86. Bundesgesetz: Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sowie des Schieß- und Sprengmittelgesetzes und der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung (GGBG
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 32/2002 wird wie folgt geändert
1. In der Inhaltsübersicht wird der 6. Abschnitt durch folgende Abschnitte ersetzt
„6. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
§ 24a Besondere Pflichten von Beteiligten
7. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr
§ 24b Besondere Ausbildung
8. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der
Zivilluftfahrt
§ 24c Besondere Ausbildung
9. Abschnitt Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 25 Zuständige Behörden
§ 26 Sachverständige
§ 27 Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren
§ 28 Außer-Kraft-Treten
§ 29 Übergangsbestimmungen
§ 30 Vollziehung“
2. In § 1 Abs. 2 Z 4 wird „Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC)“ durch „Verpackungen,
einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC)“ ersetzt.
3. § 2 lautet
„§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften
1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1
a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums nach Österreich
die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung
BGBl. III Nr. 96/2001, wobei das Wort „Vertragspartei“ durch das Wort „Mitgliedstaat“ ersetzt
wird;
b) in allen übrigen Fällen
das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B,
BGBl. III Nr. 96/2001;
2. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2
a) innerhalb Österreichs sowie von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich
die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl.
Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 97/2001, wobei die Ausdrücke
„Vertragspartei“ und „Staaten oder Eisenbahnen“ durch das Wort „Mitgliedstaat“ ersetzt werden;
b) in allen übrigen Fällen
das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B – Einheitliche
Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von
Gütern (CIM), Anlage I – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 97/2001;
c) Beförderungen von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien
des COTIF sind, mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat
zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem Gebiet
auch auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden. Eisenbahnunternehmen,
die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen beabsichtigen, haben um
Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzusuchen.
Diese ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, dass
ein der Regelung in lit. b gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt;
3. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3
die §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997
in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung),
BGBl. II Nr. 295/1997 in der jeweils geltenden Fassung;
4. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4
Kapitel VII des SOLAS-Übereinkommens gemäß § 2 Abs. 1 SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, in der
Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 mit nachstehenden Codes
a) International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),
b) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals
in Bulk (IBC Code),
c) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk
(BCH Code),
d) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in
Bulk (IGC Code),
e) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC
Code) und
f) Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk und
5. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5
Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, mit nachstehenden
technischen Anweisungen
International Civil Aviation Organization – Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous
Goods by Air (ICAO – TI) Edition 2001–2002.“
4. § 3 Z 2 bis 7 lauten
„2. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet.
Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender
gemäß diesem Vertrag.
3. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich
Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur
Beförderung vorbereitet.
4. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen,
Aufsetztank, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer),
in Ladetanks (Tankschiff), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batteriewagen oder einen Gascontainer
mit mehreren Elementen (MEGC) oder in ein Fahrzeug oder einen Container für Güter
in loser Schüttung einfüllt.
5. Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens ist das
Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen
eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.
6. Verlader ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug oder in einen Großcontainer
verlädt.
7. Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.“
5. Nach § 3 Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt
„7a. Beförderung ist die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten
Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den
Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung.
Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den
Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der
Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar
sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie – außer für Kontrollzwecke der zuständigen
Behörde – unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen
Aufenthalts nicht geöffnet werden.
7b. Empfänger ist der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den
für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger.
Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches
die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.“
6. § 3 Z 10 lit. b lautet
„b) jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit, mit
oder ohne Erwerbszweck sowie“
7. In § 4 einleitender Halbsatz wird „Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC)“ durch „Verpackungen,
einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC)“ ersetzt.
8. § 4 Z 4 lautet
„4. an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen
Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards) und sonstigen Informationen über die gefährlichen
Güter, über die Verpackung, über den Container oder über den Tank diesen Vorschriften
entsprechend angebracht sind.“
9. In § 5 Abs. 2, 3, 4 und 7 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ in
ihren verschiedenen grammatikalischen Formen durch die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
10. § 6 Z 4 lautet
„4. wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen
Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über
die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht
sind.“
11. § 7 lautet
„§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der
vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und
bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für
sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.
Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich
die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen
zu versehen.
(2) Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die im 4., 5. und 6. Abschnitt angeführten
Pflichten des Beförderers.
