86. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGB1. Nr. 291/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. Nr. 465/1974, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGB1. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. Nr. 306/1992, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen, BGB1. Nr. 204/ 1971, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Die Studienrichtung Bergwesen ist an der Montanuniversität Leoben unter Bedachtnahme auf die in § 1 AHStG genannten Grundsätze und Ziele einzurichten."
2. § 3 Abs. 1 lautet
„Erster Studienabschnitt
§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 90 bis 130 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu besuchen."
3. Der Einleitungssatz des § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:".
4. § 4 Abs. 2 lit. b lautet
,,b) Technische und meßtechnische Grundlagen einschließlich elektronischer Datenverarbeitung;".
5. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription in den Semestern, in denen die Lehrveranstaltungen laut Studienplan angesetzt sind, und den Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen sowie die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile nach Maßgabe des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen) voraus."
6. § 5 Abs. 2 lit. a lautet
,,a) die gültige Inskription in den Semestern, in denen laut Studienplan die die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen angesetzt sind;".
7. § 6 Abs. 2 lit. b sublit. bb lautet
,,bb) meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissioneilen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer oder diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr laut Studienplan angesetzten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissio-
nellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer oder Prüfungsteile."
8. § 7 lautet samt Überschrift
„Zweiter Studienabschnitt
§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes, unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 87 bis 107 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen
Name des Faches Zahl der Wochenstunden
a) Bergbaukunde ................. 16 — 26
b) Tunnelbau und Konstruktiver Tiefbau .......................... 8 — 12
c) Aufbereitungslehre .............. 8 — 14
d) Bergmaschinenkunde ............ 6—12
e) Lagerstättenkunde .............. 6 — 12
f) Markscheidekunde .............. 6 — 12
g) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die unter lit. a bis f genannten Fächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können ................. 8 — 16
h) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung ................... 20 — 28
(3) Die in § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 lit. g oder als Freifächer anzubieten."
9. § 8 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten
„(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 AHStG auszuwählen. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung."
10. § 9 Abs. 1 lit. e entfällt. Lit. c und d lauten
,,c) Ingenieurwissenschaftliche Ergänzungsfächer einschließlich elektronischer Datenverarbeitung;
d) Besondere rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Fächer."
11. § 11 Abs. 1 lautet
„(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind
a) Bergbaukunde;
b) Tunnelbau und Konstruktiver Tiefbau; c) Aufbereitungslehre;
d) Bergmaschinenkunde;
e) Lagerstättenkunde;
f) Markscheidekunde;
g) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können."
12. § 11 Abs. 5 lautet
„(5) Auf Antrag des Kandidaten hat das zuständige Organ der Universität zu bewilligen, daß die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer oder Teilgebiete derselben zum Teil durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Universität oder an einer anderen Universität durchgeführt werden, ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der durch den Studienplan festgelegten Stundenzahl des zweiten Studienabschnittes, nicht übersteigen. Die gewählten Prüfungsfächer haben Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu umfassen."
13. § 12 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim zuständigen Organ der Universität anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor."
14. § 13 lautet
„§ 13. (1) § 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 86/1993 treten mit 1. März 1993 in Kraft.
(2) Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des unter Berücksichtigung dieser Studienordnung neu zu erlassenden Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.
(3) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 1 haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des Semesters, das auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgt, diesem neuen Studienplan zu
unterwerfen. In diesem Fall werden die in der Studienrichtung Bergwesen zurückgelegten Studien in die Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen."