86. Bundesgesetz: Militärbefugnisgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung
(Militärbefugnisgesetz – MBG)
Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Begriffsbestimmungen
§ 2. Militärischer Eigenschutz und Abgrenzung zur Sicherheitspolizei
§ 3. Grundsätze der Aufgabenerfüllung und Befugnisausübung
§ 4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 5. Rechte der betroffenen Person
2. Teil
Besondere Aufgaben und Befugnisse
1. Hauptstück
Wachdienst
1. Abschnitt
Aufgabe
§ 6. Wachdienst
2. Abschnitt
Befugnisse
§ 7. Auskunftsverlangen
§ 8. Kontrolle von Personen
§ 9. Platzverbot
§ 10. Wegweisung
§ 11. Vorläufige Festnahme
§ 12. Durchsuchen von Personen
§ 13. Betreten von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
§ 14. Sicherstellen von Sachen
§ 15. Verarbeitung von Daten
3. Abschnitt
Maßnahmen zur Befugnisausübung
§ 16. Unmittelbare Zwangsgewalt
§ 17. Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 18. Waffengebrauch
§ 19. Lebensgefährdender Waffengebrauch
2. Hauptstück
Militärische Nachrichtendienste
1. Abschnitt
Aufgaben
§ 20. Nachrichtendienstliche Aufklärung und Abwehr
2. Abschnitt
Befugnisse
§ 21. Auskunftsverlangen
§ 22. Verarbeitung von Daten
§ 23. Verlässlichkeitsprüfung
§ 24. Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung
§ 25. Übermittlung
3. Hauptstück
Militärische Luftraumüberwachung
§ 26. Aufgaben und Befugnisse
3. Teil
Inanspruchnahme von Leistungen (Leistungsrecht)
1. Hauptstück
Allgemeines
§ 27. Leistungen
§ 28. Voraussetzungen
§ 29. Leistungspflichtiger
§ 30. Ausnahmen von der Inanspruchnahme
2. Hauptstück
Behörden und Verfahren
§ 31. Anforderungsbehörde
§ 32. Informationspflichten
§ 33. Verfahren zur Anforderung
§ 34. Aufhebung der Anforderung
§ 35. Verfahrensrechtliche Sonderregelungen
§ 36. Unmittelbare Inanspruchnahme
3. Hauptstück
Besondere Bestimmungen
§ 37. Pflichten aus dem Bereitstellungsbescheid
§ 38. Erbringung der Leistung
§ 39. Rechtsverhältnisse betreffend den Leistungsgegenstand
§ 40. Rückstellung des Leistungsgegenstandes
§ 41. Verwahrung und Hinterlegung des Leistungsgegenstandes
§ 42. Eigentumsübernahme durch den Bund
4. Teil
Rechtsschutz
1. Hauptstück
Schadloshaltung
1. Abschnitt
Ersatz von Schäden durch Maßnahmen zur Befugnisausübung
§ 43. Anspruch und Höhe
§ 44. Übergang von Ansprüchen
§ 45. Anspruch im Falle einer Versicherungsleistung
2. Abschnitt
Ersatz von Schäden durch die Inanspruchnahme von Leistungen
§ 46. Anspruch und Höhe
§ 47. Kostenersatz
3. Abschnitt
Verfahren
§ 48. Entschädigung für eine Befugnisausübung
§ 49. Rückersatz wegen Versicherungsleistung
§ 50. Entschädigung für eine Inanspruchnahme von Leistungen
§ 51. Verjährung von Entschädigungsansprüchen
§ 52. Auszahlung der Entschädigungen
2. Hauptstück
Beschwerden
§ 53. Recht auf Gesetzmäßigkeit militärischer Maßnahmen
§ 54. Beschwerden wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte
§ 55. Beschwerden wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
§ 56. Amtsbeschwerde
3. Hauptstück
Rechtsschutz im Bereich der Nachrichtendienste
§ 57. Rechtsschutzbeauftragter
5. Teil
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 58. Verwaltungsübertretungen
§ 59. Abgabenfreiheit
§ 60. Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 61. In- und Außerkrafttreten
§ 62. Übergangsbestimmungen
§ 63. Vollziehung
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Militärische Organe nach diesem Bundesgesetz sind
1. Soldaten und
2. Angehörige der Heeresverwaltung, wenn diese Organe ermächtigt sind, Befugnisse nach diesem
Bundesgesetz auszuüben,
soweit diese Personen mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung betraut sind.
(2) Militärische Dienststellen nach diesem Bundesgesetz sind alle Dienststellen im Vollziehungsbereich
des Bundesministers für Landesverteidigung.
(3) Militärische Bereiche nach diesem Bundesgesetz sind unbewegliche Sachen, die zur Erfüllung
von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung zur Verfügung stehen. Militärische Bereiche sind
nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse zu kennzeichnen.
(4) Heeresgut nach diesem Bundesgesetz sind bewegliche Sachen, die militärischen Organen zur
Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen.
(5) Militärische Geheimnisse nach diesem Bundesgesetz sind alle militärisch bedeutsamen
Tatsachen, Erkenntnisse, Nachrichten und Vorhaben, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich
sind und ihrer Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres
preisgegeben werden können.
(6) Daten nach diesem Bundesgesetz sind sämtliche personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Z 1
des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.
(7) Militärische Rechtsgüter nach diesem Bundesgesetz sind
1. Leben und Gesundheit von Personen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten
betraut sind, während ihrer Dienstausübung, oder
2. darüber hinaus Leben und Gesundheit von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen
sowie von Vertretern ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen oder sonstiger
zwischenstaatlicher Einrichtungen, sofern deren Schutz jeweils im Rahmen der militärischen
Landesverteidigung zu gewährleisten ist, oder
3. militärische Bereiche oder Heeresgut oder militärische Geheimnisse.
(8) Ein Angriff gegen militärische Rechtsgüter nach diesem Bundesgesetz ist die Bedrohung eines
geschützten Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich
strafbaren Handlung, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Ein solcher Angriff ist
auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Handlung vorzubereiten, sofern dieses
Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt
wird.
(9) Einsatz nach diesem Bundesgesetz ist ein Einsatz des Bundesheeres zur militärischen
Landesverteidigung nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305.
(10) Im Falle eines Einsatzes ist der Einsatzraum entsprechend den jeweiligen militärischen
Erfordernissen im erforderlichen Umfang als jener Raum festzulegen, in dem die eingesetzten Truppen
Einsatzaufgaben zu erfüllen haben. Diese Festlegung oder Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes
obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten
Ermächtigung. Sie ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise
kundzumachen, insbesondere durch Rundfunk oder andere optische oder akustische Mittel. Der Zeitpunkt
des In- oder Außerkrafttretens einer solchen Maßnahme ist in der Kundmachung anzugeben. Im Falle
eines Angriffes auf das Bundesgebiet gilt jedenfalls jenes Gebiet als Einsatzraum, das von Kampfhandlungen
betroffen ist.
(11) Militärische Sicherheit nach diesem Bundesgesetz ist der Schutzzustand militärischer
Rechtsgüter, der der Art und Schutzwürdigkeit dieser Rechtsgüter sowie der Art und Intensität einer
möglichen Gefährdung entspricht.
(12) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies
inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Militärischer Eigenschutz und Abgrenzung zur Sicherheitspolizei
§ 2. (1) Der militärische Eigenschutz umfasst
1. den Wachdienst zum Schutz vor drohenden und zur Abwehr von gegenwärtigen Angriffen gegen
militärische Rechtsgüter oder zum Schutz oder zur Abwehr betreffend vergleichbare Tatbestände
von Verwaltungsübertretungen, die gegen militärische Rechtsgüter gerichtet sind, und
2. die nachrichtendienstliche Abwehr.
(2) Besteht ein Verhalten, gegen das sich der militärische Eigenschutz richtet, in einer allgemeinen
Gefahr nach § 16 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, so ist die Erfüllung
von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz nur zulässig, wenn und solange nicht Sicherheitsbehörden zur
Gefahrenabwehr einschreiten. Die zum militärischen Eigenschutz einschreitenden militärischen Organe
haben
1. die Sicherheitsbehörden von einer solchen allgemeinen Gefahr unverzüglich zu benachrichtigen
und
2. darüber hinaus mit den Sicherheitsbehörden auf die im Anlassfall gebotene Weise zusammenzuarbeiten.
Grundsätze der Aufgabenerfüllung und Befugnisausübung
§ 3. (1) Militärische Organe und Dienststellen dürfen zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen
Landesverteidigung unter angemessener Bedachtnahme auf andere öffentliche Interessen alle Mittel
einsetzen, die nicht in die Rechte einer Person eingreifen. Hiebei dürfen diese Organe und Dienststellen
ausschließlich jene Befugnisse ausüben, die
1. mit der Wahrnehmung der ihnen konkret übertragenen Aufgaben verbunden sind und
2. zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unerlässlich sind.
Eine Übertragung von Aufgaben, die zur Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz
berechtigen, ist nur an solche militärische Organe zulässig, die über die hiefür notwendigen Fähigkeiten,
Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
(2) Bei der Ausübung von Befugnissen sind Eingriffe in Rechte einer Person nur zulässig, sofern
1. derartige Befugnisse ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind und
2. a) andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder
b) ihre Ausübung außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 4. (1) Die militärische Sicherheit dient dem Schutz militärischer Rechtsgüter in jenem Ausmaß, das
der Schutzwürdigkeit dieser Rechtsgüter im Interesse der Sicherung der Einsatzbereitschaft des
Bundesheeres und dem Ausmaß der Bedrohung dieser Rechtsgüter im Verhältnis zum Aufwand für deren
Schutz und den damit verbundenen Rechtseingriffen angemessen ist.
(2) Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur
geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(3) Bei der Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz haben militärische Organe und
Dienststellen insbesondere
1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen
am wenigsten beeinträchtigt,
2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen
denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist,
3. darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den
voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht,
4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen und
5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht
wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Weg nicht erreicht werden kann.
Rechte der betroffenen Person
§ 5. (1) Bei der Ausübung von Befugnissen durch militärische Organe ist die betroffene Person
berechtigt, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen sowie für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen
vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen. Darüber hinaus ist der Betroffene auf sein Verlangen
zu informieren über
1. Anlass und Zweck der getroffenen Maßnahme und
2. eine Personalnummer des einschreitenden Organes.
(2) Die Rechte nach Abs. 1 entfallen, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre.
