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86_2002 AT

86. Bundesgesetz: Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sowie des Schieß- und Sprengmittelgesetzes und der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung (GGBG

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 86. Bundesgesetz: Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sowie des Schieß- und Sprengmittelgesetzes und der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung (GGBG – Novelle 2001)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 32/2002 wird wie folgt geändert

1. In der Inhaltsübersicht wird der 6. Abschnitt durch folgende Abschnitte ersetzt

„6. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

§ 24a Besondere Pflichten von Beteiligten

7. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr

§ 24b Besondere Ausbildung

8. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der

Zivilluftfahrt

§ 24c Besondere Ausbildung

9. Abschnitt Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 25 Zuständige Behörden

§ 26 Sachverständige

§ 27 Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 28 Außer-Kraft-Treten

§ 29 Übergangsbestimmungen

§ 30 Vollziehung“

2. In § 1 Abs. 2 Z 4 wird „Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC)“ durch „Verpackungen,

einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC)“ ersetzt.

3. § 2 lautet

„§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften

1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums

registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat

des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen

Wirtschaftsraums nach Österreich

die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung

gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung

BGBl. III Nr. 96/2001, wobei das Wort „Vertragspartei“ durch das Wort „Mitgliedstaat“ ersetzt

wird;

b) in allen übrigen Fällen

das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf

der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B,

BGBl. III Nr. 96/2001;

2. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

a) innerhalb Österreichs sowie von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums

und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich

die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl.

Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 97/2001, wobei die Ausdrücke

„Vertragspartei“ und „Staaten oder Eisenbahnen“ durch das Wort „Mitgliedstaat“ ersetzt werden;

b) in allen übrigen Fällen

das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B – Einheitliche

Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von

Gütern (CIM), Anlage I – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher

Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 97/2001;

c) Beförderungen von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien

des COTIF sind, mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat

zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem Gebiet

auch auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden. Eisenbahnunternehmen,

die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen beabsichtigen, haben um

Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzusuchen.

Diese ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, dass

ein der Regelung in lit. b gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt;

3. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3

die §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997

in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung),

BGBl. II Nr. 295/1997 in der jeweils geltenden Fassung;

4. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4

Kapitel VII des SOLAS-Übereinkommens gemäß § 2 Abs. 1 SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, in der

Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 mit nachstehenden Codes

a) International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),

b) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals

in Bulk (IBC Code),

c) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk

(BCH Code),

d) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in

Bulk (IGC Code),

e) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC

Code) und

f) Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk und

5. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5

Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, mit nachstehenden

technischen Anweisungen

International Civil Aviation Organization – Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous

Goods by Air (ICAO – TI) Edition 2001–2002.“

4. § 3 Z 2 bis 7 lauten

„2. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet.

Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender

gemäß diesem Vertrag.

3. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich

Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur

Beförderung vorbereitet.

4. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen,

Aufsetztank, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer),

in Ladetanks (Tankschiff), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batteriewagen oder einen Gascontainer

mit mehreren Elementen (MEGC) oder in ein Fahrzeug oder einen Container für Güter

in loser Schüttung einfüllt.

5. Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens ist das

Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen

eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.

6. Verlader ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug oder in einen Großcontainer

verlädt.

7. Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.“

5. Nach § 3 Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt

„7a. Beförderung ist die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten

Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den

Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung.

Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den

Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der

Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar

sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie – außer für Kontrollzwecke der zuständigen

Behörde – unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen

Aufenthalts nicht geöffnet werden.

7b. Empfänger ist der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den

für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger.

Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches

die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.“

6. § 3 Z 10 lit. b lautet

„b) jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit, mit

oder ohne Erwerbszweck sowie“

7. In § 4 einleitender Halbsatz wird „Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC)“ durch „Verpackungen,

einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC)“ ersetzt.

8. § 4 Z 4 lautet

„4. an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen

Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards) und sonstigen Informationen über die gefährlichen

Güter, über die Verpackung, über den Container oder über den Tank diesen Vorschriften

entsprechend angebracht sind.“

9. In § 5 Abs. 2, 3, 4 und 7 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ in

ihren verschiedenen grammatikalischen Formen durch die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

10. § 6 Z 4 lautet

„4. wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen

Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über

die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht

sind.“

11. § 7 lautet

„§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der

vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und

bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für

sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.

Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich

die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen

zu versehen.

(2) Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die im 4., 5. und 6. Abschnitt angeführten

Pflichten des Beförderers.