(3) Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht
kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere
1. sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden
Vorschriften klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;
2. dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen
Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen,
Zeugnisse usw.) zu liefern;
3. nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks [Tankfahrzeuge, Kesselwagen,
Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren
Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen
(MEGC)] zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet
sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen
versehen sind;
4. die Vorschriften über die Versandart und die Abfertigungsbeschränkungen zu beachten und
5. dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks [Tankfahrzeuge, Kesselwagen,
Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren
Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen
(MEGC)] oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend
gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen
und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.
Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch,
hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß § 2 in
Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 3 und 5 auf die
ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
(4) Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche
Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Verpacker hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere zu beachten
1. die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und
2. wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung
und Bezettelung von Versandstücken.
(6) Der Befüller hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: Er
1. hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile
in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
2. hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen,
Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern
und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht
überschritten ist;
3. darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
4. hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinander
liegenden Tankabteilen zu beachten;
5. hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse
der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;
6. hat nach dem Befüllen des Tanks die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen zu prüfen;
7. hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des
Füllgutes anhaften, und
8. hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen
Gefahrenkennzeichnungen vorschriftsgemäß an den Tanks, Fahrzeugen und Containern
angebracht sind.
(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens hat
im Rahmen des Abs. 1 insbesondere dafür zu sorgen, dass
1. die Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden;
2. die Instandhaltung der Tanks und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet,
dass der Tankcontainer, ortsbewegliche Tank oder Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen
bis zur nächsten Prüfung die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften
erfüllt, und
3. eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder
seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.
(8) Der Verlader hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: Er
1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach den gemäß § 2 in Betracht
kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur
Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung
beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten
kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für
ungereinigte leere Verpackungen;
3. hat beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die
Beladung und Handhabung zu beachten;
4. hat, wenn er die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung übergibt, die
Vorschriften für das Anbringen der Gefahrenkennzeichnungen an Fahrzeugen und Containern zu
beachten und
5. hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung
der bereits im Fahrzeug oder Container befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften
über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.
Der Verlader kann jedoch in den Fällen der Z 1, 4 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung
gestellten Informationen und Daten vertrauen.
(9) Der Empfänger darf die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern und hat
nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden
Vorschriften eingehalten sind. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere
1. die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Fällen vorgeschriebene
Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen und Containern vorzunehmen und
2. dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen und gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen
und Containern keine Gefahrenkennzeichnungen mehr sichtbar sind.
Ein Fahrzeug oder Container darf erst zurückgestellt oder wieder verwendet werden, wenn die vorstehend
genannten Vorschriften beachtet worden sind. Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter
(Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) in Anspruch, so hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
damit gewährleistet ist, dass diesen Vorschriften entsprochen wird.“
12. In § 8 Abs. 2, 5 und 6 wird „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch „Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
13. In § 8 Abs. 3 Z 4 wird „Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC)“ durch „Verpackungen,
einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC)“ ersetzt.
14. In § 9 Abs. 3 wird „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch „Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie“ ersetzt.
15. In § 10 Abs. 1 und 2 wird „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch „Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
16. § 11 Abs. 1 lautet
„(1) Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäß § 2 Z 1, 2
oder 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen
oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort,
umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater
für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Die Unternehmen haben
dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder
Änderung der Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten mitzuteilen.“
17. § 11 Abs. 2 Z 3 letzter Satz lautet
„Die Berichte sind spätestens bis zum Ende des sechsten auf das Berichtsjahr folgenden Monats zu erstellen,
fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
18. § 11 Abs. 7 lautet
„(7) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von mittels Bescheid anerkannten
Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann
zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung
der Schulungskurse gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen
Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung
hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, über Berufungen
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Wird der Antrag von einer natürlichen
Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei
juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf
den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die im Bescheid bezeichneten
Kurse und deren Kombination durchzuführen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe
sind zu entrichten
1. für den Anerkennungsbescheid .................................................................................. 581 Euro und
2. für einen Bescheid über die Änderung der Anerkennung .......................................... 145 Euro.“
19. In § 12 wird „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch „Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie“ ersetzt.
20. In § 13 Abs. 1 Z 2 wird „Gefahrzettel“ durch „Gefahrzettel/Großzettel (Placards)“ ersetzt.
21. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1
1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden
Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt
werden;
3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen
Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen
usw.;
4. sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks,
Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen
(MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und
Kennzeichnungen angebracht sind, und
7. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene
Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird.
Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung
des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.
Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur
Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.“
22. § 13 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der
gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften
entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen
Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht
sind.“
23. § 14 Abs. 3 lautet
„(3) Die besondere Ausbildung darf in Österreich nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten
Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu ent-
scheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Lehrgänge
gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern,
so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann
zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, über Berufungen der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so
muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen
müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte
zusteht.“
24. § 14 Abs. 8 lautet
„(8) Für die Bescheide gemäß Abs. 3 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten
1. für den Anerkennungsbescheid .................................................................................. 290 Euro und
2. für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung ............................................. 72 Euro.“
25. § 15 Abs. 4 lautet
„(4) Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs I der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom
6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße,
ABl. Nr. L 249 vom 17. Oktober 1995, S 35, geändert durch die Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001, ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni 2001, S 23, durchzuführen und
dürfen für einen Gefahrguttransport nicht länger als 90 Minuten dauern.“
26. In § 16 Abs. 4 und 5 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(§ 26)“.
27. In § 16 Abs. 7 Z 1 wird „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch „Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
28. § 23 lautet
„§ 23. (1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender
gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wenn er, sofern er auf Grund der
gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die erforderlichen Gefahrenkennzeichnungen
am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht
hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.
(2) Der Beförderer, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, hat im Rahmen des § 7
Abs. 1 durch repräsentative Stichproben insbesondere
1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden
Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen dem Beförderungsdokument beigefügt
sind und weitergeleitet werden;
3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen
Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen
usw.;
4. sich zu vergewissern, dass bei Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks,
ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind, und
6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Gefahrenkennzeichnungen
angebracht sind.
Dies ist anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs
oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt.
Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur
Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller vor und
nach dem Befüllen von Flüssiggas in Kesselwagen die hierfür geltenden besonderen Kontrollvorschriften
einzuhalten.“
29. In § 24 wird „Gefahrzettel“ durch „Großzettel (Placards)“ ersetzt.
30. Der bisherige „6. Abschnitt“ erhält die Bezeichnung „9. Abschnitt“, und es werden nach § 24 die
folgenden neuen Abschnitte eingefügt
„6. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 24a. (1) Der Beförderer, der die gefährlichen Güter an der Ladestelle übernimmt, hat im Rahmen
des § 7 Abs. 1, gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere, insbesondere
1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden
Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord mitgeführt werden;
3. sich zu vergewissern, dass die Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Tankfahrzeuge,
Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)
ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainer keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten
oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
4. sich zu vergewissern, dass die für die Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC),
Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, Gascontainer mit mehreren Elementen
(MEGC) ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainer vorgeschriebenen Gefahrzettel, Großzettel
(Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;
5. sich zu vergewissern, dass die für das Schiff vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht
sind;
6. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an
Bord mitgeführt wird, und
7. sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen
Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden.
Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1 bis 4 und 7 auf die ihm von anderen Beteiligten zur
Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
(2) Abweichend von § 3 Z 2 wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich
der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.
(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller
1. sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt ≥ 0 °C eine Heizinstruktion
mitzugeben;
2. sicherzustellen, dass der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der
Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen
ein Überlaufen vornimmt;
3. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden
sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und
4. sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung
vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus
schützt.
(4) Abweichend von § 3 Z 6 ist Verlader das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter in ein
Schiff oder in ein Straßenfahrzeug oder in einen Großcontainer verlädt.
(5) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader
1. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden
sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und
2. die in den schriftlichen Weisungen geforderten Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung
dem Schiffsführer mitzugeben.
7. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr
Besondere Ausbildung
§ 24b. (1) Sehen die gemäß § 2 Z 4 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung
von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen
von Lehrgängen durchgeführt werden, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
mit Bescheid anerkannt worden sind.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß § 2 Z 4 in Betracht kommenden
Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat
und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen,
denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(3) Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten
1. für den Anerkennungsbescheid .................................................................................. 290 Euro und
2. für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung ............................................. 72 Euro.
8. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt
Besondere Ausbildung
§ 24c. (1) Sehen die gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung
von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen
von Lehrgängen durchgeführt werden, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
mit Bescheid anerkannt worden sind.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden
Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat
und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen,
denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(3) Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten
1. für den Anerkennungsbescheid .................................................................................. 290 Euro und
2. für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung ............................................. 72 Euro.“
31. In § 25 Abs. 4 wird „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch „Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie“ ersetzt.
