86. Bundesgesetz: Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten
„1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen
beruflichen Vertretung oder
2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der
Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz.“
2. Im § 5 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt
„Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998
nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war.“
3. Im § 5 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „30. Juni 1999“ durch den Ausdruck „1. Oktober 1999“
ersetzt.
4. § 273 Abs. 4 wird aufgehoben.
5. Nach § 278 wird folgender § 279 samt Überschrift angefügt
„Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/1999
§ 279. (1) § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1999 tritt rückwirkend
mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 273 Abs. 4 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
(3) Abweichend von § 27 Abs. 1 Z 3 haben die im § 3 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1999
geltenden Fassung genannten Personen, die ab 1. Jänner 2000 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 in der
Pensionsversicherung pflichtversichert sind, als Beitrag in den Jahren 2000 bis 2002 14,5%, im Jahr
2003........................................ 14,75%
2004........................................ 15%
2005........................................ 15,5%
2006........................................ 16%
2007........................................ 16,5%
2008........................................ 17%
2009........................................ 17,5%
2010........................................ 18%
2011........................................ 18,5%
2012........................................ 19%
2013........................................ 19,5%
2014........................................ 20% und ab dem Jahr
2015........................................ 20,25%
der Beitragsgrundlage zu leisten.“
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung
BGBl. Nr. 384/1996 wird verordnet
Der Trassenverlauf der Umfahrung Schlierbach im Zuge der Hochleistungsstrecke Selzthal – Linz im
Bereich der Gemeinden Schlierbach, Kirchdorf an der Krems und Inzersdorf im Kremstal wird wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Trasse beginnt bei Bestands-km 45,170 (Projekts-km 45,124) und endet bei
Bestands-km 49,825 (Projekts-km 49,450) der ÖBB-Strecke Selzthal – Linz.
Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der
auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus den beim
Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Schlierbach, Kirchdorf an der Krems und Inzersdorf im Kremstal aufliegenden
Planunterlagen (Einlage Geländestreifen) zu ersehen.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird kundgemacht
KONSOLIDIERTE FASSUNG
DES VERTRAGS
ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Inhalt
I – Text des Vertrags
Präambel
Erster Teil – Grundsätze
Zweiter Teil– Die Unionsbürgerschaft
Dritter Teil – Die Politiken der Gemeinschaft
Titel I – Der freie Warenverkehr
Kapitel 1 – Die Zollunion
Kapitel 2 – Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten
Titel II – Die Landwirtschaft
Titel III – Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Kapitel 1 – Die Arbeitskräfte
Kapitel 2 – Das Niederlassungsrecht
Kapitel 3 – Dienstleistungen
Kapitel 4 – Der Kapital- und Zahlungsverkehr
Titel IV – Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr
Titel V – Der Verkehr
Titel VI – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln
Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen
Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen
Kapitel 2 – Steuerliche Vorschriften
Kapitel 3 – Angleichung der Rechtsvorschriften
Titel VII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik
Kapitel 1 – Die Wirtschaftspolitik
Kapitel 2 – Die Währungspolitik
Kapitel 3 – Institutionelle Bestimmungen
Kapitel 4 – Übergangsbestimmungen
Titel VIII – Beschäftigung
Titel IX – Gemeinsame Handelspolitik
Titel X – Zusammenarbeit im Zollwesen
Titel XI – Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
Kapitel 1 – Sozialvorschriften
Kapitel 2 – Der Europäische Sozialfonds
Kapitel 3 – Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
Titel XII – Kultur
Titel XIII – Gesundheitswesen
Titel XIV – Verbraucherschutz
Titel XV – Transeuropäische Netze
Titel XVI – Industrie
Titel XVII – Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
Titel XVIII – Forschung und technologische Entwicklung
Titel XIX – Umwelt
Titel XX – Entwicklungszusammenarbeit
Vierter Teil – Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
Fünfter Teil – Die Organe der Gemeinschaft
Titel I – Vorschriften über die Organe
Kapitel 1 – Die Organe
Abschnitt 1 – Das Europäische Parlament
Abschnitt 2 – Der Rat
Abschnitt 3 – Die Kommission
Abschnitt 4 – Der Gerichtshof
Abschnitt 5 – Der Rechnungshof
Kapitel 2 – Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
Kapitel 3 – Der Wirtschafts- und Sozialausschuß
Kapitel 4 – Der Ausschuß der Regionen
Kapitel 5 – Die Europäische Investitionsbank
Titel II – Finanzvorschriften
Sechster Teil –Allgemeine und Schlußbestimmungen
Schlußbestimmungen
Anhänge
Anhang I – Liste zu Artikel 32 dieses Vertrags
Anhang II – Überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung
findet
II – Protokolle (ohne Wiedergabe des Wortlauts)
Bemerkung: Die in den Protokollen enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der
Verträge werden entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang des Vertrags
von Amsterdam angepaßt.
Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft
– Protokoll (Nr. 2) zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen
Union (1997)
– Protokoll (Nr. 3) über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland (1997)
– Protokoll (Nr. 4) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands (1997)
– Protokoll (Nr. 5) über die Position Dänemarks (1997)
Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen
Atomgemeinschaft
– Protokoll (Nr. 6) zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaften (1992)
– Protokoll (Nr. 7) über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union
(1997)
– Protokoll (Nr. 8) über die Festlegung der Sitze der Organe sowie bestimmter Einrichtungen und
Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol (1997)
– Protokoll (Nr. 9) über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union
(1997)
Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
– Protokoll (Nr. 10) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (1957)
– Protokoll (Nr. 11) über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft (1957)
– Protokoll (Nr. 12) betreffend Italien (1957)
– Protokoll (Nr. 13) über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei
der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt (1957)
– Protokoll (Nr. 14) über die Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse
in die Europäische Gemeinschaft (1962)
– Protokoll (Nr. 15) über die Sonderregelung für Grönland (1985)
– Protokoll (Nr. 16) betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark (1992)
– Protokoll (Nr. 17) zu Artikel 141 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(1992)
– Protokoll (Nr. 18) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank (1992)
– Protokoll (Nr. 19) über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts (1992)
– Protokoll (Nr. 20) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1992)
– Protokoll (Nr. 21) über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft (1992)
– Protokoll (Nr. 22) betreffend Dänemark (1992)
– Protokoll (Nr. 23) betreffend Portugal (1992)
– Protokoll (Nr. 24) über den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
(1992)
– Protokoll (Nr. 25) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland (1992)
– Protokoll (Nr. 26) über einige Bestimmungen betreffend Dänemark (1992)
– Protokoll (Nr. 27) betreffend Frankreich (1992)
– Protokoll (Nr. 28) über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (1992)
– Protokoll (Nr. 29) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (1997)
– Protokoll (Nr. 30) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
(1997)
– Protokoll (Nr. 31) über die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Überschreitens
der Außengrenzen (1997)
– Protokoll (Nr. 32) über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (1997)
– Protokoll (Nr. 33) über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere (1997)
Protokoll zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft
– Protokoll (Nr. 34) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (1965)
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER
ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON
LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, Seit dem ursprünglichen Vertragsschluß sind Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geworden: Das Königreich Dänemark, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, Irland, die Republik Österreich, die
Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland.
IN DEM FESTEN WILLEN, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen
Völker zu schaffen,
ENTSCHLOSSEN, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer
Länder zu sichern, indem sie die Europa trennenden Schranken beseitigen,
IN DEM VORSATZ, die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker als
wesentliches Ziel anzustreben,
IN DER ERKENNTNIS, daß zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse ein einverständliches
Vorgehen erforderlich ist, um eine beständige Wirtschaftsausweitung, einen ausgewogenen Handelsverkehr
und einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten,
IN DEM BESTREBEN, ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren harmonische Entwicklung zu
fördern, indem sie den Abstand zwischen einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger begünstigter
Gebiete verringern,
IN DEM WUNSCH, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der
Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen,
IN DER ABSICHT, die Verbundenheit Europas mit den überseeischen Ländern zu bekräftigen, und in
dem Wunsch, entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen den Wohlstand der
überseeischen Länder zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, durch diesen Zusammenschluß ihrer Wirtschaftskräfte Frieden und Freiheit zu
wahren und zu festigen, und mit der Aufforderung an die anderen Völker Europas, die sich zu dem
gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschließen,
ENTSCHLOSSEN, durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch ständige Weiterbildung auf einen
möglichst hohen Wissensstand ihrer Völker hinzuwirken,
HABEN BESCHLOSSEN, eine EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT zu gründen; sie haben zu diesem
Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER
Herrn Paul Henri SPAAK, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Baron J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS, Generalsekretär des Wirtschaftsministeriums, Leiter der
belgischen Delegation bei der Regierungskonferenz,
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Herrn Dr. Konrad ADENAUER, Bundeskanzler;
Herrn Professor Dr. Walter HALLSTEIN, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes,
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK
Herrn Christian PINEAU, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn Maurice FAURE, Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten,
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK
Herrn Antonio SEGNI, Ministerpräsident;
Herrn Professor Gaetano MARTINO, Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG
Herrn Joseph BECH, Staatsminister, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn Lambert SCHAUS, Botschafter, Leiter der luxemburgischen Delegation bei der Regierungskonferenz,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE
Herrn Joseph LUNS, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn J. LINTHORST HOMAN, Leiter der niederländischen Delegation bei der Regierungskonferenz,
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen
ERSTER TEIL
GRUNDSÄTZE
ARTIKEL 1 (ex-Artikel 1)
Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE
GEMEINSCHAFT.
ARTIKEL 2 (ex-Artikel 2)
Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer
Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 genannten
gemeinsamen Politiken und Maßnahmen in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene
und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß
an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein beständiges, nichtinflationäres
Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein
hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und
der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den
Mitgliedstaaten zu fördern.
ARTIKEL 3 (ex-Artikel 3)
(1) Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags
und der darin vorgesehenen Zeitfolge
a) das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren
sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;
b) eine gemeinsame Handelspolitik;
c) einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-,
Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist;
d) Maßnahmen hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs nach Titel IV;
e) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei;
f) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;
g) ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt;
h) die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das Funktionieren des
Gemeinsamen Marktes erforderlich ist;
i) die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die
Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie;
j) eine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds;
k) die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts;
l) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt;
m) die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft;
n) die Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung;
o) die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze;
p) einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus;
q) einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur
Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten;
r) eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit;
s) die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern
und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern;
t) einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes;
u) Maßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr.
(2) Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten
zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
ARTIKEL 4 (ex-Artikel 3 a)
(1) Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfaßt nach
Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge die Einführung einer Wirtschaftspolitik,
die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der
Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem
Wettbewerb verpflichtet ist.
(2) Parallel dazu umfaßt diese Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen
Zeitfolge und Verfahren die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse im Hinblick auf die
Einführung einer einheitlichen Währung, der ECU, sowie die Festlegung und Durchführung einer
einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen
und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unter Beachtung des
Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen.
(3) Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft setzt die Einhaltung der folgenden
richtungweisenden Grundsätze voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre
Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.
ARTIKEL 5 (ex-Artikel 3 b)
Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und
gesetzten Ziele tätig.
In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem
Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf
Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs
oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.
Die Maßnahmen der Gemeinschaft gehen nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags
erforderliche Maß hinaus.
ARTIKEL 6 (ex-Artikel 3 c)
Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der in Artikel 3
genannten Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen
Entwicklung einbezogen werden.
ARTIKEL 7 (ex-Artikel 4)
(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen
– ein EUROPÄISCHES PARLAMENT,
– einen RAT,
– eine KOMMISSION,
– einen GERICHTSHOF,
– einen RECHNUNGSHOF.
Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.
(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie einem
Ausschuß der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt.
ARTIKEL 8 (ex-Artikel 4 a)
Nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren werden ein Europäisches System der Zentralbanken
(im folgenden als „ESZB“ bezeichnet) und eine Europäische Zentralbank (im folgenden als „EZB“
bezeichnet) geschaffen, die nach Maßgabe der Befugnisse handeln, die ihnen in diesem Vertrag und der
beigefügten Satzung des ESZB und der EZB (im folgenden als „Satzung des ESZB“ bezeichnet)
zugewiesen werden.
ARTIKEL 9 (ex-Artikel 4 b)
Es wird eine Europäische Investitionsbank errichtet, die nach Maßgabe der Befugnisse handelt, die ihr in
diesem Vertrag und der beigefügten Satzung zugewiesen werden.
ARTIKEL 10 (ex-Artikel 5)
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderery Art zur Erfüllung
der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft
ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe.
Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.
ARTIKEL 11 (ex-Artikel 5 a)
(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen,
können vorbehaltlich der Artikel 43 und 44 des Vertrags über die Europäische Union ermächtigt
werden, die in diesem Vertrag vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch zu
nehmen, sofern die beabsichtigte Zusammenarbeit
a) keine in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallenden Bereiche betrifft;
b) die Gemeinschaftspolitiken, -aktionen oder -programme nicht beeinträchtigt;
c) nicht die Unionsbürgerschaft betrifft und auch keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten bedeutet;
d) die der Gemeinschaft durch diesen Vertrag zugewiesenen Befugnisse nicht überschreitet und
e) keine Diskriminierung oder Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt und
die Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen nicht verzerrt.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt.
Erklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Gründen der nationalen Politik, die es auch nennen
muß, die Absicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermächtigung abzulehnen, so erfolgt
keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, daß die Frage zur einstimmigen
Beschlußfassung an den in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagenden Rat
verwiesen wird.
Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine verstärkte Zusammenarbeit nach Absatz 1 zu begründen,
können einen Antrag an die Kommission richten, die dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen
kann. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so unterrichtet sie die betroffenen Mitgliedstaaten und
gibt ihre Gründe dafür an.
(3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit nach diesem Artikel anschließen will, teilt dem
Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach
Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor. Innerhalb von vier Monaten vom Tag der
Mitteilung an gerechnet beschließt die Kommission über den Antrag und über die spezifischen
Regelungen, die sie gegebenenfalls für notwendig hält.
(4) Die für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit erforderlichen
Rechtsakte und Beschlüsse unterliegen allen einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrags, sofern in
diesem Artikel und in den Artikeln 43 und 44 des Vertrags über die Europäische Union nichts anderes
bestimmt ist.
(5) Dieser Artikel läßt das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der
Europäischen Union unberührt.
ARTIKEL 12 (ex-Artikel 6)
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung
aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 251 Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen
treffen.
ARTIKEL 13 (ex-Artikel 6 a)
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den
Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen
aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.
ARTIKEL 14 (ex-Artikel 7 a)
(1) Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 1992 gemäß
dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 15 und 26, Artikel 47 Absatz 2 und den Artikeln 49, 80, 93
und 95 unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags den Binnenmarkt schrittweise zu
verwirklichen.
(2) Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren,
Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist.
(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und
Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt
zu gewährleisten.
ARTIKEL 15 (ex-Artikel 7 c)
Bei der Formulierung ihrer Vorschläge zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 14 berücksichtigt die
Kommission den Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit unterschiedlichem
Entwicklungsstand im Zuge der Errichtung des Binnenmarkts abverlangt werden, und kann geeignete
Bestimmungen vorschlagen.
Erhalten diese Bestimmungen die Form von Ausnahmeregelungen, so müssen sie vorübergehender Art
sein und dürfen das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie möglich stören.
ARTIKEL 16 (ex-Artikel 7 d)
Unbeschadet der Artikel 73, 86 und 87 und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung
bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Gemeinschaft und die
Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Vertrags dafür
Sorge, daß die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, daß sie
ihren Aufgaben nachkommen können.
ZWEITER TEIL
DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT
ARTIKEL 17 (ex-Artikel 8)
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber
nicht.
(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.
ARTIKEL 18 (ex-Artikel 8 a)
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in
diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen
frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert
wird; sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt er gemäß dem Verfahren des
Artikels 251. Der Rat beschließt im Rahmen dieses Verfahrens einstimmig.
ARTIKEL 19 (ex-Artikel 8 b)
(1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht
besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei
Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden
Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig auf
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen
können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines
Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 190 Absatz 4 und der Bestimmungen zu dessen Durchführung besitzt
jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in
dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum
Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des
betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat
einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt
werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer
Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
ARTIKEL 20 (ex-Artikel 8 c)
Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines
jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten
vereinbaren die notwendigen Regeln und leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen
Verhandlungen ein.
ARTIKEL 21 (ex-Artikel 8 d)
Jeder Unionsbürger besitzt das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament nach Artikel 194.
Jeder Unionsbürger kann sich an den nach Artikel 195 eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden.
Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 314 genannten Sprachen an jedes Organ
oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 7 genannt sind, und
eine Antwort in derselben Sprache erhalten.
ARTIKEL 22 (ex-Artikel 8 e)
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß
alle drei Jahre über die Anwendung dieses Teiles Bericht. In dem Bericht wird der Fortentwicklung
der Union Rechnung getragen.
Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Vertrags zur Ergänzung
der in diesem Teil vorgesehenen Rechte einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme
gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.
DRITTER TEIL
DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT
TITEL I
DER FREIE WARENVERKEHR
ARTIKEL 23 (ex-Artikel 9)
(1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch
erstreckt; sie umfaßt das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben
gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten
Ländern.
(2) Artikel 25 und Kapitel 2 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren
sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr
befinden.
ARTIKEL 24 (ex-Artikel 10)
Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die
in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle
und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.
KAPITEL 1
DIE ZOLLUNION
ARTIKEL 25 (ex-Artikel 12)
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
ARTIKEL 26 (ex-Artikel 28)
Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
Kommission fest.
ARTIKEL 27 (ex-Artikel 29)
Bei der Ausübung der ihr aufgrund dieses Kapitels übertragenen Aufgaben geht die Kommission von
folgenden Gesichtspunkten aus
a) der Notwendigkeit, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern zu
fördern;
b) der Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft, soweit diese Entwicklung
zu einer Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen führt;
c) dem Versorgungsbedarf der Gemeinschaft an Rohstoffen und Halbfertigwaren; hierbei achtet die
Kommission darauf, zwischen den Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen für Fertigwaren
nicht zu verfälschen;
d) der Notwendigkeit, ernsthafte Störungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu vermeiden und
eine rationelle Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs innerhalb der
Gemeinschaft zu gewährleisten.
KAPITEL 2
VERBOT VON MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN
ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
ARTIKEL 28 (ex-Artikel 30)
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den
Mitgliedstaaten verboten.
ARTIKEL 29 (ex-Artikel 34)
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den
Mitgliedstaaten verboten.
ARTIKEL 30 (ex-Artikel 36)
Die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder
-beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit,
zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen
Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und
kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder
ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen
den Mitgliedstaaten darstellen.
ARTIKEL 31 (ex-Artikel 37)
(1) Die Mitgliedstaaten formen ihre staatlichen Handelsmonopole derart um, daß jede Diskriminierung
in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten
ausgeschlossen ist.
Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die ein Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die
Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert, lenkt oder
merklich beeinflußt. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Monopole.
(2) Die Mitgliedstaaten unterlassen jede neue Maßnahme, die den in Absatz 1 genannten Grundsätzen
widerspricht oder die Tragweite der Artikel über das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen
zwischen den Mitgliedstaaten einengt.
(3) Ist mit einem staatlichen Handelsmonopol eine Regelung zur Erleichterung des Absatzes oder der
Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden, so sollen bei der Anwendung dieses Artikels
gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger gewährleistet
werden.
TITEL II
DIE LANDWIRTSCHAFT
ARTIKEL 32 (ex-Artikel 38)
(1) Der Gemeinsame Markt umfaßt auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen
Erzeugnissen. Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht
und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten
Verarbeitungsstufe zu verstehen.
(2) Die Vorschriften für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes finden auf die landwirtschaftlichen
Erzeugnisse Anwendung, soweit in den Artikeln 33 bis 38 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Erzeugnisse, für welche die Artikel 33 bis 38 gelten, sind in der diesem Vertrag als Anhang I
beigefügten Liste aufgeführt.
(4) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche
Erzeugnisse muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen.
ARTIKEL 33 (ex-Artikel 39)
(1) Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es
a) die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung
der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere
der Arbeitskräfte, zu steigern;
b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-
Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu
gewährleisten;
c) die Märkte zu stabilisieren;
d) die Versorgung sicherzustellen;
e) für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.
(2) Bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen
Methoden ist folgendes zu berücksichtigen
a) die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der
Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen
Gebiete ergibt;
b) die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen;
c) die Tatsache, daß die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft
eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt.
ARTIKEL 34 (ex-Artikel 40)
(1) Um die Ziele des Artikels 33 zu erreichen, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
geschaffen.
Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen
a) gemeinsame Wettbewerbsregeln;
b) bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen;
c) eine europäische Marktordnung.
(2) Die nach Absatz 1 gestaltete gemeinsame Organisation kann alle zur Durchführung des Artikels
33 erforderlichen Maßnahmen einschließen, insbesondere Preisregelungen,
Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und
Ausgleichsmaßnahmen, gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr.
Die gemeinsame Organisation hat sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 33 zu beschränken und
jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen.
Eine etwaige gemeinsame Preispolitik muß auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden
beruhen.
