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86_1998 AT

86. Bundesgesetz: Änderung des Fremdengesetzes 1997

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 86. Bundesgesetz: Änderung des Fremdengesetzes 1997 – FrG

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Fremdengesetz 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 2 lautet

„(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende

Erwerbstätigkeit zuläßt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die Aufenthaltserlaubnis

für Rotationsarbeitskräfte (§ 7 Abs. 4 Z 2) oder um eine Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige,

die als Grenzgänger (§ 1 Abs. 11), Pendler (§ 1 Abs. 12), Saisonarbeitskräfte (§ 9), kurzfristig Betriebsentsandte

(§ 18 Abs. 1 und 12 AuslBG), Volontäre oder Praktikanten (§ 3 Abs. 5 oder 9 AuslBG) oder

kurzfristig Kunstausübende (§ 90 Abs. 4) erwerbstätig sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz

niedergelassen zu sein.“

2. In § 90 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt, der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung

„5“

„(4) Handelt es sich bei einem Antrag gemäß Abs. 3 um einen solchen auf Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (§ 9) oder kurzfristig Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 und 12

AuslBG) und liegen die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung

oder die Entsendebestätigung vor, so ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, eine Aufenthaltserlaubnis

mit der Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten zu erteilen. Dasselbe gilt für Fremde

ohne Niederlassungsabsicht, deren unselbständige Erwerbstätigkeit vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG), in Bezug auf eine solche Erwerbstätigkeit,

wenn diese von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetzes entgolten

wird, sowie für kurzfristig Kunstausübende, die eine Beschäftigungsbewilligung oder einen sich auf eine

entsprechende inländische Veranstaltung beziehenden Vertrag vorlegen.“

3. § 111 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die §§ 12 Abs. 2 und 90 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1998,

treten mit 1. August 1998 in Kraft.“

BGBlPdf 86. Verordnung: Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung – FEV

Auf Grund des § 67 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet

Artikel 1

§ 1. (1) Die im Anhang angeführten Fernmeldeanlagen müssen in ihrem Aufbau und ihrer

Funktionsweise der jeweils genannten fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) in der angegebenen

Fassung (Ausgabedatum) entsprechen.

(2) Bei Funkanlagen, die keine Funksender umfassen, sowie bei Endgeräten, die Funkempfänger

sind, ist die Einhaltung der Verordnung über elektromagnetische Verträglichkeit ausreichend.

§ 2. Die fernmeldetechnischen Vorschriften (FTV’s) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft

und Verkehr, Sektion IV, und beim Zulassungsbüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie

können weiters bei folgenden Vertriebsstellen erworben werden: Österreichisches Normungsinstitut,

Heinestraße 38, 1020 Wien und Österreichischer Verband für Elektrotechnik, Eschenbachgasse 9,

1010 Wien.

§ 3. Von Funkanlagen, die

1. in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen

Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2. an denen eine Kennzeichnung gemäß § 4 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung,

BGBl. II Nr. 87/1998, und der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt

werden, BGBl. II Nr. 85/1998, angebracht ist, wird angenommen, daß sie in ihrem Aufbau und

ihrer Funktionsweise der jeweils zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) in der

angegebenen Fassung (Ausgabedatum) entsprechen.

Artikel 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung, BGBl.

Nr. 725/1996, außer Kraft.

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