(3) Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht

kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere

1. sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden

Vorschriften klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;

2. dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen

Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen,

Zeugnisse usw.) zu liefern;

3. nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks [Tankfahrzeuge, Kesselwagen,

Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren

Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen

(MEGC)] zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet

sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen

versehen sind;

4. die Vorschriften über die Versandart und die Abfertigungsbeschränkungen zu beachten und

5. dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks [Tankfahrzeuge, Kesselwagen,

Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren

Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen

(MEGC)] oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend

gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen

und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.

Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch,

hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß § 2 in

Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 3 und 5 auf die

ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(4) Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche

Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben

erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Verpacker hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere zu beachten

1. die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und

2. wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung

und Bezettelung von Versandstücken.

(6) Der Befüller hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: Er

1. hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile

in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;

2. hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen,

Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern

und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht

überschritten ist;

3. darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;

4. hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinander

liegenden Tankabteilen zu beachten;

5. hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse

der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;

6. hat nach dem Befüllen des Tanks die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen zu prüfen;

7. hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des

Füllgutes anhaften, und

8. hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen

Gefahrenkennzeichnungen vorschriftsgemäß an den Tanks, Fahrzeugen und Containern

angebracht sind.

(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens hat

im Rahmen des Abs. 1 insbesondere dafür zu sorgen, dass

1. die Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden;

2. die Instandhaltung der Tanks und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet,

dass der Tankcontainer, ortsbewegliche Tank oder Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen

bis zur nächsten Prüfung die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften

erfüllt, und

3. eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder

seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.

(8) Der Verlader hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: Er

1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach den gemäß § 2 in Betracht

kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur

Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung

beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten

kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für

ungereinigte leere Verpackungen;

3. hat beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die

Beladung und Handhabung zu beachten;

4. hat, wenn er die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung übergibt, die

Vorschriften für das Anbringen der Gefahrenkennzeichnungen an Fahrzeugen und Containern zu

beachten und

5. hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung

der bereits im Fahrzeug oder Container befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften

über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.

Der Verlader kann jedoch in den Fällen der Z 1, 4 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung

gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(9) Der Empfänger darf die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern und hat

nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden

Vorschriften eingehalten sind. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere

1. die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Fällen vorgeschriebene

Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen und Containern vorzunehmen und

2. dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen und gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen

und Containern keine Gefahrenkennzeichnungen mehr sichtbar sind.

Ein Fahrzeug oder Container darf erst zurückgestellt oder wieder verwendet werden, wenn die vorstehend

genannten Vorschriften beachtet worden sind. Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter

(Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) in Anspruch, so hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen,

damit gewährleistet ist, dass diesen Vorschriften entsprochen wird.“

12. In § 8 Abs. 2, 5 und 6 wird „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch „Bundesminister

für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

13. In § 8 Abs. 3 Z 4 wird „Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC)“ durch „Verpackungen,

einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC)“ ersetzt.

14. In § 9 Abs. 3 wird „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch „Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie“ ersetzt.

15. In § 10 Abs. 1 und 2 wird „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch „Bundesminister für

Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

16. § 11 Abs. 1 lautet

„(1) Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäß § 2 Z 1, 2

oder 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen

oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort,

umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater

für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Die Unternehmen haben

dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder

Änderung der Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten mitzuteilen.“

17. § 11 Abs. 2 Z 3 letzter Satz lautet

„Die Berichte sind spätestens bis zum Ende des sechsten auf das Berichtsjahr folgenden Monats zu erstellen,

fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

18. § 11 Abs. 7 lautet

„(7) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von mittels Bescheid anerkannten

Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann

zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung

der Schulungskurse gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen

Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung

hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, über Berufungen

der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Wird der Antrag von einer natürlichen

Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei

juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf

den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die im Bescheid bezeichneten

Kurse und deren Kombination durchzuführen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die

Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe

sind zu entrichten

1. für den Anerkennungsbescheid .................................................................................. 581 Euro und

2. für einen Bescheid über die Änderung der Anerkennung .......................................... 145 Euro.“

19. In § 12 wird „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch „Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie“ ersetzt.

20. In § 13 Abs. 1 Z 2 wird „Gefahrzettel“ durch „Gefahrzettel/Großzettel (Placards)“ ersetzt.

21. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1

1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden

Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt

werden;

3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen

Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen

usw.;

4. sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks,

Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen

(MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und

Kennzeichnungen angebracht sind, und

7. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene

Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung

des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.

Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur

Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.“

22. § 13 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der

gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften

entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen

Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht

sind.“

23. § 14 Abs. 3 lautet

„(3) Die besondere Ausbildung darf in Österreich nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten

Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu ent-

scheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Lehrgänge

gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern,

so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann

zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, über Berufungen der Bundesminister

für Verkehr, Innovation und Technologie. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so

muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen

müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte

zusteht.“

24. § 14 Abs. 8 lautet

„(8) Für die Bescheide gemäß Abs. 3 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten

1. für den Anerkennungsbescheid .................................................................................. 290 Euro und

2. für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung ............................................. 72 Euro.“

25. § 15 Abs. 4 lautet

„(4) Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs I der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom

6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße,

ABl. Nr. L 249 vom 17. Oktober 1995, S 35, geändert durch die Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001, ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni 2001, S 23, durchzuführen und

dürfen für einen Gefahrguttransport nicht länger als 90 Minuten dauern.“

26. In § 16 Abs. 4 und 5 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(§ 26)“.

27. In § 16 Abs. 7 Z 1 wird „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch „Bundesminister für

Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

28. § 23 lautet

„§ 23. (1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender

gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wenn er, sofern er auf Grund der

gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die erforderlichen Gefahrenkennzeichnungen

am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht

hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.

(2) Der Beförderer, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, hat im Rahmen des § 7

Abs. 1 durch repräsentative Stichproben insbesondere

1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden

Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen dem Beförderungsdokument beigefügt

sind und weitergeleitet werden;

3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen

Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen

usw.;

4. sich zu vergewissern, dass bei Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks,

ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)

das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind, und

6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Gefahrenkennzeichnungen

angebracht sind.

Dies ist anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs

oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt.

Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur

Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller vor und

nach dem Befüllen von Flüssiggas in Kesselwagen die hierfür geltenden besonderen Kontrollvorschriften

einzuhalten.“

29. In § 24 wird „Gefahrzettel“ durch „Großzettel (Placards)“ ersetzt.

30. Der bisherige „6. Abschnitt“ erhält die Bezeichnung „9. Abschnitt“, und es werden nach § 24 die

folgenden neuen Abschnitte eingefügt

„6. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 24a. (1) Der Beförderer, der die gefährlichen Güter an der Ladestelle übernimmt, hat im Rahmen

des § 7 Abs. 1, gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere, insbesondere

1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden

Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord mitgeführt werden;

3. sich zu vergewissern, dass die Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Tankfahrzeuge,

Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)

ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainer keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten

oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;

4. sich zu vergewissern, dass die für die Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC),

Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, Gascontainer mit mehreren Elementen

(MEGC) ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainer vorgeschriebenen Gefahrzettel, Großzettel

(Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;

5. sich zu vergewissern, dass die für das Schiff vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht

sind;

6. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an

Bord mitgeführt wird, und

7. sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen

Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden.

Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1 bis 4 und 7 auf die ihm von anderen Beteiligten zur

Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(2) Abweichend von § 3 Z 2 wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich

der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.

(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller

1. sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt ≥ 0 °C eine Heizinstruktion

mitzugeben;

2. sicherzustellen, dass der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der

Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen

ein Überlaufen vornimmt;

3. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden

sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und

4. sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung

vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus

schützt.

(4) Abweichend von § 3 Z 6 ist Verlader das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter in ein

Schiff oder in ein Straßenfahrzeug oder in einen Großcontainer verlädt.

(5) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader

1. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden

sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und

2. die in den schriftlichen Weisungen geforderten Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung

dem Schiffsführer mitzugeben.

7. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr

Besondere Ausbildung

§ 24b. (1) Sehen die gemäß § 2 Z 4 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung

von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen

von Lehrgängen durchgeführt werden, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

mit Bescheid anerkannt worden sind.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß § 2 Z 4 in Betracht kommenden

Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat

und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen,

denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die

Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(3) Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten

1. für den Anerkennungsbescheid .................................................................................. 290 Euro und

2. für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung ............................................. 72 Euro.

8. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt

Besondere Ausbildung

§ 24c. (1) Sehen die gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung

von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen

von Lehrgängen durchgeführt werden, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

mit Bescheid anerkannt worden sind.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden

Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat

und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen,

denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die

Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(3) Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten

1. für den Anerkennungsbescheid .................................................................................. 290 Euro und

2. für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung ............................................. 72 Euro.“

31. In § 25 Abs. 4 wird „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch „Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie“ ersetzt.

