86. Verordnung: Ausstellung von Behindertenpässen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes,
BGBl. Nr. 283/1990, wird verordnet
§ 1. (1) Der Behindertenpaß ist mit einem
Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten
1. Familien- und Vorname, Geburtsdatum und
Wohnort des behinderten Menschen;
2. die Versicherungsnummer;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung
der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(2) Auf Antrag des behinderten Menschen ist
jedenfalls einzutragen
1. die Art der Behinderung, etwa daß der
Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) gehbehindert oder überwiegend auf den
Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
b) blind oder stark sehbehindert ist;
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
d) ein Anfallsleiden hat;
e) Diabetiker/Diabetikerin ist;
2. die Feststellung, daß der Inhaber/die Inhaberin
des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
b) dem Personenkreis der begünstigten Behinderten
im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes
angehört;
c) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz
in Anspruch nehmen
kann;
d) einen Ausweis nach § 29 b der Straßenverkehrsordnung
besitzt.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Eintragungen sind
mittels Stempelaufdruckes vorzunehmen.
§ 2. (1) Der Behindertenpaß ist in deutscher
Sprache auszustellen. Dem vorgedruckten Text sind
Übersetzungen in englischer und französischer
Sprache beizufügen.
(2) Die Farbe des Behindertenpasses ist orange.
(3) Der Behindertenpaß hat dem Muster in der
Anlage zu entsprechen und umfaßt zehn Seiten.
§ 3. Die Ausstellung des Behindertenpasses
erfolgt gemäß § 51 des Bundesbehindertengesetzes
gebührenfrei.
§ 4. Die Verordnung tritt mit 1. März 1991 in
Kraft.