2. Teil
Besondere Aufgaben und Befugnisse
1. Hauptstück
Wachdienst
1. Abschnitt
Aufgabe
Wachdienst
§ 6. (1) Der Wachdienst dient
1. dem Schutz vor drohenden und der Abwehr von gegenwärtigen Angriffen gegen militärische
Rechtsgüter sowie dem Schutz oder der Abwehr betreffend vergleichbare Tatbestände von
Verwaltungsübertretungen, die gegen militärische Rechtsgüter gerichtet sind, und
2. dem Schutz von Personen, sofern deren Leben oder Gesundheit oder Eigentum durch die
Wahrnehmung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung gefährdet werden.
(2) Der Wachdienst darf von militärischen Organen nur auf Grund eines besonderen Auftrages
geleistet werden. Ohne einen solchen Auftrag dürfen militärische Organe Aufgaben des Wachdienstes
wahrnehmen, wenn und solange
1. dies zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffes gegen militärische Rechtsgüter erforderlich ist
und
2. hiezu besonders beauftragte militärische Organe die notwendigen Maßnahmen nicht oder nicht
rechtzeitig setzen können.
(3) Während eines Einsatzes
1. dürfen im Rahmen des Wachdienstes auch solche Bereiche geschützt werden, die für die
Erfüllung von Einsatzaufgaben von wesentlicher Bedeutung sind, und
2. stehen die Befugnisse im Wachdienst allen eingesetzten militärischen Organen zur Erfüllung von
Einsatzaufgaben zu.
2. Abschnitt
Befugnisse
Auskunftsverlangen
§ 7. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von
denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Wahrnehmung des Wachdienstes
geben. Bei der Einholung von Auskünften ist auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinzuweisen. Die
Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 steht während eines Einsatzes mit der Maßgabe zu, dass auch
Auskünfte über sachdienliche Hinweise für die Erfüllung von Einsatzaufgaben eingeholt werden dürfen.
Kontrolle von Personen
§ 8. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen kontrollieren, wenn auf Grund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, dass diese Personen
1. mit einem Angriff gegen militärische Rechtsgüter im Zusammenhang stehen oder
2. über einen solchen Angriff Auskunft geben können.
Diese Kontrolle hat die Feststellung der Identität zu umfassen und darf nur in engem zeitlichen Zusammenhang
mit dem Angriff durchgeführt werden.
(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen kontrollieren, die
1. einen militärischen Bereich betreten oder zu betreten versuchen oder
2. sich in einem solchen Bereich aufhalten oder ihn zu verlassen versuchen oder
3. einen solchen Bereich unmittelbar zuvor verlassen haben.
Diese Kontrolle hat die Feststellung der Identität der betroffenen Person und die Gründe für das Betreten
oder den Aufenthalt oder das Verlassen zu umfassen.
(3) Eine Feststellung der Identität nach den Abs. 1 und 2 kann nach Maßgabe der militärischen
Erfordernisse das Feststellen des Namens, des Geburtsdatums und des Wohnsitzes einer Person umfassen.
(4) Die Kontrollen von Personen sind mit der dem jeweiligen Anlass entsprechenden Verlässlichkeit
durchzuführen. Die einschreitenden militärischen Organe haben Personen, deren Identität festgestellt
werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an einer Kontrolle mitzuwirken
und deren unmittelbare Durchsetzung zu dulden.
Platzverbot
§ 9. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung das Betreten eines
militärischen Bereiches oder eines Teiles davon oder des unmittelbaren Nahbereiches eines Standortes
von Heeresgut und den Aufenthalt in solchen Bereichen zu verbieten sowie die Nichtbefolgung dieses
Verbotes als Verwaltungsübertretung zu erklären, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, dass in einem solchen Bereich
1. im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung Gefahr
für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum von Personen besteht oder
2.in größerem Umfang die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung
verhindert oder erheblich behindert wird oder
3. die Umstände nach den Z 1 und 2 unmittelbar eintreten werden.
Wurde über einen Bereich ein Platzverbot verhängt, so dürfen militärische Organe im Wachdienst
Personen nach Maßgabe der jeweiligen Umstände am Betreten dieses Bereiches hindern und aus diesem
Bereich wegweisen.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu bestimmen. Sie ist nach
Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen, insbesondere durch
Rundfunk oder andere akustische Mittel. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Gründe für ihre
Erlassung weggefallen sind. Sie tritt jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
Wegweisung
§ 10. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen, solange der Bundesminister für Landesverteidigung
nicht nach § 9 einschreiten kann, Personen aus einem militärischen Bereich oder aus einem
Teil davon oder aus dem unmittelbaren Nahbereich eines Standortes von Heeresgut wegweisen, wenn
durch die Anwesenheit dieser Personen in einem solchen Bereich
1. im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung Gefahr
für ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihr Eigentum besteht oder
2.in größerem Umfang die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung
verhindert oder erheblich behindert wird oder
3. der Eintritt der Umstände nach den Z 1 und 2 unmittelbar bevorsteht.
(2) Darüber hinaus dürfen militärische Organe im Wachdienst, sofern nicht Abs. 1 anzuwenden ist,
Personen, die sich in einem militärischen Bereich oder im unmittelbaren Nahbereich eines Standortes von
Heeresgut ohne ausreichende Begründung aufhalten, nach Maßgabe wichtiger militärischer Erfordernisse
aus diesem Bereich wegweisen.
Vorläufige Festnahme
§ 11. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende
Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen Angriff gegen militärische
Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar vorher ausgeführt haben oder dass nach ihnen wegen eines
solchen Angriffes gefahndet wird.
(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen zum Zweck ihrer Vorführung vor die für das
Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständige Behörde vorläufig festnehmen, sofern diese
Personen auf frischer Tat betreten werden
1. bei einer als Verwaltungsübertretung erklärten Nichtbefolgung eines Verbotes betreffend ein
Platzverbot nach § 9 oder
2. bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 des Sperrgebietsgesetzes 1995 (SperrGG 1995),
BGBl. Nr. 260.
(3) Eine Festnahme nach Abs. 2 ist nur zulässig, wenn
1. der Betretene dem militärischen Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch
sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2. begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
3. a) der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie
zu wiederholen sucht und
b) eine Wegweisung aus dem betreffenden Bereich zur Verhinderung der Fortsetzung oder
Wiederholung der strafbaren Handlung nicht ausreicht.
(4) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde sowie mit
möglichster Schonung seiner Person zu behandeln.
(5) Der Festgenommene ist unverzüglich dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu
überstellen oder, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Er darf durch
militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.
(6) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die
diesbezüglich relevanten Gründe und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat
das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme
verständigt werden
1. ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und
2. ein Rechtsbeistand.
Über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren.
(7) Der Festgenommene ist unmittelbar vor einer allfälligen Abschließung in einem Haftraum zu
durchsuchen. Er hat für die Dauer der Festhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich
zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs- oder Genussmittel nicht mitgenommen werden.
(8) Ein Festgenommener ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem
Luftraum und genügender Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche
Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.
Durchsuchen von Personen
§ 12. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen durchsuchen, wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass diese Personen
1. mit einem Angriff gegen militärische Rechtsgüter im Zusammenhang stehen und
2. einen Gegenstand bei sich haben, von dem eine Gefahr für militärische Rechtsgüter ausgeht.
Eine solche Durchsuchung darf nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Angriff oder der Gefahr
durchgeführt werden.
(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen durchsuchen, die
1. einen militärischen Bereich betreten oder zu betreten versuchen oder
2. sich in einem solchen Bereich aufhalten oder ihn zu verlassen versuchen oder
3. einen solchen Bereich unmittelbar zuvor verlassen haben,
sofern dies aus Gründen der militärischen Sicherheit unerlässlich ist.
(3) Die Durchsuchungsermächtigung nach § 11 Abs. 7 betreffend Festgenommene bleibt unberührt.
(4) Die Ermächtigung zur Durchsuchung einer Person gilt auch für das Durchsuchen von Gegenständen,
die diese Person mit sich führt. Eine Durchsuchung ist unter Achtung des Ehrgefühles und der
Menschenwürde des Betroffenen sowie mit möglichster Schonung seiner Person durchzuführen.
Betreten von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
§ 13. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen bei Gefahr im Verzug Grundstücke und Räume
sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) betreten, sofern
1. dies zur Abwehr eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter erforderlich ist oder
2. dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann oder
3. dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben erforderlich ist.
Zu diesen Zwecken dürfen militärische Organe auch Behältnisse, die sich in den zu betretenden Objekten
befinden, öffnen.
(2) Bei der Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 ist eine Durchsuchung nicht zulässig. Es ist
besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit
wahren und Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden.
Sicherstellen von Sachen
§ 14. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Sachen sicherstellen, wenn
1. dies für Zwecke des militärischen Eigenschutzes erforderlich ist oder
2. von diesen Sachen eine sonstige Gefahr für militärische Rechtsgüter ausgeht oder
3. sich diese Sachen im Gewahrsam eines Festgenommenen befinden und geeignet sind, während
dessen Festhaltung
a) seine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer Personen zu gefährden oder
b) ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern oder
c) eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen,
oder
4. für diese Sachen nach § 5 Abs. 3 SperrGG 1995 die Strafe des Verfalles droht und Gefahr im
Verzug vorliegt oder
5. dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben erforderlich ist.
Wird eine Sache sichergestellt, so ist dem Betroffenen hierüber ehestmöglich eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die sichergestellten Sachen sind auszufolgen, sobald der Grund für ihre weitere Verwahrung
entfällt. Sie sind der jeweils zuständigen Behörde zu übergeben, wenn
1. ein Festgenommener der zur weiteren Verfolgung zuständigen Behörde überstellt wird oder
2. anzunehmen ist, dass der Grund für die Sicherstellung dauernd bestehen bleibt.
Verarbeitung von Daten
§ 15. Im Wachdienst dürfen Daten ausschließlich in Ausübung der damit verbundenen Befugnisse
zur Erfüllung der zu Grunde liegenden Aufgaben verarbeitet werden.
3. Abschnitt
Maßnahmen zur Befugnisausübung
Unmittelbare Zwangsgewalt
§ 16. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchsetzen. Dies gilt während eines
Einsatzes auch für alle eingesetzten militärischen Organe zur Durchsetzung aller ihnen eingeräumten
Befugnisse, mit Ausnahme einer Befugnisausübung für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung
oder Abwehr. Bei der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
besonders Bedacht zu nehmen.
(2) Unmittelbare Zwangsgewalt gegen Personen darf nur ausgeübt werden, wenn dies für die
Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist und wenn ihre Ausübung den Betroffenen angekündigt wird,
sofern durch eine solche Ankündigung der Zweck der Zwangsanwendung nicht gefährdet wird.
(3) Unmittelbare Zwangsgewalt gegen Sachen darf ausgeübt werden, wenn dies für die Ausübung
einer Befugnis unerlässlich ist. Hiebei ist eine Gefährdung von Personen möglichst zu vermeiden.
Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 17. Militärische Organe im Wachdienst dürfen unmittelbare Zwangsgewalt ausüben durch
1. körperliche Gewalt in Form unmittelbarer körperlicher Einwirkung auf Personen und Sachen,
2. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einschließlich technischer Sperren und Diensthunde,
3. dienstlich zugelassene Waffen und
4. sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet
erscheinende Waffe nach Z 3 nicht zur Verfügung steht.
Waffengebrauch
§ 18. (1) Als Waffengebrauch gilt die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch
1. Waffen und sonstige Mittel nach § 17 Z 3 und 4 und
2. den scharfen Einsatz eines Diensthundes gegen Personen.
(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen unter Bedachtnahme auf die ihnen erkennbaren
Umstände Waffen gebrauchen
1. zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Befugnisausübung gerichteten
Widerstandes oder
2. zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig angehaltenen oder festgenommenen Person
oder
3. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr für Personen oder Sachen, die im Rahmen
des Wachdienstes geschützt und gesichert werden.
(3) Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen,
insbesondere die Androhung des Waffengebrauches oder die Verfolgung eines Flüchtenden oder die
Anwendung anderer Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, offensichtlich keinen Erfolg
versprechen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Stehen verschiedene zum Waffengebrauch
geeignete Mittel zur Verfügung, so darf nur von dem am wenigsten gefährlichen, nach den jeweiligen
Umständen geeignet erscheinenden Mittel Gebrauch gemacht werden.
(4) Ein Waffengebrauch gegen Personen ist nur zulässig, wenn dessen Zweck durch einen
Waffengebrauch ausschließlich gegen Sachen nicht erreicht werden kann. Der Waffengebrauch gegen
Personen darf nur dazu dienen, diese Personen angriffs- oder widerstands- oder fluchtunfähig zu machen.
(5) Während eines Einsatzes darf im Einsatzraum von den Voraussetzungen nach Abs. 2 bis 4
abgewichen werden, wenn dies zur Erfüllung des Einsatzzweckes erforderlich ist.
Lebensgefährdender Waffengebrauch
§ 19. (1) Über die Voraussetzungen der §§ 16 bis 18 hinaus ist ein mit Lebensgefährdung
verbundener Waffengebrauch gegen Personen nur zulässig zur notwendigen Verteidigung gegen einen
unmittelbar drohenden oder gegenwärtigen schwerwiegenden rechtswidrigen Angriff auf Leben oder
Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person.
(2) Ein lebensgefährdender Waffengebrauch ist ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und
deutlich wahrnehmbar anzudrohen. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen.
Als Androhung des Schusswaffengebrauches gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
(3) Ein lebensgefährdender Waffengebrauch ist nur dann zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte
voraussichtlich nicht gefährdet werden. Dies gilt nicht, sofern dieser Waffengebrauch unvermeidbar
erscheint, um eine Menschenmenge von solchen Gewalttaten abzuhalten, durch die die Sicherheit von
Personen mittelbar oder unmittelbar gefährdet wird, deren Schutz und Sicherung im Interesse der
militärischen Landesverteidigung erforderlich ist.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder
Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person nur durch sofortigen
Waffengebrauch abgewendet werden kann und dieser den Umständen nach verhältnismäßig ist.
(5) Während eines Einsatzes darf im Einsatzraum von den Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3
insoweit abgewichen werden, als dies für die Erfüllung des Einsatzzweckes unerlässlich ist.
2. Hauptstück
Militärische Nachrichtendienste
1. Abschnitt
Aufgaben
Nachrichtendienstliche Aufklärung und Abwehr
§ 20. (1) Die nachrichtendienstliche Aufklärung dient der Beschaffung, Bearbeitung, Auswertung
und Darstellung von Informationen über das Ausland oder über internationale Organisationen oder
sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen betreffend militärische und damit im Zusammenhang stehende
sonstige Tatsachen, Vorgänge und Vorhaben.
(2) Die nachrichtendienstliche Abwehr dient dem militärischen Eigenschutz durch die Beschaffung,
Bearbeitung, Auswertung und Darstellung von Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten, die
vorsätzliche Angriffe gegen militärische Rechtsgüter zur Beeinträchtigung der militärischen Sicherheit
erwarten lassen.
(3) Die nachrichtendienstliche Aufklärung und Abwehr sind von den nach der jeweiligen Heeresorganisation
zur Erfüllung dieser Aufgaben eingerichteten militärischen Dienststellen sowie von den
diesen Dienststellen angehörenden oder ihnen fachlich unterstellten militärischen Organen wahrzunehmen.
2. Abschnitt
Befugnisse
Auskunftsverlangen
§ 21. Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung
oder Abwehr betraut sind, dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen
ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Wahrnehmung der nachrichtendienstlichen Aufklärung
oder Abwehr geben. Bei der Einholung von Auskünften ist auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung
hinzuweisen. Sollen durch die Einholung von Auskünften Daten ermittelt werden, so ist auch auf den
amtlichen Charakter hinzuweisen. Besteht wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein
Zweifel, so können diese Hinweise entfallen.
Verarbeitung von Daten
§ 22. (1) Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen
Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen zur Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben Daten
verarbeiten.
(2) Militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 dürfen von den Organen der Gebietskörperschaften
und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von den durch diese Körperschaften
betriebenen Stiftungen, Anstalten und Fonds jene Auskünfte verlangen, die diese Organe und
Dienststellen als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen
Aufklärung oder Abwehr benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Sie hat sich
dabei auf Namen, Geschlecht, Wohnsitz, Geburtsort und Geburtsdatum sowie auf die von den
militärischen Organen und Dienststellen zum Gegenstand der Anfrage gemachten Umstände zu
beschränken. Eine Verweigerung der Auskunft unter der Berufung auf den Umstand, dass es sich um
verarbeitete Daten handelt, ist nur zulässig, wenn eine Auskunftsbeschränkung ausdrücklich auch
militärischen Dienststellen gegenüber gilt. Weiters ist eine Verweigerung der Auskunft insoweit zulässig,
als andere öffentliche Interessen die Interessen der militärischen Landesverteidigung erheblich überwiegen
oder völkerrechtliche Verpflichtungen einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Über die Amtsverschwiegenheit
hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.
(3) Die Datenermittlung durch Beobachten (Observation) ist zulässig
1. zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme
auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2,
2. zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen mit
Angriffen gegen militärische Rechtsgüter zu rechnen ist, und
3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung.
(4) Die Datenermittlung durch Einholen von Auskünften ohne Hinweise nach § 21 (verdeckte
Ermittlung) ist zulässig,
1. zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme
auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2,
2. zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen mit
Angriffen gegen militärische Rechtsgüter mit schwerer Gefahr für die militärische Sicherheit zu
rechnen ist und der Zweck der Ermittlung auf andere Weise nicht erreicht werden kann, und
3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, sofern der Zweck der Ermittlung auf andere
Weise nicht erreicht werden kann.
(5) Die Datenermittlung mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist zulässig
1. zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme
auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2,
2. zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen eine
drohende oder gegenwärtige Gefahr von Angriffen gegen militärische Rechtsgüter als wahrscheinlich
anzunehmen ist, und
3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, sofern der Zweck der Ermittlung auf andere
Weise nicht erreicht werden kann.
Eine solche Ermittlung darf unter den Voraussetzungen des Abs. 4 auch verdeckt erfolgen. Das Fernmeldegeheimnis
bleibt unberührt.
(6) Eine Ermittlung aus dem Inland stammender Daten nach Abs. 5 ist unzulässig
1. mit Tonaufzeichnungsgeräten, um nicht öffentliche und nicht im Wahrnehmungsbereich eines
ermittelnden Organes erfolgende Äußerungen aufzuzeichnen und
2. mit Bildaufzeichnungsgeräten, um nicht öffentliches und nicht im Wahrnehmungsbereich eines
ermittelnden Organes erfolgendes Verhalten aufzuzeichnen.
(7) Darüber hinaus ist die Datenermittlung mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten unter Bedachtnahme
auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 bei einer Zusammenkunft mehrerer Personen
zulässig, wenn anzunehmen ist, dass es bei dieser Zusammenkunft zu einem Angriff gegen militärische
Rechtsgüter kommen werde. Eine derartige Maßnahme ist zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass sie
einem möglichst weiten Kreis von möglichen Betroffenen bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten
Daten dürfen auch zur Abwehr der sich bei diesen Zusammenkünften tatsächlich ereignenden Angriffe
verarbeitet werden.
(8) Vor einer Datenermittlung nach den Abs. 4 bis 7 zum vorbeugenden Schutz militärischer
Rechtsgüter haben militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 unverzüglich den Bundesminister
für Landesverteidigung zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur
Äußerung zu geben, sofern der Rechtsschutzbeauftragte für diese Ermittlung ein entsprechendes
Verlangen gestellt hat. Wurde ein solches Verlangen vor Beginn der Ermittlung gestellt, so darf eine
solche Ermittlung erst nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung, spätestens aber drei Tage nach
Information des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden. Ist jedoch mit Angriffen gegen militärische
Rechtsgüter mit schwerer Gefahr für die militärische Sicherheit zu rechnen und liegt Gefahr im Verzug
vor, so darf die Ermittlung bereits vor Abgabe dieser Äußerung begonnen werden.
(9) Soweit Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder Bürgermeister
gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für
Landesverteidigung zum Zweck verdeckter Ermittlungen nach Abs. 4 Urkunden herzustellen, die über die
Identität einer Person täuschen. Diese Urkunden dürfen nur im Rahmen eines Auftrages einer
militärischen Dienststelle nach Abs. 1 im Rechtsverkehr verwendet werden.
Verlässlichkeitsprüfung
§ 23. (1) Militärische Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betraut
sind, dürfen in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung eine Verlässlichkeitsprüfung
durchführen. Eine Verlässlichkeitsprüfung ist die Abklärung der Verlässlichkeit einer Person anhand von
Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person eine
Gefahr für die militärische Sicherheit ausgeht.
(2) Als nicht verlässlich gilt eine Person jedenfalls im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung durch
ein inländisches Gericht wegen
1. einer Straftat nach dem Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970, oder
2. einer Straftat nach dem Vierzehnten bis Siebzehnten oder Vierundzwanzigsten Abschnitt des
Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, betreffend Hochverrat und
andere Angriffe gegen den Staat, Angriffe auf oberste Staatsorgane, Landesverrat, strafbare
Handlungen gegen das Bundesheer und Störung der Beziehungen zum Ausland oder
3. einer Straftat nach den §§ 57 und 58 WG betreffend Nötigung zur Teilnahme an politischen
Vereinigungen und Umgehung der Wehrpflicht oder
4. darüber hinaus jeglichen Angriffes gegen militärische Rechtsgüter.
Nach Tilgung einer solchen Verurteilung ist die Verlässlichkeit jedoch nicht mehr von vornherein
ausgeschlossen. Weiters gilt eine Person jedenfalls als nicht verlässlich, wenn aus von ihr zu vertretenden
Gründen die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.
(3) Eine Verlässlichkeitsprüfung darf erfolgen hinsichtlich Personen, die
1. Zugang zu militärischen Rechtsgütern nach § 1 Abs. 7 Z 3 haben oder erlangen sollen oder
2. sich im räumlichen Umfeld von Personen oder Sachen aufhalten, deren Schutz und Sicherung im
Rahmen des militärischen Wachdienstes erforderlich ist.
(4) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt sind, darf eine Verlässlichkeitsprüfung jedenfalls
nach jeweils drei Jahren wiederholt werden.
Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung
§ 24. (1) Eine Verlässlichkeitsprüfung ist in den Fällen des § 23 Abs. 3 Z 1 nur auf Grund einer
Erklärung des Betroffenen hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände
(Verlässlichkeitserklärung) und mit dessen Zustimmung durchzuführen. Der Bundesminister für Landesverteidigung
hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Verlässlichkeitserklärung zu erlassen.
(2) In die Verlässlichkeitsprüfung sind jene Daten einzubeziehen, die die mit Aufgaben der
nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen ermittelt haben. Darüber hinaus
dürfen im Wege eines Auskunftsverlangens nach § 21 oder § 22 Abs. 2 ermittelt werden
1. im Falle des § 23 Abs. 3 Z 1 die zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom
Geprüften gemachten Angaben notwendigen Daten und
2. im Falle des § 23 Abs. 3 Z 2 jene Daten, ohne die die Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung
nicht möglich wäre.
Bei der Einbeziehung von Daten in eine Verlässlichkeitsprüfung ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren
zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens des Betroffenen und den zwingenden öffentlichen
Interessen.
(3) Im Falle einer Verlässlichkeitsprüfung nach § 23 Abs. 3 Z 1 haben sich die Ermittlungen auf die
Überprüfung der Verlässlichkeitserklärung zu beschränken. Widersprechen die Ergebnisse solcher
Ermittlungen der Verlässlichkeitserklärung, so ist dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Äußerung zu
geben.
Übermittlung
§ 25. (1) Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen
Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermitteln
1. anderen militärischen Dienststellen,
2. den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen
Landesverteidigung und
3. ausländischen öffentlichen Dienststellen, soweit dies
a) auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder
b) eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen
Aufklärung oder Abwehr darstellt.
(2) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 3 darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von
Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist
jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dass
1. hiedurch wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder
2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden oder
3. der Datenempfänger nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens des Betroffenen Sorge
tragen oder Auflagen der übermittelnden militärischen Organe und Dienststellen missachten
werde.
(3) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 3 ist nur zulässig, wenn dem Datenempfänger auferlegt ist,
1. die übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Organe und Dienststellen zu
keinen anderen als den der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecken zu verwenden,
2. die übermittelten Daten zu löschen, sobald
a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt oder
b) die übermittelnde Dienststelle mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder
übermittelt worden sind, oder
c) die Daten nicht mehr zur Erfüllung des für die Übermittlung maßgeblichen Zweckes benötigt
werden,
und
3. auf Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung diesem über jegliche Verwendung
Auskunft zu geben.
(4) Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 3 fest,
dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder
zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.
(5) Im Falle einer Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen nach Art. 66 Abs. 2 B-VG
dürfen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit völkerrechtliche Vereinbarungen betreffend die
Übermittlung oder Überlassung von Daten nach Abs. 1 Z 3 abgeschlossen werden. Hiebei ist vorzusehen,
dass die Verwendung der übermittelten Daten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 erfolgt.
(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten bis Ende März
jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger
nach Abs. 1 Z 3 zu berichten.
3. Hauptstück
Militärische Luftraumüberwachung
Aufgaben und Befugnisse
§ 26. (1) Die militärische Luftraumüberwachung dient der ständigen Wahrung der Lufthoheit der
Republik Österreich, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Souveränität.
(2) Die mit Aufgaben der militärischen Luftraumüberwachung betrauten militärischen Organe, insbesondere
jene der militärischen Luftfahrtverbände sowie der Einrichtungen des technischen Luftraumbeobachtungs-
und Luftfahrzeugleitsystems, dürfen
1. jene den österreichischen Luftraum benützenden Luftfahrzeuge stellen, die einer Verletzung der
Lufthoheit oder einer Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres verdächtig sind, und
2. die maßgeblichen Umstände dieser Luftraumbenützung einschließlich der Identität des Luftfahrzeuges
feststellen.
(3) Die militärischen Organe nach Abs. 2 dürfen zur Durchsetzung ihrer Befugnisse die Maßnahmen
zur Befugnisausübung nach den §§ 16 bis 19 anwenden.
3. Teil
Inanspruchnahme von Leistungen (Leistungsrecht)
1. Hauptstück
Allgemeines
Leistungen
§ 27. (1) Zur Erfüllung von Einsatzaufgaben dürfen als Leistung in Anspruch genommen werden
1. die Überlassung fremder Sachen samt Zubehör und Ersatzteilen (Leistungsgegenstände) und
2. die Erbringung von Werkleistungen im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes von Unternehmen.
(2) Eine Überlassung von Ersatzteilen darf nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie
ausschließlich einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dienen.
(3) An einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dürfen jene Änderungen vorgenommen
werden, die für die Erfüllung von Einsatzaufgaben unerlässlich sind.
Voraussetzungen
§ 28. (1) Leistungen dürfen nur in Anspruch genommen werden im Falle eines unbedingt notwendigen
militärischen Bedarfes, der auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
gedeckt werden kann.
(2) Bei der Inanspruchnahme ist Bedacht zu nehmen auf den Bedarf des Bundes, der Länder und der
Gemeinden an Leistungen, deren Erbringung jeweils zur Erfüllung der Aufgaben der Gebietskörperschaften
im Rahmen der umfassenden Landesverteidigung unerlässlich ist.
(3) Kann der militärische Bedarf durch die Inanspruchnahme verschiedener Leistungen gedeckt
werden, so sind jene heranzuziehen, durch deren Inanspruchnahme den militärischen Interessen, insbesondere
dem vorgesehenen Verwendungszweck und der raschen Einsatzmöglichkeit der Leistung, am
zweckmäßigsten entsprochen wird. Darüber hinaus ist bei dieser Auswahl darauf Bedacht zu nehmen,
dass vorrangig
1. jene Personen als Leistungspflichtige herangezogen werden, deren berücksichtigungswürdige
andere Interessen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstige Lebensbedarf,
durch die Inanspruchnahme am geringsten beeinträchtigt werden, und
2. Leistungsgegenstände in Anspruch genommen werden, die keinen beruflichen Zwecken dienen.
(4) Eine Inanspruchnahme von Leistungen ist so zu gestalten und durchzuführen, dass keinem
Betroffenen vermeidbare Nachteile entstehen. Gegenstände, die der Befriedigung dringend notwendiger
Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen, dürfen nicht in Anspruch genommen werden.
(5) Eine Inanspruchnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die der Befriedigung des dringenden
Wohnbedürfnisses einer Person dienen, ist nur insoweit zulässig, als der militärische Bedarf nicht durch
die Inanspruchnahme solcher Leistungsgegenstände gedeckt werden kann, die anderen Zwecken dienen.
Leistungspflichtiger
§ 29. (1) Zur Leistung verpflichtet sind
1. hinsichtlich zum Verkehr zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger der Zulassungsbesitzer,
2. hinsichtlich zugelassener Luftfahrzeuge der Luftfahrzeughalter,
3. hinsichtlich der übrigen Leistungsgegenstände der Eigentümer und
4. hinsichtlich der Erbringung von Werkleistungen der Inhaber des Unternehmens.
Trifft die Leistungspflicht mehrere Personen, so ist jede einzelne von ihnen für sich mit Wirkung für die
anderen zur Leistung verpflichtet.
(2) Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist die Person zur Leistung
verpflichtet, der gegenüber das Eigentum vorbehalten ist. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Abs. 1
Z 1 und 2. Wird ein Leistungsgegenstand auf Grund eines Eigentumsvorbehaltes vom Eigentümer zurückgefordert,
so geht die Leistungspflicht auf diesen über.
(3) Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Bestandverhältnis, so ist der Bestandnehmer zur
Leistung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2. Mit Auflösung des
Bestandvertrages geht die Leistungspflicht auf den Eigentümer des Leistungsgegenstandes über.
(4) Die Leistungspflicht geht über im Falle
1. des Todes des Leistungspflichtigen oder
2. sonstiger Änderung der Verfügungsgewalt über ein zur Erbringung von Werkleistungen herangezogenes
Unternehmen
an den Rechtsnachfolger am Leistungsgegenstand oder Unternehmen, mangels eines solchen Nachfolgers
auf den jeweiligen Eigentümer.
(5) Ein Wechsel in der Person des bisher Leistungspflichtigen ist von diesem, im Falle des Abs. 4
vom Rechtsnachfolger oder Eigentümer, unverzüglich der Anforderungsbehörde zu melden.
Ausnahmen von der Inanspruchnahme
§ 30. (1) Von der Leistungspflicht ausgenommen sind
1. Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes hinsichtlich der
zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Hoheitsverwaltung notwendigen Leistungen,
2. Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie des Feuerwehr-, Rettungs- und
Gesundheitswesens hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungen,
3. Unternehmen, die
a) der Versorgung mit Elektrizität oder Gas oder Wasser oder
b) der öffentlichen Nachrichtenübermittlung
dienen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungen,
4. Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des
lebenswichtigen Verkehrs notwendigen Leistungen,
5. andere als in Z 3 oder 4 genannte Unternehmen, soweit diese lebenswichtige Aufgaben erfüllen,
hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungen,
6. Seelsorger gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften, Angehörige der Gesundheitsberufe
und Tierärzte hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Leistungen,
7. Zulassungsbesitzer von Invalidenkraftfahrzeugen oder von sonstigen Kraftfahrzeugen, die im
Hinblick auf die Invalidität des Besitzers mit im Zulassungsschein eingetragenen Zusatzgeräten
oder geänderten Bedienungseinrichtungen ausgestattet oder die sonst nachweislich zur Beförderung
eines Körperbehinderten unerlässlich sind, hinsichtlich dieser Kraftfahrzeuge und
8. Ausländer, soweit nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von
Staatsverträgen Befreiungen bestehen.
(2) Lebenswichtig im Sinne des Abs. 1 sind jene Erfordernisse, die der Befriedigung dringend
notwendiger Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen.
2. Hauptstück
Behörden und Verfahren
Anforderungsbehörde
§ 31. (1) Die Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Anforderungsbehörde im Zusammenhang mit der
Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen hat der Bundesminister für
Landesverteidigung zu entscheiden.
(3) Die Behörden nach den Abs. 1 und 2 dürfen für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung
einer Inanspruchnahme von Leistungen Daten verarbeiten.
Informationspflichten
§ 32. (1) Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes haben
der Anforderungsbehörde auf deren Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vorbereitung oder
Durchführung einer Leistungsanforderung notwendig sind. Dies betrifft insbesondere auch Auskünfte
über
1. die für die Erbringung einer Leistung maßgeblichen Rechtsverhältnisse,
2. Beschaffenheit und Wert eines Leistungsgegenstandes und
3. Beschaffenheit und Nutzungsmöglichkeit eines zur Erbringung von Werkleistungen in Frage
kommenden Unternehmens.
Diese Verpflichtung umfasst auch die Duldung der Einsichtnahme durch Organe der Anforderungsbehörde
in jene Unterlagen, die sich auf die Auskunftserteilung beziehen.
(2) Organe der Anforderungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung oder Durchführung einer
Leistungsanforderung
1. in Frage kommende Leistungsgegenstände und Unternehmen an Ort und Stelle zu besichtigen
sowie auf ihre Eignung für eine Inanspruchnahme zu überprüfen und,
2. soweit es hiezu erforderlich ist, Liegenschaften, Gebäude und Räume zu betreten.
Die Ausübung dieser Berechtigungen ist vom Betroffenen zu dulden.
(3) Die Anforderungsbehörde darf von den Organen der Gebietskörperschaften und der anderen
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von den durch diese Körperschaften betriebenen Stiftungen,
Anstalten und Fonds jene Auskünfte verlangen, die diese Dienststelle als wesentliche Voraussetzung für
die Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen benötigen. Die ersuchte
Stelle ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Eine Verweigerung der Auskunft unter der Berufung auf den
Umstand, dass es sich um automationsunterstützt verarbeitete Daten handelt, ist nur zulässig, wenn eine
Auskunftsbeschränkung ausdrücklich auch militärischen Dienststellen gegenüber gilt. Weiters ist eine
Verweigerung der Auskunft insoweit zulässig, als andere öffentliche Interessen die Interessen der
militärischen Landesverteidigung erheblich überwiegen oder völkerrechtliche Verpflichtungen einer
Auskunftserteilung entgegenstehen. Über die Amtsverschwiegenheit hinausgehende sonstige gesetzliche
Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.
(4) Die von der Anforderungsbehörde auf Grund der Abs. 1 bis 3 erlangten Kenntnisse dürfen nur für
die Vollziehung für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen
verwendet werden.
Verfahren zur Anforderung
§ 33. (1) Eine Leistung ist mit einem Leistungsbescheid anzufordern. Dieser Bescheid hat im Spruch
zu enthalten
1. den Leistungspflichtigen,
2. die militärische Dienststelle, der gegenüber die Leistung zu erbringen ist (Leistungsempfänger),
3. die genaue Bezeichnung der Leistung,
4. Zeitpunkt und Ort der Erbringung der Leistung und,
5. sofern die Leistungsanforderung befristet wird, die bei einer Aufhebung der Anforderung mittels
Aufhebungsbescheides notwendigen Angaben.
(2) Eine Leistungsanforderung kann auch außerhalb eines Einsatzes jederzeit mittels Bereitstellungsbescheides
vorbereitet werden. Dieser Bescheid hat im Spruch zu enthalten
1. den Leistungspflichtigen,
2. den Leistungsempfänger,
3. die genaue Bezeichnung der Leistung und
4. den Ort der Erbringung der Leistung.
(3) Im Falle der Erlassung eines Bereitstellungsbescheides ist der Zeitpunkt der Erbringung der
Leistung festzusetzen
1. mit einem Vollzugsbescheid oder,
2. sofern es militärische Rücksichten erfordern, durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers
für Landesverteidigung.
Diese allgemeine Bekanntmachung ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter
Weise kundzumachen, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel.
(4) Als Zeitpunkt der Erbringung der Leistung darf frühestens festgesetzt werden der Zeitpunkt
1. der Kundmachung der Verfügung eines Einsatzes oder
2. der Bereitstellung von Truppen oder Heeresgut zum Einsatz oder,
3. sofern die Einberufung von Personen zum Einsatzpräsenzdienst früher erfolgt, der Zeitpunkt, an
dem sie diesen Präsenzdienst anzutreten haben.
(5) Im Falle eines Wechsels in der Person des Leistungspflichtigen nach § 29 Abs. 2 und 3 hat der
bisher Leistungspflichtige dem neuen Leistungspflichtigen unverzüglich zu übergeben
1. einen Leistungsbescheid und,
2. sofern im Falle eines Bereitstellungsbescheides der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung bereits
bestimmt wurde, diesen Bescheid sowie einen allfälligen Vollzugsbescheid.
Aufhebung der Anforderung
§ 34. (1) Sind die Voraussetzungen weggefallen
1. für die Anforderung einer Leistung oder
2. für die Vorbereitung einer solchen Anforderung,
so hat die Anforderungsbehörde von Amts wegen mittels Aufhebungsbescheides die Anforderung oder
deren Vorbereitung aufzuheben. Im Falle der Z 1 ist die Anforderung spätestens unverzüglich nach
Beendigung der Abschlussmaßnahmen nach dem Einsatz aufzuheben.
(2) Der Aufhebungsbescheid für die Anforderung einer Leistung hat im Spruch zu enthalten
1. die zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes verpflichtete militärische Dienststelle,
2. die zur Rückübernahme dieses Gegenstandes verpflichtete Person,
3. die genaue Bezeichnung der Leistung und
4. a) Zeitpunkt und Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes oder
b) Zeitpunkt des Erlöschens der Verpflichtung zur Erbringung einer Werkleistung.
(3) Wurde eine Leistungsanforderung bereits im Leistungsbescheid befristet, so ist ein Aufhebungsbescheid
nicht erforderlich.
Verfahrensrechtliche Sonderregelungen
§ 35. (1) Kann ein Leistungsbescheid oder ein Vollzugsbescheid nach den Bestimmungen des
Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, nicht ohne eine den Zweck der Leistungsanforderung gefährdende
Verzögerung zugestellt werden, so ist die rechtswirksame Zustellung eines solchen Bescheides an
1. den Leistungspflichtigen oder
2. den jeweiligen Inhaber des Leistungsgegenstandes oder
3. den Leiter oder Stellvertreter oder einen sonstigen Funktionsträger mit maßgeblichem Einfluss
auf die Führung einer Arbeitsstätte eines zu einer Werkleistung herangezogenen Unternehmens
an jedem Ort zulässig, an dem eine dieser Personen angetroffen wird.
(2) Der Leistungsbescheid, der Bereitstellungsbescheid und der Vollzugsbescheid sind schriftlich zu
erlassen.
(3) Einer Berufung gegen einen Leistungsbescheid oder einen Vollzugsbescheid kommt keine
aufschiebende Wirkung zu.
(4) Gegen einen Aufhebungsbescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
Unmittelbare Inanspruchnahme
§ 36. (1) Militärische Organe dürfen während eines Einsatzes jene Leistungsgegenstände unmittelbar
in Anspruch nehmen, die
1. sich im Einsatzraum befinden oder
2. zum unmittelbaren Anmarsch von Truppen in den Einsatzraum zwingend erforderlich sind,
sofern eine solche Maßnahme zur Abwehr einer offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden, unmittelbar
drohenden Gefahr für die Erfüllung von Einsatzaufgaben unerlässlich ist. Eine solche Gefahr liegt insbesondere
vor, wenn durch die Inanspruchnahme eines Leistungsgegenstandes im Wege einer Anforderung
eine den Zweck der Inanspruchnahme gefährdende Verzögerung der Deckung des militärischen Bedarfes
droht.
(2) Im Falle einer unmittelbaren Inanspruchnahme dürfen die militärischen Organe die Informationsrechte
nach § 32 Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Verwendungsbeschränkung nach § 32 Abs. 4
ausüben. Diese Organe haben dafür Sorge zu tragen, dass der Leistungspflichtige unverzüglich von der
Inanspruchnahme in Kenntnis gesetzt wird.
(3) Bei der Aufhebung einer unmittelbaren Inanspruchnahme ist § 34 über die Aufhebung einer
Anforderung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Anforderung jeweils die unmittelbare
Inanspruchnahme tritt.
3. Hauptstück
Besondere Bestimmungen
Pflichten aus dem Bereitstellungsbescheid
§ 37. (1) Der Leistungspflichtige wird durch einen Bereitstellungsbescheid bis zu dem für die
Erbringung der Leistung angeordneten Zeitpunkt verpflichtet, der Anforderungsbehörde zu melden
1. die Verlegung seines Hauptwohnsitzes oder, sofern die Leistungspflicht ein Unternehmen betrifft,
die Änderung des Ortes, von dem aus er über dieses Unternehmen hauptsächlich verfügt,
2. jede Änderung der Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes oder Unternehmens, die eine
wesentliche Änderung der jeweiligen Nutzungsmöglichkeit bewirkt, und
3. jede für die künftige Leistungserbringung wesentliche Änderung der Eigentums- und Besitzverhältnisse
am Leistungsgegenstand oder Unternehmen.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 geht im Falle eines Wechsels in der Person des Leistungspflichtigen
nach § 29 Abs. 2 bis 4 nicht über, solange der Zeitpunkt für die Erbringung der Leistung noch
nicht festgesetzt ist.
Erbringung der Leistung
§ 38. (1) Der Leistungspflichtige hat die angeforderte Leistung zum angeordneten Zeitpunkt am
angeordneten Ort ordnungsgemäß und vollständig zu erbringen oder erbringen zu lassen. Ein Leistungsgegenstand
ist dabei betriebsbereit zu übergeben oder übergeben zu lassen. Der Leistungspflichtige oder
sein Vertreter hat auf Verlangen des Leistungsempfängers
1. alle die Leistung betreffenden Auskünfte zu erteilen und
2. dessen Organe im jeweils erforderlichen Umfang in die Bedienung des Leistungsgegenstandes
einzuweisen.
(2) Bei der Erbringung der Leistung hat der Leistungspflichtige oder sein Vertreter dem Leistungsempfänger
1. a) den Leistungsbescheid oder
b) den Bereitstellungsbescheid und einen allfälligen Vollzugsbescheid
vorzuweisen,
2. mitzuteilen, ob und welchen dritten Personen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen, und,
3. sofern ein zugelassenes Kraft- oder Luftfahrzeug oder ein zugelassener Anhänger übergeben
wird, den Zulassungsschein auszufolgen.
Im Falle der Z 3 verbleibt der Zulassungsschein bis zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes beim
Leistungsempfänger.
(3) Die Erbringung der Leistung hinsichtlich einer Liegenschaft oder eines Gebäudes oder Gebäudeteiles
hat auf der angeforderten Liegenschaft oder in dem angeforderten Gebäude oder Gebäudeteil zu
erfolgen.
(4) Erweist sich der Leistungsgegenstand oder die Werkleistung im Zeitpunkt der Erbringung als
ungeeignet zur Deckung des zugrunde liegenden militärischen Bedarfes, so hat der Leistungsempfänger
den Leistungsgegenstand dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter unverzüglich rückzustellen oder
diese Personen von der Verpflichtung zur Werkleistung zu entbinden. Mit dieser Rückstellung oder
Entbindung treten außer Kraft
1. der Leistungsbescheid oder
2. ein allfälliger Vollzugsbescheid.
Eine allgemeine Bekanntmachung betreffend den Zeitpunkt der Leistungserbringung tritt hinsichtlich
dieser Leistungsgegenstände oder Werkleistungen außer Kraft.
(5) Der Leistungsempfänger hat über die Leistungserbringung eine Niederschrift abzufassen. Diese
Niederschrift hat insbesondere zu enthalten
1. Angaben über den Zustand des Leistungsgegenstandes oder über den Umfang der Werkleistung
im Zeitpunkt der Leistungserbringung,
2. Angaben über Rechte dritter Personen am Leistungsgegenstand,
3. im Falle einer Rückstellung des Leistungsgegenstandes nach Abs. 4 den Grund für diese Rückstellung
und,
4. sofern der Leistungspflichtige oder sein Vertreter die Unterfertigung der Niederschrift verweigert,
einen entsprechenden Vermerk.
Ein Exemplar der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen. Weitere
Exemplare sind zu übermitteln der Anforderungsbehörde und den in der Niederschrift genannten dritten
Personen, denen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen.
(6) Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch militärische Organe zur Erzwingung der
Leistungserbringung ist unzulässig.
Rechtsverhältnisse betreffend den Leistungsgegenstand
§ 39. (1) Der Eigentümer des Leistungsgegenstandes oder sonst Berechtigte können unter Lebenden
nicht rechtswirksam über den Leistungsgegenstand verfügen ab
1. der Zustellung eines Leistungs- oder Vollzugsbescheides oder
2. einer allgemeinen Bekanntmachung des Übergabezeitpunktes oder
3. der unmittelbaren Inanspruchnahme.
Diese Beschränkung endet mit der Rückübernahme des Leistungsgegenstandes oder mit dessen
Übernahme in das Eigentum des Bundes.
(2) Während des Zeitraumes zwischen der Übergabe oder unmittelbaren Inanspruchnahme des
Leistungsgegenstandes und seiner Rückstellung ruhen
1. alle Rechte und Pflichten aus einem den Leistungsgegenstand betreffenden Versicherungsvertrag
und
2. alle öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten, die sich auf den Leistungsgegenstand beziehen.
(3) Geht die Leistungspflicht nach § 29 Abs. 2 bis 4 über, so hat abweichend vom Abs. 2 Z 2
1. im Falle des § 29 Abs. 2 und 3 der bisher Leistungspflichtige und
2. im Falle des § 29 Abs. 4 der Rechtsnachfolger oder Eigentümer
die Änderung jener Rechtsverhältnisse, die zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger
betreffen, der Zulassungsbehörde unverzüglich zu melden. Mit dieser Meldung gelten diese Kraftfahrzeuge
oder Anhänger als abgemeldet.
Rückstellung des Leistungsgegenstandes
§ 40. (1) Der Leistungspflichtige hat den Leistungsgegenstand zum angeordneten Zeitpunkt am
angeordneten Ort zu übernehmen oder übernehmen zu lassen. Die Rückstellung einer Liegenschaft oder
eines Gebäudes oder Gebäudeteiles hat auf dieser Liegenschaft oder in diesem Gebäude zu erfolgen.
(2) Ist der rückstellenden militärischen Dienststelle bekannt, dass dritten Personen das Eigentum am
Leistungsgegenstand zusteht, so hat sie diesen Personen Zeitpunkt und Ort der Rückstellung mitzuteilen.
(3) Die rückstellende militärische Dienststelle hat über die Rückstellung eine Niederschrift abzufassen.
Diese Niederschrift hat insbesondere zu enthalten
1. Angaben über den Zustand des Leistungsgegenstandes im Zeitpunkt der Rückstellung,
2. Angaben, ob und inwieweit eine Beschädigung oder wertmindernde Abänderung des Leistungsgegenstandes
vorliegt, und,
3. sofern der Leistungspflichtige oder sein Vertreter die Unterfertigung der Niederschrift verweigert
oder zur Rückstellung nicht erschienen ist, einen entsprechenden Vermerk.
Ein Exemplar der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen. Weitere
Exemplare sind zu übermitteln der Anforderungsbehörde sowie den der rückstellenden Dienststelle
bekannten Personen nach Abs. 2.
Verwahrung und Hinterlegung des Leistungsgegenstandes
§ 41. (1) Wird der Leistungsgegenstand vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter zum angeordneten
Zeitpunkt nicht übernommen, so ist der Leistungsgegenstand auf Gefahr des Leistungspflichtigen
vom Bund zu verwahren. Von dieser Verwahrung sind zu verständigen
1. der Leistungspflichtige und,
2. sofern dieser nicht Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, der Eigentümer.
(2) Wird der vom Bund verwahrte Leistungsgegenstand nicht innerhalb eines Monates ab Beginn der
Verwahrung übernommen
1. vom Leistungspflichtigen oder,
2. sofern dieser nicht Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, vom Eigentümer,
so ist der Leistungsgegenstand gerichtlich zu hinterlegen. Auf diese Hinterlegung ist § 1425 des Allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches über die gerichtliche Hinterlegung der Schuld anzuwenden.
Eigentumsübernahme durch den Bund
§ 42. (1) Der Bund hat auf Antrag des Eigentümers einen Leistungsgegenstand in sein Eigentum zu
übernehmen, sofern dieser Gegenstand
1. im Zeitpunkt der Rückstellung so beschädigt oder abgeändert ist, dass eine Rückstellung
untunlich oder unmöglich ist, oder
2. im Zeitpunkt der Anforderung oder unmittelbaren Inanspruchnahme fabriksneu war.
Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist auch die Person antragsberechtigt,
der gegenüber das Eigentum vorbehalten wurde.
(2) Anträge auf Eigentumsübernahme sind bis zum Ablauf des für die Rückstellung des Leistungsgegenstandes
angeordneten Tages bei der zur Rückstellung verpflichteten militärischen Dienststelle einzubringen.
Gegen die Versäumung dieser Antragstellung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
im Sinne des § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zulässig.
(3) Über Anträge nach den Abs. 1 und 2 hat die Anforderungsbehörde zu entscheiden.
(4) Im Falle eines Antrages auf Eigentumsübernahme hat der Leistungsgegenstand bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über diesen Antrag in Verwahrung des Bundes auf dessen Kosten und Gefahr zu
bleiben. Wird der Antrag abgewiesen, so ist der Leistungsgegenstand vom Leistungspflichtigen oder
seinem Vertreter nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides an dem darin anzuordnenden Zeitpunkt
und Ort zu übernehmen. Dabei sind die §§ 40 und 41 über die Rückstellung sowie die Verwahrung und
Hinterlegung anzuwenden.
4. Teil
Rechtsschutz
1. Hauptstück
Schadloshaltung
1. Abschnitt
Ersatz von Schäden durch Maßnahmen zur Befugnisausübung
Anspruch und Höhe
§ 43. (1) Personen haben Anspruch auf Ersatz jener durch Verletzung am Körper oder durch die
Beschädigung einer körperlichen Sache entstandenen Schäden, die von militärischen Organen durch
Maßnahmen zur Ausübung von Befugnissen nach den §§ 16 bis 19 unmittelbar verursacht worden sind,
sofern die Befugnisausübung nicht vom Anspruchsberechtigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst
wurde.
(2) Personen haben Anspruch auf Ersatz jener Schäden, die durch die Verwendung von Urkunden,
die über die Identität einer Person täuschen, durch militärische Organe im Rechtsverkehr entstanden sind,
sofern diese Verwendung nicht vom Anspruchsberechtigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst
wurde.
(3) Schäden nach Abs. 1 und 2 sind in dem Umfang in Geld abzugelten, als diese Schäden nicht
durch eine Versicherung gedeckt sind. Ein Anspruch auf Schmerzengeld besteht nicht.
(4) Trifft den Anspruchsberechtigten an der Entstehung des Schadens ein Verschulden, so hat er den
Schaden verhältnismäßig zu tragen. Lässt sich das Verhältnis nicht bestimmen, so hat der Anspruchsberechtigte
den Schaden zur Hälfte zu tragen. Lagen die Maßnahmen zur Befugnisausübung im überwiegenden
Interesse des Geschädigten, so steht bei Sachschäden ein Ersatz nicht, bei Personenschäden
nur nach Billigkeit zu.
(5) Stehen Angehörigen eines fremden Staates auf Grund einer Verordnung nach § 7 des Amtshaftungsgesetzes,
BGBl. Nr. 20/1949, keine Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zu, so haben diese
Personen keine Ansprüche nach Abs. 1 und 2.
Übergang von Ansprüchen
§ 44. (1) Stehen dem Anspruchsberechtigten für Schäden nach § 43 Ersatzansprüche gegen Dritte zu,
so gehen diese Ansprüche in dem Umfang auf den Bund über, in dem der Bund Ersatzleistungen für
derartige Schäden nach diesem Abschnitt erbringt. Für die Wirksamkeit des Anspruchsüberganges
gegenüber dem Dritten gelten die §§ 1395 letzter Satz und 1396 erster Satz des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches über die Wirkung einer Zession.
(2) Ansprüche des Bundes auf Rückersatz gegenüber Personen, die als seine Organe gehandelt
haben, sind nach dem Amtshaftungsgesetz geltend zu machen. Leistungen des Bundes auf Grund eines
Anspruches nach § 43 gelten insoweit als Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz.
Anspruch im Falle einer Versicherungsleistung
§ 45. (1) Steht dem Anspruchsberechtigten für Schäden nach § 43 auch ein Anspruch auf Versicherungsleistung
zu, auf den bei der Bemessung der Entschädigung Bedacht zu nehmen ist, so hat der
Berechtigte dies bis zur rechtskräftigen Bestimmung der Entschädigung im Vereinbarungsweg dem für
den Abschluss der Vereinbarung zuständigen Militärkommando mitzuteilen.
(2) Wird dem Anspruchsberechtigten ein Anspruch nach Abs. 1 erst nach rechtskräftiger Bestimmung
oder Festsetzung der Entschädigung bekannt, so hat der Berechtigte dies binnen einem Monat,
nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dem Heeresgebührenamt mitzuteilen.
(3) Der Bund hat gegen den Entschädigten Anspruch auf Rückersatz, soweit eine Entschädigung für
einen solchen Schaden geleistet wurde, der durch eine Versicherungsleistung gedeckt war. Hiebei gebühren
für den zu Unrecht geleisteten Betrag auch jene gesetzlichen Zinsen, die seit der Entschädigungszahlung
durch den Bund angefallen sind. Sofern jedoch im Falle des Abs. 2 die Entschädigung vor Ablauf
der einmonatigen Mitteilungsfrist geleistet wurde, gebühren diese Zinsen erst ab dem Zeitpunkt dieses
Ablaufes. Wurde im Falle des Abs. 2 der Anspruch fristgerecht mitgeteilt, so fallen keine Zinsen an.
2. Abschnitt
Ersatz von Schäden durch die Inanspruchnahme von Leistungen
Anspruch und Höhe
§ 46. (1) Im Falle einer Inanspruchnahme von Leistungen gebührt eine Entschädigung in Geld für
1. die Wertminderung, die der Leistungsgegenstand durch die Inanspruchnahme erlitten hat,
2. den Verdienstausfall durch den Entzug der Benützung des Leistungsgegenstandes,
3. Beschädigungen oder wertmindernde Änderungen am Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der
Rückstellung,
4. die Übernahme des Leistungsgegenstandes in das Eigentum des Bundes oder den Untergang
dieses Gegenstandes und
5. die Erbringung von Werkleistungen.
(2) Die Entschädigung gebührt jener Person, in deren Vermögen ein Nachteil entstanden ist, im Falle
des Abs. 1 Z 2 jener Person, die den Verdienstausfall unmittelbar erlitten hat.
(3) Die Höhe der Entschädigung richtet sich im Falle
1. des Abs. 1 Z 1 nach der Wertminderung,
2. des Abs. 1 Z 2 nach dem Verdienstausfall,
3. des Abs. 1 Z 4 nach dem Verkehrswert, der dem Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe
oder unmittelbaren Inanspruchnahme zugekommen ist, und
4. des Abs. 1 Z 5 nach den im Wirtschaftsverkehr für derartige oder vergleichbare Leistungen zum
Zeitpunkt ihrer Erbringung üblichen Entgelten und Tarifen sowie nach einem allfälligen
Verdienstausfall durch die Inanspruchnahme.
(4) Im Falle des Abs. 1 Z 3 sind die für eine sachgemäße Instandsetzung des Leistungsgegenstandes
erforderlichen Kosten zu ersetzen. Eine Wertminderung des Leistungsgegenstandes in Folge einer
Beschädigung oder Änderung ist insoweit zu ersetzen, als eine solche Wertminderung
1. auch nach einer sachgemäßen Instandsetzung verbleibt oder
2. deshalb vorliegt, weil eine Instandsetzung untunlich oder unmöglich ist.
Kostenersatz
§ 47. (1) Der Leistungspflichtige oder sein Vertreter hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich
entstandenen, notwendigen Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Übergabe oder Rückübernahme
eines Leistungsgegenstandes unmittelbar erwachsen. Als notwendig gelten dabei jene Kosten, die unter
Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse und auf die dem Betroffenen zumutbaren Umstände
den geringsten Aufwand verursachen.
(2) Als Kosten nach Abs. 1 kommen in Betracht
1. die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder
Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze
und dem Ort der Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes,
2. die Kosten für den Transport des Leistungsgegenstandes auf der Wegstrecke nach Z 1 und
3. die Abgeltung der Zeitversäumnis für die Zeit, die infolge der Verpflichtung zur Übergabe oder
Rückübernahme des Leistungsgegenstandes vom Verlassen der Wohnung oder Arbeitsstelle bis
zur Rückkehr dorthin aufgewendet werden muss.
(3) Auf die Fahrtkosten nach Abs. 2 Z 1 ist § 8 des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992),
BGBl. Nr. 422, über die Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes bei der
Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen anzuwenden.
(4) Hinsichtlich der Höhe der Abgeltung nach Abs. 2 Z 3 sind die §§ 18 und 64 des Gebührenanspruchsgesetzes
1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, über die Entschädigung der Zeitversäumnis von
Zeugen anzuwenden.
(5) Die Kosten nach Abs. 2 Z 2 und 3 sind bis zum Ende des Kalendermonates, der dem Entstehen
der Kosten folgt, bei der für die Übernahme oder Rückstellung des Leistungsgegenstandes zuständigen
militärischen Dienststelle nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der
Anspruch auf Kostenersatz.
(6) Gegen die Versäumung von Nachweisfristen betreffend die Kosten nach Abs. 1 ist eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand im Sinne des § 71 AVG zulässig.
3. Abschnitt
Verfahren
Entschädigung für eine Befugnisausübung
§ 48. (1) Eine Entschädigung nach § 43 ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen
Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht
zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzusetzen.
(2) Der Entschädigungswerber hat das nach § 3 AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich
aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über
die Entschädigung zu schließen. Das Militärkommando hat hievon den Bundesminister für Landesverteidigung
und die Finanzprokuratur zu verständigen. Macht der Betroffene bei dieser Aufforderung
auch Amtshaftungsansprüche geltend, so gilt diese Verständigung als Aufforderung nach dem Amtshaftungsgesetz.
Die Dreimonatsfrist nach § 8 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes beginnt mit dem
Einlangen der Verständigung bei der Finanzprokuratur zu laufen.
(3) Werden Entschädigungsansprüche nach § 43 im Amtshaftungsweg unmittelbar bei der Finanzprokuratur
geltend gemacht, so hat sie hievon den Bundesminister für Landesverteidigung und das
Militärkommando nach Abs. 2 zu verständigen. Das Militärkommando hat, sofern ihm nicht bereits eine
Aufforderung nach Abs. 1 vorliegt, den Entschädigungswerber auf die Möglichkeit einer solchen Aufforderung
hinzuweisen. Wird in einem solchen Fall diese Aufforderung binnen zwei Wochen nach diesem
Hinweis geltend gemacht, so gilt sie als am Tag des Einlangens der Verständigung der Finanzprokuratur
beim Militärkommando eingebracht.
(4) Auf das gerichtliche Verfahren sind § 9, § 10, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 des Amtshaftungsgesetzes
mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Befugnisausübung
richtet. Wird während eines anhängigen Gerichtsverfahrens eine Vereinbarung nach Abs. 1
rechtswirksam abgeschlossen, so hat dies die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches über den zugrunde
liegenden Entschädigungsanspruch.
(5) Wurde hinsichtlich einer Entschädigung nach § 43 auch ein Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz
geltend gemacht, so steht dies dem Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 nicht entgegen.
Rückersatz wegen Versicherungsleistung
§ 49. (1) Der Rückersatz an den Bund nach § 45 Abs. 3 auf Grund einer Versicherungsleistung ist
vom Heeresgebührenamt mit Bescheid zu fordern. Dabei ist eine angemessene Leistungsfrist festzusetzen.
Auf Antrag des Verpflichteten ist nach Maßgabe berücksichtigungswürdiger Gründe eine Ratenzahlung
zu bewilligen.
(2) Eine Berufung gegen Bescheide nach Abs. 1 sowie eine Anfechtung solcher Bescheide beim
Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.
(3) Der zum Rückersatz Verpflichtete darf den Bund innerhalb von vier Wochen nach Erlassung des
Bescheides auf teilweise oder vollständige Unzulässigkeit der Rückforderung klagen, soweit er darauf
nicht nach dieser Erlassung verzichtet hat. Der Bescheid tritt durch eine solche Klage im Umfang des
Klagebegehrens außer Kraft.
(4) Zur Entscheidung über die Klage ist das nach § 48 Abs. 4 zuständige Landesgericht berufen. Die
Klage kann nicht zurückgenommen werden, doch kann der Rechtsstreit im Umfang des Klagebegehrens
durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden. Die Beweislast für das Vorliegen der
Voraussetzungen für den Rückersatz trifft den Bund.
(5) Wird die Klage auf Grund des Bestehens einer Rückersatzpflicht abgewiesen, so ist dem Kläger
in dieser Entscheidung der Rückersatz an den Bund aufzuerlegen. Dabei ist eine angemessene Leistungsfrist
festzusetzen. Eine Anordnung von Ratenzahlungen ist zulässig. Eine Anfechtung der gerichtlichen
Entscheidung hinsichtlich der Leistungsfrist oder der Ratenanordnung ist nicht zulässig.
Entschädigung für eine Inanspruchnahme von Leistungen
§ 50. (1) Eine Entschädigung nach § 46 ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen
Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht
zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzustellen.
(2) Der Entschädigungswerber hat das nach § 3 AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich
aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über
die Entschädigung zu schließen. Nach Ablauf dieser Frist darf er einen Antrag auf Feststellung der
Entschädigung beim zuständigen Gericht einbringen.
(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 24, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 28, § 29
Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.
Verjährung von Entschädigungsansprüchen
§ 51. (1) Entschädigungsansprüche nach den §§ 43 und 46 verjähren, sofern die Ansprüche nicht
vorher gerichtlich geltend gemacht wurden, drei Jahre nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden oder
Vermögensnachteil oder Verdienstausfall dem Anspruchsberechtigten bekanntgeworden ist, jedenfalls
aber zehn Jahre nach Entstehen des anspruchsbegründenden Umstandes. In den Ablauf dieser Fristen sind
nicht einzurechnen
1. die Dreimonatsfrist nach § 48 Abs. 2 und § 50 Abs. 2 für den Abschluss der Vereinbarung und
2. die Zeit einer Handlungsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten, solange er keinen gesetzlichen
Vertreter hat.
