86. Verordnung: Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2000, wird verordnet
§ 1. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Aflatoxinhöchstgehalte von Waren gemäß §§ 2
und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang I, die Analyse entsprechend Anhang II
dieser Verordnung zu erfolgen.
§ 2. Die in den Anhängen I und II genannten Begriffsbestimmungen gelten nur im Rahmen dieser
Verordnung.
§ 3. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1998/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur
Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter
Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1998, in
österreichisches Recht umgesetzt.
PRÄAMBEL
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und das Ministerium
für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,
IM BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Dritten Paneuropäischen Verkehrskonferenz vom Juni 1997
in Helsinki auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der
Straßenverkehrssicherheit Maßnahmen zu ergreifen,
ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die
neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des
Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards –
anzuwenden,
IN DEM BESTREBEN, die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen
Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln, sowie deren Organisation
und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung des Tourismus
und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten,
HABEN FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen
(Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße im internationalen Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten
der Vertragsparteien sowie im Transit durch ihre Hoheitsgebiete mit den Fahrzeugen, die in einer
der beiden Vertragsparteien zugelassen sind.
Artikel 2
Legaldefinitionen
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen
(1) „Gelegenheitsverkehr“ ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition des Linienverkehrs
(Abs. 2) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 3) entspricht.
(2) „Linienverkehr“ im Sinne dieser Vereinbarung ist die fahrplanmäßige Beförderung von Personen
mit Fahrzeugen zu genehmigten Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an
vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können.
(3) a) „Pendelverkehr“ ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von
demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielort Fahrgäste befördert werden, die zuvor in
Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Fahrgäste sind entweder Staatsangehörige des
Staates, in dem das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr durchgeführt wird, zugelassen ist
oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam
ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.
b) Unter „Ausgangsort“ und „Zielort“ sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels,
sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Gruppen können
außerhalb des Ausgangsortes und des Zielortes an höchstens drei verschiedenen Stellen
aufgenommen oder abgesetzt werden.
c) Beim Pendelverkehr kann die Unterbringung mit oder ohne Verpflegung am Zielort und
gegebenenfalls während der Reise für mindestens 80% der Fahrgäste erbracht werden. Die
Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Nächte betragen.
(4) „Unternehmer“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person, die im
Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei ihren ständigen Sitz hat und zur gewerbsmäßigen Beförderung
von Personen auf der Straße zugelassen ist.
(5) „Fahrzeug“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß
a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und
b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich
des Lenkers) bestimmt ist.
(6) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer die
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen
durchzuführen.
Artikel 3
Pendelverkehre
(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b unterwegs Fahrgäste
weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(3) Nach vorheriger Vereinbarung der Vertragsparteien dürfen Fahrgäste abweichend
a) von Artikel 2 Abs. 3 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
b) von Artikel 3 Abs. 1 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.
(4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den
inneren Vorschriften einer der Vertragsparteien verantwortliche Person oder Stelle den Abschluß des
Vertrages oder die Durchführung des Verkehrsdienstes übernommen hat.
Artikel 4
Gelegenheitsverkehre
(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 umfaßt
a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt
werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den
Ausgangsort zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die
Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);
c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.
(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen
noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen
hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit verschiedener Häufigkeit durchgeführt werden, ohne
dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.
Artikel 5
Genehmigungspflicht
(1) Die gemäß dieser Vereinbarung durchgeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer
Genehmigung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern
Artikel 6 nichts anderes bestimmt.
(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit erteilt. Die Einzelgenehmigung
gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar
darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission, die im
Artikel 11 angeführt ist, eine andere Geltungsdauer bestimmt wird.
(3) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten
a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s,
d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
(4) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist
nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei
den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt
an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Absatz 3 lit. b bis e sind vom
Unternehmer selbst auszufüllen.
(5) Die nähere Form der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission, die im Artikel 11
angeführt ist, festgelegt.
Artikel 6
Genehmigungsfreie Verkehre
(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung
durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der
Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt
a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“ gemäß Artikel 4 Abs. 1a;
b) Verkehrsdienste gemäß Artikel 4 Abs. 1b;
c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort
aufgenommen werden und die Fahrgäste vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das
Hoheitsgebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden,
und in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zurückbefördert
werden.
