September 1985, BGBl.

Nr. 508, geändert und ergänzt am 12. April 1990, BGBl. Nr. 494, sowie LGBl. 6960-1 – in der Folge

Syndikatsvertrag genannt –, die nachstehende Vereinbarung

Artikel I

Der Syndikatsvertrag wird wie folgt geändert

1. Punkt 4 letzter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt

„Für die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse und die Fertigstellung von Versickerungsanlagen

stehen im finanziellen Rahmen der Errichtungskosten von 207,844 Millionen Euro ab

1. Jänner 2002 finanzielle Mittel bis zur Höhe von 19,54 Millionen Euro zur Verfügung.“

2. Die Punkte 9 und 10 entfallen.

3. Punkt 11 wird folgender Satz angefügt

„Dies ist bis auf die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse mit 1. Jänner 2002 der

Fall. Der Bund verpflichtet sich, mit Wirkung des genannten Zeitpunkts sämtliche Rechte und Verpflichtungen

der Errichtungsgesellschaft – einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen – in Form einer

Gesamtrechtsnachfolge an die Betriebsgesellschaft zu übertragen. Gleichzeitig verpflichtet sich das Land

Niederösterreich zur Übernahme durch die Betriebsgesellschaft.“

4. Punkt 13 lautet

„13. Diese Betriebsgesellschaft hat als Rechtsnachfolgerin der Errichtungsgesellschaft im Rahmen

ihrer rechtlichen Möglichkeiten die Interessenten zur Deckung der Betriebskosten heranzuziehen.

Der Bund verpflichtet sich, ab 1986 bis 2001 eine jährliche Zuwendung von 7,5 Millionen Schilling

und ab 2002 bis 2043 eine jährliche Zuwendung von 785000 Euro an die Betriebsgesellschaft

zu leisten.“

5. Punkt 13a lautet

„13a. Der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal können auch solche umweltverbessernde Aufgaben, die

nicht mit dem Betrieb des Marchfeldkanalsystems zusammenhängen, übertragen werden.“

6. Punkt 14 entfällt.

7. Punkt 15 lautet

„15. Zur Kontrolle der Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist ein Kuratorium (Aufsichtsrat) zu

berufen, dem bis einschließlich 2015 ein vom Bund bestelltes Mitglied anzugehören hat.“

Artikel II

Der Bund wird die bezughabenden Bestimmungen des Marchfeldkanalgesetzes, BGBl.

Nr. 507/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, so ändern, dass sie dem

Syndikatsvertrag in der Fassung des Art. I dieser Vereinbarung entsprechen. Desgleichen wird das Land

Niederösterreich die Bestimmungen des NÖ Marchfeldkanalgesetzes, LGBl. 6961-1, entsprechend ändern.

Artikel III

(1) Diese Vereinbarung tritt, sobald die nach der Niederösterreichischen Landesverfassung 1979 erforderlichen

Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und der Landeshauptmann von Niederösterreich

dies dem Bundeskanzler schriftlich mitgeteilt hat sowie die nach der Bundesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Der Bundeskanzler wird dem Land Niederösterreich die Erfüllung der Voraussetzungen nach

Abs. 1 auf Bundesseite mitteilen.

Artikel IV

(1) Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium

für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

hinterlegt.

(2) Diese Vereinbarung kann nur einvernehmlich gelöst werden.

Geschehen in Wien am 12. Juni 2003

Für den Bund, gemäß Beschluss der Bundesregierung

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

Hubert Gorbach

Für das Land Niederösterreich

Der Landeshauptmann

i. V. Liese Prokop

Die Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

BGBlPdf 86. Verordnung: Steinmetzmeister-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Gewerbes der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 94 Z 66 GewO

1994) als erfüllt anzusehen

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter oder

3. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von

einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 2 nachgewiesen

wird, oder

4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn

für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger

nachgewiesen wird, oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,

davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung

für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der vorherige erfolgreiche Abschluss

einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution

anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird.

(2) Ausbildungen im Sinne von Abs. 1 Z 3 und Z 5 sind die Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen

oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder ein fachlich einschlägiger mindestens

dreijähriger Fachhochschul-Studiengang oder eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen

Schwerpunkt liegt, oder die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Steinmetz

oder eine andere mindestens dreijährige staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution

anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.

§ 2. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten

der Kunststeinerzeuger als erfüllt anzusehen

1. Zeugnisse über eine Ausbildung nach § 1 oder

2. die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

3. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule

im Bereich Bautechnik oder Steinmetzerei oder

4. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von

einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 2 nachgewiesen

wird, oder

6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn

für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger

nachgewiesen wird, oder

7. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,

davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung

für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der vorherige erfolgreiche Abschluss

einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution

anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird.

(2) Ausbildungen im Sinne von Abs. 1 Z 5 und Z 7 sind die Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen

oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder ein fachlich einschlägiger mindestens

dreijähriger Fachhochschul-Studiengang, oder eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen

Schwerpunkt liegt, oder die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betonfertiger

– Betonwerksteinerzeugung (ehemals Kunststeinerzeuger) oder Betonfertiger – Terrazzoherstellung oder

Betonfertiger-Betonwarenerzeugung oder eine andere mindestens dreijährige staatlich oder von einer

zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit entsprechender Schwerpunktsetzung.

§ 3. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten

der Terrazzomacher als erfüllt anzusehen

1. Zeugnisse über eine Ausbildung nach § 1 oder

2. a) die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen

– Bauwesen oder Architektur oder einer berufsbildenden höheren Schule oder deren

Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das sonstige reglementierte

Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder eines fachlich einschlägigen mindestens

dreijährigen Fachhochschul-Studienganges oder die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung

im Lehrberuf Betonfertiger –Terrazzoherstellung (ehemals Terrazzomacher)

oder Betonfertiger – Betonwerksteinerzeugung oder den erfolgreichen Abschluss der Baufachschule

oder der Fachschule für Steinmetzerei und

b) eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von

einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 2 nachgewiesen

wird, oder

6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn

für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger

nachgewiesen wird, oder

7. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,

davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung

für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der vorherige erfolgreiche Abschluss

einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution

anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird.

(2) Ausbildungen im Sinne von Abs. 1 Z 5 und Z 7 sind die Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen

oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder ein fachlich einschlägiger mindestens

dreijähriger Fachhochschul-Studiengang oder eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen

Schwerpunkt liegt, Baufachschule, Fachschule für Steinmetzerei oder die erfolgreiche Ablegung der

Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betonfertiger-Terrazzoherstellung (ehemals Terrazzomacher) oder

Betonfertiger- Betonwerksteinerzeugung oder eine andere mindestens dreijährige staatlich oder von einer

zuständigen Berufs- oder Handelsinstitutionen anerkannte Ausbildung mit entsprechender Schwerpunktsetzung.

Übergangsbestimmung

§ 4. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Steinmetzmeister,

die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom

27. Februar 1990, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 über den Befähigungsnachweis

für die Konzessionierten Baugewerbe erworben worden sind, sowie Zeugnisse über die

erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Steinmetzmeister, die gemäß der Verordnung

des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die

Baugewerbe (Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 294/1996, erworben worden

sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.

BGBlPdf 86. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Marokko samt Anhang

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Königreiches Marokko

In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der

Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Haben Folgendes vereinbart

Artikel 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert

(a) Bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite

und die Regierung des Königreiches Marokko auf der anderen Seite;

(b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung

aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 104/1999

und schließt jeden gemäß Artikel

90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Abänderung des Anhanges oder

der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in

Kraft getreten sind;

(c) bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das vorliegende Abkommen einschließlich des Anhanges

sowie jegliche Abänderung zum Abkommen und zum Anhang.

(d) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung die

Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und im Falle der Regierung des Königreiches

Marokko das Ministerium für Verkehr, Handelsschifffahrt, Tourismus, Energie und

Bergbau oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von

den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;

(e) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in Bezug auf einen Staat die Landgebiete und daran angrenzenden

Küstengewässer, die unter der Staatshoheit dieses Staates stehen;

(f) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen

zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben wird;

(g) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem

Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;

(h) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale

Fluglinie anbietet oder betreibt;

(i) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen,

das in Übereinstimmung mit Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen

worden ist;

(j) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als

zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;

(k) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“

i) in Bezug auf ein Luftfahrzeug, die auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur

Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;

ii) in Bezug auf eine festgelegte Fluglinie, die Beförderungskapazität der auf dieser Fluglinie

eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der von diesen Luftfahrzeugen innerhalb eines

gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen

Frequenz.

Artikel 2

VERKEHRSRECHTE

(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen internationalen

Fluglinien die folgenden Rechte

(a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;

(b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.

(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung planmäßiger

internationaler Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen

angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“

bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten

Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen

zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten, das Recht, auf den für

diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.

(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahin gehend auszulegen, dass dem bzw. den

Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet

dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

ERFORDERLICHE BEWILLIGUNGEN

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen

für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft

zu machen.

(2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilen die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei,

vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels, einem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.

(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei,

die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft

zu machen.

(4) Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann

verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, dass es in der Lage ist, die durch

die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in

Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb

internationaler Fluglinien angewendet werden.

(5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen

zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens

angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich

erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem die genannte Vertragspartei nicht überzeugt

ist, dass die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der

Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen.

(6) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann

es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, dass ein gemäß den Bestimmungen

von Artikel 13 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine Vereinbarung

gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Abkommens in Bezug auf diese Fluglinie

getroffen wurde.

Artikel 4

AUSSETZUNG UND WIDERRUF

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens

festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen

auszusetzen, oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen, oder für die Ausübung dieser

Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen

(a) in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist, dass die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche

Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das bzw. die

Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen, oder

(b) falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze oder Vorschriften

der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt, oder

(c) falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterlässt bzw. unterlassen, den

Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn,

dass sofortige(r) Aussetzung, Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen

unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.

In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu

dem eine der beiden Vertragsparteien um Beratungen ersucht hat.

Artikel 5

KAPAZITÄTSVORSCHRIFTEN

Die auf den vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt folgenden Bedingungen

(1) Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in gerechter

und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

zu geben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das bzw. haben die Fluglinienunternehmen jeder

Vertragspartei die Interessen des bzw. der Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen,

um nicht die von letzterem bzw. letzteren auf den gleichen Flugstrecken oder einem Teil

derselben betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit

auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel hat die Bereitstellung einer Kapazität

zu sein, die die bestehende und vernünftigerweise vorhersehbare Nachfrage für die Beförderung von

Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft

machenden Vertragspartei und den Zielländern des Verkehrs deckt.

(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten

Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Flugunternehmen namhaft

gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz zu

erfolgen, dass die Beförderungskapazität entsprechen soll

(a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ausgangsland und den Bestimmungsländern;

(b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen durchquert

wird, wobei lokale und regionale Fluglinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten,

die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und

(c) den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs.

(5) Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien

mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung

vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden,

herabgesetzt werden.

(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben

für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels erstellt worden sind.

Artikel 6

ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND AUSWEISEN

(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei

ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.

(2) Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die

Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die für ihre eigenen Staatsangehörigen

von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.

Artikel 7

ANWENDUNG VON GESETZEN UND VORSCHRIFTEN

(1) Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei, die für den Ein- oder Ausflug oder den Flug

innerhalb ihres Hoheitsgebietes der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge ihres bzw.

ihrer namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) oder für den Betrieb oder Verkehr dieser Luftfahrzeuge

während ihres Aufenthaltes in ihrem Hoheitsgebiet gelten, sind in gleicher Weise auf die Luftfahrzeuge

des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei anzuwenden

und von diesen Luftfahrzeugen beim Ein- oder Ausflug oder während ihres Aufenthaltes innerhalb des

Hoheitsgebietes dieser Vertragspartei zu befolgen.