(2) Rückersatzansprüche des Bundes gegen seine Organe nach § 44 Abs. 2 verjähren sechs Monate
nach Ablauf des Tages, an dem die Entschädigung rechtskräftig bestimmt oder festgesetzt worden ist.
§ 1497 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Unterbrechung der Verjährung ist anzuwenden.
(3) Rückersatzansprüche des Bundes nach § 45 Abs. 3 auf Grund einer Versicherungsleistung
verjähren drei Jahre nach Ablauf des Tages, an dem das Heeresgebührenamt von der Versicherungsleistung
Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber zehn Jahre nach Rechtskraft der Vereinbarung oder
gerichtlichen Entscheidung betreffend die Entschädigung, sofern nicht vorher Rückersatz gefordert
worden ist.
Auszahlung der Entschädigungen
§ 52. (1) Eine Entschädigung nach den §§ 43 und 46 ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt
wurde, vom Heeresgebührenamt innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft der Vereinbarung oder
gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen.
(2) Eine Entschädigung nach § 46 Abs. 1 Z 2 ist bei wiederkehrenden vermögensrechtlichen
Nachteilen in monatlichen Teilbeträgen jeweils im nachhinein zu zahlen. Gebührt diese Entschädigung
nur für Teile von Monaten, so ist nur der entsprechende Teil des monatlichen Teilbetrages zu zahlen. Die
bis zur Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung gebührenden Teilbeträge sind
innerhalb von zwei Wochen nach dem jeweiligen Eintritt der Rechtskraft zu zahlen.
(3) Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach den Abs. 1
und 2 maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.
(4) Eine Entschädigung nach § 46 Abs. 1 Z 4 ist jedenfalls durch Gerichtserlag zu leisten, sofern
1. aus der Niederschrift bei der Übergabe nach § 38 Abs. 5 ersichtlich ist, dass dritten Personen
dingliche Rechte am Leistungsgegenstand zustehen, oder
2. der zuständigen Anforderungsbehörde auf andere Weise das Bestehen solcher Rechte bekannt
wird.
Hinsichtlich dieser dinglichen Rechte tritt die Entschädigung an die Stelle des Leistungsgegenstandes.
(5) Ein Kostenersatz nach § 47 ist vom Heeresgebührenamt auszuzahlen spätestens acht Wochen
1. nach dem Entstehen der Kosten oder,
2. sofern ein Nachweis erforderlich ist, nach dessen Vorlage.
2. Hauptstück
Beschwerden
Recht auf Gesetzmäßigkeit militärischer Maßnahmen
§ 53. Jedermann hat Anspruch darauf, dass ihm gegenüber die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
militärischen Maßnahmen nur in den Fällen und der Art gesetzt werden, die gesetzlich vorgesehen sind.
Beschwerden wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte
§ 54. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG über
Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(2) Darüber hinaus erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen,
die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung
in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform
erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit
bei der Bundesheer-Beschwerdekommission eine Beschwerde nach § 6 WG erheben können.
(3) Beschwerden nach Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der
persönlichen Freiheit richten, können während der Dauer der Anhaltung bei der diese Maßnahme
durchführenden militärischen Dienststelle eingebracht werden. Diese Dienststelle hat die Beschwerde
unverzüglich dem unabhängigen Verwaltungssenat zuzuleiten.
(4) Über Beschwerden nach den Abs. 1 und 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch
eines seiner Mitglieder. Die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG über die besonderen Bestimmungen für das
Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sind anzuwenden.
(5) Ist für die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nach Abs. 2 die Frage der
Rechtmäßigkeit einer Datenverwendung maßgeblich, so hat diese Behörde, außer bei Gefahr im Verzug,
1. ihr Verfahren bis zur Entscheidung dieser Vorfrage durch die Datenschutzkommission auszusetzen
und
2. gleichzeitig eine diesbezügliche Entscheidung bei der Datenschutzkommission zu beantragen.
(6) Die Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich eines Verfahrens zur
Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuzurechnen.
Beschwerden wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
§ 55. Die Datenschutzkommission entscheidet nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen über
Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch eine Datenverwendung entgegen den Bestimmungen
1. dieses Bundesgesetzes und
2. des Datenschutzgesetzes 2000.
Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenermittlung durch die Ausübung
von Befugnissen im Wachdienst nach den §§ 7 bis 14 nach diesem Bundesgesetz.
Amtsbeschwerde
§ 56. Der Bundesminister für Landesverteidigung kann Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den
Verwaltungsgerichtshof erheben gegen Entscheidungen
1. der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden nach § 54 oder
2. der Datenschutzkommission über Beschwerden nach § 55.
Diese Beschwerdemöglichkeit kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen ausgeübt
werden. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung.
3. Hauptstück
Rechtsschutz im Bereich der Nachrichtendienste
Rechtsschutzbeauftragter
§ 57. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Anhörung der Präsidenten des
Nationalrates sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes einen Rechtsschutzbeauftragten zur
Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr sowie
zwei Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen
auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte sowie der militärischen Landesverteidigung
aufweisen. Sie müssen mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des
Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Nicht bestellt werden dürfen
1. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes,
2. Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und
3. andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu
diesem nicht zu berufen sind.
Die Bestellung erlischt bei Verzicht oder im Todesfall oder mit Ende der Bestellungsdauer. Wenn ein
Grund besteht, die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten in Zweifel zu ziehen, hat sich
dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
(3) Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen
gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und
Pflichten. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung
seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine
Sacherfordernisse aufzukommen. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt für die Erfüllung seiner Aufgaben
eine Entschädigung. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung Pauschalsätze
für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.
(4) Der Rechtsschutzbeauftragte ist zur rechtlichen Kontrolle von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen
Aufklärung oder Abwehr befugt. Hiefür sind ihm Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen
zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und
Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit
von Menschen gefährden würde. Amtsverschwiegenheit kann ihm gegenüber nicht geltend gemacht
werden.
(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich einen
Bericht über die Tätigkeit der militärischen Nachrichtendienste zu erstatten. Diesen Bericht hat der
Bundesminister für Landesverteidigung dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von
nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen
Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu
machen.
(6) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verwenden von Daten Rechte eines
Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverwendung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,
1. den Betroffenen zu informieren oder
2. eine Beschwerde nach § 55 an die Datenschutzkommission zu erheben.
Eine Beschwerde nach Z 2 ist nur zulässig, wenn das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den
Inhalt des Datensatzes die nachrichtendienstliche Aufklärung oder Abwehr gefährden oder erheblich
behindern würde und eine Information nach Z 1 daher nicht erfolgen kann. In einem Verfahren vor der
Datenschutzkommission nach Z 2 ist auf § 26 Abs. 2 DSG 2000 über die Beschränkung des
Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.
5. Teil
Straf- und Schlussbestimmungen
Verwaltungsübertretungen
§ 58. (1) Wer
1. einem mit Verordnung nach § 9 Abs. 1 erlassenen Platzverbot zuwider einen militärischen
Bereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
2. den Informations- und Duldungspflichten betreffend eine Leistungsanforderung nach § 32 Abs. 1
und 2 zuwiderhandelt oder
3. als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 oder § 33 Abs. 5 oder § 37 oder
§ 38 Abs. 2 zuwiderhandelt oder
4. als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach § 38 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
5. vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Inanspruchnahme von Leistungen erschwert oder unmöglich
macht oder
6. der Mitteilungspflicht nach § 45 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Person ist zu bestrafen im Fall der Z 1 mit Geldstrafe bis zu
210 €, in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Geldstrafe bis zu 2180 € und in den Fällen der Z 4 und 5 mit
Geldstrafe bis zu 7260 €. In den Fällen der Z 4 und 5 ist auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu
sechs Wochen zulässig. Überwiegen bei diesen Delikten erschwerende Umstände, so dürfen Geld- und
Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach Abs. 1 einen gerichtlich strafbaren
Tatbestand darstellt.
(3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt in erster Instanz den
Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser
Behörde.
Abgabenfreiheit
§ 59. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind
von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 60. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu
verstehen.
In- und Außerkrafttreten
§ 61. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 61 Abs. 4, mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft
1. das Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, und
2. der Art. I Z 8 des III. Hauptstückes des Militärstrafgesetzes.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 62 Abs. 4 außer Kraft.
(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen
bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestim-
mung folgt. Verordnungen und Bescheide dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden
Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 62. (1) Verfahren nach dem Militärleistungsgesetz, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 noch
nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage
fortzuführen.
(2) Bescheide nach dem Militärleistungsgesetz, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 erlassen wurden,
gelten als Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
(3) Ein Ersatz von Schäden nach § 43 gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung
nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.
(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten im § 58 Abs. 1 die Betragsangaben wie folgt
statt 210 € 3 000 S,
statt 2180 € 30000 S,
statt 7260 € 100000 S.
Vollziehung
§ 63. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 59,
a) soweit es sich um Stempel- und Rechtsgebühren sowie um Bundesverwaltungsabgaben handelt,
der Bundesminister für Finanzen und,
b) soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Justiz
und
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Artikel 2
Das Sperrgebietsgesetz 1995, BGBl. Nr. 260, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 entfallen die Worte „oder sicherheitspolizeilicher“.
2. Im § 1 Abs. 3 entfallen die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres“.
3. § 6 entfällt.
4. Im § 8 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2000,
treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“
5. Im § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) § 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.“
6. § 8 Abs. 3 lautet
„(3) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen
bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung
folgt. Verordnungen und Bescheide dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden
Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“
7. § 10 lautet
„§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Landesverteidigung
betraut.“
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet
§ 1. Die Gütegemeinschaft Wassertechnik (GWT), Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, wird als
Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von
Maschinen, Apparaten und Anlagen für die Wasserversorgung, Wasseraufbereitung und
Abwasserbehandlung
gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Akkreditierung der Gütegemeinschaft
Wassertechnik, BGBl. II Nr. 214/1998, außer Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende
weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Madrider Abkommen über
die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 154/1999) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Antigua und Barbuda 17. Dezember 1999
Italien 17. Jänner 2000
Japan 14. Dezember 1999
Lettland 5. Oktober 1999
Marokko 8. Juli 1999
Sierra Leone 28. September 1999
Turkmenistan 28. Juni 1999
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten
folgende Erklärungen abgegeben
Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c
Italien
Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b
Japan
Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a
Italien und Japan
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge, hat Turkmenistan am 10. Jänner 2000 gemäß
Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a Erklärungen abgegeben.