32. In § 26 Abs. 2 wird „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch „Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie“ und „Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC)“ durch

„Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC)“ ersetzt.

33. § 27 Abs. 1, 2 und 3 lauten

„(1) Wer

1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a, § 23 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 befördert

oder

2. als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 zur Beförderung

übergibt oder

3. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oder

4. Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne dass diese vom Landeshauptmann

anerkannt worden sind, oder

5. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne dass diese vom

Landeshauptmann anerkannt worden sind, oder

6. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 24b Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese vom

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anerkannt worden sind, oder

7. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 24c Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese vom

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anerkannt worden sind,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine

Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis 43603 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit

mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Wer

1. als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen

Gütern zur Beförderung vorbereitet oder

2. als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 Tanks, Ladetanks, Batterie-

Fahrzeuge, Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Fahrzeuge

oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung

vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder

3. als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen

§ 7 Abs. 7 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder

4. als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 verlädt oder übergibt oder

5. als Empfänger entgegen § 7 Abs. 9 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder

6. entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten

benennt oder den Namen nicht mitteilt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt,

obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 5 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder

7. als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 2 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten

nicht wahrnimmt oder

8. als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11 Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder

9. als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 18 Abs. 2 und 4 eine Beförderungseinheit,

mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere

oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der

Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen

Güter zur Verfügung stellt oder die in § 18 Abs. 2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen

vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung

nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt oder

10. als Zulassungsbesitzer entgegen § 13 Abs. 5 nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen

sorgt oder

11. entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert

werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder

12. entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen

nicht befolgt oder

13. einer gemäß § 16 Abs. 5 getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt oder

14. die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder

15. in sonstiger Weise den in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder

16. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder

17. den auf Grund der in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer

Verordnung erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine

Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 3633 Euro, im Fall der Z 9 in Verbindung

mit § 13 Abs. 4 mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis 3633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit

mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Ist der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (§ 7 Abs. 5, 6 oder 8), so schließt eine

Übertretung nach Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Z 3 eine solche nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung

mit § 7 Abs. 5, nach Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 oder nach Abs. 2 Z 4 in Verbindung

mit § 7 Abs. 8 aus.“

34. § 27 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 gilt als Tatort der Ort der Betretung.“

35. In § 30 Z 1 und 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ in ihren

verschiedenen grammatikalischen Formen durch die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation

und Technologie“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes und der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung

1. § 35 Abs. 1 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung BGBl. I

Nr. 98/2001 erhält folgende Fassung

„(1) Für die Zulässigkeit und die Art der Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln als gefährliche

Güter gemäß den in § 2 GGBG, BGBl. I. Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2002 angeführten

Vorschriften sind die Bestimmungen des GGBG maßgebend.“

2. Die Anlage II, Abschnitt A und die Anlage III zur Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung,

BGBl. Nr. 204/1935, in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 werden aufgehoben.

Artikel 3

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren

auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der

Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2001/120/A notifiziert.

Artikel 4

Bezugnahme auf Richtlinien

(1) Durch Artikel 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes werden in österreichisches Recht umgesetzt

1. die Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000,

ABl. Nr. L 279 vom 1. November 2000, S 40;

2. die Richtlinie 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000,

ABl. Nr. L 279 vom 1. November 2000, S 44;

3. die Richtlinie 2001/6/EG der Kommission vom 29. Jänner 2001, ABl. Nr. L 30 vom 1. Februar

2001, S 42 und

4. die Richtlinie 2001/7/EG der Kommission vom 29. Jänner 2001, ABl. Nr. L 30 vom 1. Februar

2001, S 43.

(2) Durch Artikel 1 Z 25 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001, ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni 2001, S 23, in österreichisches

Recht umgesetzt.

BGBlPdf 86. Verordnung: Änderung der Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 62 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet

Die Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 59/1998, wird wie folgt geändert

In § 1 Abs. 3 erhalten die Z 2 und 3 die Bezeichnungen „3.“ und „4.“. Als neue Z 2 wird eingefügt

„2. Saatgut im Sinne der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001,“

BGBlPdf 86. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M110 gemäß Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nr. 1479 in loser Schüttung

Die Multilaterale Vereinbarung M110 gemäß Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Natriumperborat-

Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nr. 1479 in loser Schüttung

(BGBl. III Nr. 34/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 34/2002) wurde vom

Vereinigten Königreich am 26. Februar 2002 unterzeichnet.

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