(2) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Abs. 1 wird von den Vertragsparteien in
einem gesonderten Memorandum, das dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt ist, festgelegt.
(3) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines entsprechenden im Memorandum angeführten
Nachweises (technischer Fahrzeugbericht) hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik.
(4) Darüber hinaus können die Vertragsparteien, insbesondere auf Vorschlag der Gemischten
Kommission, vereinbaren, daß weitere Verkehrsdienste ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt
werden. Hierbei ist auf die in der Präambel der Vereinbarung genannten Zielsetzungen Bedacht zu
nehmen.
Artikel 7
Erforderliche Dokumente
(1) Folgende Dokumente sind bei jeder Beförderung vollständig ausgefüllt mitzuführen und auf
Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen
a) das Kontrolldokument gemäß Memorandum und
b) eine Genehmigung – wenn die Beförderung gemäß Artikel 5 durchgeführt wird, oder
c) ein Nachweis (technischer Fahrzeugbericht) – wenn die Beförderung gemäß Art. 6 Abs. 2
durchgeführt wird.
(2) Das Kontrolldokument und der Nachweis werden von den zuständigen Behörden der betreffenden
Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle
ausgestellt.
(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises werden von der Gemischten
Kommission, die im Artikel 11 angeführt ist, festgelegt.
Artikel 8
Kontingente
Anzahl der jährlichen Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit und Termin der Übergabe werden
jeweils für ein Kalenderjahr auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien
vereinbart.
Artikel 9
Kabotageverbot
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur
Beförderung innerhalb dieses Hoheitsgebietes.
Artikel 10
Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen
dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug
zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen zu
treffen
a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder
Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;
c) bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals
der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, gegen diese Vereinbarung
kann die zuständige Behörde dieser anderen Vertragspartei den betreffenden Unternehmer
vom Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen
nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften
über Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession bleiben unberührt.
Artikel 11
Gemischte Kommission
(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die
Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien
zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und
entscheidet einvernehmlich.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Bereiche betreffen, behandelt, kann sie
Vertreter der hiefür zuständigen Behörden oder sonstige Experten beiziehen.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.
Artikel 13
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre
Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese
Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 4. Dezember 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und polnischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich
Dr. Caspar Einem
Der Minister für Verkehr und Seewirtschaft der Republik Polen
Dr. Eugeniusz Morawski
MEMORANDUM
zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Ministerium für Transport
und Seewirtschaft der Republik Polen über die internationale Beförderung von Personen
im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren für das Jahr 1998 ein provisorisches Kontingent von 8000 Genehmigungen.
(2) Nach einer Analyse der Umsetzung der Vereinbarung und der Inanspruchnahme des Kontingentes
im ersten Halbjahr 1998 werden die Vertragsparteien das endgültige Kontingent für 1998 vereinbaren
sowie ein provisorisches Kontingent für 1999 festlegen.
(3) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn des Jahres 1998 Zug um Zug die
vereinbarten Genehmigungen. Für die Folgejahre gilt Art. 8.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 7 Abs. 3 das ASOR
Kontrolldokument oder das Kontrolldokument gemäß Verordnung 1839/92/EWG idF 2944/93/EWG.
(5) Gemäß Artikel 6 Abs. 2 vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich des Standes der Technik
folgendes
a) Emissonsstandards
– Rauchgastrübung – ECE R 24.03
oder – EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491
– Abgase – ECE R 49.02
oder – EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542
– Lärm – ECE R 51.01
oder – EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491
b) Sicherheitstechnische Standards
– Antiblockiervorrichtung (ABV) – ECE R 13.06
oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
– Verlangsameranlage – ECE R 13.06
oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
– Tachograph – AETR
oder – EG Verordnung 3821/85
(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht) gemäß Artikel 6 Abs. 3 gilt das in der Anlage 1 zu
diesem Memorandum enthaltene Muster.
GESCHEHEN zu Wien, am 4. Dezember 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und polnischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich
Dr. Caspar Einem
Der Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen
Dr. Eugeniusz Morawski