(3) Um der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Organisation die Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen,
können ein oder mehrere Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die Landwirtschaft geschaffen
werden.
ARTIKEL 35 (ex-Artikel 41)
Um die Ziele des Artikels 33 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende
Maßnahmen vorgesehen werden
a) eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der
Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder
Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;
b) gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.
ARTIKEL 36 (ex-Artikel 42)
Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und
den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des
Artikels 33 im Rahmen des Artikels 37 Absätze 2 und 3 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren
bestimmt.
Der Rat kann insbesondere genehmigen, daß Beihilfen gewährt werden
a) zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt
sind, oder
b) im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme.
ARTIKEL 37 (ex-Artikel 43)
(1) Zur Erarbeitung der Grundlinien für eine gemeinsame Agrarpolitik beruft die Kommission
unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags eine Konferenz der Mitgliedstaaten ein, um einen Vergleich
ihrer Agrarpolitik, insbesondere durch Gegenüberstellung ihrer Produktionsmöglichkeiten und ihres
Bedarfs, vorzunehmen.
(2) Unter Berücksichtigung der Arbeiten der in Absatz 1 vorgesehenen Konferenz legt die
Kommission nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Vertrags zur Gestaltung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor,
welche unter anderem die Ablösung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der in Artikel 34
Absatz 1 vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen sowie die Durchführung der in diesem Titel
bezeichneten Maßnahmen vorsehen.
Diese Vorschläge müssen dem inneren Zusammenhang der in diesem Titel aufgeführten landwirtschaftlichen
Fragen Rechnung tragen.
Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen, unbeschadet seiner etwaigen
Empfehlungen.
(3) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit die einzelstaatlichen Marktordnungen nach Maßgabe des
Absatzes 2 durch die in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehene gemeinsame Organisation ersetzen,
a) wenn sie den Mitgliedstaaten, die sich gegen diese Maßnahme ausgesprochen haben und eine eigene
Marktordnung für die in Betracht kommende Erzeugung besitzen, gleichwertige Sicherheiten für die
Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger bietet; hierbei sind die im Zeitablauf
möglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu berücksichtigen, und
b) wenn die gemeinsame Organisation für den Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen
sicherstellt, die denen eines Binnenmarkts entsprechen.
(4) Wird eine gemeinsame Organisation für bestimmte Rohstoffe geschaffen, bevor eine gemeinsame
Organisation für die entsprechenden weiterverarbeiteten Erzeugnisse besteht, so können die betreffenden
Rohstoffe aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie für weiterverarbeitete
Erzeugnisse verwendet werden, die zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind.
ARTIKEL 38 (ex-Artikel 46)
Besteht in einem Mitgliedstaat für ein Erzeugnis eine innerstaatliche Marktordnung oder Regelung
gleicher Wirkung und wird dadurch eine gleichartige Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat in ihrer
Wettbewerbslage beeinträchtigt, so erheben die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr des betreffenden
Erzeugnisses aus dem Mitgliedstaat, in dem die genannte Marktordnung oder Regelung besteht, eine
Ausgleichsabgabe, es sei denn, daß dieser Mitgliedstaat eine Ausgleichsabgabe bei der Ausfuhr erhebt.
Die Kommission setzt diese Abgaben in der zur Wiederherstellung des Gleichgewichts erforderlichen
Höhe fest; sie kann auch andere Maßnahmen genehmigen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie
festlegt.
TITEL III
DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
KAPITEL 1
DIE ARBEITSKRÄFTE
ARTIKEL 39 (ex-Artikel 48)
(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen
Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige
Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates
geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu
verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.
ARTIKEL 40 (ex-Artikel 49)
Der Rat trifft gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
durch Richtlinien oder Verordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Freizügigkeit
der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 39 herzustellen, insbesondere
a) durch Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen;
b) durch die Beseitigung der Verwaltungsverfahren und -praktiken sowie der für den Zugang zu
verfügbaren Arbeitsplätzen vorgeschriebenen Fristen, die sich aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften
oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften ergeben und
deren Beibehaltung die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer hindert;
c) durch die Beseitigung aller Fristen und sonstigen Beschränkungen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften
oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften vorgesehen
sind und die den Arbeitnehmern der anderen Mitgliedstaaten für die freie Wahl des Arbeitsplatzes
andere Bedingungen als den inländischen Arbeitnehmern auferlegen;
d) durch die Schaffung geeigneter Verfahren für die Zusammenführung und den Ausgleich von
Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu Bedingungen, die eine ernstliche Gefährdung der
Lebenshaltung und des Beschäftigungsstands in einzelnen Gebieten und Industrien ausschließen.
ARTIKEL 41 (ex-Artikel 50)
Die Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitskräfte im Rahmen eines gemeinsamen
Programms.
ARTIKEL 42 (ex-Artikel 51)
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für
die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er
insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten
Angehörigen folgendes sichert
a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten
Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die
Berechnung der Leistungen;
b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.
Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig.
KAPITEL 2
DAS NIEDERLASSUNGSRECHT
ARTIKEL 43 (ex-Artikel 52)
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das
gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften
durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig
sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfaßt die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und
Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen,
insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des
Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
ARTIKEL 44 (ex-Artikel 54)
(1) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte
Tätigkeit.
(2) Der Rat und die Kommission erfüllen die Aufgaben, die ihnen aufgrund der obigen Bestimmungen
übertragen sind, indem sie insbesondere
a) im allgemeinen diejenigen Tätigkeiten mit Vorrang behandeln, bei denen die Niederlassungsfreiheit
die Entwicklung der Produktion und des Handels in besonderer Weise fördert;
b) eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sicherstellen,
um sich über die besondere Lage auf den verschiedenen Tätigkeitsgebieten innerhalb der
Gemeinschaft zu unterrichten;
c) die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen
Übereinkünften abgeleiteten Verwaltungsverfahren und -praktiken ausschalten, deren Beibehaltung
der Niederlassungsfreiheit entgegensteht;
d) dafür Sorge tragen, daß Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats beschäftigt sind, dort verbleiben und eine selbständige Tätigkeit unter denselben
Voraussetzungen ausüben können, die sie erfüllen müßten, wenn sie in diesen Staat erst zu dem
Zeitpunkt einreisen würden, in dem sie diese Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigen;
e) den Erwerb und die Nutzung von Grundbesitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch
Angehörige eines anderen Mitgliedstaats ermöglichen, soweit hierdurch die Grundsätze des
Artikels 33 Absatz 2 nicht beeinträchtigt werden;
f) veranlassen, daß bei jedem in Betracht kommenden Wirtschaftszweig die Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit in bezug auf die Voraussetzungen für die Errichtung von Agenturen,
Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie für
den Eintritt des Personals der Hauptniederlassung in ihre Leitungs- oder Überwachungsorgane
schrittweise aufgehoben werden;
g) soweit erforderlich die Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den
Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter
vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;
h) sicherstellen, daß die Bedingungen für die Niederlassung nicht durch Beihilfen der Mitgliedstaaten
verfälscht werden.
ARTIKEL 45 (ex-Artikel 55)
Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt
verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, daß dieses Kapitel
auf bestimmte Tätigkeiten keine Anwendung findet.
ARTIKEL 46 (ex-Artikel 56)
(1) Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die
Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer
vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien für die Koordinierung der
genannten Vorschriften.
ARTIKEL 47 (ex-Artikel 57)
(1) Um die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erläßt der Rat nach
dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstigen Befähigungsnachweise.
(2) Zu dem gleichen Zweck erläßt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und
Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251
einstimmig über Richtlinien, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Änderung
bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen
für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfaßt. Im übrigen beschließt der Rat mit qualifizierter
Mehrheit.
(3) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen
Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den
einzelnen Mitgliedstaaten voraus.
ARTIKEL 48 (ex-Artikel 58)
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung
innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der
Mitgliedstaaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich
der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts
mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
KAPITEL 3
DIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 49 (ex-Artikel 59)
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der
Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers
ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, daß dieses Kapitel
auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten
Landes besitzen und innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind.
ARTIKEL 50 (ex-Artikel 60)
Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht
werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die
Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner
Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und
zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
ARTIKEL 51 (ex-Artikel 61)
(1) Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des
Titels über den Verkehr.
(2) Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und
Versicherungen wird im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgeführt.
ARTIKEL 52 (ex-Artikel 63)
(1) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Europäischen Parlaments Richtlinien zur Liberalisierung
einer bestimmten Dienstleistung.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien sind im allgemeinen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen
zu berücksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren
Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt.
ARTIKEL 53 (ex-Artikel 64)
Die Mitgliedstaaten sind bereit, über das Ausmaß der Liberalisierung der Dienstleistungen, zu dem sie
aufgrund der Richtlinien gemäß Artikel 52 Absatz 1 verpflichtet sind, hinauszugehen, falls ihre
wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die betreffenden Staaten.
ARTIKEL 54 (ex-Artikel 65)
Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder
Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 49
Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.
ARTIKEL 55 (ex-Artikel 66)
Die Bestimmungen der Artikel 45 bis 48 finden auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet
Anwendung.
KAPITEL 4
DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR
ARTIKEL 56 (ex-Artikel 73 b)
(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
ARTIKEL 57 (ex-Artikel 73 c)
(1) Artikel 56 berührt nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte Länder, die am
31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für den Kapi-
talverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in
Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von
Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestehen.
(2) Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Vertrags sowie seiner Bemühungen um eine möglichst
weitgehende Verwirklichung des Zieles eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und
dritten Ländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen für
den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen
in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von
Wertpapieren zu den Kapitalmärkten beschließen. Maßnahmen nach diesem Absatz, die im Rahmen des
Gemeinschaftsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern einen Rückschritt
darstellen, bedürfen der Einstimmigkeit.
ARTIKEL 58 (ex-Artikel 73 d)
(1) Artikel 56 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,
a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem
Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln,
b) die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über
Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer
oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der
öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.
(2) Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts,
die mit diesem Vertrag vereinbar sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein Mittel zur
willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs
im Sinne des Artikels 56 darstellen.
ARTIKEL 59 (ex-Artikel 73 f)
Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter außergewöhnlichen Umständen das
Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen, kann
der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB gegenüber
dritten Ländern Schutzmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten treffen,
wenn diese unbedingt erforderlich sind.
ARTIKEL 60 (ex-Artikel 73 g)
(1) Falls ein Tätigwerden der Gemeinschaft in den in Artikel 301 vorgesehenen Fällen für
erforderlich erachtet wird, kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 301 die notwendigen
Sofortmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten Ländern
ergreifen.
(2) Solange der Rat keine Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen hat, kann jeder Mitgliedstaat
unbeschadet des Artikels 297 bei Vorliegen schwerwiegender politischer Umstände aus Gründen der
Dringlichkeit gegenüber dritten Ländern einseitige Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und
Zahlungsverkehrs treffen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind über diese Maßnahmen
spätestens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entscheiden, daß der betreffende
Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat. Der Präsident des Rates unterrichtet das
Europäische Parlament über die betreffenden Entscheidungen des Rates.
TITEL IV (ex-Titel III a)
VISA, ASYL, EINWANDERUNG UND ANDERE POLITIKEN
BETREFFEND DEN FREIEN PERSONENVERKEHR
ARTIKEL 61 (ex-Artikel 73 i)
Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erläßt der Rat
a) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs nach Artikel 14 in Verbindung mit
unmittelbar damit zusammenhängenden flankierenden Maßnahmen in bezug auf die Kontrollen an
den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung nach Artikel 62 Nummern 2 und 3, Artikel 63
Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie Maßnahmen zur Verhütung und
Bekämpfung der Kriminalität nach Artikel 31 Buchstabe e des Vertrags über die Europäische
Union;
b) sonstige Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Staatsangehörigen
dritter Länder nach Artikel 63;
c) Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach Artikel 65;
d) geeignete Maßnahmen zur Förderung und Verstärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach
Artikel 66;
e) Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die durch
die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität in der Union nach dem Vertrag über die Europäische
Union auf ein hohes Maß an Sicherheit abzielen.
ARTIKEL 62 (ex-Artikel 73 j)
Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikels 67 innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach
Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
1. Maßnahmen, die nach Artikel 14 sicherstellen, daß Personen, seien es Bürger der Union oder
Staatsangehörige dritter Länder, beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden;
2. Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten, mit denen
folgendes festgelegt wird
a) Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Personenkontrollen
an diesen Grenzen einzuhalten sind;
b) Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten einschließlich
i) der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen
im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von
dieser Visumpflicht befreit sind;
ii) der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten;
iii) der einheitlichen Visumgestaltung;
iv) der Vorschriften für ein einheitliches Visum.
3. Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Staatsangehörige dritter Länder im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während eines Aufenthalts von höchstens drei Monaten Reisefreiheit
genießen.
ARTIKEL 63 (ex-Artikel 73 k)
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 67 innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach
Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
1. in Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom
31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie einschlägigen anderen Verträgen
Asylmaßnahmen in folgenden Bereichen
a) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat;
b) Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten;
c) Mindestnormen für die Anerkennung von Staatsangehörigen dritter Länder als Flüchtlinge;
d) Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft;
2. Maßnahmen in bezug auf Flüchtlinge und vertriebene Personen in folgenden Bereichen
a) Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz von vertriebenen Personen aus dritten
Ländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, und von Personen, die
anderweitig internationalen Schutz benötigen;
b) Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von
Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf
die Mitgliedstaaten;
3. einwanderungspolitische Maßnahmen in folgenden Bereichen
a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von
Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur
Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten;
b) illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich der Rückführung solcher
Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;
4. Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehörige
dritter Länder, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten
aufhalten dürfen.
Maßnahmen, die vom Rat nach den Nummern 3 und 4 beschlossen worden sind, hindern die Mitgliedstaaten
nicht daran, in den betreffenden Bereichen innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder
einzuführen, die mit diesem Vertrag und mit internationalen Übereinkünften vereinbar sind.
Der vorgenannte Fünfjahreszeitraum gilt nicht für nach Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a
und Nummer 4 zu beschließende Maßnahmen.
ARTIKEL 64 (ex-Artikel 73 l)
(1) Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
(2) Sehen sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer Notlage aufgrund eines plötzlichen Zustroms
von Staatsangehörigen dritter Länder gegenüber, so kann der Rat unbeschadet des Absatzes 1 auf
Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten
vorläufige Maßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten beschließen.
ARTIKEL 65 (ex-Artikel 73 m)
Die Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden
Bezügen, die, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, nach
Artikel 67 zu treffen sind, schließen ein
a) Verbesserung und Vereinfachung
– des Systems für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke;
– der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln;
– der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen;
b) Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften
zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten;
c) Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls
durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen
Verfahrensvorschriften.
ARTIKEL 66 (ex-Artikel 73 n)
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 67 Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen
den entsprechenden Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie
die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewährleisten.
ARTIKEL 67 (ex-Artikel 73 o)
(1) Der Rat handelt während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des
Vertrags von Amsterdam einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
(2) Nach Ablauf dieser fünf Jahre
– handelt der Rat auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission; die Kommission prüft jeden
Antrag eines Mitgliedstaats, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll;
– faßt der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschluß, wonach auf
alle Bereiche oder Teile der Bereiche, die unter diesen Titel fallen, das Verfahren des Artikels 251
anzuwenden ist und die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichtshofs angepaßt werden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i
und iii genannten Maßnahmen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam an vom Rat
mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments beschlossen.
(4) Abweichend von Absatz 2 werden die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv
genannten Maßnahmen nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam vom
Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 beschlossen.
ARTIKEL 68 (ex-Artikel 73 p)
(1) Artikel 234 findet auf diesen Titel unter folgenden Umständen und Bedingungen Anwendung
Wird eine Frage der Auslegung dieses Titels sowie der Gültigkeit oder Auslegung von auf diesen Titel
gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft in einem schwebenden Verfahren bei einem
einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des
innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so legt dieses Gericht dem Gerichtshof die Frage zur
Entscheidung vor, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.
(2) In jedem Fall ist der Gerichtshof nicht für Entscheidungen über Maßnahmen oder Beschlüsse nach
Artikel 62 Nummer 1 zuständig, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der
inneren Sicherheit betreffen.
(3) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat können dem Gerichtshof eine Frage der Auslegung
dieses Titels oder von auf diesen Titel gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft zur
Entscheidung vorlegen. Die Entscheidung, die der Gerichtshof auf dieses Ersuchen hin fällt, gilt nicht für
Urteile von Gerichten der Mitgliedstaaten, die rechtskräftig geworden sind.
ARTIKEL 69 (ex-Artikel 73 q)
Für die Anwendung dieses Titels gelten unbeschadet des Protokolls über die Anwendung bestimmter
Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte
Königreich und auf Irland die Bestimmungen des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs
und Irlands und des Protokolls über die Position Dänemarks.
TITEL V (ex-Titel IV)
DER VERKEHR
ARTIKEL 70 (ex-Artikel 74)
Auf dem in diesem Titel geregelten Sachgebiet verfolgen die Mitgliedstaaten die Ziele dieses Vertrags im
Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik.
ARTIKEL 71 (ex-Artikel 75)
(1) Zur Durchführung des Artikels 70 wird der Rat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
Verkehrs gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
sowie des Ausschusses der Regionen
a) für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den
Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame
Regeln aufstellen;
b) für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem
sie nicht ansässig sind, die Bedingungen festlegen;
c) Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erlassen;
d) alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften erlassen.
(2) Abweichend von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren werden die Vorschriften über die
Grundsätze der Verkehrsordnung, deren Anwendung die Lebenshaltung und die Beschäftigungslage in
bestimmten Gebieten sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen könnte, vom
Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des
Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig erlassen; dabei berücksichtigt er die Notwendigkeit einer
Anpassung an die sich aus der Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergebende wirtschaftliche Entwicklung.
ARTIKEL 72 (ex-Artikel 76)
Bis zum Erlaß der in Artikel 71 Absatz 1 genannten Vorschriften darf ein Mitgliedstaat die verschiedenen,
am 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf diesem
Gebiet geltenden Vorschriften in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die
Verkehrsunternehmer anderer Mitgliedstaaten im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmern
nicht ungünstiger gestalten, es sei denn, daß der Rat einstimmig etwas anderes billigt.
ARTIKEL 73 (ex-Artikel 77)
Mit diesem Vertrag vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder
der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen
entsprechen.
ARTIKEL 74 (ex-Artikel 78)
Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen dieses
Vertrags getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen.
ARTIKEL 75 (ex-Artikel 79)
(1) Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft werden die Diskriminierungen beseitigt, die darin
bestehen, daß ein Verkehrsunternehmer in denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je
nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen
anwendet.
(2) Absatz 1 schließt sonstige Maßnahmen nicht aus, die der Rat gemäß Artikel 71 Absatz 1 treffen
kann.
(3) Der Rat trifft mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses eine Regelung zur Durchführung des Absatzes 1.
Er kann insbesondere die erforderlichen Vorschriften erlassen, um es den Organen der Gemeinschaft zu
ermöglichen, für die Beachtung des Absatzes 1 Sorge zu tragen, und um den Verkehrsnutzern die Vorteile
dieser Bestimmung voll zukommen zu lassen.
(4) Die Kommission prüft von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Diskriminierungsfälle
des Absatzes 1 und erläßt nach Beratung mit jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat die
erforderlichen Entscheidungen im Rahmen der gemäß Absatz 3 getroffenen Regelung.
ARTIKEL 76 (ex-Artikel 80)
(1) Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft sind die von einem Mitgliedstaat auferlegten Frachten
und Beförderungsbedingungen verboten, die in irgendeiner Weise der Unterstützung oder dem Schutz
eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen oder Industrien dienen, es sei denn, daß die Kommission
die Genehmigung hierzu erteilt.
(2) Die Kommission prüft von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die in Absatz 1
bezeichneten Frachten und Beförderungsbedingungen; hierbei berücksichtigt sie insbesondere sowohl die
Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete und die
Probleme der durch politische Umstände schwer betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser
Frachten und Beförderungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten.
Die Kommission erläßt die erforderlichen Entscheidungen nach Beratung mit jedem in Betracht kommenden
Mitgliedstaat.
(3) Das in Absatz 1 genannte Verbot trifft nicht die Wettbewerbstarife.
ARTIKEL 77 (ex-Artikel 81)
Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in
Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine
angemessene Höhe nicht übersteigen.
Die Mitgliedstaaten werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern.
Die Kommission kann zur Durchführung dieses Artikels Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.
ARTIKEL 78 (ex-Artikel 82)
Die Bestimmungen dieses Titels stehen Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen,
soweit sie erforderlich sind, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die der Wirtschaft
bestimmter, von der Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser Teilung
entstehen.
ARTIKEL 79 (ex-Artikel 83)
Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuß gebildet; er besteht aus Sachverständigen, die von den
Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Kommission hört den Ausschuß je nach Bedarf in
Verkehrsfragen an; die Befugnisse des Wirtschafts- und Sozialausschusses bleiben unberührt.
ARTIKEL 80 (ex-Artikel 84)
(1) Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.
(2) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit darüber entscheiden, ob, inwieweit und nach welchen
Verfahren geeignete Vorschriften für die Seeschiffahrt und Luftfahrt zu erlassen sind.