32. In § 26 Abs. 2 wird „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch „Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie“ und „Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC)“ durch
„Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC)“ ersetzt.
33. § 27 Abs. 1, 2 und 3 lauten
„(1) Wer
1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a, § 23 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 befördert
oder
2. als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 zur Beförderung
übergibt oder
3. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oder
4. Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne dass diese vom Landeshauptmann
anerkannt worden sind, oder
5. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne dass diese vom
Landeshauptmann anerkannt worden sind, oder
6. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 24b Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anerkannt worden sind, oder
7. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 24c Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anerkannt worden sind,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis 43603 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit
mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2) Wer
1. als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen
Gütern zur Beförderung vorbereitet oder
2. als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 Tanks, Ladetanks, Batterie-
Fahrzeuge, Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Fahrzeuge
oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung
vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder
3. als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen
§ 7 Abs. 7 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder
4. als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 verlädt oder übergibt oder
5. als Empfänger entgegen § 7 Abs. 9 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder
6. entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten
benennt oder den Namen nicht mitteilt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt,
obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 5 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder
7. als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 2 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten
nicht wahrnimmt oder
8. als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11 Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder
9. als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 18 Abs. 2 und 4 eine Beförderungseinheit,
mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere
oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der
Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen
Güter zur Verfügung stellt oder die in § 18 Abs. 2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen
vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung
nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt oder
10. als Zulassungsbesitzer entgegen § 13 Abs. 5 nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen
sorgt oder
11. entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert
werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder
12. entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen
nicht befolgt oder
13. einer gemäß § 16 Abs. 5 getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt oder
14. die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder
15. in sonstiger Weise den in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder
16. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder
17. den auf Grund der in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer
Verordnung erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 3633 Euro, im Fall der Z 9 in Verbindung
mit § 13 Abs. 4 mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis 3633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit
mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Ist der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (§ 7 Abs. 5, 6 oder 8), so schließt eine
Übertretung nach Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Z 3 eine solche nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung
mit § 7 Abs. 5, nach Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 oder nach Abs. 2 Z 4 in Verbindung
mit § 7 Abs. 8 aus.“
34. § 27 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 gilt als Tatort der Ort der Betretung.“
35. In § 30 Z 1 und 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ in ihren
verschiedenen grammatikalischen Formen durch die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes und der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung
1. § 35 Abs. 1 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung BGBl. I
Nr. 98/2001 erhält folgende Fassung
„(1) Für die Zulässigkeit und die Art der Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln als gefährliche
Güter gemäß den in § 2 GGBG, BGBl. I. Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2002 angeführten
Vorschriften sind die Bestimmungen des GGBG maßgebend.“
2. Die Anlage II, Abschnitt A und die Anlage III zur Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung,
BGBl. Nr. 204/1935, in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 werden aufgehoben.
Artikel 3
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der
Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2001/120/A notifiziert.
Artikel 4
Bezugnahme auf Richtlinien
(1) Durch Artikel 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes werden in österreichisches Recht umgesetzt
1. die Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000,
ABl. Nr. L 279 vom 1. November 2000, S 40;
2. die Richtlinie 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000,
ABl. Nr. L 279 vom 1. November 2000, S 44;
3. die Richtlinie 2001/6/EG der Kommission vom 29. Jänner 2001, ABl. Nr. L 30 vom 1. Februar
2001, S 42 und
4. die Richtlinie 2001/7/EG der Kommission vom 29. Jänner 2001, ABl. Nr. L 30 vom 1. Februar
2001, S 43.
(2) Durch Artikel 1 Z 25 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001, ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni 2001, S 23, in österreichisches
Recht umgesetzt.
Auf Grund des § 62 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet
Die Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 59/1998, wird wie folgt geändert
In § 1 Abs. 3 erhalten die Z 2 und 3 die Bezeichnungen „3.“ und „4.“. Als neue Z 2 wird eingefügt
„2. Saatgut im Sinne der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001,“
Die Multilaterale Vereinbarung M110 gemäß Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Natriumperborat-
Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nr. 1479 in loser Schüttung
(BGBl. III Nr. 34/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 34/2002) wurde vom
Vereinigten Königreich am 26. Februar 2002 unterzeichnet.