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86_1992 AT

86. Verordnung: Unbefristete Weitergeltung der Kumulierungsbestimmungen in den Ursprungsregeln (12. IDG-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Verordnung: Unbefristete Weitergeltung der Kumulierungsbestimmungen in den Ursprungsregeln (12. IDG-Verordnung — 12. IDG-V)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

§ 1. Der Beschluß Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses (Abkommen Österreich-EWG) zur Änderung des Protokolls Nr. 3 im Hinblick auf eine Vereinfachung der Kumulierungsregeln, BGBl. Nr. 18/1989, wird wie folgt geändert

1. Die Artikel 2 und 3 werden gestrichen;

2. der zweite Satz in Artikel 4 wird gestrichen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

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