(2) Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei betreffend den Einflug, Aufenthalt oder Ausflug

von Fluggästen, Gepäck, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen, in oder aus ihrem Hoheitsgebiet,

wie zum Beispiel Gesetze und Vorschriften über Einflug, Ausflug, Ausreise, Einreise, Pass- sowie Zoll-

und Gesundheits- oder Hygienemaßnahmen, gelten für Fluggäste, Gepäck, Besatzungen, Fracht oder

Postsendungen, die vom Luftfahrzeug des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der

anderen Vertragspartei beim Ein- oder Ausflug oder während des Aufenthaltes innerhalb des Hoheitsgebietes

der genannten Vertragspartei befördert werden. Solche Gesetze und Vorschriften gelten gleichermaßen

für das bzw. die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei wie sie für

das bzw. die Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei gelten.

Artikel 8

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG VON FLUGHÄFEN, EINRICHTUNGEN UND

DIENSTLEISTUNGEN

Bei Benützung von Flughäfen und anderen von einer Vertragspartei zur Verfügung gestellten Einrichtungen

entrichten Luftfahrzeuge des bzw. der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen(s) Gebühren in gleicher Höhe wie jene, welche von ihren nationalen Luftfahrzeugen

auf internationalen Fluglinien zu entrichten sind.

Artikel 9

BEFREIUNG VON ZÖLLEN UND ANDEREN ABGABEN

(1) Die von dem bzw. den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

auf internationalen Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und

Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an

Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, dass

diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges

verbleiben.

(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen

zu entrichtenden Entgelte, befreit

(a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden der jeweils betroffenen Vertragspartei festgesetzten

Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen werden und zur

Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten

Luftfahrzeuge bestimmt sind;

(b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder

Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt

werden;

(c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem

bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten

Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem

Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.

Es kann verlangt werden, dass die in den obigen Absätzen (a), (b) und (c) genannten Gegenstände unter

Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.

(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge

einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit

Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu

ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht

der genannten Behörden gestellt werden.

(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden auch für den Fall gewährt, dass das

bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen Vereinbarungen mit (einem) anderen Fluglinienunternehmen

über den Verleih oder die Überstellung in das Gebiet der anderen Vertragspartei von in Absätzen

1 und 2 dieses Artikels erwähnten Gegenständen getroffen hat bzw. haben, unter der Voraussetzung,

dass diese(s) andere(n) Fluglinienunternehmen gleichfalls von der anderen Vertragspartei in den Genuss

solcher Befreiungen kommen und dass die Zollbehörden der anderen Vertragspartei im Voraus über den

Verleih oder die Überstellung in Kenntnis gesetzt wurden.

Artikel 10

BESTEUERUNG

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im

Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung

befindet.

(2) Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem

Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Hoheitsgebiet

derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung

befindet.

(3) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der

Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.

Artikel 11

DIREKTER TRANSITVERKEHR

(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der

Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen

nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen

Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.

(2) Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen

Steuern befreit.

Artikel 12

SICHERHEIT DER ZIVILLUFTFAHRT

(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien

ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu

schützen. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die

Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963

in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen

begangene Handlungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974,

des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur

Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974,

des am 23. September 1971 in

Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die

Sicherheit der Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974,

des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung

widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt

dienen Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990,

oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem die beiden

Parteien angehören.

(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen

der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen

gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen

und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den

von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die

Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen

auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie werden die Betreiber von bei ihnen

eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder

ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet

dazu anhalten, dass sie in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt

handeln.

(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, dass diese Betreiber von Luftfahrzeugen dazu angehalten

sind, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen

für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in

dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass in

ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu

schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck,

die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen

einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwedes Ersuchen der anderen

Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer konkreten Bedrohung

wohlwollend zu behandeln.

(5) Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder sonstiger

widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste

und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, oder droht ein derartiger Vorfall,

so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluss und sonstige geeignete

Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Vorfalles oder der Gefahr

eines solchen.

(6) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die

Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen

mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.

Artikel 13

BEFÖRDERUNGSTARIFE

(1) Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei für die Beförderung in

das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender

Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen

Gewinnes und Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in angemessener

Höhe zu erstellen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.

(3) Vereinbarungen gemäß Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren

des Internationalen Luftverkehrverbandes getroffen werden.