Die Verfahrensvorschriften des Artikels 71 finden Anwendung.
TITEL VI (ex-Titel V)
GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN
UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
KAPITEL 1
WETTBEWERBSREGELN
ABSCHNITT 1
VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN
ARTIKEL 81 (ex-Artikel 85)
(1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen
Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,
welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes
bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder
der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern,
wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche
Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand
stehen.
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
– Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
– Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
– aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der
Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts
beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen
a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind,
oder
b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb
auszuschalten.
ARTIKEL 82 (ex-Artikel 86)
Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden
Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein
oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu
beeinträchtigen.
Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen
oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der
Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern,
wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche
Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand
stehen.
ARTIKEL 83 (ex-Artikel 87)
(1) Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln 81
und 82 niedergelegten Grundsätze werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften bezwecken insbesondere
a) die Beachtung der in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 genannten Verbote durch die Einführung
von Geldbußen und Zwangsgeldern zu gewährleisten;
b) die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 festzulegen; dabei ist dem Erfordernis
einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen;
c) gegebenenfalls den Anwendungsbereich der Artikel 81 und 82 für die einzelnen Wirtschaftszweige
näher zu bestimmen;
d) die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofes bei der Anwendung der in diesem Absatz
vorgesehenen Vorschriften gegeneinander abzugrenzen;
e) das Verhältnis zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einerseits und den in diesem
Abschnitt enthaltenen oder aufgrund dieses Artikels getroffenen Bestimmungen andererseits festzulegen.
ARTIKEL 84 (ex-Artikel 88)
Bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 83 erlassenen Vorschriften entscheiden die Behörden der
Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Artikel 81,
insbesondere Absatz 3, und 82 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander
abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung
auf dem Gemeinsamen Markt.
ARTIKEL 85 (ex-Artikel 89)
(1) Unbeschadet des Artikels 84 achtet die Kommission auf die Verwirklichung der in den Artikeln
81 und 82 niedergelegten Grundsätze. Sie untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts
wegen in Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die ihr Amtshilfe zu leisten
haben, die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen diese Grundsätze vermutet werden. Stellt sie eine
Zuwiderhandlung fest, so schlägt sie geeignete Mittel vor, um diese abzustellen.
(2) Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft die Kommission in einer mit Gründen
versehenen Entscheidung die Feststellung, daß eine derartige Zuwiderhandlung vorliegt. Sie kann die
Entscheidung veröffentlichen und die Mitgliedstaaten ermächtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen
zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
ARTIKEL 86 (ex-Artikel 90)
(1) Die Mitgliedstaaten werden in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen
sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen
Artikeln 12 und 81 bis 89 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.
(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut
sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere
die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen
übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs
darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.
(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete
Richtlinien oder Entscheidungen an die Mitgliedstaaten.
ABSCHNITT 2
STAATLICHE BEIHILFEN
ARTIKEL 87 (ex-Artikel 92)
(1) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen
Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder
Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen
Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
(2) Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind
a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft
der Waren gewährt werden;
b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche
Ereignisse entstanden sind;
c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der
Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen
Nachteile erforderlich sind.
(3) Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden
a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung
außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;
b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;
c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete,
soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse
zuwiderläuft;
d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels-
und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem
gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf
Vorschlag der Kommission bestimmt.
ARTIKEL 88 (ex-Artikel 93)
(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen
bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die
fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.
(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, daß
eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach
Artikel 87 unvereinbar ist oder daß sie mißbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, daß der
betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.
Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die
Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 226 und 227 den Gerichtshof
unmittelbar anrufen.
Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, daß eine von diesem Staat
gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 87 oder von den nach Artikel 89 erlassenen
Verordnungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände eine
solche Entscheidung rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1
dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates
an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich geäußert hat.
Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so entscheidet die Kommission.
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so
rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, daß ein derartiges Vorhaben
nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2
vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen,
bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.
ARTIKEL 89 (ex-Artikel 94)
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit
qualifizierter Mehrheit alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 87 und 88
erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 88 Absatz 3 sowie diejenigen
Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.
KAPITEL 2
STEUERLICHE VORSCHRIFTEN
ARTIKEL 90 (ex-Artikel 95)
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar
höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder
mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die
geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
ARTIKEL 91 (ex-Artikel 96)
Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für
inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar
erhobenen inländischen Abgaben.
ARTIKEL 92 (ex-Artikel 98)
Für Abgaben außer Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern sind Entlastungen
und Rückvergütungen bei der Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten sowie Ausgleichsabgaben
bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur zulässig, soweit der Rat sie vorher mit qualifizierter Mehrheit
auf Vorschlag der Kommission für eine begrenzte Frist genehmigt hat.
ARTIKEL 93 (ex-Artikel 99)
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des
Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese
Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts innerhalb der in Artikel 14
gesetzten Frist notwendig ist.
KAPITEL 3
ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
ARTIKEL 94 (ex-Artikel 100)
Der Rat erläßt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das
Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken.
ARTIKEL 95 (ex-Artikel 100 a)
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt abweichend von Artikel 94 für die
Verwirklichung der Ziele des Artikels 14 die nachstehende Regelung. Der Rat erläßt gemäß dem
Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und
das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen über die Freizügigkeit
und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.
(3) Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit,
Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt
dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen
ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an.
(4) Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme
erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse
im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz
gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der
Kommission mit.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlaß einer Harmonisierungsmaßnahme
durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche
Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt
aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlaß der Harmonisierungsmaßnahme
ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe
für ihre Einführung der Kommission mit.
(6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absätzen 4
und 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft
hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels
zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.
Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die in den Absätzen 4
und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.
Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine
Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, daß der in
diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten
verlängert wird.
(7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, von der Harmonisierungsmaßnahme
abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, so prüft die Kommission
unverzüglich, ob sie eine Anpassung dieser Maßnahme vorschlägt.
(8) Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor bereits Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen
war, ein spezielles Gesundheitsproblem auf, so teilt er dies der Kommission mit, die dann
umgehend prüft, ob sie dem Rat entsprechende Maßnahmen vorschlägt.
(9) In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 226 und 227 kann die Kommission oder ein
Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung
ist, daß ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse mißbraucht.
(10) Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel
verbunden, welche die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Artikel 30 genannten
nichtwirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren
unterliegen.
ARTIKEL 96 (ex-Artikel 101)
Stellt die Kommission fest, daß vorhandene Unterschiede in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt verfälschen und dadurch eine
Verzerrung hervorrufen, die zu beseitigen ist, so tritt sie mit den betreffenden Mitgliedstaaten in
Beratungen ein.
Führen diese Beratungen nicht zur Beseitigung dieser Verzerrung, so erläßt der Rat mit qualifizierter
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Richtlinien. Die Kommission und der Rat
können alle sonstigen, in diesem Vertrag vorgesehenen zweckdienlichen Maßnahmen treffen.
ARTIKEL 97 (ex-Artikel 102)
(1) Ist zu befürchten, daß der Erlaß oder die Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eine
Verzerrung im Sinne des Artikels 96 verursacht, so setzt sich der Mitgliedstaat, der diese Maßnahme
beabsichtigt, mit der Kommission ins Benehmen. Diese empfiehlt nach Beratung mit den Mitgliedstaaten
den beteiligten Staaten die zur Vermeidung dieser Verzerrung geeigneten Maßnahmen.
(2) Kommt der Staat, der innerstaatliche Vorschriften erlassen oder ändern will, der an ihn gerichteten
Empfehlung der Kommission nicht nach, so kann nicht gemäß Artikel 96 verlangt werden, daß die
anderen Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Vorschriften ändern, um die Verzerrung zu beseitigen.
Verursacht ein Mitgliedstaat, der die Empfehlung der Kommission außer acht läßt, eine Verzerrung
lediglich zu seinem eigenen Nachteil, so findet Artikel 96 keine Anwendung.
TITEL VII (ex-Titel VI)
DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
KAPITEL 1
DIE WIRTSCHAFTSPOLITIK
ARTIKEL 98 (ex-Artikel 102 a)
Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, daß sie im Rahmen der in Artikel 99 Absatz 2
genannten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 beitragen.
Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen
Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird,
und halten sich dabei an die in Artikel 4 genannten Grundsätze.
ARTIKEL 99 (ex-Artikel 103)
(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem
Interesse und koordinieren sie im Rat nach Maßgabe des Artikels 98.
(2) Der Rat erstellt mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission einen Entwurf für die
Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und erstattet dem Europäischen
Rat hierüber Bericht.
Der Europäische Rat erörtert auf der Grundlage dieses Berichtes des Rates eine Schlußfolgerung zu den
Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.
Auf der Grundlage dieser Schlußfolgerung verabschiedet der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Empfehlung,
in der diese Grundzüge dargelegt werden. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament über
seine Empfehlung.
(3) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der
Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, überwacht der Rat anhand von Berichten der
Kommission die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft sowie die
Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen und nimmt in regelmäßigen
Abständen eine Gesamtbewertung vor.
Zum Zwecke dieser multilateralen Überwachung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission
Angaben zu wichtigen einzelstaatlichen Maßnahmen auf dem Gebiet ihrer Wirtschaftspolitik sowie
weitere von ihnen für erforderlich erachtete Angaben.
(4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt, daß die Wirtschaftspolitik eines
Mitgliedstaats nicht mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder das ordnungsgemäße
Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden droht, so kann der Rat mit qualifizierter
Mehrheit auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat
richten. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen,
seine Empfehlungen zu veröffentlichen.
Der Präsident des Rates und die Kommission erstatten dem Europäischen Parlament über die Ergebnisse
der multilateralen Überwachung Bericht. Der Präsident des Rates kann ersucht werden, vor dem
zuständigen Ausschuß des Europäischen Parlaments zu erscheinen, wenn der Rat seine Empfehlungen
veröffentlicht hat.
(5) Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 252 die Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen
Überwachung im Sinne der Absätze 3 und 4 festlegen.
ARTIKEL 100 (ex-Artikel 103 a)
(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in diesem Vertrag
vorgesehenen Verfahren einstimmig über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen entscheiden,
insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten.
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen,
von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat
einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten
Bedingungen einen finanziellen Beistand der Gemeinschaft zu gewähren. Sind die gravierenden
Schwierigkeiten auf Naturkatastrophen zurückzuführen, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über den Beschluß.
ARTIKEL 101 (ex-Artikel 104)
(1) Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten
(im folgenden als „nationale Zentralbanken“ bezeichnet) für Organe oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-
rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen
der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch
die EZB oder die nationalen Zentralbanken.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese
werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld
betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.
ARTIKEL 102 (ex-Artikel 104 a)
(1) Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen werden und einen bevorrechtigten
Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, der Zentralregierungen, der regionalen
oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen
des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten
schaffen, sind verboten.
(2) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1994 nach dem Verfahren des Artikels 252 die Begriffsbestimmungen
für die Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verbots fest.
ARTIKEL 103 (ex-Artikel 104 b)
(1) Die Gemeinschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen
oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen
des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für
derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die
gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten
der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher
Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt
unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten
Vorhabens.
(2) Der Rat kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 252 Definitionen für die
Anwendung der in Artikel 101 und in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen.
ARTIKEL 104 (ex-Artikel 104 c)
(1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche Defizite.
(2) Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen
Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler.
Insbesondere prüft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien, nämlich daran,
a) ob das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt
einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, daß
– entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe
des Referenzwerts erreicht hat
– oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird und das
Verhältnis in der Nähe des Referenzwerts bleibt,
b) ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten
Referenzwert überschreitet, es sei denn, daß das Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich rasch
genug dem Referenzwert nähert.
Die Referenzwerte werden in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem
übermäßigen Defizit im einzelnen festgelegt.
(3) Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, so erstellt die Kommission einen
Bericht. In diesem Bericht wird berücksichtigt, ob das öffentliche Defizit die öffentlichen Ausgaben für
Investitionen übertrifft; berücksichtigt werden ferner alle sonstigen einschlägigen Faktoren, einschließlich
der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats.
Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet der Erfüllung der Kriterien der
Auffassung ist, daß in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen Defizits besteht.
(4) Der Ausschuß nach Artikel 114 gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab.
(5) Ist die Kommission der Auffassung, daß in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht
oder sich ergeben könnte, so legt sie dem Rat eine Stellungnahme vor.
(6) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und unter
Berücksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht,
nach Prüfung der Gesamtlage, ob ein übermäßiges Defizit besteht.
(7) Wird nach Absatz 6 ein übermäßiges Defizit festgestellt, so richtet der Rat an den betreffenden
Mitgliedstaat Empfehlungen mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen.
Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen nicht veröffentlicht.
(8) Stellt der Rat fest, daß seine Empfehlungen innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen
Maßnahmen ausgelöst haben, so kann er seine Empfehlungen veröffentlichen.
(9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat
beschließen, den Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten Frist
Maßnahmen für den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu treffen.
Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan
Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemühungen des Mitgliedstaats überprüfen zu können.
(10) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln 226 und 227 kann im Rahmen der Absätze 1
bis 9 dieses Artikels nicht ausgeübt werden.
(11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluß nach Absatz 9 nicht befolgt, kann der Rat beschließen,
eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen anzuwenden oder gegebenenfalls zu verschärfen,
nämlich
– von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emission von Schuldverschreibungen und
sonstigen Wertpapieren vom Rat näher zu bezeichnende zusätzliche Angaben zu veröffentlichen,
– die Europäische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegenüber dem Mitgliedstaat zu
überprüfen,
– von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener Höhe bei der
Gemeinschaft zu hinterlegen, bis das übermäßige Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert worden
ist,
– Geldbußen in angemessener Höhe verhängen.
Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament von den Beschlüssen.
(12) Der Rat hebt einige oder sämtliche Entscheidungen nach den Absätzen 6 bis 9 und 11 so weit auf,
wie das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden
ist. Hat der Rat zuvor Empfehlungen veröffentlicht, so stellt er, sobald die Entscheidung nach Absatz 8
aufgehoben worden ist, in einer öffentlichen Erklärung fest, daß in dem betreffenden Mitgliedstaat kein
übermäßiges Defizit mehr besteht.
(13) Die Beschlußfassung des Rates nach den Absätzen 7 bis 9 sowie 11 und 12 erfolgt auf
Empfehlung der Kommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gemäß Artikel 205 Absatz 2
gewogenen Stimmen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Stimmen des Vertreters des betroffenen
Mitgliedstaats.
(14) Weitere Bestimmungen über die Durchführung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens
sind in dem diesem Vertrag beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
enthalten.
Der Rat verabschiedet einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments sowie der EZB die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte Protokoll ablösen.
Der Rat beschließt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes vor dem 1. Januar 1994 mit
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments
nähere Einzelheiten und Begriffsbestimmungen für die Durchführung des genannten Protokolls.
KAPITEL 2
DIE WÄHRUNGSPOLITIK
ARTIKEL 105 (ex-Artikel 105)
(1) Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne
Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik
in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele der
Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft
mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und
hält sich dabei an die in Artikel 4 genannten Grundsätze.
(2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin,
– die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen,
– Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 111 durchzuführen,
– die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
– das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.
(3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich berührt nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in
Fremdwährungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.
(4) Die EZB wird gehört
– zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im Zuständigkeitsbereich der EZB,
– von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich
der EZB, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem
Verfahren des Artikels 107 Absatz 6 festlegt.
Die EZB kann gegenüber den zuständigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und gegenüber
den nationalen Behörden Stellungnahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben.
(5) Das ESZB trägt zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem
Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen
bei.
(6) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der
EZB und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang
mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen
übertragen.
ARTIKEL 106 (ex-Artikel 105 a)
(1) Die EZB hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft
zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt.
Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten,
die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Münzen, wobei der Umfang dieser
Ausgabe der Genehmigung durch die EZB bedarf. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 252
und nach Anhörung der EZB Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale
aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen
Umlauf innerhalb der Gemeinschaft erforderlich ist.
ARTIKEL 107 (ex-Artikel 106)
(1) Das ESZB besteht aus der EZB und den nationalen Zentralbanken.
(2) Die EZB besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3) Das ESZB wird von den Beschlußorganen der EZB, nämlich dem EZB-Rat und dem Direktorium,
geleitet.
(4) Die Satzung des ESZB ist in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegt.
(5) Der Rat kann die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1. a
und 36 der Satzung des ESZB entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach
Anhörung der Kommission oder einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB
ändern. Die Zustimmung des Europäischen Parlaments ist dabei jeweils erforderlich.
(6) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4
und 34.3 der Satzung des ESZB genannten Bestimmungen.
ARTIKEL 108 (ex-Artikel 107)
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Satzung des ESZB übertragenen
Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein
Mitglied ihrer Beschlußorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und
Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen
Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlußorgane der EZB oder der
nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
ARTIKEL 109 (ex-Artikel 108)
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB seine
innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag
sowie mit der Satzung des ESZB im Einklang stehen.
ARTIKEL 110 (ex-Artikel 108 a)
(1) Zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben werden von der EZB gemäß diesem Vertrag
und unter den in der Satzung des ESZB vorgesehenen Bedingungen
– Verordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich,
Artikel 19.1, 22 oder 25.2 der Satzung des ESZB festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erläßt
Verordnungen ferner in den Fällen, die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 107 Absatz 6
vorgesehen werden,
– Entscheidungen erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB nach diesem Vertrag und der Satzung des
ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
– Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.
(2) Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist.
Die Artikel 253, 254 und 256 des Vertrags gelten für die Verordnungen und Entscheidungen der EZB. Die Fassung entspricht der gemäß Artikel 79 WVK berichtigten Fassung der Konsolidierten Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom 16. März 1999.
Die EZB kann die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen beschließen.
(3) Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels
107 Absatz 6 festlegt, ist die EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die
sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen
Abständen zu zahlenden Zwangsgeldern zu belegen.
ARTIKEL 111 (ex-Artikel 109)
(1) Abweichend von Artikel 300 kann der Rat einstimmig auf Empfehlung der EZB oder der
Kommission und nach Anhörung der EZB in dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im
Einklang stehenden Konsens zu gelangen, nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß den in
Absatz 3 für die Festlegung von Modalitäten vorgesehenen Verfahren förmliche Vereinbarungen über ein
Wechselkurssystem für die ECU gegenüber Drittlandswährungen treffen. Der Rat kann mit qualifizierter
Mehrheit auf Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anhörung der EZB in dem Bemühen,
zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, die ECU-Leitkurse
innerhalb des Wechselkurssystems festlegen, ändern oder aufgeben. Der Präsident des Rates unterrichtet
das Europäische Parlament von der Festlegung, Änderung oder Aufgabe der ECU-Leitkurse.
(2) Besteht gegenüber einer oder mehreren Drittlandswährungen kein Wechselkurssystem nach
Absatz 1, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Empfehlung der Kommission und nach
Anhörung der EZB oder auf Empfehlung der EZB allgemeine Orientierungen für die Wechselkurspolitik
gegenüber diesen Währungen aufstellen. Diese allgemeinen Orientierungen dürfen das vorrangige Ziel
des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht beeinträchtigen.
(3) Wenn von der Gemeinschaft mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen
Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen auszuhandeln
sind, beschließt der Rat abweichend von Artikel 300 mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der
Kommission und nach Anhörung der EZB die Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluß
solcher Vereinbarungen. Mit diesen Modalitäten wird gewährleistet, daß die Gemeinschaft einen einheitlichen
Standpunkt vertritt. Die Kommission wird an den Verhandlungen in vollem Umfang beteiligt.
Die nach diesem Absatz getroffenen Vereinbarungen sind für die Organe der Gemeinschaft, die EZB und
die Mitgliedstaaten verbindlich.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 befindet der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
der EZB mit qualifizierter Mehrheit über den Standpunkt der Gemeinschaft auf internationaler Ebene zu
Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind, sowie einstimmig
über ihre Vertretung unter Einhaltung der in den Artikeln 99 und 105 vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung.
(5) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, unbeschadet der Gemeinschaftszuständigkeit und der
Gemeinschaftsvereinbarungen über die Wirtschafts- und Währungsunion in internationalen Gremien
Verhandlungen zu führen und internationale Vereinbarungen zu treffen.
KAPITEL 3
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 112 (ex-Artikel 109 a)
(1) Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der
nationalen Zentralbanken.
(2) a) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
b) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden von den
Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung
des Rates, der hierzu das Europäische Parlament und den EZB-Rat anhört, aus dem Kreis der in
Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten einvernehmlich ausgewählt
und ernannt.
Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder des Direktoriums werden.
ARTIKEL 113 (ex-Artikel 109 b)
(1) Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission können ohne Stimmrecht an den
Sitzungen des EZB-Rates teilnehmen.
Der Präsident des Rates kann dem EZB-Rat einen Antrag zur Beratung vorlegen.
(2) Der Präsident der EZB wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser
Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des ESZB erörtert.
(3) Die EZB unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch
dem Europäischen Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeit des ESZB und die Geld- und Währungspolitik
im vergangenen und im laufenden Jahr. Der Präsident der EZB legt den Bericht dem Rat und dem
Europäischen Parlament vor, das auf dieser Grundlage eine allgemeine Aussprache durchführen kann.
Der Präsident der EZB und die anderen Mitglieder des Direktoriums können auf Ersuchen des Europäischen
Parlaments oder auf ihre Initiative hin von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen
Parlaments gehört werden.
ARTIKEL 114 (ex-Artikel 109 c)
(1) Um die Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten in dem für das Funktionieren des
Binnenmarkts erforderlichen Umfang zu fördern, wird ein Beratender Währungsausschuß eingesetzt.
Dieser hat die Aufgabe,
– die Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie den allgemeinen
Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig
darüber Bericht zu erstatten;
– auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe
abzugeben;
– unbeschadet des Artikels 207 an der Vorbereitung der in Artikel 59, Artikel 60, Artikel 99
Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 100, Artikel 102, Artikel 103, Artikel 104, Artikel 116 Absatz 2,
Artikel 117 Absatz 6, Artikel 119, Artikel 120, Artikel 121 Absatz 2 sowie Artikel 122 Absatz 1
genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken;
– mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs,
wie sie sich aus der Anwendung dieses Vertrags und der Maßnahmen des Rates ergeben,
zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und
Zahlungsverkehr; der Ausschuß erstattet der Kommission und dem Rat Bericht über das Ergebnis
dieser Prüfung.
Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen zwei Mitglieder des Währungsausschusses.
(2) Mit Beginn der dritten Stufe wird ein Wirtschafts- und Finanzausschuß eingesetzt. Der in
Absatz 1 vorgesehene Währungsausschuß wird aufgelöst.
Der Wirtschafts- und Finanzausschuß hat die Aufgabe,
– auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe
abzugeben;
– die Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu beobachten und dem
Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten, insbesondere über die finanziellen
Beziehungen zu dritten Ländern und internationalen Einrichtungen;
– unbeschadet des Artikels 207 an der Vorbereitung der in Artikel 59, Artikel 60, Artikel 99
Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 100, Artikel 102, Artikel 103, Artikel 104, Artikel 105 Absatz 6,
Artikel 106 Absatz 2, Artikel 107 Absätze 5 und 6, Artikel 111, Artikel 119, Artikel 120 Absätze 2
und 3, Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 123 Absätze 4 und 5 genannten Arbeiten des Rates
mitzuwirken und die sonstigen ihm vom Rat übertragenen Beratungsaufgaben und vorbereitenden
Arbeiten auszuführen;
– mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs,
wie sie sich aus der Anwendung dieses Vertrags und der Maßnahmen des Rates ergeben,
zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und
Zahlungsverkehr; der Ausschuß erstattet der Kommission und dem Rat Bericht über das Ergebnis
dieser Prüfung.
Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission und die EZB ernennen jeweils höchstens zwei Mitglieder des
Ausschusses.
(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der
EZB und des in diesem Artikel genannten Ausschusses im einzelnen fest, wie sich der Wirtschafts- und
Finanzausschuß zusammensetzt. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über
diesen Beschluß.
(4) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung nach den Artikeln 122
und 123 gilt, hat der Ausschuß zusätzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben die Währungs- und
Finanzlage sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der betreffenden Mitgliedstaaten zu beobachten und
dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten.
ARTIKEL 115 (ex-Artikel 109 d)
Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 99 Absatz 4, Artikel 104 mit Ausnahme von
Absatz 14, Artikel 111, Artikel 121, Artikel 122 und Artikel 123 Absätze 4 und 5 fallen, kann der Rat
oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je nach Zweckmäßigkeit eine Empfehlung oder einen
Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission prüft dieses Ersuchen und unterbreitet dem Rat umgehend
ihre Schlußfolgerungen.
KAPITEL 4
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 116 (ex-Artikel 109 e)
(1) Die zweite Stufe für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion beginnt am 1. Januar
1994.
(2) Vor diesem Zeitpunkt wird
a) jeder Mitgliedstaat
– soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen erlassen, um die Beachtung der Verbote sicherzustellen,
die in Artikel 56 sowie Artikel 101 und Artikel 102 Absatz 1 niedergelegt sind;
– erforderlichenfalls im Hinblick auf die unter Buchstabe b) vorgesehene Bewertung mehrjährige
Programme festlegen, die die für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion
notwendige dauerhafte Konvergenz, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder
öffentlicher Finanzen, gewährleisten sollen;
b) der Rat auf der Grundlage eines Berichtes der Kommission die Fortschritte bei der Konvergenz im
Wirtschafts- und Währungsbereich, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder
öffentlicher Finanzen, sowie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den
Binnenmarkt bewerten.
(3) Artikel 101, Artikel 102 Absatz 1, Artikel 103 Absatz 1 und Artikel 104 mit Ausnahme der
Absätze 1, 9, 11 und 14 gelten ab Beginn der zweiten Stufe.
Artikel 100 Absatz 2, Artikel 104 Absätze 1, 9 und 11, Artikel 105, Artikel 106, Artikel 108, Artikel 111,
Artikel 112, Artikel 113 und Artikel 114 Absätze 2 und 4 gelten ab Beginn der dritten Stufe.
(4) In der zweiten Stufe sind die Mitgliedstaaten bemüht, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.
(5) In der zweiten Stufe leitet jeder Mitgliedstaat, soweit angezeigt, nach Artikel 109 das Verfahren
ein, mit dem die Unabhängigkeit seiner Zentralbank herbeigeführt wird.
ARTIKEL 117 (ex-Artikel 109 f)
(1) Zu Beginn der zweiten Stufe wird ein Europäisches Währungsinstitut (im folgenden als „EWI“
bezeichnet) errichtet und nimmt seine Tätigkeit auf; es besitzt Rechtspersönlichkeit und wird von einem
Rat geleitet und verwaltet; dieser besteht aus einem Präsidenten und den Präsidenten der nationalen
Zentralbanken, von denen einer zum Vizepräsidenten bestellt wird.
Der Präsident wird von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs
auf Empfehlung des Rates des EWI und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates
einvernehmlich ernannt. Der Präsident wird aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten
und erfahrenen Persönlichkeiten ausgewählt. Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können
Präsident des EWI sein. Der Rat des EWI ernennt den Vizepräsidenten.
Die Satzung des EWI ist in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegt.
(2) Das EWI hat die Aufgabe,
– die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstärken;
– die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität
aufrechtzuerhalten;
– das Funktionieren des Europäischen Währungssystems zu überwachen;
– Konsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken
fallen und die Stabilität der Finanzinstitute und -märkte berühren;
– die Aufgaben des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit, der aufgelöst wird,
zu übernehmen; die Einzelheiten der Auflösung werden in der Satzung des EWI festgelegt;
– die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Entwicklung einschließlich des reibungslosen
Funktionierens des ECU-Verrechnungssystems zu überwachen.
(3) Bei der Vorbereitung der dritten Stufe hat das EWI die Aufgabe,
– die Instrumente und Verfahren zu entwickeln, die zur Durchführung einer einheitlichen Geld- und
Währungspolitik in der dritten Stufe erforderlich sind;
– bei Bedarf die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der
Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in seinem Zuständigkeitsbereich
zu fördern;
– die Regeln für die Geschäfte der nationalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB auszuarbeiten;
– die Effizienz des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs zu fördern;
– die technischen Vorarbeiten für die ECU-Banknoten zu überwachen.
Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer, organisatorischer und logistischer Hinsicht
den Rahmen fest, den das ESZB zur Erfüllung seiner Aufgaben in der dritten Stufe benötigt. Dieser wird
der EZB zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlußfassung unterbreitet.
(4) Das EWI kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder seines Rates
– Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der allgemeinen Orientierung der Geld- und der Wechselkurspolitik
der einzelnen Mitgliedstaaten sowie zu deren diesbezüglichen Maßnahmen abgeben;
– den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen zu Maßnahmen unterbreiten, die
die interne oder externe Währungssituation in der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren
des Europäischen Währungssystems beeinflussen könnten;
– den Währungsbehörden der Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Durchführung ihrer Währungspolitik
geben.
(5) Das EWI kann einstimmig beschließen, seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu veröffentlichen.
(6) Das EWI wird vom Rat zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft in seinem
Zuständigkeitsbereich angehört.
Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag
der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI festlegt, wird das EWI
von den Behörden der Mitgliedstaaten zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften in seinem Zuständigkeitsbereich
angehört.
(7) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments
und des EWI diesem durch einstimmigen Beschluß weitere Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der
dritten Stufe übertragen.
(8) In den Fällen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion für die EZB vorsieht, ist vor der
Errichtung der EZB unter dieser das EWI zu verstehen.
(9) Für die Dauer der zweiten Stufe bezeichnet der Ausdruck „EZB“ in den Artikeln 230, 232, 233,
234, 237 und 288 das EWI.
ARTIKEL 118 (ex-Artikel 109 g)
Die Zusammensetzung des ECU-Währungskorbs wird nicht geändert.
Mit Beginn der dritten Stufe wird der Wert der ECU nach Artikel 123 Absatz 4 unwiderruflich festgesetzt.
ARTIKEL 119 (ex-Artikel 109 h)
(1) Ist ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder
ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus
der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet,
insbesondere das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes oder die schrittweise Verwirklichung der
gemeinsamen Handelspolitik zu gefährden, so prüft die Kommission unverzüglich die Lage dieses Staates
sowie die Maßnahmen, die er getroffen hat oder unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel
nach diesem Vertrag treffen kann. Die Kommission gibt die Maßnahmen an, die sie dem betreffenden
Staat empfiehlt.
Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat ergriffenen und die von der Kommission angeregten Maßnahmen
als unzureichend, die aufgetretenen oder drohenden Schwierigkeiten zu beheben, so empfiehlt die
Kommission dem Rat nach Anhörung des in Artikel 114 bezeichneten Ausschusses einen gegenseitigen
Beistand und die dafür geeigneten Methoden.
Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Lage und ihre Entwicklung.
(2) Der Rat gewährt den gegenseitigen Beistand mit qualifizierter Mehrheit; er erläßt Richtlinien oder
Entscheidungen, welche die Bedingungen und Einzelheiten hierfür festlegen. Der gegenseitige Beistand
kann insbesondere erfolgen
a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen internationalen Organisationen, an die sich die
Mitgliedstaaten wenden können;
b) durch Maßnahmen, die notwendig sind, um Verlagerungen von Handelsströmen zu vermeiden, falls
der in Schwierigkeiten befindliche Staat mengenmäßige Beschränkungen gegenüber dritten Ländern
beibehält oder wieder einführt;
c) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Höhe seitens anderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr
Einverständnis erforderlich.
(3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen gegenseitigen Beistand nicht zu oder sind
der gewährte Beistand und die getroffenen Maßnahmen unzureichend, so ermächtigt die Kommission den
in Schwierigkeiten befindlichen Staat, Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten
sie festlegt.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit diese Ermächtigung aufheben und die Bedingungen und
Einzelheiten ändern.
(4) Unbeschadet des Artikels 122 Absatz 6 endet die Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt
des Beginns der dritten Stufe.
ARTIKEL 120 (ex-Artikel 109 i)
(1) Gerät ein Mitgliedstaat in eine plötzliche Zahlungsbilanzkrise und wird eine Entscheidung im
Sinne des Artikels 119 Absatz 2 nicht unverzüglich getroffen, so kann der betreffende Staat vorsorglich
die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im
Funktionieren des Gemeinsamen Marktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich
aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehen.
(2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden über die Schutzmaßnahmen spätestens
bei deren Inkrafttreten unterrichtet. Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen Beistand nach
Artikel 119 empfehlen.
(3) Nach Stellungnahme der Kommission und nach Anhörung des in Artikel 114 bezeichneten
Ausschusses kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden, daß der betreffende Staat diese
Schutzmaßnahmen zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben hat.
(4) Unbeschadet des Artikels 122 Absatz 6 endet die Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt
des Beginns der dritten Stufe.
ARTIKEL 121 (ex-Artikel 109 j)
(1) Die Kommission und das EWI berichten dem Rat, inwieweit die Mitgliedstaaten bei der
Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind.
In ihren Berichten wird auch die Frage geprüft, inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der
einzelnen Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit
Artikel 108 und Artikel 109 dieses Vertrags sowie der Satzung des ESZB vereinbar sind. Ferner wird
darin geprüft, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist; Maßstab hierfür ist, ob die
einzelnen Mitgliedstaaten folgende Kriterien erfüllen
– Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, ersichtlich aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate
jener – höchstens drei – Mitgliedstaaten nahekommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität
das beste Ergebnis erzielt haben;
– eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, ersichtlich aus einer öffentlichen
Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit im Sinne des Artikels 104 Absatz 6;
– Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems
seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen
Mitgliedstaats;
– Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am
Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, die im Niveau der langfristigen
Zinssätze zum Ausdruck kommt.
Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils erforderliche Dauer ihrer Einhaltung sind in einem
diesem Vertrag beigefügten Protokoll näher festgelegt. Die Berichte der Kommission und des EWI
berücksichtigen auch die Entwicklung der ECU, die Ergebnisse bei der Integration der Märkte, den Stand
und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstückkosten und andere
Preisindizes.
(2) Der Rat beurteilt auf der Grundlage dieser Berichte auf Empfehlung der Kommission mit
qualifizierter Mehrheit,
– ob die einzelnen Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer
einheitlichen Währung erfüllen,
– ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer
einheitlichen Währung erfüllt,
und empfiehlt seine Feststellungen dem Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs
tagt. Das Europäische Parlament wird angehört und leitet seine Stellungnahme dem Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs zu.
(3) Unter gebührender Berücksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme des
Europäischen Parlaments nach Absatz 2 verfährt der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und
Regierungschefs tagt, spätestens am 31. Dezember 1996 mit qualifizierter Mehrheit wie folgt
– er entscheidet auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Empfehlungen des Rates, ob eine Mehrheit
der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen
Währung erfüllt;
– er entscheidet, ob es für die Gemeinschaft zweckmäßig ist, in die dritte Stufe einzutreten;
sofern dies der Fall ist,
– bestimmt er den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe.
(4) Ist bis Ende 1997 der Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe nicht festgelegt worden, so
beginnt die dritte Stufe am 1. Jänner 1999. Vor dem 1. Juli 1998 bestätigt der Rat, der in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, nach einer Wiederholung des in den Absätzen 1
und 2 – mit Ausnahme von Absatz 2 zweiter Gedankenstrich – vorgesehenen Verfahrens unter
Berücksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme des Europäischen Parlaments mit
qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage der Empfehlungen des Rates nach Absatz 2, welche
Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen.
ARTIKEL 122 (ex-Artikel 109 k)
(1) Falls der Zeitpunkt nach Artikel 121 Absatz 3 bestimmt wurde, entscheidet der Rat auf der Grundlage
der in Artikel 121 Absatz 2 genannten Empfehlungen mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der
Kommission, ob – und gegebenenfalls welchen – Mitgliedstaaten eine Ausnahmeregelung im Sinne des
Absatzes 3 gewährt wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag als „Mitgliedstaaten,
für die eine Ausnahmeregelung gilt“ bezeichnet.
Falls der Rat nach Artikel 121 Absatz 4 bestätigt hat, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, wird den Mitgliedstaaten, die
die Voraussetzungen nicht erfüllen, eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gewährt. Die
betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag ebenfalls als „Mitgliedstaaten, für die eine
Ausnahmeregelung gilt“ bezeichnet.
(2) Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung
gilt, berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 121
Absatz 1. Der Rat entscheidet nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Aussprache im Rat,
der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, auf Vorschlag der Kommission mit
qualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die auf den
Kriterien des Artikels 121 Absatz 1 beruhenden Voraussetzungen erfüllen, und hebt die Ausnahmeregelungen
der betreffenden Mitgliedstaaten auf.
(3) Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 hat zur Folge, daß die nachstehenden Artikel für den
betreffenden Mitgliedstaat nicht gelten: Artikel 104 Absätze 9 und 11, Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5,
Artikel 106, Artikel 110, Artikel 111 sowie Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b. Der Ausschluß des
betreffenden Mitgliedstaats und seiner Zentralbank von den Rechten und Verpflichtungen im Rahmen des
ESZB wird in Kapitel IX der Satzung des ESZB geregelt.
(4) In Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 106, Artikel 110, Artikel 111 sowie Artikel 112
Absatz 2 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten, für die keine
Ausnahmeregelung gilt.
(5) Das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, ruht bei Beschlüssen des
Rates gemäß den in Absatz 3 genannten Artikeln. In diesem Fall gelten abweichend von Artikel 205 und
Artikel 250 Absatz 1 zwei Drittel der gemäß Artikel 205 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Vertreter der
Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, als qualifizierte Mehrheit; ist für die Änderung
eines Rechtsakts Einstimmigkeit vorgeschrieben, so ist die Einstimmigkeit dieser Mitgliedstaaten
erforderlich.
(6) Artikel 119 und Artikel 120 finden weiterhin auf Mitgliedstaaten Anwendung, für die eine
Ausnahmeregelung gilt.
ARTIKEL 123 (ex-Artikel 109 l)
(1) Unmittelbar nach dem gemäß Artikel 121 Absatz 3 gefaßten Beschluß über den Zeitpunkt für den
Beginn der dritten Stufe bzw. unmittelbar nach dem 1. Juli 1998
– verabschiedet der Rat die in Artikel 107 Absatz 6 genannten Bestimmungen;
– ernennen die Regierungen der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, nach dem
Verfahren des Artikels 50 der Satzung des ESZB den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die
weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB. Bestehen für Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen,
so kann sich das Direktorium aus weniger Mitgliedern als in Artikel 11.1 der Satzung des ESZB
vorgesehen zusammensetzen; auf keinen Fall darf es jedoch aus weniger als 4 Mitgliedern bestehen.
Unmittelbar nach Ernennung des Direktoriums werden das ESZB und die EZB errichtet und von diesen
Vorkehrungen für die Aufnahme ihrer vollen Tätigkeit im Sinne dieses Vertrags und der Satzung des
ESZB getroffen. Sie nehmen ihre Befugnisse ab dem ersten Tag der dritten Stufe in vollem Umfang wahr.
(2) Unmittelbar nach Errichtung der EZB übernimmt diese erforderlichenfalls die Aufgaben des EWI.
Dieses wird nach Errichtung der EZB liquidiert; die entsprechenden Einzelheiten der Liquidation werden
in der Satzung des EWI geregelt.
(3) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadet
des Artikels 107 Absatz 3 der in Artikel 45 der Satzung des ESZB bezeichnete Erweiterte Rat der EZB als
drittes Beschlußorgan der EZB errichtet.
(4) Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der
Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
der EZB die Umrechnungskurse, auf die ihre Währungen unwiderruflich festgelegt werden, sowie die
unwiderruflich festen Kurse, zu denen diese Währungen durch die ECU ersetzt werden, an und wird die
ECU zu einer eigenständigen Währung. Diese Maßnahme ändert als solche nicht den Außenwert der
ECU. Der Rat trifft ferner nach dem gleichen Verfahren alle sonstigen Maßnahmen, die für die rasche
Einführung der ECU als einheitlicher Währung dieser Mitgliedstaaten erforderlich sind.
(5) Wird nach dem Verfahren des Artikels 122 Absatz 2 beschlossen, eine Ausnahmeregelung aufzuheben,
so legt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die keine
Ausnahmeregelung gilt, und des betreffenden Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung der EZB den Kurs, zu dem dessen Währung durch die ECU ersetzt wird, fest und ergreift die
sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Einführung der ECU als einheitliche Währung in dem betreffenden
Mitgliedstaat.
ARTIKEL 124 (ex-Artikel 109 m)
(1) Bis zum Beginn der dritten Stufe behandelt jeder Mitgliedstaat seine Wechselkurspolitik als eine
Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der
Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Währungssystems (EWS) und bei der Entwicklung der
ECU gesammelt worden sind, und respektiert die bestehenden Zuständigkeiten.
(2) Mit Beginn der dritten Stufe sind die Bestimmungen des Absatzes 1 auf die Wechselkurspolitik
eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, für die Dauer dieser Ausnahmeregelung sinngemäß
anzuwenden.
TITEL VIII (ex-Titel VI a)
BESCHÄFTIGUNG
ARTIKEL 125 (ex-Artikel 109 n)
Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft arbeiten nach diesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten
Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und
Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse
des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels 2 des Vertrags über die Europäische
Union und des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags zu erreichen.
ARTIKEL 126 (ex-Artikel 109 o)
(1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschäftigungspolitik im Einklang mit den nach Artikel 99
Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
zur Erreichung der in Artikel 125 genannten Ziele bei.
(2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem
Interesse und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach Maßgabe des Artikels 128 im Rat
aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner
berücksichtigt werden.
ARTIKEL 127 (ex-Artikel 109 p)
(1) Die Gemeinschaft trägt zu einem hohen Beschäftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und erforderlichenfalls
ergänzt. Hierbei wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beachtet.
(2) Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus wird bei der Festlegung und Durchführung der
Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen berücksichtigt.
ARTIKEL 128 (ex-Artikel 109 q)
(1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und der Kommission prüft der Europäische
Rat jährlich die Beschäftigungslage in der Gemeinschaft und nimmt hierzu Schlußfolgerungen an.
(2) Anhand der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des
Ausschusses der Regionen und des in Artikel 130 genannten Beschäftigungsausschusses jährlich mit
qualifizierter Mehrheit Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik berücksichtigen.
Diese Leitlinien müssen mit den nach Artikel 99 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen in
Einklang stehen.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über die
wichtigsten Maßnahmen, die er zur Durchführung seiner Beschäftigungspolitik im Lichte der beschäftigungspolitischen
Leitlinien nach Absatz 2 getroffen hat.
(4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses
unterzieht der Rat die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Lichte
der beschäftigungspolitischen Leitlinien jährlich einer Prüfung. Der Rat kann dabei auf Empfehlung der
Kommission mit qualifizierter Mehrheit Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, wenn er dies
aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung für angebracht hält.
(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Prüfung erstellen der Rat und die Kommission
einen gemeinsamen Jahresbericht für den Europäischen Rat über die Beschäftigungslage in der Gemeinschaft
und über die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien.
ARTIKEL 129 (ex-Artikel 109 r)
Der Rat kann gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
sowie des Ausschusses der Regionen Anreizmaßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstützung ihrer Beschäftigungsmaßnahmen durch Initiativen
beschließen, die darauf abzielen, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu
entwickeln, vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative Ansätze zu fördern
und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbesondere durch den Rückgriff auf Pilotvorhaben.
Diese Maßnahmen schließen keinerlei Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten ein.
ARTIKEL 130 (ex-Artikel 109 s)
Der Rat setzt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschäftigungsausschuß mit beratender
Funktion zur Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten
ein. Der Ausschuß hat folgende Aufgaben
– Er verfolgt die Beschäftigungslage und die Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten und der
Gemeinschaft;
– er gibt unbeschadet des Artikels 207 auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus
Stellungnahmen ab und trägt zur Vorbereitung der in Artikel 128 genannten Beratungen des Rates
bei.
Bei der Erfüllung seines Auftrags hört der Ausschuß die Sozialpartner.
Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuß.
TITEL IX (ex-Titel VII)
GEMEINSAME HANDELSPOLITIK
ARTIKEL 131 (ex-Artikel 110)
Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen die Mitgliedstaaten, im gemeinsamen Interesse zur
harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im
internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen.
Bei der gemeinsamen Handelspolitik werden die günstigen Auswirkungen berücksichtigt, welche die
Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der
Unternehmen dieser Staaten haben kann.
ARTIKEL 132 (ex-Artikel 112)
(1) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten im Rahmen anderer internationaler Organisationen
eingegangenen Verpflichtungen werden die Systeme der von den Mitgliedstaaten für die Ausfuhr nach
dritten Ländern gewährten Beihilfen schrittweise vereinheitlicht, soweit dies erforderlich ist, um eine
Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft zu vermeiden.
Auf Vorschlag der Kommission erläßt der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien mit qualifizierter
Mehrheit.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Rückvergütung von Zöllen oder Abgaben
gleicher Wirkung sowie von indirekten Abgaben, einschließlich der Umsatzsteuer, der Verbrauchsabgaben
und der sonstigen indirekten Steuern bei der Ausfuhr einer Ware eines Mitgliedstaats nach einem
dritten Land, soweit derartige Rückvergütungen nicht höher sind als die Belastungen, welche die ausgeführten
Waren unmittelbar oder mittelbar treffen.
ARTIKEL 133 (ex-Artikel 113)
(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere
für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluß von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung
der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen,
zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für die Durchführung der gemeinsamen
Handelspolitik.
(3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln,
so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur
Einleitung der erforderlichen Verhandlungen.
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat
bestellten besonderen Ausschuß nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann.
Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 300 finden Anwendung.
(4) Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Befugnisse beschließt der Rat mit
qualifizierter Mehrheit.
(5) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments
durch einstimmigen Beschluß die Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf internationale Verhandlungen und
Übereinkünfte über Dienstleistungen und Rechte des geistigen Eigentums ausdehnen, soweit sie durch
diese Absätze nicht erfaßt sind.
ARTIKEL 134 (ex-Artikel 115)
Um sicherzustellen, daß die Durchführung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag
getroffenen handelspolitischen Maßnahmen nicht durch Verlagerungen von Handelsströmen verhindert
wird, oder wenn Unterschiede zwischen diesen Maßnahmen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einem
oder mehreren Staaten führen, empfiehlt die Kommission die Methoden für die erforderliche Zusammenarbeit
der Mitgliedstaaten. Genügt dies nicht, so kann sie die Mitgliedstaaten ermächtigen, die notwendigen
Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Im Dringlichkeitsfall ersuchen die Mitgliedstaaten die Kommission, die umgehend entscheidet, um die
Ermächtigung, selbst die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und setzen sodann die anderen Mitgliedstaaten
davon in Kenntnis. Die Kommission kann jederzeit entscheiden, daß die betreffenden Mitgliedstaaten
diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben haben.
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am
wenigsten stören.
TITEL X (ex-Titel VII a)
ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN
ARTIKEL 135 (ex-Artikel 116)
Der Rat trifft im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Vertrags gemäß dem Verfahren des Artikels 251
Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie
zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten
und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen unberührt.
TITEL XI (ex-Titel VIII)
SOZIALPOLITIK, ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG
UND JUGEND
KAPITEL 1
SOZIALVORSCHRIFTEN
ARTIKEL 136 (ex-Artikel 117)
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der
am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta
der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, folgende Ziele: die Förderung der
Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des
Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog,
die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau
und die Bekämpfung von Ausgrenzungen.
Zu diesem Zweck führen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Maßnahmen durch, die der Vielfalt
der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der
Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft zu erhalten, Rechnung tragen.
Sie sind der Auffassung, daß sich eine solche Entwicklung sowohl aus dem eine Abstimmung der
Sozialordnungen begünstigenden Wirken des Gemeinsamen Marktes als auch aus den in diesem Vertrag
vorgesehenen Verfahren sowie aus der Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben
wird.
ARTIKEL 137 (ex-Artikel 118)
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 136 unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die
Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten
– Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der
Arbeitnehmer,
– Arbeitsbedingungen,
– Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
– berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des
Artikels 150;
– Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am
Arbeitsplatz.
(2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten
bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen,
die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder
rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren
Unternehmen entgegenstehen.
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
sowie des Ausschusses der Regionen.
Der Rat kann zur Bekämpfung sozialer Ausgrenzung gemäß diesem Verfahren Maßnahmen annehmen,
die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu fördern,
die die Verbesserung des Wissensstandes, die Entwicklung des Austausches von Informationen und
bewährten Verfahren, die Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel
haben.
(3) In folgenden Bereichen beschließt der Rat dagegen einstimmig auf Vorschlag der Kommission
nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des
Ausschusses der Regionen
– soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
– Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
– Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich
der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 6,
– Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der
Gemeinschaft aufhalten,
– finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, und
zwar unbeschadet der Bestimmungen über den Sozialfonds.
(4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung von
aufgrund der Absätze 2 und 3 angenommenen Richtlinien übertragen.
In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, daß die Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu
dem eine Richtlinie nach Artikel 249 umgesetzt sein muß, im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen
Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um
jederzeit gewährleisten zu können, daß die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt
werden.
(5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran,
strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.
(6) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das
Aussperrungsrecht.
ARTIKEL 138 (ex-Artikel 118 a)
(1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu
fördern, und erläßt alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu
erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei der Unterstützung der Parteien sorgt.
(2) Zu diesem Zweck hört die Kommission vor Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der
Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet
werden sollte.
(3) Hält die Kommission nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsmaßnahme für zweckmäßig, so
hört sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner
übermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung.
(4) Bei dieser Anhörung können die Sozialpartner der Kommission mitteilen, daß sie den Prozeß
nach Artikel 139 in Gang setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf höchstens neun Monate
betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die Kommission nicht gemeinsam eine Verlängerung
beschließen.
ARTIKEL 139 (ex-Artikel 118 b)
(1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene kann, falls sie es wünschen, zur
Herstellung vertraglicher Beziehungen, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen, führen.
(2) Die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder
nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder – in
den durch Artikel 137 erfaßten Bereichen – auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch
einen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission.
Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der in
Artikel 137 Absatz 3 genannten Bereiche enthält und somit ein einstimmiger Beschluß erforderlich ist,
beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
ARTIKEL 140 (ex-Artikel 118 c)
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags fördert die Kommission im Hinblick auf die
Erreichung der Ziele des Artikels 136 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert
die Abstimmung ihres Vorgehens in allen unter dieses Kapitel fallenden Bereichen der Sozialpolitik,
insbesondere auf dem Gebiet
– der Beschäftigung,
– des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen,
– der beruflichen Ausbildung und Fortbildung,
– der sozialen Sicherheit,
– der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten,
– des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,
– des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen,
Stellungnahmen und die Vorbereitung von Beratungen tätig, gleichviel ob es sich um innerstaatliche
oder um internationalen Organisationen gestellte Probleme handelt.
Vor Abgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Stellungnahmen hört die Kommission den Wirtschafts-
und Sozialausschuß.
ARTIKEL 141 (ex-Artikel 119)
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und
Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.
(2) Unter „Entgelt“ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter
sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses
dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet,
a) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit
festgesetzt wird,
b) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit
und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen,
einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.
(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen
im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung
der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum
Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten
oder zu beschließen.
ARTIKEL 142 (ex-Artikel 119 a)
Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleichwertigkeit der Ordnungen über die bezahlte
Freizeit beizubehalten.
ARTIKEL 143 (ex-Artikel 120)
Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über den Stand der Verwirklichung der in Artikel 136
genannten Ziele sowie über die demographische Lage in der Gemeinschaft. Sie übermittelt diesen Bericht
dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß.
Das Europäische Parlament kann die Kommission um Berichte zu Einzelproblemen ersuchen, welche die
soziale Lage betreffen.
ARTIKEL 144 (ex-Artikel 121)
Nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses kann der Rat einstimmig der Kommission
Aufgaben übertragen, welche die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen insbesondere auf dem Gebiet
der sozialen Sicherheit der in den Artikeln 39 bis 42 erwähnten aus- oder einwandernden Arbeitskräfte
betreffen.
ARTIKEL 145 (ex-Artikel 122)
Der Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament hat stets ein besonderes Kapitel über die
Entwicklung der sozialen Lage in der Gemeinschaft zu enthalten.
Das Europäische Parlament kann die Kommission auffordern, Berichte über besondere, die soziale Lage
betreffende Fragen auszuarbeiten.
KAPITEL 2
DER EUROPÄISCHE SOZIALFONDS
ARTIKEL 146 (ex-Artikel 123)
Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur
Hebung der Lebenshaltung beizutragen, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Europäischer
Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit
und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern sowie die Anpassung an die
industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der Produktionssysteme insbesondere durch
berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern.
ARTIKEL 147 (ex-Artikel 124)
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.
Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuß unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie
der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.
ARTIKEL 148 (ex-Artikel 125)
Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
sowie des Ausschusses der Regionen die den Europäischen Sozialfonds betreffenden Durchführungsbeschlüsse.
KAPITEL 3
ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG
UND JUGEND
ARTIKEL 149 (ex-Artikel 126)
(1) Die Gemeinschaft trägt zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, daß
sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter
strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des
Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und
ergänzt.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele
– Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und
Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten;
– Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Förderung der akademischen
Anerkennung der Diplome und Studienzeiten;
– Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen;
– Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme im Rahmen der
Bildungssysteme der Mitgliedstaaten;
– Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer;
– Förderung der Entwicklung der Fernlehre.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und
den für den Bildungsbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat.
(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erläßt der Rat
– gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
und des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten;
– mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.
ARTIKEL 150 (ex-Artikel 127)
(1) Die Gemeinschaft führt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der
Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung
der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele
– Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch berufliche
Bildung und Umschulung;
– Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichterung der beruflichen
Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt;
– Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie Förderung der Mobilität der Ausbilder
und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen;
– Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen Bildung zwischen Unterrichtsanstalten
und Unternehmen;
– Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme im Rahmen der
Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und
den für die berufliche Bildung zuständigen internationalen Organisationen.
(4) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele
dieses Artikels beitragen, unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten.
TITEL XII (ex-Titel IX)
KULTUR
ARTIKEL 151 (ex-Artikel 128)
(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter
Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen
kulturellen Erbes.
(2) Die Gemeinschaft fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Bereichen
– Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker,
– Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung,
– nichtkommerzieller Kulturaustausch,
– künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Bereich.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und
den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat.
(4) Die Gemeinschaft trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags den
kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.
(5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erläßt der Rat
– gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen
unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig;
– einstimmig auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.
TITEL XIII (ex-Titel X)
GESUNDHEITSWESEN
ARTIKEL 152 (ex-Artikel 129)
(1) Bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen wird ein
hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.
Die Tätigkeit der Gemeinschaft ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der
Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen
für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit gerichtet. Sie umfaßt die Bekämpfung der weitverbreiteten
schweren Krankheiten; dabei werden die Erforschung der Ursachen, der Übertragung und der
Verhütung dieser Krankheiten sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung gefördert.
Die Gemeinschaft ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter
Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen.
(2) Die Gemeinschaft fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den in diesem
Artikel genannten Bereichen und unterstützt erforderlichenfalls deren Tätigkeit.
Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und
Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kommission kann in enger Verbindung mit den
Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und
den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen.
(4) Der Rat trägt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen mit folgenden Maßnahmen zur Verwirklichung
der Ziele dieses Artikels bei
a) Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen
menschlichen Ursprungs sowie für Blut und Blutderivate; diese Maßnahmen hindern die Mitgliedstaaten
nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen;
b) abweichend von Artikel 37 Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz, die
unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben;
c) Fördermaßnahmen, die den Schutz und die Verbesserung der menschlichen Gesundheit zum Ziel
haben, unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten.
Der Rat kann ferner mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission für die in diesem Artikel
genannten Zwecke Empfehlungen erlassen.
(5) Bei der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung wird die Verantwortung
der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische
Versorgung in vollem Umfang gewahrt. Insbesondere lassen die Maßnahmen nach Absatz 4 Buchstabe a
die einzelstaatlichen Regelungen über die Spende oder die medizinische Verwendung von Organen und
Blut unberührt.
TITEL XIV (ex-Titel XI)
VERBRAUCHERSCHUTZ
ARTIKEL 153 (ex-Artikel 129 a)
(1) Zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus
leistet die Gemeinschaft einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der
wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung
und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen.
(2) Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der
anderen Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen.
(3) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele durch
a) Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 95 erläßt;
b) Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten.
(4) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses die Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b.
(5) Die nach Absatz 4 beschlossenen Maßnahmen hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran,
strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit diesem
Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission mitgeteilt.
TITEL XV (ex-Titel XII)
TRANSEUROPÄISCHE NETZE
ARTIKEL 154 (ex-Artikel 129 b)
(1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 14 und 158 zu leisten und den Bürgern
der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem
Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen
ergeben, trägt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen
der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft zielt im Rahmen eines Systems offener und wettbewerbsorientierter
Märkte auf die Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie
des Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie trägt insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, insulare, eingeschlossene
und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden.
ARTIKEL 155 (ex-Artikel 129 c)
(1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 154 geht die Gemeinschaft wie folgt vor
– Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im
Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfaßt werden; in diesen
Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen;
– sie führt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabilität
der Netze zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen;
– sie kann von den Mitgliedstaaten unterstützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im
Rahmen der Leitlinien gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form
von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen unterstützen; die Gemeinschaft
kann auch über den nach Artikel 161 errichteten Kohäsionsfonds zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben
in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen. Die Fassung entspricht der gemäß Artikel 79 WVK berichtigten Fassung der Konsolidierten Fassung des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom 16. März 1999.
Die Gemeinschaft berücksichtigt bei ihren Maßnahmen die potentielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der
Vorhaben.
(2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbindung mit der Kommission die einzelstaatlichen
Politiken, die sich erheblich auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 154 auswirken
können. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen
ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft kann beschließen, mit dritten Ländern zur Förderung von Vorhaben von
gemeinsamem Interesse sowie zur Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zusammenzuarbeiten.
ARTIKEL 156 (ex-Artikel 129 d)
Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach Artikel 155 Absatz 1 werden vom Rat gemäß dem
Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des
Ausschusses der Regionen festgelegt.
Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
betreffen, bedürfen der Billigung des betroffenen Mitgliedstaats.
TITEL XVI (ex-Titel XIII)
INDUSTRIE
ARTIKEL 157 (ex-Artikel 130)
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die notwendigen Voraussetzungen
für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind.
Zu diesem Zweck zielt ihre Tätigkeit entsprechend einem System offener und wettbewerbsorientierter
Märkte auf folgendes ab
– Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen Veränderungen;
– Förderung eines für die Initiative und Weiterentwicklung der Unternehmen in der gesamten
Gemeinschaft, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, günstigen Umfelds;
– Förderung eines für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen günstigen Umfelds;
– Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potentials der Politik in den Bereichen Innovation,
Forschung und technologische Entwicklung.
(2) Die Mitgliedstaaten konsultieren einander in Verbindung mit der Kommission und koordinieren,
soweit erforderlich, ihre Maßnahmen. Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung
förderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft trägt durch die Politik und die Maßnahmen, die sie aufgrund anderer Bestimmungen
dieses Vertrags durchführt, zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 bei. Der Rat kann auf
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses einstimmig spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der in den Mitgliedstaaten
durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 beschließen.
Dieser Titel bietet keine Grundlage dafür, daß die Gemeinschaft irgendeine Maßnahme einführt, die zu
Wettbewerbsverzerrungen führen könnte.
TITEL XVII (ex-Titel XIV)
WIRTSCHAFTLICHER UND SOZIALER ZUSAMMENHALT
ARTIKEL 158 (ex-Artikel 130 a)
Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und
sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern.
Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der
verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln,
einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern.
ARTIKEL 159 (ex-Artikel 130 b)
Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre Wirtschaftspolitik in der Weise, daß auch die in
Artikel 158 genannten Ziele erreicht werden. Die Festlegung und Durchführung der Politiken und
Aktionen der Gemeinschaft sowie die Errichtung des Binnenmarkts berücksichtigen die Ziele des
Artikels 158 und tragen zu deren Verwirklichung bei. Die Gemeinschaft unterstützt auch diese
Bemühungen durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft – Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds, Europäischer
Fonds für regionale Entwicklung), der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen
Finanzierungsinstrumente führt.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß
und dem Ausschuß der Regionen alle drei Jahre Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des
wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und über die Art und Weise, in der die in diesem Artikel
vorgesehenen Mittel hierzu beigetragen haben. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls entsprechende
Vorschläge beigefügt.
Falls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen
Politiken der Gemeinschaft beschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen, so können sie vom Rat
auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und
Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig beschlossen werden.
ARTIKEL 160 (ex-Artikel 130 c)
Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung
und an der strukturellen Anpassung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete
mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der
Gemeinschaft beizutragen.
ARTIKEL 161 (ex-Artikel 130 d)
Unbeschadet des Artikels 162 legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments sowie nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des
Ausschusses der Regionen einstimmig die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der
Strukturfonds fest, was ihre Neuordnung einschließen kann. Nach demselben Verfahren legt der Rat
ferner die für die Fonds geltenden allgemeinen Regeln sowie die Bestimmungen fest, die zur Gewährleistung
einer wirksamen Arbeitsweise und zur Koordinierung der Fonds sowohl untereinander als auch
mit den anderen vorhandenen Finanzierungsinstrumenten erforderlich sind.
Ein vom Rat nach demselben Verfahren errichteter Kohäsionsfonds trägt zu Vorhaben in den Bereichen
Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finanziell bei.
ARTIKEL 162 (ex-Artikel 130 e)
Die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung betreffenden Durchführungsbeschlüsse werden
vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
sowie des Ausschusses der Regionen gefaßt.
Für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung,
und den Europäischen Sozialfonds sind die Artikel 37 bzw. 148 weiterhin anwendbar.
TITEL XVIII (ex-Titel XV)
FORSCHUNG UND TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG
ARTIKEL 163 (ex-Artikel 130 f)
(1) Die Gemeinschaft hat zum Ziel, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der
Industrie der Gemeinschaft zu stärken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu
fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel dieses Vertrags
für erforderlich gehalten werden.
(2) In diesem Sinne unterstützt sie in der gesamten Gemeinschaft die Unternehmen – einschließlich
der kleinen und mittleren Unternehmen –, die Forschungszentren und die Hochschulen bei ihren
Bemühungen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung von hoher Qualität; sie
fördert ihre Zusammenarbeitsbestrebungen, damit die Unternehmen vor allem die Möglichkeiten des
Binnenmarkts voll nutzen können, und zwar insbesondere durch Öffnen des einzelstaatlichen öffentlichen
Auftragswesens, Festlegung gemeinsamer Normen und Beseitigung der dieser Zusammenarbeit
entgegenstehenden rechtlichen und steuerlichen Hindernisse.
(3) Alle Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund dieses Vertrags auf dem Gebiet der Forschung und
der technologischen Entwicklung, einschließlich der Demonstrationsvorhaben, werden nach Maßgabe
dieses Titels beschlossen und durchgeführt.
ARTIKEL 164 (ex-Artikel 130 g)
Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Gemeinschaft folgende Maßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten
durchgeführten Aktionen ergänzen
a) Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration
unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und
Hochschulen;
b) Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen auf dem
Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;
c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen
Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;
d) Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der Gemeinschaft.
ARTIKEL 165 (ex-Artikel 130 h)
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Forschung und der technologischen Entwicklung, um die Kohärenz der einzelstaatlichen Politiken und der
Politik der Gemeinschaft sicherzustellen.
(2) Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen,
die der Koordinierung nach Absatz 1 förderlich sind.
ARTIKEL 166 (ex-Artikel 130 i)
(1) Der Rat stellt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses ein mehrjähriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Gemeinschaft
zusammengefaßt werden.
In dem Rahmenprogramm werden
– die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit den Maßnahmen nach Artikel 164 erreicht
werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritäten festgelegt;
– die Grundzüge dieser Maßnahmen angegeben;
– der Gesamthöchstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am
Rahmenprogramm sowie die jeweiligen Anteile der vorgesehenen Maßnahmen festgelegt.
(2) Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der Lage angepaßt oder ergänzt.
(3) Die Durchführung des Rahmenprogramms erfolgt durch spezifische Programme, die innerhalb
einer jeden Aktion entwickelt werden. In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner
Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. Die Summe der in den
spezifischen Programmen für notwendig erachteten Beträge darf den für das Rahmenprogramm und für
jede Aktion festgesetzten Gesamthöchstbetrag nicht überschreiten.
(4) Die spezifischen Programme werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses
beschlossen.
ARTIKEL 167 (ex-Artikel 130 j) Die Fassung entspricht der gemäß Artikel 79 WVK berichtigten Fassung der Konsolidierten Fassung des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom 16. März 1999.
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt der Rat folgendes fest
– die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
– die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
ARTIKEL 168 (ex-Artikel 130 k)
Bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms können Zusatzprogramme beschlossen
werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung
der Gemeinschaft auch finanzieren.
Der Rat legt die Regeln für die Zusatzprogramme fest, insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der
Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaaten.
ARTIKEL 169 (ex-Artikel 130 l)
Die Gemeinschaft kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des
mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen
mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen
Strukturen, vorsehen.
ARTIKEL 170 (ex-Artikel 130 m)
Die Gemeinschaft kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration mit
dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen.
Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand von Abkommen zwischen der Gemeinschaft
und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden.
ARTIKEL 171 (ex-Artikel 130 n)
Die Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die
ordnungsgemäße Durchführung der Programme für gemeinschaftliche Forschung, technologische Entwicklung
und Demonstration erforderlich sind.
ARTIKEL 172 (ex-Artikel 130 o)
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des
Wirtschafts- und Sozialausschusses mit qualifizierter Mehrheit die in Artikel 171 vorgesehenen Bestimmungen
fest.
Der Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
die in den Artikeln 167, 168 und 169 vorgesehenen Bestimmungen fest. Für die Verabschiedung
der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich.
ARTIKEL 173 (ex-Artikel 130 p)
Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Bericht. Dieser Bericht erstreckt sich insbesondere auf die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und
technologischen Entwicklung und der Verbreitung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten während des
Vorjahrs sowie auf das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres.
TITEL XIX (ex-Titel XVI)
UMWELT
ARTIKEL 174 (ex-Artikel 130 r)
(1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei
– Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
– Schutz der menschlichen Gesundheit;
– umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
– Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler
Umweltprobleme.
(2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten
in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den
Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang
an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.
Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen
gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus
nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem
gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.
(3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt die Gemeinschaft
– die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten;
– die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft;
– die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens;
– die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene
Entwicklung ihrer Regionen.
(4) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit
dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der
Zusammenarbeit der Gemeinschaft können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den
betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln
und internationale Abkommen zu schließen.
ARTIKEL 175 (ex-Artikel 130 s)
(1) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Gemeinschaft zur
Erreichung der in Artikel 174 genannten Ziele.
(2) Abweichend von dem Beschlußverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 95 erläßt
der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts-
und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig
– Vorschriften überwiegend steuerlicher Art,
– Maßnahmen im Bereich der Raumordnung, der Bodennutzung – mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung
und allgemeiner Maßnahmen – sowie der Bewirtschaftung der Wasserressourcen,
– Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die
allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.
Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 festlegen, in welchen der in diesem Absatz
genannten Bereiche mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird.
(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen in anderen Bereichen allgemeine Aktionsprogramme,
in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden.
Der Rat legt nach Absatz 1 bzw. 2 die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Maßnahmen
fest.
(4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen gemeinschaftlicher Art tragen die Mitgliedstaaten für die
Finanzierung und Durchführung der Umweltpolitik Sorge.
(5) Sofern eine Maßnahme nach Absatz 1 mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Behörden
eines Mitgliedstaats verbunden ist, sieht der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips in dem Rechtsakt
zur Annahme dieser Maßnahme geeignete Bestimmungen in folgender Form vor
– vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder
– eine finanzielle Unterstützung aus dem nach Artikel 161 errichteten Kohäsionsfonds.
ARTIKEL 176 (ex-Artikel 130 t)
Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 175 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten
nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen
müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.
TITEL XX (ex-Titel XVII)
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 177 (ex-Artikel 130 u)
(1) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die eine Ergänzung
der entsprechenden Politik der Mitgliedstaaten darstellt, fördert
– die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, insbesondere der
am meisten benachteiligten Entwicklungsländer;
– die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft;
– die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern.
(2) Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt dazu bei, das allgemeine Ziel einer
Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und
anderer zuständiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und berücksichtigen die in
diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen.
ARTIKEL 178 (ex-Artikel 130 v)
Die Gemeinschaft berücksichtigt die Ziele des Artikels 177 bei den von ihr verfolgten Politiken, welche
die Entwicklungsländer berühren können.
ARTIKEL 179 (ex-Artikel 130 w)
(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags erläßt der Rat gemäß dem Verfahren des
Artikels 251 die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 177 erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen
können die Form von Mehrjahresprogrammen annehmen.
(2) Die Europäische Investitionsbank trägt nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der
Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 bei.
(3) Dieser Artikel berührt nicht die Zusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, des Karibischen
Raumes und des Pazifischen Ozeans im Rahmen des AKP-EG-Abkommens.
ARTIKEL 180 (ex-Artikel 130 x)
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit
und stimmen ihre Hilfsprogramme, auch in internationalen Organisationen und auf
internationalen Konferenzen, ab. Sie können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten
tragen erforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme der Gemeinschaft bei.
(2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung
förderlich sind.
ARTIKEL 181 (ex-Artikel 130 y)
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten
Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit
der Gemeinschaft können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden
dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden.
Absatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln
und internationale Abkommen zu schließen.
VIERTER TEIL
DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE
ARTIKEL 182 (ex-Artikel 131)
Die Mitgliedstaaten kommen überein, die außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit Dänemark,
Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten,
der Gemeinschaft zu assoziieren. Diese Länder und Hoheitsgebiete, im folgenden als „Länder und
Hoheitsgebiete“ bezeichnet, sind in Anhang II zu diesem Vertrag aufgeführt.
Ziel der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und
Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten
Gemeinschaft.
Entsprechend den in der Präambel dieses Vertrags aufgestellten Grundsätzen soll die Assoziierung in
erster Linie den Interessen der Einwohner dieser Länder und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand
fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzuführen.
ARTIKEL 183 (ex-Artikel 132)
Mit der Assoziierung werden folgende Zwecke verfolgt
1. Die Mitgliedstaaten wenden auf ihren Handelsverkehr mit den Ländern und Hoheitsgebieten das
System an, das sie aufgrund dieses Vertrags untereinander anwenden.
2. Jedes Land oder Hoheitsgebiet wendet auf seinen Handelsverkehr mit den Mitgliedstaaten und den
anderen Ländern und Hoheitsgebieten das System an, das es auf den europäischen Staat anwendet,
mit dem es besondere Beziehungen unterhält.
3. Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den Investitionen, welche die fortschreitende Entwicklung
dieser Länder und Hoheitsgebiete erfordert.
4. Bei Ausschreibungen und Lieferungen für Investitionen, die von der Gemeinschaft finanziert
werden, steht die Beteiligung zu gleichen Bedingungen allen natürlichen und juristischen Personen
offen, welche die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten oder der Länder oder Hoheitsgebiete
besitzen.
5. Soweit aufgrund des Artikels 187 nicht Sonderregelungen getroffen werden, gelten zwischen den
Mitgliedstaaten und den Ländern und Hoheitsgebieten für das Niederlassungsrecht ihrer Staatsangehörigen
und Gesellschaften die Bestimmungen und Verfahrensregeln des Kapitels Niederlassungsfreiheit,
und zwar unter Ausschluß jeder Diskriminierung.
ARTIKEL 184 (ex-Artikel 133)
(1) Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten sind
verboten; dies geschieht nach Maßgabe des in diesem Vertrag vorgesehenen Verbots von Zöllen zwischen
den Mitgliedstaaten.
(2) In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Mitgliedstaaten
und den anderen Ländern und Hoheitsgebieten nach Maßgabe des Artikels 25 verboten.
(3) Die Länder und Hoheitsgebiete können jedoch Zölle erheben, die den Erfordernissen ihrer
Entwicklung und Industrialisierung entsprechen oder als Finanzzölle der Finanzierung ihres Haushalts
dienen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle dürfen nicht höher sein als diejenigen, die für die Einfuhr von
Waren aus dem Mitgliedstaat gelten, mit dem das entsprechende Land oder Hoheitsgebiet besondere
Beziehungen unterhält.
(4) Absatz 2 gilt nicht für die Länder und Hoheitsgebiete, die aufgrund besonderer internationaler
Verpflichtungen bereits einen nichtdiskriminierenden Zolltarif anwenden.
(5) Die Festlegung oder Änderung der Zollsätze für Waren, die in die Länder und Hoheitsgebiete
eingeführt werden, darf weder rechtlich noch tatsächlich zu einer mittelbaren oder unmittelbaren
Diskriminierung zwischen den Einfuhren aus den einzelnen Mitgliedstaaten führen.
ARTIKEL 185 (ex-Artikel 134)
Ist die Höhe der Zollsätze, die bei der Einfuhr in ein Land oder Hoheitsgebiet für Waren aus einem dritten
Land gelten, bei Anwendung des Artikels 184 Absatz 1 geeignet, Verkehrsverlagerungen zum Nachteil
eines Mitgliedstaats hervorzurufen, so kann dieser die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten
die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.
ARTIKEL 186 (ex-Artikel 135)
Vorbehaltlich der Bestimmungen über die Volksgesundheit und die öffentliche Sicherheit und Ordnung
wird die Freizügigkeit der Arbeitskräfte aus den Ländern und Hoheitsgebieten in den Mitgliedstaaten
und der Arbeitskräfte aus den Mitgliedstaaten in den Ländern und Hoheitsgebieten durch später zu
schließende Abkommen geregelt; diese bedürfen der einstimmigen Billigung aller Mitgliedstaaten.
ARTIKEL 187 (ex-Artikel 136)
Der Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft
erzielten Ergebnisse und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestimmungen über die Einzelheiten
und das Verfahren für die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft einstimmig
fest.
ARTIKEL 188 (ex-Artikel 136a)
Die Artikel 182 bis 187 sind auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für
Grönland in dem Protokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zu diesem Vertrag.
FÜNFTER TEIL
DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT
TITEL I
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1
DIE ORGANE
ABSCHNITT 1
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
ARTIKEL 189 (ex-Artikel 137)
Das Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen
Staaten; es übt die Befugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen.
Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 700 nicht überschreiten.
ARTIKEL 190 (ex-Artikel 138)
(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen
Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt
Belgien 25
Dänemark 16
Deutschland 99
Griechenland 25
Spanien 64
Frankreich 87
Irland 15
Italien 87
Luxemburg 6
Niederlande 31
Österreich 21
Portugal 25
Finnland 16
Schweden 22
Vereinigtes Königreich 87.
Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten
eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten
gewährleistet sein.
(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.
(4) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach
einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten
gemeinsamen Grundsätzen aus.
Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder
erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur
Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates,
der einstimmig beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der
Aufgaben seiner Mitglieder fest.
ARTIKEL 191 (ex-Artikel 138 a)
Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union. Sie tragen
dazu bei, ein europäisches Bewußtsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union
zum Ausdruck zu bringen.
ARTIKEL 192 (ex-Artikel 138 b)
Das Europäische Parlament ist an dem Prozeß, der zur Annahme der Gemeinschaftsakte führt, in dem in
diesem Vertrag vorgesehenen Umfang durch die Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der Verfahren
der Artikel 251 und 252 sowie durch die Erteilung seiner Zustimmung oder die Abgabe von Stellungnahmen
beteiligt.
Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern,
geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines
Gemeinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags erfordern.
ARTIKEL 193 (ex-Artikel 138 c)
Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner
Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet
der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertragen sind, behauptete
Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt
nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht
abgeschlossen ist.
Mit der Vorlage seines Berichtes hört der nichtständige Untersuchungsausschuß auf zu bestehen.
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament, vom Rat
und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
ARTIKEL 194 (ex-Artikel 138 d)
Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem
Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten,
die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen,
eine Petition an das Europäische Parlament richten.
ARTIKEL 195 (ex-Artikel 138 e)
(1) Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von
jedem Bürger der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem
Sitz in einem Mitgliedstaat über Mißstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der
Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer
Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen.
Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden,
die ihm unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch,
die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines
Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte einen Mißstand festgestellt, so befaßt er
das betreffende Organ, das über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme zu
übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffenden
Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet.
Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner
Untersuchungen vor.
(2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europäischen Parlaments für die Dauer der
Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes
enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder
eine schwere Verfehlung begangen hat.
(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung
seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte
darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
(4) Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommission und nach mit qualifizierter
Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung
der Aufgaben des Bürgerbeauftragten fest.
ARTIKEL 196 (ex-Artikel 139) Die Fassung entspricht der gemäß Artikel 79 WVK berichtigten Fassung der Konsolidierten Fassung des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom 16. März 1999.
Das Europäische Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. Es tritt, ohne daß es einer Einberufung
bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen.
Das Europäische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates
oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.
ARTIKEL 197 (ex-Artikel 140)
Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.
Die Mitglieder der Kommission können an allen Sitzungen teilnehmen und müssen auf ihren Antrag im
Namen der Kommission jederzeit gehört werden.
Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr vom Europäischen Parlament oder von
dessen Mitgliedern gestellten Fragen.
Der Rat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vom Europäischen Parlament jederzeit gehört.
ARTIKEL 198 (ex-Artikel 141)
Soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt, beschließt das Europäische Parlament mit der absoluten
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Geschäftsordnung legt die Beschlußfähigkeit fest.
ARTIKEL 199 (ex-Artikel 142)
Das Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit
seiner Mitglieder erforderlich.
Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach den Bestimmungen dieser
Geschäftsordnung veröffentlicht.
ARTIKEL 200 (ex-Artikel 143)
Das Europäische Parlament erörtert in öffentlicher Sitzung den jährlichen Gesamtbericht, der ihm von der
Kommission vorgelegt wird.
ARTIKEL 201 (ex-Artikel 144)
Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein Mißtrauensantrag eingebracht, so darf das Europäische
Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung
darüber entscheiden.
Wird der Mißtrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der
Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so müssen die Mitglieder der
Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Sie führen die laufenden Geschäfte bis zur Ernennung
ihrer Nachfolger gemäß Artikel 214 weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger
ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur
Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet hätte.
ABSCHNITT 2
DER RAT
ARTIKEL 202 (ex-Artikel 145)
Zur Verwirklichung der Ziele und nach Maßgabe dieses Vertrags
– sorgt der Rat für die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten;
– besitzt der Rat eine Entscheidungsbefugnis;
– überträgt der Rat der Kommission in den von ihm angenommenen Rechtsakten die Befugnisse zur
Durchführung der Vorschriften, die er erläßt. Der Rat kann bestimmte Modalitäten für die Ausübung
dieser Befugnisse festlegen. Er kann sich in spezifischen Fällen außerdem vorbehalten, Durchführungsbefugnisse
selbst auszuüben. Die obengenannten Modalitäten müssen den Grundsätzen und
Regeln entsprechen, die der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des
Europäischen Parlaments vorher einstimmig festgelegt hat.
ARTIKEL 203 (ex-Artikel 146)
Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die
Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.
Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen; die
Reihenfolge wird vom Rat einstimmig beschlossen.
ARTIKEL 204 (ex-Artikel 147)
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder
der Kommission einberufen.
ARTIKEL 205 (ex-Artikel 148)
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner
Mitglieder.
(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen
der Mitglieder wie folgt gewogen
Belgien 5
Dänemark 3
Deutschland 10
Griechenland 5
Spanien 8
Frankreich 10
Irland 3
Italien 10
Luxemburg 2
Niederlande 5
Österreich 4
Portugal 5
Finnland 3
Schweden 4
Vereinigtes Königreich 10.
Beschlüsse kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl von
– zweiundsechzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag
der Kommission zu fassen sind;
– zweiundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen, in
allen anderen Fällen.
(3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen
von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
ARTIKEL 206 (ex-Artikel 150)
Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen.
ARTIKEL 207 (ex-Artikel 151)
(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die
Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen.
Der Ausschuß kann in Fällen, die in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind, Verfahrensbeschlüsse
fassen.
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär und Hohen
Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stellvertretender
Generalsekretär zur Seite, der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist.
Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär werden vom Rat durch einstimmigen
Beschluß ernannt.
Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.
(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Rat legt zur Anwendung des Artikels 255 Absatz 3 in seiner Geschäftsordnung die Bedingungen fest,
unter denen die Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten des Rates erhält. Für die Zwecke dieses Absatzes
bestimmt der Rat die Fälle, in denen davon auszugehen ist, daß er als Gesetzgeber tätig wird, damit in
solchen Fällen umfassenderer Zugang zu den Dokumenten gewährt werden kann, gleichzeitig aber die
Wirksamkeit des Beschlußfassungsverfahrens gewahrt bleibt. In jedem Fall werden, wenn der Rat als
Gesetzgeber tätig wird, die Abstimmungsergebnisse sowie die Erklärungen zur Stimmabgabe und die
Protokollerklärungen veröffentlicht.
ARTIKEL 208 (ex-Artikel 152)
Der Rat kann die Kommission auffordern, die nach seiner Ansicht zur Verwirklichung der gemeinsamen
Ziele geeigneten Untersuchungen vorzunehmen und ihm entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
ARTIKEL 209 (ex-Artikel 153)
Der Rat regelt nach Stellungnahme der Kommission die rechtliche Stellung der in diesem Vertrag vorgesehenen
Ausschüsse.
ARTIKEL 210 (ex-Artikel 154)
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten
und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den
Kanzler des Gerichtshofes fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten
Vergütungen fest.
ABSCHNITT 3
DIE KOMMISSION
ARTIKEL 211 (ex-Artikel 155)
Um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten,
erfüllt die Kommission folgende Aufgaben
– für die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrags getroffenen
Bestimmungen Sorge zu tragen;
– Empfehlungen oder Stellungnahmen auf den in diesem Vertrag bezeichneten Gebieten abzugeben,
soweit der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht oder soweit sie es für notwendig erachtet;
– nach Maßgabe dieses Vertrags in eigener Zuständigkeit Entscheidungen zu treffen und am Zustandekommen
der Handlungen des Rates und des Europäischen Parlaments mitzuwirken;
– die Befugnisse auszuüben, die ihr der Rat zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften
überträgt.
ARTIKEL 212 (ex-Artikel 156)
Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode
des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaften.
ARTIKEL 213 (ex-Artikel 157)
(1) Die Kommission besteht aus zwanzig Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung
ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder der Kommission sein.
Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats angehören, jedoch dürfen
nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen
Wohl der Gemeinschaften aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle
weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben
unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen,
die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche
Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung,
während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden
Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach
Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der
Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß
Artikel 216 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle
gewährte Vergünstigungen aberkennen.
ARTIKEL 214 (ex-Artikel 158)
(1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 201, nach dem
Verfahren des Absatzes 2 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.
(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit,
die sie zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen; diese Benennung bedarf der
Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die
übrigen Persönlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind,
stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung
des Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission von den
Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.
ARTIKEL 215 (ex-Artikel 159)
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds
der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten
im gegenseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden,
für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.
Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger
ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 214 Absatz 2 Anwendung.
Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 216 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur
Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
ARTIKEL 216 (ex-Artikel 160)
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr
erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission
durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
ARTIKEL 217 (ex-Artikel 161)
Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepräsidenten ernennen.
ARTIKEL 218 (ex-Artikel 162)
(1) Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und
Weise ihrer Zusammenarbeit.
(2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das
ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung
dieser Geschäftsordnung.
ARTIKEL 219 (ex-Artikel 163)
Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus.
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 213 bestimmten Anzahl ihrer
Mitglieder gefaßt.
Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl
von Mitgliedern anwesend ist.
ABSCHNITT 4
DER GERICHTSHOF
ARTIKEL 220 (ex-Artikel 164)
Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.
ARTIKEL 221 (ex-Artikel 165)
Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn Richtern.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei, fünf oder
sieben Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von
Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei
des Verfahrens dies verlangt.
Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen
Anpassungen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 223 Absatz 2 vornehmen.
ARTIKEL 222 (ex-Artikel 166)
Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum
6. Oktober 2000 wird jedoch ein neunter Generalanwalt ernannt.
Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlußanträge zu den
dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um den Gerichtshof bei der Erfüllung
seiner in Artikel 220 bestimmten Aufgabe zu unterstützen.
Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen und die
erforderlichen Anpassungen des Artikels 223 Absatz 3 vornehmen.
ARTIKEL 223 (ex-Artikel 167)
Zu Richtern und Generalanwälten sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit
bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen
erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen
der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd acht
und sieben Richter.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft
jedesmal vier Generalanwälte.
Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes für die Dauer von drei Jahren.
Wiederwahl ist zulässig.
ARTIKEL 224 (ex-Artikel 168)
Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.
ARTIKEL 225 (ex-Artikel 168 a)
(1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für Entscheidungen über einzelne, nach
Absatz 2 festgelegte Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zuständig ist und gegen dessen
Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe der
Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach
Artikel 234 zuständig.
(2) Auf Antrag des Gerichtshofes und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der
Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die
Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest und beschließt die Anpassungen und ergänzenden
Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofes notwendig werden. Wenn der Rat nichts
anderes beschließt, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und
insbesondere die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes auf das Gericht erster
Instanz Anwendung.
(3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für
Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen; sie
werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt.
Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder
ist zulässig.
(4) Das Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof.
Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates.
ARTIKEL 226 (ex-Artikel 169)
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag
verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so
kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.
ARTIKEL 227 (ex-Artikel 170)
Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof anrufen, wenn er der Auffassung ist, daß ein anderer
Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat.
Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag
gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muß er die Kommission damit befassen.
Die Kommission erläßt eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor
Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren.
Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender Antrag gestellt
wurde, keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof
geklagt werden.
ARTIKEL 228 (ex-Artikel 171)
(1) Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag
verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes
ergeben.
(2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen nicht
ergriffen, so gibt sie, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, eine mit Gründen
versehene Stellungnahme ab, in der sie aufführt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat dem
Urteil des Gerichtshofes nicht nachgekommen ist.
Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben,
nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist getroffen, so kann die Kommission den
Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden
Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält.
Stellt der Gerichtshof fest, daß der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so
kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen.
Dieses Verfahren läßt den Artikel 227 unberührt.
ARTIKEL 229 (ex-Artikel 172)
Aufgrund dieses Vertrags vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene
Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof eine
Zuständigkeit übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur
Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfaßt.
ARTIKEL 230 (ex-Artikel 173)
Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der gemeinsamen Handlungen des Europäischen Parlaments
und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der EZB, soweit es sich nicht
um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments mit
Rechtswirkung gegenüber Dritten.
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission
wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags
oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs
erhebt.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments,
des Rechnungshofes und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie
ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als
Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar
und individuell betreffen.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je
nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger
oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis
erlangt hat.
ARTIKEL 231 (ex-Artikel 174)
Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof die angefochtene Handlung für nichtig.
Erklärt der Gerichtshof eine Verordnung für nichtig, so bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält,
diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.
ARTIKEL 232 (ex-Artikel 175)
Unterläßt es das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission unter Verletzung dieses Vertrags,
einen Beschluß zu fassen, so können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Gemeinschaft beim
Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben.
Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu
werden. Hat es binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die
Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.
Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof
Beschwerde darüber führen, daß ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als
eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen, die von der EZB in ihrem
Zuständigkeitsbereich erhoben oder gegen sie angestrengt werden.
ARTIKEL 233 (ex-Artikel 176)
Das oder die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als
vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen
zu ergreifen.
Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels
288 Absatz 2 ergeben.
Dieser Artikel gilt auch für die EZB.
ARTIKEL 234 (ex-Artikel 177)
Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung dieses Vertrags,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB,
c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese
Satzungen dies vorsehen.
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine
Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof
zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt,
dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten
werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.
ARTIKEL 235 (ex-Artikel 178)
Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Artikel 288 Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz
zuständig.
ARTIKEL 236 (ex-Artikel 179)
Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der
Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder
sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.
ARTIKEL 237 (ex-Artikel 180)
Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zuständig in Streitsachen über
a) die Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Satzung der Europäischen Investitionsbank.
Der Verwaltungsrat der Bank besitzt hierbei die der Kommission in Artikel 226
übertragenen Befugnisse;
b) die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank. Jeder Mitgliedstaat,
die Kommission und der Verwaltungsrat der Bank können hierzu nach Maßgabe des Artikels 230
Klage erheben;
c) die Beschlüsse des Verwaltungsrats der Europäischen Investitionsbank. Diese können nach Maßgabe
des Artikels 230 nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung
der Formvorschriften des Artikels 21 Absätze 2 und 5 bis 7 der Satzung der Investitionsbank
angefochten werden;
d) die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag und der Satzung des ESZB ergebenden Verpflichtungen
durch die nationalen Zentralbanken. Der Rat der EZB besitzt hierbei gegenüber den nationalen
Zentralbanken die Befugnisse, die der Kommission in Artikel 226 gegenüber den Mitgliedstaaten
eingeräumt werden. Stellt der Gerichtshof fest, daß eine nationale Zentralbank gegen eine Verpflichtung
aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat diese Bank die Maßnahmen zu ergreifen, die
sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben.
ARTIKEL 238 (ex-Artikel 181)
Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der
Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Vertrag enthalten ist.
ARTIKEL 239 (ex-Artikel 182)
Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand dieses Vertrags in Zusammenhang stehende Streitigkeit
zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig
gemacht wird.
ARTIKEL 240 (ex-Artikel 183)
Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofes aufgrund dieses Vertrags besteht, sind Streitsachen, bei
denen die Gemeinschaft Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.
ARTIKEL 241 (ex-Artikel 184)
Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 230 Absatz 5 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit,
bei dem es auf die Geltung einer vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen
Verordnung oder einer Verordnung des Rates, der Kommission oder der EZB ankommt, vor dem
Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 230 Absatz 2 genannten Gründen
geltend machen.
ARTIKEL 242 (ex-Artikel 185)
Klagen bei dem Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er
dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.
ARTIKEL 243 (ex-Artikel 186)
Der Gerichtshof kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen
treffen.
ARTIKEL 244 (ex-Artikel 187)
Die Urteile des Gerichtshofes sind gemäß Artikel 256 vollstreckbar.
ARTIKEL 245 (ex-Artikel 188)
Die Satzung des Gerichtshofes wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.
Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofes und nach Anhörung der Kommission und des Europäischen
Parlaments einstimmig die Bestimmungen des Titels III der Satzung ändern.
Der Gerichtshof erläßt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates.
ABSCHNITT 5
DER RECHNUNGSHOF
ARTIKEL 246 (ex-Artikel 188 a)
Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.
ARTIKEL 247 (ex-Artikel 188 b)
(1) Der Rechnungshof besteht aus fünfzehn Mitgliedern.
(2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofes sind Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern
Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet
sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(3) Die Mitglieder des Rechnungshofes werden vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments
einstimmig auf sechs Jahre ernannt.
Die Mitglieder des Rechnungshofes können wiederernannt werden.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofes für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofes üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen
Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle
weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben
unvereinbar ist.
(5) Die Mitglieder des Rechnungshofes dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder
unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche
Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt
ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder
Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
(6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds
des Rechnungshofes durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemäß
Absatz 7.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofes bis zur Neubesetzung ihres
Sitzes im Amt.
(7) Ein Mitglied des Rechnungshofes kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche
oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden,
wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofes feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten und
die Mitglieder des Rechnungshofes fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er
setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
(9) Die für die Richter des Gerichtshofes geltenden Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte
und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des Rechnungshofes.
ARTIKEL 248 (ex-Artikel 188 c)
(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er
prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen
Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit
der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden
Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird.
(2) Der Rechungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben
und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Dabei berichtet er insbesondere
über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten.
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die
Gemeinschaft.
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen.
Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt
werden.
(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei
den anderen Organen der Gemeinschaft, in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder
Ausgaben für Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der natürlichen und juristischen Personen, die
Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den
Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn
diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen.
Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung
ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof
mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung
der Gemeinschaft verwalten, die natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt
erhalten, und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderliche
Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof
auf dessen Antrag die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder Informationen.
Die Rechte des Rechnungshofes auf Zugang zu Informationen der Europäischen Investitionsbank im
Zusammenhang mit deren Tätigkeit bei der Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft
werden in einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt. Der
Rechnungshof hat auch dann Recht auf Zugang zu den Informationen, die für die Prüfung der von der
Bank verwalteten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind, wenn eine entsprechende
Vereinbarung nicht besteht.
(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser
Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofes
veröffentlicht.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere
in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen
abgeben.
Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder
an.
Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.
KAPITEL 2
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR MEHRERE ORGANE
ARTIKEL 249 (ex-Artikel 189)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrags erlassen das Europäische Parlament und
der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen,
sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in
jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels
verbindlich, überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
ARTIKEL 250 (ex-Artikel 189 a)
(1) Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er vorbehaltlich
des Artikels 251 Absätze 4 und 5 Änderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschließen.
(2) Solange ein Beschluß des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag
jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft ändern.
ARTIKEL 251 (ex-Artikel 189 b)
(1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug
genommen, so gilt das nachstehende Verfahren.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag.
Nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments verfährt der Rat mit qualifizierter Mehrheit wie folgt
– Billigt er alle in der Stellungnahme des Europäischen Parlaments enthaltenen Abänderungen, so
kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt in der abgeänderten Fassung erlassen;
– schlägt das Europäische Parlament keine Abänderungen vor, so kann er den vorgeschlagenen
Rechtsakt erlassen;
– anderenfalls legt er einen gemeinsamen Standpunkt fest und übermittelt ihn dem Europäischen
Parlament. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe,
aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das
Europäische Parlament in allen Einzelheiten über ihren Standpunkt.
Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach der Übermittlung
a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt oder keinen Beschluß gefaßt, so gilt der betreffende Rechtsakt
als entsprechend diesem gemeinsamen Standpunkt erlassen;
b) den gemeinsamen Standpunkt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der
vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen;
c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt
vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die
Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abänderungen ab.
(3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten nach Eingang der Abänderungen
des Europäischen Parlaments alle diese Abänderungen, so gilt der betreffende Rechtsakt als in der so
abgeänderten Fassung des gemeinsamen Standpunkts erlassen; über Abänderungen, zu denen die Kommission
eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschließt der Rat jedoch einstimmig. Billigt der
Rat nicht alle Abänderungen, so beruft der Präsident des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des
Europäischen Parlaments binnen sechs Wochen den Vermittlungsausschuß ein.
(4) Der Vermittlungsausschuß, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso
vielen Vertretern des Europäischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit
der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der Vertreter des Europäischen
Parlaments eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den
Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine
Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates hinzuwirken. Der Vermittlungsausschuß
befaßt sich hierbei mit dem gemeinsamen Standpunkt auf der Grundlage der vom Europäischen
Parlament vorgeschlagenen Abänderungen.
(5) Billigt der Vermittlungsausschuß binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen
Entwurf, so verfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Billigung über eine Frist
von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen,
wobei im Europäischen Parlament die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die
qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt
nicht innerhalb dieser Frist an, so gilt er als nicht erlassen.
(6) Billigt der Vermittlungsausschuß keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene
Rechtsakt als nicht erlassen.
(7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten bzw. sechs Wochen werden auf
Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um höchstens einen Monat bzw. zwei Wochen
verlängert.
ARTIKEL 252 (ex-Artikel 189 c)
Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen,
so gilt folgendes Verfahren
a) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des
Europäischen Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt fest.
b) Der gemeinsame Standpunkt des Rates wird dem Europäischen Parlament zugeleitet. Der Rat und
die Kommission unterrichten das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus
denen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, sowie über den Standpunkt der
Kommission.
Hat das Europäische Parlament diesen gemeinsamen Standpunkt binnen drei Monaten nach der
Übermittlung gebilligt oder hat es sich innerhalb dieser Frist nicht geäußert, so erläßt der Rat den
betreffenden Rechtsakt endgültig entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt.
c) Das Europäische Parlament kann innerhalb der unter Buchstabe b vorgesehenen Dreimonatsfrist mit
der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates
vorschlagen. Es kann ferner den gemeinsamen Standpunkt des Rates mit der gleichen Mehrheit
ablehnen. Das Ergebnis der Beratungen wird dem Rat und der Kommission zugeleitet.
Hat das Europäische Parlament den gemeinsamen Standpunkt des Rates abgelehnt, so kann der Rat
in zweiter Lesung nur einstimmig beschließen.
d) Die Kommission überprüft innerhalb einer Frist von einem Monat den Vorschlag, aufgrund dessen
der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, unter Berücksichtigung der vom Europäischen
Parlament vorgeschlagenen Abänderungen.
Die Kommission übermittelt dem Rat zusammen mit dem von ihr überprüften Vorschlag die von ihr
nicht übernommenen Abänderungen des Europäischen Parlaments und nimmt dazu Stellung. Der
Rat kann diese Abänderungen einstimmig annehmen.
e) Der Rat verabschiedet mit qualifizierter Mehrheit den von der Kommission überprüften Vorschlag.
Der Rat kann den von der Kommission überprüften Vorschlag nur einstimmig ändern.
f) In den unter den Buchstaben c, d und e genannten Fällen muß der Rat binnen drei Monaten
beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, so gilt der Vorschlag der Kommission als
nicht angenommen.
g) Die unter den Buchstaben b und f genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen
zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat um höchstens einen Monat verlängert werden.
ARTIKEL 253 (ex-Artikel 190)
Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat
gemeinsam oder vom Rat oder von der Kommission angenommen werden, sind mit Gründen zu versehen
und nehmen auf die Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden
müssen.
ARTIKEL 254 (ex-Artikel 191)
(1) Die nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommenen Verordnungen, Richtlinien und
Entscheidungen werden vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates
unterzeichnet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie treten zu dem durch
sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die Verordnungen des Rates und der Kommission sowie die an alle Mitgliedstaaten gerichteten
Richtlinien dieser Organe werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie
treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
(3) Die anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen werden denjenigen, für die sie bestimmt sind,
bekanntgegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam.
ARTIKEL 255 (ex-Artikel 191 a)
(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem
Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach den Absätzen 2 und 3 festzulegen
sind.
(2) Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden
Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Rat binnen
zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gemäß dem Verfahren des Artikels 251
festgelegt.
(3) Jedes der vorgenannten Organe legt in seiner Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich
des Zugangs zu seinen Dokumenten fest.
ARTIKEL 256 (ex-Artikel 192)
Die Entscheidungen des Rates oder der Kommission, die eine Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare
Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Staates, in dessen
Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die
Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes
Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission und dem Gerichtshof benennt.
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese
die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar
anruft.
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt werden. Für die
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane
zuständig.
KAPITEL 3
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
ARTIKEL 257 (ex-Artikel 193)
Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuß mit beratender Aufgabe errichtet.
Der Ausschuß besteht aus Vertretern der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen
Lebens, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der
Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe und der Allgemeinheit.
ARTIKEL 258 (ex-Artikel 194)
Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Österreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24.
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller
Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.
ARTIKEL 259 (ex-Artikel 195)
(1) Zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses legt jeder Mitgliedstaat dem Rat eine Liste vor,
die doppelt so viele Kandidaten enthält, wie seinen Staatsangehörigen Sitze zugewiesen sind.
Die Zusammensetzung des Ausschusses muß der Notwendigkeit Rechnung tragen, den verschiedenen
Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens eine angemessene Vertretung zu sichern.
(2) Der Rat hört die Kommission. Er kann die Meinung der maßgeblichen europäischen Organisationen
der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens einholen, die an der Tätigkeit der
Gemeinschaft interessiert sind.
ARTIKEL 260 (ex-Artikel 196)
Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er
kann auch von sich aus zusammentreten.
ARTIKEL 261 (ex-Artikel 197)
Der Ausschuß umfaßt fachliche Gruppen für die Hauptsachgebiete dieses Vertrags.
Die fachlichen Gruppen werden im Rahmen des allgemeinen Zuständigkeitsbereichs des Ausschusses
tätig. Sie können nicht unabhängig vom Ausschuß gehört werden.
Innerhalb des Ausschusses können ferner Unterausschüsse eingesetzt werden; diese haben über bestimmte
Fragen oder auf bestimmten Gebieten Entwürfe von Stellungnahmen zur Beratung im Ausschuß
auszuarbeiten.
Die Geschäftsordnung bestimmt die Art und Weise der Zusammensetzung und regelt die Zuständigkeit
der fachlichen Gruppen und Unterausschüsse.
ARTIKEL 262 (ex-Artikel 198)
Der Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört
werden. Er kann von diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweckmäßig
erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Fällen abgeben, in denen er dies für zweckmäßig
erachtet.
Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage
seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim
Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme
unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen fachlichen Gruppe sowie ein Bericht über die
Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt.
Der Ausschuß kann vom Europäischen Parlament gehört werden.
KAPITEL 4
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
ARTIKEL 263 (ex-Artikel 198 a)
Es wird ein beratender Ausschuß aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften,
nachstehend „Ausschuß der Regionen“ genannt, errichtet.
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgesetzt
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Österreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24.
Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden vom Rat auf
Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung
ist zulässig. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen
Parlaments sein.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller
Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
ARTIKEL 264 (ex-Artikel 198 b)
Der Ausschuß der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er
kann auch von sich aus zusammentreten.
ARTIKEL 265 (ex-Artikel 198 c)
Der Ausschuß der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den in diesem Vertrag
vorgesehenen Fällen und in allen anderen Fällen gehört, in denen eines dieser beiden Organe dies für
zweckmäßig erachtet, insbesondere in Fällen, welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen.
Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage
seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der diesbezüglichen
Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer
Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuß nach Artikel 262 gehört, so wird der Ausschuß der Regionen
vom Rat oder von der Kommission über dieses Ersuchen um Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuß
der Regionen kann, wenn er der Auffassung ist, daß spezifische regionale Interessen berührt werden, eine
entsprechende Stellungnahme abgeben.
Der Ausschuß der Regionen kann vom Europäischen Parlament gehört werden.
Er kann, wenn er dies für zweckdienlich erachtet, von sich aus eine Stellungnahme abgeben.
Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der
Kommission übermittelt.
KAPITEL 5
DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
ARTIKEL 266 (ex-Artikel 198 d)
Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem Vertrag als Protokoll beigefügt.
ARTIKEL 267 (ex-Artikel 198 e)
Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung
des Gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen; hierbei bedient sie sich des
Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines
Erwerbszwecks durch Gewährung von Darlehen und Bürgschaften die Finanzierung der nachstehend
bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen
a) Vorhaben zur Erschließung der weniger entwickelten Gebiete;
b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen oder zur Schaffung neuer
Arbeitsmöglichkeiten, die sich aus der schrittweisen Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergeben
und wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen
Mitteln nicht vollständig finanziert werden können;
c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere Mitgliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder
ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert
werden können.
In Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die Finanzierung von Investitionsprogrammen in Verbindung
mit der Unterstützung aus den Strukturfonds und anderen Finanzierungsinstrumenten der
Gemeinschaft.
TITEL II
FINANZVORSCHRIFTEN
ARTIKEL 268 (ex-Artikel 199)
Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einschließlich derjenigen des Europäischen Sozialfonds
werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.
Die für die Organe anfallenden Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit den die Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres betreffenden
Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union gehen zu Lasten des Haushalts. Die aufgrund der
Durchführung dieser Bestimmungen entstehenden operativen Ausgaben können unter den in diesen
Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen dem Haushalt angelastet werden.
Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
ARTIKEL 269 (ex-Artikel 201)
Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig
die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den
Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
ARTIKEL 270 (ex-Artikel 201 a)
Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, unterbreitet die Kommission keine Vorschläge für
Rechtsakte der Gemeinschaft, ändert nicht ihre Vorschläge und erläßt keine Durchführungsmaßnahme,
die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnte, ohne die Gewähr zu bieten, daß der
betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Maßnahme im Rahmen der Eigenmittel der Gemeinschaft
finanziert werden kann, die sich aufgrund der vom Rat nach Artikel 269 festgelegten Bestimmungen
ergeben.
ARTIKEL 271 (ex-Artikel 202)
Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäß
Artikel 279 festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt.
Nach Maßgabe der aufgrund des Artikels 279 erlassenen Vorschriften dürfen die nicht für Personalausgaben
vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht
verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder
Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäß Artikel 279
festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.
Die Ausgaben des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission und des Gerichtshofes werden
unbeschadet einer besonderen Regelung für bestimmte gemeinsame Ausgaben in gesonderten Teilen des
Haushaltsplans aufgeführt.
ARTIKEL 272 (ex-Artikel 203)
(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine
Ausgaben auf. Die Kommission faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Haushaltsplan
zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann.
Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
(3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haushaltsplans spätestens am 1. September
des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins
Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.
Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn dem
Europäischen Parlament zu.
(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist dem Europäischen Parlament spätestens am 5. Oktober des
Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Das Europäische Parlament ist berechtigt, den Entwurf des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen
seiner Mitglieder abzuändern und mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Rat
Änderungen dieses Entwurfs in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, die sich zwingend aus dem
Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.
Hat das Europäische Parlament binnen fünfundvierzig Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans
seine Zustimmung erteilt, so ist der Haushaltsplan endgültig festgestellt. Hat es innerhalb dieser
Frist den Entwurf des Haushaltsplans weder abgeändert noch Änderungen dazu vorgeschlagen, so gilt der
Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
Hat das Europäische Parlament innerhalb dieser Frist Abänderungen vorgenommen oder Änderungen
vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen oder
Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.
(5) Nachdem der Rat über den Entwurf des Haushaltsplans mit der Kommission und gegebenenfalls
mit den anderen beteiligten Organen beraten hat, beschließt er unter folgenden Bedingungen
a) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit jede der vom Europäischen Parlament vorgenommenen
Abänderungen ändern;
b) hinsichtlich der Änderungsvorschläge
– Führt eine vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Änderung nicht zu einer Erhöhung des
Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, und zwar insbesondere deswegen, weil die daraus
erwachsende Erhöhung der Ausgaben ausdrücklich durch eine oder mehrere vorgeschlagene
Änderungen ausgeglichen wird, die eine entsprechende Senkung der Ausgaben bewirken, so kann
der Rat diesen Änderungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ablehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluß,
so ist der Änderungsvorschlag angenommen;
– führt eine vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Änderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags
der Ausgaben eines Organs, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit diesen Änderungsvorschlag
annehmen. Ergeht kein Annahmebeschluß, so ist der Änderungsvorschlag abgelehnt;
– hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden Unterabsätze einen Änderungsvorschlag abgelehnt,
so kann er mit qualifizierter Mehrheit entweder den im Entwurf des Haushaltsplans stehenden
Betrag beibehalten oder einen anderen Betrag festsetzen.
Der Entwurf des Haushaltsplans wird nach Maßgabe der vom Rat angenommenen Änderungsvorschläge
geändert.
Hat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans keine der vom
Europäischen Parlament vorgenommenen Abänderungen geändert und sind die Änderungsvorschläge des
Europäischen Parlaments angenommen worden, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt. Der
Rat teilt dem Europäischen Parlament mit, daß er keine der Abänderungen geändert hat und daß die
Änderungsvorschläge angenommen worden sind.
Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere der vom Europäischen Parlament vorgenommenen
Abänderungen geändert oder sind die Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments abgelehnt oder
geändert worden, so wird der geänderte Entwurf des Haushaltsplans erneut dem Europäischen Parlament
zugeleitet. Der Rat legt dem Europäischen Parlament das Ergebnis seiner Beratung dar.
(6) Das Europäische Parlament, das über das Ergebnis der Behandlung seiner Änderungsvorschläge
unterrichtet ist, kann binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans mit der
Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen die vom Rat an
den Abänderungen des Europäischen Parlaments vorgenommenen Änderungen ändern oder ablehnen und
stellt demzufolge den Haushaltsplan fest. Hat das Europäische Parlament innerhalb dieser Frist keinen
Beschluß gefaßt, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
(7) Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident des Europäischen Parlaments
fest, daß der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist.
(8) Das Europäische Parlament kann jedoch mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus wichtigen Gründen den Entwurf des Haushaltsplans ablehnen
und die Vorlage eines neuen Entwurfs verlangen.
(9) Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags
erlassenen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein Höchstsatz festgelegt, um den die gleichartigen
Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres erhöht werden können.
Die Kommission stellt nach Anhörung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik diesen Höchstsatz fest, der
sich aus
– der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten Bruttosozialprodukts in der Gemeinschaft,
– der durchschnittlichen Veränderung der Haushaltspläne der Mitgliedstaaten und
– der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des letzten Haushaltsjahres
ergibt.
Der Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem
Haushaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der Unterabsätze 4 und 5 einzuhalten.
Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags
erlassenen Rechtsakten ergeben, der Erhöhungssatz, der aus dem vom Rat aufgestellten Entwurf des
Haushaltsplans hervorgeht, über der Hälfte des Höchstsatzes, so kann das Europäische Parlament in
Ausübung seines Abänderungsrechts den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch bis zur Hälfte des
Höchstsatzes erhöhen.
Ist das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission der Ansicht, daß die Tätigkeiten der
Gemeinschaften eine Überschreitung des nach dem Verfahren dieses Absatzes aufgestellten Satzes
erforderlich machen, so kann in Übereinstimmung zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament
ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische
Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen
Stimmen.
(10) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse unter Beachtung der
Vorschriften des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus, namentlich der
Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich von Einnahmen und
Ausgaben betreffen.
ARTIKEL 273 (ex-Artikel 204)
Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet, so können nach der
gemäß Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung
monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten
Mittel vorgenommen werden; die Kommission darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der
Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1
Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen.
Betrifft dieser Beschluß Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des
Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, so leitet der Rat ihn unverzüglich dem Europäischen Parlament
zu; das Europäische Parlament kann binnen dreißig Tagen mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen einen abweichenden Beschluß über diese
Ausgaben hinsichtlich des Teils fassen, der über das in Absatz 1 genannte Zwölftel hinausgeht. Dieser
Teil des Ratsbeschlusses ist bis zu einer Entscheidung des Europäischen Parlaments ausgesetzt. Hat das
Europäische Parlament nicht innerhalb der genannten Frist anders als der Rat entschieden, so gilt der
Beschluß des Rates als endgültig erlassen.
In den Beschlüssen der Absätze 2 und 3 werden die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen
Maßnahmen betreffend die Mittel vorgesehen.
ARTIKEL 274 (ex-Artikel 205)
Die Kommission führt den Haushaltsplan gemäß der nach Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung in
eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen,
um sicherzustellen, daß die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
verwendet werden.
Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im
einzelnen geregelt.
Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu
Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.
ARTIKEL 275 (ex-Artikel 205 a)
Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich die Rechnung des abgelaufenen
Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine
Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaft.
ARTIKEL 276 (ex-Artikel 206)
(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische
Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es
nach dem Rat die in Artikel 275 genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des
Rechnungshofes zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in
Artikel 248 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlässigkeitserklärung und die einschlägigen
Sonderberichte des Rechnungshofes.
(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen
Zwecken im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern,
Auskunft über die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen
vor.
(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen in den
Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen des Europäischen Parlaments zur Vornahme der
Ausgaben sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind,
nachzukommen.
Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht über die
Maßnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere über
die Weisungen, die den für die Ausführung des Haushaltsplans zuständigen Dienststellen erteilt worden
sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten.
ARTIKEL 277 (ex-Artikel 207)
Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäß Artikel 279 festgelegten
Haushaltsordnung bestimmt wird.
ARTIKEL 278 (ex-Artikel 208)
Die Kommission kann vorbehaltlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden der betreffenden
Mitgliedstaaten ihre Guthaben in der Währung eines dieser Staaten in die Währung eines anderen
Mitgliedstaats transferieren, soweit dies erforderlich ist, um diese Guthaben für die in diesem Vertrag
vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Besitzt die Kommission verfügbare oder flüssige Guthaben in der
benötigten Währung, so vermeidet sie soweit möglich derartige Transferierungen.
Die Kommission verkehrt mit jedem Mitgliedstaat über die von diesem bezeichnete Behörde. Bei der
Durchführung ihrer Finanzgeschäfte nimmt sie die Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder ein
anderes von diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch.
ARTIKEL 279 (ex-Artikel 209)
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments
und Stellungnahme des Rechnungshofes folgendes fest
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans
sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;
b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über
die Eigenmittel der Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt
werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel
bereitzustellen;
c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen
und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.
ARTIKEL 280 (ex-Artikel 209 a)
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die
finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach
diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz bewirken.
(2) Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft
richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von
Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Vertragsbestimmungen ihre Tätigkeit
zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck
zusammen mit der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen
Behörden.
(4) Zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten
beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhörung des Rechnungshofes die
erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die
finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten. Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und
ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen unberührt.
(5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament
und dem Rat jährlich einen Bericht über die Maßnahmen vor, die zur Durchführung dieses Artikels
getroffen wurden.
SECHSTER TEIL
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 281 (ex-Artikel 210)
Die Gemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit.
ARTIKEL 282 (ex-Artikel 211)
Die Gemeinschaft besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die
juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches
und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird
sie von der Kommission vertreten.
ARTIKEL 283 (ex-Artikel 212)
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe mit
qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften.
ARTIKEL 284 (ex-Artikel 213)
Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen
und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür
werden vom Rat gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags festgelegt.
ARTIKEL 285 (ex-Artikel 213 a)
(1) Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken
und der Europäischen Zentralbank beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251
Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der
Gemeinschaft erforderlich ist.
(2) Die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der
Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der
statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen.
ARTIKEL 286 (ex-Artikel 213 b)
(1) Ab 1. Jänner 1999 finden die Rechtsakte der Gemeinschaft über den Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem freien Verkehr solcher Daten auf die durch
diesen Vertrag oder auf der Grundlage dieses Vertrags errichteten Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
Anwendung.
(2) Vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des
Artikels 251 die Errichtung einer unabhängigen Kontrollinstanz, die für die Überwachung der
Anwendung solcher Rechtsakte der Gemeinschaft auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
verantwortlich ist, und erläßt erforderlichenfalls andere einschlägige Bestimmungen.
ARTIKEL 287 (ex-Artikel 214)
Die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und
sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit
Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt
insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
ARTIKEL 288 (ex-Artikel 215)
Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden
Vertrag anzuwenden ist.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten
in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen,
die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Absatz 2 gilt in gleicher Weise für den durch die EZB oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer
Amtstätigkeit verursachten Schaden.
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften
ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
ARTIKEL 289 (ex-Artikel 216)
Der Sitz der Organe der Gemeinschaft wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten
bestimmt.
ARTIKEL 290 (ex-Artikel 217)
Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Verfahrensordnung
des Gerichtshofes vom Rat einstimmig getroffen.
ARTIKEL 291 (ex-Artikel 218)
Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen
Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte
und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt für die Europäische Zentralbank, das
Europäische Währungsinstitut und die Europäische Investitionsbank.
ARTIKEL 292 (ex-Artikel 219)
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags
nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.
ARTIKEL 293 (ex-Artikel 220)
Soweit erforderlich, leiten die Mitgliedstaaten untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer
Staatsangehörigen folgendes sicherzustellen
– den Schutz der Personen sowie den Genuß und den Schutz der Rechte zu den Bedingungen, die
jeder Staat seinen eigenen Angehörigen einräumt,
– die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft,
– die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, die Beibehaltung
der Rechtspersönlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen anderen und die
Möglichkeit der Verschmelzung von Gesellschaften, die den Rechtsvorschriften verschiedener
Mitgliedstaaten unterstehen,
– die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richterlicher
Entscheidungen und Schiedssprüche.
ARTIKEL 294 (ex-Artikel 221)
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags stellen die Mitgliedstaaten die Staatsangehörigen
der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne
des Artikels 48 den eigenen Staatsangehörigen gleich.
ARTIKEL 295 (ex-Artikel 222)
Dieser Vertrag läßt die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt.
ARTIKEL 296 (ex-Artikel 223)
(1) Die Vorschriften dieses Vertrags stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen
a) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens
seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
b) jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner
wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Mu-
nition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem
Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische
Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen.
(2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1
Buchstabe b Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern.
ARTIKEL 297 (ex-Artikel 224)
Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern,
daß das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die ein
Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall,
bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der
Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen
Sicherheit übernommen hat.
ARTIKEL 298 (ex-Artikel 225)
Werden auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen durch Maßnahmen aufgrund der
Artikel 296 und 297 verfälscht, so prüft die Kommission gemeinsam mit dem beteiligten Staat, wie diese
Maßnahmen den Vorschriften dieses Vertrags angepaßt werden können.
In Abweichung von dem in den Artikeln 226 und 227 vorgesehenen Verfahren kann die Kommission oder
ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der
Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat die in den Artikeln 296 und 297 vorgesehenen Befugnisse
mißbraucht. Der Gerichtshof entscheidet unter Ausschluß der Öffentlichkeit.
ARTIKEL 299 (ex-Artikel 227)
(1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik
Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die
Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik
Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
(2) Dieser Vertrag gilt für die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und
die Kanarischen Inseln.
Unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage der französischen überseeischen
Departements, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, die durch die Faktoren
Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche
Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als ständige Gegebenheiten und
durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen, beschließt der Rat jedoch auf
Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit
spezifische Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung dieses
Vertrags auf die genannten Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, festzulegen.
Bei Beschlüssen über die in Unterabsatz 2 genannten entsprechenden Maßnahmen berücksichtigt der Rat
Bereiche wie Zoll- und Handelspolitik, Steuerpolitik, Freizonen, Agrar- und Fischereipolitik, die Bedingungen
für die Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsgütern, staatliche Beihilfen
sowie die Bedingungen für den Zugang zu den Strukturfonds und zu den horizontalen Gemeinschaftsprogrammen.
Der Rat beschließt die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen
Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage, ohne dabei die Integrität und Kohärenz der
gemeinschaftlichen Rechtsordnung, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfaßt,
auszuhöhlen.
(3) Für die in Anhang II zu diesem Vertrag aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
gilt das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil dieses Vertrags festgelegt ist.
Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere
Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die in dem
genannten Anhang nicht aufgeführt sind.
(4) Dieser Vertrag findet auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige Beziehungen
ein Mitgliedstaat wahrnimmt.
(5) Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die
Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
auf die Ålandinseln Anwendung.
(6) Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt
a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung.
b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
und auf Zypern keine Anwendung.
c) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies
erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972
unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist.
ARTIKEL 300 (ex-Artikel 228)
(1) Soweit dieser Vertrag den Abschluß von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem oder
mehreren Staaten oder internationalen Organisationen vorsieht, legt die Kommission dem Rat Empfehlungen
vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen. Die
Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit den zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten
besonderen Ausschüssen nach Maßgabe der Richtlinie, die ihr der Rat erteilen kann.
Bei der Ausübung der ihm in diesem Absatz übertragenen Zuständigkeiten beschließt der Rat mit
qualifizierter Mehrheit, außer in den Fällen des Absatzes 2 Unterabsatz 1, in denen er einstimmig
beschließt.
(2) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die
Unterzeichnung, mit der ein Beschluß über die vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten einhergehen
kann, sowie der Abschluß der Abkommen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
beschlossen. Der Rat beschließt einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem
für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist, sowie im Fall der in Artikel 310
genannten Abkommen.
Abweichend von Absatz 3 gelten diese Verfahren auch für Beschlüsse zur Aussetzung der Anwendung
eines Abkommens oder zur Festlegung von Standpunkten, die im Namen der Gemeinschaft in einem
durch ein Abkommen nach Artikel 310 eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sobald dieses Gremium
rechtswirksame Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen
Rahmens des betreffenden Abkommens – zu fassen hat.
Das Europäische Parlament wird über alle nach diesem Absatz gefaßten Beschlüsse über die vorläufige
Anwendung oder die Aussetzung eines Abkommens oder Festlegung des Standpunkts, den die Gemeinschaft
in einem durch ein Abkommen nach Artikel 310 eingesetzten Gremium vertritt, unverzüglich und
umfassend unterrichtet.
(3) Mit Ausnahme der Abkommen im Sinne des Artikels 133 Absatz 3 schließt der Rat die Abkommen
nach Anhörung des Europäischen Parlaments, und zwar auch in den Fällen, in denen das Abkommen
einen Bereich betrifft, bei dem für die Annahme interner Vorschriften das Verfahren des Artikels 251 oder
des Artikels 252 anzuwenden ist. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer
Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine
Stellungnahme, so kann der Rat einen Beschluß fassen.
Abweichend von Unterabsatz 1 bedarf der Abschluß von Abkommen im Sinne des Artikels 310 sowie
sonstiger Abkommen, die durch Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen
Rahmen schaffen, von Abkommen mit erheblichen finanziellen Folgen für die Gemeinschaft und
von Abkommen, die eine Änderung eines nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommenen Rechtsakts
bedingen, der Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Der Rat und das Europäische Parlament können in dringenden Fällen eine Frist für die Zustimmung
vereinbaren.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann der Rat die Kommission bei Abschluß eines Abkommens
ermächtigen, Änderungen, die nach jenem Abkommen im Weg eines vereinfachten Verfahrens oder durch
ein durch das Abkommen geschaffenes Organ anzunehmen sind, im Namen der Gemeinschaft zu billigen;
der Rat kann diese Ermächtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden.
(5) Beabsichtigt der Rat, ein Abkommen zu schließen, das Änderungen dieses Vertrags bedingt, so
sind diese Änderungen zuvor nach dem Verfahren des Artikels 48 des Vertrags über die Europäische
Union anzunehmen.
(6) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann ein Gutachten des Gerichtshofes über die
Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist dieses Gutachten ablehnend,
so kann das Abkommen nur nach Maßgabe des Artikels 48 des Vertrags über die Europäische Union in
Kraft treten.
(7) Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen sind für die Organe der Gemeinschaft
und für die Mitgliedstaaten verbindlich.
ARTIKEL 301 (ex-Artikel 228 a)
Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrags
über die Europäische Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen
worden sind, ein Tätigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem
oder mehreren dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen, so trifft der Rat
die erforderlichen Sofortmaßnahmen; der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter
Mehrheit.
ARTIKEL 302 (ex-Artikel 229)
Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen zu den Organen der Vereinten Nationen
und ihrer Fachorganisationen.
Sie unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen internationalen Organisationen.
ARTIKEL 303 (ex-Artikel 230)
Die Gemeinschaft führt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit dem Europarat herbei.
ARTIKEL 304 (ex-Artikel 231)
Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
ARTIKEL 305 (ex-Artikel 232)
(1) Dieser Vertrag ändert nicht die Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten,
der Befugnisse der Organe dieser Gemeinschaft und der Vorschriften des genannten Vertrags für
das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl.
(2) Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht die Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft.
ARTIKEL 306 (ex-Artikel 233)
Dieser Vertrag steht dem Bestehen und der Durchführung der regionalen Zusammenschlüsse zwischen
Belgien und Luxemburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen,
soweit die Ziele dieser Zusammenschlüsse durch Anwendung dieses Vertrags nicht erreicht sind.
ARTIKEL 307 (ex-Artikel 234)
Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener
Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits
und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch diesen Vertrag
nicht berührt.
Soweit diese Übereinkünfte mit diesem Vertrag nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden
Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls
leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine
gemeinsame Haltung ein.
Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte tragen die Mitgliedstaaten dem Umstand
Rechnung, daß die in diesem Vertrag von jedem Mitgliedstaat gewährten Vorteile Bestandteil der
Errichtung der Gemeinschaft sind und daher in untrennbarem Zusammenhang stehen mit der Schaffung
gemeinsamer Organe, der Übertragung von Zuständigkeiten auf diese und der Gewährung der gleichen
Vorteile durch alle anderen Mitgliedstaaten.
ARTIKEL 308 (ex-Artikel 235)
Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes
eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht
vorgesehen, so erläßt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften.
ARTIKEL 309 (ex-Artikel 236)
(1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters der Regierung eines Mitgliedstaats nach
Artikel 7 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union beschlossen, so gilt die Aussetzung dieser
Stimmrechte auch in bezug auf diesen Vertrag.
(2) Darüber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische
Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 jenes Vertrags
genannten Grundsätzen festgestellt worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte
auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten.
Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und
Pflichten natürlicher und juristischer Personen.
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen
auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
(3) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 2
getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen
geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(4) Bei Beschlüssen nach den Absätzen 2 und 3 handelt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimmen
des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend von Artikel 205 Absatz 2 gilt
als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates,
der in Artikel 205 Absatz 2 festgelegt ist.
Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1 ausgesetzt werden. In solchen Fällen wird ein
Beschluß, der Einstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen
Mitgliedstaats angenommen.
ARTIKEL 310 (ex-Artikel 238)
Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen
Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten,
gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
ARTIKEL 311 (ex-Artikel 239)
Die diesem Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten beigefügten Protokolle sind
Bestandteil dieses Vertrags.
ARTIKEL 312 (ex-Artikel 240)
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 313 (ex-Artikel 247)
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik
hinterlegt.
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden
Monats in Kraft. Findet diese Hinterlegung weniger als fünfzehn Tage vor Beginn des folgenden Monats
statt, so tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft.
ARTIKEL 314 (ex-Artikel 248)
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer
Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung
der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats
eine beglaubigte Abschrift.
Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in dänischer, englischer, finnischer,
griechischer, irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache verbindlich.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen
Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.
ANHÄNGE
ANHANG I
LISTE
zu Artikel 32 dieses Vertrags
ANHANG II
ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE
auf welche der Vierte Teil des Vertrags
Anwendung findet