86. Bundesgesetz: Änderung des Fremdengesetzes 1997
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Fremdengesetz 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 2 lautet
„(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende
Erwerbstätigkeit zuläßt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die Aufenthaltserlaubnis
für Rotationsarbeitskräfte (§ 7 Abs. 4 Z 2) oder um eine Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige,
die als Grenzgänger (§ 1 Abs. 11), Pendler (§ 1 Abs. 12), Saisonarbeitskräfte (§ 9), kurzfristig Betriebsentsandte
(§ 18 Abs. 1 und 12 AuslBG), Volontäre oder Praktikanten (§ 3 Abs. 5 oder 9 AuslBG) oder
kurzfristig Kunstausübende (§ 90 Abs. 4) erwerbstätig sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz
niedergelassen zu sein.“
2. In § 90 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt, der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung
„5“
„(4) Handelt es sich bei einem Antrag gemäß Abs. 3 um einen solchen auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (§ 9) oder kurzfristig Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 und 12
AuslBG) und liegen die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung
oder die Entsendebestätigung vor, so ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, eine Aufenthaltserlaubnis
mit der Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten zu erteilen. Dasselbe gilt für Fremde
ohne Niederlassungsabsicht, deren unselbständige Erwerbstätigkeit vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG), in Bezug auf eine solche Erwerbstätigkeit,
wenn diese von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetzes entgolten
wird, sowie für kurzfristig Kunstausübende, die eine Beschäftigungsbewilligung oder einen sich auf eine
entsprechende inländische Veranstaltung beziehenden Vertrag vorlegen.“
3. § 111 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die §§ 12 Abs. 2 und 90 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1998,
treten mit 1. August 1998 in Kraft.“
Auf Grund des § 67 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet
Artikel 1
§ 1. (1) Die im Anhang angeführten Fernmeldeanlagen müssen in ihrem Aufbau und ihrer
Funktionsweise der jeweils genannten fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) in der angegebenen
Fassung (Ausgabedatum) entsprechen.
(2) Bei Funkanlagen, die keine Funksender umfassen, sowie bei Endgeräten, die Funkempfänger
sind, ist die Einhaltung der Verordnung über elektromagnetische Verträglichkeit ausreichend.
§ 2. Die fernmeldetechnischen Vorschriften (FTV’s) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft
und Verkehr, Sektion IV, und beim Zulassungsbüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie
können weiters bei folgenden Vertriebsstellen erworben werden: Österreichisches Normungsinstitut,
Heinestraße 38, 1020 Wien und Österreichischer Verband für Elektrotechnik, Eschenbachgasse 9,
1010 Wien.
§ 3. Von Funkanlagen, die
1. in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen
Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
2. an denen eine Kennzeichnung gemäß § 4 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung,
BGBl. II Nr. 87/1998, und der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt
werden, BGBl. II Nr. 85/1998, angebracht ist, wird angenommen, daß sie in ihrem Aufbau und
ihrer Funktionsweise der jeweils zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) in der
angegebenen Fassung (Ausgabedatum) entsprechen.
Artikel 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung, BGBl.
Nr. 725/1996, außer Kraft.