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86_1991 AT

86. Verordnung: Ausstellung von Behindertenpässen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Verordnung: Ausstellung von Behindertenpässen

Auf Grund der §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes,

BGBl. Nr. 283/1990, wird verordnet

§ 1. (1) Der Behindertenpaß ist mit einem

Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten

1. Familien- und Vorname, Geburtsdatum und

Wohnort des behinderten Menschen;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung

der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(2) Auf Antrag des behinderten Menschen ist

jedenfalls einzutragen

1. die Art der Behinderung, etwa daß der

Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) gehbehindert oder überwiegend auf den

Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

b) blind oder stark sehbehindert ist;

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

d) ein Anfallsleiden hat;

e) Diabetiker/Diabetikerin ist;

2. die Feststellung, daß der Inhaber/die Inhaberin

des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

b) dem Personenkreis der begünstigten Behinderten

im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes

angehört;

c) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz

in Anspruch nehmen

kann;

d) einen Ausweis nach § 29 b der Straßenverkehrsordnung

besitzt.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Eintragungen sind

mittels Stempelaufdruckes vorzunehmen.

§ 2. (1) Der Behindertenpaß ist in deutscher

Sprache auszustellen. Dem vorgedruckten Text sind

Übersetzungen in englischer und französischer

Sprache beizufügen.

(2) Die Farbe des Behindertenpasses ist orange.

(3) Der Behindertenpaß hat dem Muster in der

Anlage zu entsprechen und umfaßt zehn Seiten.

§ 3. Die Ausstellung des Behindertenpasses

erfolgt gemäß § 51 des Bundesbehindertengesetzes

gebührenfrei.

§ 4. Die Verordnung tritt mit 1. März 1991 in

Kraft.

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