(4) Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreißig

(30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen

Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt

werden.

(5) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf diese Tarife einigen, oder

kann aus irgendwelchen anderen Gründen ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden,

oder geben innerhalb der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist

von dreißig (30) Tagen die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen

Vertragspartei gegenüber ihrer Unzufriedenheit mit irgendeinem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2

dieses Artikels vereinbarten Tarif Ausdruck, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien

bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

(6) Können sich die Luftfahrtbehörden nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 4 dieses

Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festlegung eines Tarifes gemäß Absatz 5 einigen, werden

sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

(7) Kein Tarif tritt in Kraft, wenn ihn nicht die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt

haben.

(8) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife

gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

(9) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Fluglinienunternehmen, die Fluglinien von oder zu ihrem

Hoheitsgebiet betreiben, die Tarife, die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels genehmigt worden

sind, genau einhalten.

Artikel 14

ÜBERWEISUNG VON REINERTRÄGEN

(1) Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen

Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung mit der Beförderung von Fluggästen,

Gepäck, Post und Fracht durch das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der

anderen Vertragspartei erzielten Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren

Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung vorgenommen wird, frei

zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von sechzig

(60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens.

(2) Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die Zahlungen

gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.

Artikel 15

VERTRETUNG, AUSSTELLUNG VON BEFÖRDERUNGSDOKUMENTEN UND

VERKAUFSFÖRDERUNG

(1) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten, vorbehaltlich

der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei, in gleichem Maße Gelegenheit, das für

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und

kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu errichten

und zu betreiben.

(2) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten weiters

in gleichem Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten

auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Artikel 16

BEISTELLUNG VON STATISTIKEN

(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei

über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen.

(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den

Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner

Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.

Artikel 17

BERATUNGEN UND ABÄNDERUNGEN

(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von

Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens und seines Anhanges sicherzustellen.

(2) Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden

Abkommens zu ändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen.

Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können)

haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen,

sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise

vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren

zu genehmigen.

(3) Änderungen des Anhangs sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.

Artikel 18

BEILEGUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN

(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung

des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf

dem Verhandlungswege beizulegen.

(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren,

die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen;

vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien

einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, wobei jeweils einer von jeder

Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten

Schiedsrichtern bestellt wird. Jede der Vertragsparteien hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60)

Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der

anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten

hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes

von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb

des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter

nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert,

einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muss auf jeden Fall ein Staatsangehöriger

eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung

zu befolgen.

(4) Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung

zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der

säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aussetzen oder widerrufen.

(5) Jede Vertragspartei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das

Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die

schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu

tragen.

Artikel 19

ANPASSUNG AN MULTILATERALE ABKOMMEN

Dieses Abkommen wird abgeändert, falls es mit etwaigen für beide Vertragsparteien verbindlichen

multilateralen Abkommen in Einklang zu bringen ist.

Artikel 20

BEENDIGUNG

(1) Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem

Wege ihren Entschluss bekannt geben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung

ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu

bringen.

(2) In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens

der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf

dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die

andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die

Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 21

REGISTRIERUNG

Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zu registrieren.

Artikel 22

IN-KRAFT-TRETEN

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die

beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekannt gegeben haben, dass

die Erfordernisse für sein In-Kraft-Treten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt

worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten

Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Rabat am 27. Februar 2002 in zweifacher Ausfertigung in englischer, deutscher

und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.

Für die Österreichische Bundesregierung

B. Ferrero-Waldner m. p.

Für die Regierung des Königreiches Marokko

M. Benaissa m. p.

ANHANG

A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen

ist bzw. sind berechtigt, auf den im Folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden

Richtungen zu betreiben

B. Das bzw. die von der Regierung des Königreiches Marokko namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen

ist bzw. sind berechtigt, auf den im Folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in

beiden Richtungen zu betreiben

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit

angeflogen werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden

der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Der Notenwechsel gemäß Art. 22 des Abkommens wurde am 17. Mai 2002 bzw. 19. März 2003

durchgeführt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 22 mit 1. Mai 2003 in Kraft getreten.

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